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{'item': 'W106 2137781-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlW106 2137781-1 SpruchW106 2137781-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Besc

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (03.01.2017) Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Beamtin der Verwendungsgruppe M BUO 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist dem Kommando Einsatzunterstützung zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Antrag vom 10.06.2015 beantragte die BF die Zuerkennung einer Ergänzungszulage K4 beginnend mit Juni

  1. Mit Eingabe vom 30.08.2016, eingelangt beim Kommando Einsatzunterstützung am 01.09.2016, brachte die BF eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung ihres Antrages vom 10.06.2015 ein, worin sie jedoch die Zuerkennung der Ergänzungszulage auf den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 15.06.2015 einschränkte. Mit Bescheid vom 28.09.2016, GZ P821399/73-KdoEU/G1/2015, dem Beschwerdevertreter am 05.10.2016 zugestellt, holte die belangte Behörde den säumigen Bescheid nach. Mit Note der belangten Behörde vom 11.10.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der Nachholung des Bescheides in Kenntnis gesetzt und wurde der Bescheid übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen und Sachverhalt: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die belangte Behörde den versäumten Bescheid gemäß Paragraph 16, VwGVG nachgeholt hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
  3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 16 VwGVG lautet:Paragraph 16, VwGVG lautet: Nachholung des Bescheides § 16.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 28.09.2016, GZ P821399/73-KdoEU/G1/2015, an den Beschwerdevertreter am 05.10.2016 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Die belangte Behörde hat mit der nachweislichen Zustellung des Bescheides vom 28.09.2016, GZ P821399/73-KdoEU/G1/2015, an den Beschwerdevertreter am 05.10.2016 den versäumten Bescheid innerhalb der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens wegen Nachholung des Bescheides wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil für die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens wegen Nachholung des Bescheides wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2137781.1.00

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