RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlW120 2014534-1 SpruchW120 2014534-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eis
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden."§ 14.
(1)Im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen." Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid und zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes hielt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) ua Folgendes klarstellend fest: "Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben." Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde (Gruber, in Götzl et al [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015] § 14 VwGVG Anm 10). Das Ende der zweimonatigen Frist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen. Wird also in einem Mehrparteienverfahren innerhalb der zweimonatigen Frist auch nur einer Partei die Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam zugestellt, ist die Frist gewahrt, auch wenn eine Erlassung gegenüber der beschwerdenführenden Partei erst nach dieser Frist erfolgt. Erfolgt keine solche fristwahrende Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist die Beschwerdevorentscheidung mit Unzuständigkeit belastet (vgl. Gruber, Das neue Verfahrensrecht § 14 VwGVG Anm 11 f). Unzuständigkeit ist von amtswegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076).Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde (Gruber, in Götzl et al [Hrsg], Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Kommentierung des VwGVG und der Bestimmungen zum Rechtsschutz vor VwGH und VfGH [2015] Paragraph 14, VwGVG Anmerkung 10). Das Ende der zweimonatigen Frist ist mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gegenüber einer Partei des Verfahrens anzusetzen. Wird also in einem Mehrparteienverfahren innerhalb der zweimonatigen Frist auch nur einer Partei die Beschwerdevorentscheidung rechtswirksam zugestellt, ist die Frist gewahrt, auch wenn eine Erlassung gegenüber der beschwerdenführenden Partei erst nach dieser Frist erfolgt. Erfolgt keine solche fristwahrende Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist die Beschwerdevorentscheidung mit Unzuständigkeit belastet vergleiche Gruber, Das neue Verfahrensrecht Paragraph 14, VwGVG Anmerkung 11 f). Unzuständigkeit ist von amtswegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid langte (laut unbestritten gebliebenen Ausführungen im bekämpften Bescheid) am
- Juli 2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit am
- Juli 2014 zu laufen an und endete mit Ablauf des
- September
- Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am
- September 2014 per Hinterlegung zugestellt. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher mit Ablauf des
- September 2014 (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig, weshalb diese von amtswegen ersatzlos zu beheben war.Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher mit Ablauf des
- September 2014 vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig, weshalb diese von amtswegen ersatzlos zu beheben war. 3.
- Zur Aufhebung des die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages aussprechenden Bescheides: 3.3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205).3.3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückwies, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche ua VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; konkret zum FeZG: VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205). Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid wegen Nichterbringung der gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. 3.3.
- Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.3.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184). Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). § 13 Abs 3 AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (VwGH 28.05.2013, 2013/05/0008).Paragraph 13, Absatz 3, AVG gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (VwGH 28.05.2013, 2013/05/0008). Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. zB VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche zB VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf die Geltendmachung des Vorliegens eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer Leistung gemäß § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen (§ 50 Abs 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung) mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich waren; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs 3 AVG iSd der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens, der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf die Geltendmachung des Vorliegens eines Befreiungsgrundes durch den Bezug einer Leistung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung) mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich waren; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG iSd der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.3.
- Schon vor dem Hintergrund, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin lediglich die unter Punkt I.
- angeführten Unterlagen angeschlossen waren, welchen insbesondere der Nachweis des Bezuges einer Leistung gemäß § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung nicht entnommen werden kann, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde als erforderlich erwies.3.3.
- Schon vor dem Hintergrund, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin lediglich die unter Punkt römisch eins.
- angeführten Unterlagen angeschlossen waren, welchen insbesondere der Nachweis des Bezuges einer Leistung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung nicht entnommen werden kann, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde als erforderlich erwies. Der Verpflichtung zur Aufforderung gemäß § 13 Abs 3 AVG ist die belangte Behörde im Beschwerdefall mit ihrem ersten Schreiben betreffend die Nachreichung von Unterlagen vom
- Mai 2014, GZ 0003701909, grundsätzlich nachgekommen. Gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe diese den ohne Zustellnachweis erteilten Mängelbehebungsauftrag durch die belangte Behörde jedoch nicht empfangen. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtigerweise ausführte, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe eine Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032). Die belangte Behörde legte in ihrer Beschwerdevorentscheidung selbst dar, dass kein entsprechender Zustellnachweis vorliegt, weshalb die Behauptung der Beschwerdeführerin über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen ist und der Mängelbehebungsauftrag vom
- Mai 2014 daher als nicht wirksam erteilt zu qualifizieren ist.Der Verpflichtung zur Aufforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist die belangte Behörde im Beschwerdefall mit ihrem ersten Schreiben betreffend die Nachreichung von Unterlagen vom
- Mai 2014, GZ 0003701909, grundsätzlich nachgekommen. Gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe diese den ohne Zustellnachweis erteilten Mängelbehebungsauftrag durch die belangte Behörde jedoch nicht empfangen. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung richtigerweise ausführte, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe eine Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032). Die belangte Behörde legte in ihrer Beschwerdevorentscheidung selbst dar, dass kein entsprechender Zustellnachweis vorliegt, weshalb die Behauptung der Beschwerdeführerin über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen ist und der Mängelbehebungsauftrag vom
- Mai 2014 daher als nicht wirksam erteilt zu qualifizieren ist. Der zweite Mängelbehebungsauftrag vom
- Juni 2014, GZ 0003732142, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ebenfalls ohne Zustellnachweis zugestellt, weshalb gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von der diesbezüglichen Zustellung am
- Juli 2014 auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der nicht wirksamen Erteilung des ersten Mängelbehebungsauftrages vom
- Mai 2014 von der Zulässigkeit und der Erforderlichkeit des zweiten Mängelbehebungsauftrages auszugehen(vgl. dazu, dass grundsätzlich die [neuerliche] Übermittlung des Verbesserungsauftrages nicht wirksam den Lauf einer [weiteren] Verbesserungsfrist auslösen kann, VwGH 16.10.2006, 2004/10/0158). Mit selben Datum wie der zweite Mängelbehebungsauftrag (
- Juni 2014) wurde zudem der verfahrensgegenständliche Bescheid versehen, welcher erneut ohne Zustellnachweise durch die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde, weshalb gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von der diesbezüglichen Zustellung am
- Juli 2014 auszugehen ist. Da der Mängelbehebungsauftrag vom
- Juni 2014 erforderlich war und der verfahrensgegenständliche Bescheid vom
- Juni 2014 jedoch ohne das vorherige Abwarten des Ablaufs der vierzehntägigen von der belangten Behörde gesetzten Mängelbehebungsfrist erlassen wurde, erfolgte die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags mit dem bekämpften Bescheid vom
- Juni 2014 durch die belangte Behörde zu Unrecht (vgl. VwGH 18.09.2008, 2008/21/0357).Da der Mängelbehebungsauftrag vom
- Juni 2014 erforderlich war und der verfahrensgegenständliche Bescheid vom
- Juni 2014 jedoch ohne das vorherige Abwarten des Ablaufs der vierzehntägigen von der belangten Behörde gesetzten Mängelbehebungsfrist erlassen wurde, erfolgte die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags mit dem bekämpften Bescheid vom
- Juni 2014 durch die belangte Behörde zu Unrecht vergleiche VwGH 18.09.2008, 2008/21/0357). Der bekämpfte Bescheid vom
- Juni 2014 war daher aufzuheben. 3.3.
- Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.3.
- Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Als Folge der auszusprechenden Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben. Die Beschwerdeführerin ist jedoch ergänzend darauf hinzuweisen, dass Antragstellerin im behördlichen Verfahren die Beschwerdeführerin und nicht XXXX war und daher die von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch betreffend XXXX schon deshalb nicht als ausreichender Nachweis iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung einzustufen ist, da dieses Schreiben keinen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage betreffend die Beschwerdeführerin darstellt.Die Beschwerdeführerin ist jedoch ergänzend darauf hinzuweisen, dass Antragstellerin im behördlichen Verfahren die Beschwerdeführerin und nicht römisch 40 war und daher die von der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch betreffend römisch 40 schon deshalb nicht als ausreichender Nachweis iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung einzustufen ist, da dieses Schreiben keinen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage betreffend die Beschwerdeführerin darstellt. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013, zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu insbesondere aus (VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom
- Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfall-bezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom
- April 2014, Ro 2014/21/0033)." Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
- Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom
- Mai 2014, Ro 2014/07/0053)." Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Zu den vorliegenden Fragestellung, nämlich zur Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei Unrechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages und in weiterer Folge Ergehen einer verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, enthält keine Ausführungen zu einer Konstellation wie der vorliegenden) und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Zu den vorliegenden Fragestellung, nämlich zur Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes bei Unrechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages und in weiterer Folge Ergehen einer verspätet erlassenen Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, enthält keine Ausführungen zu einer Konstellation wie der vorliegenden) und die Rechtslage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht eindeutig ist vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W120.2014534.1.00