RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlW133 2113022-1 SpruchW133 2113022-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 193,50 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 193,50 ha Almfutterfläche angegeben. Am 15.10.2013 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 statt der beantragten 193,50 ha 202,44 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 8,94 ha.Am 15.10.2013 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 statt der beantragten 193,50 ha 202,44 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 8,94 ha. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle - für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 231,90 gewährt. Dabei wurde – nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 15,13 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 10,40 ha), ausgegangen, jedoch wurde – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr nur einen einzigen Zahlungsanspruch besaß - von 1,00 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsanspruch ausgegangen. Am 16.01.2014 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail gegen den Bescheid vom 03.01.2014 Beschwerde. Darin führt er aus, die Fläche nach VOK und VWK auf der Almtabelle mit 54,82 ha im Bescheid sei nicht nachvollziehbar und zu gering. Mit Schreiben vom 16.08.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zu den Fragen, wie die AMA zu der ermittelten Fläche von 54,82 ha nach VOK und VWK gekommen war, ob diese Fläche nach der VOK vom 15.10.2013 nicht 202,44 ha betragen müsse und, ob dies Auswirkungen auf die Höhe der Beihilfe des Beschwerdeführers haben könne. Mit Schreiben vom 31.08.2016 nahm die AMA Stellung, worin ausgeführt wurde, dass bei der Berechnung der EBP 2013 bereits eine Almfutterfläche von 202,43 ha berücksichtigt worden sei. Es sei der Plausibilitätsfehler 24181 aufgetreten: Teile des beantragten Polygons würden sich auf nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche befinden. Feldstück: 1 Referenzpolygonnummer 90 81016 00001 Fläche: 0,15 ha Nutzung: BAUWERK seit MFA 2008 Dieser Plausibilitätsfehler habe eine geringere Almfutterflächenberücksichtigung verschuldet und sei bereits behoben worden. Der Beschwerdeführer sei nicht mittels Bescheid über diese Flächenänderung informiert worden, da ein neuer Bescheid nur dann erzeugt werde, wenn sich eine Änderung der ZA oder des Auszahlungsbetrages ergebe. Da der Beschwerdeführer nur einen (einzigen) ZA besitze, sei dieser bereits mit Bescheid vom 03.01.2014 zur Gänze genutzt und ausbezahlt worden. Die Erhöhung der Fläche durch Behebung des "Polygonplausifehlers" ändere somit nichts am Auszahlungsbetrag der EBP. Mit Schreiben vom 19.09.2016, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 27.09.2016, verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Es wurden keine Einwendungen gegen das Schreiben der AMA vom 31.08.2016 erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 193,50 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 193,50 ha Almfutterfläche angegeben. Am 15.10.2013 wurde auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 statt der beantragten 193,50 ha 202,44 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 8,94 ha.Am 15.10.2013 wurde auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013 statt der beantragten 193,50 ha 202,44 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 8,94 ha. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 231,90 gewährt. Dabei wurde – nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 15,13 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 10,40 ha), ausgegangen, jedoch war – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr nur einen einzigen Zahlungsanspruch besaß – auch nur von 1,00 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsanspruch auszugehen. Es wird festgestellt, dass die – im angefochtenen Bescheid in der "Almtabelle" dargestellte - geringere Fläche nach VOK und VWK auf einen Plausibilitätsfehler zurückzuführen war. Dieser Plausibilitätsfehler (Teile des beantragten Polygons befanden sich auf nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche) hat zunächst eine geringere Almfutterflächenberücksichtigung verschuldet, der Fehler wurde jedoch bereits behoben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 nur einen Zahlungsanspruch besaß. Dieser wurde bereits mit Bescheid vom 03.01.2014 zur Gänze genutzt und ausbezahlt. Die Erhöhung der Fläche durch Behebung des "Polygonplausifehlers" ändert somit nichts am Auszahlungsbetrag der EBP. Dieser, nunmehr von der belangten Behörde nachvollziehbar dargestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der vollständigen und schlüssigen Stellungnahme der AMA vom 31.08.2016, und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 14 Anwendungsbereich Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein. [...]. Artikel 15 Bestandteile des integrierten Systems
(1)Das integrierte System umfasst
- a)eine elektronische Datenbank;
- b)ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
- c)ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
- d)Beihilfeanträge;
- e)ein integriertes Kontrollsystem;
- f)ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt. [...]." "Artikel 17 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
- November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
- "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; [...];
- "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...].
- "Referenzparzelle": geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- "Referenzparzelle": geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,; [...]." "Artikel 6 Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.
(1)Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist. Für jede Referenzparzelle wird für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems angewandt. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kompatibel sein. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und verlangen unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.Gemäß Artikel 13, Absatz 9, VO (EG) 1122 aus 2009, setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen. "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. römisch zwei Nr. 330/2011: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
- Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 6,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom
- Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, besteht. [...].
- Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist. [...].
- Hofkarte: eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst. Referenzparzelle § 4.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2)Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades. [...].
(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
(4)Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Absatz 3, fallen. [...]. Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
(2)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."
(2)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 4, Absatz 3, Litera b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen." "Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle § 7.
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.Paragraph 7,
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2)Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3)Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen. Mitwirkung des Antragstellers § 8.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2)Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3)Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 03.01.2014 dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 231,90 gewährt. Dabei wurde – nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 15,13 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 10,40 ha), ausgegangen, jedoch war – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr nur einen einzigen Zahlungsanspruch besaß – auch nur von 1,00 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsanspruch auszugehen. Im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 sollten die bis dahin bestehenden, an eine bestimmte Art der Produktion gekoppelten landwirtschaftlichen Direktzahlungen von der Produktion entkoppelt werden und in einer einzigen flächenbezogenen Direktzahlung, der Einheitlichen Betriebsprämie, aufgehen. Umso größeres Gewicht kommt vor diesem Hintergrund der korrekten Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen zu. Aus diesem Grund sieht das zum Zweck der Abwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie einzurichtende Integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystem (INVEKOS) seither den Einsatz computergestützter geografischer Informationssystemtechniken, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern, vor; vgl. Art. 14 ff. VO (EG) 73/2009.Im Gefolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 sollten die bis dahin bestehenden, an eine bestimmte Art der Produktion gekoppelten landwirtschaftlichen Direktzahlungen von der Produktion entkoppelt werden und in einer einzigen flächenbezogenen Direktzahlung, der Einheitlichen Betriebsprämie, aufgehen. Umso größeres Gewicht kommt vor diesem Hintergrund der korrekten Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen zu. Aus diesem Grund sieht das zum Zweck der Abwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie einzurichtende Integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystem (INVEKOS) seither den Einsatz computergestützter geografischer Informationssystemtechniken, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern, vor; vergleiche Artikel 14, ff. VO (EG) 73 aus 2009,. Durch den Einsatz dieser Techniken soll gewährleistet werden, dass Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Antragstellung möglichst weitgehend vermieden werden. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ergänzend, dass die Antragstellung auf der Basis von Referenzparzellen zu erfolgen hat. Für jede Referenzparzelle wird nach der angeführten Bestimmung für die Zwecke der Betriebsprämienregelung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, um Überbeantragungen von vornherein hintanhalten zu können.Durch den Einsatz dieser Techniken soll gewährleistet werden, dass Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Antragstellung möglichst weitgehend vermieden werden. Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, ergänzend, dass die Antragstellung auf der Basis von Referenzparzellen zu erfolgen hat. Für jede Referenzparzelle wird nach der angeführten Bestimmung für die Zwecke der Betriebsprämienregelung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, um Überbeantragungen von vornherein hintanhalten zu können. Im Antragsjahr bildete in Österreich gemäß § 4 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2011 das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht, die Referenzparzelle. Die Festlegung der Referenzparzelle erfolgte grundsätzlich im Auftrag der AMA durch die jeweils zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers; vgl. § 7 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2011 im Rahmen der der Beantragung vorangehenden Digitalisierung der Flächen (= das Einzeichnen der Nutzungsgrenzen im INVEKOS-GIS). Dabei waren gemäß § 4 Abs. 4 INVEKOS-GIS-V 2011 jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern auszunehmen.Im Antragsjahr bildete in Österreich gemäß Paragraph 4, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2011 das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht, die Referenzparzelle. Die Festlegung der Referenzparzelle erfolgte grundsätzlich im Auftrag der AMA durch die jeweils zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers; vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2011 im Rahmen der der Beantragung vorangehenden Digitalisierung der Flächen (= das Einzeichnen der Nutzungsgrenzen im INVEKOS-GIS). Dabei waren gemäß Paragraph 4, Absatz 4, INVEKOS-GIS-V 2011 jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern auszunehmen. Die – im angefochtenen Bescheid in der "Almtabelle" dargestellte - geringere Fläche nach VOK und VWK war auf einen Plausibilitätsfehler zurückzuführen. Dieser Plausibilitätsfehler (Teile des beantragten Polygons befanden sich auf nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche) verursachte zunächst eine geringere Almfutterflächenberücksichtigung, der Fehler wurde jedoch bereits behoben. Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 jedoch nur einen Zahlungsanspruch besaß, und dieser ZA bereits mit Bescheid vom 03.01.2014 zur Gänze genutzt und ausbezahlt wurde, ändert die Erhöhung der Fläche durch Behebung des "Polygonplausifehlers" nichts am Auszahlungsbetrag der EBP. Dieser, nunmehr von der belangten Behörde nachvollziehbar dargestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vom Beschwerdeführer gerügten Flächenungereimtheiten in der "Almtabelle" im angefochtenen Bescheid konnten im Wege der unbestritten gebliebenen Stellungnahme der AMA vom 31.08.2016 geklärt werden.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vom Beschwerdeführer gerügten Flächenungereimtheiten in der "Almtabelle" im angefochtenen Bescheid konnten im Wege der unbestritten gebliebenen Stellungnahme der AMA vom 31.08.2016 geklärt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2113022.1.00