RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlW120 1417354-1 SpruchW120 1417354-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian EI
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G 2005 stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß §
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.01.2018 erteilt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.01.2018 erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG aufgehoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der XXXX Volksgruppe, stellte am
- August 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der römisch 40 Volksgruppe, stellte am
- August 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
- In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz XXXX und der Stadt XXXX stamme, verheiratet sei und über keine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfüge.
- In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz römisch 40 und der Stadt römisch 40 stamme, verheiratet sei und über keine Berufsausbildung und Berufserfahrung verfüge. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem er an der Universität XXXX aufgenommen worden und von XXXX in Richtung XXXX gefahren sei, von den Taliban angegriffen und eingesperrt worden sei. Er sei in ein Haus gebracht worden, wo sich weitere 20 Personen befunden hätten. Während eines Kampfes zwischen den Taliban und den NATO-Truppen "befreiten wir uns, und flüchteten". Aus Angst vor den Taliban habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem er an der Universität römisch 40 aufgenommen worden und von römisch 40 in Richtung römisch 40 gefahren sei, von den Taliban angegriffen und eingesperrt worden sei. Er sei in ein Haus gebracht worden, wo sich weitere 20 Personen befunden hätten. Während eines Kampfes zwischen den Taliban und den NATO-Truppen "befreiten wir uns, und flüchteten". Aus Angst vor den Taliban habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen.
- In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- September 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er als Verwandte in Afghanistan (Stadt XXXX) seine drei Schwestern, seine zwei Brüder und zwei Onkel habe und seine Familie eine Landwirtschaft betreibe. Seine Schwester lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich, jedoch habe der Beschwerdeführer zu ihnen keinen Kontakt. Von 1386-1388 habe der Beschwerdeführer in Afghanistan die XXXX Schule besucht. In Afghanistan sei er Student gewesen, und zwar an der Universität "XXXX". Diese befinde sich in der Stadt Lashkar Gah.
- In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- September 2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er als Verwandte in Afghanistan (Stadt römisch 40 ) seine drei Schwestern, seine zwei Brüder und zwei Onkel habe und seine Familie eine Landwirtschaft betreibe. Seine Schwester lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich, jedoch habe der Beschwerdeführer zu ihnen keinen Kontakt. Von 1386-1388 habe der Beschwerdeführer in Afghanistan die römisch 40 Schule besucht. In Afghanistan sei er Student gewesen, und zwar an der Universität "XXXX". Diese befinde sich in der Stadt Lashkar Gah. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nur Angst vor den Taliban habe. "Wenn man mich wegschickt und ich ankomme, bringt man mich um. Mein Foto meine Identität ist alles bei den Taliban." Der Beschwerdeführer verneinte aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt worden zu seien. "Es gibt nur allgemeine Probleme. Ich persönlich hatte aber keine." Ergänzend führte der Beschwerdeführer ua wortwörtlich Folgendes aus: "[...] F: Seit wann hatten Sie die Absicht Ihr Heimatland zu verlassen? A: Als ich wegen der Taliban in Gefangenschaft war. Ich war 20 Tage im Gefängnis. F: Wann haben Sie festgestellt Afghanistan verlassen zu müssen? A: Nachdem ich aus dem Gefängnis geflüchtet bin, bin ich 5 Tage später ausgereist. F: Wann war das genau? A: Es war 30.1.
- (lt. Internetrechner 19.4.2010) F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen? A: Nein. [...] F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an. Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! Anm.: Der AW lächelt.Anmerkung, Der AW lächelt. A: Ich kann das Datum nicht sagen. Es war im Monat Jardi 1388 (Dezember 2009) wo ich meine Reifeprüfung hatte. Es wurden dann am
- Hut 1388 (11.3.2010) wo die Ergebnisse verkündet werden. Am
- Hamal 1388 (24.3.2010) machte ich mich auf den Weg nach XXXX.
- Hut 1388 (11.3.2010) wo die Ergebnisse verkündet werden. Am
- Hamal 1388 (24.3.2010) machte ich mich auf den Weg nach römisch 40 . F: Wie sind Sie dort hingefahren? A: Mit dem Auto. Nachfrage: Sind Sie selbst gefahren? Nein mit dem Linienbus. F: Was passierte weiter? A: 5 Tage blieb ich dort bis ich meine Inskreptionsbestätigung erhalten habe. Dann hatten wir noch 15 bis 20 Tage Ferien. Nach diesen 5 Tagen wollte ich wieder zurück nach Hause. Am Weg nach Kandaher bin ich mit einem Fahrzeug gefahren das hinten geschlossen war. Zwischen XXXX und Kandahar standen am Weg die Taliban. Ich hatte meine Inskriptionskarte mit.A: 5 Tage blieb ich dort bis ich meine Inskreptionsbestätigung erhalten habe. Dann hatten wir noch 15 bis 20 Tage Ferien. Nach diesen 5 Tagen wollte ich wieder zurück nach Hause. Am Weg nach Kandaher bin ich mit einem Fahrzeug gefahren das hinten geschlossen war. Zwischen römisch 40 und Kandahar standen am Weg die Taliban. Ich hatte meine Inskriptionskarte mit. F: Was passierte weiter? A: Sie standen vor dem Auto und forderten alle auf auszusteigen. Wir sind ausgestiegen und lagen alle auf dem Boden. [...] F: Was ist genau passiert? Schildern Sie mir wie Sie es erlebt haben? A: Wir sind dort stehengeblieben und sie haben uns durchsucht. F: Wer hat Sie durchsucht und von wem wurden Sie aufgehalten? Anm.: Der AW schmunzelt.Anmerkung, Der AW schmunzelt. A: Die bewaffneten Taliban. F: Schildern Sie mir wie Sie es erlebt haben? Anm.: Der AW schmunzelt.Anmerkung, Der AW schmunzelt. A: Nachdem wir stehengeblieben und durchsucht wurden von den Taliban haben sie nichts bei den anderen gefunden. Nur bei mir. Ich hatte meine Geburtsurkunde und meine Inskreptionskarte bei mir. Daraufhin sagten sie dass die anderen gehen können. Mich haben sie aber nicht gehen lassen. Sie haben mir meine Hände auf den Rücken gebunden. Sie haben mich dann in einen Toyota gesetzt. [...] F: Was passierte weiter? A: Danach blieb ich 20 Tage in dem Gefängnis. Eines Tages gegen abends fand eine bewaffnete Auseinandersetzung statt. F: Warum hat man nur Sie mitgenommen? Wie können Sie mir dies erklären? A: Bei den anderen haben sie keine Dokumente gefunden nur bei mir. F: Warum glauben Sie sollte dies ein Grund sein? A: Der Grund dafür ist, dass ich Student bin und sie denken wenn ich fertig bin dann werde ich für die Regierung arbeiten, und das wollen sie nicht. [...] F: Was passierte weiter? A: Danach blieb ich 20 Tage in dem Gefängnis. Eines Tages gegen abends fand eine bewaffnete Auseinandersetzung statt. [...] A: Als die Schüsse gefallen sind, ist die Bewachung auf einmal verschwunden. Wir haben dann die Türe eingeschlagen und alle sind in verschiedene Richtungen gelaufen. [...] A: Meine Augen waren verbunden ich konnte nicht sehen wo ich war. Als ich geflüchtet bin, und in Kandahar angekommen bin, habe ich gewusst dass ich im Distrikt Martscha war. Als die Auseinandersetzung stattfand haben wir die Türe dort eingetreten und sind von dort weggelaufen. Jeder in eine andere Richtung. Ich bin 24 Stunden in den Bergen unterwegs gewesen. [...] F: Sie waren dann 24 Stunden unterwegs, was passierte dann weiter? A: Nach den 24 Stunden habe ich die Orientierung verloren. Ich habe dann eine Strasse gefunden und hab mich hingesetzt. Dort ist ein Auto vorbeigefahren und ich stoppte das Auto. Ich ab den Fahrer gefragt wo er hinfährt und er hat gesagt nach Kandahar. Ich bin mitgefahren. F: Wie lange sind Sie unterwegs gewesen mit diesem Auto? A: Es war gegen Abend als ich in das Auto gestiegen bin und gegen 23 Uhr war ich in Kandahar. [...] F: Was haben Sie dann in Kandahar gemacht? A: Ich habe dann dort in einem Hotel übernachtet und am nächsten Morgen fuhr ich nach XXXX.A: Ich habe dann dort in einem Hotel übernachtet und am nächsten Morgen fuhr ich nach römisch 40 . [...] A: Ich habe noch einen Grund. Ich war 5 Tage zuhause und war versteckt. Die Leute sind immer wieder in der Nacht aufgetaucht und haben nach mir gefragt. F: Wann wurde nach Ihnen gefragt und wer hat nach Ihnen gefragt? A: In diesen 5 Tagen sind sie zwei drei Mal gekommen. Sie haben meine Mutter gefragt wo ich bin. Es waren unbekannte Leute. Meine Mutter kannte sie nicht. F: Sind Sie zur Polizei gegangen? Haben Sie dies angezeigt? A: Die Taliban sind mächtiger als die Regierung. Wir sind vom Zentrum weit entfernt. F: Sie waren in Kandahar warum sind Sie dort nicht zur Polzei gegangen? A: Selbst in Kandhar gibt es viele Taliban. Um 23 Uhr hatte ich auch nur Angst und am nächsten Morgen fuhr ich ja schon wieder weg. [...] Nach vollständiger Rückübersetzung durch den Dolmetscher um 11:19 Uhr. F: Möchten Sie etwas korrigieren oder ergänzen? A: Ja, die Grundschule heißt Said Ahmad Alaudin. Ich möchte auch sagen, dass es ungefähr der 30.1.1389 war, an dem ich ausgereist bin. Ich möchte auch korrigieren, dass es nicht 1388 war indem ich die Schule beendet habe. Es war
- F: Wurde alles richtig aufgenommen? A: Ja, alles stimmt. [...]"
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens betreffend die Situation für Studenten in Afghanistan und deren Bedrohung durch die Taliban.
- Mit E-Mail vom
- Oktober 2010 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation.
- Mit Schreiben vom
- November 2010 erfolgte von ACCORD die Beantwortung der Anfrage. Die Anfragebeantwortung lautet auszugsweise folgendermaßen: "[...] 1) Universität ‚XXXX' in Lashkar Gah In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen bezüglich einer Universität namens ‚XXXX' in Lashgar Gah gefunden werden. Gesucht wurde mittels ecoi.net, Refworld, LexisNexis und Google. 2) Inskriptionszeiten an afghanischen Universitäten; benötigte Dokumente bei Inskription (genügt eine Kopie der Geburtsurkunde?); Kosten eines Studiums, staatl. Unterstützungen [...] In einem Staatenbericht an das UNO-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom Juli 2009 (CESCR) wird erwähnt, dass gemäß Artikel 43 der Verfassung Bildung für alle Bürger bis zum Hochschulniveau kostenlos zu sein habe. Laut dem Bericht seien alle öffentlichen Bildungseinrichtungen kostenlos. Die Zulassung für Studenten beginne gewöhnlich am
- Asad (
- Juli) und dauere bis zum Ende von Dalwa (Februar). Jedoch herrsche Mangel an finanziellen Mitteln und es sei schwierig, kostenlosen Zugang zu höherer Bildung zu verwirklichen. [...] 3) Gibt es in Sange-e Masha (XXXX/XXXX) die Schulen ‚XXXX' und ‚XXXX'. Die afghanische NGO Shuhada Organization erwähnt in ihrem Jahresbericht 2007 eine XXXX High School in XXXX:Die afghanische NGO Shuhada Organization erwähnt in ihrem Jahresbericht 2007 eine römisch 40 High School in XXXX: [...] 4) Gefährdung von Studenten durch Taliban (Berichte über Angriffe auf Studenten) Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hält in seinem Halbjahresbericht 2010 vom August 2010 fest, es scheine, dass nun mehr Personen wegen Verdachts auf Spionage von Aufständischen entführt und getötet würden als zuvor, darunter auch Schüler bzw. Studenten (engl.: ‚students'): [...] BBC berichtet im Mai 2010 über einen Selbstmordanschlag in Kabul, bei dem 18 Personen, darunter laut einem Augenzeugen zahlreiche Frauen getötet worden seien, bei denen es sich um Studentinnen gehandelt habe, die sich auf dem Weg zur Universität befanden. Zu dem Anschlag hätten sich die Taliban bekannt: [...] In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen bezüglich Gefährdung von Studenten durch Taliban der gefunden werden. [...]"
- Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
- November 2010 zum Thema "Universität in Lashkar Gah; Universitätsbesuch" hält ua Folgendes fest: "[...] Gibt es in Lashkar Gah (Provinz XXXX) eine Universität mit dem Namen ‚XXXX'?Gibt es in Lashkar Gah (Provinz römisch 40 ) eine Universität mit dem Namen ‚XXXX'? Ist es an dieser Uni möglich Bildungs- und Erziehungswissenschaften zu studieren? Von Seiten der Staatendokumentation konnten keine Informationen über eine Universität namens ‚XXXX' in Lashkar Gah gefunden werden. Die Recherchen ergaben, dass es in Lashkar Gah eine ‚Bost University' gibt, die derzeit jedoch nur eine Ausbildung im Bereich Landwirtschaft anbietet. Diese Informationen beruhen auf ‚Wikipedia' und sind somit nicht bescheidtauglich. Eine Homepage der ‚Bost University' in Lashkar Gah konnte im Zuge der Recherche nicht gefunden weden. Am 12.10.2010 erfolgte von Seiten der Staatendokumentation eine Anfrage per E-Mail an das ‚Afghanistan Ministry of Higher Education', jedoch erfolgte von Seiten des Ministeriums keine Antwort. [...]"
- In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
- Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer ua Folgendes an: "[...] F: Sie gaben bei Ihrer Einvernahme am 30.9.2010 angegeben, dass Sie nach der Reifeprüfung zur Universität nach XXXX gingen. Diese Universität hätte den Namen XXXX gehabt und hätte sich in Laschkargah befunden. Sie hätten dort Bildungs- und Erziehungswissenschaften inskripiert. Halten Sie diese Angaben aufrecht?F: Sie gaben bei Ihrer Einvernahme am 30.9.2010 angegeben, dass Sie nach der Reifeprüfung zur Universität nach römisch 40 gingen. Diese Universität hätte den Namen römisch 40 gehabt und hätte sich in Laschkargah befunden. Sie hätten dort Bildungs- und Erziehungswissenschaften inskripiert. Halten Sie diese Angaben aufrecht? A: Ja. Was ich gesagt habe ist nicht gelogen. Ich wollte studieren. F: Sie gaben auch an im Monat Jardi 1388 (Dezember 2009) die Reifeprüfung abgelegt zu haben. Am
- Hamal 1388 (24.3.2010) wären Sie dann mit dem Linienbus nach XXXX gefahren. Halten Sie auch diese Angaben aufrecht?F: Sie gaben auch an im Monat Jardi 1388 (Dezember 2009) die Reifeprüfung abgelegt zu haben. Am
- Hamal 1388 (24.3.2010) wären Sie dann mit dem Linienbus nach römisch 40 gefahren. Halten Sie auch diese Angaben aufrecht? A: Ja. F: Weiters gaben Sie an, 5 Tage dort verblieben zu sein. Dann wären Sie wieder nach Hause gefahren weil Ferien gewesen wären. Was haben Sie konkret in der Universität gemacht? A: Ich habe dort inskripiert und den Studentenausweis bekommen. V.: Aufgrund Ihrer Angaben wurde eine Erhebung der Staatendokumentation bezüglich Ihrer Angaben durchgeführt. Wie die Erhebungen ergaben gibt es keine Universität mit dem Namen XXXX. Es konnte eine einzige Universität in Laschkargah erhoben werden. Dort ist es aber auch nicht möglich die von Ihnen angegebene Studienrichtung zu inskripieren. Ihre Angaben dazu waren unwahr. Möchten Sie sich dazu äußern?römisch fünf.: Aufgrund Ihrer Angaben wurde eine Erhebung der Staatendokumentation bezüglich Ihrer Angaben durchgeführt. Wie die Erhebungen ergaben gibt es keine Universität mit dem Namen römisch 40 . Es konnte eine einzige Universität in Laschkargah erhoben werden. Dort ist es aber auch nicht möglich die von Ihnen angegebene Studienrichtung zu inskripieren. Ihre Angaben dazu waren unwahr. Möchten Sie sich dazu äußern? Anm.: Der AW schmunzelt.Anmerkung, Der AW schmunzelt. A: Es kann keine Lüge sein. Ich bin dort hingegangen und ich habe dort inskripiert und hatte die Karte. [...] A: Die Aufnahmeprüfung ist schon in Jardi 1388 gemacht. V.: Sie haben auch heute angegeben am
- Hamal 1388 (24.3.2010) zur Inskription gefahren zu sein. Wie die Erhebungen ergaben, beginnt die Zulassung für Studenten gewöhnlich am
- Asad (
- Juli) und endet zum Ende von Dalwa (Februar). Auch in diesem Zusammenhang wurden Ihre Angaben als unwahr festgestellt. Was sagen Sie dazu?römisch fünf.: Sie haben auch heute angegeben am
- Hamal 1388 (24.3.2010) zur Inskription gefahren zu sein. Wie die Erhebungen ergaben, beginnt die Zulassung für Studenten gewöhnlich am
- Asad (
- Juli) und endet zum Ende von Dalwa (Februar). Auch in diesem Zusammenhang wurden Ihre Angaben als unwahr festgestellt. Was sagen Sie dazu? A: Schulen und Universitäten beginnen alle am
- Hamal. [...]"
- Mit Bescheid vom
- Dezember 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.
- Mit Bescheid vom
- Dezember 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers sowohl auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt römisch drei. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
- Dezember 2010, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl erfülle. Es ergebe sich schon aus einem kurzen Blick auf die Wikipedia-Seite der Stadt Lashkar Gah in der Provinz XXXX, dass es dort entgegen den Feststellungen der belangten Behörde durchaus ein Lehrer-Ausbildungsinstitut gebe. Die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens sei jedenfalls unverzichtbar. Dieses werde ergeben, dass die Zulassung für Studenten in Afghanistan nicht am
- Asad, sondern zu Jahresbeginn (Hamal) stattfinde. Es werden sich sodann auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers als wahr erweisen. Der Beschwerdeführer habe schließlich berichtigend angegeben, dass es sich bei der Prüfung im Monat Djadi 1388 um die Zulassungsprüfung handle und er die Reifeprüfung davor im Monat Qaus (15.-30.) 1388 abgelegt habe. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom
- Dezember 2010, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl erfülle. Es ergebe sich schon aus einem kurzen Blick auf die Wikipedia-Seite der Stadt Lashkar Gah in der Provinz römisch 40 , dass es dort entgegen den Feststellungen der belangten Behörde durchaus ein Lehrer-Ausbildungsinstitut gebe. Die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens sei jedenfalls unverzichtbar. Dieses werde ergeben, dass die Zulassung für Studenten in Afghanistan nicht am
- Asad, sondern zu Jahresbeginn (Hamal) stattfinde. Es werden sich sodann auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers als wahr erweisen. Der Beschwerdeführer habe schließlich berichtigend angegeben, dass es sich bei der Prüfung im Monat Djadi 1388 um die Zulassungsprüfung handle und er die Reifeprüfung davor im Monat Qaus (15.-30.) 1388 abgelegt habe. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
- Mit Schreiben vom
- September 2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung über Inskription des Beschwerdeführers an der Universität XXXX mitsamt beglaubigter Übersetzung". Ergänzend wurde in diesem Schreiben ua ausgeführt, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesem mitgeteilt habe, dass die Taliban nach der Flucht des Beschwerdeführers weitere Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers entführt hätten. Die Bewohner und Verwandten dieser Leute würden deshalb den Beschwerdeführer beschuldigen und seine Familie bedrängen.
- Mit Schreiben vom
- September 2011 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung über Inskription des Beschwerdeführers an der Universität römisch 40 mitsamt beglaubigter Übersetzung". Ergänzend wurde in diesem Schreiben ua ausgeführt, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesem mitgeteilt habe, dass die Taliban nach der Flucht des Beschwerdeführers weitere Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers entführt hätten. Die Bewohner und Verwandten dieser Leute würden deshalb den Beschwerdeführer beschuldigen und seine Familie bedrängen.
- Mit Schreiben vom
- April 2012 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Deutschkursbestätigungen vor.
- Mit Telefax vom
- Februar 2014 brachte der Beschwerdeführer ein "Zeugnis des Betroffenen aus seinem Heimatland", eine Kopie einer Mitgliedskarte und ein erneutes Konvolut an Deutschkursbestätigungen in Vorlage.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Jänner 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Überdies wurde er um Konkretisierung seiner Angaben in der Beschwerde in Bezug auf das sich laut seinen Ausführungen auf der Wikipedia-Seite angeführte und sich in der Stadt Lashkar Gah befindliche Lehrer- und Ausbildungsinstitut ersucht.
- In der hg am
- Februar 2015 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übersetzung "Lehrer- und Ausbildungsinstitut [...] NICHT richtig" sei und die Übersetzung von "Tahlim Tarbia" mit Lehrer- und Ausbildungsinstitut "in dieser Form nicht richtig" sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch nach der Ausbildung bei der erwähnten Fakultät eine Beschäftigung als Lehrer erlangen. Eine wörtliche Übersetzung, wie vom damaligen Dolmetsch offenkundig vorgenommen, sei jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers in dieser Form nicht richtig. Ein derartiges Institut sei nicht existent, weshalb auch keine Adresse angegeben werden könne. Der Beschwerdeführer sei bei der Fakultät "XXXX" inskribiert gewesen und hätte sich dort fünf Tage aufgehalten. Im Zuge der Stellungnahme werde ein Ausdruck des Fotos, woraus das Gebäude der Fakultät ersichtlich sei mit dem Namen übermittelt. Zudem wurde auch ein Link übermittelt, "welche[m] auch der Name XXXX zu entnehmen" sei. Aus den diesbezüglichen Unterlagen ergäbe sich zudem die Adresse der Universität XXXX.
- In der hg am
- Februar 2015 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übersetzung "Lehrer- und Ausbildungsinstitut [...] NICHT richtig" sei und die Übersetzung von "Tahlim Tarbia" mit Lehrer- und Ausbildungsinstitut "in dieser Form nicht richtig" sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch nach der Ausbildung bei der erwähnten Fakultät eine Beschäftigung als Lehrer erlangen. Eine wörtliche Übersetzung, wie vom damaligen Dolmetsch offenkundig vorgenommen, sei jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers in dieser Form nicht richtig. Ein derartiges Institut sei nicht existent, weshalb auch keine Adresse angegeben werden könne. Der Beschwerdeführer sei bei der Fakultät "XXXX" inskribiert gewesen und hätte sich dort fünf Tage aufgehalten. Im Zuge der Stellungnahme werde ein Ausdruck des Fotos, woraus das Gebäude der Fakultät ersichtlich sei mit dem Namen übermittelt. Zudem wurde auch ein Link übermittelt, "welche[m] auch der Name römisch 40 zu entnehmen" sei. Aus den diesbezüglichen Unterlagen ergäbe sich zudem die Adresse der Universität römisch 40 .
- Am
- September 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] VR: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . VR: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt? (Provinz/Region/Ort) BF: Ich habe in XXXX im Dorf Tainasar-e Alau Dar ausschließlich gelebt. Ich habe XXXX gelebt und dort die Schule besucht. Ich bin manchmal an andere Orte gefahren u.a. nach XXXX. Dort war ich einmal.BF: Ich habe in römisch 40 im Dorf Tainasar-e Alau Dar ausschließlich gelebt. Ich habe römisch 40 gelebt und dort die Schule besucht. Ich bin manchmal an andere Orte gefahren u.a. nach römisch 40 . Dort war ich einmal. VR: Haben Sie in XXXX jeweils gemeinsam mit Ihrer Familie gelebt?VR: Haben Sie in römisch 40 jeweils gemeinsam mit Ihrer Familie gelebt? BF: Ja. VR: Haben Sie Verwandte in Afghanistan? BF: Meine Familie besteht derzeit aus meiner Mutter, meinen 2 Brüder, 3 Schwestern und meiner Ehefrau. Bis auf eine Schwester, die in Österreich lebt, leben meine Angehörigen in Afghanistan in XXXX. Mein Vater ist verstorben.BF: Meine Familie besteht derzeit aus meiner Mutter, meinen 2 Brüder, 3 Schwestern und meiner Ehefrau. Bis auf eine Schwester, die in Österreich lebt, leben meine Angehörigen in Afghanistan in römisch 40 . Mein Vater ist verstorben. [...] VR: Kommen wir zu den Gründen, aus welchen Sie Afghanistan verlassen haben: Bitte schildern Sie diese. BF: Nachdem Abschluss der
- Klasse bin ich im Dezember 2009 zur Studiumszulassungsprüfung angetreten. Am 11.3.2010 wurden die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben. Ich wurde auf der Universität in XXXX aufgenommen und bin am
- oder 24.3.2010 nach XXXX gefahren. Ich habe mich ca. 5 Tage dort aufgehalten, in denen ich mich anmelden musste um einen Studentenausweis zu bekommen. Danach hatten wir ca. 10 bis 15 Tage frei. Ich wollte in diesen Ferien nach Hause zurückfahren. Unterwegs wurde unser Auto von den Taliban angehalten. Die Taliban haben uns aufgefordert aus dem Auto auszusteigen und uns mit dem Gesicht auf den Boden zu legen. Alle wurden durchsucht. Bei den Anderen konnten die Taliban keine Dokumente finden, ich hatte allerdings meinen Studentenausweis und eine Kopie meiner Tazkira dabei. Die Anderen wurden frei gelassen, ich wurde von den Taliban festgenommen und mitgenommen. [BF weint]. Die Taliban haben mit einem Seil meine Hände und mit einem Tuch meine Augen zugebunden. Ich wurde in ein Gebäude gebracht, wir waren ca. 23 Gefangene dort. Sie nahmen mir die Augenbinde ab. Ich hielt mich ca. 20 Tage dort auf. Ich wurde jeden Tag geschlagen. Ich war sehr überrascht, weil ich dort jemanden gesehen habe, der eigentlich im Sicherheitsbereich im Distrikt XXXX tätig war, sein Name lautet Nasim. Wenn ich in den Verhörraum gebracht wurde, konnte ich sehen, dass Nasim immer in Begleitung von 2 Leibwächtern gewesen ist. Er war im Distrikt XXXX im Kriminalbereich tätig.BF: Nachdem Abschluss der
- Klasse bin ich im Dezember 2009 zur Studiumszulassungsprüfung angetreten. Am 11.3.2010 wurden die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben. Ich wurde auf der Universität in römisch 40 aufgenommen und bin am
- oder 24.3.2010 nach römisch 40 gefahren. Ich habe mich ca. 5 Tage dort aufgehalten, in denen ich mich anmelden musste um einen Studentenausweis zu bekommen. Danach hatten wir ca. 10 bis 15 Tage frei. Ich wollte in diesen Ferien nach Hause zurückfahren. Unterwegs wurde unser Auto von den Taliban angehalten. Die Taliban haben uns aufgefordert aus dem Auto auszusteigen und uns mit dem Gesicht auf den Boden zu legen. Alle wurden durchsucht. Bei den Anderen konnten die Taliban keine Dokumente finden, ich hatte allerdings meinen Studentenausweis und eine Kopie meiner Tazkira dabei. Die Anderen wurden frei gelassen, ich wurde von den Taliban festgenommen und mitgenommen. [BF weint]. Die Taliban haben mit einem Seil meine Hände und mit einem Tuch meine Augen zugebunden. Ich wurde in ein Gebäude gebracht, wir waren ca. 23 Gefangene dort. Sie nahmen mir die Augenbinde ab. Ich hielt mich ca. 20 Tage dort auf. Ich wurde jeden Tag geschlagen. Ich war sehr überrascht, weil ich dort jemanden gesehen habe, der eigentlich im Sicherheitsbereich im Distrikt römisch 40 tätig war, sein Name lautet Nasim. Wenn ich in den Verhörraum gebracht wurde, konnte ich sehen, dass Nasim immer in Begleitung von 2 Leibwächtern gewesen ist. Er war im Distrikt römisch 40 im Kriminalbereich tätig. VR: Kriminalbereich heißt, dass er auf Seiten der Regierung tätig war? BF: Ja. VR: Haben Sie diesen Nasim bis jetzt schon mal erwähnt? BF: Ich wurde in der Erstinstanz befragt, ich konnte lediglich auf die mir gestellten Fragen antworten. Heute haben Sie mir die Gelegenheit gegeben, alles von mir aus, zu erzählen. BF setzt fort: In den 20 Tagen habe ich Nasim 2 oder 3 Mal dort gesehen. Ich war jedes Mal überrascht darüber. Wir wurden immer wieder verhört, uns wurden Fragen zu den Bewohnern von XXXX gestellt. Man wollte von uns wissen, wer als Lehrer tätig ist und welche Polizeikräfte sich wo unter die Menschen mischen um Informationen zu erhalten. Bei dem Verhör habe ich alles gesagt, was ich wusste. Ich habe ihnen Informationen geben müssen, weil ich Nasim dort gesehen habe. Ich wurde mit einer Kalaschnikow bedroht und gezwungen ihnen Informationen betreffend 4 Personen zu geben. Dabei handelte es sich um örtliche Polizisten. Ihre Namen lautenXXXX und XXXX. Ich habe später einen Brief von meinem Onkel zugeschickt bekommen. Bei meiner
- Einvernahme konnte ich, außer meiner Tazkira, keine anderen Dokumente vorlegen. Später sind nämlich zwei der vier Polizisten verschwunden. Ihre Familien suchen immer wieder meine Familie auf und machen uns dafür verantwortlich. Als ich in XXXX war, wurde mir von einem Jungen namens XXXX ein Buch gegeben. Der Autor des Buches ist Dr. Masud Ansari oder Soltani, es handelt sich dabei um ein Buch betreffend den Inhalt des Korans. Es ist ein gefährliches Buch. Während meiner Gefangenschaft ist meine Mutter zu XXXX gegangen und hat ihn um Hilfe gebeten. Er ist ein Mitarbeiter des Sicherheitskommandatur in XXXX. Meine Mutter hat ihm mitgeteilt, dass ich lange Zeit verschwunden war und er ihr bei der Suche nach mir helfen soll. Nachdem ich von dort frei gekommen bin und nach Hause gegangen bin ist dieser XXXX zu uns gekommen. Er hat mich gefragt welche Fragen mir, während meiner Gefangenschaft, gestellt worden sind. Ich habe XXXX die Wahrheit gesagt, in dem ich ihm mitgeteilt habe, dass ich die Namen der 4 Polizisten genannt habe. Als XXXX sehr wütend wurde, habe ich hinzugefügt, dass ich gezwungen war die Wahrheit zu sagen, weil ich Nasim dort gesehen hatte. Nach dem Verschwinden der 2 Polizisten sind Leute von der Distriktsleitung in unser Haus gegangen und haben unser Haus durchsucht. Dabei haben sie das Buch gefunden, das ich von XXXX bekommen hatte. XXXX hat dieses Buch mitgenommen.BF setzt fort: In den 20 Tagen habe ich Nasim 2 oder 3 Mal dort gesehen. Ich war jedes Mal überrascht darüber. Wir wurden immer wieder verhört, uns wurden Fragen zu den Bewohnern von römisch 40 gestellt. Man wollte von uns wissen, wer als Lehrer tätig ist und welche Polizeikräfte sich wo unter die Menschen mischen um Informationen zu erhalten. Bei dem Verhör habe ich alles gesagt, was ich wusste. Ich habe ihnen Informationen geben müssen, weil ich Nasim dort gesehen habe. Ich wurde mit einer Kalaschnikow bedroht und gezwungen ihnen Informationen betreffend 4 Personen zu geben. Dabei handelte es sich um örtliche Polizisten. Ihre Namen lautenXXXX und römisch 40 . Ich habe später einen Brief von meinem Onkel zugeschickt bekommen. Bei meiner
- Einvernahme konnte ich, außer meiner Tazkira, keine anderen Dokumente vorlegen. Später sind nämlich zwei der vier Polizisten verschwunden. Ihre Familien suchen immer wieder meine Familie auf und machen uns dafür verantwortlich. Als ich in römisch 40 war, wurde mir von einem Jungen namens römisch 40 ein Buch gegeben. Der Autor des Buches ist Dr. Masud Ansari oder Soltani, es handelt sich dabei um ein Buch betreffend den Inhalt des Korans. Es ist ein gefährliches Buch. Während meiner Gefangenschaft ist meine Mutter zu römisch 40 gegangen und hat ihn um Hilfe gebeten. Er ist ein Mitarbeiter des Sicherheitskommandatur in römisch 40 . Meine Mutter hat ihm mitgeteilt, dass ich lange Zeit verschwunden war und er ihr bei der Suche nach mir helfen soll. Nachdem ich von dort frei gekommen bin und nach Hause gegangen bin ist dieser römisch 40 zu uns gekommen. Er hat mich gefragt welche Fragen mir, während meiner Gefangenschaft, gestellt worden sind. Ich habe römisch 40 die Wahrheit gesagt, in dem ich ihm mitgeteilt habe, dass ich die Namen der 4 Polizisten genannt habe. Als römisch 40 sehr wütend wurde, habe ich hinzugefügt, dass ich gezwungen war die Wahrheit zu sagen, weil ich Nasim dort gesehen hatte. Nach dem Verschwinden der 2 Polizisten sind Leute von der Distriktsleitung in unser Haus gegangen und haben unser Haus durchsucht. Dabei haben sie das Buch gefunden, das ich von römisch 40 bekommen hatte. römisch 40 hat dieses Buch mitgenommen. VR: Wann war das Verschwinden der 2 Polizisten? Waren Sie da in XXXX? Waren Sie da in Gefangenschaft? BF: Die Beiden sind nach meiner Ausreise nach Afghanistan verschwunden. Ich weiß jedoch nicht, ob ich bereits in Österreich angekommen war oder ob ich noch unterwegs gewesen bin. VR: Woher wissen Sie das? Wer hat Ihnen das gesagt? BF: Ein Bewohner von XXXX namens XXXX hat mich angerufen und mich über das Verschwinden der 2 Polizisten informiert. Später habe ich das Schriftstück von meinem Onkel zugeschickt bekommen.BF: Ein Bewohner von römisch 40 namens römisch 40 hat mich angerufen und mich über das Verschwinden der 2 Polizisten informiert. Später habe ich das Schriftstück von meinem Onkel zugeschickt bekommen. BF setzt fort: Alle 4 bis 5 Tage kommen Leute zu unserem Haus und stellen Fragen. Die Angehörigen der verschwundenen Polizisten bezeichnen uns als Mörder und beschuldigen uns. Ich werde von der Distriktsleitung gesucht, weil bei der Durchsuchung unseres Hauses das Buch gefunden wurde. Dieses Buch ist gefährlich. Darin wird der Islam als falsch bezeichnet und für nichtig erklärt. Ich persönlich hatte keine Zeit dieses Buch zu lesen. Als ich es von meinem Schulkollegen XXXX bekommen habe, hat er mich darüber informiert, dass in diesem Buch Frauenrechte in Islam und die Lebensgeschichte des Propheten Mohamad und auch viele andere Themen erörtert sind. Ich wollte mich über diese Sachen informieren und habe daher dieses Buch mitgenommen. Dieses Buch liegt nun in der Distriktsleitung vor. Ich werde von der Distriktsleitung gesucht. Sie kommen immer wieder in unser Haus um nachzusehen, ob ich da bin. Dieses Buch ist ein Gegenteil zu anderen islamischen Büchern. Afghanistan ist aber ein islamisches Land und daher ist es dort nicht erlaubt ein solches Buch zu besitzen.BF setzt fort: Alle 4 bis 5 Tage kommen Leute zu unserem Haus und stellen Fragen. Die Angehörigen der verschwundenen Polizisten bezeichnen uns als Mörder und beschuldigen uns. Ich werde von der Distriktsleitung gesucht, weil bei der Durchsuchung unseres Hauses das Buch gefunden wurde. Dieses Buch ist gefährlich. Darin wird der Islam als falsch bezeichnet und für nichtig erklärt. Ich persönlich hatte keine Zeit dieses Buch zu lesen. Als ich es von meinem Schulkollegen römisch 40 bekommen habe, hat er mich darüber informiert, dass in diesem Buch Frauenrechte in Islam und die Lebensgeschichte des Propheten Mohamad und auch viele andere Themen erörtert sind. Ich wollte mich über diese Sachen informieren und habe daher dieses Buch mitgenommen. Dieses Buch liegt nun in der Distriktsleitung vor. Ich werde von der Distriktsleitung gesucht. Sie kommen immer wieder in unser Haus um nachzusehen, ob ich da bin. Dieses Buch ist ein Gegenteil zu anderen islamischen Büchern. Afghanistan ist aber ein islamisches Land und daher ist es dort nicht erlaubt ein solches Buch zu besitzen. VR: Woher wissen Sie, dass die Leute regelmäßig oder immer wieder in Ihr Haus kommen um nachzusehen, ob Sie da sind? BF: Ich bin über das Mobiltelefon unserer Nachbarn mit meiner Familie in Kontakt und erfahre von meinen Angehörigen, dass immer wieder Leute kommen und nach mir fragen. Sie kommen ohne Voranmeldung, in unterschiedlichen Zeitabständen. Es ist auch vorgekommen, dass unbekannte Personen nachts in unser Haus gekommen sind. Ich bin seit ca. 5 Jahren in Österreich und seither besteht dieses Problem. [...] VR: Sie haben zuvor angegeben ‚meine Familie besteht derzeit aus meiner Mutter, meinen 2 Brüdern, 3 Schwestern und meiner Ehefrau'. Ich nehme an, dass es sich dabei, nach Ihrer Auffassung, um eine Art ‚Kernfamilie' handelt. Jetzt legen Sie einen Brief Ihres Onkels vor. Ich würde Sie daher ersuchen, auch anzuführen, welche Verwandten, außer der Kernfamilie, noch in Afghanistan leben. BF: Außer meiner Kernfamilie, leben noch mein Schwiegervater samt seiner gesamten Familie, mein Onkel väterlicherseits, der mir den Brief zugeschickt hat, samt Ehefrau und Kindern, 2 Onkel mütterlicherseits samt Ehefrauen und Kindern, sowie 2 Tanten mütterlicherseits in XXXX.BF: Außer meiner Kernfamilie, leben noch mein Schwiegervater samt seiner gesamten Familie, mein Onkel väterlicherseits, der mir den Brief zugeschickt hat, samt Ehefrau und Kindern, 2 Onkel mütterlicherseits samt Ehefrauen und Kindern, sowie 2 Tanten mütterlicherseits in römisch 40 . VR: Haben Sie, Ihrer Erinnerung nach, erstmals in diesem Brief Kenntnis darüber erlangt, dass 2 Polizisten ums Leben gekommen sind und deren Angehörige Sie dafür verantwortlich machen, dass die Sicherheitskommandatur nach Ihnen sucht wegen des Buches. BF: Ich habe erstmals in einem Telefonat mit einem Bekannten namens XXXX von den Vorfällen erfahren. Den Brief habe ich später erfahren.BF: Ich habe erstmals in einem Telefonat mit einem Bekannten namens römisch 40 von den Vorfällen erfahren. Den Brief habe ich später erfahren. VR: Haben Sie eine ungefähre Vorstellung wann dieses Telefonat stattgefunden hat? War das Telefonat vor der Bescheiderlassung? BF: Ich habe den Brief und die anderen Dokumente nach dem Erlass des negativen Bescheides bekommen. Vorher hatte ich keinen Kontakt mit meiner Familie. Das ist auch der Grund warum ich die Dokumente nicht bereits bei der Einvernahme vor dem BAA vorgelegt habe. VR: Bitte schildern Sie mir nochmal die Umstände Ihrer Flucht bis zur Ausreise. BF: Nach den 20 Tagen in der Gefangenschaft habe ich eines Abends Schüsse gehört. Daraufhin ist der Wächter, der vor der Tür gestanden ist, weggegangen. Es wurde weiterhin geschossen, wir haben die Tür aufgebrochen und sind hinausgegangen. Gegenüber befand sich ein kleiner Wald, ich schätze, dass hinter dem Wald Gefechte stattgefunden haben. Wir sind in alle Richtungen gelaufen. Ich war ca. 24 Stunden lang im Gebirge unterwegs, ich hatte mich verlaufen. Nach 24 Stunden bin ich zu einer Straße gelangt, ich habe dort gewartet bis ein Auto vorbei gefahren ist, ich habe den Fahrer zum Anhalten gebracht und ihn gefragt, wohin er fahren wollte. Der war nach Kandahar unterwegs, ich bin mit ihm nach Kandahar gefahren. Wir sind gegen 23.00 Uhr dort angekommen. Ich habe dort übernachtet und bin am nächsten Tag sehr früh am Morgen nach XXXX gefahren. Ich bin in die Schule gegangen und habe den Direktor um mein Schulzeugnis gebeten. Danach bin ich in mein Heimatdorf Tainasar-e Alau Dar gefahren. Als ich nach Hause gegangen bin, ist nach kurzer Zeit XXXX gekommen. Er hat mich gefragt, wo ich 20 Tage lang gewesen bin. Ich habe ihm alles detailliert geschildert. Er ist wütend geworden und wieder gegangen. Während der nächsten 5 Tage war ich zu Hause versteckt. Tag und Nacht sind jedoch Leute gekommen und haben Fragen gestellt. Nach den 5 Tagen ist eines Abends mein Onkel väterlicherseits zu uns gekommen. Ich konnte nicht mehr in XXXX bleiben. Mein Onkel hat mich ins Zentrum von XXXX gebracht. Unser Zentrum heißt Sang-e Masha. Von dort hat mich mein Onkel mit einem Schlepper weggeschickt.BF: Nach den 20 Tagen in der Gefangenschaft habe ich eines Abends Schüsse gehört. Daraufhin ist der Wächter, der vor der Tür gestanden ist, weggegangen. Es wurde weiterhin geschossen, wir haben die Tür aufgebrochen und sind hinausgegangen. Gegenüber befand sich ein kleiner Wald, ich schätze, dass hinter dem Wald Gefechte stattgefunden haben. Wir sind in alle Richtungen gelaufen. Ich war ca. 24 Stunden lang im Gebirge unterwegs, ich hatte mich verlaufen. Nach 24 Stunden bin ich zu einer Straße gelangt, ich habe dort gewartet bis ein Auto vorbei gefahren ist, ich habe den Fahrer zum Anhalten gebracht und ihn gefragt, wohin er fahren wollte. Der war nach Kandahar unterwegs, ich bin mit ihm nach Kandahar gefahren. Wir sind gegen 23.00 Uhr dort angekommen. Ich habe dort übernachtet und bin am nächsten Tag sehr früh am Morgen nach römisch 40 gefahren. Ich bin in die Schule gegangen und habe den Direktor um mein Schulzeugnis gebeten. Danach bin ich in mein Heimatdorf Tainasar-e Alau Dar gefahren. Als ich nach Hause gegangen bin, ist nach kurzer Zeit römisch 40 gekommen. Er hat mich gefragt, wo ich 20 Tage lang gewesen bin. Ich habe ihm alles detailliert geschildert. Er ist wütend geworden und wieder gegangen. Während der nächsten 5 Tage war ich zu Hause versteckt. Tag und Nacht sind jedoch Leute gekommen und haben Fragen gestellt. Nach den 5 Tagen ist eines Abends mein Onkel väterlicherseits zu uns gekommen. Ich konnte nicht mehr in römisch 40 bleiben. Mein Onkel hat mich ins Zentrum von römisch 40 gebracht. Unser Zentrum heißt Sang-e Masha. Von dort hat mich mein Onkel mit einem Schlepper weggeschickt. VR: Warum haben Sie all das im Verfahren bis jetzt nicht vorgebracht? BF: Ich habe bei der letzten Einvernahme alles geschildert was ich wusste, ich war lediglich 5 Tage nach meiner Gefangenschaft noch in Afghanistan. Von den Vorfällen betreffend das Verschwinden der 2 Polizisten habe ich viel später erfahren. Wenn ich bei der letzten Einvernahme alles gewusst hätte, hätte mein Onkel mir keinen Brief diesbezüglich zugeschickt. VR: Aber, dass XXXX zu Ihnen gekommen ist, haben Sie nicht erwähnt und dass auch immer wieder Leute zu Ihnen gekommen sind, haben Sie auch nicht erwähnt. (vgl. Aktenseite 143)VR: Aber, dass römisch 40 zu Ihnen gekommen ist, haben Sie nicht erwähnt und dass auch immer wieder Leute zu Ihnen gekommen sind, haben Sie auch nicht erwähnt. vergleiche Aktenseite 143) BF: Ich habe damals alles gesagt, was ich gewusst habe. Ich habe sehr wohl angegeben, dass 2 oder 3 Mal nachts die Leute zu uns gekommen sind und meine Mutter mit ihnen gesprochen hat. Ich möchte noch einmal betonen, dass mir damals lediglich Fragen gestellt wurden, auf die ich zu antworten hatte und nicht die Gelegenheit gegeben wurde, alles in dieser Form zu erörtern, wie ich es heute gemacht habe. [...] VR: Schildern Sie mir noch einmal Ihre Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Als ich damals nach Österreich gekommen bin, hatte ich nur mit den Taliban Schwierigkeiten. Später sind weitere Probleme entstanden. Mittlerweile befürchte ich, dass ich bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht nur von den Taliban sondern auch sowohl von der Regierung als auch von den Angehörigen der 2 verschwunden Polizisten verfolgt werde. Wenn mich die afghanische Regierung fasst, dann werde ich bestimmt hingerichtet, weil ich dieses eine Buch zu Hause aufbewahrt hatte. Ich gelte für die Regierung als ein Spion oder jemand der den Islam falsch predigt. Die Angehörigen der verschwundenen Polizisten machen mich dafür verantwortlich und wollen Rache. VR: Wurden Sie persönlich bedroht in Afghanistan? BF: Ja, ich wurde persönlich von den Taliban, während meiner Gefangenschaft bei ihnen, bedroht. Abgesehen davon, bestand jederzeit eine Bedrohung weil ich, während der 5 Tage die ich zu Hause versteckt war, im Ort gesucht wurde und nach mir überall, auch bei mir zu Hause, gefragt wurde. Die Taliban setzen sich mittlerweile nicht nur aus Paschtunen sondern auch aus Angehörigen der Volksgruppe der XXXX zusammen. In meinem Heimatdorf gibt es viele XXXX, die sich den Taliban angeschlossen haben und ihnen Informationen zukommen lassen. Bei einer Rückkehr in mein Heimatdorf bin ich jedenfalls gefährdet.BF: Ja, ich wurde persönlich von den Taliban, während meiner Gefangenschaft bei ihnen, bedroht. Abgesehen davon, bestand jederzeit eine Bedrohung weil ich, während der 5 Tage die ich zu Hause versteckt war, im Ort gesucht wurde und nach mir überall, auch bei mir zu Hause, gefragt wurde. Die Taliban setzen sich mittlerweile nicht nur aus Paschtunen sondern auch aus Angehörigen der Volksgruppe der römisch 40 zusammen. In meinem Heimatdorf gibt es viele römisch 40 , die sich den Taliban angeschlossen haben und ihnen Informationen zukommen lassen. Bei einer Rückkehr in mein Heimatdorf bin ich jedenfalls gefährdet. VR: Wer, von diesen Personengruppen, hat nach Ihnen gesucht in diesen 5 Tagen? BF: Es waren unbekannte Leute, die uns aufgesucht und nach mir gefragt haben. Sie sprachen mit meiner Mutter, sie konnte diese Personen keiner bestimmten Gruppe zuordnen. [...]" Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- November 2015 wurden der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer die von Seiten des Beschwerdeführers vorlegten und übersetzten Unterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
- Sowohl von Seiten der belangten Behörde als auch seitens des Beschwerdeführers langten entsprechende Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- August 2016 wurden die Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb dieser Frist bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben.
- In der hg. am
- August 2016 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in Hinblick auf seine persönliche Situation keine Änderungen ergeben hätten und es in Afghanistan nach wie vor beinahe täglich zu unzähligen sicherheitsrelevanten Vorfällen komme. Der Beschwerdeführer ersuche daher bei der vorliegenden Entscheidung auf die prekäre Lage in Afghanistan Rücksicht zu nehmen.
- Von der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer ist volljährig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX, Stadt XXXX, Dorf Tainasar-e Alau Dar, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. In Afghanistan ist der Beschwerdeführer verheiratet. Seine Geschwister und seine Mutter leben ebenfalls in der Stadt XXXX. Sein Vater ist bereits verstorben.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 , Stadt römisch 40 , Dorf Tainasar-e Alau Dar, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. In Afghanistan ist der Beschwerdeführer verheiratet. Seine Geschwister und seine Mutter leben ebenfalls in der Stadt römisch 40 . Sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. In Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule und eine höhere Schule. Er verfügt über keine Berufsausbildung und Berufserfahrung. Er nahm bzw. nimmt in Österreich an zahlreichen Deutschkursen teil. In Afghanistan hat er keine beruflichen Perspektiven. In Österreich leben eine Schwester und der Schwager des Beschwerdeführers. Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat 1.2.
- Politische Lage Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
- September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft wieder integriert wurden (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 1.2.
- Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
- 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, XXXX, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, römisch 40 , Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
- -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015). Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Drogenanbau Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
- und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
- UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
- UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
- Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
- - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS - The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to 'put their house in order' to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January
- Via E-Mail. -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 1.2.2.
- Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
- Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
- Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis: 2015-2016 Forecast, http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015 1.2.2.
- Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes: Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in XXXX ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von XXXX bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). XXXX stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil XXXX führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach XXXX als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).Auch in der Provinz römisch 40 geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in römisch 40 ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von römisch 40 bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). römisch 40 stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil römisch 40 führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach römisch 40 als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013). Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz XXXX, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz römisch 40 , wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz XXXX geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent (ANSO, Quarterly Report vom April 2013).In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz römisch 40 geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent (ANSO, Quarterly Report vom April 2013). 1.2.2.
- Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes: Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keranwa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013). 1.2.
- Grundversorgung/Wirtschaft Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 9.6.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
- Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres
- Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IMF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung IMF - International Monetary Fund (5.2015): Islamic republic of Afghanistan staff-monitored program-press release; and staff report, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung - Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UNDP - United Nations Development Programm
(2014): Human Development Report 2014, http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr14-report-en-1.pdf, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 14.10.2015 -Strichaufzählung WB - The Worldbank (10.2015): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung WB - The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015 Exkurs: Blutrache bzw. Blutfehden Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat (Richtlinien des UNHCR vom 6.08.2013). Exkurs: Dokumente Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom
- Juni 2013). Gemäß UNHCR, mit Verweis auf einen Zeitungsartikel von The Guardian vom 18.01.2012 mit dem Titel "Boom time for Afghanistan's people smugglers", sind in Afghanistan die verschiedensten Arten von gefälschten Dokumente im Umlauf. Laut der IOM ist es gängige Praxis in Afghanistan Dokumente fälschen zu lassen. Die IOM ist in den Jahren bereits auf viele derartige Dokumente gestoßen. Wie die Menschen in den Besitz dieser Dokumente kommen, ist der IOM nicht bekannt. Die CPAU gab bekannt, dass es möglich ist, in Afghanistan alle Arten von falschen Dokumenten zu erhalten, und zwar Ausweise, Geburtsurkunden, Führerscheine, Heiratsurkunden, Drohbriefe der Taliban und sogar Zeitungsartikel. Da es teuer und gefährlich ist (Risiko von der lokalen Polizei erwischt zu werden), in Afghanistan an derartige Dokumente zu kommen, tendieren die Menschen dazu, diese bei Agenturen in Pakistan, welche diese herstellen und dann nach Afghanistan übersenden, zu bestellen. In der Stadt Peshawar in Pakistan gibt es einen Straßenmarkt namens Ghesseh-Khani (Bedeutung= Straßenerzähler), wovon eine große Anzahl der durch Afghanen verwendete gefälschte Dokumente stammen. Die CPAU spricht auch davon, dass es Agenturen gibt, die sich offiziell "Reiseveranstalter" nennen und deren Job es ist, "asylum stories" und deren Richtigkeit untermauernde Dokumente Afghanen, welche beabsichtigen in den westlichen Ländern um Asyl anzusuchen, als Paket anbieten. Auch die UNAMA nimmt an, dass auf dem Schwarzmarkt in Afghanistan alle Arten von gefälschten Dokumenten erhältlich sind (Danish Immigration Service, Afghanistan - Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process vom Mai 2012). 1.2.
- Behandlung nach Rückkehr In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): FFM Bericht Pakistan, http: