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{'item': 'W182 1423588-2'}

Obsah (32)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 76§ 55§ 12a§ 12§ 22a§ 68§§ 57§ 52§ 46§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 27§ 61§ 66§ 67§ 34§ 19§ 29§ 75§ 46a§ 53Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlW182 1423588-2 SpruchW182 1423588-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Ein

§ 28Abs.

2 Z 1A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat im Bundesstaat XXXX wohnhaft, reiste am 06.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat im Bundesstaat römisch 40 wohnhaft, reiste am 06.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2011 gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er ein Mitglied der XXXX sei und aus diesem Grund von Leuten anderer politischer Parteien verfolgt und angegriffen worden sei. Die Polizei sei bei dem Angriff auch dabei gewesen und sei der BF entführt worden. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er umgebracht zu werden.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2011 gab der BF zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er ein Mitglied der römisch 40 sei und aus diesem Grund von Leuten anderer politischer Parteien verfolgt und angegriffen worden sei. Die Polizei sei bei dem Angriff auch dabei gewesen und sei der BF entführt worden. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er umgebracht zu werden. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.12.2011 brachte der BF erneut vor, als Parteimitglied der XXXX bei lokalen Demonstrationen von Mitgliedern der XXXX verfolgt worden zu sein. Sie seien mit seinem Vater verfeindet gewesen und nunmehr hinter ihm her. Man habe zudem versucht, ihn zwei bis dreimal in einen Fluss zu werfen. Er habe auch Morddrohungen erhalten. Die Polizei habe seine Anzeigen ignoriert. Wie seine Gegner konkret heißen würden, wisse er nicht, er könne nur sagen, dass sie Mitglieder der XXXX seien. Zu seiner Partei befragt, konnte der BF nicht angeben, von wem diese gegründet worden sei, auch konnte er nicht angeben, wie viele Stimmen seine Partei bei den letzten Wahlen bekommen habe. Zu den Zielen seiner Partei gab er an, dass sie die Sikhs über ihre Unterdrückung informieren würde. So wie sein Vater vermisst worden und ums Leben gekommen sei, wolle er, dass alle Leute wissen, wie es den Sikhs ergehe. Das Interesse des BF an der Partei liege daran, dass auch sein Vater Mitglied gewesen sei. Zu den Statuten der Partei befragt gab er an, dass sie für alle Sikhs Gerechtigkeit wolle. Von den anderen Parteimitgliedern wisse er aktuell nichts. Erneut aufgefordert, Angaben zu seiner Partei zu machen, schilderte der BF, sie würden die Sikhs über ihre Zustände informieren, wie sie unmenschlich im Jahr 1984 von der Regierung behandelt worden seien und wie viele Sikhs damals ihr Leben verloren hätten. Nach Vorhalt der Feststellungen zu Rückkehrfragen nach Indien, insbesondere zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung gab der BF an, dass sein Vater seit den letzten zwölf Jahren vermisst werde. Er wisse nicht, ob dieser noch am Leben oder schon gestorben sei. Er wolle nicht dasselbe Schicksal erleben.In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.12.2011 brachte der BF erneut vor, als Parteimitglied der römisch 40 bei lokalen Demonstrationen von Mitgliedern der römisch 40 verfolgt worden zu sein. Sie seien mit seinem Vater verfeindet gewesen und nunmehr hinter ihm her. Man habe zudem versucht, ihn zwei bis dreimal in einen Fluss zu werfen. Er habe auch Morddrohungen erhalten. Die Polizei habe seine Anzeigen ignoriert. Wie seine Gegner konkret heißen würden, wisse er nicht, er könne nur sagen, dass sie Mitglieder der römisch 40 seien. Zu seiner Partei befragt, konnte der BF nicht angeben, von wem diese gegründet worden sei, auch konnte er nicht angeben, wie viele Stimmen seine Partei bei den letzten Wahlen bekommen habe. Zu den Zielen seiner Partei gab er an, dass sie die Sikhs über ihre Unterdrückung informieren würde. So wie sein Vater vermisst worden und ums Leben gekommen sei, wolle er, dass alle Leute wissen, wie es den Sikhs ergehe. Das Interesse des BF an der Partei liege daran, dass auch sein Vater Mitglied gewesen sei. Zu den Statuten der Partei befragt gab er an, dass sie für alle Sikhs Gerechtigkeit wolle. Von den anderen Parteimitgliedern wisse er aktuell nichts. Erneut aufgefordert, Angaben zu seiner Partei zu machen, schilderte der BF, sie würden die Sikhs über ihre Zustände informieren, wie sie unmenschlich im Jahr 1984 von der Regierung behandelt worden seien und wie viele Sikhs damals ihr Leben verloren hätten. Nach Vorhalt der Feststellungen zu Rückkehrfragen nach Indien, insbesondere zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung gab der BF an, dass sein Vater seit den letzten zwölf Jahren vermisst werde. Er wisse nicht, ob dieser noch am Leben oder schon gestorben sei. Er wolle nicht dasselbe Schicksal erleben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 14.708-BAT, wurde der Asylantrag des BF

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging in der Beweiswürdigung unter konkreter Darstellung von widersprüchlichen und unstimmigen Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen von der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens aus.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 14.708-BAT, wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging in der Beweiswürdigung unter konkreter Darstellung von widersprüchlichen und unstimmigen Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen von der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung enthielt zudem einen Hinweis zur Ausreiseverpflichtung innerhalb von 14 Tagen samt entsprechender Übersetzung. In der Begründung wurde – wie auch schon vom Bundesasylamt – zudem darauf verwiesen, dass der BF, der gesund sei, über eine Grundschulausbildung und Arbeitserfahrung als Tageslöhner verfüge, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage schaffen könne und für ihn daher im konkreten Fall auch die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil bestehe, insbesondere weil sich die vom BF genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken würden. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen werde deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Die Quellen würden diesbezüglich ein eindeutiges Bild zeichnen, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden könne. Es gebe kein staatliches Melde- und Registrierungssystem für indische Bürger. Die indische Verfassung garantiere indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedenmTeil des Landes. Die Bürger würden in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Wer sich verfolgt fühle, könne sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Entscheidung wurde laut ausgewiesener Rückscheine am 13.12.2013 vom (damaligen) Rechtsvertreter des BF sowie am 19.12.2013 vom BF persönlich übernommen. Das Erkenntnis wurde rechtskräftig und durchsetzbar.

  1. In einer niederschriftlichen Einvernahme am 12.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi wurde dem BF vorgehalten, dass er sich seit 19.12.2013 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seiner Ausreiseverpflichtung innerhalb von 14 Tagen nicht nachgekommen sei. Auf die Frage, was er bis jetzt für seine Ausreise getan habe, gab der BF an: "Ich habe bis jetzt noch nichts unternommen." Der BF besitze in Österreich keine indischen Personaldokumente. In Österreich habe er keine Verwandten oder Angehörige. Seine Familienangehörigen würden in Indien leben. In Österreich finanziere er sich seinen Lebensunterhalt durch Zeitungszustellungen. Er verdiene etwa 300,- Euro im Monat. Er sei gesund. Da der BF über keine Dokumente verfügte, wurde seitens des Bundesamtes am 17.04.2014 ein Heimreisezertifikat bei der indischen Botschaft beantragt. Am 09.09.2016 erhielt der BF eine Ladung zur indischen Botschaft, der er auch Folge leistete. Die Identität des BF konnte festgestellt und ein Heimreisezertifikat seitens der indischen Botschaft ausgestellt werden.
  2. Der BF wurde am 05.10.2016 aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 04.10.2016 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Im Rahmen der Einvernahme anlässlich seiner Festnahme am 05.10.2016 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi im Wesentlichen an, dass er sich seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages immer in Österreich aufgehalten habe. Seit 2012 arbeite er als Zeitungsausträger. Diese Tätigkeit übe er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich durch die erwähnte Arbeit als Zeitungsausträger. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörige, seine gesamte Familie lebe in Indien. Zu irgendwelchen Anknüpfungspunkte zu Österreich befragt, nannte der BF lediglich seine Tätigkeit als Zeitungsausträger. Im Jahr 2014 habe er eine Verwaltungsstrafe bekommen, weil er nicht rechtmäßig mit dem Auto gefahren sei. Befragt gab er des Weiteren an, dass er in seine Abschiebung nicht einwillige und dass er vorhabe, sich der Abschiebung zu widersetzen. Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand sagte der BF aus, dass er sich gegenwärtig in keiner medizinischen Behandlung befinde. Der BF wollte auf Nachfragen seinen Angaben nichts hinzufügen und bestätigte, die Gelegenheit erhalten zu haben, alles vorzutragen. Dem BF wurde am 05.10.2016 seitens des Bundesamtes ein schriftliches Informationsschreiben (mit Übersetzung in Punjabi) ausgehändigt, wonach seine Abschiebung ins Herkunftsland für den XXXX geplant sei.Dem BF wurde am 05.10.2016 seitens des Bundesamtes ein schriftliches Informationsschreiben (mit Übersetzung in Punjabi) ausgehändigt, wonach seine Abschiebung ins Herkunftsland für den römisch 40 geplant sei. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016, Zl. IFA 811470803 VZ 161373662, wurde über den BF

§ 76

Absatz 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016, Zl. IFA 811470803 VZ 161373662, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 06.10.2016 gab der BF in der Schubhaft an, in den Hungerstreik getreten zu sein.

  1. Am 07.10.2016 stellte der BF in Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 07.10.2016 im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. In der Erstbefragung brachte der BF eingangs vor, seit der ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Auf die Frage, wieso er einen neuen Asylantrag stelle bzw. was sich seit der Rechtskraft der ersten Entscheidung konkret gegenüber den bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, gab der BF an: "Die Lage ist zwischen den Hindus und den Sikhs sehr angespannt. Es gibt immer wieder Auseinandersetzungen. Die Sikhs fordern ein eigenes Land Khalistan, die Hindus wollen das nicht und deshalb gibt es immer wieder Streitereien und Auseinandersetzungen zwischen denen. Auch mein Leben ist wegen der Hindus in Gefahr." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der BF, dass ihn dasselbe Schicksal erwarte wie seinem Vater, der im Jahr 1984 von den Hindus ermordet worden sei.
  2. In einer Einvernahme des BF beim Bundesamt am 07.10.2016 zur Schubhaft, in der ihm mitgeteilt wurde, dass die Schubhaft trotz seines Folgeantrages aufrechterhalten werde, gab er ausdrücklich an: "Ich würde gern am XXXX zurück nach Indien. Ich möchte nicht solange in Schubhaft bleiben.""Ich würde gern am römisch 40 zurück nach Indien. Ich möchte nicht solange in Schubhaft bleiben." Am 09.10.2016 langte beim Bundesamt eine vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfasste Beschwerde wegen unrechtmäßiger Schubhaftname und Anhaltung des BF in Schubhaft. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF als Zeitungszusteller arbeite und selbsterhaltungsfähig sei. Er nehme keine sozialen Hilfsleistungen in Anspruch und sei auch krankenversichert. An der ortsüblichen Unterkunft (Mietvertrag), wo er der Hauptmieter der Wohnung des Wohnsitzes sei, wohne er gemeinsam mit einer Freundin und deren Sohn, welche beide österreichische Staatsbürger seien. Der BF spreche Deutsch und sei unbescholten. Es sei beabsichtigt gewesen, aufgrund der durchwegs positiven Faktoren einen Antrag

§ 55Asyl

G 2005 zu stellen.Am 09.10.2016 langte beim Bundesamt eine vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfasste Beschwerde wegen unrechtmäßiger Schubhaftname und Anhaltung des BF in Schubhaft. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF als Zeitungszusteller arbeite und selbsterhaltungsfähig sei. Er nehme keine sozialen Hilfsleistungen in Anspruch und sei auch krankenversichert. An der ortsüblichen Unterkunft (Mietvertrag), wo er der Hauptmieter der Wohnung des Wohnsitzes sei, wohne er gemeinsam mit einer Freundin und deren Sohn, welche beide österreichische Staatsbürger seien. Der BF spreche Deutsch und sei unbescholten. Es sei beabsichtigt gewesen, aufgrund der durchwegs positiven Faktoren einen Antrag

Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen. 6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016, Zl. IFA 811470803 VZ INT 161386659 VZ FAS 161392713, wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 idgF iVm 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, festgestellt, dass die Voraussetzungen des §§ 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005

§ 12aAbs.

4 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Dazu wurde festgestellt, dass das Vorverfahren des BF mit 19.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und nicht festgestellt werden könne, dass der BF Österreich seither verlassen hätte. Bezüglich seiner Person bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung. Er halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er befinde sich seit 05.10.2016 in Schubhaft. Der festgelegte Abschiebetermin am XXXX sei dem BF am 05.10.2016 bekannt gegeben worden. Die verfahrenstechnischen Erfordernisse für die Abschiebung seien erfüllt. Der BF habe den gegenständlichen Folgeantrag am 07.10.2016, somit XXXX Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin, gestellt. Er habe den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Lage in Indien sei seit der Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Dazu wurden entsprechende aktuelle Feststellungen zur Situation in Indien, darunter auch zur Sicherheitslage, zur Situation der Opposition, zur Religionsfreiheit, zu ethnischen Minderheiten sowie zur Bewegungsfreiheit getroffen. Aus den Feststellungen sei eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF entspreche. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des BF zu einer anderslautenden Entscheidung führen hätten können.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016, Zl. IFA 811470803 VZ INT 161386659 VZ FAS 161392713, wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 57 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraphen 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005

Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Dazu wurde festgestellt, dass das Vorverfahren des BF mit 19.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und nicht festgestellt werden könne, dass der BF Österreich seither verlassen hätte. Bezüglich seiner Person bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung. Er halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er befinde sich seit 05.10.2016 in Schubhaft. Der festgelegte Abschiebetermin am römisch 40 sei dem BF am 05.10.2016 bekannt gegeben worden. Die verfahrenstechnischen Erfordernisse für die Abschiebung seien erfüllt. Der BF habe den gegenständlichen Folgeantrag am 07.10.2016, somit römisch 40 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin, gestellt. Er habe den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Lage in Indien sei seit der Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Dazu wurden entsprechende aktuelle Feststellungen zur Situation in Indien, darunter auch zur Sicherheitslage, zur Situation der Opposition, zur Religionsfreiheit, zu ethnischen Minderheiten sowie zur Bewegungsfreiheit getroffen. Aus den Feststellungen sei eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF entspreche. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des BF zu einer anderslautenden Entscheidung führen hätten können. Der Bescheid wurde laut Rückschein vom BF (in der Schubhaft) am 11.10.2016 persönlich übernommen bzw. dessen Rechtsvertreter am 14.10.2016 zugestellt. Der Bescheid wurde mangels Erhebung einer Vorstellung rechtskräftig. 7. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. W154 2136723-1/7E,

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.10.2016 für rechtswidrig erklärt.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Sicherungsbedarf bestehe, im gegenständlichen Fall jedoch zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel nach § 7 Abs. 3 Z 1-3 ausreichend sei. Dabei wurde u. a. zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich angeführt, dass er in Österreich über keine nennenswerten Familienbeziehungen verfüge. Er lebe erst seit wenigen Wochen zusammen mit einer Frau unter derselben Adresse.7. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. W154 2136723-1/7E,

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.10.2016 für rechtswidrig erklärt.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Sicherungsbedarf bestehe, im gegenständlichen Fall jedoch zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, ausreichend sei. Dabei wurde u. a. zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich angeführt, dass er in Österreich über keine nennenswerten Familienbeziehungen verfüge. Er lebe erst seit wenigen Wochen zusammen mit einer Frau unter derselben Adresse. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen und am XXXX in sein Herkunftsland abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen und am römisch 40 in sein Herkunftsland abgeschoben. Zuvor wurde noch mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom XXXX ersucht, von einer Abschiebung Abstand zu nehmen. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass der BF mit seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in gemeinsamer Wohnung zusammenlebe, sehr gut integriert sei und gute Deutschkenntnisse besitze. Dem Schreiben waren u.a. ein Mietvertrag vom Juni 2016 über eine 30 m2 große Wohnung, Meldebestätigungen des BF und seiner Freundin, einer in Indien geborenen, XXXX österreichischen Staatsangehörigen, wonach diese seit Juni 2016 an einer gemeinsamen Anschrift wohnen würden, sowie eine bezirksgerichtliche Ladung des BF für eine Gerichtsverhandlung im XXXX als Angeklagter wegen § 299 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) beigelegt.Zuvor wurde noch mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom römisch 40 ersucht, von einer Abschiebung Abstand zu nehmen. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass der BF mit seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in gemeinsamer Wohnung zusammenlebe, sehr gut integriert sei und gute Deutschkenntnisse besitze. Dem Schreiben waren u.a. ein Mietvertrag vom Juni 2016 über eine 30 m2 große Wohnung, Meldebestätigungen des BF und seiner Freundin, einer in Indien geborenen, römisch 40 österreichischen Staatsangehörigen, wonach diese seit Juni 2016 an einer gemeinsamen Anschrift wohnen würden, sowie eine bezirksgerichtliche Ladung des BF für eine Gerichtsverhandlung im römisch 40 als Angeklagter wegen Paragraph 299, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung) beigelegt. 8. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 68Abs. 1 AVG idg

F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG idg

F erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und

§ 55Abs.

1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG idgF erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. wurde begründend im Wesentlichen wie bereits im Mandatsbescheid vom 11.10.2016 ausgeführt, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen begründend dargetan, dass das private Interesse des BF an einen Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert sei, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthaltes erworben worden seien, der bloß auf einem oder mehreren nicht berechtigten Asylanträgen beruht habe. Bereits am 13.12.2011 sei im Fall des BF eine erste negative Entscheidung des Bundesasylamts ergangen, er habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem im Fall des BF nicht ersichtlich. In seinem Fall liegen insbesondere auch keine konkreten Hinweise vor, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Insbesondere würde er nach wie vor die in seiner Heimat gesprochenen Sprachen besser als Deutsch sprechen, was sich schon allein daraus ergebe, dass die Einvernahme bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung geeigneter Dolmetscher möglich gewesen sei. Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von etwa fünf Jahren habe sich ausschließlich auf der Basis einer unberechtigten Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben, was das Interesse des BF im Hinblick auf ein relevantes Privatleben nicht zu verstärken vermöge. Auch sei im Fall des BF der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich die Aufenthaltsdauer durch die, zwar rechtskonforme, Stellung eines letztendlichen untauglichen, Folgeantrages verlängert habe und somit die Verfahrensdauer nicht der Behörde anzulasten sei. Auch habe der BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht. Der BF sei in Österreich auch nicht in Vereinen oder Organisationen und verfüge in Österreich auch über keine gewichtigen besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Nachdem der BF in Österreich legal nicht berufstätig sei, wodurch auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne, seien auch die ausreichenden Unterhaltsmittel und die Unbescholtenheit keinesfalls geeignet, eine Stärkung der persönlichen Interessen des BF zu bewirken. Im Verfahren hätten weiters keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt gelebt oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Im Sinne einer Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG werde daher davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt werde.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend im Wesentlichen wie bereits im Mandatsbescheid vom 11.10.2016 ausgeführt, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden habe können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen begründend dargetan, dass das private Interesse des BF an einen Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert sei, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthaltes erworben worden seien, der bloß auf einem oder mehreren nicht berechtigten Asylanträgen beruht habe. Bereits am 13.12.2011 sei im Fall des BF eine erste negative Entscheidung des Bundesasylamts ergangen, er habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem im Fall des BF nicht ersichtlich. In seinem Fall liegen insbesondere auch keine konkreten Hinweise vor, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Insbesondere würde er nach wie vor die in seiner Heimat gesprochenen Sprachen besser als Deutsch sprechen, was sich schon allein daraus ergebe, dass die Einvernahme bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung geeigneter Dolmetscher möglich gewesen sei. Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von etwa fünf Jahren habe sich ausschließlich auf der Basis einer unberechtigten Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben, was das Interesse des BF im Hinblick auf ein relevantes Privatleben nicht zu verstärken vermöge. Auch sei im Fall des BF der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich die Aufenthaltsdauer durch die, zwar rechtskonforme, Stellung eines letztendlichen untauglichen, Folgeantrages verlängert habe und somit die Verfahrensdauer nicht der Behörde anzulasten sei. Auch habe der BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht. Der BF sei in Österreich auch nicht in Vereinen oder Organisationen und verfüge in Österreich auch über keine gewichtigen besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Nachdem der BF in Österreich legal nicht berufstätig sei, wodurch auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne, seien auch die ausreichenden Unterhaltsmittel und die Unbescholtenheit keinesfalls geeignet, eine Stärkung der persönlichen Interessen des BF zu bewirken. Im Verfahren hätten weiters keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt gelebt oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt auch keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Im Sinne einer Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG werde daher davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt werde. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 25.11.2016 zugestellt.

  1. Dagegen wurde binnen offener Frist seitens des bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreters in vollem Umfang am 09.12.2016 eine Beschwerde erhoben. Darin wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und genügend substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation im Herkunftsland auseinander zu setzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies ist in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass dem Bundesamt als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei. Dazu wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der BF die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen könne. In einer Ergänzung der Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF vom 19.12.2016 wurde u.a. weiters ausgeführt, dass sich der BF sehr gut integriert habe, eine ortsübliche Unterkunft habe, als Zeitungszusteller gearbeitet habe und selbsterhaltungsfähig sei. Er wohne mit seiner Freundin und deren Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Heirat und Weiterführung des gemeinsamen Familienlebens sei beabsichtigt. Die Behörde sei, ohne sich mit der aktuellen Situation auseinander zu setzen, von dem Sachverhalt der res iudicata ausgegangen. Bei richtiger inhaltlicher Entscheidung und ausreichend ausführlicher Verfahrensführung hätte das Bundesamt zum Ergebnis kommen müssen, dass der Tatbestand der bereits entschiedenen Sache nicht vorliege. Der BF spreche nicht bloß über die Umstände, die ihm zur Flucht bewegt hätten, sondern habe er eine aktuelle Gefährdungssituation dargelegt. Da seit der Entscheidung im ersten Verfahren viele Jahre vergangen seien, hätte die Behörde hinsichtlich der aktuellen Gefährdung eine inhaltliche Prüfung durchführen müssen. Nach Prüfung, ob dem Vorbringen zumindest ein glaubwürdiger Kern inne wohne, hätte es zu einer inhaltlichen Prüfung kommen müssen, was aber insgesamt nicht geschehen sei. Die vom BF geschilderten Verhältnisse seien in Übereinstimmung mit der Berichtslage. Weiters habe sich das Bundesamt nicht mit der persönlichen Situation und den Bindungen des BF zu Österreich auseinandergesetzt. Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier nutzen wolle. Durch die Tätigkeit als Zeitungszusteller sei der BF selbsterhaltungsfähig. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft und sei krankenversichert. Er habe gute Deutschkenntnisse und entsprechende Kurse besucht. Er sei unbescholten, negative Faktoren würden insgesamt nicht vorliegen. Wie bereits zuvor dargelegt, führe der BF ein intensives Familienleben mit der Lebenspartnerin und deren Kind. Die Familie lebe in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Heirat und die Weiterführung des harmonischen Familienlebens seien geplant. Die Weiterführung des Familienlebens in einem anderen Land sei nicht möglich. Der BF sei bereits seit ca. fünf Jahren in Österreich, was als langer Zeitraum zu qualifizieren sei. Diese Aufenthaltsdauer sei mit durchwegs positiven Faktoren verbunden. Für die Ausweisungsentscheidung bleibe gesetzlich und judikativ kein Raum. Die Prognose bezüglich eines weiteren Aufenthalts in Österreich müsse als äußerst positiv beurteilt werden. Solch eine Prognose habe das Bundesamt aber insgesamt versäumt. Zur Integration des BF wurde dessen Befragung in einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Laut eines Aktenvermerks einer lokalen Polizeiinspektion einer Landespolizeidirektion vom 02.11.2016 habe ein Landsmann des BF am selben Tag die Behörde darüber verständigt, dass er vor zwei Tagen den BF im Bundesgebiet in der Gemeinde, wo er sich zuletzt aufgehalten habe, gesehen habe, dass sich dieser illegal in Österreich aufhalte und einen gefälschten Führerschein besitzen solle. Eine polizeiliche Nachschau an der früheren Wohnadresse des BF sei negativ verlaufen. Die an der Adresse angetroffenen Personen hätten angegeben, dass sich der BF in Indien aufhalten solle. Da nicht geklärt werden könne, ob sich der BF tatsächlich wieder in Österreich aufhalten sollte, werde der Vorfall in Evidenz gehalten. Der BF ist seit dem 09.11.2016 im Bundesgebiet abgemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität und Herkunft steht fest. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs. Er reiste am 06.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei einer regionalen politischen Partei der Sikhs von Anhängern anderer Parteien verfolgt worden sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 14.708-BAT, wurde der Asylantrag des BF

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Begründung zufolge wurde dem Vorbringen des BF aufgrund von Widersprüchen und Unstimmigkeiten kein Glaube geschenkt und als Eventualbegründung auf das Bestehen einer zumutbaren innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF im Dezember 2013 zugestellt und wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 14.708-BAT, wurde der Asylantrag des BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Begründung zufolge wurde dem Vorbringen des BF aufgrund von Widersprüchen und Unstimmigkeiten kein Glaube geschenkt und als Eventualbegründung auf das Bestehen einer zumutbaren innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF im Dezember 2013 zugestellt und wurde rechtskräftig. Der BF ist nicht freiwillig ausgereist, sondern fast drei Jahre völlig illegal im Bundesgebiet weiter verblieben. Am 05.10.2016 wurde der BF festgenommen, wobei am selben Tag die Schubhaft verhängt und der BF über seine geplante Abschiebung ins Herkunftsland am XXXX informiert wurde.Am 05.10.2016 wurde der BF festgenommen, wobei am selben Tag die Schubhaft verhängt und der BF über seine geplante Abschiebung ins Herkunftsland am römisch 40 informiert wurde. Am 07.10.2016 stellte der BF in Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der allgemeinen Situation der Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs im Herkunftsland begründete. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 idgF iVm 57 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des §§ 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005

§ 12aAbs.

4 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Der Bescheid wurde mangels Erhebung einer Vorstellung rechtskräftig.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraphen 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005

Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Der Bescheid wurde mangels Erhebung einer Vorstellung rechtskräftig. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag am 06.12.2011 ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in ganz Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Auch kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten wäre. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. Der BF ist ledig und kinderlos. Er ging im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nach und hat keine staatlichen Leistungen bezogen. Er hat zuletzt seit einigen Monaten mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammengewohnt. In Indien hält sich seine gesamte Kernfamilie auf. Der BF wurde am XXXX nach Indien abgeschoben und ist im Bundesgebiet (seither) nicht gemeldet.Der BF wurde am römisch 40 nach Indien abgeschoben und ist im Bundesgebiet (seither) nicht gemeldet. 2. Beweiswürdigung: 1. Die Feststellungen zur Person des BF, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen sowie der Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12Asyl

G 2005 durch Mandatsbescheid wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zu der Zl. 11 14.708-BAT, des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl, sowie des Inhaltes des im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, getroffen.1. Die Feststellungen zur Person des BF, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen sowie der Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12, AsylG 2005 durch Mandatsbescheid wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zu der Zl. 11 14.708-BAT, des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl, sowie des Inhaltes des im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, getroffen. Die Feststellungen zum Schubhaftverfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, der darin enthaltenen Beschwerdeschrift sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. W154 2136723-1/7E. Die Feststellungen zur Abschiebung sowie des Fehlens einer Registrierung des BF im Bundesgebiet seit Abschiebung ergeben sich insbesondere aus dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom XXXX, einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 02.11.2016, sowie einer Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag. Zusätzlich ist der Vollständigkeit halber dazu noch anzumerken, dass eine erneute illegale Einreise des BF ins Bundesgebiet innerhalb von knapp 10 bis 14 Tagen nach vollzogener Abschiebung nach Indien kaum wahrscheinlich erscheint. Es liegt seither keine Registrierung des BF im Bundesgebiet vor, und auch polizeiliche Nachforschungen an der letzten Wohnadresse des BF haben lediglich Hinweise für einen aktuellen Aufenthalt im Herkunftsland ergeben. Auch in der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF nach Abschiebung des BF verfassten Beschwerde und Beschwerdeergänzung wird eine illegale Wiedereinreise des BF nach erfolgter Abschiebung mit keinem Wort erwähnt, die diesbezüglichen Schriftsätze enthalten auch keine Unterschrift des BF.Die Feststellungen zur Abschiebung sowie des Fehlens einer Registrierung des BF im Bundesgebiet seit Abschiebung ergeben sich insbesondere aus dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom römisch 40 , einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 vom 02.11.2016, sowie einer Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag. Zusätzlich ist der Vollständigkeit halber dazu noch anzumerken, dass eine erneute illegale Einreise des BF ins Bundesgebiet innerhalb von knapp 10 bis 14 Tagen nach vollzogener Abschiebung nach Indien kaum wahrscheinlich erscheint. Es liegt seither keine Registrierung des BF im Bundesgebiet vor, und auch polizeiliche Nachforschungen an der letzten Wohnadresse des BF haben lediglich Hinweise für einen aktuellen Aufenthalt im Herkunftsland ergeben. Auch in der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF nach Abschiebung des BF verfassten Beschwerde und Beschwerdeergänzung wird eine illegale Wiedereinreise des BF nach erfolgter Abschiebung mit keinem Wort erwähnt, die diesbezüglichen Schriftsätze enthalten auch keine Unterschrift des BF. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des BF im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere aus den Einvernahmen des BF durch das Bundesamt nach der Festnahme am 05.10.2016 sowie die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2016, den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. W154 2136723-1/7E, sowie aus der Beschwerdeschrift bzw. Beschwerdeergänzung.

  1. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die vom Bundesamt zur Lage in Indien getroffenen Feststellungen basieren auf hinreichend aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Aus diesen geht keine derartig massive Veränderung der Sicherheitslage in ganz Indien hervor, wonach Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs im gesamten Staatsgebiet einer generellen Verfolgung durch Hindus schutzlos ausgesetzt wären. Diesbezüglich liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Lageänderung vor (vgl. zur Zulässigkeit von Rückkehrentscheidung gegen Angehörige der Religionsgruppe der Sikhs nach Indien zuletzt etwa BVwG 13.12.2016, Zl. W124 2016354-1/12E; BVwG 05.12.2016, Zl. W163 1427842-2/3E; BVwG 16.11.2016, Zl. W222 2012614-3/2E; BVwG 15.11.2016, Zl. W220 2137885-1/3E; BVwG 07.11.2016, Zl. W191 2000918-2/2E). In diesem Zusammenhang wurden seitens des BF auch in der Beschwerdeschrift bzw. Beschwerdeergänzung keine entsprechenden anderslautenden Berichte, Zeitungsartikel oder Beweismittel vorgelegt oder angeboten. Gleiches gilt für den Umstand, wonach grundsätzlich in Indien örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden könne, und den dazu bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, wie auch im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, wobei auch hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Ansiedlung in einem anderen Landesteil bislang keine Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF oder sonstige konkrete Hinderungsgründe geltend gemacht wurden.
  2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die vom Bundesamt zur Lage in Indien getroffenen Feststellungen basieren auf hinreichend aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Aus diesen geht keine derartig massive Veränderung der Sicherheitslage in ganz Indien hervor, wonach Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs im gesamten Staatsgebiet einer generellen Verfolgung durch Hindus schutzlos ausgesetzt wären. Diesbezüglich liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Lageänderung vor vergleiche zur Zulässigkeit von Rückkehrentscheidung gegen Angehörige der Religionsgruppe der Sikhs nach Indien zuletzt etwa BVwG 13.12.2016, Zl. W124 2016354-1/12E; BVwG 05.12.2016, Zl. W163 1427842-2/3E; BVwG 16.11.2016, Zl. W222 2012614-3/2E; BVwG 15.11.2016, Zl. W220 2137885-1/3E; BVwG 07.11.2016, Zl. W191 2000918-2/2E). In diesem Zusammenhang wurden seitens des BF auch in der Beschwerdeschrift bzw. Beschwerdeergänzung keine entsprechenden anderslautenden Berichte, Zeitungsartikel oder Beweismittel vorgelegt oder angeboten. Gleiches gilt für den Umstand, wonach grundsätzlich in Indien örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden könne, und den dazu bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, wie auch im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, wobei auch hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Ansiedlung in einem anderen Landesteil bislang keine Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF oder sonstige konkrete Hinderungsgründe geltend gemacht wurden. Hierzu ist abschließend anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung im Herkunftsland auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der 26-jährige gesunde und arbeitsfähige BF, der über Grundschulbildung verfügt und im Herkunftsland von eigener Erwerbstätigkeit leben konnte bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Derartiges wurde bislang auch nicht vorgebracht.
  3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache 2.1. § 12a Abs. 3 bis 5 AsylG 2005 idgF lauten:2.1. Paragraph 12 a, Absatz 3 bis 5 AsylG 2005 idgF lauten:

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
  2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
  3. darüber hinaus a. sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet; b. gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb. gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder c. der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c. der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Der BF erfüllte alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG
  1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2016 war als Folgeantrag zu qualifizieren, da sein vorheriges Asylverfahren bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, abgeschlossen wurde. Der Folgeantrag wurde vom BF binnen 18 Tagen vor dem festgelegten, ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Abschiebetermin am XXXX in Schubhaft gestellt.Der BF erfüllte alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG
  2. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 07.10.2016 war als Folgeantrag zu qualifizieren, da sein vorheriges Asylverfahren bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, abgeschlossen wurde. Der Folgeantrag wurde vom BF binnen 18 Tagen vor dem festgelegten, ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Abschiebetermin am römisch 40 in Schubhaft gestellt. Es kam dem BF sohin der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zu. Der BF wurde in einer Erstbefragung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2016 sowohl ausdrücklich dazu befragt, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, als auch zu seinen konkreten Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland, wobei es ihm auch offen gestanden ist, Ergänzungen vorzubringen. Der BF stützte sein neues Vorbringen lediglich auf sein bisheriges Vorbringen sowie auf allgemeine Spannungen zwischen Hindus und Sikhs. Auch die von ihm geltend gemachten Befürchtungen bei einer Rückkehr bezogen sich lediglich auf die bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Befürchtungen.

§ 19Abs. 1 Asylg

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylgG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

§ 19Abs. 2 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien (RV 333 XXIV. GP) zu § 19 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 ausgeführt: "§ 19 Abs. 1 wird im Hinblick auf die neue Systematik des § 12a in zweierlei Hinsicht angepasst. Die erste Ergänzung normiert, dass sich die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchzuführende Erstbefragung eines Fremden, der einen Folgeantrag stellt, nicht auf die Identität und die Reiseroute zu beschränken und auch die Fluchtgründe des Asylwerbers zu umfassen hat. Diese Anpassung ist einerseits im Hinblick auf Folgeantragsverfahren, die zeitnah zu einer geplanten Abschiebung gestellt werden und in denen eine behördliche Einvernahme unterbleiben kann (siehe dazu Abs. 2) sinnvoll und notwendig, um eine inhaltliche Grundlage für eine allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 und für die Entscheidung über den Antrag selbst, soweit kein Fall des § 25 Abs. 1 Z 1 vorliegt, zu schaffen. Anderseits wird die erweiterte Erstbefragung im Hinblick auf die Fälle des § 12a Abs. 2 nicht nur der Beurteilung, ob der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, dienen, sondern wird dabei auch insbesondere auf die Refoulementgründe der Z 3 einzugehen sein, um damit eine aussagekräftige Grundlage für die speziell auf diese Fälle zugeschnittene Mitteilung

§ 29Abs.

3 Z 6 zu erhalten. Die für die inhaltliche Einschränkung der Erstbefragung ausschlaggebende Überlegung, dass ein Fremder, der erst kürzlich vor der Staatsmacht seines Herkunftsstaates geflohen ist, nicht von uniformierten Polizeibeamten über die Fluchtgründe befragt werden soll, trifft auf Folgeantragsteller nicht zu, da diese bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren hinter sich haben und sich oftmals schon seit Jahren in Österreich aufhalten.Dazu wird in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 333 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 19, Absatz eins und 2 AsylG 2005 ausgeführt: "§ 19 Absatz eins, wird im Hinblick auf die neue Systematik des Paragraph 12 a, in zweierlei Hinsicht angepasst. Die erste Ergänzung normiert, dass sich die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchzuführende Erstbefragung eines Fremden, der einen Folgeantrag stellt, nicht auf die Identität und die Reiseroute zu beschränken und auch die Fluchtgründe des Asylwerbers zu umfassen hat. Diese Anpassung ist einerseits im Hinblick auf Folgeantragsverfahren, die zeitnah zu einer geplanten Abschiebung gestellt werden und in denen eine behördliche Einvernahme unterbleiben kann (siehe dazu Absatz 2,) sinnvoll und notwendig, um eine inhaltliche Grundlage für eine allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 4 und für die Entscheidung über den Antrag selbst, soweit kein Fall des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, zu schaffen. Anderseits wird die erweiterte Erstbefragung im Hinblick auf die Fälle des Paragraph 12 a, Absatz 2, nicht nur der Beurteilung, ob der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, dienen, sondern wird dabei auch insbesondere auf die Refoulementgründe der Ziffer 3, einzugehen sein, um damit eine aussagekräftige Grundlage für die speziell auf diese Fälle zugeschnittene Mitteilung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, zu erhalten. Die für die inhaltliche Einschränkung der Erstbefragung ausschlaggebende Überlegung, dass ein Fremder, der erst kürzlich vor der Staatsmacht seines Herkunftsstaates geflohen ist, nicht von uniformierten Polizeibeamten über die Fluchtgründe befragt werden soll, trifft auf Folgeantragsteller nicht zu, da diese bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren hinter sich haben und sich oftmals schon seit Jahren in Österreich aufhalten. Die zweite Ergänzung legt fest, dass die Befragung in den Fällen des § 12a Abs. 1 (Folgeantrag nach einer zurückweisenden Dublin-Entscheidung) und in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann. Damit wird in konsequenter Umsetzung der Systematik des § 12a dargelegt, dass in diesen Fällen eine Erstbefragung mangels inhaltlicher Relevanz im Allgemeinen nicht erforderlich ist. Im Falle des § 12a Abs. 1 liegt nach einer rechtskräftigen Entscheidung eine aufrechte Zuständigkeit des anderen Dublin-Staates vor. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht inhaltlich zu prüfen und auch für die Frage des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich alle Parameter direkt aus dem Gesetz. Wird ein Folgeantrag binnen zwei Tagen vor der Abschiebung gestellt und sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 erfüllt, ist die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur mehr aus objektiven Gründen möglich. Auch in diesen Fällen ist daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Erstbefragung nicht sachgerecht. Ist es auf Grund der Umstände des Einzelfalles angezeigt, kann die Erstbefragung aber selbstverständlich weiterhin erfolgen.Die zweite Ergänzung legt fest, dass die Befragung in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, (Folgeantrag nach einer zurückweisenden Dublin-Entscheidung) und in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann. Damit wird in konsequenter Umsetzung der Systematik des Paragraph 12 a, dargelegt, dass in diesen Fällen eine Erstbefragung mangels inhaltlicher Relevanz im Allgemeinen nicht erforderlich ist. Im Falle des Paragraph 12 a, Absatz eins, liegt nach einer rechtskräftigen Entscheidung eine aufrechte Zuständigkeit des anderen Dublin-Staates vor. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht inhaltlich zu prüfen und auch für die Frage des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich alle Parameter direkt aus dem Gesetz. Wird ein Folgeantrag binnen zwei Tagen vor der Abschiebung gestellt und sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, erfüllt, ist die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur mehr aus objektiven Gründen möglich. Auch in diesen Fällen ist daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Erstbefragung nicht sachgerecht. Ist es auf Grund der Umstände des Einzelfalles angezeigt, kann die Erstbefragung aber selbstverständlich weiterhin erfolgen. Abs. 2 wird einerseits sprachlich klarer formuliert und anderseits insofern ergänzt, als eine Einvernahme entfallen kann, wenn es sich um einen Folgeantrag

§ 12aAbs.

1 oder Abs. 3 handelt, dem Asylwerber also ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Damit wird normiert, dass in diesen Fällen eine Einvernahme nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern die Ergebnisse der inhaltlich erweiterten Erstbefragung (siehe oben zu Abs. 1) heranzuziehen sind. Zum Entfall der Erstbefragung bei Folgeanträgen

§ 12aAbs.

1 sowie Abs. 3, sofern letztere binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt werden, siehe ebenfalls oben zu Abs. 1. Eine Einvernahme ist in diesen Fällen keineswegs ausgeschlossen, die Behörde wird aber unter Bedachtnahme auf den Einzelfall darauf verzichten können, wenn die Sachlage und die Umstände ausreichend geklärt sind."Absatz 2, wird einerseits sprachlich klarer formuliert und anderseits insofern ergänzt, als eine Einvernahme entfallen kann, wenn es sich um einen Folgeantrag

Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Absatz 3, handelt, dem Asylwerber also ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Damit wird normiert, dass in diesen Fällen eine Einvernahme nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern die Ergebnisse der inhaltlich erweiterten Erstbefragung (siehe oben zu Absatz eins,) heranzuziehen sind. Zum Entfall der Erstbefragung bei Folgeanträgen

Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie Absatz 3,, sofern letztere binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt werden, siehe ebenfalls oben zu Absatz eins, Eine Einvernahme ist in diesen Fällen keineswegs ausgeschlossen, die Behörde wird aber unter Bedachtnahme auf den Einzelfall darauf verzichten können, wenn die Sachlage und die Umstände ausreichend geklärt sind." Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 idgF iVm 57 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des §§ 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005

§ 12aAbs.

4 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraphen 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005

Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und wurde dieser rechtskräftig. 2.2.

  1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2.
  2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 75Abs. 4 Asyl

G 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG). Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid das Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, heranzuziehen. 2.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.2.2. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100). 2.2.

  1. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat. Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines Folgeantrages ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung bestanden haben. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Diese hätten allenfalls im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden können (vgl. dazu aber die Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG). Weiteres begründete der BF seiene neue Antragstellung auch allgemein mit Spannungen zwischen Sikhs und Hindus im Herkunftsland. Zur mangelnden Entscheidungsrelevanz von letzterem Vorbringen ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  2. zu verweisen. Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Indien im gesamten Staatsgebiet Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. dazu auch BVwG 13.12.2016, Zl. W124 2016354-1/12E; BVwG 05.12.2016, Zl. W163 1427842-2/3E; BVwG 16.11.2016, Zl. W222 2012614-3/2E; BVwG 15.11.2016, Zl. W220 2137885-1/3E; BVwG 07.11.2016, Zl. W191 2000918-2/2E).Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines Folgeantrages ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung bestanden haben. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Diese hätten allenfalls im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden können vergleiche dazu aber die Frist nach Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG). Weiteres begründete der BF seiene neue Antragstellung auch allgemein mit Spannungen zwischen Sikhs und Hindus im Herkunftsland. Zur mangelnden Entscheidungsrelevanz von letzterem Vorbringen ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  3. zu verweisen. Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Indien im gesamten Staatsgebiet Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre vergleiche dazu auch BVwG 13.12.2016, Zl. W124 2016354-1/12E; BVwG 05.12.2016, Zl. W163 1427842-2/3E; BVwG 16.11.2016, Zl. W222 2012614-3/2E; BVwG 15.11.2016, Zl. W220 2137885-1/3E; BVwG 07.11.2016, Zl. W191 2000918-2/2E). Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. 2.
  4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.
  5. Entscheidung nach §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 46 FPG idgF
  6. Entscheidung nach Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraph 46, FPG idgF 3.
  7. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).3.
  8. Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) dass Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt vergleiche VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vor. 3.2.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF befand sich vor seiner Abschiebung seit Dezember 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor.Der BF befand sich vor seiner Abschiebung seit Dezember 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. 3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 3.4.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). 3.4.

  1. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 EMRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Aus dem Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes allein darf nicht geschlossen werden, dass ein Familienleben jedenfalls nicht vorliegt; der Begriff des in Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens umfasst nämlich das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich zusammenleben (VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0169; VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0310; VwGH 22.09.2011, Zl. 2008/18/0427, VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Der Umstand, dass der Fremde mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führt und die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft nicht ersichtlich ist, lässt jedoch eine Relativierung der aus dieser Ehe ableitbaren persönlichen Interessen des Fremden zu (VwGH 15.12.2011, Zl. 2007/18/0750, mit Hinweis auf VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628).3.4.
  2. Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, EMRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Aus dem Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes allein darf nicht geschlossen werden, dass ein Familienleben jedenfalls nicht vorliegt; der Begriff des in Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens umfasst nämlich das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich zusammenleben (VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0169; VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0310; VwGH 22.09.2011, Zl. 2008/18/0427, VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Der Umstand, dass der Fremde mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führt und die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft nicht ersichtlich ist, lässt jedoch eine Relativierung der aus dieser Ehe ableitbaren persönlichen Interessen des Fremden zu (VwGH 15.12.2011, Zl. 2007/18/0750, mit Hinweis auf VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628). Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist in diesem Zusammenhang u. a. zu ermitteln: die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, VfGH 01.07.2009, Zl. U992/08). Anderseits kommt auch dem Umstand, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Fremde auf einen weiteren Verbleib im Aufenthaltsland nicht mehr vertrauen durfte, erhebliches Gewicht zu. In seinem Urteil Darren Omoregie und andere v. Norwegen, Nr. 265/07 vom 31.07.2008 stellte der EGMR im Fall eines Nigerianers, der zum Zeitpunkt eines bereits in allen Instanzen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eine norwegische Staatsangehörige heiratete und später mit ihr ein Kind bekam, fest, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, dieser Eingriff jedoch gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Abwägung aller Faktoren gerechtfertigt sei. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff, legitimer Ziele, die der Staat mit diesem Eingriff verfolgt und der Notwendigkeit dieses Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft, sowie einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zum legitimen verfolgten Ziel. Als Faktoren, die bei einer solchen Abwägung zwischen den Interessen des Individuums in einem flexiblen System zu berücksichtigen seien, nannte der EGMR das Ausmaß, in dem das Familienleben tatsächlich zerbrochen wäre, das Ausmaß der Verbindungen zum ausweisenden Staat, die Frage, ob einem Familienleben im Herkunftsland unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und ob es Überlegungen zugunsten der öffentlichen Ordnung oder der Immigrationskontrolle gäbe, die für eine Ausweisung sprechen. Ferner wurde die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die betroffenen Personen sich bewusst sein mussten, dass sie nur über einen unsicheren Aufenthalt verfügten und nicht damit rechnen konnten, im Antragsstaat verbleiben zu können, als besonders berücksichtigungswürdig herausgestrichen (vgl. Jerry Olajide Sarumi, v. the United Kingdom, Nr. 43279/98, 26.01.1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie, Nr. 50065/99, 22.05.1999). In diesem Fall wäre die Ausweisung des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds nur in Ausnahmeumständen mit Art. 8 unvereinbar. Ferner würdigte der EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Verbindungen zu seinem Herkunftsland habe, dies im Vergleich zu seinen Verbindungen zu Norwegen - abgesehen von seinen neugegründeten Familienbanden. Der EGMR zog auch in Betracht, dass das Kind des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsmaßnahmen gesetzt wurden, noch in einem anpassungsfähigen Alter sei, und dass es für die Gattin des nigerianischen Beschwerdeführers trotz aller Schwierigkeiten kein unüberwindbares Hindernis sei, mit ihrem Ehemann in Nigeria zu leben. Zum Schluss folgerte der EGMR noch, dass es der Ehegattin und dem Kind des Beschwerdeführers möglich sein müsste, den Beschwerdeführer für gewisse Zeiträume in seinem Heimatland zu besuchen. Aus all diesen Gründen befand der EGMR, dass in diesem Fall keine Verletzung des Art. 8 EMRK stattgefunden habe.Anderseits kommt auch dem Umstand, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem der Fremde auf einen weiteren Verbleib im Aufenthaltsland nicht mehr vertrauen durfte, erhebliches Gewicht zu. In seinem Urteil Darren Omoregie und andere v. Norwegen, Nr. 265/07 vom 31.07.2008 stellte der EGMR im Fall eines Nigerianers, der zum Zeitpunkt eines bereits in allen Instanzen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens eine norwegische Staatsangehörige heiratete und später mit ihr ein Kind bekam, fest, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers zwar ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliege, dieser Eingriff jedoch gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK nach Abwägung aller Faktoren gerechtfertigt sei. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff, legitimer Ziele, die der Staat mit diesem Eingriff verfolgt und der Notwendigkeit dieses Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft, sowie einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zum legitimen verfolgten Ziel. Als Faktoren, die bei einer solchen Abwägung zwischen den Interessen des Individuums in einem flexiblen System zu berücksichtigen seien, nannte der EGMR das Ausmaß, in dem das Familienleben tatsächlich zerbrochen wäre, das Ausmaß der Verbindungen zum ausweisenden Staat, die Frage, ob einem Familienleben im Herkunftsland unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden und ob es Überlegungen zugunsten der öffentlichen Ordnung oder der Immigrationskontrolle gäbe, die für eine Ausweisung sprechen. Ferner wurde die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als die betroffenen Personen sich bewusst sein mussten, dass sie nur über einen unsicheren Aufenthalt verfügten und nicht damit rechnen konnten, im Antragsstaat verbleiben zu können, als besonders berücksichtigungswürdig herausgestrichen vergleiche Jerry Olajide Sarumi, v. the United Kingdom, Nr. 43279/98, 26.01.1999; Andrey Sheabashov c. la Lettonie, Nr. 50065/99, 22.05.1999). In diesem Fall wäre die Ausweisung des drittstaatsangehörigen Familienmitglieds nur in Ausnahmeumständen mit Artikel 8, unvereinbar. Ferner würdigte der EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Verbindungen zu seinem Herkunftsland habe, dies im Vergleich zu seinen Verbindungen zu Norwegen - abgesehen von seinen neugegründeten Familienbanden. Der EGMR zog auch in Betracht, dass das Kind des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, in dem die Ausweisungsmaßnahmen gesetzt wurden, noch in einem anpassungsfähigen Alter sei, und dass es für die Gattin des nigerianischen Beschwerdeführers trotz aller Schwierigkeiten kein unüberwindbares Hindernis sei, mit ihrem Ehemann in Niger

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