Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.06.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde)
F. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2011
GSVG monatlich EUR 1.016,87 betrage und die BF
GSVG verpflichtet sei, für die Zeit von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 177,95 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 77,79 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde
6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 285,36 für das Beitragsjahr 2011 fest.1. Mit Bescheid vom 17.06.2013, VSNR: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde)
Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2011
Paragraph 25, GSVG monatlich EUR 1.016,87 betrage und die BF
Paragraph 27, GSVG verpflichtet sei, für die Zeit von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 177,95 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 77,79 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 6, GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 285,36 für das Beitragsjahr 2011 fest. Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid und im folgenden Schriftverkehr im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dieser mittels Datenaustausch mit der zuständigen Abgabenbehörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid der BF für das Jahr 2011 (Bescheid Datum: 27.11.2012) übermittelt worden sei und dieser neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweise, welche kumuliert Einkünfte über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) ergeben würden. In diesem Zusammenhang habe die steuerliche Vertretung der BF der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung der BF an der "XXXX" (im Folgenden S KG) stammen würden. Grundsätzlich sollen Kommanditisten in die Sozialversicherung einbezogen werden, wenn sie in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig seien wie ein sonstiger, z.B. unbeschränkt persönlich haftender Komplementär. Der BF sei ein unternehmerisches Mitspracherecht bei der Unternehmensführung eingeräumt worden, das eine selbständige Erwerbstätigkeit indiziere bzw. einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme. In der Begründung des vorbezeichneten Bescheides findet sich eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Einspruch der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, der im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist. Dieses Rechtsmittel wurde mit dem Antrag verbunden, die Behörde II. Instanz möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass die BF nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG unterliege.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Einspruch der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, der im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist. Dieses Rechtsmittel wurde mit dem Antrag verbunden, die Behörde römisch zwei. Instanz möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass die BF nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. In der Beschwerde und im folgenden Schriftverkehr wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF auf Grund der vertraglichen Vereinbarung lediglich über 8,33% verfüge, sie nicht einmal eine Sperrminorität und damit auch keinen Einfluss auf das Unternehmen hätte. Auf Grund ihres geringen Anteils bestehe auch keine Möglichkeit, auf die unternehmerische Tätigkeit Einfluss auszuüben. Es sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit generell eine Tätigkeit voraussetze, also eine aktive Betätigung, die auf einen Erwerb, das heißt auf Einkünfte gerichtet sei. Wer hingegen sein Kapital arbeiten lasse, solle daraus keinen Versicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass die BF in der gegenständlichen Gesellschaft ihr Kapital arbeiten lasse, weshalb eine Versicherungspflicht nach der Judikatur nicht gegeben sei. Abschließend stellte die BF den Antrag, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dieses schon allein wegen des aktenwidrig vorgenommenen Sachverhaltes evident erfolgversprechend sei und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sie durch ihr Verhalten eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen bezwecken würde.
O 1994, dem Betrieb eines technischen Büros für Biologie und der Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in ökologischen Belangen (Punkt 2. Unternehmensgegenstand des Gesellschaftsvertrages vom 29.10.2008). Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen ist lediglich der Komplementär, GS, berechtigt und verpflichtet. Dagegen sind die Kommanditisten, darunter die BF, weder zur Geschäftsführung, noch zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt und verpflichtet.Der Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft besteht aus dem Betrieb eines Ingenieurbüros
Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994, dem Betrieb eines technischen Büros für Biologie und der Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in ökologischen Belangen (Punkt
Punkt
51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2
1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.3.2
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
1 GSVG sind für das Jahr 2011 für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für das Jahr 2011 für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Paragraph 35, Absatz 6, GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. 3.3. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht das Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgestellt hat. In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Fragen der Pflichtversicherung eines Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin und der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt. Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit"
UGB von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist bzw. die Kommanditistin in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten bzw. Kommanditistinnen, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 mwN).Da der Kommanditist bzw. eine Kommanditistin
Paragraph 170, UGB von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist bzw. die Kommanditistin in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten bzw. Kommanditistinnen, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 mwN). Gegenständlich hat das Ermittlungsergebnis ergeben, dass der BF zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Gesellschaftsvertrag keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt waren.
Kommanditistinnen grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.
Paragraph 164, HGB (jetzt: UGB) sind Kommanditisten bzw. Kommanditistinnen grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind der Gesellschaftsvertrag, die Art und der Umfang des Betriebs, sowie die Art, Größe und die Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb maßgebend. Wurden dem Kommanditisten bzw. der Kommanditistin entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm bzw. ihr ein derartiger Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist bzw. die Kommanditistin am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041). Ob einem Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm bzw. ihr nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich die Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheit des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm bzw. ihr nicht nur das Widerspruchsrecht des § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB iVm. § 116 Abs. 1 UGB zusteht.Ob einem Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm bzw. ihr nach Paragraph 164, UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich die Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheit des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm bzw. ihr nicht nur das Widerspruchsrecht des Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (wie etwa einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041). Die BF ist an der Kommanditgesellschaft mit 8,33 % beteiligt (siehe dazu Punkt
Punkt 13 Unterpunkt 2 lit. k bis m des Gesellschaftsvertrages zu den gewöhnlichen Geschäften eines auf den Betrieb eines Ingenieurbüros, den Betrieb eines technischen Büros für Biologie und die Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in ökologischen Belangen ausgerichteten Unternehmens zählt, so ist hier zu beachten, dass eine Mitwirkung der Gesellschafterinnen nur bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen ist, während in dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Beschwerdefall mangels im Gesellschaftsvertrag geregelter Schwellenwerte der zur Geschäftsführung berechtigte und verpflichtete Komplementär der KG bei Anstehen dieser Geschäfte stets einen Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen hat.Während für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht auszuschließen ist, dass Maßnahmen
Punkt 13 Unterpunkt 2 Litera k bis m des Gesellschaftsvertrages zu den gewöhnlichen Geschäften eines auf den Betrieb eines Ingenieurbüros, den Betrieb eines technischen Büros für Biologie und die Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in ökologischen Belangen ausgerichteten Unternehmens zählt, so ist hier zu beachten, dass eine Mitwirkung der Gesellschafterinnen nur bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen ist, während in dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Beschwerdefall mangels im Gesellschaftsvertrag geregelter Schwellenwerte der zur Geschäftsführung berechtigte und verpflichtete Komplementär der KG bei Anstehen dieser Geschäfte stets einen Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen hat.
I Nr. 120/2005 sind Kommanditisten und Kommanditistinnen grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.
Paragraph 164, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, sind Kommanditisten und Kommanditistinnen grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der BF nicht näher auseinandergesetzt, dass diese lediglich ihr Kapital habe arbeiten lassen. Damit hat die BF vorgebracht, dass sie in der S KG nicht "selbständig erwerbstätig" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gewesen sei (siehe dazu das Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 03.01.2013).Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der BF nicht näher auseinandergesetzt, dass diese lediglich ihr Kapital habe arbeiten lassen. Damit hat die BF vorgebracht, dass sie in der S KG nicht "selbständig erwerbstätig" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gewesen sei (siehe dazu das Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 03.01.2013). Als "selbständig erwerbstätig" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gilt ein Kommanditist bzw. eine Kommanditistin dann, wenn ihm bzw. ihr auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihm bzw. ihr gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen und er bzw. sie damit maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt (siehe dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041; vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 und vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 mwN). Dabei muss es sich um Geschäfte handeln, die über den Umfang des § 164 UGB hinausgehen. § 164 UGB bestimmt, dass ein Kommanditist bzw. eine Kommanditistin von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist und einer unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Anm.: Komplementäre) nicht widersprechen kann, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.Als "selbständig erwerbstätig" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gilt ein Kommanditist bzw. eine Kommanditistin dann, wenn ihm bzw. ihr auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihm bzw. ihr gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen und er bzw. sie damit maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt (siehe dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041; vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 und vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 mwN). Dabei muss es sich um Geschäfte handeln, die über den Umfang des Paragraph 164, UGB hinausgehen. Paragraph 164, UGB bestimmt, dass ein Kommanditist bzw. eine Kommanditistin von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist und einer unbeschränkt haftenden Gesellschafter Anmerkung, Komplementäre) nicht widersprechen kann, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.
UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien desGemäß Paragraph 161, UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR
G 1988 auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist (siehe dazu weiter VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Arten hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, das die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkommensarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist (siehe dazu weiter VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Der für das Kalenderjahr 2011 vorgelegte Einkommensteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde weist neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb aus, die die maßgebende Versicherungsgrenze übersteigen.
1 Z 6 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2010 sind von der Versicherungspflicht ausgenommen Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im betreffenden Kalenderjahr das 12fache des Betrages
4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Gesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie in diesem Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder eine Pension nach diesem Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen Berufsvertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kindergeldbetreuungsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgeldgesetz, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977 beziehen. Im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr hat die BF eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt und daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010, sind von der Versicherungspflicht ausgenommen Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im betreffenden Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Gesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie in diesem Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder eine Pension nach diesem Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen Berufsvertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kindergeldbetreuungsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgeldgesetz, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977 beziehen. Im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr hat die BF eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt und daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Unter Berücksichtigung der in § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG für das Kalenderjahr 2011 normierten (monatlichen) Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 374,02 belief sich die Versicherungsgrenze
1 Z 6 leg. cit. auf EUR 4.488,24.Unter Berücksichtigung der in Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG für das Kalenderjahr 2011 normierten (monatlichen) Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 374,02 belief sich die Versicherungsgrenze
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. auf EUR 4.488,24.
Vm. § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG setzt Versicherungstätigkeit der beschwerdeführenden Kommanditistin auch deren betriebliche Tätigkeit im Unternehmen der KG voraus. Dafür bestehen im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG setzt Versicherungstätigkeit der beschwerdeführenden Kommanditistin auch deren betriebliche Tätigkeit im Unternehmen der KG voraus. Dafür bestehen im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Angesichts dessen kann eine Auseinandersetzung mit der Errechnung der Beitragsgrundlage
GSVG dahingestellt bleiben.Angesichts dessen kann eine Auseinandersetzung mit der Errechnung der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG dahingestellt bleiben. Im gleich gelagerten Fall der Schwester der BF JS wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.11.2016, Zl. XXXX, die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, XXXX, zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH an, dass aus der in der Revision vorgebrachten "Mittätigkeit" von JS in der S KG eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht abgeleitet werden könne.Im gleich gelagerten Fall der Schwester der BF JS wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.11.2016, Zl. römisch 40 , die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, römisch 40 , zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH an, dass aus der in der Revision vorgebrachten "Mittätigkeit" von JS in der S KG eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht abgeleitet werden könne. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet, war dieser daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2005000.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.