Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 389§ 381Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 1§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlW176 2123161-1 SpruchW176 2123161-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die
§ 28Abs. 1, 2 und 5 i
Vm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- In der Strafsache gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Angeklagten wegen der Vergehen nach § 107 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 (StGB), sowie § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), bestellte die Staatsanwaltschaft St. Pölten mit Anordnung vom 25.03.2014, Zl. XXXX, XXXX zur Sachverständigen betreffend die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
- In der Strafsache gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als Angeklagten wegen der Vergehen nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, (StGB), sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, (WaffG), bestellte die Staatsanwaltschaft St. Pölten mit Anordnung vom 25.03.2014, Zl. römisch 40 , römisch 40 zur Sachverständigen betreffend die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
- Zugleich mit Erstattung des Gutachtens legte die Sachverständige eine Gebührennote über EUR 467,--.
- Mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 15.10.2014, Zl. XXXX, verurteilte das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer u.a.
§ 389Abs. 1 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (St
PO), zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.3. Mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 15.10.2014, Zl. römisch 40 , verurteilte das Landesgericht St. Pölten den Beschwerdeführer u.a.
Paragraph 389, Absatz eins, Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
- Mit ebenfalls rechtskräftig gewordenem, als "Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens" bezeichnetem Beschluss vom 23.10.2014, Zl. XXXX, verfügte das Landesgericht St. Pölten, dass die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens einen Pauschalkostenbeitrag, der mit EUR 250,-- bestimmt werde, umfassten; die darauf folgende Zeile ("weitere Kosten:") wurde nicht angekreuzt und nur mit "--" ausgefüllt.
- Mit ebenfalls rechtskräftig gewordenem, als "Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens" bezeichnetem Beschluss vom 23.10.2014, Zl. römisch 40 , verfügte das Landesgericht St. Pölten, dass die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens einen Pauschalkostenbeitrag, der mit EUR 250,-- bestimmt werde, umfassten; die darauf folgende Zeile ("weitere Kosten:") wurde nicht angekreuzt und nur mit "--" ausgefüllt.
- Mit Endverfügung vom 23.10.2014, Zl. XXXX, verfügte der zuständige Richter des Landesgerichtes St. Pölten, die Sachverständigengebühren idHv EUR 476,-- beim Beschwerdeführer einzuheben.
- Mit Endverfügung vom 23.10.2014, Zl. römisch 40 , verfügte der zuständige Richter des Landesgerichtes St. Pölten, die Sachverständigengebühren idHv EUR 476,-- beim Beschwerdeführer einzuheben.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.12.2015, Zl. XXXX, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren idHv EUR 467,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 475,--, zur Zahlung vor.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.12.2015, Zl. römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren idHv EUR 467,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG) von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 475,--, zur Zahlung vor.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung, in der er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Sachverständige sei von der Staatsanwaltschaft und somit von einer eigenständigen Behörde beigezogen worden. Daher könne das Landesgericht St. Pölten diese Kosten nicht dem Beschwerdeführer vorschreiben. Überdies sei im Beschluss vom 23.10.2014 nicht die Rede davon, dass der Beschwerdeführer über den Pauschalkostenbeitrag hinausgehende Kosten zu ersetzen habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten seinerseits dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren idHv EUR 467,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 475,--, zur Zahlung vor, wobei er in der Begründung Folgendes festhielt:
- Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten seinerseits dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühren idHv EUR 467,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 475,--, zur Zahlung vor, wobei er in der Begründung Folgendes festhielt: Die Gebühren der Sachverständigen seien entsprechend der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) ausreichend bestimmt worden. Wenngleich die Bestellung der Sachverständigen sowie die Gebührenbestimmung nicht vom Landesgericht St. Pölten, sondern von der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden seien, seien sie als Kosten iSd § 381 Abs. 1 Z 2 StPO zu betrachten. Sie seien kein Bestandteil des Pauschalkostenbeitrages
§ 381Abs. 1 Z 1 St
PO, da sie in dessen Z 2 selbstständig angeführt seien. Die Verpflichtung zum Kostenersatz sei
§ 389Abs. 1 St
PO ebenfalls gegeben.Die Gebühren der Sachverständigen seien entsprechend der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG) ausreichend bestimmt worden. Wenngleich die Bestellung der Sachverständigen sowie die Gebührenbestimmung nicht vom Landesgericht St. Pölten, sondern von der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden seien, seien sie als Kosten iSd Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu betrachten. Sie seien kein Bestandteil des Pauschalkostenbeitrages
Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, da sie in dessen Ziffer 2, selbstständig angeführt seien. Die Verpflichtung zum Kostenersatz sei
Paragraph 389, Absatz eins, StPO ebenfalls gegeben.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde, in dem er im Wesentlichen das von ihm in der Vorstellung erstattete Vorbringen wiederholte, wobei der den unter Punkt
- dargestellten Beschluss (in Kopie) beilegte).
- Mit Schreiben vom 14.03.2016 legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- In Entsprechung eines diesbezüglichen Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten mit Schreiben vom 11.11.2016 den Akt des gerichtlichen Grundverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Kostenakt sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge beigeschafften Akt des gerichtlichen Grundverfahrens.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind
§ 28Abs. 5 Vw
GVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.1.
§ 1Z 4 GEG sind u.a.
die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.3.2.1.1.
Paragraph eins, Ziffer 4, GEG sind u.a. die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen. § 381 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO lautet:Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO lautet: "
(1)Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
- einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;
- die Gebühren der Sachverständigen [...]" § 389 StPO lautet:Paragraph 389, StPO lautet: "
(1)Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 260 Abs. 1 Z 5)."
(1)Im Fall eines Schuldspruchs ist der Angeklagte auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 5,).
(2)Wird das Strafverfahren gegen einen Angeklagten wegen mehrerer Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt, so ist der Angeklagte nur zum Ersatz jener Kosten zu verpflichten, die sich auf den Schuldspruch beziehen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern das Gericht nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen." 3.2.1.
- Wenn der Angeklagte einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt wurde, ist in der Entscheidung zugleich die allgemeine Verpflichtung auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Welche Kosten den Verurteilten aber im einzelnen treffen, hat nach den Abs. 2 und 3 des § 389 StPO das Gericht in einem gesonderten, nach § 392 StPO (nunmehr: nach § 87 StPO) anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Erst nach Rechtskraft der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz ist in einem so gelagerten Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach § 391 StPO nicht vorliegen, ein Kostenbestimmungsbeschluss zu fassen, in welchem u.a. ziffernmäßig festzuhalten ist, welchen Pauschalkostenbeitrag der Zahlungspflichtige zu zahlen hat. Die bloße Einhebungsverfügung des Richters ersetzt nicht den Kostenbestimmungsbeschluss (VwGH 23.06.1993, 91/17/0013).3.2.1.
- Wenn der Angeklagte einer strafbaren Handlung für schuldig erkannt wurde, ist in der Entscheidung zugleich die allgemeine Verpflichtung auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Welche Kosten den Verurteilten aber im einzelnen treffen, hat nach den Absatz 2 und 3 des Paragraph 389, StPO das Gericht in einem gesonderten, nach Paragraph 392, StPO (nunmehr: nach Paragraph 87, StPO) anfechtbaren Beschluss zu entscheiden. Erst nach Rechtskraft der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz ist in einem so gelagerten Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Uneinbringlicherklärung der Kosten nach Paragraph 391, StPO nicht vorliegen, ein Kostenbestimmungsbeschluss zu fassen, in welchem u.a. ziffernmäßig festzuhalten ist, welchen Pauschalkostenbeitrag der Zahlungspflichtige zu zahlen hat. Die bloße Einhebungsverfügung des Richters ersetzt nicht den Kostenbestimmungsbeschluss (VwGH 23.06.1993, 91/17/0013). Voraussetzung für die Erlassung eines Zahlungsauftrages über die im Strafverfahren ausgelaufenen Kosten ist eine rechtskräftige Verurteilung zum Kostenersatz durch Urteil des Strafgerichtes und das Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses des Strafgerichtes über die Höhe des Kostenersatzes. Die Vorschreibungsbehörde ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages an diesen rechtskräftigen Kostenbestimmungsbeschluss gebunden (VwGH 18.10.2004, 2003/17/0308; 17.02.1995, 95/17/0016). 3.2.
- Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Überdies erweist sich die Beschwerde als begründet: Denn wie sie zutreffend vorbringt, wurde dem Beschwerdeführer im Kostenbestimmungs-beschluss vom 23.10.2014 ausschließlich der Pauschalkostenbeitrag, nicht aber die Sachverständigengebühr vorgeschrieben. Da aber - wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt - ein vorzuschreibender Betrag im Kostenbestimmungsbeschlusses des Strafgerichtes angeführt sein muss und eine bloße Einhebungsverfügung des Richters dies nicht ersetzen kann, war die belangte Behörde nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer die Sachverständigengebühr vorzuschreiben. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2123161.1.00