Obsah (11)
Art 133§ 44Art 65§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 23Art. 11§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlG308 2120519-1 SpruchG308 2120519-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom
- 11.2015 wies das AMS XXXX den Antrag von XXXX, ein slowenischer Staatsangehöriger, (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR XXXX, XXXX auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 19.11.2015
§ 44i
Vm § 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF und
Art 65Abs. 2 i
Vm Art. 65 Abs. 5 lit a der Verordnung EG Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, idgF, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Begründet wurde dies damit, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Slowenien befinde, da die Gattin und seine Tochter in Slowenien wohnen. In dem von ihm eigenhändig unterzeichneten Antragsformular wurde bei der Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige" ausgeführt, dass er für Angehörige zu sorgen habe, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.1. Mit Bescheid vom 25. 11.2015 wies das AMS römisch 40 den Antrag von römisch 40 , ein slowenischer Staatsangehöriger, (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR römisch 40 , römisch 40 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 19.11.2015
Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1997, idgF und
Artikel 65
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung EG Nr 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, idgF, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Begründet wurde dies damit, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF in Slowenien befinde, da die Gattin und seine Tochter in Slowenien wohnen. In dem von ihm eigenhändig unterzeichneten Antragsformular wurde bei der Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige" ausgeführt, dass er für Angehörige zu sorgen habe, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Adresse dieser Angehörigen, seiner Gattin und der Tochter, ist in Slowenien, XXXX. Er selbst hat lt. ZMR einen Nebenwohnsitz in Österreich seit 2006 gemeldet.Die Adresse dieser Angehörigen, seiner Gattin und der Tochter, ist in Slowenien, römisch 40 . Er selbst hat lt. ZMR einen Nebenwohnsitz in Österreich seit 2006 gemeldet.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 27.11.2015 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Begründet wurde dies damit, dass sein Hauptwohnsitz sich seit Jahren in Österreich an der angeführten Adresse befinde, dies wird auch durch den beigelegten Melderegisterauszug belegt. Seine Familie werde von ihm ein bis zweimal im Monat in Slowenien besucht. Bereits in der Vergangenheit habe er Arbeitslosengeld bezogen und war dies kein Problem. Es ergehe daher der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2016 wies das AMS XXXX zur GZ XXXX die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründet wurde dies damit, dass die Kernfamilie bestehend aus Gattin und Tochter in Slowenien lebe, die laut eigenen Angaben von ihm ein bis zweimal monatlich in Slowenien besucht werden. Auch die Wohnsituation lässt darauf schließen, dass der Lebensmittelpunkt sich in Slowenien befinde. Während in Österreich im Haus des Bruders des Chefs eine Wohnung bewohnt werde, und dafür keine Miete zu zahlen sei, bewohne er in Slowenien eine Mietwohnung gemeinsam mit Gattin und Tochter. Auch verfüge der BF in Österreich über keine sozialen Kontakte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2016 wies das AMS römisch 40 zur GZ römisch 40 die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründet wurde dies damit, dass die Kernfamilie bestehend aus Gattin und Tochter in Slowenien lebe, die laut eigenen Angaben von ihm ein bis zweimal monatlich in Slowenien besucht werden. Auch die Wohnsituation lässt darauf schließen, dass der Lebensmittelpunkt sich in Slowenien befinde. Während in Österreich im Haus des Bruders des Chefs eine Wohnung bewohnt werde, und dafür keine Miete zu zahlen sei, bewohne er in Slowenien eine Mietwohnung gemeinsam mit Gattin und Tochter. Auch verfüge der BF in Österreich über keine sozialen Kontakte.
- Mit Schreiben vom 21.01.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass er seine Familie ein- bis zweimal im Monat besuche, er verstehe auch nicht, wenn er sich während der Beschäftigung an 28 von 30 Monatstagen in Österreich aufhalte, warum seine Interessen nicht in Österreich sein sollen. Er verstehe den aktuellen Bescheid nicht, da er in der Vergangenheit problemlos Arbeitslosengeld bezogen habe.
- Mit Schreiben vom 02.02.2016 des AMS wurde der Vorlageantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 08.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Slowenisch vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei legte das AMS eine anonyme Anzeige vor, wonach der BF nicht in Österreich sondern in Slowenien wohne und mit dem Auto zur (Schwarz) Arbeit nach Österreich komme. Er arbeite hier unangemeldet bei einer Firma und sei jeden Abend bar entlohnt worden. Zum Zeitpunkt dieser anonymen Anzeige war der BF laut Versicherungsdatenauszug bei einer Firma als Arbeiter angemeldet. Dazu in der Verhandlung befragt, brachte der BF vor, dass er kein Auto habe, während der Arbeit habe er den Firmenwagen benutzt. Während der Arbeitslosigkeit stehe ihm kein Auto zur Verfügung. Der BF brachte in der Verhandlung vor, einmal im Monat nach Slowenien zu fahren, seine eine Tochter habe eine Wohnung in XXXX gekauft. In Slowenien besitze er nichts, seine Frau und er haben vom Staat eine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Wohnung in Slowenien ist von XXXX ca. 53 km entfernt, man fährt ca. 1 Stunde. Der BF sei seit 2006 in Österreich. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei er in Österreich geblieben, aber fahre oft zu seiner Tochter nach XXXX. Er zahle für das Haus keine Miete, weil er das Haus pflege und alles rundherum putze. Der Chef habe ein neues Haus. Er könne auch darin wohnen, wenn kein Dienstverhältnis besteht. Er sei unbefristet gemeldet, dem Chef sei wichtig dass das Haus nicht leer steht, deshalb kann er auch ohne Dienstverhältnis wohnen bleiben. Es sei ein ca. 150 m² großes Haus und alt. Er erwarte wieder arbeiten zu können, wenn die Verhandlungen zu einer Baustelle abgeschlossen sind. Zwischenzeitig habe er bis 31.10.2016 wieder gearbeitet. Er habe immer bei der gleichen Firma gearbeitet, habe jetzt wieder eine Einstellungszusage. Auch im letzten Jahr habe er Arbeitslosengeld bezogen. Er sei maximal einmal im Monat zu seiner Gattin nach Slowenien gefahren, und da er dort keine Gelegenheit habe zu schlafen wieder am selben Tag nachhause gefahren.Der BF brachte in der Verhandlung vor, einmal im Monat nach Slowenien zu fahren, seine eine Tochter habe eine Wohnung in römisch 40 gekauft. In Slowenien besitze er nichts, seine Frau und er haben vom Staat eine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Wohnung in Slowenien ist von römisch 40 ca. 53 km entfernt, man fährt ca. 1 Stunde. Der BF sei seit 2006 in Österreich. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei er in Österreich geblieben, aber fahre oft zu seiner Tochter nach römisch 40 . Er zahle für das Haus keine Miete, weil er das Haus pflege und alles rundherum putze. Der Chef habe ein neues Haus. Er könne auch darin wohnen, wenn kein Dienstverhältnis besteht. Er sei unbefristet gemeldet, dem Chef sei wichtig dass das Haus nicht leer steht, deshalb kann er auch ohne Dienstverhältnis wohnen bleiben. Es sei ein ca. 150 m² großes Haus und alt. Er erwarte wieder arbeiten zu können, wenn die Verhandlungen zu einer Baustelle abgeschlossen sind. Zwischenzeitig habe er bis 31.10.2016 wieder gearbeitet. Er habe immer bei der gleichen Firma gearbeitet, habe jetzt wieder eine Einstellungszusage. Auch im letzten Jahr habe er Arbeitslosengeld bezogen. Er sei maximal einmal im Monat zu seiner Gattin nach Slowenien gefahren, und da er dort keine Gelegenheit habe zu schlafen wieder am selben Tag nachhause gefahren. Die zweite Tochter trainiere Judo, da sie dafür in Österreich keine guten Bedingungen habe, sei sie wieder nach Slowenien zurückgezogen. Insofern war auch nie die Überlegung da, dass die Gattin nach Österreich zieht, sie kommt aber oft zu ihm auf Besuch und übernachte. Die Gattin sei seit 28 Jahren in Slowenien als Köchin berufstätig, bliebe jedoch wegen der Tochter in Slowenien. Mit dem verdienten Geld habe er seiner anderen Tochter geholfen die Wohnung zu kaufen, wenn er genug verdient habe wolle auch er sich in Österreich etwas kaufen. Zu der Anschuldigung, dass er jeden Tag nach Slowenien fahre und der Schwarzarbeit sowie der anonymen Anzeige bringt er vor, dass jemand gelogen habe. Vielleicht sei dieser jemand nicht eingestellt worden. Er verfüge über kein Auto, seine Frau habe eines, während der Arbeit könne er den Firmenwagen benützen, während der Arbeitslosigkeit jedoch nicht. Er habe viele Freunde und besuche seine Tochter, kümmere sich um die Bienenstöcke und den Garten. Zu Weihnachten fahre er nach Bosnien zu Verwandten, er sei dort Mitbesitzer bei einem alten Haus, die rechtlichen Verhältnisse sind aber noch nicht geklärt. Während der Arbeit sei er um 04:30 Uhr aufgestanden, um 7:00 Uhr habe er begonnen auf der Baustelle zu arbeiten. Dies dauerte bis 16:30 Uhr, dann hätte er ca. noch 1 Stunde nachhause gebraucht. Dort habe er geduscht, gegessen und sei schlafen gegangen. Die gesamte Firma spreche slowenisch auch der Chef. Deshalb könne er nicht gut Deutsch. In seiner Pension möchte er in Österreich bleiben, er verfüge über ein österreichisches Handy. Er wolle in keiner slowenischen Firma arbeiten, da er Bosnier sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger, seine Frau und eine Tochter leben in Slowenien, eine Tochter arbeitet in XXXX.Der BF ist slowenischer Staatsangehöriger, seine Frau und eine Tochter leben in Slowenien, eine Tochter arbeitet in römisch 40 . Seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte der BF am 19.11.2015, eine Niederschrift erfolgte am 25.11.
- Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach unregelmäßig, aber nicht wöchentlich, nach Slowenien zurück. Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Slowenien nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Slowenien nicht auszugehen.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts und dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert. Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister. Die Entfernung zwischen XXXX und XXXX beträgt ca. 55 km, Fahrzeit ca. 1 h. lt. Routenplaner.Die Entfernung zwischen römisch 40 und römisch 40 beträgt ca. 55 km, Fahrzeit ca. 1 h. lt. Routenplaner. Vorgelegt wurde weiters eine Kreditbestätigung einer Bank aus XXXX. Das Konto wird bei einer österreichischen Bank geführt, die ihre Dienstleistungen auch auf slowenisch anbietet.Vorgelegt wurde weiters eine Kreditbestätigung einer Bank aus römisch 40 . Das Konto wird bei einer österreichischen Bank geführt, die ihre Dienstleistungen auch auf slowenisch anbietet. Der BF ist seit 2006 immer wieder, wenn auch nicht durchgehend, aber auch nicht saisonal, in Österreich beschäftigt. Er verfügt in Österreich über eine Wohnung, für die er keine Miete bezahlen muss, da er sich um das Haus kümmert. Die Meldung in Österreich durch den BF selbst ist immer nur als Nebenwohnsitz erfolgt, und die Familie befindet sich in Slowenien. Sowohl an der Heimatadresse als auch im Beschäftigungsstaat besitzt der BF kein Kfz, im Beschäftigungsstaat ist ein Mobiltelefon angemeldet, im Herkunftsstaat nicht. Der BF ist in der Zeit der Arbeitslosigkeit in Österreich verblieben und nicht nach Slowenien zurückgekehrt. Seine - eingeschränkte - Kompetenz der deutschen Sprache reicht für die Verständigung auf der Baustelle. Laut seiner Aussage sprechen alle Mitarbeiter der Firma, auch der Chef, slowenisch. Die Feststellung, wonach der BF während der Zeit seiner Beschäftigung unregelmäßig, aber nicht wöchentlich nach Slowenien gefahren ist, ergeben sich aus den glaubwürdigen und plausiblen Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und kann aufgrund der dargelegten Umstände davon ausgegangen werden, dass der BF den Großteil der Zeit in Österreich verbracht hat. Es erscheint lebensnah und nachvollziehbar, dass der BF nach einer schweren körperlichen Tätigkeit auf der Baustelle in Österreich geblieben ist und die Gattin auf Grund der Wohnverhältnisse (Wohnung in Slowenien, Haus in Österreich) als auch, da sie über ein eigenes Auto verfügt, ihn besucht hat. Für eine Änderung der Rückkehrfrequenzen in der Zeit der Arbeitslosigkeit haben sich keine Hinweise ergeben. Auch spricht der Umstand, dass der BF wieder beim selben Dienstgeber gearbeitet hat und über eine neuerliche Einstellungszusage verfügt gegen eine Verlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des BF von Beschäftigungsstaat Österreich nach Slowenien.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.1. Fraglich ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt. § 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:Paragraph 44, AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.
1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig. Art. 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:Artikel 65, der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet (auszugsweise) wie folgt:
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. 3.2. Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.3.2. Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) 3.3. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).3.3. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet). Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2, 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 833 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047). 3.5. Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Der aus Slowenienstammende Beschwerdeführer hat seit 30.05.2006 in Österreich gearbeitet. Während seiner Beschäftigung und auch danach fährt er unregelmäßig aber nicht wöchentlich nach Slowenien zu seiner Familie. .In Österreich bewohnt er eine Wohnung, die ihm sein Dienstgeber kostenlos zur Verfügung stellt. Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Slowenien befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat kein echter Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner erneuten Beschäftigung in Österreich zwischen 15.03.2016 und 21.10.2016 und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Slowenien trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte und im Übrigen auch nicht behauptet bzw. festgestellt wurde, dass es sich bei der Beschäftigung um ein regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 17.12.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und ergibt sich das auch aus den Feststellungen im Bescheid des AMS, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Slowenien ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 17.12.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und ergibt sich das auch aus den Feststellungen im Bescheid des AMS, dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Artikel eins, Litera f, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Artikel eins, Litera j, der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Slowenien ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,
Art 65Abs.
2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,
Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der VO (EG) Nr.
883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, beziehen kann vergleiche VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7). Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).Unter einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Polen vorliegen, zumal der Beschwerdeführer seine Wohnung in Österreich beibehalten hat, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Wiedereinstellungszusage verfügte und mit 01.02.2016 wieder ein Arbeitsverhältnis angetreten hat.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, nach Polen vorliegen, zumal der Beschwerdeführer seine Wohnung in Österreich beibehalten hat, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung über eine Wiedereinstellungszusage verfügte und mit 01.02.2016 wieder ein Arbeitsverhältnis angetreten hat. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist daher
Art. 11Abs.
3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist daher
Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO (EG) Nr.
883 aus 2004, der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl.VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046). Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS inhaltlich zu entscheiden.Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS inhaltlich zu entscheiden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2120519.1.00