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{'item': 'I409 2124229-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlI409 2124229-2 SpruchI409 2124229-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Bescheid vom

  1. März 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom
  2. März 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Wiedereinsetzungswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom
  3. März 2016 wurde dem Wiedereinsetzungswerber von Amts wegen die "juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe" (in Ermangelung einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit richtig: die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und der Verein "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung") als Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
  4. März 2016 erhob der Wiedereinsetzungswerber mit Schriftsatz vom
  5. März 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde war eine Vertretungsvollmacht für die "juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH (FN 272779x) ... und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung (ZVR 219067216) ... als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" (richtig: für die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und der Verein "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung") in Gestalt eines vorgedruckten Formulars angeschlossen. In der vorgelegten Vertretungsvollmacht wird für beide Rechtsvertreter zur Zustellung Folgendes ausgeführt: "Zustellvollmacht: Zustellung per Fax ausschließlich an 01/4056295-73; elektronische Zustellung über BRZ möglich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  6. August 2016 wurde der Wiedereinsetzungswerber im Wege seiner Rechtsvertreter - der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und des Vereines "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung" - zur mündlichen Verhandlung am
  7. August 2016 per Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) ordnungsgemäß geladen. Der Wiedereinsetzungswerber blieb der mündlichen Verhandlung am
  8. August 2016 unentschuldigt fern, sodass das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Abwesenheit mündlich verkündet wurde. Mit Schriftsatz vom
  9. September 2016 beantragte der Wiedereinsetzungswerber wegen der Versäumung dieser Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG. Dieser Schriftsatz wurde für den Beschwerdeführer "E.F." mit einer unleserlichen Unterschrift und unter Beifügung der Klausel "i.V. Mag. V. R. für die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH iA der ARGE Rechtsberatung" unterfertigt.Mit Schriftsatz vom
  10. September 2016 beantragte der Wiedereinsetzungswerber wegen der Versäumung dieser Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG. Dieser Schriftsatz wurde für den Beschwerdeführer "E.F." mit einer unleserlichen Unterschrift und unter Beifügung der Klausel "i.V. Mag. römisch fünf. R. für die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH iA der ARGE Rechtsberatung" unterfertigt. Die zweite Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers, der Verein "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung", löste sich freiwillig auf, wobei die Auflösung am
  11. September 2016 rechtskräftig wurde; eine Vertretungsvollmacht der "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" wurde bis dato nicht vorgelegt. Gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom
  12. August 2016 erhob der Wiedereinsetzungswerber mit Schriftsatz vom
  13. Oktober 2016 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der diese Revision mit Beschluss vom
  14. November 2016 zurückwies. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1.
  15. Der hier zur Anwendung gelangende § 33 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der Stammfassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:1.
  16. Der hier zur Anwendung gelangende Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet wie folgt: "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)...
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ...
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)...". 1.
  1. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hindert nicht, dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft (vgl. zB den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2013, 2013/06/0098, mwN).1.
  3. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hindert nicht, dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft vergleiche zB den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juni 2013, 2013/06/0098, mwN). 2.
  5. Der Wiedereinsetzungswerber begründet seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen folgendermaßen: "Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
  6. August 2016, elektronisch zugestellt an den Diakonie Flüchtlingsdienst am 11.08.2016 wurde der Wiedereinsetzungswerber zu einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am
  7. August 2016 geladen. Der Wiedereinsetzungswerber hat diese Ladung aus den nunmehr darzulegenden Gründen jedoch nie erhalten und konnte daher auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen: Bezüglich behördlich zugestellter Schriftstücke besteht beim Diakonie Flüchtlingsdienst folgende Praxis: Die an die elektronische Zustelladresse der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung zugestellten Schriftstücke werden vom Koordinationsbüro per Mail an jenen Rechtsberater/jene Rechtsberaterin weitergeleitet, der/die für den konkreten Fall zuständig ist. Weiters wird das Schriftstück vom Koordinationsbüro an die allgemeine Mailadresse des Regionalbüros, in welchem der/die zuständige Rechtsberaterin tätig ist, weitergeleitet. Der/die zuständige Rechtsberaterin hat die Verpflichtung das behördliche Schriftstück sobald wie möglich per Einschreiben an den betroffenen Klienten weiterzuleiten und ihn im Falle einer gerichtlichen Ladung um Kontaktaufnahme mit dem Vertreter zu ersuchen. Im gegenständlichen Fall wurde dem Koordinationsbüro der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung die Ladung zur Verhandlung des Wiedereinsetzungswerbers am 11.08.2016 elektronisch zugestellt. Das Koordinationsbüro leitete die Ladung am selben Tag an Frau Mag. V. R., die für den Fall des Wiedereinsetzungswerbers zuständige Rechtsberaterin, per Mail weiter. Zusätzliche leitete das Koordinationsbüro die Ladung an die allgemeine Mailadresse der Beratungsstelle Steiermark (beratung.steiermark@diakonie.at), wo Frau R. arbeitet, weiter.Im gegenständlichen Fall wurde dem Koordinationsbüro der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung die Ladung zur Verhandlung des Wiedereinsetzungswerbers am 11.08.2016 elektronisch zugestellt. Das Koordinationsbüro leitete die Ladung am selben Tag an Frau Mag. römisch fünf. R., die für den Fall des Wiedereinsetzungswerbers zuständige Rechtsberaterin, per Mail weiter. Zusätzliche leitete das Koordinationsbüro die Ladung an die allgemeine Mailadresse der Beratungsstelle Steiermark (beratung.steiermark@diakonie.at), wo Frau R. arbeitet, weiter. Alle Mails, die an die allgemeine Adresse der Beratungsstelle Steiermark (beratung.steiermark@diakonie.at) geschickt werden, werden automatisch an alle in der Beratungsstelle Steiermark tätigen Rechtsberaterinnen weitergeleitet. Jeder/jede Rechtsberaterin überprüft, ob zugestellte Schriftstücke einen seiner/ihrer Fälle betreffen. Ist ersichtlich, dass die Zustellung den Fall eines anderen Rechtsberaters/einer anderen Rechtsberaterin betrifft, der oder die weder krank noch auf Urlaub ist, löschen die nicht zuständigen Rechtsberaterinnen die weitergeleiteten Zustellungen in ihrer Mailbox. Jeder Rechtsberater/jede Rechtsberaterin trägt die Verantwortung für die Bearbeitung der Zustellungen, die seine/ihre Fälle betreffen. Von dieser Praxis haben alle Rechtsberaterinnen der Beratungsstelle Steiermark Kenntnis und wurden bisher auch alle Schriftstücke ordnungsgemäß an die Klientinnen weitergeleitet. Frau R. hat das weitergeleitete Mail mit der Ladung für den Wiedereinsetzungswerber jedoch aus technisch nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht erhalten. Ihre Kolleginnen, denen die Zustellung über die Adresse beratung.steiermark@diakonie.at weitergeleitet wurde, sahen, dass die Zustellung einen Fall von Frau R. betraf. Da diese weder krank noch aus anderen Gründen ortsabwesend war, löschten sie die Zustellung in der Annahme Frau R. hätte diese ebenfalls erhalten und würde sich um die Weiterleitung an den Wiedereinsetzungswerber kümmern. Da Frau R. die Zustellung aus technischen Gründen jedoch nicht erhalten hat, konnte sie diese nicht an den Wiedereinsetzungswerber weiterleiten. Bedauerlicherweise waren daher weder der Wiedereinsetzungswerber noch Frau R. in Kenntnis von der Ladung vom 11.08.2016 und der Verhandlung am 25.08.
  8. Dem Wiedereinsetzungswerber persönlich wurde seitens des BVwG keine Ladung zugestellt. Am 07.09.2016 wurde der ARGE Rechtsberatung das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2016, zur Zahl: I409 2124229-1/7E, zugestellt. Dieses wurde seitens des Koordinationsbüros umgehend an Frau R. weitergeleitet, die das Erkenntnis noch am selben Tag erhielt. Erst beim Lesen des Erkenntnisses erfuhr Frau R. von der Ladung zur Verhandlung vom 11.08.2016 und der Verhandlung am 25.08.
  9. Daraufhin suchte sie die Ladung in ihren gespeicherten Mails (behördliche Zustellungen für ihre Klientinnen werden von Frau R. stets gespeichert), konnte diese jedoch nirgendwo finden. In der Folge wandte sie sich an das Koordinationsbüro und erkundigte sich, ob die Ladung an dieses zugestellt und weitergeleitet worden war. Beides bejahte das Koordinationsbüro und schickt zum Beweis das im Anhang befindliche Mail an Frau R.. Daraus ist ersichtlich, dass das Koordinationsbüro die Zustellung bereits am 11.08.2016 an Frau R. ordnungsgemäß weitergeleitet hat. Frau R. hat das Mail aufgrund technischer Probleme jedoch nicht erhalten. ... Das Fernbleiben des Wiedereinsetzungswerbers von der mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 beruhte somit keinesfalls auf einer mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren, sondern auf einem technischen Problem bei der internen Weiterleitung der Ladung innerhalb der mit der Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers beauftragten Rechtsberatungsorganisation. Eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers oder seines bevollmächtigten Vertreters ist zu verneinen, da das Nichterscheinen des Wiedereinsetzungswerbers bzw. seines Vertreters in der Verhandlung vor dem BVwG auf einem technischen Versagen bei der elektronischen Weiterleitung der Ladung beruht. Bisher gab es keinerlei Probleme dieser Art bei der Weiterleitung von behördlichen Schriftstücken innerhalb der Organisation der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung. Dass die zuständige Rechtsberaterin die zugestellte Ladung nicht erhalten und in der Folge nicht an den Wiedereinsetzungswerber weiterleiten konnte, stellt somit für die bevollmächtigte Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers und für ihn selbst ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis dar. Der Wiedereinsetzungswerber war durch dieses daran gehindert, zur Verhandlung am 25.08.2016 zu erscheinen. Derartige Fehler können auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht generell ausgeschlossen werden. Fehler, wie sie auch bei Vorhandensein der notwendigen Sicherungsmaßnahmen immer auftreten können, stellen einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Beim Diakonie Flüchtlingsdienst, der dem Wiedereinsetzungswerber zur Rechtsberatung beigegebenen Organisation, handelt es sich zudem um keine Rechtsanwaltskanzlei. An die Organisation und ihre Mitarbeiterinnen, die wie im vorliegenden Fall auch nicht die Qualifikation und Ausbildung eines Rechtsanwaltes haben, kann deshalb auch nicht derselbe Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Selbst Rechtsanwaltanwärterinnen müssen von einem Rechtsanwalt überwacht werden. Der an die Mitarbeiter einer rechtsberatenden Organisation anzulegende Maßstab hat zwar deren Rechtskundigkeit zu berücksichtigen, muss dabei aber ebenso den Umstand einfließen lassen, dass die institutionellen und personellen Voraussetzungen für eine einer Rechtsanwaltskanzlei vergleichbaren fast lückenlosen Kontrolle nicht gegeben sind. Es kann daher auf Grund der Situation des Asylwerbers und dem Charakter des Vertretungsverhältnisses einerseits sowie der Verfasstheit der rechtsberatenden Organisation andererseits nicht derselbe Maßstab an die Sorgfalt der Vertragspartner anzulegen sein wie im Allgemeinen bei anderen Vertretungsverhältnissen. Im Asylverfahren ist die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch wegen der zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben nicht anwendbar. Die grundsätzliche Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlich zur Seite gestellten Vertreters an den Asylwerber wäre vor allem grundrechtswidrig und würde den auch in solchen Fällen gebotenen internationalen Schutz und die Prüfung der einer Ausweisung entgegenstehenden Hindernisse verhindern. Der Umstand, dass ein dem Wiedereinsetzungswerber überhaupt nicht vorwerfbares Verhalten dazu führen soll, dass es zu einem Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie Art. 8 EMRK kommen würde, steht außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit. Es kann nicht angehen, dass Verfahrensvorschriften, die für völlig andere Zusammenhänge und für Problemlagen der österreichischen Rechtsordnung entwickelt wurden, in welchen derart fundamentale Eingriffe in Rechtsgüter von grundlegendster Bedeutung überhaupt nicht vorkommen, in solchen Fällen Anwendung finden. Der Wiedereinsetzungswerber hatte aufgrund der unverschuldeten Nichtteilnahme an der Verhandlung vor dem BVwG weder die Möglichkeit erneut sein Fluchtvorbringen sowie die Gründe seiner weiteren Verfolgung im Heimatstaat darzulegen, noch konnte sein Privat- und Familienleben zum gegenwärtigen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Ihm ist dadurch ein erheblicher Nachteil im Verfahren erwachsen.Im Asylverfahren ist die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch wegen der zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben nicht anwendbar. Die grundsätzliche Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlich zur Seite gestellten Vertreters an den Asylwerber wäre vor allem grundrechtswidrig und würde den auch in solchen Fällen gebotenen internationalen Schutz und die Prüfung der einer Ausweisung entgegenstehenden Hindernisse verhindern. Der Umstand, dass ein dem Wiedereinsetzungswerber überhaupt nicht vorwerfbares Verhalten dazu führen soll, dass es zu einem Eingriff in seine Rechte gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie Artikel 8, EMRK kommen würde, steht außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit. Es kann nicht angehen, dass Verfahrensvorschriften, die für völlig andere Zusammenhänge und für Problemlagen der österreichischen Rechtsordnung entwickelt wurden, in welchen derart fundamentale Eingriffe in Rechtsgüter von grundlegendster Bedeutung überhaupt nicht vorkommen, in solchen Fällen Anwendung finden. Der Wiedereinsetzungswerber hatte aufgrund der unverschuldeten Nichtteilnahme an der Verhandlung vor dem BVwG weder die Möglichkeit erneut sein Fluchtvorbringen sowie die Gründe seiner weiteren Verfolgung im Heimatstaat darzulegen, noch konnte sein Privat- und Familienleben zum gegenwärtigen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Ihm ist dadurch ein erheblicher Nachteil im Verfahren erwachsen. Bei einer ohne weitere Einschränkungen vorgenommenen Heranziehung der allgemeinen Rechtsprechung zu Wiedereinsetzungsanträgen bei Vertretungsverhältnissen würde zudem übergangen werden, dass Asylwerber sich in der Folge auch nicht an ihrem Vertreter schadlos halten können. Ihr Schaden würde zudem unwiederbringlich eintreten (Hinweis Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 07.11.2012 zu C13 427.456-2/2012/2E). ... Die vorgebrachten Ereignisse waren für den Wiedereinsetzungswerber und seinen Vertreter unvorhersehbar und auch unabwendbar. Sie konnten sie mit der ihnen zumutbaren Vorsicht nicht vorhersehen. Da der Wiedereinsetzungswerber glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein unvorhersehbares Ereignis unverschuldet verhindert war, an der Verhandlung am 25.08.2016 teilzunehmen, hat das BVwG seinem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben. ...". Die Praxis der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" wird also zusammengefasst so dargestellt, dass nach der rechtswirksamen Zustellung einer Erledigung an die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" per Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) diese intern vom "Koordinationsbüro" per E-Mail zum einen an den zuständigen Rechtsberater und zum anderen an das betreffende "Regionalbüro" übermittelt wird; alle E-Mails, die solcherart an ein Regionalbüro gesendet werden, werden automatisch wiederum an alle dort tätigen Rechtsberater weitergeleitet. Die Rechtsberater löschen all jene Erledigungen, für die sie nicht zuständig sind, sofern der zuständige Rechtsberater weder krank noch auf Urlaub ist. Der zuständige Rechtsberater hat sodann die Verpflichtung, die Erledigung "sobald wie möglich" per Einschreiben an den betroffenen Fremden zu übermitteln. 2.
  10. Ausgehend von dieser Darstellung wird deutlich, dass die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" offensichtlich über keinen funktionierenden Kanzleibetrieb verfügt, mit dem die Eingangsstücke erfasst werden könnten. Zwar lässt sich im Außenverhältnis durch die Verwendung des ERV nachvollziehen, zu welchem Zeitpunkt der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" (und dem Verein "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung") eine Erledigung rechtswirksam zugestellt wurde, jedoch erfolgt die interne Weiterleitung ausschließlich per E-Mail, wobei auf diese Weise im Innenverhältnis offenbar nicht nachweisbar ist, ob und, wenn ja, wann der zuständige Rechtsberater bzw. das betreffende "Regionalbüro" vom Inhalt einer Erledigung Kenntnis erlangt hat. Diese Einschätzung wird auch durch das Antragsvorbringen bestätigt, die zuständige Rechtsberaterin habe "das weitergeleitete Mail" mit der Ladung "aus technisch nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" nicht erhalten. Außerdem ist das Antragsvorbringen insoweit widersprüchlich, als behauptet wird, dass die zuständige Rechtsberaterin "das weitergeleitete Mail" nicht erhalten habe; (der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte E-Mail-Verkehr stützt diese Behauptung übrigens nicht). Folgt man nämlich dem Antragsvorbringen müsste sie zwei E-Mails nicht erhalten haben: Zum einen das E-Mail des "Koordinationsbüros" und zum anderen das weitergeleitete E-Mail des betreffenden "Regionalbüros". Weiters lässt sich dem Antragsvorbringen entnehmen, dass alleine aus dem Umstand, dass die zuständige Rechtsberaterin Mag. V. R. im betreffenden Zeitraum "weder krank noch aus anderen Gründen ortsabwesend" war, geschlossen wurde, dass diese das besagte E-Mail auch tatsächlich erhalten hat. Die Möglichkeit, dass dieses E-Mail der zuständigen Rechtsberaterin gar nicht zugegangen sein könnte, wurde demnach nicht einmal in Betracht gezogen.Weiters lässt sich dem Antragsvorbringen entnehmen, dass alleine aus dem Umstand, dass die zuständige Rechtsberaterin Mag. römisch fünf. R. im betreffenden Zeitraum "weder krank noch aus anderen Gründen ortsabwesend" war, geschlossen wurde, dass diese das besagte E-Mail auch tatsächlich erhalten hat. Die Möglichkeit, dass dieses E-Mail der zuständigen Rechtsberaterin gar nicht zugegangen sein könnte, wurde demnach nicht einmal in Betracht gezogen. Allerdings entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es gerade bei der elektronischen Übermittlung per E-Mail zu manipulativen Fehlern kommen kann, etwa wenn vergessen wird, einem E-Mail Anlagen anzuschließen oder wenn durch Bedienungsfehler überhaupt keine Übermittlung zustande kommt - dass die zuständige Rechtsberaterin das weitergeleitete Mail" mit der Ladung, wie behauptet, "aus technisch nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" nicht erhalten hat, ist daher keineswegs unvorhersehbar, sondern dies wurde in grob fahrlässiger Weise in Kauf genommen. Auch die nicht überprüfbare Behauptung, es habe bisher "keinerlei Probleme dieser Art bei der Weiterleitung von behördlichen Schriftstücken innerhalb der ... Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung" gegeben, ändert an dieser Einschätzung nichts. Zur "Unabwendbarkeit" des Ereignisses ist herauszustreichen, dass die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" vom Tag der Zustellung der Ladung (
  11. August 2016) bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (
  12. August 2016) ausreichend Zeit gehabt hätte, zu überprüfen, ob die zuständige Rechtsberaterin von der betreffenden Ladung wirklich Kenntnis erlangt hat. Allerdings gibt es nach dem Antragsvorbringen kein Kontrollsystem, mit dem überprüft werden könnte, ob der zuständige Rechtsberater ein für ihn bestimmtes E-Mail erhalten hat. Da somit keinerlei Kontrollmaßnahmen getroffen wurden, kann von der Anwendung der gebotenen Sorgfalt keine Rede sein. Zu diesem Fehlen von Kontrollmaßnahmen ist anzumerken, dass im hier zu entscheidenden Wiedereinsetzungsantrag releviert wird, dass es vorliegend zu einem "Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie Art. 8 EMRK" und zu "einem fundamentalen Eingriff in Rechtsgüter von grundlegendster Bedeutung" komme. Folgt man dieser Argumentation, ist für den Wiedereinsetzungswerber zwar nichts gewonnen, aber gerade deswegen wäre von der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Rechtsberatungsorganisation und als Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers zu erwarten gewesen, dass sie selbst bei der Verfahrensbegleitung der ihnen anvertrauten Fremden mehr Sorgfalt walten lässt, als sie das im vorliegenden Wiedereinsetzungsfall getan hat. Je höherwertiger das zu schützende Rechtsgut ist, desto höher ist nämlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch der Sorgfaltsmaßstab an einen Parteienvertreter anzulegen.Zu diesem Fehlen von Kontrollmaßnahmen ist anzumerken, dass im hier zu entscheidenden Wiedereinsetzungsantrag releviert wird, dass es vorliegend zu einem "Eingriff in seine Rechte gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie Artikel 8, EMRK" und zu "einem fundamentalen Eingriff in Rechtsgüter von grundlegendster Bedeutung" komme. Folgt man dieser Argumentation, ist für den Wiedereinsetzungswerber zwar nichts gewonnen, aber gerade deswegen wäre von der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Rechtsberatungsorganisation und als Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers zu erwarten gewesen, dass sie selbst bei der Verfahrensbegleitung der ihnen anvertrauten Fremden mehr Sorgfalt walten lässt, als sie das im vorliegenden Wiedereinsetzungsfall getan hat. Je höherwertiger das zu schützende Rechtsgut ist, desto höher ist nämlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch der Sorgfaltsmaßstab an einen Parteienvertreter anzulegen. Unzutreffend ist überdies die Behauptung, im Asylverfahren wäre die grundsätzliche Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlich zur Seite gestellten Vertreters an den Asylwerber grundrechtswidrig und die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wegen der zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben nicht anwendbar. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die - mit § 33 Abs. 1 VwGVG vergleichbare - Regelung des § 71 Abs. 1 AVG keinen Raum für eine "verfassungskonforme Interpretation" dahingehend biete, dass unabhängig von den aufgezählten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand immer dann zu bewilligen wäre, wenn ansonsten ein Eingriff in ein Grundrecht des Wiedereinsetzungswerbers (zB in sein Privat- oder Familienleben) vorläge; auch habe bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag keine Interessenabwägung in Bezug auf einen Eingriff in das Grundrecht stattzufinden, den die Partei durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erleide (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71, Rz 8 f, mwN).Unzutreffend ist überdies die Behauptung, im Asylverfahren wäre die grundsätzliche Zurechnung des Verschuldens eines gesetzlich zur Seite gestellten Vertreters an den Asylwerber grundrechtswidrig und die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wegen der zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben nicht anwendbar. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die - mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vergleichbare - Regelung des Paragraph 71, Absatz eins, AVG keinen Raum für eine "verfassungskonforme Interpretation" dahingehend biete, dass unabhängig von den aufgezählten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand immer dann zu bewilligen wäre, wenn ansonsten ein Eingriff in ein Grundrecht des Wiedereinsetzungswerbers (zB in sein Privat- oder Familienleben) vorläge; auch habe bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag keine Interessenabwägung in Bezug auf einen Eingriff in das Grundrecht stattzufinden, den die Partei durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid erleide vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 71,, Rz 8 f, mwN). Letztlich wird im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht, dass es sich bei der "Diakonie Flüchtlingsdienst, der dem Wiedereinsetzungswerber zur Rechtsberatung beigegebenen Organisation, um keine Rechtsanwaltskanzlei" handle, sodass "auch nicht derselbe Sorgfaltsmaßstab angelegt werden" dürfe; der "an die Mitarbeiter einer rechtsberatenden Organisation anzulegende Maßstab" habe "zwar deren Rechtskundigkeit zu berücksichtigen," müsse "dabei aber ebenso den Umstand einfließen lassen, dass die institutionellen und personellen Voraussetzungen für eine einer Rechtsanwaltskanzlei vergleichbaren fast lückenlosen Kontrolle nicht gegeben" seien. Mit diesem Antragsvorbringen wird die Eignung der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Rechtsberatungsorganisation und die Zulässigkeit ihrer Betrauung nach Maßgabe des § 48 Abs. 6 und Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz angesprochen:Mit diesem Antragsvorbringen wird die Eignung der "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als Rechtsberatungsorganisation und die Zulässigkeit ihrer Betrauung nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 6 und Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz angesprochen: Schließlich können der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler gemäß § 48 Abs. 6 und Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz juristische Personen zulässigerweise nur dann mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen, wenn die juristische Person insbesondere über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt (Abs. 7 Z 1), über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen (Abs. 7 Z 4) und über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren (Abs. 7 Z 5); bei der Betrauung ist weiters darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.Schließlich können der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler gemäß Paragraph 48, Absatz 6 und Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz juristische Personen zulässigerweise nur dann mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 betrauen, wenn die juristische Person insbesondere über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt (Absatz 7, Ziffer eins,), über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen (Absatz 7, Ziffer 4,) und über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren (Absatz 7, Ziffer 5,); bei der Betrauung ist weiters darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es kann dahingestellt bleiben, ob die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" mit einer Rechtsanwaltskanzlei verglichen werden kann und daher an sie derselbe Sorgfaltsmaßstab angelegt werden darf; jedoch kann von einer Rechtsberatungsorganisation erwartet werden, dass diese eine Termin- bzw. Fristenverwaltung unterhält, die auch einer entsprechenden Kontrolle zugänglich ist. Andernfalls würde eine solche Rechtsberatungsorganisation ihre Obliegenheit gemäß § 48 Abs. 7 Z 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht erfüllen, nämlich über die organisatorischen Möglichkeiten zu verfügen, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.Es kann dahingestellt bleiben, ob die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" mit einer Rechtsanwaltskanzlei verglichen werden kann und daher an sie derselbe Sorgfaltsmaßstab angelegt werden darf; jedoch kann von einer Rechtsberatungsorganisation erwartet werden, dass diese eine Termin- bzw. Fristenverwaltung unterhält, die auch einer entsprechenden Kontrolle zugänglich ist. Andernfalls würde eine solche Rechtsberatungsorganisation ihre Obliegenheit gemäß Paragraph 48, Absatz 7, Ziffer 5, BFA-Verfahrensgesetz nicht erfüllen, nämlich über die organisatorischen Möglichkeiten zu verfügen, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Mit der Behauptung der Verletzung einer gesetzlichen Obliegenheit wird jedenfalls kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 33 Abs. 1 VwGVG dargetan, das die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde.Mit der Behauptung der Verletzung einer gesetzlichen Obliegenheit wird jedenfalls kein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dargetan, das die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde. Dass solche organisatorischen Vorkehrungen - dem Antragsvorbringen folgend - bislang nicht im ausreichenden Maße getroffen wurden, ist im Übrigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht durch das Fehlen finanzieller oder personeller Ressourcen zu rechtfertigen, zumal diese grob fahrlässige Sorgfaltswidrigkeit letztlich auf einer Verkennung der Rechtslage beruht. Schon das Ersuchen an die zuständige Rechtsberaterin, den Erhalt des besagten E-Mails per E-Mail zu bestätigen, wäre nämlich im vorliegenden Wiedereinsetzungsfall eine taugliche Kontrollmaßnahme gewesen, um den Eintritt eines Rechtsnachteiles aufseiten des Wiedereinsetzungswerbers abzuwenden. 2.
  13. Dazu kommt, dass im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht dargelegt wird, auch die zweite Rechtsvertreterin des Wiedereinsetzungswerbers, der Verein "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung", wäre durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, den Wiedereinsetzungswerber vom Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis zu setzen. Schon allein aufgrund dieses Umstandes kann dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden.
  14. Aus dem Gesagten war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung als maßgebender Sachverhalt das Antragsvorbringen zugrunde gelegt hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben.Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung als maßgebender Sachverhalt das Antragsvorbringen zugrunde gelegt hat, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I409.2124229.2.00

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