2 Z 1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II.
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging in der Beweiswürdigung unter konkreter Darstellung von widersprüchlichen und unstimmigen Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen von der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens aus.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 14.708-BAT, wurde der Asylantrag des BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging in der Beweiswürdigung unter konkreter Darstellung von widersprüchlichen und unstimmigen Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen von der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung enthielt zudem einen Hinweis zur Ausreiseverpflichtung innerhalb von 14 Tagen samt entsprechender Übersetzung. In der Begründung wurde – wie auch schon vom Bundesasylamt – zudem darauf verwiesen, dass der BF, der gesund sei, über eine Grundschulausbildung und Arbeitserfahrung als Tageslöhner verfüge, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage schaffen könne und für ihn daher im konkreten Fall auch die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil bestehe, insbesondere weil sich die vom BF genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken würden. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen werde deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Die Quellen würden diesbezüglich ein eindeutiges Bild zeichnen, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden könne. Es gebe kein staatliches Melde- und Registrierungssystem für indische Bürger. Die indische Verfassung garantiere indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedenmTeil des Landes. Die Bürger würden in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Wer sich verfolgt fühle, könne sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Entscheidung wurde laut ausgewiesener Rückscheine am 13.12.2013 vom (damaligen) Rechtsvertreter des BF sowie am 19.12.2013 vom BF persönlich übernommen. Das Erkenntnis wurde rechtskräftig und durchsetzbar.
Absatz 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016, Zl. IFA 811470803 VZ 161373662, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 06.10.2016 gab der BF in der Schubhaft an, in den Hungerstreik getreten zu sein.
G 2005 zu stellen.Am 09.10.2016 langte beim Bundesamt eine vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF verfasste Beschwerde wegen unrechtmäßiger Schubhaftname und Anhaltung des BF in Schubhaft. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF als Zeitungszusteller arbeite und selbsterhaltungsfähig sei. Er nehme keine sozialen Hilfsleistungen in Anspruch und sei auch krankenversichert. An der ortsüblichen Unterkunft (Mietvertrag), wo er der Hauptmieter der Wohnung des Wohnsitzes sei, wohne er gemeinsam mit einer Freundin und deren Sohn, welche beide österreichische Staatsbürger seien. Der BF spreche Deutsch und sei unbescholten. Es sei beabsichtigt gewesen, aufgrund der durchwegs positiven Faktoren einen Antrag
Paragraph 55, AsylG 2005 zu stellen. 6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016, Zl. IFA 811470803 VZ INT 161386659 VZ FAS 161392713, wurde
G 2005 idgF iVm 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, festgestellt, dass die Voraussetzungen des §§ 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz
G 2005
4 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Dazu wurde festgestellt, dass das Vorverfahren des BF mit 19.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und nicht festgestellt werden könne, dass der BF Österreich seither verlassen hätte. Bezüglich seiner Person bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung. Er halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er befinde sich seit 05.10.2016 in Schubhaft. Der festgelegte Abschiebetermin am XXXX sei dem BF am 05.10.2016 bekannt gegeben worden. Die verfahrenstechnischen Erfordernisse für die Abschiebung seien erfüllt. Der BF habe den gegenständlichen Folgeantrag am 07.10.2016, somit XXXX Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin, gestellt. Er habe den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Lage in Indien sei seit der Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Dazu wurden entsprechende aktuelle Feststellungen zur Situation in Indien, darunter auch zur Sicherheitslage, zur Situation der Opposition, zur Religionsfreiheit, zu ethnischen Minderheiten sowie zur Bewegungsfreiheit getroffen. Aus den Feststellungen sei eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF entspreche. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des BF zu einer anderslautenden Entscheidung führen hätten können.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016, Zl. IFA 811470803 VZ INT 161386659 VZ FAS 161392713, wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 57 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraphen 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005
Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Dazu wurde festgestellt, dass das Vorverfahren des BF mit 19.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und nicht festgestellt werden könne, dass der BF Österreich seither verlassen hätte. Bezüglich seiner Person bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung. Er halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Er befinde sich seit 05.10.2016 in Schubhaft. Der festgelegte Abschiebetermin am römisch 40 sei dem BF am 05.10.2016 bekannt gegeben worden. Die verfahrenstechnischen Erfordernisse für die Abschiebung seien erfüllt. Der BF habe den gegenständlichen Folgeantrag am 07.10.2016, somit römisch 40 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin, gestellt. Er habe den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Die Lage in Indien sei seit der Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Dazu wurden entsprechende aktuelle Feststellungen zur Situation in Indien, darunter auch zur Sicherheitslage, zur Situation der Opposition, zur Religionsfreiheit, zu ethnischen Minderheiten sowie zur Bewegungsfreiheit getroffen. Aus den Feststellungen sei eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Wesentlichen jener zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF entspreche. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben hätten, die im Fall des BF zu einer anderslautenden Entscheidung führen hätten können. Der Bescheid wurde laut Rückschein vom BF (in der Schubhaft) am 11.10.2016 persönlich übernommen bzw. dessen Rechtsvertreter am 14.10.2016 zugestellt. Der Bescheid wurde mangels Erhebung einer Vorstellung rechtskräftig. 7. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. W154 2136723-1/7E,
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.10.2016 für rechtswidrig erklärt.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Sicherungsbedarf bestehe, im gegenständlichen Fall jedoch zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel nach § 7 Abs. 3 Z 1-3 ausreichend sei. Dabei wurde u. a. zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich angeführt, dass er in Österreich über keine nennenswerten Familienbeziehungen verfüge. Er lebe erst seit wenigen Wochen zusammen mit einer Frau unter derselben Adresse.7. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 05.10.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. W154 2136723-1/7E,
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 05.10.2016 für rechtswidrig erklärt.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Sicherungsbedarf bestehe, im gegenständlichen Fall jedoch zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins -, 3, ausreichend sei. Dabei wurde u. a. zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich angeführt, dass er in Österreich über keine nennenswerten Familienbeziehungen verfüge. Er lebe erst seit wenigen Wochen zusammen mit einer Frau unter derselben Adresse. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen und am XXXX in sein Herkunftsland abgeschoben.Der BF wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen und am römisch 40 in sein Herkunftsland abgeschoben. Zuvor wurde noch mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom XXXX ersucht, von einer Abschiebung Abstand zu nehmen. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass der BF mit seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in gemeinsamer Wohnung zusammenlebe, sehr gut integriert sei und gute Deutschkenntnisse besitze. Dem Schreiben waren u.a. ein Mietvertrag vom Juni 2016 über eine 30 m2 große Wohnung, Meldebestätigungen des BF und seiner Freundin, einer in Indien geborenen, XXXX österreichischen Staatsangehörigen, wonach diese seit Juni 2016 an einer gemeinsamen Anschrift wohnen würden, sowie eine bezirksgerichtliche Ladung des BF für eine Gerichtsverhandlung im XXXX als Angeklagter wegen § 299 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) beigelegt.Zuvor wurde noch mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom römisch 40 ersucht, von einer Abschiebung Abstand zu nehmen. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass der BF mit seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, in gemeinsamer Wohnung zusammenlebe, sehr gut integriert sei und gute Deutschkenntnisse besitze. Dem Schreiben waren u.a. ein Mietvertrag vom Juni 2016 über eine 30 m2 große Wohnung, Meldebestätigungen des BF und seiner Freundin, einer in Indien geborenen, römisch 40 österreichischen Staatsangehörigen, wonach diese seit Juni 2016 an einer gemeinsamen Anschrift wohnen würden, sowie eine bezirksgerichtliche Ladung des BF für eine Gerichtsverhandlung im römisch 40 als Angeklagter wegen Paragraph 299, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung) beigelegt. 8. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen,
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 28.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG idgF erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. wurde begründend im Wesentlichen wie bereits im Mandatsbescheid vom 11.10.2016 ausgeführt, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen begründend dargetan, dass das private Interesse des BF an einen Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert sei, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthaltes erworben worden seien, der bloß auf einem oder mehreren nicht berechtigten Asylanträgen beruht habe. Bereits am 13.12.2011 sei im Fall des BF eine erste negative Entscheidung des Bundesasylamts ergangen, er habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem im Fall des BF nicht ersichtlich. In seinem Fall liegen insbesondere auch keine konkreten Hinweise vor, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Insbesondere würde er nach wie vor die in seiner Heimat gesprochenen Sprachen besser als Deutsch sprechen, was sich schon allein daraus ergebe, dass die Einvernahme bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung geeigneter Dolmetscher möglich gewesen sei. Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von etwa fünf Jahren habe sich ausschließlich auf der Basis einer unberechtigten Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben, was das Interesse des BF im Hinblick auf ein relevantes Privatleben nicht zu verstärken vermöge. Auch sei im Fall des BF der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich die Aufenthaltsdauer durch die, zwar rechtskonforme, Stellung eines letztendlichen untauglichen, Folgeantrages verlängert habe und somit die Verfahrensdauer nicht der Behörde anzulasten sei. Auch habe der BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht. Der BF sei in Österreich auch nicht in Vereinen oder Organisationen und verfüge in Österreich auch über keine gewichtigen besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Nachdem der BF in Österreich legal nicht berufstätig sei, wodurch auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne, seien auch die ausreichenden Unterhaltsmittel und die Unbescholtenheit keinesfalls geeignet, eine Stärkung der persönlichen Interessen des BF zu bewirken. Im Verfahren hätten weiters keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt gelebt oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Im Sinne einer Interessensabwägung
BFA-VG werde daher davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt werde.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend im Wesentlichen wie bereits im Mandatsbescheid vom 11.10.2016 ausgeführt, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden habe können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen begründend dargetan, dass das private Interesse des BF an einen Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert sei, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthaltes erworben worden seien, der bloß auf einem oder mehreren nicht berechtigten Asylanträgen beruht habe. Bereits am 13.12.2011 sei im Fall des BF eine erste negative Entscheidung des Bundesasylamts ergangen, er habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem im Fall des BF nicht ersichtlich. In seinem Fall liegen insbesondere auch keine konkreten Hinweise vor, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sei, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Insbesondere würde er nach wie vor die in seiner Heimat gesprochenen Sprachen besser als Deutsch sprechen, was sich schon allein daraus ergebe, dass die Einvernahme bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung geeigneter Dolmetscher möglich gewesen sei. Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von etwa fünf Jahren habe sich ausschließlich auf der Basis einer unberechtigten Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben, was das Interesse des BF im Hinblick auf ein relevantes Privatleben nicht zu verstärken vermöge. Auch sei im Fall des BF der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich die Aufenthaltsdauer durch die, zwar rechtskonforme, Stellung eines letztendlichen untauglichen, Folgeantrages verlängert habe und somit die Verfahrensdauer nicht der Behörde anzulasten sei. Auch habe der BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht. Der BF sei in Österreich auch nicht in Vereinen oder Organisationen und verfüge in Österreich auch über keine gewichtigen besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Nachdem der BF in Österreich legal nicht berufstätig sei, wodurch auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne, seien auch die ausreichenden Unterhaltsmittel und die Unbescholtenheit keinesfalls geeignet, eine Stärkung der persönlichen Interessen des BF zu bewirken. Im Verfahren hätten weiters keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt gelebt oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt auch keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Im Sinne einer Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG werde daher davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt werde. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 25.11.2016 zugestellt.
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und der BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Begründung zufolge wurde dem Vorbringen des BF aufgrund von Widersprüchen und Unstimmigkeiten kein Glaube geschenkt und als Eventualbegründung auf das Bestehen einer zumutbaren innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF im Dezember 2013 zugestellt und wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 14.708-BAT, wurde der Asylantrag des BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Begründung zufolge wurde dem Vorbringen des BF aufgrund von Widersprüchen und Unstimmigkeiten kein Glaube geschenkt und als Eventualbegründung auf das Bestehen einer zumutbaren innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen. Das Erkenntnis wurde dem BF im Dezember 2013 zugestellt und wurde rechtskräftig. Der BF ist nicht freiwillig ausgereist, sondern fast drei Jahre völlig illegal im Bundesgebiet weiter verblieben. Am 05.10.2016 wurde der BF festgenommen, wobei am selben Tag die Schubhaft verhängt und der BF über seine geplante Abschiebung ins Herkunftsland am XXXX informiert wurde.Am 05.10.2016 wurde der BF festgenommen, wobei am selben Tag die Schubhaft verhängt und der BF über seine geplante Abschiebung ins Herkunftsland am römisch 40 informiert wurde. Am 07.10.2016 stellte der BF in Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der allgemeinen Situation der Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs im Herkunftsland begründete. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 wurde
G 2005 idgF iVm 57 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des §§ 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz
G 2005
4 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Der Bescheid wurde mangels Erhebung einer Vorstellung rechtskräftig.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraphen 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005
Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Der Bescheid wurde mangels Erhebung einer Vorstellung rechtskräftig. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag am 06.12.2011 ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in ganz Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Auch kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten wäre. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. Der BF ist ledig und kinderlos. Er ging im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nach und hat keine staatlichen Leistungen bezogen. Er hat zuletzt seit einigen Monaten mit einer österreichischen Staatsbürgerin zusammengewohnt. In Indien hält sich seine gesamte Kernfamilie auf. Der BF wurde am XXXX nach Indien abgeschoben und ist im Bundesgebiet (seither) nicht gemeldet.Der BF wurde am römisch 40 nach Indien abgeschoben und ist im Bundesgebiet (seither) nicht gemeldet. 2. Beweiswürdigung: 1. Die Feststellungen zur Person des BF, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen sowie der Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 durch Mandatsbescheid wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zu der Zl. 11 14.708-BAT, des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl, sowie des Inhaltes des im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, getroffen.1. Die Feststellungen zur Person des BF, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen sowie der Nicht-Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12, AsylG 2005 durch Mandatsbescheid wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zu der Zl. 11 14.708-BAT, des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl, sowie des Inhaltes des im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2013, Zl. C8 423588-1/2012/5E, getroffen. Die Feststellungen zum Schubhaftverfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, der darin enthaltenen Beschwerdeschrift sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. W154 2136723-1/7E. Die Feststellungen zur Abschiebung sowie des Fehlens einer Registrierung des BF im Bundesgebiet seit Abschiebung ergeben sich insbesondere aus dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom XXXX, einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 02.11.2016, sowie einer Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag. Zusätzlich ist der Vollständigkeit halber dazu noch anzumerken, dass eine erneute illegale Einreise des BF ins Bundesgebiet innerhalb von knapp 10 bis 14 Tagen nach vollzogener Abschiebung nach Indien kaum wahrscheinlich erscheint. Es liegt seither keine Registrierung des BF im Bundesgebiet vor, und auch polizeiliche Nachforschungen an der letzten Wohnadresse des BF haben lediglich Hinweise für einen aktuellen Aufenthalt im Herkunftsland ergeben. Auch in der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF nach Abschiebung des BF verfassten Beschwerde und Beschwerdeergänzung wird eine illegale Wiedereinreise des BF nach erfolgter Abschiebung mit keinem Wort erwähnt, die diesbezüglichen Schriftsätze enthalten auch keine Unterschrift des BF.Die Feststellungen zur Abschiebung sowie des Fehlens einer Registrierung des BF im Bundesgebiet seit Abschiebung ergeben sich insbesondere aus dem im Akt des Bundesamtes enthaltenen Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom römisch 40 , einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 vom 02.11.2016, sowie einer Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag. Zusätzlich ist der Vollständigkeit halber dazu noch anzumerken, dass eine erneute illegale Einreise des BF ins Bundesgebiet innerhalb von knapp 10 bis 14 Tagen nach vollzogener Abschiebung nach Indien kaum wahrscheinlich erscheint. Es liegt seither keine Registrierung des BF im Bundesgebiet vor, und auch polizeiliche Nachforschungen an der letzten Wohnadresse des BF haben lediglich Hinweise für einen aktuellen Aufenthalt im Herkunftsland ergeben. Auch in der vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF nach Abschiebung des BF verfassten Beschwerde und Beschwerdeergänzung wird eine illegale Wiedereinreise des BF nach erfolgter Abschiebung mit keinem Wort erwähnt, die diesbezüglichen Schriftsätze enthalten auch keine Unterschrift des BF. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des BF im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere aus den Einvernahmen des BF durch das Bundesamt nach der Festnahme am 05.10.2016 sowie die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2016, den diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016, Zl. W154 2136723-1/7E, sowie aus der Beschwerdeschrift bzw. Beschwerdeergänzung.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache 2.1. § 12a Abs. 3 bis 5 AsylG 2005 idgF lauten:2.1. Paragraph 12 a, Absatz 3 bis 5 AsylG 2005 idgF lauten:
Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c. der Fremde nach einer Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist
Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist
Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung
Absatz 2, nicht entgegen.
G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
Paragraph 19, Absatz eins, AsylgG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.
G 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien (RV 333 XXIV. GP) zu § 19 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 ausgeführt: "§ 19 Abs. 1 wird im Hinblick auf die neue Systematik des § 12a in zweierlei Hinsicht angepasst. Die erste Ergänzung normiert, dass sich die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchzuführende Erstbefragung eines Fremden, der einen Folgeantrag stellt, nicht auf die Identität und die Reiseroute zu beschränken und auch die Fluchtgründe des Asylwerbers zu umfassen hat. Diese Anpassung ist einerseits im Hinblick auf Folgeantragsverfahren, die zeitnah zu einer geplanten Abschiebung gestellt werden und in denen eine behördliche Einvernahme unterbleiben kann (siehe dazu Abs. 2) sinnvoll und notwendig, um eine inhaltliche Grundlage für eine allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 4 und für die Entscheidung über den Antrag selbst, soweit kein Fall des § 25 Abs. 1 Z 1 vorliegt, zu schaffen. Anderseits wird die erweiterte Erstbefragung im Hinblick auf die Fälle des § 12a Abs. 2 nicht nur der Beurteilung, ob der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, dienen, sondern wird dabei auch insbesondere auf die Refoulementgründe der Z 3 einzugehen sein, um damit eine aussagekräftige Grundlage für die speziell auf diese Fälle zugeschnittene Mitteilung
3 Z 6 zu erhalten. Die für die inhaltliche Einschränkung der Erstbefragung ausschlaggebende Überlegung, dass ein Fremder, der erst kürzlich vor der Staatsmacht seines Herkunftsstaates geflohen ist, nicht von uniformierten Polizeibeamten über die Fluchtgründe befragt werden soll, trifft auf Folgeantragsteller nicht zu, da diese bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren hinter sich haben und sich oftmals schon seit Jahren in Österreich aufhalten.Dazu wird in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 333 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 19, Absatz eins und 2 AsylG 2005 ausgeführt: "§ 19 Absatz eins, wird im Hinblick auf die neue Systematik des Paragraph 12 a, in zweierlei Hinsicht angepasst. Die erste Ergänzung normiert, dass sich die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchzuführende Erstbefragung eines Fremden, der einen Folgeantrag stellt, nicht auf die Identität und die Reiseroute zu beschränken und auch die Fluchtgründe des Asylwerbers zu umfassen hat. Diese Anpassung ist einerseits im Hinblick auf Folgeantragsverfahren, die zeitnah zu einer geplanten Abschiebung gestellt werden und in denen eine behördliche Einvernahme unterbleiben kann (siehe dazu Absatz 2,) sinnvoll und notwendig, um eine inhaltliche Grundlage für eine allfällige Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 4 und für die Entscheidung über den Antrag selbst, soweit kein Fall des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, zu schaffen. Anderseits wird die erweiterte Erstbefragung im Hinblick auf die Fälle des Paragraph 12 a, Absatz 2, nicht nur der Beurteilung, ob der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, dienen, sondern wird dabei auch insbesondere auf die Refoulementgründe der Ziffer 3, einzugehen sein, um damit eine aussagekräftige Grundlage für die speziell auf diese Fälle zugeschnittene Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, zu erhalten. Die für die inhaltliche Einschränkung der Erstbefragung ausschlaggebende Überlegung, dass ein Fremder, der erst kürzlich vor der Staatsmacht seines Herkunftsstaates geflohen ist, nicht von uniformierten Polizeibeamten über die Fluchtgründe befragt werden soll, trifft auf Folgeantragsteller nicht zu, da diese bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren hinter sich haben und sich oftmals schon seit Jahren in Österreich aufhalten. Die zweite Ergänzung legt fest, dass die Befragung in den Fällen des § 12a Abs. 1 (Folgeantrag nach einer zurückweisenden Dublin-Entscheidung) und in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann. Damit wird in konsequenter Umsetzung der Systematik des § 12a dargelegt, dass in diesen Fällen eine Erstbefragung mangels inhaltlicher Relevanz im Allgemeinen nicht erforderlich ist. Im Falle des § 12a Abs. 1 liegt nach einer rechtskräftigen Entscheidung eine aufrechte Zuständigkeit des anderen Dublin-Staates vor. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht inhaltlich zu prüfen und auch für die Frage des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich alle Parameter direkt aus dem Gesetz. Wird ein Folgeantrag binnen zwei Tagen vor der Abschiebung gestellt und sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 erfüllt, ist die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur mehr aus objektiven Gründen möglich. Auch in diesen Fällen ist daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Erstbefragung nicht sachgerecht. Ist es auf Grund der Umstände des Einzelfalles angezeigt, kann die Erstbefragung aber selbstverständlich weiterhin erfolgen.Die zweite Ergänzung legt fest, dass die Befragung in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, (Folgeantrag nach einer zurückweisenden Dublin-Entscheidung) und in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben kann. Damit wird in konsequenter Umsetzung der Systematik des Paragraph 12 a, dargelegt, dass in diesen Fällen eine Erstbefragung mangels inhaltlicher Relevanz im Allgemeinen nicht erforderlich ist. Im Falle des Paragraph 12 a, Absatz eins, liegt nach einer rechtskräftigen Entscheidung eine aufrechte Zuständigkeit des anderen Dublin-Staates vor. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz ist jedenfalls nicht inhaltlich zu prüfen und auch für die Frage des faktischen Abschiebeschutzes ergeben sich alle Parameter direkt aus dem Gesetz. Wird ein Folgeantrag binnen zwei Tagen vor der Abschiebung gestellt und sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, erfüllt, ist die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur mehr aus objektiven Gründen möglich. Auch in diesen Fällen ist daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Erstbefragung nicht sachgerecht. Ist es auf Grund der Umstände des Einzelfalles angezeigt, kann die Erstbefragung aber selbstverständlich weiterhin erfolgen. Abs. 2 wird einerseits sprachlich klarer formuliert und anderseits insofern ergänzt, als eine Einvernahme entfallen kann, wenn es sich um einen Folgeantrag
1 oder Abs. 3 handelt, dem Asylwerber also ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Damit wird normiert, dass in diesen Fällen eine Einvernahme nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern die Ergebnisse der inhaltlich erweiterten Erstbefragung (siehe oben zu Abs. 1) heranzuziehen sind. Zum Entfall der Erstbefragung bei Folgeanträgen
1 sowie Abs. 3, sofern letztere binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt werden, siehe ebenfalls oben zu Abs. 1. Eine Einvernahme ist in diesen Fällen keineswegs ausgeschlossen, die Behörde wird aber unter Bedachtnahme auf den Einzelfall darauf verzichten können, wenn die Sachlage und die Umstände ausreichend geklärt sind."Absatz 2, wird einerseits sprachlich klarer formuliert und anderseits insofern ergänzt, als eine Einvernahme entfallen kann, wenn es sich um einen Folgeantrag
Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Absatz 3, handelt, dem Asylwerber also ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Damit wird normiert, dass in diesen Fällen eine Einvernahme nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern die Ergebnisse der inhaltlich erweiterten Erstbefragung (siehe oben zu Absatz eins,) heranzuziehen sind. Zum Entfall der Erstbefragung bei Folgeanträgen
Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie Absatz 3,, sofern letztere binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt werden, siehe ebenfalls oben zu Absatz eins, Eine Einvernahme ist in diesen Fällen keineswegs ausgeschlossen, die Behörde wird aber unter Bedachtnahme auf den Einzelfall darauf verzichten können, wenn die Sachlage und die Umstände ausreichend geklärt sind." Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 wurde
G 2005 idgF iVm 57 Abs. 1 AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des §§ 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz
G 2005
4 Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraphen 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und dem BF der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005
Paragraph 12 a, Absatz 4, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt werde. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und wurde dieser rechtskräftig. 2.2.
G 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.2.2. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100). 2.2.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vor. 3.2.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor.Der BF befand sich vor seiner Abschiebung seit Dezember 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. 3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 3.4.1.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.1.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). 3.4.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.