RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlW159 2105690-1 SpruchW159 2105690-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF alsA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitischer Moslem, gelangte am 19.05.2012 nach Österreich und stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 23.05.2012 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX erstbefragt wurde.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitischer Moslem, gelangte am 19.05.2012 nach Österreich und stellte am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 23.05.2012 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 erstbefragt wurde. Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab er dabei an, Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben. Sein Vater sei Hirte gewesen und er habe als Schweißer mit seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gearbeitet. Sie hätten in XXXX in den Bergen gewohnt, wo es auch viele Taliban gegeben habe. Vor ca. vier Jahren, als die Amerikaner nach Osama Bin Laden gesucht hätten, hätten sie Zettel aus den Flugzeugen geworfen und die Menschen aufgefordert, gegen Belohnung das Versteck von Osama Bin Laden den Amerikanern Preis zu geben. Die Taliban hätten auf ein Flugzeug geschossen, weshalb dann die Amerikaner zu ihnen nachhause gekommen seien. Als sie gesehen hätten, dass der Vater des BF einen langen Bart getragen und zwei Waffen besessen habe, sei sein Vater verdächtigt und mitgenommen worden. Die Waffen habe sein Vater zur Selbstverteidigung zuhause gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei er in XXXX gewesen. Er sei dann nach KANDAHAR zum Distriktvorsteher von XXXX, namens XXXX gegangen und habe dort nach seinem Vater gefragt. Ihm sei gesagt worden, er könne seinen Vater frei bekommen, wenn er die Taliban bei den Amerikanern verrate. Er habe vom Distriktvorsteher ein Funkgerät erhalten und dann die Taliban zu sich nachhause eingeladen. Er habe, als sie bei ihm zuhause gewesen seien, den Distriktvorsteher verständigt und seien kurz darauf die Amerikaner gekommen und hätten die Taliban festgenommen. In der Folge sei dem BF von den Taliban vorgeworfen worden, ein Spion zu sein. Aus Angst vor den Taliban habe er Afghanistan verlassen müssen.Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab er dabei an, Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen zu haben. Sein Vater sei Hirte gewesen und er habe als Schweißer mit seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 gearbeitet. Sie hätten in römisch 40 in den Bergen gewohnt, wo es auch viele Taliban gegeben habe. Vor ca. vier Jahren, als die Amerikaner nach Osama Bin Laden gesucht hätten, hätten sie Zettel aus den Flugzeugen geworfen und die Menschen aufgefordert, gegen Belohnung das Versteck von Osama Bin Laden den Amerikanern Preis zu geben. Die Taliban hätten auf ein Flugzeug geschossen, weshalb dann die Amerikaner zu ihnen nachhause gekommen seien. Als sie gesehen hätten, dass der Vater des BF einen langen Bart getragen und zwei Waffen besessen habe, sei sein Vater verdächtigt und mitgenommen worden. Die Waffen habe sein Vater zur Selbstverteidigung zuhause gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei er in römisch 40 gewesen. Er sei dann nach KANDAHAR zum Distriktvorsteher von römisch 40 , namens römisch 40 gegangen und habe dort nach seinem Vater gefragt. Ihm sei gesagt worden, er könne seinen Vater frei bekommen, wenn er die Taliban bei den Amerikanern verrate. Er habe vom Distriktvorsteher ein Funkgerät erhalten und dann die Taliban zu sich nachhause eingeladen. Er habe, als sie bei ihm zuhause gewesen seien, den Distriktvorsteher verständigt und seien kurz darauf die Amerikaner gekommen und hätten die Taliban festgenommen. In der Folge sei dem BF von den Taliban vorgeworfen worden, ein Spion zu sein. Aus Angst vor den Taliban habe er Afghanistan verlassen müssen. Nach Zulassung zum Verfahren wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 23.07.2012 niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei vollkommen gesund. Er bestätigte, bislang im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, die jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Sechs Jahre lang habe er als Schweißer bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Stadt XXXX gearbeitet. Sein Onkel führe diese Werkstätte unverändert. Als Kind habe er – wie sein Vater – als Hirte gearbeitet. Da er Analphabet sei und die Jahreszahlen nicht kenne, könne er nicht sagen, von wann bis wann er beim Onkel gearbeitet habe. Aus demselben Grund könne er auch nicht angeben, wann er XXXX verlassen habe. Auf Nachfrage meinte er, dass es in Afghanistan nicht üblich sei, Zeitpunkte genau anzugeben. Er habe vor vier Jahren wegen der Probleme zu Arbeiten aufgehört.Sechs Jahre lang habe er als Schweißer bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Sein Onkel führe diese Werkstätte unverändert. Als Kind habe er – wie sein Vater – als Hirte gearbeitet. Da er Analphabet sei und die Jahreszahlen nicht kenne, könne er nicht sagen, von wann bis wann er beim Onkel gearbeitet habe. Aus demselben Grund könne er auch nicht angeben, wann er römisch 40 verlassen habe. Auf Nachfrage meinte er, dass es in Afghanistan nicht üblich sei, Zeitpunkte genau anzugeben. Er habe vor vier Jahren wegen der Probleme zu Arbeiten aufgehört. Die Amerikaner hätten seinen Vater entführt, weshalb er nach KANDAHAR fahren habe müssen, um zu recherchieren warum. Dann sei er mit seiner Familie nach XXXX gefahren.Die Amerikaner hätten seinen Vater entführt, weshalb er nach KANDAHAR fahren habe müssen, um zu recherchieren warum. Dann sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gefahren. Derzeit würden noch sein Onkel in XXXX und die restliche Familie in der Provinz KANDAHAR leben. In KANDAHAR lebe ein Onkel väterlicherseits. In XXXX würden auch seine Mutter, zwei Schwestern, seine Ehefrau und sein Bruder im Haus des Onkels leben. Sein Vater sei in Haft. Der BF tätigte in der Folge weite Ortsangaben zu den Aufenthaltsorten seiner Familie.Derzeit würden noch sein Onkel in römisch 40 und die restliche Familie in der Provinz KANDAHAR leben. In KANDAHAR lebe ein Onkel väterlicherseits. In römisch 40 würden auch seine Mutter, zwei Schwestern, seine Ehefrau und sein Bruder im Haus des Onkels leben. Sein Vater sei in Haft. Der BF tätigte in der Folge weite Ortsangaben zu den Aufenthaltsorten seiner Familie. Sein Elternhaus sei im Übrigen niedergebrannt worden. Die aufgezählten Familienangehörigen würden vom Onkel unterstützt werden, der sehr gut mit seiner Werkstatt verdiene. Seine beiden Schwestern seien stumm. Er stehe mit seinem Onkel unverändert in Kontakt, habe mit seiner Familie aber nicht gesprochen, da es ihn traurig mache, mit seiner Frau oder seiner Mutter zu sprechen. Vor vier Jahren habe er sein Elternhaus am XXXX in KANDAHAR zuletzt verlassen. Damals habe es noch existiert. Die Taliban hätten das Haus aus Rache vernichtet. Er wisse dies, da die drei Söhne seines Onkels väterlicherseits Taliban seien. Er habe seinen Cousin väterlicherseits XXXX an den Staat verraten. Dieser sei vom Staat festgenommen worden. Dessen beiden anderen Brüder – die beiden anderen Cousins väterlicherseits des BF – hätten sich am BF rächen und ihn töten wollen.Sein Elternhaus sei im Übrigen niedergebrannt worden. Die aufgezählten Familienangehörigen würden vom Onkel unterstützt werden, der sehr gut mit seiner Werkstatt verdiene. Seine beiden Schwestern seien stumm. Er stehe mit seinem Onkel unverändert in Kontakt, habe mit seiner Familie aber nicht gesprochen, da es ihn traurig mache, mit seiner Frau oder seiner Mutter zu sprechen. Vor vier Jahren habe er sein Elternhaus am römisch 40 in KANDAHAR zuletzt verlassen. Damals habe es noch existiert. Die Taliban hätten das Haus aus Rache vernichtet. Er wisse dies, da die drei Söhne seines Onkels väterlicherseits Taliban seien. Er habe seinen Cousin väterlicherseits römisch 40 an den Staat verraten. Dieser sei vom Staat festgenommen worden. Dessen beiden anderen Brüder – die beiden anderen Cousins väterlicherseits des BF – hätten sich am BF rächen und ihn töten wollen. Er selbst habe das niedergebrannte Haus nicht selbst gesehen, da er aus Angst vor den Taliban nicht zurückkehren habe können. Auf Nachfrage erklärte er, dass er nicht mehr nachhause zurückgekehrt sei, nachdem er vor vier Jahren mit seiner Familie zu seinem Onkel gegangen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, welche Jahreszeit es gewesen sei. Befragt, wie er vom Brand seines Hauses erfahren habe, erklärt er, zehn bis 15 Taliban an den Staat übergeben zu haben. Zum Zeitpunkt des Brandes habe er KANDAHAR noch nicht verlassen gehabt. Während des Brandes sei er in XXXX im Haus seiner Tante väterlicherseits gewesen. Er erklärte schließlich, es mit eigenen Augen gesehen zu haben, wie sein Haus abgebrannt sei. Sie hätten die Berge noch nicht verlassen, als es gebrannt habe. Man sehe ja, wenn man von unten auf einen Berg schaue und es brenne. Von unten habe man sein Haus sehen können. Die besagte Tante väterlicherseits wohne auch jetzt noch mit ihrer Familie in XXXX. Befragt, warum er diese Tante in XXXX zuvor nicht erwähnt habe, meinte er, dass in Afghanistan die meisten viele Verwandte hätten. Er habe den Onkel angegeben, da dieser sein nächststehender Verwandter sei.Befragt, wie er vom Brand seines Hauses erfahren habe, erklärt er, zehn bis 15 Taliban an den Staat übergeben zu haben. Zum Zeitpunkt des Brandes habe er KANDAHAR noch nicht verlassen gehabt. Während des Brandes sei er in römisch 40 im Haus seiner Tante väterlicherseits gewesen. Er erklärte schließlich, es mit eigenen Augen gesehen zu haben, wie sein Haus abgebrannt sei. Sie hätten die Berge noch nicht verlassen, als es gebrannt habe. Man sehe ja, wenn man von unten auf einen Berg schaue und es brenne. Von unten habe man sein Haus sehen können. Die besagte Tante väterlicherseits wohne auch jetzt noch mit ihrer Familie in römisch 40 . Befragt, warum er diese Tante in römisch 40 zuvor nicht erwähnt habe, meinte er, dass in Afghanistan die meisten viele Verwandte hätten. Er habe den Onkel angegeben, da dieser sein nächststehender Verwandter sei. Von XXXX sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits in XXXXgegangen, wo er sich 20 Nächte aufgehalten habe. Er sei dann nach XXXX und von dort nach XXXX gegangen. Von Schleppern sei er über die Grenze geschleust worden.Von römisch 40 sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits in XXXXgegangen, wo er sich 20 Nächte aufgehalten habe. Er sei dann nach römisch 40 und von dort nach römisch 40 gegangen. Von Schleppern sei er über die Grenze geschleust worden. Ab seiner Ausreise aus Afghanistan vor vier Jahren sei er von den Schleppern versorgt worden, die sein Onkel bezahlt habe. Der BF habe im Iran und in der Türkei gelebt und außerhalb von Afghanistan nie gearbeitet. Wo sich sein Vater derzeit aufhalte, wisse er nicht. Dieser sei festgenommen worden. Nach Aufforderung seinen Fluchtgrund zu nennen, schilderte er, dass die Amerikaner aus den Flugzeugen Blätter geworfen hätten, auf denen gestanden sei, dass Kopfgeld auf Osama ausgesetzt sei. In den Blättern hätten sie die Leute aufgefordert, Osamas Aufenthaltsort zu nennen. Sie hätten dafür Geld angeboten. Die Taliban hätten diese Flugzeuge der Amerikaner beschossen. Dann seien die Amerikaner und Leute von den Behörden gekommen und hätten sein Elternhaus umzingelt. Sie hätten seinen Vater festgenommen, da dieser einen zu langen Bart getragen habe und dieser deshalb verdächtigt worden sei, Talib zu sein. Zuhause habe es im Übrigen zwei Waffen zur Selbstverteidigung gegeben. Die Amerikaner hätten seinen Vater und die Waffen mitgenommen. Seither wisse er nichts mehr über seinen Vater. Während der Verhaftung seines Vaters sei er in der Arbeit in XXXX gewesen. Seine Mutter habe ihm telefonisch von der Verschleppung seiner Vaters erzählt. Er sei zu seiner Mutter gegangen, die ihm den Vorfall genau geschildert habe. Noch am selben Tag sei er von XXXX nachhause gefahren und sei ihm von seiner Mutter alles erzählt worden. Von seiner Mutter sei er beauftragt worden, den Vater zu suchen. Er habe in XXXX nur eine wichtige Person – den schon erwähnten Distriktvorsteher von XXXX – gekannt. Diesem habe er von der Festnahme seines Vaters berichtet, wobei dieser schon darüber Bescheid gewusst habe. Um seinen Vater lebend zurückzubekommen, sei er zur Mithilfe aufgefordert worden, die Taliban an den Staat auszuliefern. Von XXXX habe er ein Mobiltelefon mitbekommen. Er sei beauftragt worden, diesen zu benachrichtigen, wenn die Taliban bei ihm zuhause seien. An Taliban kenne er nur die drei Cousins väterlicherseits. Er führte deren Namen an und erklärte, sie angerufen und zu sich eingeladen zu haben, um für seinen Vater zu beten. Er habe morgens angerufen und mittags seien sie schon gekommen. Es seien nicht viele Tage zwischen der Festnahme seines Vaters und der Einladung seiner Cousins gewesen. Das Gebet für seinen Vater sei nur ein Vorwand gewesen.Nach Aufforderung seinen Fluchtgrund zu nennen, schilderte er, dass die Amerikaner aus den Flugzeugen Blätter geworfen hätten, auf denen gestanden sei, dass Kopfgeld auf Osama ausgesetzt sei. In den Blättern hätten sie die Leute aufgefordert, Osamas Aufenthaltsort zu nennen. Sie hätten dafür Geld angeboten. Die Taliban hätten diese Flugzeuge der Amerikaner beschossen. Dann seien die Amerikaner und Leute von den Behörden gekommen und hätten sein Elternhaus umzingelt. Sie hätten seinen Vater festgenommen, da dieser einen zu langen Bart getragen habe und dieser deshalb verdächtigt worden sei, Talib zu sein. Zuhause habe es im Übrigen zwei Waffen zur Selbstverteidigung gegeben. Die Amerikaner hätten seinen Vater und die Waffen mitgenommen. Seither wisse er nichts mehr über seinen Vater. Während der Verhaftung seines Vaters sei er in der Arbeit in römisch 40 gewesen. Seine Mutter habe ihm telefonisch von der Verschleppung seiner Vaters erzählt. Er sei zu seiner Mutter gegangen, die ihm den Vorfall genau geschildert habe. Noch am selben Tag sei er von römisch 40 nachhause gefahren und sei ihm von seiner Mutter alles erzählt worden. Von seiner Mutter sei er beauftragt worden, den Vater zu suchen. Er habe in römisch 40 nur eine wichtige Person – den schon erwähnten Distriktvorsteher von römisch 40 – gekannt. Diesem habe er von der Festnahme seines Vaters berichtet, wobei dieser schon darüber Bescheid gewusst habe. Um seinen Vater lebend zurückzubekommen, sei er zur Mithilfe aufgefordert worden, die Taliban an den Staat auszuliefern. Von römisch 40 habe er ein Mobiltelefon mitbekommen. Er sei beauftragt worden, diesen zu benachrichtigen, wenn die Taliban bei ihm zuhause seien. An Taliban kenne er nur die drei Cousins väterlicherseits. Er führte deren Namen an und erklärte, sie angerufen und zu sich eingeladen zu haben, um für seinen Vater zu beten. Er habe morgens angerufen und mittags seien sie schon gekommen. Es seien nicht viele Tage zwischen der Festnahme seines Vaters und der Einladung seiner Cousins gewesen. Das Gebet für seinen Vater sei nur ein Vorwand gewesen. An die Vorwahl des Mobiltelefons, dass ihm XXXX gegeben habe, könne er sich nicht erinnern, da er ja Analphabet sei.An die Vorwahl des Mobiltelefons, dass ihm römisch 40 gegeben habe, könne er sich nicht erinnern, da er ja Analphabet sei. Letztlich seien ein Cousin (XXXX) und andere Taliban, die er nicht gekannt habe und Freunde seines Cousins gewesen seien, seiner Einladung gefolgt. Es sei üblich, auch die Freunde einzuladen. Er wisse nicht, warum die anderen Cousins nicht gekommen seien.Letztlich seien ein Cousin (römisch 40 ) und andere Taliban, die er nicht gekannt habe und Freunde seines Cousins gewesen seien, seiner Einladung gefolgt. Es sei üblich, auch die Freunde einzuladen. Er wisse nicht, warum die anderen Cousins nicht gekommen seien. Er habe vorab XXXX über die Einladung informiert und die Behörden seien gekommen, während sie gegessen hätten. Die Festnahme sei so abgelaufen, dass Regierungsleute mit Gewehren gekommen seien und seine Gäste festgenommen hätten. Das Haus sei von diesen umzingelt worden. Die Taliban hätten keine Chance gehabt und sich deshalb nicht gewehrt.Er habe vorab römisch 40 über die Einladung informiert und die Behörden seien gekommen, während sie gegessen hätten. Die Festnahme sei so abgelaufen, dass Regierungsleute mit Gewehren gekommen seien und seine Gäste festgenommen hätten. Das Haus sei von diesen umzingelt worden. Die Taliban hätten keine Chance gehabt und sich deshalb nicht gewehrt. Er habe, nachdem die Behörden und seine Familie das Haus verlassen hätten, auch das Haus verlassen. Er sei dann vorsorglich zuerst nach XXXX zu seiner Tante väterlicherseits und dann Richtung NANGARHAR geflüchtet.Er habe, nachdem die Behörden und seine Familie das Haus verlassen hätten, auch das Haus verlassen. Er sei dann vorsorglich zuerst nach römisch 40 zu seiner Tante väterlicherseits und dann Richtung NANGARHAR geflüchtet. Befragt, welchen Sinn das Anlocken und Ausliefern der Taliban im Elternhaus gehabt habe, meinte er, dass seine Cousins gelogen hätten. Sie hätten gesagt, sein Vater habe den Befehl erteilt, die Flugzeuge der Amerikaner abzuschießen. Befragt, wann die Cousins das gesagt hätten, meinte er, es nicht zu wissen. Vielleicht sei es beim Verhör gewesen. Dies wisse er von XXXX. Befragt, wann er das erfahren habe, meinte er, dass sein Onkel mütterlicherseits sich in KANDAHAR erkundigt habe.Befragt, wann die Cousins das gesagt hätten, meinte er, es nicht zu wissen. Vielleicht sei es beim Verhör gewesen. Dies wisse er von römisch 40 . Befragt, wann er das erfahren habe, meinte er, dass sein Onkel mütterlicherseits sich in KANDAHAR erkundigt habe. Auf Vorhalt, dass lediglich ein Cousin verhaftet worden sei, meinte er, dass auch nur dieser eine Cousin verhört worden sei. Auch die mit seinem Cousin Festgenommenen hätten gelogen und gegen seinen Vater ausgesagt. Befragt, was er nach der Festnahme der Taliban bei ihm zuhause weiter unternommen habe, um seinen Vater freizubekommen, erklärte er, er habe nichts mehr tun können. Er sei ja der Sohn eines einfachen Hirten und Analphabet. Er habe sonst keine wichtigen Personen gekannt. Befragt, woher er den Inhalt der Flugblätter der Amerikaner gekannt habe, meinte er, dass darüber in den Dörfern gesprochen worden sei. Befragt, was seine Aussage: "In NANGARHAR war es auch schwierig." bedeute, erklärte er, dass er nirgends in Afghanistan Ruhe vor seinen Cousins väterlicherseits gehabt hätte. Er habe ja XXXXverraten und hätte mit der Rache seiner Brüder rechnen müssen. Sein Bruder sei der Jüngste, dann komme seine Schwester. Das Alter seines Bruders kenne er aber nicht. Befragt, ob er sich an die Behörden gewandt habe, denen er ja mehrere Taliban ausgeliefert habe, um für sich Schutz zu erwirken und seinen Vater freizubekommen, meinte er, nur XXXX gekannt zu haben. Auf Vorhalt, dass er sich doch unbehelligt an afghanische Behörden oder amerikanische Soldaten wenden hätte können, denen er ja geholfen habe, erklärte er, dies aus Angst nicht tun habe können.Befragt, ob er sich an die Behörden gewandt habe, denen er ja mehrere Taliban ausgeliefert habe, um für sich Schutz zu erwirken und seinen Vater freizubekommen, meinte er, nur römisch 40 gekannt zu haben. Auf Vorhalt, dass er sich doch unbehelligt an afghanische Behörden oder amerikanische Soldaten wenden hätte können, denen er ja geholfen habe, erklärte er, dies aus Angst nicht tun habe können. Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat fürchte er die Rache seiner Cousins. Auf Vorhalt, dass er sich widersprüchlich dazu geäußert habe, ob er den Brand seines Elternhauses gesehen habe, meinte er, den Brand auf dem Weg zu seiner Tante väterlicherseits gesehen zu haben. Befragt, weshalb er einerseits kein Zeitverständnis haben und keine Zeitangaben tätigen können wolle, er andererseits aber erklärt habe, vier Monate im Iran und zwanzig Nächte bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen zu sein, meinte er, zählen und zusammenrechnen zu können, obwohl er Analphabet sei. Auf der Flucht merke man sich, wie lange man wo gewesen sei. Er stamme aus dem Stamm XXXX, sei Pashtune und gläubiger Sunnite. Seine namentlich angeführte Frau stamme aus demselben Stamm, er sei mit dieser aber nicht verwandt. Er habe seine Frau in jungem Alter aufgrund von familiären Überlegungen geheiratet.Er stamme aus dem Stamm römisch 40 , sei Pashtune und gläubiger Sunnite. Seine namentlich angeführte Frau stamme aus demselben Stamm, er sei mit dieser aber nicht verwandt. Er habe seine Frau in jungem Alter aufgrund von familiären Überlegungen geheiratet. Befragt, wieso er sich nicht irgendwo anders in Afghanistan niedergelassen habe, meinte er, dass er wegen seiner Cousins in keiner Provinz Ruhe gehabt hätte. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er habe außerhalb von XXXX nirgends in Afghanistan Verwandte.Er habe außerhalb von römisch 40 nirgends in Afghanistan Verwandte. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe hier keine Angehörigen. Dem BF wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten, zu denen er sich nicht äußern habe wollen. Er erklärte, hier bleiben und nicht zurück zu wollen. Am Ende der Befragung gab er an, alles geschildert zu haben. Nach Rückübersetzung berichtigte er die Schreibweise des Namens seines Bruders. Zum Brand seines Elternhauses erklärte er, aus der Ferne die Flammen gesehen zu haben. Zu den Taliban, die in seinem Haus verhaftet worden seien, gab er an, dass es mehr als zehn und weniger als 15 gewesen seien. Abschließend erklärte er, dass ihm die Taliban vorgeworfen hätten, ein Spion zu sein. Er habe aus Angst vor ihnen Afghanistan verlassen müssen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt führte aus, dass es in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gelange, dass der BF keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könne und gehe das Bundesasylamt deshalb davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handle. Gegen den Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen für unglaubwürdig befinde beziehungsweise davon ausgehe, dass keine Gefährdungslage vorliege. Das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren sei nicht geeignet, diese Entscheidung in sachlich nachvollziehbarer Weise zu unterstützen. Vielmehr seien der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen, bei deren Vermeidung sie zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Bei einem ordentlich durchgeführten Ermittlungsverfahren wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe und er daher in Österreich Asyl bekommen müsse. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie beinhalteten zwar konkrete Aussagen über Afghanistan, befassten sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen. Zu den Feststellungen zur Provinz NANGARHAR werde ergänzend ausgeführt, dass den aktuellen Länderberichten zu entnehmen sei, dass sich die Sicherheitslage im Norden zunehmend verschlechtere. Die Sicherheitslage dort sei derart katastrophal, dass selbst ohne Hinzutreten Gefahren erhöhender Umstände für eine Zivilperson eine ernsthafte und individuelle Bedrohung von Leib und Leben im Sinne der Statusrichtlinie anzunehmen sei. Sein Vorbringen habe er sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Ein Abgleich mit einschlägigen Länderberichten sei der Behörde in der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Hätte sie einen derartigen Abgleich nämlich vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die von ihm geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei und hätte auch sein persönliches Vorbringen aus einem anderen Blickwinkel beurteilt. Bezüglich seiner Angaben zur Jahreszeit beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des in der Einvernahme bestellten Dolmetschers zum Beweis dessen, dass die Fragen zur Jahreszeit durch Fragen zur Erntezeit umschrieben worden seien. Für die afghanische Bevölkerung seien derartige Zeitangaben, wie sie in Europa gebraucht werden würden, sehr ungewöhnlich. Zum Beweis werde ein einzuholendes länderspezifisches Gutachten zur Bedeutung von Zeitangaben in Afghanistan beantragt. Einen weiteren Widerspruch vermöge die Behörde darin zu erkennen, dass sich die Taliban-Kämpfer in seinem Haus ohne Gegenwehr verhaften hätten lassen und sein Elternhaus nicht zu Schaden gekommen sei. Die Behörde lasse dabei völlig unberücksichtigt, dass er bereits in der Einvernahme ausgeführt habe, dass das gesamte Haus von Regierungssoldaten umstellt worden sei, und im Moment der Festnahme mehr als zehn stark bewaffnete Soldaten im Esszimmer gestanden seien und die Waffen auf die Taliban-Kämpfer gerichtet hätten. Die erstinstanzliche Behörde habe sich nur sehr oberflächlich mit seinem Vorbringen beschäftigt und belaste den Bescheid nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung. Ihm sei angesichts des ihn betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich, ausreichend Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Wie den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten zu entnehmen sei, funktioniere der staatliche Schutz in Afghanistan nicht. Es sei für ihn unter diesen Umständen nicht möglich, weiterhin in Afghanistan zu leben, ohne seine Gesundheit oder sein Leben zu gefährden. Weiters verfüge er über keine sozialen Kontakte außerhalb seiner Herkunftsregion. Es sei für ihn daher unmöglich, in anderen Teilen Afghanistans zu leben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, Zl. XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 gemäß § 28 Abs. 3 (
- Satz) VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, (
- Satz) VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einem mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes. Die Verwaltungsbehörde habe die zu den Provinzen NANGARHAR und KANDAHAR notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013). Weiters habe sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des BF im Kontext mit der Gefährdung durch die Taliban auseinandergesetzt. Recherchen bezüglich der Verhaftung des Vaters des BF – sowie der vom BF behaupteten Verhaftung seines Cousins – wurden nicht durchgeführt. Darüber hinaus sei es erforderlich, für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem BF möglich sei, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U152/2013-12). Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass der BF auch Alternativen gegenüber der Unterkunftnahme bei seiner Familie hätte, was sich insbesondere auf die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit in KABUL beziehe und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahe, komme diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zu, weil sich der BF vor seiner Flucht weder in KABUL aufgehalten habe, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in KABUL verfüge (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 20.02.2014, U 1403/2013-17).Begründet wurde dies mit einem mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes. Die Verwaltungsbehörde habe die zu den Provinzen NANGARHAR und KANDAHAR notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013). Weiters habe sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des BF im Kontext mit der Gefährdung durch die Taliban auseinandergesetzt. Recherchen bezüglich der Verhaftung des Vaters des BF – sowie der vom BF behaupteten Verhaftung seines Cousins – wurden nicht durchgeführt. Darüber hinaus sei es erforderlich, für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem BF möglich sei, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U152/2013-12). Soweit das Bundesasylamt ausführe, dass der BF auch Alternativen gegenüber der Unterkunftnahme bei seiner Familie hätte, was sich insbesondere auf die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit in KABUL beziehe und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejahe, komme diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zu, weil sich der BF vor seiner Flucht weder in KABUL aufgehalten habe, noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in KABUL verfüge vergleiche VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 20.02.2014, U 1403/2013-17). Am 10.11.2014 fand eine niederschriftliche Befragung des BF durch das BFA, RD Niederösterreich, statt. Dabei erklärte er, bislang die Wahrheit angegeben zu haben und bei seinen Angaben zu bleiben. Er habe in KANDAHAR einen Onkel und eine Tante väterlicherseits. Seine Familie – seine beiden Schwestern, sein Bruder, seine Mutter und seine Frau – lebe unverändert bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz NANGARHAR. Er stehe mit seinen Angehörigen in Kontakt. Seinen Angehörigen gehe es gut. Sie würden unverändert von der Autowerkstätte des Onkels leben. Sein Onkel bekomme auch den Ertrag aus einem landwirtschaftlichen Grundstück. Über den Verbleib seines Vaters wisse niemand Bescheid. Nach dem letzten bekannten Aufenthalt seines Vaters befragt, erklärte er, dass er bei seinen Onkel mütterlicherseits gewesen sei und gearbeitet habe, als ihn dort seine Mutter angerufen und ihm gesagt habe, dass sein Vater wegen der Taliban von den Amerikanern mitgenommen worden sei. Befragt, warum gerade sein Vater mitgenommen worden sei, meinte er, dass drei namentlich aufgezählte Cousins bei den Taliban seien. Von einem Flugzeug seien Flugzettel geworfen worden, auf denen gestanden sei, dass jeder belohnt werde, der den Aufenthalt von Osama Bin Laden bekanntgebe. Auf dieses Flugzeug hätten seine Cousins als Taliban geschossen. Sie hätten auch ihre Freunde bei sich gehabt. Deshalb sei das Haus des BF von den Taliban belagert worden. Sie hätten auf einem Berg gelebt. Da sein Vater einen langen Bart getragen habe, sei ihm vorgeworfen worden, Talib zu sein. Deshalb habe man seinen Vater mitgenommen. Dies alles sei ca. vor sechseinhalb Jahren passiert. Befragt, unter welchem Vorwand es dazu gekommen sei, dass die Taliban verhaftet werden hätten können, stellte er die Gegenfrage, was mit Festnahme gemeint sei. Auf Vorhalt, wonach ja einige Taliban verhaftet worden seien und auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, meinte er, von seiner Mutter zu wissen, dass damals die Amerikaner gekommen seien, das Haus belagert und den Vater mitgenommen hätten. Er sei damals in NANGARHAR gewesen. Die Amerikaner hätten bei ihnen auch zwei Waffen gefunden und diese mitgenommen. Er sei dann zu XXXX gegangen, der ihm gesagt habe, dass sein Vater nur freikomme, wenn er zur Verhaftung seiner Cousins beitrage. Er habe diese zu sich in sein Elternhaus eingeladen, wobei nur ein Cousin mit seinen Freunden gekommen sei. Sie alle seien verhaftet worden. Die Verhaftung sei von ihm arrangiert worden. Er habe XXXX angerufen, als sein Cousin und dessen Freunde bei ihm gewesen seien. Sie hätten gerade gegessen, als die Festnahme erfolgt sei.Auf Vorhalt, wonach ja einige Taliban verhaftet worden seien und auf Nachfrage, wie es dazu gekommen sei, meinte er, von seiner Mutter zu wissen, dass damals die Amerikaner gekommen seien, das Haus belagert und den Vater mitgenommen hätten. Er sei damals in NANGARHAR gewesen. Die Amerikaner hätten bei ihnen auch zwei Waffen gefunden und diese mitgenommen. Er sei dann zu römisch 40 gegangen, der ihm gesagt habe, dass sein Vater nur freikomme, wenn er zur Verhaftung seiner Cousins beitrage. Er habe diese zu sich in sein Elternhaus eingeladen, wobei nur ein Cousin mit seinen Freunden gekommen sei. Sie alle seien verhaftet worden. Die Verhaftung sei von ihm arrangiert worden. Er habe römisch 40 angerufen, als sein Cousin und dessen Freunde bei ihm gewesen seien. Sie hätten gerade gegessen, als die Festnahme erfolgt sei. Befragt, ob er schon einen Termin mit XXXX vereinbart habe, meinte er, mit diesem persönlich gesprochen zu haben. Dieser habe gemeint, sein Vater komme nur bei einer Festnahme der Cousins frei. Er habe XXXX, nachdem er das Mobiltelefon erhalten habe, zwei Mal angerufen. Beim ersten Mal habe er diesem gesagt, dass seine Einladung angenommen worden sei und sie kommen würden. Das zweite Mal habe er angerufen, als der Cousin mit seinen Freunden schon dagewesen sei. Die Einladung sei erfolgt, um für die Freilassung seines Vaters zu beten. Die Festnahme sei durch ANA-Leute und Amerikaner erfolgt.Befragt, ob er schon einen Termin mit römisch 40 vereinbart habe, meinte er, mit diesem persönlich gesprochen zu haben. Dieser habe gemeint, sein Vater komme nur bei einer Festnahme der Cousins frei. Er habe römisch 40 , nachdem er das Mobiltelefon erhalten habe, zwei Mal angerufen. Beim ersten Mal habe er diesem gesagt, dass seine Einladung angenommen worden sei und sie kommen würden. Das zweite Mal habe er angerufen, als der Cousin mit seinen Freunden schon dagewesen sei. Die Einladung sei erfolgt, um für die Freilassung seines Vaters zu beten. Die Festnahme sei durch ANA-Leute und Amerikaner erfolgt. Auf Nachfrage, warum er von einem zweiten Anruf bislang nichts erzählt habe, meinte er, danach nicht gefragt worden zu sein. Auf Vorhalt, auch heute nicht gefragt worden zu sein, meinte er, dass dies doch klar sei, da er dessen Handy gehabt habe. Ob die damals Verhafteten noch immer im Gefängnis seien, wisse er nicht. Mit seinen beiden weiteren Cousins sei er in der Folge nicht mehr in Kontakt gewesen, da ihn diese bei einer Begegnung umgebracht hätten. Die Cousins hätten auch die Adresse seines Onkels gewusst, weshalb er sich auch nicht dort auf Dauer aufhalten habe können. Auf Vorhalt, dass seine Angehörigen bereits etwa sechseinhalb Jahre lang beim Onkel leben würden und seine Cousins noch nicht dort aufgetaucht seien, meinte er, dass seine Cousins das Problem mit ihm hätten. Auf weiteren Vorhalt meinte er, dass selbst wenn seine Cousins dort gewesen seien, sie sicher nicht seinen Onkel oder seine Mutter sondern vielmehr die anderen Dorfbewohner nach dem Aufenthaltsort des BF gefragt hätten. Er erklärte zuletzt, alle seine Fluchtgründe angeführt zu haben. Er habe wegen seinen Cousins flüchten müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich unverändert vor seinen Cousins, die ihn töten würden. Er erklärte sich zur Überprüfung seines Vorbringens im Herkunftsstaat bereit. Er machte auch Adress- und Ortsangaben zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat. XXXX sei Dorfvorsteher von XXXX gewesen, wo sie gewohnt hätten. Ursprünglich würden sie aus dem Distrikt XXXX stammen. In XXXX hätten sie am XXXX gewohnt.Er erklärte sich zur Überprüfung seines Vorbringens im Herkunftsstaat bereit. Er machte auch Adress- und Ortsangaben zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat. römisch 40 sei Dorfvorsteher von römisch 40 gewesen, wo sie gewohnt hätten. Ursprünglich würden sie aus dem Distrikt römisch 40 stammen. In römisch 40 hätten sie am römisch 40 gewohnt. Dem BF wurde in der Folge die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör zu den Länderinformationen zum Herkunftsstaat gegeben. Zuletzt wurde er zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt. Das BFA veranlasste in der Folge eine personenbezogene Recherche im Herkunftsstaat. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2015 zum Vorbringen des BF, habe ermittelt werden können, dass eine Person namens XXXX existiere, die in der Provinz KANDAHAR politisch bzw. für den Staat (Bezirksgouverneur, Provinz-Geheimdienstchef) tätig sei.Das BFA veranlasste in der Folge eine personenbezogene Recherche im Herkunftsstaat. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2015 zum Vorbringen des BF, habe ermittelt werden können, dass eine Person namens römisch 40 existiere, die in der Provinz KANDAHAR politisch bzw. für den Staat (Bezirksgouverneur, Provinz-Geheimdienstchef) tätig sei. Aufgrund der Details der Örtlichkeiten, der angeführten Namen und den geschilderten Vorfällen, sei es möglich, dass der BF wirklich XXXX getroffen habe.Aufgrund der Details der Örtlichkeiten, der angeführten Namen und den geschilderten Vorfällen, sei es möglich, dass der BF wirklich römisch 40 getroffen habe. Die befragten Einwohner im XXXX-Gebiet hätten den BF nicht gekannt, hätten aber gemeint, dass Vorfälle, wie vom BF geschildert, sehr häufig im Bezirk XXXX geschehen würden, seit dieses Gebiet als Route für die Taliban für Angriffe in der Stadt XXXX dienen würde. Über den Vater, dessen Geschichte und dessen Verbleib hätten keine Informationen ermittelt werden können. Auch sei es nicht möglich gewesen, den Onkel des BF zu finden.Die befragten Einwohner im XXXX-Gebiet hätten den BF nicht gekannt, hätten aber gemeint, dass Vorfälle, wie vom BF geschildert, sehr häufig im Bezirk römisch 40 geschehen würden, seit dieses Gebiet als Route für die Taliban für Angriffe in der Stadt römisch 40 dienen würde. Über den Vater, dessen Geschichte und dessen Verbleib hätten keine Informationen ermittelt werden können. Auch sei es nicht möglich gewesen, den Onkel des BF zu finden. Dem BF wurde das Rechercheergebnis zum Parteiengehör übermittelt. Der BF zog hiezu am 25.02.2015 dahingehend Stellung, dass der Name der die Recherche durchführenden Person sich nicht im Gutachten befinde, weshalb für den BF nicht ersichtlich sei, ob diese die erforderliche Qualifikation besitze, in der Heimatregion des BF zu recherchieren. Die Recherche bestätige ausdrücklich, dass er glaubwürdige Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes und der Ereignisse vor seiner Flucht gemacht habe. Die englische Übersetzung zur ersten Frage sei im Übrigen vollkommen misslungen. Aus der englischen E-Mail Korrespondenz der Gutachterin werde im Übrigen vielmehr erklärt, dass es in der KANDAHAR-Provinz einen Bezirk namens XXXX gebe, zu welchem auch das XXXX-Gebiet zähle. Dort sei XXXX, bekannt auch als XXXX, als Bezirksgouverneur tätig gewesen.Die englische Übersetzung zur ersten Frage sei im Übrigen vollkommen misslungen. Aus der englischen E-Mail Korrespondenz der Gutachterin werde im Übrigen vielmehr erklärt, dass es in der KANDAHAR-Provinz einen Bezirk namens römisch 40 gebe, zu welchem auch das XXXX-Gebiet zähle. Dort sei römisch 40 , bekannt auch als römisch 40 , als Bezirksgouverneur tätig gewesen. Aus dem Umstand, dass sein Vater bzw. sein Onkel seitens der Ermittler in Afghanistan nicht aufgesucht werden habe können, könne nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens geschlossen werden. Hätte ihn das BFA nach Kontaktdaten zu seinem Onkel befragt, hätte er die Telefonnummer seines Onkels angeben können. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 20.03.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.05.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 19.03.2016 erteilt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 20.03.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.05.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 19.03.2016 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dem BF vorgehalten, dass seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. Das BFA führte ausführlich aus, weshalb es von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen sei. Besondere Bedeutung wurde den durchgeführten ausführlichen Einvernahmen beigemessen, in denen der BF sein Vorbringen widersprüchlich vorgetragen habe. Das Vorbringen sei aus näher dargelegten Gründen auch nicht nachvollziehbar oder plausibel. Auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in den niederschriftlichen Einvernahme sei von der Unglaubwürdigkeit auszugehen. Auch die eingeholte Recherche sei nicht geeignet gewesen, dem Vorbringen des BF mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der BF keine glaubhaften Verfolgungsgründe dargelegt habe und sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ergeben habe. Die allgemeine schlechte Sicherheitslage bzw. etwaige wirtschaftliche Gründe seien unter Berücksichtigung des individuellen Vorbringens des BF und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht geeignet, einen Verfolgungsgrund iSd. GFK zu begründen.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass der BF keine glaubhaften Verfolgungsgründe dargelegt habe und sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens kein Hinweis auf das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ergeben habe. Die allgemeine schlechte Sicherheitslage bzw. etwaige wirtschaftliche Gründe seien unter Berücksichtigung des individuellen Vorbringens des BF und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat nicht geeignet, einen Verfolgungsgrund iSd. GFK zu begründen. Zu Spruchpunkt II wurde begründend ausgeführt, dass das BFA im Fall des BF aufgrund der allgemein instabilen und unsicheren Lage in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz KANDAHAR, sowie in NANGARHAR, wo seine Angehörigen leben würden, von einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Fall seiner Rückkehr ausgehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde begründend ausgeführt, dass das BFA im Fall des BF aufgrund der allgemein instabilen und unsicheren Lage in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsprovinz KANDAHAR, sowie in NANGARHAR, wo seine Angehörigen leben würden, von einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Fall seiner Rückkehr ausgehe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen Spruchteil I. fristgerecht Beschwerde, in welcher das Ermittlungsverfahren als mangelhaft kritisiert wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der BF gegen Spruchteil römisch eins. fristgerecht Beschwerde, in welcher das Ermittlungsverfahren als mangelhaft kritisiert wurde. Das BFA habe insbesondere die kassatorische Entscheidung des BVwG ignoriert. So sei das BFA den vom BVwG geforderten Ermittlungsschritten nicht vollständig nachgekommen. Zwar seien Feststellungen zu den Provinzen NANGARHAR und KANDAHAR getroffen und eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet worden, die Anfrage habe jedoch nur Fragen zum Verbleib des Vaters enthalten, jedoch seien keine Details zur Verhaftung seines Cousins recherchiert worden. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, seinen Onkel (über eine vor Ort tätige Vertrauensperson) telefonisch zu kontaktieren, dies mit dem Verweis auf den mangelnden Beweiswert eines solchen Gesprächs. Es wäre aber ein einfacher Ermittlungsschritt, den die belangte Behörde jedenfalls setzen hätte müssen. Das eingeholte Gutachten sei – wie schon in der Stellungnahme ausgeführt – insofern mangelhaft, als es keine Aufschlüsse über die Qualifikation der vor Ort tätigen Gutachterin enthalte. Die belangte Behörde habe sich auch mit den in der Beschwerde vom 13.08.2012 gestellten Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt. Das BFA habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt basierend auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts. Auffallend sei, dass der überwiegende Teil der Beweiswürdigung ident mit jener des ersten abweisenden Bescheides vom 31.07.2012 sei. Auf die vermeintlichen Widersprüche sei er bereits in seiner Beschwerde zu dieser Entscheidung eingegangen. Die vermeintlichen Widersprüche seien ihm auch nicht in der Einvernahme am 10.11.2014 persönlich vorgehalten worden. Es sei im Übrigen kein einziger Widerspruch konkret benannt worden, sondern habe er in seinen Einvernahmen am 23.07.2012 und am 10.11.2014 trotz der zeitlichen längeren Unterbrechung gleichlautende und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Er habe sein Fluchtvorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Der erwähnte persönliche Eindruck der einvernehmenden Referentin sowie der Verweis auf nicht näher bezeichnete "Widersprüchlichkeiten" bzw. "Sinnwidrigkeiten" seiner Angaben, könne keinesfalls die Auseinandersetzung mit dem konkret erstatteten Vorbringen und die Benennung konkreter Widersprüche ersetzen. Letztlich habe sich die belangte Behörde ausschließlich auf dieselben vermeintlichen Widersprüche, wie im seitens des BVwG behobenen Bescheid vom 31.07.2012 angeführt, gestützt. Die belangte Behörde habe es darüber hinaus abermals unterlassen, die Plausibilität seines Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu würdigen. Auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich die Richtigkeit seiner Angaben. Die eingeholte Anfragebeantwortung habe die Existenz und Tätigkeit von XXXX bestätigt und die Gutachterin habe es auch für glaubhaft befunden, dass der BF XXXX persönlich getroffen habe. Dies werde auch von der belangten Behörde zugestanden.Auch aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe sich die Richtigkeit seiner Angaben. Die eingeholte Anfragebeantwortung habe die Existenz und Tätigkeit von römisch 40 bestätigt und die Gutachterin habe es auch für glaubhaft befunden, dass der BF römisch 40 persönlich getroffen habe. Dies werde auch von der belangten Behörde zugestanden. Zum Gutachten und dem darin enthaltenen Ergebnis, dass keine Informationen zu seinem Vater und seinem Onkel recherchiert werden hätten können, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde selbst davon ausgegangen sei und ausdrücklich festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, seine Ehefrau, seine Mutter und seine drei Geschwister gemeinsam mit seinem Onkel in dessen Haus im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz NANGARHAR, leben würden.Zum Gutachten und dem darin enthaltenen Ergebnis, dass keine Informationen zu seinem Vater und seinem Onkel recherchiert werden hätten können, wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde selbst davon ausgegangen sei und ausdrücklich festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, seine Ehefrau, seine Mutter und seine drei Geschwister gemeinsam mit seinem Onkel in dessen Haus im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz NANGARHAR, leben würden. Sämtliche im fortgesetzten Verfahren der belangten Behörde ermittelten Umstände würden die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens unterstreichen. Zur getroffenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde unter Verweis auf ein Judikat des BVwG aus September 2014 ausgeführt, dass aus den Länderberichten zu Afghanistan ableitbar sei, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, wirksamen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban zu gewähren. Im vorliegenden Fall sei zudem zu beachten, dass die Sicherheitslage in jenen Provinzen, zu denen familiäre Anknüpfungspunkte bestehen würden (KANDAHAR und NANGARHAR) besonders volatil seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe schon deshalb nicht, weil ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Er verwies noch einmal auf seine Beschwerde vom 13.08.2012 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschluss des BVwG vom 18.03.2016 wurde Dr. Sarajuddin RASULY zum länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan bestellt. Dieser erstellte ein Gutachten datiert mit 16.09.2016, dass zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung vollständig (im Original) wiedergegeben wird: "Forschungsmethodik: Forschung in Kandahar und in XXXX in Nangarhar und Literaturrecherche zur Lage in Kandahar.Forschung in Kandahar und in römisch 40 in Nangarhar und Literaturrecherche zur Lage in Kandahar. Das Wesentliche aus dem Vorbringen des BF: Der BF gibt an, XXXX zu heißen, aus XXXX in Kandahar zu stammen und im Jahre 1992 geboren zu sein. Sein Vater heiße XXXX und sei von den Amerikanern mitgenommen und seit dem sei dieser verschollen. Sein Bruder heißen XXXX. Seine Familie, Mutter, zwei Schwestern, Bruder und seine Ehefrau, würden bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX wohnen. Sein Onkel heiße Moalem (=Lehrer) Ashraf. Moalem Ashraf habe eine Werkstatt und es gehe ihm und damit seiner Familie finanziell gut. Er sei vor den Taliban geflüchtet, weil sie ihm Spionage für die Amerikaner vorgeworden hätten. Sein Vater sei bewaffnet gewesen und habe als Hirte gearbeitet. Die Amerikaner hätten seinen Vater verdächtigt, mit den Taliban zusammen zu arbeiten und hätten ihn mitgenommen. Er habe zu dieser Zeit in XXXX in der Werkstatt seines Onkels mütterlicherseits gearbeitet. Wegen dem Vorfall mit seinem Vater sei er nach Sarpoza gereist, seinem Vater zu helfen. Er sei zum Distrikt-Leiter des Distriktes Sarpoza mit dem Namen XXXX gegangen und ihn um Hilfe gebeten. XXXX habe ihm Funkgeräte gegeben, die Taliban, die seine Cousins gewesen seien, den Amerikanern zu verraten, damit sein Vater freigelassen wird. Er habe die Taliban an die Amerikaner verraten und er fürchte nun die Rache der Taliban bzw. seiner Cousins. Seine Familie würde von den Taliban wegen ihm nicht verfolgt, sondern nur er allein würde von den Taliban verantwortlich gemacht.Der BF gibt an, römisch 40 zu heißen, aus römisch 40 in Kandahar zu stammen und im Jahre 1992 geboren zu sein. Sein Vater heiße römisch 40 und sei von den Amerikanern mitgenommen und seit dem sei dieser verschollen. Sein Bruder heißen römisch 40 . Seine Familie, Mutter, zwei Schwestern, Bruder und seine Ehefrau, würden bei seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 wohnen. Sein Onkel heiße Moalem (=Lehrer) Ashraf. Moalem Ashraf habe eine Werkstatt und es gehe ihm und damit seiner Familie finanziell gut. Er sei vor den Taliban geflüchtet, weil sie ihm Spionage für die Amerikaner vorgeworden hätten. Sein Vater sei bewaffnet gewesen und habe als Hirte gearbeitet. Die Amerikaner hätten seinen Vater verdächtigt, mit den Taliban zusammen zu arbeiten und hätten ihn mitgenommen. Er habe zu dieser Zeit in römisch 40 in der Werkstatt seines Onkels mütterlicherseits gearbeitet. Wegen dem Vorfall mit seinem Vater sei er nach Sarpoza gereist, seinem Vater zu helfen. Er sei zum Distrikt-Leiter des Distriktes Sarpoza mit dem Namen römisch 40 gegangen und ihn um Hilfe gebeten. römisch 40 habe ihm Funkgeräte gegeben, die Taliban, die seine Cousins gewesen seien, den Amerikanern zu verraten, damit sein Vater freigelassen wird. Er habe die Taliban an die Amerikaner verraten und er fürchte nun die Rache der Taliban bzw. seiner Cousins. Seine Familie würde von den Taliban wegen ihm nicht verfolgt, sondern nur er allein würde von den Taliban verantwortlich gemacht. Zum Vorbringen des BF: Ich habe meine Mitarbeiter beauftragt, nach der familiären und Herkunfts-Identitäten einer Person Namens XXXX, Sohn des XXXX, aus dem Distrikt XXXX sowie in XXXX nach dem Onkel mütterlicherseits von XXXX, sich zu erkundigen. Zugleich waren meine Leute von mir beauftragt, über das Fluchtvorbringen von XXXX ebenfalls Nachforschungen anzustellen. Meine Mitarbeiter haben mit großer Mühe Informationen betreffend XXXX in Kandahar und in XXXX gesammelt. Ich möchte ausgehend von diesen Informationen folgendes Gutachten betreffend die Angaben des BF, XXXX, erstatten:Ich habe meine Mitarbeiter beauftragt, nach der familiären und Herkunfts-Identitäten einer Person Namens römisch 40 , Sohn des römisch 40 , aus dem Distrikt römisch 40 sowie in römisch 40 nach dem Onkel mütterlicherseits von römisch 40 , sich zu erkundigen. Zugleich waren meine Leute von mir beauftragt, über das Fluchtvorbringen von römisch 40 ebenfalls Nachforschungen anzustellen. Meine Mitarbeiter haben mit großer Mühe Informationen betreffend römisch 40 in Kandahar und in römisch 40 gesammelt. Ich möchte ausgehend von diesen Informationen folgendes Gutachten betreffend die Angaben des BF, römisch 40 , erstatten: Vorher möchte ich auf ein Problem hinweisen, mit dem meine Mitarbeiter immer wieder konfrontiert sind, weshalb auch die Erstellung von manchen Gutachten sich verzögert: Meine Mitarbeiter in Kabul, in Kandahar und XXXX haben mir mitgeteilt, dass sie aus Sicherheitsgründen, sich nicht den nahen Familienmitgliedern von XXXX in Kandahar und in XXXX genähert haben, weil sie einerseits XXXX den Taliban in Kandahar nahe gestanden ist und andererseits weil viele BF¿s ihre Familienmitglieder bald informieren, dass über sie im Auftrag der österreichischen Behörden Informationen gesammelt werden wird und sie aufpassen müssten, welche Informationen sie den Informanten des SV¿s geben sollten und welche nicht. Es kommt immer wieder vor, wenn meine Leute die Familien der BF¿s finden, schon im Vorfeld meine Mitarbeiter unter Druck setzen, im Sinne der BFs ihre Information mir weiterzuleiten. Diese Aufforderung verstehen meine Mitarbeiter als Drohung. Nach solchen Fällen versuchen sie möglichst die Familienmitglieder der BF in Konfliktregion wie Kandahar oder in XXXX nicht zu treffen. Sie versuchen dann von Wortführern und unabhängigen Personen und Vorbetern, Mullahs, der Wohngebiete der BF¿s Informationen zu bekommen.Vorher möchte ich auf ein Problem hinweisen, mit dem meine Mitarbeiter immer wieder konfrontiert sind, weshalb auch die Erstellung von manchen Gutachten sich verzögert: Meine Mitarbeiter in Kabul, in Kandahar und römisch 40 haben mir mitgeteilt, dass sie aus Sicherheitsgründen, sich nicht den nahen Familienmitgliedern von römisch 40 in Kandahar und in römisch 40 genähert haben, weil sie einerseits römisch 40 den Taliban in Kandahar nahe gestanden ist und andererseits weil viele BF¿s ihre Familienmitglieder bald informieren, dass über sie im Auftrag der österreichischen Behörden Informationen gesammelt werden wird und sie aufpassen müssten, welche Informationen sie den Informanten des SV¿s geben sollten und welche nicht. Es kommt immer wieder vor, wenn meine Leute die Familien der BF¿s finden, schon im Vorfeld meine Mitarbeiter unter Druck setzen, im Sinne der BFs ihre Information mir weiterzuleiten. Diese Aufforderung verstehen meine Mitarbeiter als Drohung. Nach solchen Fällen versuchen sie möglichst die Familienmitglieder der BF in Konfliktregion wie Kandahar oder in römisch 40 nicht zu treffen. Sie versuchen dann von Wortführern und unabhängigen Personen und Vorbetern, Mullahs, der Wohngebiete der BF¿s Informationen zu bekommen. Zur Identität von XXXX, Sohn von XXXX:Zur Identität von römisch 40 , Sohn von XXXX: Es wurde zuerst in Kandahar Informationen gesammelt und festgestellt, dass es einen Mann Namens XXXX in XXXX gegeben hat, der im Jahre 1378= 2009, als Mitarbeiter der Taliban während eines Angriffes der Amerikaner auf die Taliban ums Leben gekommen ist. Der Beruf von XXXX wurde als Hirte von den Befragten Personen beschrieben. Das Haus von XXXX bzw. der Familie XXXX ist neben einem Fluss situiert und liegt in XXXX in der Nähe des Monuments in Kandahar, mit der Bezeichnung XXXXliegt außerhalb der Stadt Kandahar in Fahrt-Richtung nach Provinz Helmand.Es wurde zuerst in Kandahar Informationen gesammelt und festgestellt, dass es einen Mann Namens römisch 40 in römisch 40 gegeben hat, der im Jahre 1378= 2009, als Mitarbeiter der Taliban während eines Angriffes der Amerikaner auf die Taliban ums Leben gekommen ist. Der Beruf von römisch 40 wurde als Hirte von den Befragten Personen beschrieben. Das Haus von römisch 40 bzw. der Familie römisch 40 ist neben einem Fluss situiert und liegt in römisch 40 in der Nähe des Monuments in Kandahar, mit der Bezeichnung XXXXliegt außerhalb der Stadt Kandahar in Fahrt-Richtung nach Provinz Helmand. Im selben Jahr, im dem XXXX ums Leben kommt, reist sein Sohn XXXX in den Iran, und er ist nicht mehr, zumindest bis zum Forschungszeitraum meiner Mitarbeiter, Sommer 2016, in seine Heimatregion gesehen worden. Meine Mitarbeiter konnten nicht herausbekommen ob es sich um den XXXX (=XXXX), der nach Iran gereist ist, um den BF, der sich XXXX, Sohn des XXXX, bezeichnet, handelt oder um einen anderen XXXX. Allerdings ist es darauf hinzuweisen, dass der paschtunische StammXXXX in Kandahar ebenfalls gibt, wovon viele Paschtunen ihre Nachnamen ableiten und sich XXXX nennen. Ein anderer Sohn von XXXX mit dem Namen XXXX lebt weiterhin in seiner Heimatregion und arbeitet als Bauer. Diese Informationen stammen teilweise auch von den weitschichtigen Verwandten von XXXX. Es wurde auch in XXXX in XXXX nach den Hinweisen des BFs selbst nachgeforscht und es wurde festgestellt, dass es dort tatsächlich eine Person namens XXXX gibt, dessen Neffe XXXX heißt.Im selben Jahr, im dem römisch 40 ums Leben kommt, reist sein Sohn römisch 40 in den Iran, und er ist nicht mehr, zumindest bis zum Forschungszeitraum meiner Mitarbeiter, Sommer 2016, in seine Heimatregion gesehen worden. Meine Mitarbeiter konnten nicht herausbekommen ob es sich um den römisch 40 (=XXXX), der nach Iran gereist ist, um den BF, der sich römisch 40 , Sohn des römisch 40 , bezeichnet, handelt oder um einen anderen römisch 40 . Allerdings ist es darauf hinzuweisen, dass der paschtunische StammXXXX in Kandahar ebenfalls gibt, wovon viele Paschtunen ihre Nachnamen ableiten und sich römisch 40 nennen. Ein anderer Sohn von römisch 40 mit dem Namen römisch 40 lebt weiterhin in seiner Heimatregion und arbeitet als Bauer. Diese Informationen stammen teilweise auch von den weitschichtigen Verwandten von römisch 40 . Es wurde auch in römisch 40 in römisch 40 nach den Hinweisen des BFs selbst nachgeforscht und es wurde festgestellt, dass es dort tatsächlich eine Person namens römisch 40 gibt, dessen Neffe römisch 40 heißt. Die Tochter von XXXX ist die Ehefrau von XXXX, d.h. er ist mit der Tochter seines Onkels mütterlicherseits, Namens XXXX, verheiratet. XXXX hat eine Autowerkstatt, wo auch Schweißarbeiten durchgeführt werden.Die Tochter von römisch 40 ist die Ehefrau von römisch 40 , d.h. er ist mit der Tochter seines Onkels mütterlicherseits, Namens römisch 40 , verheiratet. römisch 40 hat eine Autowerkstatt, wo auch Schweißarbeiten durchgeführt werden. Auch betreffend des damaligen Distrikts-Chef in XXXX, XXXX, wurde nachgeforscht und es wurde herausgefunden, dass XXXX tatsächlich in den Jahren Jahre 2007 bis 2012 auf alle Fälle der Distrikts-Chef von XXXX gewesen ist und dieser heißt mit Vornamen XXXX. Aber er ist dann Staatssicherheitschef der Provinz Helmand geworden und nunmehr ist er in Kabul tätig. Als er Distrikt –Chef von XXXX war, trug er den Offizierstitel "Dagarman"= Hauptmann. Nunmehr trägt er einen General Titel. Er ist ca. 55 Jahre alt. XXXX wurde hinsichtlich der Geschichte des BF, dass er von XXXX beauftragt worden wäre, zu spionieren und Taliban zu verraten, befragt. XXXX konnte sich an einer solchen Geschichte nicht erinnern. Schlossfolgernd möchte ich ausführen, dass niemand von uns befragten Personen, einschließlich der ehemalige Distrikts-Chef von XXXX in Kandahar von der Verfolgung der Söhne von XXXX, der mit den Taliban von den Amerikanern getötet wurde, gewusst hat. Ein Sohn vonXXXX war im Zeitraum der Forschung meiner Mitarbeiter noch in XXXX, wie meine Mitarbeiter von Ältesten in XXXX erfahren haben. Der Vater von XXXX war ein Taliban-Mitarbeiter und Taliban verfolgen die Kinder ihrer Mitarbeiter nicht. Aber wenn XXXXPersonen schwer geschädigt z.B. getötet hat und deren Verwandten seine Söhne außerhalb der Regionen, wo die Taliban herrschen erwischen, werden sie diese verfolgen bzw. sich an diese für die Tat ihres Vaters belangen."Auch betreffend des damaligen Distrikts-Chef in römisch 40 , römisch 40 , wurde nachgeforscht und es wurde herausgefunden, dass römisch 40 tatsächlich in den Jahren Jahre 2007 bis 2012 auf alle Fälle der Distrikts-Chef von römisch 40 gewesen ist und dieser heißt mit Vornamen römisch 40 . Aber er ist dann Staatssicherheitschef der Provinz Helmand geworden und nunmehr ist er in Kabul tätig. Als er Distrikt –Chef von römisch 40 war, trug er den Offizierstitel "Dagarman"= Hauptmann. Nunmehr trägt er einen General Titel. Er ist ca. 55 Jahre alt. römisch 40 wurde hinsichtlich der Geschichte des BF, dass er von römisch 40 beauftragt worden wäre, zu spionieren und Taliban zu verraten, befragt. römisch 40 konnte sich an einer solchen Geschichte nicht erinnern. Schlossfolgernd möchte ich ausführen, dass niemand von uns befragten Personen, einschließlich der ehemalige Distrikts-Chef von römisch 40 in Kandahar von der Verfolgung der Söhne von römisch 40 , der mit den Taliban von den Amerikanern getötet wurde, gewusst hat. Ein Sohn vonXXXX war im Zeitraum der Forschung meiner Mitarbeiter noch in römisch 40 , wie meine Mitarbeiter von Ältesten in römisch 40 erfahren haben. Der Vater von römisch 40 war ein Taliban-Mitarbeiter und Taliban verfolgen die Kinder ihrer Mitarbeiter nicht. Aber wenn XXXXPersonen schwer geschädigt z.B. getötet hat und deren Verwandten seine Söhne außerhalb der Regionen, wo die Taliban herrschen erwischen, werden sie diese verfolgen bzw. sich an diese für die Tat ihres Vaters belangen." Die gutachterliche Äußerung wurde dem Parteiengehör unterzogen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.11.2016 an, zu der weder ein Vertreter der belangten Behörde noch ein Rechtsberater von der ARGE RB Diakonie erschienen sind. Teil nahm der Sachverständige Dr. RASULY. Der BF erklärte dabei, keine Dokumente aus Afghanistan vorlegen zu können. Er habe überhaupt keine Dokumente, die er vorlegen könne. Er habe nur eine Deutschkursbestätigung und könnte eine Bestätigung über seine legale Beschäftigung vorlegen. Der BF hielt sein Vorbringen aufrecht und zeigte ein Foto auf dem Mobiltelefon, das angeblich ihn und seinen jüngeren Bruder zeige. Das Foto sei im Jahr 2008 in KANDAHAR entstanden. Auf Vorhalt, ob er sich mit der länderkundlichen gutachterliche Äußerung von Dr. RASULY auseinandergesetzt habe, meinte er, soweit er es gelesen und verstanden habe, sei er der Meinung, dass 80 % des Inhalts nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Sachverständige ergänzte, dass seine Mitarbeiter zur Identität des BF Nachforschungen angestellt und dabei festgestellt hätten, dass es sich bei ihm um jenen XXXX handle, hinsichtlich dessen er Nachforschungen angestellt habe.Der Sachverständige ergänzte, dass seine Mitarbeiter zur Identität des BF Nachforschungen angestellt und dabei festgestellt hätten, dass es sich bei ihm um jenen römisch 40 handle, hinsichtlich dessen er Nachforschungen angestellt habe. Der BF erklärte, den Sachverständigen nichts fragen zu wollen. Er meinte, dass es bei der ersten Einvernahme vor dem BAT einige Protokollierungsfehler gegeben habe. Er habe auf diese hingewiesen, seien diese aber nicht berichtigt worden. Die zweite Einvernahme vor dem BFA sei gut verlaufen und bleibe er bei den dort geäußerten Aussagen. Dazu aufgefordert, auszuführen, was bei der Einvernahme am 23.07.2012 nicht richtig protokolliert worden sei, meinte er, dass es sehr viele Sachen gebe, die nicht mit seinen eigentlichen Aussagen übereinstimmen würden. Er habe zB angegeben, dass er ein Mobiltelefon von XXXX erhalten habe und er zwei Mal mit diesen Leuten gesprochen habe. Als er diese Aussage bei seiner zweiten Einvernahme gemacht habe, sei ihm vorgehalten worden, er hätte davon nichts in der ersten Einvernahme gesagt. Bei der zweiten Einvernahme sei es immer wieder vorgekommen, dass ihm gewisse Sachen vorhalten worden seien, weshalb er diese in der ersten Einvernahme nicht angegeben habe. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er versucht, die Widersprüche aufzuklären. Wie er zuvor gesagt habe, habe er jene Sachen, die in der ersten Einvernahme nicht vollständig oder falsch protokolliert worden seien, bei der zweiten Einvernahme korrigiert.Dazu aufgefordert, auszuführen, was bei der Einvernahme am 23.07.2012 nicht richtig protokolliert worden sei, meinte er, dass es sehr viele Sachen gebe, die nicht mit seinen eigentlichen Aussagen übereinstimmen würden. Er habe zB angegeben, dass er ein Mobiltelefon von römisch 40 erhalten habe und er zwei Mal mit diesen Leuten gesprochen habe. Als er diese Aussage bei seiner zweiten Einvernahme gemacht habe, sei ihm vorgehalten worden, er hätte davon nichts in der ersten Einvernahme gesagt. Bei der zweiten Einvernahme sei es immer wieder vorgekommen, dass ihm gewisse Sachen vorhalten worden seien, weshalb er diese in der ersten Einvernahme nicht angegeben habe. Soweit es ihm möglich gewesen sei, habe er versucht, die Widersprüche aufzuklären. Wie er zuvor gesagt habe, habe er jene Sachen, die in der ersten Einvernahme nicht vollständig oder falsch protokolliert worden seien, bei der zweiten Einvernahme korrigiert. Im Lauf seines Lebens habe er in KANDAHAR und in NANGARHAR gelebt. In KANDAHAR habe er im Distrikt XXXX, welcher jetzt "sechster Bezirk" genannt werde, in XXXX, an einem Ort namens XXXX gelebt. Er gab die Namen der umliegenden Dörfer an. Er habe in NANGARHAR alleine gelebt, da er als KFZ-Mechaniker bei seinem Lehrmeister XXXX gearbeitet habe.Im Lauf seines Lebens habe er in KANDAHAR und in NANGARHAR gelebt. In KANDAHAR habe er im Distrikt römisch 40 , welcher jetzt "sechster Bezirk" genannt werde, in römisch 40 , an einem Ort namens römisch 40 gelebt. Er gab die Namen der umliegenden Dörfer an. Er habe in NANGARHAR alleine gelebt, da er als KFZ-Mechaniker bei seinem Lehrmeister römisch 40 gearbeitet habe. Befragt, ob er dies zeitlich etwas eingrenzen könne, meinte er, bis zum Jahr 2008 in NANGARHAR als KFZ-Mechaniker gearbeitet zu haben. Er habe dort ungefähr sechs Jahre verbracht. Von seiner Geburt an bis zum Jahr 2002 habe er in XXXX gelebt. Während seiner Arbeitszeit in NANGARHAR habe er immer wieder seine Familie in XXXX besucht.Befragt, ob er dies zeitlich etwas eingrenzen könne, meinte er, bis zum Jahr 2008 in NANGARHAR als KFZ-Mechaniker gearbeitet zu haben. Er habe dort ungefähr sechs Jahre verbracht. Von seiner Geburt an bis zum Jahr 2002 habe er in römisch 40 gelebt. Während seiner Arbeitszeit in NANGARHAR habe er immer wieder seine Familie in römisch 40 besucht. Sein Elternhaus habe sich in XXXX befunden. Auf Aufforderung beschrieb er die Umgebung seines Elternhauses. Das Haus befinde sich in der Nähe des Monuments XXXX. Es gebe dort keinen Fluss, aber kleine Bäche. Beim Monument sei er noch nie gewesen. Er habe gehört, dass dort 40 Stiegen seien, die auf einem Hügel liegen würden. Der Sachverständige bestätigte die Beschreibung des BF.Sein Elternhaus habe sich in römisch 40 befunden. Auf Aufforderung beschrieb er die Umgebung seines Elternhauses. Das Haus befinde sich in der Nähe des Monuments römisch 40 . Es gebe dort keinen Fluss, aber kleine Bäche. Beim Monument sei er noch nie gewesen. Er habe gehört, dass dort 40 Stiegen seien, die auf einem Hügel liegen würden. Der Sachverständige bestätigte die Beschreibung des BF. Auf Nachfrage beim Sachverständigen, ob es 2008 überhaupt möglich gewesen sei, dass zehn bis 15 Taliban-Kämpfer ohne Gegenwehr und ohne dass das Elternhaus des BF Schaden genommen habe, verhaftet worden seien, meinte dieser, dass die Mitarbeiter des BF festgestellt hätten, dass der Vater von BF mit den Taliban ums Leben gekommen sei, wobei die genauen Umstände des Todes nicht festgestellt werden hätten können. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Leute in einem Kampfgebiet oder bei einem Angriffsziel oder bei einem Zusammentreffen in einem Haus festgenommen worden seien. Auf Vorhalt, wonach er beim BFA (zB AS 429) angegeben habe, dass sein Vater nicht getötet worden, aber verschollen sei, nach den Recherchen des Sachverständigen sein Vater aber bereits im Jahr 2009 getötet worden sei, meinte der BF, dass dies nicht stimme. Er erklärte, dass seine Cousins väterlicherseits im Jahr 2008 von einer Stelle neben ihren Haus auf Fahrzeuge der Regierung geschossen hätten, woraufhin die Leute der Regierung zu ihnen nachhause gekommen seien und den Vater festgenommen hätten. Er sei von seiner Mutter darüber telefonisch kontaktiert worden, sei nach diesem Vorfall nachhause gefahren und habe sich an den damaligen Distrikts-Leiter namens XXXX gewandt. Mit diesem habe er die bereits erwähnte Vereinbarung getroffen, die zur Festnahme eines Cousins väterlicherseits und dessen Freunde im Elternhaus des BF geführt habe.Auf Vorhalt, wonach er beim BFA (zB AS 429) angegeben habe, dass sein Vater nicht getötet worden, aber verschollen sei, nach den Recherchen des Sachverständigen sein Vater aber bereits im Jahr 2009 getötet worden sei, meinte der BF, dass dies nicht stimme. Er erklärte, dass seine Cousins väterlicherseits im Jahr 2008 von einer Stelle neben ihren Haus auf Fahrzeuge der Regierung geschossen hätten, woraufhin die Leute der Regierung zu ihnen nachhause gekommen seien und den Vater festgenommen hätten. Er sei von seiner Mutter darüber telefonisch kontaktiert worden, sei nach diesem Vorfall nachhause gefahren und habe sich an den damaligen Distrikts-Leiter namens römisch 40 gewandt. Mit diesem habe er die bereits erwähnte Vereinbarung getroffen, die zur Festnahme eines Cousins väterlicherseits und dessen Freunde im Elternhaus des BF geführt habe. Er bekräftigte, dass sein Vater nicht getötet worden sei. Dieser sei von den Regierungsbehörden festgenommen worden und wisse er bis heute nicht, was mit diesem passiert sei. Sein Vater sei von den Regierungsbehörden festgenommen worden. Sein Vater sei kein Talib gewesen, sehr wohl jedoch seine Cousins väterlicherseits. Nach einem Lebenszeichen seitens seines Vaters seit dem Jahr 2009 befragt, erklärte der BF, dass nach seinem Wissen sein Vater einem Gericht vorgeführt worden sei. Damals habe sein Cousin ausgesagt, dass sein Vater der Anführer dieser Gruppe gewesen sei und dass er ihnen (den Taliban) den Befehl erteilt habe, auf die Autos der Regierung zu schießen. Diese Information habe sein Lehrmeister XXXX bekommen.Nach einem Lebenszeichen seitens seines Vaters seit dem Jahr 2009 befragt, erklärte der BF, dass nach seinem Wissen sein Vater einem Gericht vorgeführt worden sei. Damals habe sein Cousin ausgesagt, dass sein Vater der Anführer dieser Gruppe gewesen sei und dass er ihnen (den Taliban) den Befehl erteilt habe, auf die Autos der Regierung zu schießen. Diese Information habe sein Lehrmeister römisch 40 bekommen. Befragt, ob er etwas darüber wisse, ob sein Vater zu einer bestimmten Strafe verurteilt worden sei, meinte er, hiezu keine Informationen zu haben. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, sich diesbezüglich zu informieren, weil er Angst davor gehabt habe, von seinen beiden anderen Cousins, die noch frei gewesen seien, gefunden zu werden. Auf Befragung des Sachverständigen, ob dieser die engste Familie des BF als "taliban-nah" bezeichnen würde, meinte dieser, die engste Familie nicht unbedingt, der Vater aber schon. Der BF erklärte auf Nachfrage, wie es zum Brand seines Elternhauses gekommen sei, dass er für diesen die beiden Cousins verantwortlich mache, weil er dafür verantwortlich sei, dass deren Bruder und Freunde festgenommen worden seien. Befragt, was er hinsichtlich des Brandes gesehen habe, meinte er, dass er bei einer Einvernahme falsch angegeben habe, Feuer gesehen zu haben. Er habe aber tatsächlich nur Rauch gesehen. Er habe dies beobachten können, weil sie zu Fuß unterwegs gewesen seien, nachdem sie das Haus verlassen hätten. Als er zurückgesehen habe, habe er eine Rauchsäule gesehen und sei davon ausgegangen, dass sein Elternhaus brenne. Mit "wir" meine er seine Familie – Mutter, Frau, Bruder, zwei Schwestern. Er könne nicht angeben, von welcher Entfernung aus er ungefähr den Rauch von seinem Elternhaus aufsteigen gesehen habe. Es sei gewesen, als sie ca. 20 bis 25 Minuten unterwegs gewesen seien. Befragt, ob er bei seiner Flucht von seinem Haus Weg auf einen Berg gestiegen oder in ein höheres Gebiet gelangt sei, von wo er den Rauch besser sehen habe können, meinte er, dass das Haus auf einer Anhöhe liege und er und seine Familie unten auf nicht-asphaltierten Straßen gegangen seien und das Haus sehen hätten können. Vor seiner Flucht aus Afghanistan habe er 20 Tage im Haus von XXXX verbracht, danach sei er über XXXX zur afghanisch-pakistanischen Grenze gefahren und über näher genannte pakistanische Städte in den Iran gereist.Vor seiner Flucht aus Afghanistan habe er 20 Tage im Haus von römisch 40 verbracht, danach sei er über römisch 40 zur afghanisch-pakistanischen Grenze gefahren und über näher genannte pakistanische Städte in den Iran gereist. Insgesamt habe seine Flucht nach Österreich vier Jahre gedauert. Dem BF wurde vorgehalten, dass des BFA es als unglaubwürdig ansehe, dass er vier Jahre von Schleppern versorgt worden sei. Auf Nachfrage, ob er nicht längere Zeit "schwarz" im Iran gearbeitet habe, meinte er, dass die Kosten für seine Reise von XXXX bezahlt worden seien. Während der vier Jahre habe er in den jeweiligen Schlepperquartieren Arbeiten verrichtet, habe für den Aufenthalt in den Schlepperquartieren jedoch nichts bezahlen müssen. Es habe viele unterschiedliche Schlepper gegeben.Dem BF wurde vorgehalten, dass des BFA es als unglaubwürdig ansehe, dass er vier Jahre von Schleppern versorgt worden sei. Auf Nachfrage, ob er nicht längere Zeit "schwarz" im Iran gearbeitet habe, meinte er, dass die Kosten für seine Reise von römisch 40 bezahlt worden seien. Während der vier Jahre habe er in den jeweiligen Schlepperquartieren Arbeiten verrichtet, habe für den Aufenthalt in den Schlepperquartieren jedoch nichts bezahlen müssen. Es habe viele unterschiedliche Schlepper gegeben. Befragt, ob er mit der Tochter seines Onkels mütterlicherseits XXXX verheiratet sei, bestätigte er dies. Befragt, wieso er beim BAT behauptet habe, dass er nicht mit seiner Frau verwandt sei (AS 67), meinte er, diese Aussage nicht getätigt zu haben und es sich um eine Falschprotokollierung handle. Er habe in besagter Einvernahme vielmehr erklärt, mit seiner Frau verwandt zu sein.Befragt, ob er mit der Tochter seines Onkels mütterlicherseits römisch 40 verheiratet sei, bestätigte er dies. Befragt, wieso er beim BAT behauptet habe, dass er nicht mit seiner Frau verwandt sei (AS 67), meinte er, diese Aussage nicht getätigt zu haben und es sich um eine Falschprotokollierung handle. Er habe in besagter Einvernahme vielmehr erklärt, mit seiner Frau verwandt zu sein. Zu XXXX erklärte er, dass dieser Distrikts-Leiter von XXXX gewesen sei. Mehr Informationen zu diesem habe er nicht.Zu römisch 40 erklärte er, dass dieser Distrikts-Leiter von römisch 40 gewesen sei. Mehr Informationen zu diesem habe er nicht. Befragt, ob er dessen Vornamen wisse, meinte der BF, dass dieser unter dem Namen "XXXX" bekannt sei. "XXXX" sei sein Vorname und er führe den Titel "XXXX", weil er die Pilgerfahrt nach Mekka gemacht habe. Was dieser nach seiner Zeit als Distrikts-Leiter von XXXX gemacht habe, wisse er nicht. Er habe mit diesem eigentlich nichts zu tun gehabt, außer dass er in Schwierigkeiten gewesen sei und er sich an diesen, wegen seinem Vater, gewendet habe.Befragt, ob er dessen Vornamen wisse, meinte der BF, dass dieser unter dem Namen "XXXX" bekannt sei. "XXXX" sei sein Vorname und er führe den Titel "XXXX", weil er die Pilgerfahrt nach Mekka gemacht habe. Was dieser nach seiner Zeit als Distrikts-Leiter von römisch 40 gemacht habe, wisse er nicht. Er habe mit diesem eigentlich nichts zu tun gehabt, außer dass er in Schwierigkeiten gewesen sei und er sich an diesen, wegen seinem Vater, gewendet habe. In Afghanistan würden unverändert seine Mutter, Ehefrau, zwei Schwestern, ein Bruder sowie sein Onkel mütterlicherseits in NANGARHAR leben. Er habe auch eine Tante väterlicherseits, die sich in KANDAHAR aufhalte. Er stehe mit seinen Familienangehörigen auch in Kontakt. Seine Familie habe keine Probleme mit staatlichen Behörden. Obwohl seine Cousins väterlicherseits Taliban seien, sei seiner Familie bis jetzt in keinster Weise Schaden zugefügt worden. Auf Vorhalt, wonach ihm der afghanische Staat sehr dankbar sein und ihn zB in KABUL schützen hätte müssen, wenn er für die Festnahme von zehn bis 15 Taliban-Kämpfer gesorgt habe, meinte er, dass Staat und Sicherheitsbehörden in Afghanistan schwach und nicht in der Lage seien, die einfache Bevölkerung zu beschützen. Er erwarte sich auch nicht, dort geschützt zu werden. Er wolle noch einmal angeben, dass sein Vater von einer staatlichen Behörde festgenommen worden sei, mit dem Verdacht er sei ein Talib. Er habe zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Onkel erfahren, dass der Neffe seines Vaters gegen den Vater ausgesagt habe und angegeben habe, sein Vater sei ein Taliban-Führer. Er wolle in Erinnerung rufen, dass zwei seiner Cousins immer noch frei und in der Lage seien, ihn überall in Afghanistan zu finden und zu töten. Seine Cousins väterlicherseits würden sich für die Festnahme des Bruders rächen. Sie seien Angehörige der väterlichen Linie bzw. derselben Sippe. Sie würden immer versuchen, ihm zu schaden, da sie sich angegriffen fühlen würden. Der BF verneinte, weitere Fragen an den Sachverständigen zu haben. Zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan erklärte er, dieses nicht vollständig gelesen und verstanden zu haben. Nach Übersetzung merkte der SV betreffend das Gutachten an, dass der Vater des BF seinen Recherchen zufolge 1387 (= 2008/2009) "getötet" worden sei.Nach Übersetzung merkte der SV betreffend das Gutachten an, dass der Vater des BF seinen Recherchen zufolge 1387 (= 2008 aus 2009,) "getötet" worden sei. Der BF erklärte hiezu, in seinem Verfahren angegeben zu haben, dass sein Vater festgenommen worden seien. Zur Recherche des SV, wonach sein Vater getötet worden sei, meinte er, sein letzter Informationsstand sei, dass sein Vater von den Regierungsbehörden festgenommen worden sei. Ob sein Vater seit seiner Festnahme freigekommen sei, oder getötet worden sei, könne er nicht sagen. Er meinte, die Aussage des SV nicht abzulehnen. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine weitere Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des BF: Der BF ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitischer Moslem. Der BF stammt aus der Provinz KANDAHAR, Distrikt XXXX.Der BF stammt aus der Provinz KANDAHAR, Distrikt römisch 40 . Der Vater des BF ist bei einem Angriff der Amerikaner auf die Taliban im Jahr 2008 oder 2009 ums Leben gekommen. Der Vater des BF war Taliban. Nach dem Tod seines Vaters ist der BF in den Iran ausgereist. Der BF hatte in Afghanistan weder Probleme mit staatlichen Organen und konnten auch keine Probleme mit bewaffneten Organisationen wie den Taliban festgestellt werden. Er hatte in Afghanistan auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religion. Der BF hat angegeben, aufgrund seiner beiden Cousins, die Taliban seien und deren Bruder er verraten bzw. dessen Festnahme er zu verantworten habe, für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten. Nähere Feststellungen zu seinen Fluchtgründen sind jedoch mangels glaubhafter Angaben nicht möglich. Er stellte am 23.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, sondern ist gesund. Der Bruder des BF hält sich unverändert in der Heimatregion des BF auf und arbeitet als Bauer. Seine Familie (Mutter, Ehefrau) und sein Onkel mütterlicherseits leben unverändert in NANGARHAR, im Distrikt XXXX. Bei seiner Ehefrau handelt es sich um die Tochter seines Onkels mütterlicherseits.Seine Familie (Mutter, Ehefrau) und sein Onkel mütterlicherseits leben unverändert in NANGARHAR, im Distrikt römisch 40 . Bei seiner Ehefrau handelt es sich um die Tochter seines Onkels mütterlicherseits. Der BF ist unbescholten. Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehr) Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum vonLaut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vergleiche Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
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- Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016). Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016). Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vergleiche Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung Business Standard (28.7.2016): 10, 000 Afghan refugees return from Pak in four days amid increasing pressure, http://www.business-standard.com/article/news-ani/10-000-afghan-refugees-return-from-pak-in-four-days-amid-increasing-pressure-116072800566_1.html, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (26.7.2016): 5000 Afghan refugees return home in one week, http://dailytimes.com.pk/pakistan/26-Jul-16/5000-afghan-refugees-return-home-in-one-week, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (18.7.2016): Kabul’s plan for Afghan refugees, http://dailytimes.com.pk/editorial/18-Jul-16/kabuls-plan-for-afghan-refugees, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (28.7.2016): Repatriation of Afghan refugees gaining momentum, http://www.dawn.com/news/1273734/repatriation-of-afghan-refugees-gaining-momentum, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (1.7.2016): Pakistan to hold talks with Kabul, UNHCR for early return of refugees, http://www.dawn.com/news/1268266/pakistan-to-hold-talks-with-kabul-unhcr-for-early-return-of-refugees?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+dawn-news+(Dawn+News), Zugriff 28.7.2016 KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BBC (26.5.2016): Who are the Taliban?, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung BBC (18.5.2016): Afghanistan signs draft deal with militant Hekmatyar, http://www.bbc.com/news/world-asia-36326691, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung BBC (6.6.2015): Afghan women hold historic talks with the Taliban, http://www.bbc.com/news/world-asia-33035268, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung GASC – General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (26.6.2016): Rosenöl statt Heroin: Zarter Neustart in Afghanistan, http://www.kleinezeitung.at/k/lebensart/5034053/Rosenol-statt-Heroin_Zarter-Neustart-in-Afghanistan, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Reuters (18.5.2016): Afghanistan signs draft accord with militant leader, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-hekmatyar-idUSKCN0Y91FR, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (25.5.2016): Afghan Taliban appoint Mullah Haibatullah Akhundzada as new leader, https://www.theguardian.com/world/2016/may/25/taliban-new-leader-death-confirm-mullah-mansoor-haibatullah-akhundzada, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.5.2016): US drone strike in Pakistan kills Taliban leader Mullah Mansoor, https://www.theguardian.com/world/2016/may/21/us-airstrike-taliban-leader-mullah-akhtar-mansoor, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung USDOD – United States Department of Defense (2.3.2016): Afghanistan’s Security Forces Making Progress, Centcom Chief Says, http://www.defense.gov/News-Article-View/Article/684146/afghanistans-security-forces-making-progress-centcom-chief-says, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Welthungerhilfe (o.D.): Rosen für die Zukunft Afghanistans, http://www.welthungerhilfe.de/informieren/projekte/projektberichte/afghanistan/afghanistan-rosen-als-alternative.html, Zugriff 30.6.2016 KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016 Militärische Auseinandersetzungen Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
- Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
- Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
- Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
- Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016). Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Taliban Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vergleiche Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 10.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung Der Spiegel (23.3.2016): Offensive in Afghanistan: Taliban kündigen Angriffe auf Großstädte an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-kuendigen-angriffe-auf-grosse-staedte-an-a-1083876.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung UNAMA - United Nation Assistance Mission in Afghanistan (2.2016): Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (10.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/report_of_the_secretary-general_the_situation_in_afghanistan_and_its_implications_for_international_peace_and_security.pdf, Zugriff 5.4.2016 Kommentar: Bei Afghanistan handelt es sich um ein Land, das mit 34 Provinzen eine enorme Ausdehnung einnimmt und dessen Bevölkerung auf fast 32 Millionen geschätzt wird. Die Komplexität der allgemeinen Lage wie auch speziell der Sicherheitslage ist differenziert zu betrachten und erfordert eine differenzierte Aufarbeitung.
- Politische Lage Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
- September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015). Regierungsbildung Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015 Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015). Parteien Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung AF - Asia Foundation
(2012): Voter Behavior Survey, -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan’s Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 3. Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Pr