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{'item': 'G308 2128255-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 44Art. 65Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 14§ 15§ 17§ 28§ 46Artikel 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlG308 2128255-1 SpruchG308 2128255-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika Pe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 14.03.2016 wurde das Arbeitslosengeld von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR XXXX

§ 44Abs. 1 Z. 2 lit b Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF und

Art. 65Abs. 2 und 5 lit a EG Verordnung NR 883/2004 idg

F mangels Zuständigkeit ab 01.02.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien habe, wo sich seine Familie aufhalte und dass sein Privat PKW in Slowenien angemeldet ist.1. Mit Bescheid vom 14.03.2016 wurde das Arbeitslosengeld von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR römisch 40

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF und

Artikel 65, Absatz 2 und 5 Litera a, EG Verordnung NR 883 aus 2004, idg

F mangels Zuständigkeit ab 01.02.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien habe, wo sich seine Familie aufhalte und dass sein Privat PKW in Slowenien angemeldet ist.

  1. Mit Schreiben vom 22.03.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte er aus, dass er seit 01.06.2007 bei der Firma XXXX GmbH (im folgenden kurz XXXX) in XXXX beschäftigt ist. Als Steinmetz betreue er aufgrund seiner Erfahrung und Kenntnisse, Baustellen in ganz Österreich. Bis auf wenige saisonbedingte Unterbrechungen war er immer im obigen Unternehmen beschäftigt. Seit 18.03.2014 ist er ununterbrochen an der Adresse
  2. Mit Schreiben vom 22.03.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte er aus, dass er seit 01.06.2007 bei der Firma römisch 40 GmbH (im folgenden kurz römisch 40 ) in römisch 40 beschäftigt ist. Als Steinmetz betreue er aufgrund seiner Erfahrung und Kenntnisse, Baustellen in ganz Österreich. Bis auf wenige saisonbedingte Unterbrechungen war er immer im obigen Unternehmen beschäftigt. Seit 18.03.2014 ist er ununterbrochen an der Adresse XXXX als Hauptwohnsitz gemeldet, dies sei auch der wahrhafte Lebensmittelpunkt.römisch 40 als Hauptwohnsitz gemeldet, dies sei auch der wahrhafte Lebensmittelpunkt. Von seiner Frau lebe er seit vielen Jahren getrennt, sie selbst ist in Maribor ansässig und er in XXXX, um in Slowenien eine Postanschrift zu haben. Er verfüge dort über keine Wohnmöglichkeit. Seine Tochter ist 39 Jahre alt und habe eine eigene Wohnung. Er besitze kein eigenes Fahrzeug. Die Fahrzeuge mit slowenischen Kennzeichen auf dem Parkplatz der Firma gehören seiner Tochter und anderen slowenischen Mitarbeitern. Er selbst sei beruflich viel auf Baustellen unterwegs und lege keinen Wert auf ein eigenes Fahrzeug. Bedarfsweise stelle die Tochter oder die Firma XXXX ihm ein Fahrzeug zur Verfügung. Die Behauptung, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien habe, könne er nicht nachvollziehen, zumal er bei den Kontrollen seitens der Polizei entweder anwesend war, telefonisch erreichbar war oder seitens der Firma Marmor Granit Auskunft erteilt wurde, wo er sich gerade in Österreich aufhalte.Von seiner Frau lebe er seit vielen Jahren getrennt, sie selbst ist in Maribor ansässig und er in römisch 40 , um in Slowenien eine Postanschrift zu haben. Er verfüge dort über keine Wohnmöglichkeit. Seine Tochter ist 39 Jahre alt und habe eine eigene Wohnung. Er besitze kein eigenes Fahrzeug. Die Fahrzeuge mit slowenischen Kennzeichen auf dem Parkplatz der Firma gehören seiner Tochter und anderen slowenischen Mitarbeitern. Er selbst sei beruflich viel auf Baustellen unterwegs und lege keinen Wert auf ein eigenes Fahrzeug. Bedarfsweise stelle die Tochter oder die Firma römisch 40 ihm ein Fahrzeug zur Verfügung. Die Behauptung, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Slowenien habe, könne er nicht nachvollziehen, zumal er bei den Kontrollen seitens der Polizei entweder anwesend war, telefonisch erreichbar war oder seitens der Firma Marmor Granit Auskunft erteilt wurde, wo er sich gerade in Österreich aufhalte.
  3. Am
  4. 2016 wurde vom AMS unter Anwesenheit seiner Tochter eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen. Darin erklärt er, dass er seit ca. zehn Jahren in Österreich bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt sei. Seit 18.03.2014 bewohne er eine ca. 40 m² große Wohnung in XXXX, die er um monatlich € 300 Miete gemietet habe. Ein Mietvertrag wurde vorgelegt. Vor ca. zehn Jahren habe er sich von seiner Frau getrennt, sie hätten jeder eigene Wohnsitze. Eine Scheidung wurde bis heute nicht eingereicht. Eine Meldebestätigung über die Meldung seiner Frau liege vor, eine Meldebestätigung befindet sich im Akt. Die Wohnungen sind ca. 60 km voneinander entfernt. In Slowenien habe sein Bruder eine Werkstatt, in der er eigentlich nur noch eine Adresse für die slowenische Post, betreffend vor allem seine ehemalige Firma eingerichtet habe. Diese ist 2000 in Konkurs gegangen, er erhalte aber noch immer Schreiben, z. B. vom Gericht seine ehemalige Firma betreffend. Auch seine Tochter ist berechtigt diese Post entgegenzunehmen, da ihm dies nicht immer möglich ist, da er sich die meiste Zeit in Österreich aufhalte. In Österreich sei er bei keinem Verein, in der Freizeit sei er als Hausmeister in den Wohnungen in XXXX tätig d.h. er repariere kleinere Notfälle.
  5. Am
  6. 2016 wurde vom AMS unter Anwesenheit seiner Tochter eine Niederschrift mit dem BF aufgenommen. Darin erklärt er, dass er seit ca. zehn Jahren in Österreich bei der Firma römisch 40 in römisch 40 beschäftigt sei. Seit 18.03.2014 bewohne er eine ca. 40 m² große Wohnung in römisch 40 , die er um monatlich € 300 Miete gemietet habe. Ein Mietvertrag wurde vorgelegt. Vor ca. zehn Jahren habe er sich von seiner Frau getrennt, sie hätten jeder eigene Wohnsitze. Eine Scheidung wurde bis heute nicht eingereicht. Eine Meldebestätigung über die Meldung seiner Frau liege vor, eine Meldebestätigung befindet sich im Akt. Die Wohnungen sind ca. 60 km voneinander entfernt. In Slowenien habe sein Bruder eine Werkstatt, in der er eigentlich nur noch eine Adresse für die slowenische Post, betreffend vor allem seine ehemalige Firma eingerichtet habe. Diese ist 2000 in Konkurs gegangen, er erhalte aber noch immer Schreiben, z. B. vom Gericht seine ehemalige Firma betreffend. Auch seine Tochter ist berechtigt diese Post entgegenzunehmen, da ihm dies nicht immer möglich ist, da er sich die meiste Zeit in Österreich aufhalte. In Österreich sei er bei keinem Verein, in der Freizeit sei er als Hausmeister in den Wohnungen in römisch 40 tätig d.h. er repariere kleinere Notfälle. Bei den Polizeikontrollen war er fast immer anwesend, vielleicht konnte er zwei - bis dreimal nicht angetroffen werden, er sei zwischenzeitlich auch geringfügig bei einer Firma in XXXX angemeldet gewesen. Diese Zeiten habe er in der Beschwerde bereits angeführt, ansonsten sei er aber immer angetroffen worden oder habe sich sofort bei der Polizei gemeldet. Seine Tochter arbeite als Büroangestellte bei derselben Firma in XXXX wie er. Sie sei an derselben Adresse im Slowenien gemeldet wie seine Frau, lebe allerdings in einer eigenen Wohnung mit ihrem Freund. Es seien zwei Autos in Slowenien auf ihren Namen angemeldet, mit einem Auto könne er fahren, wenn das Firmenauto nicht zur Verfügung steht. In Österreich hab er keine Versicherungen, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit Beginn seiner Beschäftigung in Österreich.Bei den Polizeikontrollen war er fast immer anwesend, vielleicht konnte er zwei - bis dreimal nicht angetroffen werden, er sei zwischenzeitlich auch geringfügig bei einer Firma in römisch 40 angemeldet gewesen. Diese Zeiten habe er in der Beschwerde bereits angeführt, ansonsten sei er aber immer angetroffen worden oder habe sich sofort bei der Polizei gemeldet. Seine Tochter arbeite als Büroangestellte bei derselben Firma in römisch 40 wie er. Sie sei an derselben Adresse im Slowenien gemeldet wie seine Frau, lebe allerdings in einer eigenen Wohnung mit ihrem Freund. Es seien zwei Autos in Slowenien auf ihren Namen angemeldet, mit einem Auto könne er fahren, wenn das Firmenauto nicht zur Verfügung steht. In Österreich hab er keine Versicherungen, sein Lebensmittelpunkt befinde sich seit Beginn seiner Beschäftigung in Österreich.
  7. Mit Bescheid vom
  8. 05.2016 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX, die Beschwerde vom 24.03.2016 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX am 14.03.2016 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein handschriftliches Schreiben beim AMS XXXX eingegangen sei, in dem gemeldet wurde, dass der BF in Slowenien wohnhaft sei und in XXXX im Firmengebäude der Firma XXXX nur angemeldet sei um Leistungen des AMS zu beziehen. Eine Wohnsitzüberprüfung durch die Polizeiinspektion XXXX auf Ersuchen des AMS XXXX ergab, dass der BF bei 7 Kontrollen nur 2mal angetroffen und telefonisch erreicht wurde.
  9. Mit Bescheid vom
  10. 05.2016 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, GZ römisch 40 , die Beschwerde vom 24.03.2016 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS römisch 40 am 14.03.2016 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein handschriftliches Schreiben beim AMS römisch 40 eingegangen sei, in dem gemeldet wurde, dass der BF in Slowenien wohnhaft sei und in römisch 40 im Firmengebäude der Firma römisch 40 nur angemeldet sei um Leistungen des AMS zu beziehen. Eine Wohnsitzüberprüfung durch die Polizeiinspektion römisch 40 auf Ersuchen des AMS römisch 40 ergab, dass der BF bei 7 Kontrollen nur 2mal angetroffen und telefonisch erreicht wurde. Der BF beantragte am 22.12.2015 im AMS XXXX Arbeitslosengeld und gab an, an seiner Adresse in XXXX seinen ordentlichen Wohnsitz zu haben. Niederschriftlich erklärte er am 20.12.2015, dass seine Familie in Slowenien lebt und er in Österreich in einer Wohnung in die Größe 57m² wohne, das Auto sei in Slowenien gemeldet und das Handy in Österreich.Der BF beantragte am 22.12.2015 im AMS römisch 40 Arbeitslosengeld und gab an, an seiner Adresse in römisch 40 seinen ordentlichen Wohnsitz zu haben. Niederschriftlich erklärte er am 20.12.2015, dass seine Familie in Slowenien lebt und er in Österreich in einer Wohnung in die Größe 57m² wohne, das Auto sei in Slowenien gemeldet und das Handy in Österreich. Der BF sei bei sieben Kontrollen zweimal angetroffen und telefonisch erreicht worden. Gegenüber der Polizei gab er an, dass er für die Wohnung keine Miete bezahle (Entgegenkommen der Firma). Daraufhin wurde das Arbeitslosengeld mit dem bekämpften Bescheid eingestellt. Es gebe keinen Grund an dem polizeilichen Ermittlungsergebnis zu zweifeln, und da es sich an der Meldeadresse allerhöchstens um ein Arbeiterquartier und nicht um einen ständigen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort handle, gehe die belangte Behörde vom Mittelpunkt der Lebensinteressen bei der Familie in Slowenien aus. Der Anknüpfungspunkt in Österreichisch sei nur der Arbeitsplatz.
  11. Mit fristgerecht eingebrachten Schreiben vom 08.06.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag. Begründet wurde dies damit, dass sein Lebensmittelpunkt in XXXX und nicht in Slowenien sei. Aufgrund seines Alters habe er kein Interesse einem Verein beizutreten und benötige keine Versicherungen in Österreich.
  12. Mit fristgerecht eingebrachten Schreiben vom 08.06.2016 stellte der BF einen Vorlageantrag. Begründet wurde dies damit, dass sein Lebensmittelpunkt in römisch 40 und nicht in Slowenien sei. Aufgrund seines Alters habe er kein Interesse einem Verein beizutreten und benötige keine Versicherungen in Österreich.
  13. Mit Schreiben vom 09.06.2016 ergänzte der BF noch seinen Vorlageantrag, indem er ausführte dass er das im Bescheid erwähnte handschriftliche Schreiben des AMS nicht kenne und es ihm nicht zur Kenntnis gebracht wurde, und laut Aufzeichnungen im Büro der Firma XXXX er bei drei Kontrollen durch die Polizei anwesend war. Er habe im Büro immer Bescheid gegeben, wo er sich gerade befinde, bei Einkäufen oder sonstigen Erledigungen in der Umgebung. Aber telefonisch war er stets erreichbar. Er habe keinen anderen Wohnsitz als in Österreich, in Slowenien habe er im Betrieb seines Bruders eine Postadresse. Er besitze auch in Slowenien keine Versicherungen und sei auch dort nie einem Verein beigetreten. Bei der Firma XXXX sei er wie erwähnt seit 2007 beschäftigt, war aber lediglich 2015 und 2016 einige Monate arbeitslos, und habe stets eine Wiedereinstellungszusage für die Firma XXXX gehabt.römisch 40 er bei drei Kontrollen durch die Polizei anwesend war. Er habe im Büro immer Bescheid gegeben, wo er sich gerade befinde, bei Einkäufen oder sonstigen Erledigungen in der Umgebung. Aber telefonisch war er stets erreichbar. Er habe keinen anderen Wohnsitz als in Österreich, in Slowenien habe er im Betrieb seines Bruders eine Postadresse. Er besitze auch in Slowenien keine Versicherungen und sei auch dort nie einem Verein beigetreten. Bei der Firma römisch 40 sei er wie erwähnt seit 2007 beschäftigt, war aber lediglich 2015 und 2016 einige Monate arbeitslos, und habe stets eine Wiedereinstellungszusage für die Firma römisch 40 gehabt.
  14. Mit Schreiben vom 17.06.2016 wurde die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  15. Am 08.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Slowenisch statt. Darin gab der BF an, seit drei Jahren in XXXX zu leben. Davor habe er in Slowenien gelebt. Seine Ehefrau und seine Tochter leben in XXXX. Das ist 30 km von XXXX entfernt, mit dem Auto braucht man etwa eine halbe Stunde dahin. In Slowenien habe der Bruder eine Firma, er habe dort gearbeitet. Gleichzeitig war die Firmenadresse auch seine private Wohnadresse, er sei aber nicht mehr dort. Einen Postkasten habe er noch dort, da er auch an dieser Adresse eine Firma hatte. Es komme noch immer Post für die Firma zu dieser Adresse. Diese Adresse ist ungefähr 50 km von XXXX entfernt.
  16. Am 08.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Slowenisch statt. Darin gab der BF an, seit drei Jahren in römisch 40 zu leben. Davor habe er in Slowenien gelebt. Seine Ehefrau und seine Tochter leben in römisch 40 . Das ist 30 km von römisch 40 entfernt, mit dem Auto braucht man etwa eine halbe Stunde dahin. In Slowenien habe der Bruder eine Firma, er habe dort gearbeitet. Gleichzeitig war die Firmenadresse auch seine private Wohnadresse, er sei aber nicht mehr dort. Einen Postkasten habe er noch dort, da er auch an dieser Adresse eine Firma hatte. Es komme noch immer Post für die Firma zu dieser Adresse. Diese Adresse ist ungefähr 50 km von römisch 40 entfernt. Der Behördenvertreter weist darauf hin, dass es laut Googlemaps 30 km sind. Auf Nachfrage gibt der BF an, noch nicht auf die Idee gekommen zu sein, die Post automatisch umleiten zu lassen. Er verfüge über kein Auto, er könne sich bei Bedarf das Auto seiner Tochter leihen. Sie habe zwei, er wohne in XXXX in einer Wohnung von ca. 57 m² zur Miete. Er verfüge über Zimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und Toilette und zahle ca. € 300 Miete.Auf Nachfrage gibt der BF an, noch nicht auf die Idee gekommen zu sein, die Post automatisch umleiten zu lassen. Er verfüge über kein Auto, er könne sich bei Bedarf das Auto seiner Tochter leihen. Sie habe zwei, er wohne in römisch 40 in einer Wohnung von ca. 57 m² zur Miete. Er verfüge über Zimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und Toilette und zahle ca. € 300 Miete. Er lebe seit 16 Jahren von seiner Ehefrau getrennt, sie sei krank. Während der Zeit der Berufstätigkeit sei er einmal in sechs Monaten nach Slowenien gefahren. Dies deshalb, weil er sehr viel außerhalb gearbeitet habe oder nicht immer in XXXX gewesen sei. Seit der Arbeitslosigkeit habe er sich um das Haus gekümmert in dem er jetzt wohne, weil sich dort auch die Firma befindet.Er lebe seit 16 Jahren von seiner Ehefrau getrennt, sie sei krank. Während der Zeit der Berufstätigkeit sei er einmal in sechs Monaten nach Slowenien gefahren. Dies deshalb, weil er sehr viel außerhalb gearbeitet habe oder nicht immer in römisch 40 gewesen sei. Seit der Arbeitslosigkeit habe er sich um das Haus gekümmert in dem er jetzt wohne, weil sich dort auch die Firma befindet. Seit März gehe er wieder einer Arbeit nach. Er wohne im zweiten Stock am Firmengelände, im ersten Stock wohnen Mitarbeiter aus Griechenland. Zu der Anzeige beim AMS bringe er vor, dass dies nicht stimme. Es könnte sein, dass ehemalige Mitarbeiter ihn angezeigt hätten, die der Meinung wären, dass sie wegen ihm die Firma verlassen mussten. Auch Urlaub und Feiertage verbringe er in Österreich. Bei der Arbeit könne er sich inzwischen gut auf Deutsch verständigen, bei Gericht traue er sich dies jedoch nicht zu. Seine Ehefrau sehe er einmal im Jahr, er bezahle ihr keinen Unterhalt, sie beziehe eine Pension. Er bekomme nichts von ihr. Zu seiner Postanschrift fahre er zeitweise, wenn ein Anruf des Bruders gekommen sei, meistens übernehme aber das seine Tochter für ihn. Zwischenzeitig habe er als Hausmeister mitgeholfen, in dieser Zeit habe er keine Miete bezahlt, nunmehr jedoch schon. Er habe schon vor einem Jahr Arbeitslosenunterstützung erhalten, damals gab es auch Kontrollen durch die Polizei, diese hatte aber nicht zu beanstanden. Er wolle in Österreich bleiben, auch seine Pension aus Slowenien möchte er sich nach Österreich überweisen lassen. Er habe kein Eigentum in Slowenien, 2014 sei er nach Österreich gezogen. Er war in ganz Österreich auf Baustellen unterwegs, und habe dort geschlafen, er brauche keine eigene Wohnung, es genüge das Firmenquartier. Dies umfasse 1 Zimmer, 1 Schlafzimmer, Küche, Bad und WC, und habe ca. 57 m2.Er habe ein Firmenhandy, kein slowenisches. Bei seiner alten Firmen gäbe es Sachen die nicht ganz geregelt sind. Diese gebe es seit 2000 nicht mehr. Er sei in Slowenien nie Mitglied eines Vereines gewesen, und sei auch in Österreich nie einem beigetreten. Er sei nicht einverstanden mit der Handlungsweise der Polizei. So habe diese vermerkt, dass er nicht anwesend sei, nachdem aber geklärt worden sei, wo er war, hätte man dies protokollieren müssen. Anfang September 2016 kam es an einem Sonntag in der Früh zu einem Kurzschluss und einem Brand, da er es sofort bemerkte habe er Schlimmeres verhindert. Dies beweist, dass er tatsächlich anwesend war und an dieser Adresse wohne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), ist verheiratet, Vater einer erwachsenen Tochter und Staatsangehöriger von Slowenien. Der BF stellte am 22.12.2015 in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Der BF ist seit 01.06.2007 in Österreich mit Unterbrechungen, wenn auch nicht saisonal, beschäftigt. Der BF weist einen Wohnsitz in XXXX, Slowenien auf, seine Frau wohnt in XXXX.Der BF weist einen Wohnsitz in römisch 40 , Slowenien auf, seine Frau wohnt in römisch 40 . In Österreich verfügt der BF seit 18.03.2014 über eine Hauptwohnsitzmeldung und bewohnt eine kleine Wohnung. Der BF ist während seiner Arbeitslosigkeit in Österreich geblieben und nicht nach Slowenien zurückgekehrt. Das Handy ist in Österreich angemeldet, der BF verfügt über keinen PKW. Laut Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen XXXX und XXXX rund 41 km.Das Handy ist in Österreich angemeldet, der BF verfügt über keinen PKW. Laut Routenplaner beträgt die Entfernung zwischen römisch 40 und römisch 40 rund 41 km.
  18. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Identität, dem Familienstand und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, welchen weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten und der Antragstellung auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF am Antragsformular auf Arbeitslosengeld, in den Niederschriften vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der Beschwerdevorlage. Die Wohnsitze in Österreich und in Slowenien, deren Ausgestaltung, die jeweilige Rückkehr, die Ein- und Ausreisen des BF, der Aufenthalt der Frau in Slowenien beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie einem Auszug aus dem ZMR. Der BF bewohnt in Österreich eine kleine Wohnung, jedoch ist aufgrund seiner nachvollziehbaren und lebensnahen Angaben es trotz der geringen Entfernung zu seiner slowenischen Adresse glaubwürdig, dass er während seiner Arbeitslosigkeit in Österreich geblieben ist. Lt. Versicherungsdatenauszug arbeitet der BF seit 01.06.2007 in Österreich. Dzt. geht er seit 01.03.2016 wird eine Beschäftigung bei der gleichen Firma nach.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), jedoch beträgt die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG zehn Wochen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), jedoch beträgt die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 46Abs. 1 erster Satz Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.3.2.

Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2). Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Art. 65, Rz. 8; vgl. auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann)Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben. (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Artikel 65,, Rz. 8; vergleiche auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann) Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1lit.

j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37).Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1Litera j, EG-Verordnung Nr.

883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Artikel 65,, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Adanez-Vega, Rz 37). Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, Rz. 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Artikel eins,, Rz. 35). Art. 65 der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883/2004 lautet (auszugsweise) wie folgt:Artikel 65, der ab 01.05.2010 in Geltung stehenden VO (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet (auszugsweise) wie folgt:

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).Damit wird für echte Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Zu Spruchteil A): 1. Fraglich ist gegenständlich, ob die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage ihrer Zuständigkeit zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich beim BF um einen echten Grenzgänger handelt. Der BF betont, dass er nur gelegentlich nach Slowenien fuhr bzw. fährt und er kein Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 handelt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art 1 lit j der genannten VO möglicherweise Slowenien ist. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "unechten Grenzgänger" (siehe z. B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG).Der BF betont, dass er nur gelegentlich nach Slowenien fuhr bzw. fährt und er kein Grenzgänger im Sinne von Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, handelt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Artikel eins, Litera j, der genannten VO möglicherweise Slowenien ist. Die Literatur spricht in diesem Zusammenhang auch von einem "unechten Grenzgänger" (siehe z. B. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu Paragraph 21, AlVG). Das AMS begründet nun die gegenständliche Zurückweisung des Antrags des BF damit, dass Art 65 Abs 5 lit a der VO (EG) Nr. 883/2004 vorsehe, dass der Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhalte und dass die Leistungen vom Träger des Wohnorts gewährt werden, sodass diesbezüglich nur Slowenien in Betracht komme.Das AMS begründet nun die gegenständliche Zurückweisung des Antrags des BF damit, dass Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, vorsehe, dass der Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats erhalte und dass die Leistungen vom Träger des Wohnorts gewährt werden, sodass diesbezüglich nur Slowenien in Betracht komme. Dabei übersieht das AMS jedoch, dass sich Art 65 Abs 5 lit a der VO explizit ausschließlich auf "echte" Grenzgänger bezieht, während es für "unechte Grenzgänger" eigene Regelungen in der VO gibt.Dabei übersieht das AMS jedoch, dass sich Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO explizit ausschließlich auf "echte" Grenzgänger bezieht, während es für "unechte Grenzgänger" eigene Regelungen in der VO gibt. Im Hinblick auf "unechte Grenzgänger" besagt nämlich Art 65 Abs 3 dritter Satz (auf den der vom AMS herangezogene Art 65 Abs 5 lit a der VO eben gerade nicht verweist, da sich Art 65 Abs 5 lit a der VO wie gesagt nur auf "echte" Grenzgänger bezieht) Folgendes: "Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben."Im Hinblick auf "unechte Grenzgänger" besagt nämlich Artikel 65, Absatz 3, dritter Satz (auf den der vom AMS herangezogene Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO eben gerade nicht verweist, da sich Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO wie gesagt nur auf "echte" Grenzgänger bezieht) Folgendes: "Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben." Eine weitere Regelung hinsichtlich der "unechten Grenzgänger" enthält zudem Art 65 Abs 5 lit b der VO, der wie folgt lautet:Eine weitere Regelung hinsichtlich der "unechten Grenzgänger" enthält zudem Artikel 65, Absatz 5, Litera b, der VO, der wie folgt lautet: "Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt." Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen geht klar hervor, dass der "unechte Grenzgänger" nach eigener Entscheidung in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren oder im letzten Staat der Erwerbstätigkeit verbleiben kann. Wenn er nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss er sich gem. Art 65 Abs 3 dritter Satz der VO der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und erhält folglich Arbeitslosengeld zu dessen Lasten (so explizit etwa auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu § 21 AlVG).Aus der Zusammenschau dieser beiden Regelungen geht klar hervor, dass der "unechte Grenzgänger" nach eigener Entscheidung in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren oder im letzten Staat der Erwerbstätigkeit verbleiben kann. Wenn er nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss er sich gem. Artikel 65, Absatz 3, dritter Satz der VO der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsstaates zur Verfügung stellen und erhält folglich Arbeitslosengeld zu dessen Lasten (so explizit etwa auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11 Lfg., Jänner 2015, Rz 476/2 zu Paragraph 21, AlVG). Im konkreten Fall hat sich der BF - der kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat.Im konkreten Fall hat sich der BF - der kein Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist und somit als "unechter Grenzgänger" gilt - für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Der VwGH hat zuletzt in mehreren Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065; alle vom 02.06.2016) entschieden, dass Arbeitslose, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren "Wohnort" (im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben; dies aber nur dann, wenn sie nicht in den Staat ihres Wohnortes "zurückgekehrt" sind.Der VwGH hat zuletzt in mehreren Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065; alle vom 02.06.2016) entschieden, dass Arbeitslose, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren "Wohnort" (im Sinne der Verordnung [EG] Nr. 883 aus 2004,) während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben; dies aber nur dann, wenn sie nicht in den Staat ihres Wohnortes "zurückgekehrt" sind. Der erkennende Senat gelangt zur Auffassung, dass der BF trotz Wegfalls der mit seiner früheren Beschäftigung verbundenen Interessen in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung und der vom Gericht für glaubhaft erachteten nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten ist, zumal ohne die Motivation des BF zu hinterfragen nicht behauptet worden bzw. hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Slowenien trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrnehmen würde und im Übrigen auch nicht behauptet bzw. festgestellt wurde, dass es sich bei der Beschäftigung um ein regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat. Der für den Mitbeteiligten zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften inhaltlich zu entscheiden.Der für den Mitbeteiligten zuständige Mitgliedstaat ist gem. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften inhaltlich zu entscheiden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2128255.1.00

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