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{'item': 'I407 2141811-1'}

Obsah (23)§ 28§ 53Art. 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 50§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlI407 2141811-1 SpruchI407 2141811-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUME

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristet wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristet wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass sein Vater von dessen Freunden umgebracht worden sei. Er könne nicht erklären warum. Sein Onkel habe beschlossen, mit ihm nach Griechenland zu gehen. Er wünsche sich hier Bildung zu erlangen, um sich eine Zukunft aufbauen zu können.
  2. Am 19.12.2014 erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zu seinem Ladungstermin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
  3. Am 21.01.2015 leistete der Beschwerdeführer seiner Ladung abermals unentschuldigt keine Folge.
  4. Mit Aktenvermerk vom 23.02.2015 wurde das Verfahren eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt , noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB, § 15 StGB § 269 Abs 1 StGB verübt als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins, StGB verübt als Jugendstraftat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde II. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2016 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde römisch zwei. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

  1. Aufgrund einer Festnahme wurde mit dem Beschwerdeführer am 23.04.2016 eine Niederschrift vor der belangten Behörde aufgenommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegen würde und er deshalb 14 Tage ab Rechtskraft Zeit hätte, freiwillig das Land zu verlassen. Danach wäre eine Abschiebung nach Algerien zulässig. Der Beschwerdeführer gab an, dass er alles verstanden habe und er sich jetzt melden würde und das Heimreisezertifikat ausfüllen werde.
  2. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs StGB und anderen strafbaren Handlungen die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Abs StGB und anderen strafbaren Handlungen die Untersuchungshaft verhängt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2
  5. Fall StGB, § 241e Abs 3 StGB, § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu 48 HV 83/2015s auf 5 Jahre verlängert.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2,
  7. Fall StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu 48 HV 83/2015s auf 5 Jahre verlängert.
  8. Zu der beabsichtigten Rückkehrentscheidung bzw. zum Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Am 28.11.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Er sei vor ca. 2,5 Jahren nach Österreich eingereist, mit der Absicht Asyl zu erhalten. Sein Asylverfahren sei negativ verlaufen. Er habe nie eine Schule besucht und sei ungelernter Koch. Hier in Österreich habe er eine Lebensgefährtin, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Er habe keine Arbeit, da er keine Arbeitserlaubnis bekomme und daher habe er auch kein Einkommen. Er wohne bei seiner Lebensgefährtin in Wien. In seinem Heimatdorf habe er keine Familie mehr. Er plane seine Zukunft in Österreich und wolle er einen Beruf finden. Daher bitte er vom Einreiseverbot Abstand zu nehmen.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II).

Mit Spruchpunkt III. wurde

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise gewähren; allenfalls das verhängte Einreiseverbot aufheben; in eventu den Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes verkürzt wird; in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. 1.
  3. Weitere Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können allerdings nicht getroffen werden. 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist (spätestens) am 15.12.2014 illegal in das Bundesgebiet eingereist und mit Bescheid vom 28.03.2016 wurde sein Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. 1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17.09.2015, GZ: 48 HV 83/2015s, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB, § 15 StGB § 269 Abs 1 StGB verübt als Jugendstraftat zu eine bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17.09.2015, GZ: 48 HV 83/2015s, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins, StGB verübt als Jugendstraftat zu eine bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXXvom XXXX, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2
  8. Fall StGB, § 241e Abs 3 StGB, § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu 48 HV 83/2015s auf 5 Jahre verlängert.1.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXXvom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2,
  10. Fall StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei 8 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu 48 HV 83/2015s auf 5 Jahre verlängert. 1.
  11. Der Beschwerdeführer befindet sich in Strafhaft und wird voraussichtlich am 29.12.2016 aufgrund der Begnadigung vom 08.11.2016 aus der Strafhaft entlassen. 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist bisher in Österreich keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch die Begehung von Vermögensdelikten. 1.
  13. Außer einer Nebenwohnsitzmeldung vom 09.05.2016 bis 23.09.2016 weist der Beschwerdeführer nur Hauptwohnsitzmeldungen in Gefängnissen auf. 1.
  14. Ein gemeinsamer Haushalt mit einer österreichischen Staatsbürgerin oder sonstige nähere persönliche Beziehungen im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  15. Aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland wird festgestellt, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde Einsicht in die Akten des vorangegangenen Asylverfahrens genommen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde Einsicht in die Akten des vorangegangenen Asylverfahrens genommen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers folgen den Länderfeststellungen zu Algerien (Stand Februar 2016) in seinem rechtskräftigen Asylbescheid vom 28.03.
  17. 2.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Wenn der Beschwerdeführer behauptet mit seiner österreichischen Lebensgefährtin zusammen zu wohnen, so sei dem entgegen gehalten, dass mit dieser kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Dies ergibt sich aus dem eingeholten ZMR Auszug. Der Beschwerdeführer weist lediglich Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten auf. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er von einer namentlich genannten Freundin oft während der Haft besucht werde und diese ihm helfe nicht mehr rückfällig zu werden. Dem wird jedoch aufgrund der Einsichtnahme in Listen über die Besuche, die der Beschwerdeführer im Gefängnis erhielt, kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer erhielt zwar mehrmals Besuche, jedoch von keiner Frau mit dem genannten Namen. Auch der Versicherung, dass der Beschwerdeführer geläutert sei und seine Fehler bereue, wird kein Glauben geschenkt, dies aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer innerhalb von einem Jahr zweimal wegen strafrechtlicher Delikte verurteilt wurde. Es wurden weder im vorangegangenen Asylverfahren noch vor der belangten Behörde oder in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Verfahrensbestimmungen 3.1.
  21. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie zur Rückkehrentscheidung: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lauten: § 10

(1)Paragraph 10,
(1)
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 52
(1)Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 52,
(1)Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG liegen vor. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt und ihm auch von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu erlassen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG liegen vor. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt und ihm auch von Amts wegen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu erlassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch kein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG hat er zudem weder behauptet noch kam ein Hinweis darauf im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer auch kein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG hat er zudem weder behauptet noch kam ein Hinweis darauf im Ermittlungsverfahren hervor. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Lichte des Art. 8 EMRK ist dabei zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet illegal ist und er zuletzt auf Grund von einer strafgerichtlichen Verurteilungen in Strafhaft saß (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom

  1. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist dabei zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet illegal ist und er zuletzt auf Grund von einer strafgerichtlichen Verurteilungen in Strafhaft saß vergleiche dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  2. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wiegen besonders schwer zu seinen Ungunsten. Er wurde am 17.09.2015 wegen Diebstahl durch Einbruch sowie versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt und zuletzt am 03.11.2016 wegen Diebstahl durch Einbruch, Urkundenunterdrückung sowie Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er befindet sich noch bis voraussichtlich 19.12.2016 in Strafhaft. Aus der Vielzahl der begangenen Delikte ist erkennbar, dass er keinerlei Einsicht gezeigt und die österreichische Rechtsordnung massiv und kontinuierlich missachtet hat. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies auch dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies auch dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögenskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  6. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  7. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  8. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögenskriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  11. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  12. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  13. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  14. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Nach Maßgabe der erfolgten Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.Nach Maßgabe der erfolgten Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt. 3.
  15. Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist: Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung nach § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt werden würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 04.10.2013 rechtskräftig verneint. Aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen behördlichen Länderberichten ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vorliegt und der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten ist oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete. Zudem gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat

§ 1Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. I Nr. 177/

  1. Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig, es gibt somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059).Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt werden würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Entscheidung des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 04.10.2013 rechtskräftig verneint. Aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen behördlichen Länderberichten ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vorliegt und der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten ist oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete. Zudem gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009,. Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig, es gibt somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 18

(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)...
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)...". Wie aus Punkt 3.5. ersichtlich, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Ende des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die belangte Behörde der Beschwerde gegen die von ihr erlassene Rückkehrentscheidung zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährte.Wie aus Punkt 3.5. ersichtlich, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Ende des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die belangte Behörde der Beschwerde gegen die von ihr erlassene Rückkehrentscheidung zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährte. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. 3.5. Zur Erlassung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes: § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lautet: § 53

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ...

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer2. ...

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten zweimal rechtskräftig verurteilt, unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG ist zweifelsohne erfüllt.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten zweimal rechtskräftig verurteilt, unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist zweifelsohne erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Diebstahls durch Einbruch, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Auffallend ist, dass sich der Beschwerdeführer trotz der einschlägigen Vorstrafe nicht von der Verübung weiterer Vergehen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen hat abhalten lassen und die Verurteilungen innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr erfolgt sind. Daraus ergibt sich eine mangelnde Einsicht zur Einhaltung der österreichischen Gesetze. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht etwa § 130 Abs 2 2. Fall StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten verurteilt.Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so sieht etwa Paragraph 130, Absatz 2, 2. Fall StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten verurteilt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von sechs Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation. Insbesondere war hier zu berücksichtigen, dass die Tatbegehungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgten. Es bedarf in Hinblick auf die Diebstähle durch Einbruch und die mehrfachen Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Daher erweist sich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 5 Jahre als nicht angemessen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In Anbetracht des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).In Anbetracht des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm §39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit §39 Absatz 2, AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I407.2141811.1.00

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