RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlI409 2137480-1 SpruchI409 2137480-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
- Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
- Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2.
- Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides vom
- September 2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ab.2.
- Mit Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides vom
- September 2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz ab. 2.
- Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.
- Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schließlich räumte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- September 2016 ein, dass er keine Fluchtgründe habe, sondern nur als Rosenverkäufer nach Österreich gekommen sei; insbesondere da der Beschwerdeführer der belangten Behörde seine bevorstehende Verehelichung mit einer ungarischen Staatsangehörigen verschwieg, ist sowohl ihm als auch seiner Ehefrau eine vorübergehende Trennung während des Beschwerdeverfahrens zumutbar. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.
- Daher war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I409.2137480.1.00