Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.
GVG iVm § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. Stuchlik für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 iHv €187,00 auferlegt.römisch vier.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. Stuchlik für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 iHv €187,00 auferlegt. V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. VI. Dem Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben.römisch sechs. Dem Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, den im Spruch genannten Namen zu tragen, volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und christlichen Glaubens zu sein; er verfüge über keine Dokumente. Er sei ledig und habe 12 Jahre Grundschule in Nigeria absolviert. Er habe kein Berufsausbildung und zuletzt als Büroangestellter gearbeitet. Er sei 2012 illegal nach Libyen ausgereist, wegen des Bürgerkriegs sei er im Juli 2012 mit einem Boot nach Italien gefahren. Er sei von der Polizei aufgegriffen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei nach ca. einem Monat in ein Flüchtlingslager in Rom gebracht worden, wo er um Asyl angesucht habe. Einige Monate später sei er in die Schweiz gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei aber abgelehnt worden und ca. einen Monat später sei er nach Italien abgeschoben worden. Er sei wieder in das Flüchtlingslager nach Rom gekommen und sein Asylantrag sei negativ entschieden worden. Er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen. Nach ca. sieben Monaten in Rom auf der Straße sei er am 09.11.2014 selbständig mit dem Zug von Rom nach Wien gefahren. Auf die Nachfrage, in welchem Stadium sich seine Asylverfahren befinden, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Italien ein Permesso für drei Monate und dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei nach Italien abgeschoben worden. In Italien sei die Lage für ihn sehr schlecht gewesen, da sein Permesso nicht verlängert worden sei und er auch keine Unterstützung und Unterkunft mehr bekommen habe. Von der Schweiz sei er abgeschoben worden. Wenn er mit einem Aufenthaltstitel in Italien bleiben könne, spreche nichts dagegen, dass er nach Italien zurückkehren und sein Asylverfahren dort führen müsse. Die EURODAC-Abfrage ergab "Einserstreffer" in Italien (18.10.2012) und der Schweiz (08.11.2012). Am 14.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Ab 17.11.2014 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung beim XXXXAm 14.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Ab 17.11.2014 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung beim römisch 40 . Österreich ersuchte Italien mit Schreiben vom 12.12.2014 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, Italien stimmte der Wiederaufnahme durch Stillschweigen zu. Die Ladung vor das Bundesamt vom 19.12.2014 für den 09.01.2015 konnte dem Beschwerdeführer an seine Adresse beim XXXX nicht zugestellt werden. Der XXXX meldete daraufhin die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach.Österreich ersuchte Italien mit Schreiben vom 12.12.2014 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, Italien stimmte der Wiederaufnahme durch Stillschweigen zu. Die Ladung vor das Bundesamt vom 19.12.2014 für den 09.01.2015 konnte dem Beschwerdeführer an seine Adresse beim römisch 40 nicht zugestellt werden. Der römisch 40 meldete daraufhin die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, sowie gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015 zugestellt.Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, sowie gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.01.2015, übermittelt am selben Tag, verständigte Österreich Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Am 17.02.2015 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Obdachlosenmeldung beim XXXX .Mit Schreiben vom 20.01.2015, übermittelt am selben Tag, verständigte Österreich Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Am 17.02.2015 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Obdachlosenmeldung beim römisch 40 .
der StPO zur Vernehmung vor. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einvernahme auf freiem Fuß angezeigt. Am 14.08.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot
SPG betreffend die Adresse XXXX , sowie den Gehsteig davor erlassen; seine Schlüssel wurden sichergestellt. Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten den Beschwerdeführer wegen glaubhafter Beschuldigung
der StPO zur Vernehmung vor. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einvernahme auf freiem Fuß angezeigt. Am 14.08.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot
Paragraph 38 a, SPG betreffend die Adresse römisch 40 , sowie den Gehsteig davor erlassen; seine Schlüssel wurden sichergestellt. Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. 3. Auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.02.2015, der im IZR gespeichert war, nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Ende der Amtshandlung Kontakt mit dem Bundesamt auf, das die Vorführung vor das Bundesamt anordnete. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dessen am 14.08.2015 festgenommen, auf Englisch über die Gründe der Festnahme informiert und mittels Arrestantenwagen dem Bundesamt vorgeführt. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.08.2015 führte die belangte Behörde aus, dass laut den Angaben der PI XXXX der Beschwerdeführer seine Postabgabestellte nicht betreute und dass sowohl von Italien als auch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer Einreiseverbote erlassen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd § 120 abs. 1a FPG nach sich ziehe. Er könne sich nicht vorstellen, dass er die Post nicht abgeholt habe, er gehe immer zur XXXX . Dass er auch woanders hingehen müsse, habe ihm niemand gesagt. Zwischenzeitlich habe er Österreich nicht verlassen. Er besitze derzeit € 1.160,– und arbeite gelegentlich als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants. Er habe auch in Italien Gelegenheitsarbeiten gehabt. Er habe keine Krankenversicherung, sei ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen, aber einige Freunde. In Wien habe er zumeist bei XXXX XXXX Unterkunft genommen, zuletzt habe er an der Adresse XXXX gelebt, dies für ca. sechs Monate. Er sei nach einem Streit mit den Wohnungsbesitzern wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Seine Effekten befänden sich auf einem Fahrrad, für das er aber keinen Besitznachweis erbringen könne; die Einholung seiner Effekten sei nicht nötig. Er sei immer zur Post gegangen und könne selbst nach Italien fahren. Das Bundesamt erachtete dies auf Grund seines persönlichen Verhaltens für unglaubwürdig.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.08.2015 führte die belangte Behörde aus, dass laut den Angaben der PI römisch 40 der Beschwerdeführer seine Postabgabestellte nicht betreute und dass sowohl von Italien als auch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer Einreiseverbote erlassen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd Paragraph 120, abs. 1a FPG nach sich ziehe. Er könne sich nicht vorstellen, dass er die Post nicht abgeholt habe, er gehe immer zur römisch 40 . Dass er auch woanders hingehen müsse, habe ihm niemand gesagt. Zwischenzeitlich habe er Österreich nicht verlassen. Er besitze derzeit € 1.160,– und arbeite gelegentlich als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants. Er habe auch in Italien Gelegenheitsarbeiten gehabt. Er habe keine Krankenversicherung, sei ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen, aber einige Freunde. In Wien habe er zumeist bei römisch 40 römisch 40 Unterkunft genommen, zuletzt habe er an der Adresse römisch 40 gelebt, dies für ca. sechs Monate. Er sei nach einem Streit mit den Wohnungsbesitzern wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Seine Effekten befänden sich auf einem Fahrrad, für das er aber keinen Besitznachweis erbringen könne; die Einholung seiner Effekten sei nicht nötig. Er sei immer zur Post gegangen und könne selbst nach Italien fahren. Das Bundesamt erachtete dies auf Grund seines persönlichen Verhaltens für unglaubwürdig. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe, wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum "Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Sicherung der Abschiebung" verhängt.Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe, wurde über den Beschwerdeführer
, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum "Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Sicherung der Abschiebung" verhängt. Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger von Nigeria sei, seine Identität stehe nicht fest. Er habe sowohl in Italien als auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in beiden Staaten sei gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden, die Schweiz habe ihn nach Italien abgeschoben. Er sei illegal eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Er habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt und Italien sei vom Untertauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht verlassen. Er verfüge zwar Barmittel, um seine Unterkunft zu finanzieren, diese habe er aber durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keinen Versicherungsschutz und es bestehe die Gefahr, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Er habe seine Postabgabestelle nicht betreut und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes auf. An seiner bisherigen unangemeldeten Adresse könne er auf Grund des Betretungsverbotes nicht mehr wohnen. Er sei in keinster Weise integriert, verfüge über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und keinen eigenen Wohnsitz. Allfällige soziale Bindungen seien auf Grund seiner Aufenthaltsdauer als relativ anzusehen. Relevante familiäre Bindungen bestünden nur zu seinem Herkunftsstaat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 6a und 9 FPG vorliegen würden. Er habe an seinem Asylverfahren nicht mitgewirkt, seine Postabgabestelle nicht betreut, sei auf die Ladung nicht erschienen, habe bereits in Italien und der Schweiz Asylanträge gestellt und sei in Österreich in keinster Weise verankert. Er habe unter Verstoß gegen das Meldegesetz unangemeldet Unterkunft genommen, verfüge aber auch über diesen Wohnsitz nicht mehr. Er sei im Besitz von Barmitteln, aber es könne nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden, weil die Mittel durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet worden seien und der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz verfüge. Die Entscheidung sei verhältnismäßig und die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten bei der Verrichtung der Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten worden, habe aber selbst zugegeben, illegal beschäftigt gewesen zu sein. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Österreich müsse zudem seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie den Verpflichtungen gegenüber den rechtmäßig aufhältigen Personen nachkommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle, die Verhängung gelinderer Mittel reiche nicht hin. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Barmittel, aber im Hinblick auf sein persönliches Verhalten seien diese eindeutig zu gering um davon ausgehen zu können, dass die finanzielle Sicherheit ausreichend dafür sorgen würde, dass er sich dem Verfahren nicht entziehe. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet verfüge und er nicht bereit gewesen sei, sich dem Asylverfahren zu stellen, bestehe die Gefahr, dass er neuerlich im Bundesgebiet untertauche. Es bestehe daher erhebliche Fluchtgefahr. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a und 9 FPG vorliegen würden. Er habe an seinem Asylverfahren nicht mitgewirkt, seine Postabgabestelle nicht betreut, sei auf die Ladung nicht erschienen, habe bereits in Italien und der Schweiz Asylanträge gestellt und sei in Österreich in keinster Weise verankert. Er habe unter Verstoß gegen das Meldegesetz unangemeldet Unterkunft genommen, verfüge aber auch über diesen Wohnsitz nicht mehr. Er sei im Besitz von Barmitteln, aber es könne nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden, weil die Mittel durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet worden seien und der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz verfüge. Die Entscheidung sei verhältnismäßig und die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten bei der Verrichtung der Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten worden, habe aber selbst zugegeben, illegal beschäftigt gewesen zu sein. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Österreich müsse zudem seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie den Verpflichtungen gegenüber den rechtmäßig aufhältigen Personen nachkommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle, die Verhängung gelinderer Mittel reiche nicht hin. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Barmittel, aber im Hinblick auf sein persönliches Verhalten seien diese eindeutig zu gering um davon ausgehen zu können, dass die finanzielle Sicherheit ausreichend dafür sorgen würde, dass er sich dem Verfahren nicht entziehe. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet verfüge und er nicht bereit gewesen sei, sich dem Asylverfahren zu stellen, bestehe die Gefahr, dass er neuerlich im Bundesgebiet untertauche. Es bestehe daher erhebliche Fluchtgefahr. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Die Dublinabteilung übermittelte am 17.08.2015 das Laissez-passer und teilte mit, dass der Überstellungstermin sieben Werktage vor der Überstellung bekannt gegeben werden müsse und von 10.08.-23.08.2015 keine Überstellungen nach Italien stattfänden. Danach seien Überstellungen zwischen Montag und Donnerstag möglich. Ebenfalls am 17.08.2015 forderte das Bundesamt Flugtickets ab dem 24.08.2015 an und erteilte den Abschiebeauftrag. Italien wurde am 18.08.2015 vom Überstellungstermin am 27.08.2015 in Kenntnis gesetzt. 4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter
BFA-VG Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2015, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter
Paragraph 22 a, BFA-VG Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2015, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Begründend führt die Beschwerde aus, die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Da er sich nicht bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, sei der zurückweisende Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnadresse bis zur Inschubhaftnahme regelmäßig, zumindest alle zwei Wochen betreut. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle hätte melden müssen. Der XXXX habe ihm mitgeteilt, dass die Einrichtung einer Obdachlosenmeldung bei diesem Verein ausreichend sei. Er habe keine Kenntnisse über das österreichische Melderecht und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf diese Auskunft verlassen habe. Es sei ihm bis 14.08.2015 nicht bewusst gewesen, dass sein Asylantrag zurückgewiesen worden sei. Noch ca. einen Monat zuvor sei er von der Polizei aufgegriffen worden, der Beschwerdeführer sei aber entlassen und ihm sei die Verfahrenskarte nicht abgenommen worden. Hätte er Kenntnis vom Ausgang seines Asylverfahrens gehabt, wäre er freiwillig ausgereist. Er sei nach wie vor bereit, freiwillig auszureisen und daher liege keine Fluchtgefahr vor. Eine mangelnde Mitwirkung habe der Beschwerdeführer nie beabsichtigt, dass er über keine zustellfähige Adresse im Asylverfahren verfügt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, daher könne ihm eine mangelnde Mitwirkung nicht vorgeworfen werden. Er habe stets gleichlautende Angaben zur Identität und zur Fluchtroute gemacht und so an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitgewirkt; dieser Mitwirkung komme iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhebliche Bedeutung zu, nicht jedoch den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet, da er sich noch nicht lange in Österreich aufhalte. Dass der Beschwerdeführer Asylanträge in drei verschiedenen Staaten gestellt habe, dürfe bei der Verhängung einer Schubhaft nach der Dublin-III-VO nicht berücksichtigt werden. Das Erkenntnis VwGH 27.04.2000, 2000/02/0089 könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer nicht bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten wurde. Schubhaft dürfe nicht zur Verhinderung von Straftaten verhängt werden, außerdem ziehe Schwarzarbeit nur eine Verwaltungsstrafe und keine gerichtliche Strafe nach sich. Außerdem sei "Begehung von Schwarzarbeit" kein Tatbestand des § 76 Abs. 3 FPG. Daher könne sie keine Fluchtgefahr begründen. Dass er seinen Wohnsitz nicht meldete, dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er dadurch nur die Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz verletzt habe, § 76 Abs. 3 Z 8 FPG aber nur auf die Verletzung der Meldepflichten nach §§ 56, 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 abstelle. Das gelte auch für die unterlassene Abmeldung der Obdachlosenmeldung. Selbst wenn die unterlassene Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre, was aber bestritten werde, könne diese die Fluchtgefahr nicht begründen, weil sie vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden habe und daher weniger schwer wiege als eine Unterlassung nach deren Erlassung.Begründend führt die Beschwerde aus, die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Da er sich nicht bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, sei der zurückweisende Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnadresse bis zur Inschubhaftnahme regelmäßig, zumindest alle zwei Wochen betreut. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle hätte melden müssen. Der römisch 40 habe ihm mitgeteilt, dass die Einrichtung einer Obdachlosenmeldung bei diesem Verein ausreichend sei. Er habe keine Kenntnisse über das österreichische Melderecht und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf diese Auskunft verlassen habe. Es sei ihm bis 14.08.2015 nicht bewusst gewesen, dass sein Asylantrag zurückgewiesen worden sei. Noch ca. einen Monat zuvor sei er von der Polizei aufgegriffen worden, der Beschwerdeführer sei aber entlassen und ihm sei die Verfahrenskarte nicht abgenommen worden. Hätte er Kenntnis vom Ausgang seines Asylverfahrens gehabt, wäre er freiwillig ausgereist. Er sei nach wie vor bereit, freiwillig auszureisen und daher liege keine Fluchtgefahr vor. Eine mangelnde Mitwirkung habe der Beschwerdeführer nie beabsichtigt, dass er über keine zustellfähige Adresse im Asylverfahren verfügt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, daher könne ihm eine mangelnde Mitwirkung nicht vorgeworfen werden. Er habe stets gleichlautende Angaben zur Identität und zur Fluchtroute gemacht und so an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitgewirkt; dieser Mitwirkung komme iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhebliche Bedeutung zu, nicht jedoch den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet, da er sich noch nicht lange in Österreich aufhalte. Dass der Beschwerdeführer Asylanträge in drei verschiedenen Staaten gestellt habe, dürfe bei der Verhängung einer Schubhaft nach der Dublin-III-VO nicht berücksichtigt werden. Das Erkenntnis VwGH 27.04.2000, 2000/02/0089 könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer nicht bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten wurde. Schubhaft dürfe nicht zur Verhinderung von Straftaten verhängt werden, außerdem ziehe Schwarzarbeit nur eine Verwaltungsstrafe und keine gerichtliche Strafe nach sich. Außerdem sei "Begehung von Schwarzarbeit" kein Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Daher könne sie keine Fluchtgefahr begründen. Dass er seinen Wohnsitz nicht meldete, dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er dadurch nur die Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz verletzt habe, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG aber nur auf die Verletzung der Meldepflichten nach Paragraphen 56, 71, FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraph 15 a, AsylG 2005 abstelle. Das gelte auch für die unterlassene Abmeldung der Obdachlosenmeldung. Selbst wenn die unterlassene Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre, was aber bestritten werde, könne diese die Fluchtgefahr nicht begründen, weil sie vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden habe und daher weniger schwer wiege als eine Unterlassung nach deren Erlassung. Selbst wenn man vom Vorliegen von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre die Verhängung gelinderer Mittel ausreichend gewesen: Die belangte Behörde hätte die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten und eine Meldeverpflichtung anordnen können. Sie habe nicht nachvollziehbar begründet, warum dies nicht hinreiche. Außerdem hätte sie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung vorschreiben können. Der Beschwerdeführer verfüge über € 1.160,–; nach § 77 Abs. 3 Z 3 FPG sei die Sicherheitsleistung iHv maximal 200% des Richtsatzes und somit höchstens € 1.734,61 zu verhängen, dies aber nur bei besonders vermögenden Fremden. Daher seien die Barmittel des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend, um einen Fremden ohne regelmäßiges Einkommen – er habe nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet – davon abzuhalten, sich dem Verfahren zu entziehen. Die gegenteilige Ansicht habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet.Selbst wenn man vom Vorliegen von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre die Verhängung gelinderer Mittel ausreichend gewesen: Die belangte Behörde hätte die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten und eine Meldeverpflichtung anordnen können. Sie habe nicht nachvollziehbar begründet, warum dies nicht hinreiche. Außerdem hätte sie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung vorschreiben können. Der Beschwerdeführer verfüge über € 1.160,–; nach Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sei die Sicherheitsleistung iHv maximal 200% des Richtsatzes und somit höchstens € 1.734,61 zu verhängen, dies aber nur bei besonders vermögenden Fremden. Daher seien die Barmittel des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend, um einen Fremden ohne regelmäßiges Einkommen – er habe nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet – davon abzuhalten, sich dem Verfahren zu entziehen. Die gegenteilige Ansicht habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet. § 76 Abs. 3 FPG entspreche nicht den Anforderungen der Dublin-III-VO, weil es sich um keine abschließende Aufzählung handle, der Gesetzgeber hätte aber eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen.Paragraph 76, Absatz 3, FPG entspreche nicht den Anforderungen der Dublin-III-VO, weil es sich um keine abschließende Aufzählung handle, der Gesetzgeber hätte aber eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers, weil die Rechtsberatung
Sd § 40 VwGVG gleichwertig sei. Er sei daher auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch habe. Für gewillkürte Vertreter gebe es keinen Mindeststandard wie etwa für Rechtsberater. Er wäre allein nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Eingabengebühr und die Befreiung vom Aufwandsersatz bei Obsiegen der Behörde, weil diese Kosten die Effektivität des Rechtsschutzes iSd Art. 6 GRC und Art. 5 Abs. 4 EMRK unterlaufen würden. Das Gericht möge daher feststellen, dass § 35 VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sei. § 113 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 1 BFA-VG seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Barauslagenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Daher sei auch § 76 AVG nicht anwendbar, weil § 113 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 1 BFA-VG die spezielleren Normen seien. Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz
GVG iHv Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,– sowie den Ersatz der Dolmetschkosten. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und die Revision zulassen.Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers, weil die Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht mit der Verfahrenshilfe iSd Paragraph 40, VwGVG gleichwertig sei. Er sei daher auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch habe. Für gewillkürte Vertreter gebe es keinen Mindeststandard wie etwa für Rechtsberater. Er wäre allein nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Eingabengebühr und die Befreiung vom Aufwandsersatz bei Obsiegen der Behörde, weil diese Kosten die Effektivität des Rechtsschutzes iSd Artikel 6, GRC und Artikel 5, Absatz 4, EMRK unterlaufen würden. Das Gericht möge daher feststellen, dass Paragraph 35, VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sei. Paragraph 113, Absatz eins, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Barauslagenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Daher sei auch Paragraph 76, AVG nicht anwendbar, weil Paragraph 113, Absatz eins, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG die spezielleren Normen seien. Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG iHv Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,– sowie den Ersatz der Dolmetschkosten. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und die Revision zulassen.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ab und stellte fest, dass
Vm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz
GVG ab und sprach aus, dass
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte dem Beschwerdeführer
GVG iVm § 76 AVG den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. STUCHLIK für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 dem Grunde nach und wies den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zH seines ausgewiesenen Vertreters am 31.08.2015 zugestellt.7. Mit dem am 24.08.2015 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ab und stellte fest, dass
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG ab und sprach aus, dass
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte dem Beschwerdeführer
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. STUCHLIK für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 dem Grunde nach und wies den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zH seines ausgewiesenen Vertreters am 31.08.2015 zugestellt. Am 27.08.2015 teilte das Bundesamt mit, dass Die Abschiebung am 18.06.2015 wegen eines technischen Gebrechens gescheitert sei. Die Fluglinie habe kein Ersatzflugzeug zur Verfügung gestellt. Der nächste Flug hätte erst nach Ablauf der Gültigkeit der Flugtauglichkeit und Ende der Übernahmefrist Italiens stattgefunden, weshalb der Beschwerdeführer nicht eingecheckt habe werden können und ins Polizeianhaltezentrum zurückgebracht worden sei. Mit Eingabe vom 26.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision. Im angeschlossenen Vermögensbekenntnis strich er Wohnkosten, Einkommen und die Existenz von Forderungen als unzutreffend durch und gab an, über Bargeld iHv € 1140 zu verfügen. Als seine Anschrift gab er die seines gewillkürten Vertreters an. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am 08.09.2015 durchgeführt. Mit Schreiben vom 09.09.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Eingabengebühr nicht beglichen worden sei und räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers iHv € 187,00 ein. Mit Beschluss vom 07.10.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Verfahrenshilfe statt. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrenshelfer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 07.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 09.03.2016 gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer € 2616 an Kostenersatz zu und führte aus: "Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung
F BGBl I 70/2015, anzuwenden gehabt (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032)."Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung
Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, anzuwenden gehabt vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,). Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist." Am 02.03.2016 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.03.2016 wegen schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt am 12.02.2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals nach Italien überstellt.Am 02.03.2016 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 30.03.2016 wegen schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt am 12.02.2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals nach Italien überstellt. Mit Beschluss vom 24.05.2016 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Revision wegen formeller Klaglosstellung als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren unter Zuspruch von Kostenersatz iHv € 1.106,40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
GH 31.08.1999, 99/05/0055); laut der Niederschrift wurden nicht nur Teile hievon, sondern die Niederschrift selbst rückübersetzt und dies vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. VwSlg. 16.047 A/1930). Der Beschwerdeführer, dem im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung stand, erhob gegen die Niederschrift keine Einwendungen. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht (VwGH 27.06.1997, 97/05/0027). Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Informationsblätter nicht erhalten habe, bringt der Beschwerdeführer erst auf den Vorhalt der Informationsblätter in der mündlichen Verhandlung vor; dieses Vorbringen stellt aber eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Es ist daher entsprechend der Niederschrift festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Informationsblätter ausgehändigt wurden. Schon vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, den ausgehändigten Informationen, der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Berufstätigkeit als Büroangestellter sowie seiner Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Asylverfahren nach den europarechtlichen Vorgaben in drei verschiedenen Staaten kann nicht festgestellt werden, dass das Verlassen der Grundversorgung, die Verletzung der Gebietsbeschränkung und der Meldepflichten auf Versehen oder Rechtsirrtum des Beschwerdeführers gründen, sondern diese Bestimmungen vorsätzlich missachtet wurden.Dass er sich dem Verfahren nicht entziehen und untertauchen habe wollen, sondern nur auf Grund falscher Informationen in Rechtsunkenntnis gehandelt habe und bislang von seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen sei und nun, da er von dessen Ende wisse, ausreisen wolle, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe, kann nichtfestgestellt werden: Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der polizeilichen Erstbefragung die betreffenden Informationsblätter ausgehändigt, die detailliert über die Meldepflicht nach dem MeldeG, die Meldepflicht nach dem AsylG 2005 und über die Gebietsbeschränkung, die Grenzen des Bezirks römisch 40 und die Konsequenzen der Verletzung dieser Verpflichtungen informieren, ausgehändigt. Soweit der Beschwerdeführer daraufhin vorbringt, er habe sie nie erhalten, ist auf die vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift, wonach er diese Informationen enthalten hat, hinzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer dies dadurch zu entkräften sucht, dass die Niederschrift nicht in seiner Sprache abgefasst gewesen sei (die Formblätter selbst wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch ausgehändigt, einer Sprache, die er hinreichend spricht), ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde. Wenn der Vertreter darauf hinweist, dass dieser Teil der Niederschrift gegebenenfalls nicht rückübersetzt wurde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Formblätter nicht ausgehändigt worden seien und hiezu auf die aktuelle Situation in der Erstaufnahmestelle Ost auf Grund der hohen Antragszahlen verweist, ist anzumerken, dass die Einvernahme im November 2014 stattfand, als dieses Problem noch nicht bestand und die Niederschrift als öffentliche Urkunde
Paragraph 15, AVG den vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Amtshandlung liefert vergleiche VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); laut der Niederschrift wurden nicht nur Teile hievon, sondern die Niederschrift selbst rückübersetzt und dies vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt vergleiche VwSlg. 16.047 A/1930). Der Beschwerdeführer, dem im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung stand, erhob gegen die Niederschrift keine Einwendungen. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht (VwGH 27.06.1997, 97/05/0027). Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Informationsblätter nicht erhalten habe, bringt der Beschwerdeführer erst auf den Vorhalt der Informationsblätter in der mündlichen Verhandlung vor; dieses Vorbringen stellt aber eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Es ist daher entsprechend der Niederschrift festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Informationsblätter ausgehändigt wurden. Schon vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, den ausgehändigten Informationen, der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Berufstätigkeit als Büroangestellter sowie seiner Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Asylverfahren nach den europarechtlichen Vorgaben in drei verschiedenen Staaten kann nicht festgestellt werden, dass das Verlassen der Grundversorgung, die Verletzung der Gebietsbeschränkung und der Meldepflichten auf Versehen oder Rechtsirrtum des Beschwerdeführers gründen, sondern diese Bestimmungen vorsätzlich missachtet wurden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der XXXX , ein im Asylverfahren versierter Akteur, habe ihn falsch informiert, steigert er sein Vorbringen insofern, als er in der Verhandlung zunächst angab, der XXXX habe ihm gesagt, er müsse alle zwei Wochen vorbeikommen um nachzusehen, ob es Briefe für ihn gebe, dass er einer darüber hinausgehenden Meldeverpflichtung unterliege, habe ihm niemand gesagt, später, der Verein habe ihm sogar ausdrücklich gesagt, er könne sein Verfahren in Wien führen, dies obwohl bereits auf Grund der grünen Asylverfahrenskarte mit dem Vermerk "Gebietsbeschränkung für den Bezirk XXXX " klar ersichtlich war, dass dies nicht zutrifft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einerseits an, er sei immer zur POST gegangen, um zu sehen, ob Briefe für ihn eingegangen seien, andererseits, er sei hiezu zur XXXX gegangen, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, er sei hiezu zum XXXX gegangen. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens hätte dem Beschwerdeführer selbst bei dessen Zutreffen klar sein müssen, dass dies nicht zutrifft, als er sich nach der Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung mangels Betreuung der Abgabestelle im Februar 2015 erneut obdachlos meldete – dies obwohl er seinem Vorbringen zufolge nicht obdachlos war.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der römisch 40 , ein im Asylverfahren versierter Akteur, habe ihn falsch informiert, steigert er sein Vorbringen insofern, als er in der Verhandlung zunächst angab, der römisch 40 habe ihm gesagt, er müsse alle zwei Wochen vorbeikommen um nachzusehen, ob es Briefe für ihn gebe, dass er einer darüber hinausgehenden Meldeverpflichtung unterliege, habe ihm niemand gesagt, später, der Verein habe ihm sogar ausdrücklich gesagt, er könne sein Verfahren in Wien führen, dies obwohl bereits auf Grund der grünen Asylverfahrenskarte mit dem Vermerk "Gebietsbeschränkung für den Bezirk römisch 40 " klar ersichtlich war, dass dies nicht zutrifft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einerseits an, er sei immer zur POST gegangen, um zu sehen, ob Briefe für ihn eingegangen seien, andererseits, er sei hiezu zur römisch 40 gegangen, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, er sei hiezu zum römisch 40 gegangen. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens hätte dem Beschwerdeführer selbst bei dessen Zutreffen klar sein müssen, dass dies nicht zutrifft, als er sich nach der Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung mangels Betreuung der Abgabestelle im Februar 2015 erneut obdachlos meldete – dies obwohl er seinem Vorbringen zufolge nicht obdachlos war. Dem Beschwerdeführer stand im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung, worauf er seinen Angaben zufolge von der Torsperre in XXXX auch ausdrücklich aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, sich dort zu beraten zu lassen. Auch aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe am Verfahren mitgewirkt und den Behörden zur Verfügung stehen wollen, nur nicht hinreichend Bescheid gewusst, welche Verpflichtungen ihn treffen. Ebensowenig ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der in seiner Erstbefragung Angaben zur Grundversorgung in Italien machte und in Österreich die Grundversorgung vier Tage lang in der Erstaufnahmestelle Ost in Anspruch nahm, keine Ahnung davon gehabt haben will, dass ihm diese auch in Österreich zugestanden wäre.Dem Beschwerdeführer stand im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung, worauf er seinen Angaben zufolge von der Torsperre in römisch 40 auch ausdrücklich aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, sich dort zu beraten zu lassen. Auch aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe am Verfahren mitgewirkt und den Behörden zur Verfügung stehen wollen, nur nicht hinreichend Bescheid gewusst, welche Verpflichtungen ihn treffen. Ebensowenig ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der in seiner Erstbefragung Angaben zur Grundversorgung in Italien machte und in Österreich die Grundversorgung vier Tage lang in der Erstaufnahmestelle Ost in Anspruch nahm, keine Ahnung davon gehabt haben will, dass ihm diese auch in Österreich zugestanden wäre. Seinen "guten Glauben" an sein Aufenthaltsrecht vermag der Beschwerdeführer auch nicht dadurch darzutun, dass er am 13.08.2015 selbst die Polizei gerufen hat: Auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers steht fest, dass aushaftende Geldbeträge von einer oder mehreren Personen (allein vor der Polizei spricht er von beinahe € 10.000.– im Verhältnis zu seinem Vermieter, in der mündlichen Verhandlung spricht er davon, dass ihm mehrere Leute Geld schulden) für ihn von einer derartigen Bedeutung sind, dass der Beschwerdeführer zu deren (Wieder-)Erlangung offensichtlich auch das Risiko einer Festnahme in Kauf nahm. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass er ein- oder zweimal von der Polizei kontrolliert bzw. festgenommen wurde und ihm hiebei die Verfahrenskarte nicht abgenommen wurde, einen "guten Glauben" an sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu begründen: Da nach hg. Ermittlungen bei der Polizei keine derartigen Vorgänge protokolliert sind, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer eingehenden Überprüfung unterzogen wurde, bei der sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden hätte können. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet vor den Behörden verschleierte, auch wenn sein letzter Wohnsitz im Zuge der Amtshandlung vom 13.08.2015 bekannt wurde: So gab er vor der belangten Behörde an, er habe zumeist bei XXXX XXXX Unterkunft genommen, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen, er sei von XXXX zu XXXX gegangen, aber man habe ihm gesagt, dass alles voll sei, weswegen er in einem Hotel gelebt habe, er sei nämlich mit einigem Geld nach Österreich gekommen.Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet vor den Behörden verschleierte, auch wenn sein letzter Wohnsitz im Zuge der Amtshandlung vom 13.08.2015 bekannt wurde: So gab er vor der belangten Behörde an, er habe zumeist bei römisch 40 römisch 40 Unterkunft genommen, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen, er sei von römisch 40 zu römisch 40 gegangen, aber man habe ihm gesagt, dass alles voll sei, weswegen er in einem Hotel gelebt habe, er sei nämlich mit einigem Geld nach Österreich gekommen. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer die gesamte Zeit seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgehalten hat: Während er vor der belangten Behörde angab, er habe Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen, führte er in der hg. mündlichen Verhandlung aus, er sei im März 2015 nach Tschechien gefahren um eine Freundin zu besuchen, aber mangels Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Landes verwiesen worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, woher die beim Beschwerdeführer sichergestellten Barmittel stammen und wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritt: Seine Vermieter gaben vor der Polizei an, der Beschwerdeführer habe Umgang mit Suchtgift. Der Beschwerdeführer gab vor der Polizei an, er habe aus Afrika Geld überwiesen bekommen, damit er ein Fahrzeug kaufe. Aufgefordert, eine Quittung hiezu vorzulegen, gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der hg. mündlichen Verhandlung, in der er zunächst angab, der Betreffende habe ihm das Geld "geschickt", an, das Geld sei nicht überwiesen worden, sondern ein Freund aus Afrika sei nach Österreich gekommen und habe es ihm in bar gebracht, damit er einen gebrauchten LKW für ihn kaufen kann, aber er habe noch keinen passenden gefunden. Dieses Vorbringen ist völlig unglaubwürdig. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er habe gelegentlich "schwarz" als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants gearbeitet, in der hg, mündlichen Verhandlung hingegen, er habe Verladetätigkeiten in moslemischen und afrikanischen "Businesscenters" verrichtet, wobei ein tägliches Arbeitspensum vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreisewilligkeit und den daher fehlenden Sicherungsbedarf mit einem noch offenen Asylverfahren in Italien. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien noch nicht abgeschlossen ist: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung ausdrücklich an, dass sein Asylantrag, nachdem er nach der Abschiebung aus der Schweiz wieder in das Flüchtlingslager in Rom gekommen sei, negativ entschieden worden sei, er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen und ca. sieben Monate lang auf der Straße gelebt. Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien zunächst eine "Permesso" für drei Monate, dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei abgeschoben worden. In Italien habe er keine "Verlängerung des Permesso" erhalten, deshalb seine Situation sehr schlecht gewesen: Er habe keine Unterstützung und Unterkunft mehr erhalten. In der hg. mündlichen Verhandlung gibt er im Widerspruch dazu an, er habe nur einen negativen Bescheid in erster Instanz erhalten, sein Verfahren befinde sich im Stande der Berufung. Er wolle nach Italien fahren um seine Flüchtlingsberaterin wegen der Berufung zu treffen und folglich freiwillig nach Italien zurückkehren. Auf den Vorhalt des Widerspruchs und der Tatsache, dass er seit November 2014 seinen Angaben zufolge nicht nach Italien zurückgekehrt sei, um sich um sein Berufungsverfahren zu kümmern, gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig mit seiner Beraterin in Italien zu telefonieren. Auf die Aufforderung hin, die Telefonnummer vorzulegen, damit dieses neue Vorbringen überprüft werden kann, gab der Beschwerdeführer an, die Nummer sei in seinem Telefon gespeichert, er wisse sie nicht auswendig. Auf den Vorhalt, warum er sie in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen habe, gab er an, er habe nicht damit gerechnet, danach gefragt zu werden. Da Anfragen an die italienischen Behörden im Wege der Dublin-Einheiten erfolgen müssen und eine derartige Konsultation nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG möglich ist, kann somit auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen, ob das aktenkundige Einreiseverbot nach Italien auf einer rechtskräftigen oder nur durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme fußt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommt. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer angibt, über keinerlei Dokumente zu verfügen und auch keine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber vorlegen kann; weiters entspricht dem auch seine Schilderung von der beendeten Grundversorgung in Italien in der Erstbefragung. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme, er würde nach Italien zurückkehren, wenn er dort ein Aufenthaltsrecht bekäme und der offensichtlichen Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung, er werde freiwillig nach Italien zurückkehren, um sich mit seiner Rechtsberaterin zu besprechen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren würde.Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreisewilligkeit und den daher fehlenden Sicherungsbedarf mit einem noch offenen Asylverfahren in Italien. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien noch nicht abgeschlossen ist: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung ausdrücklich an, dass sein Asylantrag, nachdem er nach der Abschiebung aus der Schweiz wieder in das Flüchtlingslager in Rom gekommen sei, negativ entschieden worden sei, er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen und ca. sieben Monate lang auf der Straße gelebt. Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien zunächst eine "Permesso" für drei Monate, dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei abgeschoben worden. In Italien habe er keine "Verlängerung des Permesso" erhalten, deshalb seine Situation sehr schlecht gewesen: Er habe keine Unterstützung und Unterkunft mehr erhalten. In der hg. mündlichen Verhandlung gibt er im Widerspruch dazu an, er habe nur einen negativen Bescheid in erster Instanz erhalten, sein Verfahren befinde sich im Stande der Berufung. Er wolle nach Italien fahren um seine Flüchtlingsberaterin wegen der Berufung zu treffen und folglich freiwillig nach Italien zurückkehren. Auf den Vorhalt des Widerspruchs und der Tatsache, dass er seit November 2014 seinen Angaben zufolge nicht nach Italien zurückgekehrt sei, um sich um sein Berufungsverfahren zu kümmern, gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig mit seiner Beraterin in Italien zu telefonieren. Auf die Aufforderung hin, die Telefonnummer vorzulegen, damit dieses neue Vorbringen überprüft werden kann, gab der Beschwerdeführer an, die Nummer sei in seinem Telefon gespeichert, er wisse sie nicht auswendig. Auf den Vorhalt, warum er sie in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen habe, gab er an, er habe nicht damit gerechnet, danach gefragt zu werden. Da Anfragen an die italienischen Behörden im Wege der Dublin-Einheiten erfolgen müssen und eine derartige Konsultation nicht binnen der Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG möglich ist, kann somit auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen, ob das aktenkundige Einreiseverbot nach Italien auf einer rechtskräftigen oder nur durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme fußt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommt. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer angibt, über keinerlei Dokumente zu verfügen und auch keine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber vorlegen kann; weiters entspricht dem auch seine Schilderung von der beendeten Grundversorgung in Italien in der Erstbefragung. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme, er würde nach Italien zurückkehren, wenn er dort ein Aufenthaltsrecht bekäme und der offensichtlichen Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung, er werde freiwillig nach Italien zurückkehren, um sich mit seiner Rechtsberaterin zu besprechen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren würde. Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen vom 24.08.2015. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in SchubhaftZu A) römisch eins.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft 1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung
1 FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Art. 28 Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Artikel 28, Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Artikel 28, Absatz 3, UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 s
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.