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{'item': 'W112 2112528-1'}

Obsah (19)Art. 28§ 35§ 17Art. 133§ 5§ 38a§ 22a§ 52§ 2§ 15§ 76§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58Art. 49§ 61Art. 29

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlW112 2112528-1 SpruchW112 2112528-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER,

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.

§ 17Vw

GVG iVm § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. Stuchlik für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 iHv €187,00 auferlegt.römisch vier.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. Stuchlik für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 iHv €187,00 auferlegt. V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. VI. Dem Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben.römisch sechs. Dem Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, den im Spruch genannten Namen zu tragen, volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und christlichen Glaubens zu sein; er verfüge über keine Dokumente. Er sei ledig und habe 12 Jahre Grundschule in Nigeria absolviert. Er habe kein Berufsausbildung und zuletzt als Büroangestellter gearbeitet. Er sei 2012 illegal nach Libyen ausgereist, wegen des Bürgerkriegs sei er im Juli 2012 mit einem Boot nach Italien gefahren. Er sei von der Polizei aufgegriffen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei nach ca. einem Monat in ein Flüchtlingslager in Rom gebracht worden, wo er um Asyl angesucht habe. Einige Monate später sei er in die Schweiz gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei aber abgelehnt worden und ca. einen Monat später sei er nach Italien abgeschoben worden. Er sei wieder in das Flüchtlingslager nach Rom gekommen und sein Asylantrag sei negativ entschieden worden. Er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen. Nach ca. sieben Monaten in Rom auf der Straße sei er am 09.11.2014 selbständig mit dem Zug von Rom nach Wien gefahren. Auf die Nachfrage, in welchem Stadium sich seine Asylverfahren befinden, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Italien ein Permesso für drei Monate und dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei nach Italien abgeschoben worden. In Italien sei die Lage für ihn sehr schlecht gewesen, da sein Permesso nicht verlängert worden sei und er auch keine Unterstützung und Unterkunft mehr bekommen habe. Von der Schweiz sei er abgeschoben worden. Wenn er mit einem Aufenthaltstitel in Italien bleiben könne, spreche nichts dagegen, dass er nach Italien zurückkehren und sein Asylverfahren dort führen müsse. Die EURODAC-Abfrage ergab "Einserstreffer" in Italien (18.10.2012) und der Schweiz (08.11.2012). Am 14.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Ab 17.11.2014 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung beim XXXXAm 14.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Ab 17.11.2014 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung beim römisch 40 . Österreich ersuchte Italien mit Schreiben vom 12.12.2014 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, Italien stimmte der Wiederaufnahme durch Stillschweigen zu. Die Ladung vor das Bundesamt vom 19.12.2014 für den 09.01.2015 konnte dem Beschwerdeführer an seine Adresse beim XXXX nicht zugestellt werden. Der XXXX meldete daraufhin die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach.Österreich ersuchte Italien mit Schreiben vom 12.12.2014 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, Italien stimmte der Wiederaufnahme durch Stillschweigen zu. Die Ladung vor das Bundesamt vom 19.12.2014 für den 09.01.2015 konnte dem Beschwerdeführer an seine Adresse beim römisch 40 nicht zugestellt werden. Der römisch 40 meldete daraufhin die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, sowie gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015 zugestellt.Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, sowie gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.01.2015, übermittelt am selben Tag, verständigte Österreich Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Am 17.02.2015 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Obdachlosenmeldung beim XXXX .Mit Schreiben vom 20.01.2015, übermittelt am selben Tag, verständigte Österreich Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Am 17.02.2015 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Obdachlosenmeldung beim römisch 40 .

  1. Am 13.08.2015 rief der Beschwerdeführer die Polizei an seine Adresse XXXX , wegen eines heftigen Streites mit seinen Vermietern. Der Beschwerdeführer gab an, seit einem halben Jahr dort zu wohnen und Miete zu bezahlen. Seine Vermieter hätten ihm vor ca. einem Monate € 9.400,– gestohlen. Sie hätten gesagt, dass sie ihm das Geld zurückgeben würden. Er habe das Geld aus Afrika überwiesen bekommen um ein Fahrzeug zu kaufen. Die Vermieter bestritten den Diebstahl und gaben an, sie hätten den Beschwerdeführer nicht mehr in der Wohnung haben wollen, weil dieser Umgang mit Suchtgift habe, woraufhin der Beschwerdeführer aggressiv geworden sei, sich geweigert habe auszuziehen und die (hochschwangere) Vermieterin und ihr minderjähriges Kind mit einem Messer bedroht habe.
  2. Am 13.08.2015 rief der Beschwerdeführer die Polizei an seine Adresse römisch 40 , wegen eines heftigen Streites mit seinen Vermietern. Der Beschwerdeführer gab an, seit einem halben Jahr dort zu wohnen und Miete zu bezahlen. Seine Vermieter hätten ihm vor ca. einem Monate € 9.400,– gestohlen. Sie hätten gesagt, dass sie ihm das Geld zurückgeben würden. Er habe das Geld aus Afrika überwiesen bekommen um ein Fahrzeug zu kaufen. Die Vermieter bestritten den Diebstahl und gaben an, sie hätten den Beschwerdeführer nicht mehr in der Wohnung haben wollen, weil dieser Umgang mit Suchtgift habe, woraufhin der Beschwerdeführer aggressiv geworden sei, sich geweigert habe auszuziehen und die (hochschwangere) Vermieterin und ihr minderjähriges Kind mit einem Messer bedroht habe. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten den Beschwerdeführer wegen glaubhafter Beschuldigung

der StPO zur Vernehmung vor. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einvernahme auf freiem Fuß angezeigt. Am 14.08.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot

§ 38a

SPG betreffend die Adresse XXXX , sowie den Gehsteig davor erlassen; seine Schlüssel wurden sichergestellt. Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten den Beschwerdeführer wegen glaubhafter Beschuldigung

der StPO zur Vernehmung vor. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einvernahme auf freiem Fuß angezeigt. Am 14.08.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG betreffend die Adresse römisch 40 , sowie den Gehsteig davor erlassen; seine Schlüssel wurden sichergestellt. Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. 3. Auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.02.2015, der im IZR gespeichert war, nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Ende der Amtshandlung Kontakt mit dem Bundesamt auf, das die Vorführung vor das Bundesamt anordnete. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dessen am 14.08.2015 festgenommen, auf Englisch über die Gründe der Festnahme informiert und mittels Arrestantenwagen dem Bundesamt vorgeführt. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.08.2015 führte die belangte Behörde aus, dass laut den Angaben der PI XXXX der Beschwerdeführer seine Postabgabestellte nicht betreute und dass sowohl von Italien als auch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer Einreiseverbote erlassen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd § 120 abs. 1a FPG nach sich ziehe. Er könne sich nicht vorstellen, dass er die Post nicht abgeholt habe, er gehe immer zur XXXX . Dass er auch woanders hingehen müsse, habe ihm niemand gesagt. Zwischenzeitlich habe er Österreich nicht verlassen. Er besitze derzeit € 1.160,– und arbeite gelegentlich als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants. Er habe auch in Italien Gelegenheitsarbeiten gehabt. Er habe keine Krankenversicherung, sei ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen, aber einige Freunde. In Wien habe er zumeist bei XXXX XXXX Unterkunft genommen, zuletzt habe er an der Adresse XXXX gelebt, dies für ca. sechs Monate. Er sei nach einem Streit mit den Wohnungsbesitzern wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Seine Effekten befänden sich auf einem Fahrrad, für das er aber keinen Besitznachweis erbringen könne; die Einholung seiner Effekten sei nicht nötig. Er sei immer zur Post gegangen und könne selbst nach Italien fahren. Das Bundesamt erachtete dies auf Grund seines persönlichen Verhaltens für unglaubwürdig.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.08.2015 führte die belangte Behörde aus, dass laut den Angaben der PI römisch 40 der Beschwerdeführer seine Postabgabestellte nicht betreute und dass sowohl von Italien als auch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer Einreiseverbote erlassen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd Paragraph 120, abs. 1a FPG nach sich ziehe. Er könne sich nicht vorstellen, dass er die Post nicht abgeholt habe, er gehe immer zur römisch 40 . Dass er auch woanders hingehen müsse, habe ihm niemand gesagt. Zwischenzeitlich habe er Österreich nicht verlassen. Er besitze derzeit € 1.160,– und arbeite gelegentlich als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants. Er habe auch in Italien Gelegenheitsarbeiten gehabt. Er habe keine Krankenversicherung, sei ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen, aber einige Freunde. In Wien habe er zumeist bei römisch 40 römisch 40 Unterkunft genommen, zuletzt habe er an der Adresse römisch 40 gelebt, dies für ca. sechs Monate. Er sei nach einem Streit mit den Wohnungsbesitzern wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Seine Effekten befänden sich auf einem Fahrrad, für das er aber keinen Besitznachweis erbringen könne; die Einholung seiner Effekten sei nicht nötig. Er sei immer zur Post gegangen und könne selbst nach Italien fahren. Das Bundesamt erachtete dies auf Grund seines persönlichen Verhaltens für unglaubwürdig. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe, wurde über den Beschwerdeführer

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum "Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Sicherung der Abschiebung" verhängt.Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe, wurde über den Beschwerdeführer

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum "Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Sicherung der Abschiebung" verhängt. Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger von Nigeria sei, seine Identität stehe nicht fest. Er habe sowohl in Italien als auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in beiden Staaten sei gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden, die Schweiz habe ihn nach Italien abgeschoben. Er sei illegal eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Er habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt und Italien sei vom Untertauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht verlassen. Er verfüge zwar Barmittel, um seine Unterkunft zu finanzieren, diese habe er aber durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keinen Versicherungsschutz und es bestehe die Gefahr, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Er habe seine Postabgabestelle nicht betreut und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes auf. An seiner bisherigen unangemeldeten Adresse könne er auf Grund des Betretungsverbotes nicht mehr wohnen. Er sei in keinster Weise integriert, verfüge über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und keinen eigenen Wohnsitz. Allfällige soziale Bindungen seien auf Grund seiner Aufenthaltsdauer als relativ anzusehen. Relevante familiäre Bindungen bestünden nur zu seinem Herkunftsstaat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 6a und 9 FPG vorliegen würden. Er habe an seinem Asylverfahren nicht mitgewirkt, seine Postabgabestelle nicht betreut, sei auf die Ladung nicht erschienen, habe bereits in Italien und der Schweiz Asylanträge gestellt und sei in Österreich in keinster Weise verankert. Er habe unter Verstoß gegen das Meldegesetz unangemeldet Unterkunft genommen, verfüge aber auch über diesen Wohnsitz nicht mehr. Er sei im Besitz von Barmitteln, aber es könne nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden, weil die Mittel durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet worden seien und der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz verfüge. Die Entscheidung sei verhältnismäßig und die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten bei der Verrichtung der Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten worden, habe aber selbst zugegeben, illegal beschäftigt gewesen zu sein. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Österreich müsse zudem seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie den Verpflichtungen gegenüber den rechtmäßig aufhältigen Personen nachkommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle, die Verhängung gelinderer Mittel reiche nicht hin. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Barmittel, aber im Hinblick auf sein persönliches Verhalten seien diese eindeutig zu gering um davon ausgehen zu können, dass die finanzielle Sicherheit ausreichend dafür sorgen würde, dass er sich dem Verfahren nicht entziehe. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet verfüge und er nicht bereit gewesen sei, sich dem Asylverfahren zu stellen, bestehe die Gefahr, dass er neuerlich im Bundesgebiet untertauche. Es bestehe daher erhebliche Fluchtgefahr. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a und 9 FPG vorliegen würden. Er habe an seinem Asylverfahren nicht mitgewirkt, seine Postabgabestelle nicht betreut, sei auf die Ladung nicht erschienen, habe bereits in Italien und der Schweiz Asylanträge gestellt und sei in Österreich in keinster Weise verankert. Er habe unter Verstoß gegen das Meldegesetz unangemeldet Unterkunft genommen, verfüge aber auch über diesen Wohnsitz nicht mehr. Er sei im Besitz von Barmitteln, aber es könne nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden, weil die Mittel durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet worden seien und der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz verfüge. Die Entscheidung sei verhältnismäßig und die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten bei der Verrichtung der Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten worden, habe aber selbst zugegeben, illegal beschäftigt gewesen zu sein. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Österreich müsse zudem seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie den Verpflichtungen gegenüber den rechtmäßig aufhältigen Personen nachkommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle, die Verhängung gelinderer Mittel reiche nicht hin. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Barmittel, aber im Hinblick auf sein persönliches Verhalten seien diese eindeutig zu gering um davon ausgehen zu können, dass die finanzielle Sicherheit ausreichend dafür sorgen würde, dass er sich dem Verfahren nicht entziehe. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet verfüge und er nicht bereit gewesen sei, sich dem Asylverfahren zu stellen, bestehe die Gefahr, dass er neuerlich im Bundesgebiet untertauche. Es bestehe daher erhebliche Fluchtgefahr. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Die Dublinabteilung übermittelte am 17.08.2015 das Laissez-passer und teilte mit, dass der Überstellungstermin sieben Werktage vor der Überstellung bekannt gegeben werden müsse und von 10.08.-23.08.2015 keine Überstellungen nach Italien stattfänden. Danach seien Überstellungen zwischen Montag und Donnerstag möglich. Ebenfalls am 17.08.2015 forderte das Bundesamt Flugtickets ab dem 24.08.2015 an und erteilte den Abschiebeauftrag. Italien wurde am 18.08.2015 vom Überstellungstermin am 27.08.2015 in Kenntnis gesetzt. 4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter

§ 22a

BFA-VG Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2015, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter

Paragraph 22 a, BFA-VG Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2015, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Begründend führt die Beschwerde aus, die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Da er sich nicht bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, sei der zurückweisende Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnadresse bis zur Inschubhaftnahme regelmäßig, zumindest alle zwei Wochen betreut. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle hätte melden müssen. Der XXXX habe ihm mitgeteilt, dass die Einrichtung einer Obdachlosenmeldung bei diesem Verein ausreichend sei. Er habe keine Kenntnisse über das österreichische Melderecht und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf diese Auskunft verlassen habe. Es sei ihm bis 14.08.2015 nicht bewusst gewesen, dass sein Asylantrag zurückgewiesen worden sei. Noch ca. einen Monat zuvor sei er von der Polizei aufgegriffen worden, der Beschwerdeführer sei aber entlassen und ihm sei die Verfahrenskarte nicht abgenommen worden. Hätte er Kenntnis vom Ausgang seines Asylverfahrens gehabt, wäre er freiwillig ausgereist. Er sei nach wie vor bereit, freiwillig auszureisen und daher liege keine Fluchtgefahr vor. Eine mangelnde Mitwirkung habe der Beschwerdeführer nie beabsichtigt, dass er über keine zustellfähige Adresse im Asylverfahren verfügt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, daher könne ihm eine mangelnde Mitwirkung nicht vorgeworfen werden. Er habe stets gleichlautende Angaben zur Identität und zur Fluchtroute gemacht und so an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitgewirkt; dieser Mitwirkung komme iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhebliche Bedeutung zu, nicht jedoch den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet, da er sich noch nicht lange in Österreich aufhalte. Dass der Beschwerdeführer Asylanträge in drei verschiedenen Staaten gestellt habe, dürfe bei der Verhängung einer Schubhaft nach der Dublin-III-VO nicht berücksichtigt werden. Das Erkenntnis VwGH 27.04.2000, 2000/02/0089 könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer nicht bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten wurde. Schubhaft dürfe nicht zur Verhinderung von Straftaten verhängt werden, außerdem ziehe Schwarzarbeit nur eine Verwaltungsstrafe und keine gerichtliche Strafe nach sich. Außerdem sei "Begehung von Schwarzarbeit" kein Tatbestand des § 76 Abs. 3 FPG. Daher könne sie keine Fluchtgefahr begründen. Dass er seinen Wohnsitz nicht meldete, dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er dadurch nur die Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz verletzt habe, § 76 Abs. 3 Z 8 FPG aber nur auf die Verletzung der Meldepflichten nach §§ 56, 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 abstelle. Das gelte auch für die unterlassene Abmeldung der Obdachlosenmeldung. Selbst wenn die unterlassene Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre, was aber bestritten werde, könne diese die Fluchtgefahr nicht begründen, weil sie vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden habe und daher weniger schwer wiege als eine Unterlassung nach deren Erlassung.Begründend führt die Beschwerde aus, die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Da er sich nicht bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, sei der zurückweisende Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnadresse bis zur Inschubhaftnahme regelmäßig, zumindest alle zwei Wochen betreut. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle hätte melden müssen. Der römisch 40 habe ihm mitgeteilt, dass die Einrichtung einer Obdachlosenmeldung bei diesem Verein ausreichend sei. Er habe keine Kenntnisse über das österreichische Melderecht und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf diese Auskunft verlassen habe. Es sei ihm bis 14.08.2015 nicht bewusst gewesen, dass sein Asylantrag zurückgewiesen worden sei. Noch ca. einen Monat zuvor sei er von der Polizei aufgegriffen worden, der Beschwerdeführer sei aber entlassen und ihm sei die Verfahrenskarte nicht abgenommen worden. Hätte er Kenntnis vom Ausgang seines Asylverfahrens gehabt, wäre er freiwillig ausgereist. Er sei nach wie vor bereit, freiwillig auszureisen und daher liege keine Fluchtgefahr vor. Eine mangelnde Mitwirkung habe der Beschwerdeführer nie beabsichtigt, dass er über keine zustellfähige Adresse im Asylverfahren verfügt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, daher könne ihm eine mangelnde Mitwirkung nicht vorgeworfen werden. Er habe stets gleichlautende Angaben zur Identität und zur Fluchtroute gemacht und so an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitgewirkt; dieser Mitwirkung komme iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhebliche Bedeutung zu, nicht jedoch den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet, da er sich noch nicht lange in Österreich aufhalte. Dass der Beschwerdeführer Asylanträge in drei verschiedenen Staaten gestellt habe, dürfe bei der Verhängung einer Schubhaft nach der Dublin-III-VO nicht berücksichtigt werden. Das Erkenntnis VwGH 27.04.2000, 2000/02/0089 könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer nicht bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten wurde. Schubhaft dürfe nicht zur Verhinderung von Straftaten verhängt werden, außerdem ziehe Schwarzarbeit nur eine Verwaltungsstrafe und keine gerichtliche Strafe nach sich. Außerdem sei "Begehung von Schwarzarbeit" kein Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Daher könne sie keine Fluchtgefahr begründen. Dass er seinen Wohnsitz nicht meldete, dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er dadurch nur die Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz verletzt habe, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG aber nur auf die Verletzung der Meldepflichten nach Paragraphen 56, 71, FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraph 15 a, AsylG 2005 abstelle. Das gelte auch für die unterlassene Abmeldung der Obdachlosenmeldung. Selbst wenn die unterlassene Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre, was aber bestritten werde, könne diese die Fluchtgefahr nicht begründen, weil sie vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden habe und daher weniger schwer wiege als eine Unterlassung nach deren Erlassung. Selbst wenn man vom Vorliegen von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre die Verhängung gelinderer Mittel ausreichend gewesen: Die belangte Behörde hätte die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten und eine Meldeverpflichtung anordnen können. Sie habe nicht nachvollziehbar begründet, warum dies nicht hinreiche. Außerdem hätte sie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung vorschreiben können. Der Beschwerdeführer verfüge über € 1.160,–; nach § 77 Abs. 3 Z 3 FPG sei die Sicherheitsleistung iHv maximal 200% des Richtsatzes und somit höchstens € 1.734,61 zu verhängen, dies aber nur bei besonders vermögenden Fremden. Daher seien die Barmittel des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend, um einen Fremden ohne regelmäßiges Einkommen – er habe nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet – davon abzuhalten, sich dem Verfahren zu entziehen. Die gegenteilige Ansicht habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet.Selbst wenn man vom Vorliegen von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre die Verhängung gelinderer Mittel ausreichend gewesen: Die belangte Behörde hätte die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten und eine Meldeverpflichtung anordnen können. Sie habe nicht nachvollziehbar begründet, warum dies nicht hinreiche. Außerdem hätte sie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung vorschreiben können. Der Beschwerdeführer verfüge über € 1.160,–; nach Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sei die Sicherheitsleistung iHv maximal 200% des Richtsatzes und somit höchstens € 1.734,61 zu verhängen, dies aber nur bei besonders vermögenden Fremden. Daher seien die Barmittel des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend, um einen Fremden ohne regelmäßiges Einkommen – er habe nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet – davon abzuhalten, sich dem Verfahren zu entziehen. Die gegenteilige Ansicht habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet. § 76 Abs. 3 FPG entspreche nicht den Anforderungen der Dublin-III-VO, weil es sich um keine abschließende Aufzählung handle, der Gesetzgeber hätte aber eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen.Paragraph 76, Absatz 3, FPG entspreche nicht den Anforderungen der Dublin-III-VO, weil es sich um keine abschließende Aufzählung handle, der Gesetzgeber hätte aber eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers, weil die Rechtsberatung

§ 52Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht mit der Verfahrenshilfe i

Sd § 40 VwGVG gleichwertig sei. Er sei daher auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch habe. Für gewillkürte Vertreter gebe es keinen Mindeststandard wie etwa für Rechtsberater. Er wäre allein nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Eingabengebühr und die Befreiung vom Aufwandsersatz bei Obsiegen der Behörde, weil diese Kosten die Effektivität des Rechtsschutzes iSd Art. 6 GRC und Art. 5 Abs. 4 EMRK unterlaufen würden. Das Gericht möge daher feststellen, dass § 35 VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sei. § 113 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 1 BFA-VG seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Barauslagenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Daher sei auch § 76 AVG nicht anwendbar, weil § 113 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 1 BFA-VG die spezielleren Normen seien. Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz

§ 35Vw

GVG iHv Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,– sowie den Ersatz der Dolmetschkosten. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und die Revision zulassen.Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers, weil die Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht mit der Verfahrenshilfe iSd Paragraph 40, VwGVG gleichwertig sei. Er sei daher auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch habe. Für gewillkürte Vertreter gebe es keinen Mindeststandard wie etwa für Rechtsberater. Er wäre allein nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Eingabengebühr und die Befreiung vom Aufwandsersatz bei Obsiegen der Behörde, weil diese Kosten die Effektivität des Rechtsschutzes iSd Artikel 6, GRC und Artikel 5, Absatz 4, EMRK unterlaufen würden. Das Gericht möge daher feststellen, dass Paragraph 35, VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sei. Paragraph 113, Absatz eins, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Barauslagenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Daher sei auch Paragraph 76, AVG nicht anwendbar, weil Paragraph 113, Absatz eins, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG die spezielleren Normen seien. Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG iHv Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,– sowie den Ersatz der Dolmetschkosten. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und die Revision zulassen.

  1. In seiner Stellungnahme vom 19.08.2015 führt das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer laut Mitteilung der PI XXXX nicht um seine Abgabestelle kümmerte. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren und der Überstellung nach Italien entziehen werde, weshalb die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Überstellung nach Italien verhängt worden sei. Er habe sich zuvor schon dem Asylverfahren in Italien und Österreich entzogen. Nach dem Betretungsverbot verfüge der Beschwerdeführer über keine benennbare Unterkunft mehr und auch eine zugewiesene Unterkunft hätte ihn nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und der Behörde zu entziehen, wie er bereits im Asylverfahren gezeigt habe. Da die Herkunft der Barmittel nicht geklärt sei – der Beschwerdeführer habe angegeben, sie stammten aus illegaler Arbeit, es stehe aber auch schwerer Diebstahl im Raum – könne ein Zusammenhang dieser Barmittel mit diesen Taten nicht ausgeschlossen werden. Die Vermieter hätten angegeben, der Beschwerdeführer habe ständig mit Suchtgift zu tun und die Barmittel könnten auch aus dieser Quelle stammen. Es scheine daher nicht gesetzeskonform, diese Barmittel als Sicherheitsleistung zu verwenden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 14.08.2015 im XXXX XXXX in Schubhaft und der Überstellungstermin nach Italien sei der 27.08.2015.
  2. In seiner Stellungnahme vom 19.08.2015 führt das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer laut Mitteilung der PI römisch 40 nicht um seine Abgabestelle kümmerte. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren und der Überstellung nach Italien entziehen werde, weshalb die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Überstellung nach Italien verhängt worden sei. Er habe sich zuvor schon dem Asylverfahren in Italien und Österreich entzogen. Nach dem Betretungsverbot verfüge der Beschwerdeführer über keine benennbare Unterkunft mehr und auch eine zugewiesene Unterkunft hätte ihn nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und der Behörde zu entziehen, wie er bereits im Asylverfahren gezeigt habe. Da die Herkunft der Barmittel nicht geklärt sei – der Beschwerdeführer habe angegeben, sie stammten aus illegaler Arbeit, es stehe aber auch schwerer Diebstahl im Raum – könne ein Zusammenhang dieser Barmittel mit diesen Taten nicht ausgeschlossen werden. Die Vermieter hätten angegeben, der Beschwerdeführer habe ständig mit Suchtgift zu tun und die Barmittel könnten auch aus dieser Quelle stammen. Es scheine daher nicht gesetzeskonform, diese Barmittel als Sicherheitsleistung zu verwenden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 14.08.2015 im römisch 40 römisch 40 in Schubhaft und der Überstellungstermin nach Italien sei der 27.08.
  3. Das Bundesamt legte die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Ersatz der Kosten iHV € 57,40 Vorlageaufwand und € 368,80 Schriftsatzaufwand.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine Verhandlung für den 24.08.2015 an, die wegen der zu dieser Zeit knappen Dolmetscherressourcen für 13.00 terminisiert werden musste. Dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Verhandlung vom 21.08.2015 konnte aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden. Laut den amtsärztlichen Unterlagen vom 24.08.2015, 10:30 Uhr, hat der Beschwerdeführer eine alte Wunde am Fuß, die mit BEPATHEN eingecremt werde, und Senkfüße. Sonst läge keine Erkrankung vor. Eine psychiatrische Begutachtung ergab ebenfalls keine Erkrankung des Beschwerdeführers. Er bekomme auf eigenen Wunsch abends eine halbe Schlaftablette. In der hg. mündlichen Verhandlung am 24.08.2015, zu der das Bundesamt nicht erschien, machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters als gewillkürtem Vertreter folgende Angaben: "R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit:"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie römisch 40 heißen, geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria, Volksgruppe: Ibo, christlicher Glaube, ledig, kinderlos. Ist das korrekt? BF: Ja. R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente, einen Reisepass oder einen Personalausweis? BF: Nein. R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich? BF: Ich hatte eine grüne Asylkarte, die mir das Recht hierzubleiben gab. Sie wurde aber von der Polizei eingezogen. R: Von wann bis wann und wo hielten Sie sich in Österreich auf? Bitte geben Sie die korrekten Zeiträume an! BF: Ich erhielt die grüne Karte im November
  5. Sie war gültig bis letzten Donnerstag, bis mir die Polizei sagte, das Asyl ist beendet. R: Wann sind Sie eingereist und sind Sie in der Zwischenzeit wieder ausgereist? BF: Um den
  6. November 2014, ich erhielt die Asylkarte in XXXX .BF: Um den
  7. November 2014, ich erhielt die Asylkarte in römisch 40 . R: Sind Sie dann ausgereist? BF: Ich erhielt die Asylkarte in XXXX . Dann fuhr ich eines Tages nach Wien, wollte dann zurück nach XXXX . Man gewährte mir keinen Einlass mehr mit der Begründung, ich dürfte XXXX nicht verlassen, was ich nicht verstanden habe. Dann, an einem Montag, Dienstag, meldete ich mich in der XXXX . Dort gab man mir irgendein Papier, das mich berechtigte, einen Meldezettel zu erhalten. Dann ging ich ins Asylzentrum und sagte denen, sie mögen alle Korrespondenz an diese Adresse schicken. Ich ging immer hin und behob die Schriftstücke und erledigte den Meldezettel. Man sagte, es gebe keinen Raum für mich, um dort zu bleiben. Ich könne zu jeder XXXX -Stelle gehen. Sie gaben mir eine Adresse und ich solle alle zwei Wochen kommen, um dort nachzuschauen, ob für mich Briefe da sind. Ich ging zur XXXX um nach einer Bleibe zu suchen. Jedes Mal sagte man mir jedoch, keine Chance. Dann traf ich einen Kameraden aus der Elfenbeinküste. Ich sagte ihm, ich hätte Geld, ich könne eine Heimstatt mieten. Er sagte ja, es gäbe was, er wäre mit einer Freundin aus Tschechien zusammen und gäbe einen Raum für mich. Ich ging hin, um zu schauen, ob der Raum für mich okay wäre, und wir wurden uns einig und ich bezog diese Heimstätte. Dennoch ging ich alle zwei Wochen in die XXXX wegen meiner Korrespondenz. Es gab bis jetzt keinen Brief, außer einen solchen, wo von Eisenbahnkosten die Rede ist. Man sagte mir, ich solle immer wieder alle zwei Wochen kommen. Bis Donnerstag, wo ich dann Probleme mit meinem Vermieter bekam, er wollte die Miete plötzlich erhöhen. Wir stritten und ich musste diese Heimstätte verlassen. Ich sagte ihm, wenn er mich rausschmeißen wolle, müsse er mir die 100,-- Euro Kaution, die ich ihm zu Beginn hinterlegt habe, herausgeben. Darüber hinaus zahlte ich jeden Monat die Miete von 100,-- Euro. Ich sagte ihm auch, dass ich vor zwei Tagen die volle Monatsmiete von 100,-- Euro im Voraus gezahlt hätte. Er wollte mir kein Geld zurückgeben. Zusätzlich hat er aus meiner Tasche Geld gestohlen. Darin befand sich Geld, das mir von einem Freund aus Afrika geschickt wurde, um für ihn einen gebrauchten Lastwagen zu kaufen, und dieses Geld wurde gestohlen und somit hatten wir zwei ein Problem. Da er Probleme machte, ging ich hinaus und rief die Polizei. Als die Polizei kam, forderten sie von mir einen Meldezettel. Dem Polizisten zeigte ich meine Asylkarte. Sie forderten mich auf, auf die Polizeistation zu gehen, um eine Aussage zu machen. Dort machte ich alle meine notwendigen Aussagen und dort sagte man mir, dass mein Asylverfahren beendet sei, und sie brachten mich ins Anhaltezentrum. Ich fragte, wieso mein Asylverfahren beendet sei. Ich wäre ja alle zwei Wochen an meine Postadresse gekommen und dort war nie ein Brief. Hätte ich einen solchen Brief über das Ende des Asylverfahrens erhalten, hätte ich das Land verlassen. Das erklärte ich alles vor der Polizei. Sie sagten, es würde ein Anwalt kommen. Man könnte dagegen berufen. Und ich sagte dann dem Anwalt (gemeint: Rechtsberatung), dass ich berufen möchte.BF: Ich erhielt die Asylkarte in römisch 40 . Dann fuhr ich eines Tages nach Wien, wollte dann zurück nach römisch 40 . Man gewährte mir keinen Einlass mehr mit der Begründung, ich dürfte römisch 40 nicht verlassen, was ich nicht verstanden habe. Dann, an einem Montag, Dienstag, meldete ich mich in der römisch 40 . Dort gab man mir irgendein Papier, das mich berechtigte, einen Meldezettel zu erhalten. Dann ging ich ins Asylzentrum und sagte denen, sie mögen alle Korrespondenz an diese Adresse schicken. Ich ging immer hin und behob die Schriftstücke und erledigte den Meldezettel. Man sagte, es gebe keinen Raum für mich, um dort zu bleiben. Ich könne zu jeder römisch 40 -Stelle gehen. Sie gaben mir eine Adresse und ich solle alle zwei Wochen kommen, um dort nachzuschauen, ob für mich Briefe da sind. Ich ging zur römisch 40 um nach einer Bleibe zu suchen. Jedes Mal sagte man mir jedoch, keine Chance. Dann traf ich einen Kameraden aus der Elfenbeinküste. Ich sagte ihm, ich hätte Geld, ich könne eine Heimstatt mieten. Er sagte ja, es gäbe was, er wäre mit einer Freundin aus Tschechien zusammen und gäbe einen Raum für mich. Ich ging hin, um zu schauen, ob der Raum für mich okay wäre, und wir wurden uns einig und ich bezog diese Heimstätte. Dennoch ging ich alle zwei Wochen in die römisch 40 wegen meiner Korrespondenz. Es gab bis jetzt keinen Brief, außer einen solchen, wo von Eisenbahnkosten die Rede ist. Man sagte mir, ich solle immer wieder alle zwei Wochen kommen. Bis Donnerstag, wo ich dann Probleme mit meinem Vermieter bekam, er wollte die Miete plötzlich erhöhen. Wir stritten und ich musste diese Heimstätte verlassen. Ich sagte ihm, wenn er mich rausschmeißen wolle, müsse er mir die 100,-- Euro Kaution, die ich ihm zu Beginn hinterlegt habe, herausgeben. Darüber hinaus zahlte ich jeden Monat die Miete von 100,-- Euro. Ich sagte ihm auch, dass ich vor zwei Tagen die volle Monatsmiete von 100,-- Euro im Voraus gezahlt hätte. Er wollte mir kein Geld zurückgeben. Zusätzlich hat er aus meiner Tasche Geld gestohlen. Darin befand sich Geld, das mir von einem Freund aus Afrika geschickt wurde, um für ihn einen gebrauchten Lastwagen zu kaufen, und dieses Geld wurde gestohlen und somit hatten wir zwei ein Problem. Da er Probleme machte, ging ich hinaus und rief die Polizei. Als die Polizei kam, forderten sie von mir einen Meldezettel. Dem Polizisten zeigte ich meine Asylkarte. Sie forderten mich auf, auf die Polizeistation zu gehen, um eine Aussage zu machen. Dort machte ich alle meine notwendigen Aussagen und dort sagte man mir, dass mein Asylverfahren beendet sei, und sie brachten mich ins Anhaltezentrum. Ich fragte, wieso mein Asylverfahren beendet sei. Ich wäre ja alle zwei Wochen an meine Postadresse gekommen und dort war nie ein Brief. Hätte ich einen solchen Brief über das Ende des Asylverfahrens erhalten, hätte ich das Land verlassen. Das erklärte ich alles vor der Polizei. Sie sagten, es würde ein Anwalt kommen. Man könnte dagegen berufen. Und ich sagte dann dem Anwalt (gemeint: Rechtsberatung), dass ich berufen möchte. R: Meine Frage war: Haben Sie Österreich seit dem 20.11.2014 verlassen? BF: Ja, habe ich. R: Wann und wohin? BF: Ich erhielt einmal eine Einladung nach Tschechien von meiner Freundin, und ich entschloss mich, sie zeitweilig zu besuchen, aber [ich bin] wieder zurückzukommen. Die Polizei in Tschechien fasste mich und brachte mich zu deren Juristen und sagten, ich müsse das Land verlassen. Mit dem Dokument das ich habe, dürfte ich in Tschechien nicht bleiben. R: Wann war das? BF: Zu Beginn dieses Jahres. R: Wann exakt waren Sie in Tschechien? BF: Ich glaube, es war vor ca. 5 Monaten. R: Haben Sie in Tschechien einen Asylantrag gestellt? BF: Nein. R: Sind Sie freiwillig nach Österreich zurückgekehrt oder wurden Sie zurückgeschoben? BF: Die Eskorte sagte, ich musste das Land verlassen. Der Jurist sagte, ich wäre frei und ich müsse das Land verlassen. R: Wo haben Sie in Österreich wann gewohnt? BF: Genau ein Monat nach Asylantrag[stellung] bis jetzt wohnte ich in der XXXX im XXXX .BF: Genau ein Monat nach Asylantrag[stellung] bis jetzt wohnte ich in der römisch 40 im römisch 40 . R: Wo haben Sie sich davor aufgehalten? BF: Ich ging von XXXX zu XXXX , um einen Platz zu suchen.BF: Ich ging von römisch 40 zu römisch 40 , um einen Platz zu suchen. R: Sie haben gesucht, aber wo haben Sie sich aufgehalten? BF: Ich ging zur XXXX . Man sagte mir immer, alles wäre voll, keine Chance. Ich blieb dann in einem Hotel, denn ich kam in dieses Land mit einigem Geld.BF: Ich ging zur römisch 40 . Man sagte mir immer, alles wäre voll, keine Chance. Ich blieb dann in einem Hotel, denn ich kam in dieses Land mit einigem Geld. R: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten (Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte) BF: Von ab und zu Schwarzarbeit. Ich habe in einem moslemischen oder afrikanischen "Businesscenter" gearbeitet. R: Was haben Sie dort gemacht? BF: Verladearbeiten. R: Vor Ihrer Einreise nach Österreich stellten Sie in Italien und der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz. Wie wurde über diese Anträge entschieden? BF: Als ich in Europa ankam, war ich zuerst in Lampedusa. Ich wurde von den Italienern gerettet. Ich beantragte Asyl dort und erhielt einen Negativbescheid. Ich berief. Ich erwartete entsprechende Dokumente. Ich kam 2012 an. Ich berief, wartete auf die Anhörung der Kommission, es gab nie eine, daraufhin ging ich in die Schweiz. Aus der Schweiz schickte man mich zurück mit den Worten, ich müsse zuerst zur Kommission in Italien. In Italien war ich dann vor der Kommission. Ich wartete danach mehr als ein Jahr, um eine Entscheidung zu bekommen, erhielt aber keine. Deshalb beschloss ich, hierher zu kommen und hier Asyl zu beantragen. R: In Ihrer asylrechtlichen Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihr Asylverfahren negativ entschieden wurde, dass Sie danach das Asyllager verlassen mussten, 7 Monate lang auf der Straße lebten und dann nach Österreich kamen. Was trifft zu? BF: Es ist richtig, aber ich habe gegen den negativen Bescheid berufen. R: Es gibt bereits ein aufrechtes Einreiseverbot nach Italien. Das bedeutet, dass Ihr Verfahren rechtkräftig abgeschlossen sein muss. BF: Aber meine Berufung in Italien ist noch im Laufen. R: Warum stellten Sie am 10.11.2014 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich? BF: Ja, ich wollte Dokumente haben und auch einen besseren Ort zum Leben. R: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015 wurde Ihr Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig ist. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Was spräche gegen eine Rückkehr nach Italien? BF: Ich habe diese Entscheidung nie erhalten. R: Meine Frage war: Was spräche gegen eine Rückkehr nach Italien? BF: Ich glaube nicht, dass es ein Hindernis gibt, aber wenn, dann würde ich gerne freiwillig nach Italien zurückkehren. R: "Wenn ich mit einem Aufenthaltstitel in Italien bleiben könnte, spricht nichts dagegen." Haben Sie in der Erstbefragung angegeben. Dies ist nach Erlassung eines Einreiseverbotes durch Italien nicht zu erwarten. Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass Sie freiwillig an Ihrer Abschiebung nach Italien mitwirken würden! BF: Ich würde freiwillig zurückkehren, um meinen Anwalt wegen meiner Berufungssache zu treffen. R: Sie haben den Anwalt offensichtlich nicht im letzten Jahr in Italien getroffen, um sich um Ihr Asylverfahren zu kümmern! BF: Doch, ich kontaktierte sehr wohl telefonisch immer wieder meine Rechtsberaterin und ich warte noch immer auf deren Antwort. Sie sagte, ich solle Geduld haben. Ein Kamerad von mir berief vor zwei Jahren und bekam erst jetzt das Ergebnis. Vielleicht erhalte ich ein Ergebnis im nächsten Monat. R: Wenn Sie sein Asylverfahren in Italien führen, warum stellen Sie dann einen Asylantrag in Österreich? BF: Weil der Jurist noch keine Entscheidung getroffen hat. Ich warte auf die Entscheidung. Ich habe gewartet auf ein Resultat von irgendeiner Seite. Wenn mich der Jurist dort angerufen hätte, dass es ein Ergebnis gibt und ich Dokumente bekommen kann, würde ich dorthin zurückkehren. Wenn man hier gegen mich entscheidet, dann habe ich das Recht, dorthin freiwillig zurückzukehren. R: Warum stehen Sie dann dem Asylverfahren in Italien nicht zur Verfügung? BF: Mein Jurist sagte mir, ich müsse nicht unbedingt dort anwesend sein. Würde die Juristin mir mitteilen, dass es vom Richter eine Entscheidung gibt, ich bin mit ihr laufend in Kontakt, würde ich sofort zurückziehen. R: Ich spreche Italienisch, ich kann bei dem italienischen Berater anrufen. Sagen Sie mir bitte die Nummer. BF: Die Nummer der Rechtsberaterin befindet sich auf dem Handy gespeichert. Es ist bei der Polizei. R: Warum haben Sie die Nummer in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen? BF: Ich wusste nicht, dass man mich das fragen würde. R: Sie stellten am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum wirkten Sie an Ihrem Asylverfahren nicht mit? BF: Doch, ich habe mitgewirkt, als ich beantragte, erhielt ich die grüne Karte. Mit der grünen Karte ging ich zeitweilig nach Wien. Mir war nicht klar, dass ich, wenn ich ein oder zwei Tage von XXXX abwesend bin, dass ich nicht mehr nach XXXX zurückkommen darf. Danach musste ich in die XXXX wegen der Meldung.BF: Doch, ich habe mitgewirkt, als ich beantragte, erhielt ich die grüne Karte. Mit der grünen Karte ging ich zeitweilig nach Wien. Mir war nicht klar, dass ich, wenn ich ein oder zwei Tage von römisch 40 abwesend bin, dass ich nicht mehr nach römisch 40 zurückkommen darf. Danach musste ich in die römisch 40 wegen der Meldung. R: Wann haben Sie sich in der XXXX gemeldet?R: Wann haben Sie sich in der römisch 40 gemeldet? BF: 7 oder acht Tage, bevor ich festgenommen wurde, ich glaube am Donnerstag, war ich das letzte Mal dort. Damals, als man mir sagte, ich dürfe nicht mehr nach XXXX , habe ich mich das erste Mal gemeldet.BF: 7 oder acht Tage, bevor ich festgenommen wurde, ich glaube am Donnerstag, war ich das letzte Mal dort. Damals, als man mir sagte, ich dürfe nicht mehr nach römisch 40 , habe ich mich das erste Mal gemeldet. R: Das war um den 17.
  8. ist das korrekt? BF: Ja. R: Sie sind alle zwei Wochen dorthin gegangen, um Ihre Post zu beheben? BF: Ja. R: Das Bundesamt hat Sie per 19.12.2014 für den 09.01.2015 geladen. Sie sind zur Einvernahme nicht erschienen. BF: Ich erhielt keine Information. Die XXXX informierte mich nicht über irgendeine Ladung.BF: Ich erhielt keine Information. Die römisch 40 informierte mich nicht über irgendeine Ladung. R: Sie befanden sich im Zulassungsverfahren, Ihr rechtmäßiger Aufenthalt während des Zulassungsverfahrens war auf den Bezirk XXXX beschränkt. Warum haben Sie die Gebietsbeschränkung missachtet?R: Sie befanden sich im Zulassungsverfahren, Ihr rechtmäßiger Aufenthalt während des Zulassungsverfahrens war auf den Bezirk römisch 40 beschränkt. Warum haben Sie die Gebietsbeschränkung missachtet? BF: Ich wusste es nicht. Als ich nach Wien kam, gab man mir den Meldezettel: Man sagte mir, ich könnte mit dem Asyl dort fortfahren, und so machte ich es. Ich lebte hier, ich wurde sogar von der Polizei am XXXX kontrolliert. Sie riefen das Asylamt und sagten mir dann, alles ist perfekt und man ließ mich geben.BF: Ich wusste es nicht. Als ich nach Wien kam, gab man mir den Meldezettel: Man sagte mir, ich könnte mit dem Asyl dort fortfahren, und so machte ich es. Ich lebte hier, ich wurde sogar von der Polizei am römisch 40 kontrolliert. Sie riefen das Asylamt und sagten mir dann, alles ist perfekt und man ließ mich geben. R: Es gibt zu diesem Vorfall keine Meldung. Dieser ist nicht aktenkundig. Ich habe bei der Polizei recherchiert. BF: Vor einem Monat wurde ich am XXXX festgenommen. Sie kontaktierten das Bundesamt.BF: Vor einem Monat wurde ich am römisch 40 festgenommen. Sie kontaktierten das Bundesamt. R: Dieser Vorfall ist der Polizei nicht bekannt. BF: Das weiß ich nicht, es war so. BFV: Meiner Meinung nach ist es naheliegend, dass kein Aktenvermerk gemacht wurde, nachdem der BF gleich freigelassen wurde. Weil der BF nicht festgenommen wurde, wurde kein Aktenvermerk aufgenommen. R: Sie haben bei der Erstbefragung ein Informationsblatt übernommen, in dem detailliert erklärt wird, was diese Gebietsbeschränkung bedeutet, wo der Bezirk XXXX endet und dass Wien nicht im Bezirk XXXX liegt. Was möchten Sie dazu sagen?R: Sie haben bei der Erstbefragung ein Informationsblatt übernommen, in dem detailliert erklärt wird, was diese Gebietsbeschränkung bedeutet, wo der Bezirk römisch 40 endet und dass Wien nicht im Bezirk römisch 40 liegt. Was möchten Sie dazu sagen? BF: Ich habe ein solches Schriftstück nicht erhalten. Einen Tag nach dem Erhalt der grünen Karte ging ich nach Wien, kehrte aber zwei Tage später wieder zurück. R: Sie haben mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie dieses Formblatt übernommen haben. BF: Wenn ich etwas unterschrieben haben soll, dann war es nicht in meiner Sprache. R: Das Protokoll war auf Deutsch, es wurde Ihnen auf Englisch rückübersetzt. BFV: Nach meiner Erfahrung nach wird nicht rückübersetzt, welche Informationsblätter er bekommen hat, sondern nur, was der Asylantragsteller in der Erstbefragung ausgesagt hat. R: Bestreiten sie, dass der Asylantragsteller die Informationsblätter bekommen hat? BFV: Ich war nicht dabei. Die belangte Behörde ist heute nicht dabei und man könnte das nur mit der belangten Behörde abklären. R: Die belangte Behörde ist das Bundesamt und die Informationsblätter hat die Polizei ausgestellt. Sie könnten diese Frage nicht an das Bundesamt stellen. Ich selber habe keine Zweifel daran, dass dem Asylwerber die Informationsblätter ausgestellt wurden. BFV: Ich kann nur auf das verweisen, was der BF sagt. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Informationsblätter in einzelnen Fällen nicht ausge[händigt werden] bzw. untergehen, vor allem Angesichts der momentanen Situation, auch wenn das schon im November war. R: Ich habe keine Hinweise darauf, dass im November 2014, diesbezüglich Probleme geherrscht hätten. BFV: Meiner Meinung nach kann man nicht ausschließen, dass das der Fall gewesen ist. R: Sie haben sich am 17.11.2014 in Wien obdachlos gemeldet. Warum sind Sie der damit verbundenen polizeilichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen? BF: Man sagte mir nur, ich solle alle zwei Wochen in der XXXX erscheinen.BF: Man sagte mir nur, ich solle alle zwei Wochen in der römisch 40 erscheinen. R: Auch das stand in den Informationsblättern, die Sie ausgehändigt bekommen haben. BF: Von wem soll ich das erhalten haben? R: Von der Polizei bei Ihrer Erstbefragung. BF: Nein, ich kenne das nicht. R: Sie haben Ihren Wohnsitz auch nie behördlich gemeldet. BF: In der XXXX , von der XXXX verwies man mich an ein anderes Asylzentrum in Wien, und dort ging ich hin, um über die Meldung in der XXXX zu berichten.BF: In der römisch 40 , von der römisch 40 verwies man mich an ein anderes Asylzentrum in Wien, und dort ging ich hin, um über die Meldung in der römisch 40 zu berichten. Die Frage wird wiederholt. BF: In der XXXX , wo ich wohnte, wollte man mir keinen Meldezettel ausstellen. Es wäre nur ein temporärer Wohnsitz gewesen.BF: In der römisch 40 , wo ich wohnte, wollte man mir keinen Meldezettel ausstellen. Es wäre nur ein temporärer Wohnsitz gewesen. R: Auch einen temporären Wohnsitz müssen Sie innerhalb von drei Tagen melden. BF: Ich ging regelmäßig in die XXXX , um das Papier bezüglich Asyl zu erhalten, aber mein Unterkunftsgeber ließ mich keinen Meldezettel machen.BF: Ich ging regelmäßig in die römisch 40 , um das Papier bezüglich Asyl zu erhalten, aber mein Unterkunftsgeber ließ mich keinen Meldezettel machen. BFV: Der BF war offensichtlich der Auffassung mit dieser Vorgangsweise den melderechtlichen Vorschriften zu genügen. Er verfügt über keine detaillierten Kenntnisse über das österreichische Melderecht. Er hat die Mitwirkungspflichten nicht absichtlich verletzt, weil er diesbezüglich nicht ausreichend informiert gewesen ist. R: Aufgrund der ausgehändigten Formblätter war der BF über alles detailliert in Kenntnis gesetzt, über seine Mitwirkungspflichten, die Gebietsbeschränkung und die Meldepflichten. R: Sie wurden am 14.11.2014, nur vier Tage nach der Stellung Ihres Asylantrages, aus der Bundesbetreuung abgemeldet, weil Sie bei der Standeskontrolle abwesend waren. Sie wurden in der Erstaufnahmestelle Ost grundversorgt. Warum haben Sie die Grundversorgung nicht in Anspruch genommen? BF: Ich erhielt die grüne Karte und dann ging ich eben nach Wien. Ich wollte zurückkehren. Aber als ich zurückkehren wollte, verlor ich das Ticket, also verirrte ich mich. Das heißt, das kostete mich einen Tag, aber am Tag darauf kam ich wieder zurück und man ließ mich nicht mehr eintreten. Man sagte, ich könne am Montag nach XXXX kommen, zu den Sozialarbeitern dort. Zwischenzeitig erhielt ich aber die Info, dass ich zu XXXX in die XXXX kommen kann. Dort sagte man mir, perfekt, das kann ich so machen. Dort erhielt ich die Adresse des Asylamtes für Wien. Dort ging ich hin und meldete mich von XXXX nach Wien um.BF: Ich erhielt die grüne Karte und dann ging ich eben nach Wien. Ich wollte zurückkehren. Aber als ich zurückkehren wollte, verlor ich das Ticket, also verirrte ich mich. Das heißt, das kostete mich einen Tag, aber am Tag darauf kam ich wieder zurück und man ließ mich nicht mehr eintreten. Man sagte, ich könne am Montag nach römisch 40 kommen, zu den Sozialarbeitern dort. Zwischenzeitig erhielt ich aber die Info, dass ich zu römisch 40 in die römisch 40 kommen kann. Dort sagte man mir, perfekt, das kann ich so machen. Dort erhielt ich die Adresse des Asylamtes für Wien. Dort ging ich hin und meldete mich von römisch 40 nach Wien um. R: Meine Frage ist, haben Sie danach noch einmal versucht, nach XXXX ins Lager zu kommen?R: Meine Frage ist, haben Sie danach noch einmal versucht, nach römisch 40 ins Lager zu kommen? BF: Nein. Denn ich habe mich dann in Wien gemeldet. R: Haben Sie jemals versucht, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden? BF: Ich habe es so verstanden, dass das Asylamt in Wien die Verpflichtung hat, wenn die mich wirklich wollen, mir einen Brief an die Adresse XXXX schicken zu müssen. Deshalb hinterließ ich die XXXX -Adresse und wenn sie mich gebraucht hätten, hätten sie es mir ja sagen können.BF: Ich habe es so verstanden, dass das Asylamt in Wien die Verpflichtung hat, wenn die mich wirklich wollen, mir einen Brief an die Adresse römisch 40 schicken zu müssen. Deshalb hinterließ ich die römisch 40 -Adresse und wenn sie mich gebraucht hätten, hätten sie es mir ja sagen können. R: Meine Frage war, ob Sie versucht haben, je wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden? BF: Nein. Niemand sagte es mir so. Niemand sagte mir, dass mir irgendein Asylgeld zusteht. Ich habe nichts davon gewusst. Deshalb kehrte ich nicht zurück. R: Haben Sie sich jemals mit Ihrem Rechtsberater im Zulassungsverfahren besprochen? BF: In XXXX erhielt ich keine Rechtsberatung. Ich war nur bei der Polizei und der Berater sagte mir, ich solle die Gründe anführen, warum ich in Österreich sei und so erhielt ich die grüne Karte. Ich hatte nie einen Rechtsberater in XXXX .BF: In römisch 40 erhielt ich keine Rechtsberatung. Ich war nur bei der Polizei und der Berater sagte mir, ich solle die Gründe anführen, warum ich in Österreich sei und so erhielt ich die grüne Karte. Ich hatte nie einen Rechtsberater in römisch 40 . R: Betreffend Ihren letzten Wohnsitz wurde gegen Sie gemeinsam mit einem Waffenverbot ein Betretungsverbot ausgesprochen. Sie dürfen also an Ihren letzten Wohnsitz nicht zurückkehren. Verfügen Sie über einen Zweitwohnsitz? BF: In Wien hätte ich die Chance gehabt, bei Freunden zu bleiben, bis ich einen anderen Platz hätte. R: Sind Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig gewesen? BF: Legal war ich nicht beschäftigt, aber schwarz und erhielt dafür regelmäßig Geld. Vereinbart war ein gewisses Arbeitspensum pro Tag. Dafür erhielt ich Geld. R: Wie viel haben Sie pro Monat verdient? BF: Je nach Arbeitsanfall 100, oder 50,-- oder 80,-- Euro. R: Sie haben angegeben, Sie hätten Geld von einem Freund überwiesen bekommen? Haben Sie dafür eine Quittung? BF: Die Person war aus Italien. Sie ging nach Afrika. Ich habe einen Freund in Nigeria. Mit dem habe ich per Telefon kommuniziert. Ich dachte, ich hätte eine Möglichkeit. Er kam dann nach Italien und später hierher und händigte mir bar das Geld aus. Ich habe noch den Telefonkontakt zu dem Eigentümer in Afrika. Ich habe nun nach dem LKW gesucht, und bis jetzt nicht gefunden, bis mir dann das Geld gestohlen wurde. R: Über welche integrationsbegründenden Umstände verfügen Sie in Österreich (Wohnsitz, Arbeit, Familie, Freundeskreis, Vereinsaktivitäten, ehrenamtliche Arbeit, Bildungsmaßnahmen, Sprachkenntnisse)? BF: Ich habe einen Telefonkontakt zu einem Freund von ihm in Wien. Ich plante über ihn einen Sprachkurs zu belegen. Das war mein Ziel, bevor dieser Vorfall geschah. BFV: Ich würde gerne anmerken, wie es auch in der Beschwerde erfolgt ist, dass nach der Judikatur des VwGH eine mangelnde Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keinen Sicherungsbedarf begründet. R: Möchten Sie sonst noch Angaben machen? BFV: Über welche Geldsumme verfügen Sie? BF: Ich habe 1.160,-- Euro, minus zwanzig, also jetzt 1.140,-- Euro. BFV: Wären Sie damit einverstanden, dass dieses Geld für Sie als Sicherheitsleistung hinterlegt wird? BF: Ja. Es gibt noch jemanden, der mir Geld schuldet. Wenn ich freigelassen würde, könnte ich dieses Geld auch beschaffen. BFV: Wären Sie damit einverstanden, dass dieses Geld als Sicherheitsleistung hinterlegt wird, um die Abschiebung zu sichern? BF: Ja. BFV: Angenommen die Behörde würde Sie anweisen, in einem bestimmten Raum Unterkunft zu nehmen, würden Sie sich dort zur Verfügung halten? BF: Ja. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Laut Amtsarzt sind Sie auf Grund der ihm gegenüber gemachten Angaben haftfähig (alte Wunde am Fußrücken, die mit BEPANTHEN eingecremt wird, Senkfüße, Schlaftabletten). Was möchten Sie dazu sagen? BF: Ich habe eine Wunde am Bein, die noch behandelt wird. Sie ist eher gering und nicht ernstlich. Heute sagte ich dem Arzt, dass ich eine Zungenoperation benötige, weil ich einen Fehler in der Zunge habe. Der Arzt sage, er würde den Chefarzt verständigen. R: In Ihrem Krankenakt vom heutigen Tag ist noch nichts vermerkt. BF: Darüber habe ich erste heute mich beschwert. R: Bis 10:30 Uhr war diesbezüglich [ ] nichts im Akt. BFV nach Akteneinsicht: Nach den Unterlagen gibt es offenbar ein durchsetzbares Einreiseverbot mit Italien. Es steht jedoch in den Unterlagen nicht fest, ob es rechtskräftig ist. R: Italien hat Ihrer Wiederaufnahme zugestimmt. Die Anordnung Außerlandesbringung ist rechtskräftig. Österreich hat Italien am 20.01.2015 von Ihrem Untertauchen und der Verlängerung der Überstellungsfrist informiert. Am 17.08.2015 wurde Italien betreffend Ihre Überstellung informiert, ein Laissez-passer ausgestellt und ein Flugticket für den 24.08.2015, den ersten möglichen Tag der Überstellung beantragt, es war aber erst ein Flug am 27.08.2015 möglich. Das Verfahren zu Ihrer Überstellung wird daher zügig betrieben. Möchten Sie dazu Angaben machen? BF: Ich habe einen Handlungsvorschlag, wenn ich am 27.
  9. zurückgeschickt werden sollte, würde ich die Geldsumme, die Kaution erlegen, um heute freizukommen, und ich würde mich drei Tage lang zur Verfügung stellen. R: Aufgrund Ihres Vorverhaltens glaube ich Ihnen das nicht. BF: Ehrlich, ich würde mich drei Tage lang zur Verfügung halten. Zwei, drei Tage würde ich brauchen, um das Geld zu beschaffen und dann in drei Tagen würde ich bereit sein: Bis dahin würde ich mich polizeilich bei Ihnen melden. R: Das haben Sie bisher auch nicht gemacht und darum glaube ich Ihnen nicht, dass Sie das jetzt tun würden. BF: Ehrlich, ich habe nie Informationen erhalten. Seit meinem Aufenthalt wurde ich zwei Mal von der Polizei kontrolliert und man sagte mir nie, dass ich mich verpflichtend bei Polizeidienststellen melden müsste. R: Zuvor haben Sie gesagt, dass Sie nur einmal kontrolliert wurden. BF: Das erste Mal beim XXXX und das zweite Mal beim XXXX .BF: Das erste Mal beim römisch 40 und das zweite Mal beim römisch 40 . R: Vor der Polizeistation im XXXX wurden Sie aus diesem Grund festgenommen.R: Vor der Polizeistation im römisch 40 wurden Sie aus diesem Grund festgenommen. BF: Dort sagte man mir, dass das Asylverfahren beendet sei. Hätte ich gewusst, dass ich mich melden müsse, wäre ich zu denen gegangen. Ich wusste nie davon. R: Haben Sie nun Berufung gegen den Asylbescheid behoben? BF: Ich erhielt den Asylbescheid nie. Bis jetzt habe ich auf den Bescheid gewartet. R an BFV: Was möchten sie dazu angeben? BFV: Ich möchte dazu angeben, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist und möchte hervorheben, dass der BF mit der Entscheidung einverstanden ist und freiwillig ausreisen würde. Deswegen hätte es auch keinen Sinn eine Wiedereinsetzung zu beantragen. R: Ich frage das deswegen, weil Sie zuvor angegeben haben, dass Sie Beschwerde erheben wollen? BFV: Das war nur in Bezug auf die Schubhaft. BF (auf dieselbe Frage): Dafür, dass sie mich freilassen. Selbst, wenn ich nach Italien zurück müsste, müsste man mir sagen, dass ich selbständig ausreisen müsse; und wenn man mich abschieben will, dann sollte man mir die Freiheit geben, am Abschiebetag zu erscheinen, um meine Geldangelegenheit in Ordnung zu bringen. Ich habe in der Stadt noch Leute, dir mir etwas schulden. Ich wusste nicht, dass, wenn ich zurückgeschickt werden soll, ich im Anhaltezentrum bleiben müsse. Sollte man mich abschieben, wäre mein Geld verloren. BFV: In diesem Fall, selbst wenn man vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs ausgeht, wäre statt der Schubhaft ein gelinderes Mittel zu verhängen. Es kommt zu einem das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit in Betracht, zum anderen auch das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung. Ich möchte darauf hinweisen, in Bezug auf die Stellungnahme der belangten Behörde, dass das Geld weder in einem Strafverfahren oder in einem Verwaltungsstrafverfahren als Sicherheitsleistung einbehalten wurde und auch nicht für verfallen erklärt wurde. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BF: Das ist mein Appell. R: Der Dolmetscher wird Ihnen die Niederschrift Ihrer Einvernahme rückübersetzen. [ ] R: Wurde alles korrekt protokolliert? BF: Ja. BFV: Der BF hat angegeben, dass seine Rechtsberaterin in Italien Emanuela heißt. Das Gehalt ist pro Tag und nicht pro Monat zu verstehen."
  10. Mit dem am 24.08.2015 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ab und stellte fest, dass

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG ab und sprach aus, dass

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte dem Beschwerdeführer

§ 17Vw

GVG iVm § 76 AVG den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. STUCHLIK für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 dem Grunde nach und wies den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zH seines ausgewiesenen Vertreters am 31.08.2015 zugestellt.7. Mit dem am 24.08.2015 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ab und stellte fest, dass

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG ab und sprach aus, dass

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte dem Beschwerdeführer

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. STUCHLIK für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 dem Grunde nach und wies den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zH seines ausgewiesenen Vertreters am 31.08.2015 zugestellt. Am 27.08.2015 teilte das Bundesamt mit, dass Die Abschiebung am 18.06.2015 wegen eines technischen Gebrechens gescheitert sei. Die Fluglinie habe kein Ersatzflugzeug zur Verfügung gestellt. Der nächste Flug hätte erst nach Ablauf der Gültigkeit der Flugtauglichkeit und Ende der Übernahmefrist Italiens stattgefunden, weshalb der Beschwerdeführer nicht eingecheckt habe werden können und ins Polizeianhaltezentrum zurückgebracht worden sei. Mit Eingabe vom 26.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision. Im angeschlossenen Vermögensbekenntnis strich er Wohnkosten, Einkommen und die Existenz von Forderungen als unzutreffend durch und gab an, über Bargeld iHv € 1140 zu verfügen. Als seine Anschrift gab er die seines gewillkürten Vertreters an. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am 08.09.2015 durchgeführt. Mit Schreiben vom 09.09.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Eingabengebühr nicht beglichen worden sei und räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers iHv € 187,00 ein. Mit Beschluss vom 07.10.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Verfahrenshilfe statt. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrenshelfer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 07.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 09.03.2016 gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer € 2616 an Kostenersatz zu und führte aus: "Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung

§ 2Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG, BGBl I 87/2012 id

F BGBl I 70/2015, anzuwenden gehabt (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032)."Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung

Paragraph 2, Absatz 4 bis 5 oder Paragraph 3, GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, anzuwenden gehabt vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,). Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist." Am 02.03.2016 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.03.2016 wegen schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt am 12.02.2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals nach Italien überstellt.Am 02.03.2016 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 30.03.2016 wegen schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt am 12.02.2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals nach Italien überstellt. Mit Beschluss vom 24.05.2016 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Revision wegen formeller Klaglosstellung als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren unter Zuspruch von Kostenersatz iHv € 1.106,40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist volljährig, gesund und haftfähig; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015, zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verließ unabgemeldet die Grundversorgung am vierten Tag nach Asylantragstellung und bemühte sich seitdem nicht mehr um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung. Er war nie legal erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er verfügte bei seiner Festnahme über Barmittel iHv € 1.167,40,–. Der Beschwerdeführer verletzte ab dem vierten Tag nach Asylantragstellung bis zum Ende seines Asylverfahrens die Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer verfügte ab 17.10.2014 über eine Obdachlosenmeldung, die aber nach der Nichtbehebung der Ladung im Asylverfahren mangels Betreuung der Abgabestelle am 22.01.2015 abgemeldet wurde. Er meldete sich mit 17.02.2015 wiederum obdachlos, obwohl er über ein Zimmer in Untermiete und somit einen meldepflichtigen Wohnsitz verfügte. Der Beschwerdeführer kam seiner polizeilichen Meldeverpflichtung nie nach. Er verfügte abgesehen von den ersten vier Tagen seines Aufenthalts nie über einen gemeldeten Wohnsitz und bezog in Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen Wohnung. Er verfügt nach der Verhängung des Betretungsverbotes am 14.08.2015 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben relevanten persönlichen Beziehungen in Österreich: Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht kaum Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden. Er hat Freunde im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Einvernahme nach der StPO am 14.08.2015 in Folge eines Festnahmeauftrages festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich 14.08.2015-08.09.2015 in Schubhaft, die im XXXX XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Einvernahme nach der StPO am 14.08.2015 in Folge eines Festnahmeauftrages festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich 14.08.2015-08.09.2015 in Schubhaft, die im römisch 40 römisch 40 vollzogen wurde.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, privaten, beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer am 14.11.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte und dass gegen ihn seit Jänner bzw. November 2013 Einreiseverbote betreffend die Schweiz und Italien bestehen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. Dass der Beschwerdeführer vom vierten Tag ab Asylantragstellung bis zum Ende des Asylverfahrens seine Gebietsbeschränkung verletzte, seiner polizeilichen Meldeverpflichtung nie nachkam und seinen Wohnsitz nie meldete, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Dass er sich dem Verfahren nicht entziehen und untertauchen habe wollen, sondern nur auf Grund falscher Informationen in Rechtsunkenntnis gehandelt habe und bislang von seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen sei und nun, da er von dessen Ende wisse, ausreisen wolle, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe, kann nichtfestgestellt werden: Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der polizeilichen Erstbefragung die betreffenden Informationsblätter ausgehändigt, die detailliert über die Meldepflicht nach dem MeldeG, die Meldepflicht nach dem AsylG 2005 und über die Gebietsbeschränkung, die Grenzen des Bezirks XXXX und die Konsequenzen der Verletzung dieser Verpflichtungen informieren, ausgehändigt. Soweit der Beschwerdeführer daraufhin vorbringt, er habe sie nie erhalten, ist auf die vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift, wonach er diese Informationen enthalten hat, hinzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer dies dadurch zu entkräften sucht, dass die Niederschrift nicht in seiner Sprache abgefasst gewesen sei (die Formblätter selbst wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch ausgehändigt, einer Sprache, die er hinreichend spricht), ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde. Wenn der Vertreter darauf hinweist, dass dieser Teil der Niederschrift gegebenenfalls nicht rückübersetzt wurde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Formblätter nicht ausgehändigt worden seien und hiezu auf die aktuelle Situation in der Erstaufnahmestelle Ost auf Grund der hohen Antragszahlen verweist, ist anzumerken, dass die Einvernahme im November 2014 stattfand, als dieses Problem noch nicht bestand und die Niederschrift als öffentliche Urkunde

§ 15AVG den vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Amtshandlung liefert (vgl. Vw

GH 31.08.1999, 99/05/0055); laut der Niederschrift wurden nicht nur Teile hievon, sondern die Niederschrift selbst rückübersetzt und dies vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. VwSlg. 16.047 A/1930). Der Beschwerdeführer, dem im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung stand, erhob gegen die Niederschrift keine Einwendungen. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht (VwGH 27.06.1997, 97/05/0027). Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Informationsblätter nicht erhalten habe, bringt der Beschwerdeführer erst auf den Vorhalt der Informationsblätter in der mündlichen Verhandlung vor; dieses Vorbringen stellt aber eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Es ist daher entsprechend der Niederschrift festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Informationsblätter ausgehändigt wurden. Schon vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, den ausgehändigten Informationen, der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Berufstätigkeit als Büroangestellter sowie seiner Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Asylverfahren nach den europarechtlichen Vorgaben in drei verschiedenen Staaten kann nicht festgestellt werden, dass das Verlassen der Grundversorgung, die Verletzung der Gebietsbeschränkung und der Meldepflichten auf Versehen oder Rechtsirrtum des Beschwerdeführers gründen, sondern diese Bestimmungen vorsätzlich missachtet wurden.Dass er sich dem Verfahren nicht entziehen und untertauchen habe wollen, sondern nur auf Grund falscher Informationen in Rechtsunkenntnis gehandelt habe und bislang von seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen sei und nun, da er von dessen Ende wisse, ausreisen wolle, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe, kann nichtfestgestellt werden: Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der polizeilichen Erstbefragung die betreffenden Informationsblätter ausgehändigt, die detailliert über die Meldepflicht nach dem MeldeG, die Meldepflicht nach dem AsylG 2005 und über die Gebietsbeschränkung, die Grenzen des Bezirks römisch 40 und die Konsequenzen der Verletzung dieser Verpflichtungen informieren, ausgehändigt. Soweit der Beschwerdeführer daraufhin vorbringt, er habe sie nie erhalten, ist auf die vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift, wonach er diese Informationen enthalten hat, hinzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer dies dadurch zu entkräften sucht, dass die Niederschrift nicht in seiner Sprache abgefasst gewesen sei (die Formblätter selbst wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch ausgehändigt, einer Sprache, die er hinreichend spricht), ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde. Wenn der Vertreter darauf hinweist, dass dieser Teil der Niederschrift gegebenenfalls nicht rückübersetzt wurde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Formblätter nicht ausgehändigt worden seien und hiezu auf die aktuelle Situation in der Erstaufnahmestelle Ost auf Grund der hohen Antragszahlen verweist, ist anzumerken, dass die Einvernahme im November 2014 stattfand, als dieses Problem noch nicht bestand und die Niederschrift als öffentliche Urkunde

Paragraph 15, AVG den vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Amtshandlung liefert vergleiche VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); laut der Niederschrift wurden nicht nur Teile hievon, sondern die Niederschrift selbst rückübersetzt und dies vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt vergleiche VwSlg. 16.047 A/1930). Der Beschwerdeführer, dem im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung stand, erhob gegen die Niederschrift keine Einwendungen. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht (VwGH 27.06.1997, 97/05/0027). Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Informationsblätter nicht erhalten habe, bringt der Beschwerdeführer erst auf den Vorhalt der Informationsblätter in der mündlichen Verhandlung vor; dieses Vorbringen stellt aber eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Es ist daher entsprechend der Niederschrift festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Informationsblätter ausgehändigt wurden. Schon vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, den ausgehändigten Informationen, der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Berufstätigkeit als Büroangestellter sowie seiner Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Asylverfahren nach den europarechtlichen Vorgaben in drei verschiedenen Staaten kann nicht festgestellt werden, dass das Verlassen der Grundversorgung, die Verletzung der Gebietsbeschränkung und der Meldepflichten auf Versehen oder Rechtsirrtum des Beschwerdeführers gründen, sondern diese Bestimmungen vorsätzlich missachtet wurden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der XXXX , ein im Asylverfahren versierter Akteur, habe ihn falsch informiert, steigert er sein Vorbringen insofern, als er in der Verhandlung zunächst angab, der XXXX habe ihm gesagt, er müsse alle zwei Wochen vorbeikommen um nachzusehen, ob es Briefe für ihn gebe, dass er einer darüber hinausgehenden Meldeverpflichtung unterliege, habe ihm niemand gesagt, später, der Verein habe ihm sogar ausdrücklich gesagt, er könne sein Verfahren in Wien führen, dies obwohl bereits auf Grund der grünen Asylverfahrenskarte mit dem Vermerk "Gebietsbeschränkung für den Bezirk XXXX " klar ersichtlich war, dass dies nicht zutrifft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einerseits an, er sei immer zur POST gegangen, um zu sehen, ob Briefe für ihn eingegangen seien, andererseits, er sei hiezu zur XXXX gegangen, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, er sei hiezu zum XXXX gegangen. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens hätte dem Beschwerdeführer selbst bei dessen Zutreffen klar sein müssen, dass dies nicht zutrifft, als er sich nach der Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung mangels Betreuung der Abgabestelle im Februar 2015 erneut obdachlos meldete – dies obwohl er seinem Vorbringen zufolge nicht obdachlos war.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der römisch 40 , ein im Asylverfahren versierter Akteur, habe ihn falsch informiert, steigert er sein Vorbringen insofern, als er in der Verhandlung zunächst angab, der römisch 40 habe ihm gesagt, er müsse alle zwei Wochen vorbeikommen um nachzusehen, ob es Briefe für ihn gebe, dass er einer darüber hinausgehenden Meldeverpflichtung unterliege, habe ihm niemand gesagt, später, der Verein habe ihm sogar ausdrücklich gesagt, er könne sein Verfahren in Wien führen, dies obwohl bereits auf Grund der grünen Asylverfahrenskarte mit dem Vermerk "Gebietsbeschränkung für den Bezirk römisch 40 " klar ersichtlich war, dass dies nicht zutrifft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einerseits an, er sei immer zur POST gegangen, um zu sehen, ob Briefe für ihn eingegangen seien, andererseits, er sei hiezu zur römisch 40 gegangen, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, er sei hiezu zum römisch 40 gegangen. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens hätte dem Beschwerdeführer selbst bei dessen Zutreffen klar sein müssen, dass dies nicht zutrifft, als er sich nach der Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung mangels Betreuung der Abgabestelle im Februar 2015 erneut obdachlos meldete – dies obwohl er seinem Vorbringen zufolge nicht obdachlos war. Dem Beschwerdeführer stand im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung, worauf er seinen Angaben zufolge von der Torsperre in XXXX auch ausdrücklich aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, sich dort zu beraten zu lassen. Auch aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe am Verfahren mitgewirkt und den Behörden zur Verfügung stehen wollen, nur nicht hinreichend Bescheid gewusst, welche Verpflichtungen ihn treffen. Ebensowenig ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der in seiner Erstbefragung Angaben zur Grundversorgung in Italien machte und in Österreich die Grundversorgung vier Tage lang in der Erstaufnahmestelle Ost in Anspruch nahm, keine Ahnung davon gehabt haben will, dass ihm diese auch in Österreich zugestanden wäre.Dem Beschwerdeführer stand im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung, worauf er seinen Angaben zufolge von der Torsperre in römisch 40 auch ausdrücklich aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, sich dort zu beraten zu lassen. Auch aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe am Verfahren mitgewirkt und den Behörden zur Verfügung stehen wollen, nur nicht hinreichend Bescheid gewusst, welche Verpflichtungen ihn treffen. Ebensowenig ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der in seiner Erstbefragung Angaben zur Grundversorgung in Italien machte und in Österreich die Grundversorgung vier Tage lang in der Erstaufnahmestelle Ost in Anspruch nahm, keine Ahnung davon gehabt haben will, dass ihm diese auch in Österreich zugestanden wäre. Seinen "guten Glauben" an sein Aufenthaltsrecht vermag der Beschwerdeführer auch nicht dadurch darzutun, dass er am 13.08.2015 selbst die Polizei gerufen hat: Auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers steht fest, dass aushaftende Geldbeträge von einer oder mehreren Personen (allein vor der Polizei spricht er von beinahe € 10.000.– im Verhältnis zu seinem Vermieter, in der mündlichen Verhandlung spricht er davon, dass ihm mehrere Leute Geld schulden) für ihn von einer derartigen Bedeutung sind, dass der Beschwerdeführer zu deren (Wieder-)Erlangung offensichtlich auch das Risiko einer Festnahme in Kauf nahm. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass er ein- oder zweimal von der Polizei kontrolliert bzw. festgenommen wurde und ihm hiebei die Verfahrenskarte nicht abgenommen wurde, einen "guten Glauben" an sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu begründen: Da nach hg. Ermittlungen bei der Polizei keine derartigen Vorgänge protokolliert sind, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer eingehenden Überprüfung unterzogen wurde, bei der sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden hätte können. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet vor den Behörden verschleierte, auch wenn sein letzter Wohnsitz im Zuge der Amtshandlung vom 13.08.2015 bekannt wurde: So gab er vor der belangten Behörde an, er habe zumeist bei XXXX XXXX Unterkunft genommen, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen, er sei von XXXX zu XXXX gegangen, aber man habe ihm gesagt, dass alles voll sei, weswegen er in einem Hotel gelebt habe, er sei nämlich mit einigem Geld nach Österreich gekommen.Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet vor den Behörden verschleierte, auch wenn sein letzter Wohnsitz im Zuge der Amtshandlung vom 13.08.2015 bekannt wurde: So gab er vor der belangten Behörde an, er habe zumeist bei römisch 40 römisch 40 Unterkunft genommen, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen, er sei von römisch 40 zu römisch 40 gegangen, aber man habe ihm gesagt, dass alles voll sei, weswegen er in einem Hotel gelebt habe, er sei nämlich mit einigem Geld nach Österreich gekommen. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer die gesamte Zeit seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgehalten hat: Während er vor der belangten Behörde angab, er habe Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen, führte er in der hg. mündlichen Verhandlung aus, er sei im März 2015 nach Tschechien gefahren um eine Freundin zu besuchen, aber mangels Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Landes verwiesen worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, woher die beim Beschwerdeführer sichergestellten Barmittel stammen und wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritt: Seine Vermieter gaben vor der Polizei an, der Beschwerdeführer habe Umgang mit Suchtgift. Der Beschwerdeführer gab vor der Polizei an, er habe aus Afrika Geld überwiesen bekommen, damit er ein Fahrzeug kaufe. Aufgefordert, eine Quittung hiezu vorzulegen, gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der hg. mündlichen Verhandlung, in der er zunächst angab, der Betreffende habe ihm das Geld "geschickt", an, das Geld sei nicht überwiesen worden, sondern ein Freund aus Afrika sei nach Österreich gekommen und habe es ihm in bar gebracht, damit er einen gebrauchten LKW für ihn kaufen kann, aber er habe noch keinen passenden gefunden. Dieses Vorbringen ist völlig unglaubwürdig. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er habe gelegentlich "schwarz" als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants gearbeitet, in der hg, mündlichen Verhandlung hingegen, er habe Verladetätigkeiten in moslemischen und afrikanischen "Businesscenters" verrichtet, wobei ein tägliches Arbeitspensum vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreisewilligkeit und den daher fehlenden Sicherungsbedarf mit einem noch offenen Asylverfahren in Italien. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien noch nicht abgeschlossen ist: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung ausdrücklich an, dass sein Asylantrag, nachdem er nach der Abschiebung aus der Schweiz wieder in das Flüchtlingslager in Rom gekommen sei, negativ entschieden worden sei, er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen und ca. sieben Monate lang auf der Straße gelebt. Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien zunächst eine "Permesso" für drei Monate, dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei abgeschoben worden. In Italien habe er keine "Verlängerung des Permesso" erhalten, deshalb seine Situation sehr schlecht gewesen: Er habe keine Unterstützung und Unterkunft mehr erhalten. In der hg. mündlichen Verhandlung gibt er im Widerspruch dazu an, er habe nur einen negativen Bescheid in erster Instanz erhalten, sein Verfahren befinde sich im Stande der Berufung. Er wolle nach Italien fahren um seine Flüchtlingsberaterin wegen der Berufung zu treffen und folglich freiwillig nach Italien zurückkehren. Auf den Vorhalt des Widerspruchs und der Tatsache, dass er seit November 2014 seinen Angaben zufolge nicht nach Italien zurückgekehrt sei, um sich um sein Berufungsverfahren zu kümmern, gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig mit seiner Beraterin in Italien zu telefonieren. Auf die Aufforderung hin, die Telefonnummer vorzulegen, damit dieses neue Vorbringen überprüft werden kann, gab der Beschwerdeführer an, die Nummer sei in seinem Telefon gespeichert, er wisse sie nicht auswendig. Auf den Vorhalt, warum er sie in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen habe, gab er an, er habe nicht damit gerechnet, danach gefragt zu werden. Da Anfragen an die italienischen Behörden im Wege der Dublin-Einheiten erfolgen müssen und eine derartige Konsultation nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG möglich ist, kann somit auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen, ob das aktenkundige Einreiseverbot nach Italien auf einer rechtskräftigen oder nur durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme fußt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommt. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer angibt, über keinerlei Dokumente zu verfügen und auch keine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber vorlegen kann; weiters entspricht dem auch seine Schilderung von der beendeten Grundversorgung in Italien in der Erstbefragung. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme, er würde nach Italien zurückkehren, wenn er dort ein Aufenthaltsrecht bekäme und der offensichtlichen Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung, er werde freiwillig nach Italien zurückkehren, um sich mit seiner Rechtsberaterin zu besprechen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren würde.Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreisewilligkeit und den daher fehlenden Sicherungsbedarf mit einem noch offenen Asylverfahren in Italien. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien noch nicht abgeschlossen ist: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung ausdrücklich an, dass sein Asylantrag, nachdem er nach der Abschiebung aus der Schweiz wieder in das Flüchtlingslager in Rom gekommen sei, negativ entschieden worden sei, er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen und ca. sieben Monate lang auf der Straße gelebt. Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien zunächst eine "Permesso" für drei Monate, dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei abgeschoben worden. In Italien habe er keine "Verlängerung des Permesso" erhalten, deshalb seine Situation sehr schlecht gewesen: Er habe keine Unterstützung und Unterkunft mehr erhalten. In der hg. mündlichen Verhandlung gibt er im Widerspruch dazu an, er habe nur einen negativen Bescheid in erster Instanz erhalten, sein Verfahren befinde sich im Stande der Berufung. Er wolle nach Italien fahren um seine Flüchtlingsberaterin wegen der Berufung zu treffen und folglich freiwillig nach Italien zurückkehren. Auf den Vorhalt des Widerspruchs und der Tatsache, dass er seit November 2014 seinen Angaben zufolge nicht nach Italien zurückgekehrt sei, um sich um sein Berufungsverfahren zu kümmern, gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig mit seiner Beraterin in Italien zu telefonieren. Auf die Aufforderung hin, die Telefonnummer vorzulegen, damit dieses neue Vorbringen überprüft werden kann, gab der Beschwerdeführer an, die Nummer sei in seinem Telefon gespeichert, er wisse sie nicht auswendig. Auf den Vorhalt, warum er sie in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen habe, gab er an, er habe nicht damit gerechnet, danach gefragt zu werden. Da Anfragen an die italienischen Behörden im Wege der Dublin-Einheiten erfolgen müssen und eine derartige Konsultation nicht binnen der Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG möglich ist, kann somit auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen, ob das aktenkundige Einreiseverbot nach Italien auf einer rechtskräftigen oder nur durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme fußt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommt. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer angibt, über keinerlei Dokumente zu verfügen und auch keine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber vorlegen kann; weiters entspricht dem auch seine Schilderung von der beendeten Grundversorgung in Italien in der Erstbefragung. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme, er würde nach Italien zurückkehren, wenn er dort ein Aufenthaltsrecht bekäme und der offensichtlichen Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung, er werde freiwillig nach Italien zurückkehren, um sich mit seiner Rechtsberaterin zu besprechen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren würde. Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen vom 24.08.2015. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in SchubhaftZu A) römisch eins.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft 1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
  2. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Art. 29Dubiln-III-Verordnung.

Art. 28 Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Artikel 29, Dubiln-III-Verordnung.

Artikel 28, Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Artikel 28, Absatz 3, UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung. Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 s

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.