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{'item': 'W208 2134471-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlW208 2134471-2 SpruchW208 2134471-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren XXXX wurden dem Beschwerdeführer (BF) gem. § 24 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) Pauschalgebühren in Höhe von € 56,00 (inkl. € 8,-- Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG [Gerichtliches Einbringungsgesetz]) mit Beschluss vom 07.07.2016 vom Bezirksgericht
  2. Im Grundverfahren römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer (BF) gem. Paragraph 24, UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) Pauschalgebühren in Höhe von € 56,00 (inkl. € 8,-- Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG [Gerichtliches Einbringungsgesetz]) mit Beschluss vom 07.07.2016 vom Bezirksgericht XXXX (BG) zur Zahlung vorgeschrieben.römisch 40 (BG) zur Zahlung vorgeschrieben.
  3. Mit Schreiben vom 27.07.2016, eingelangt beim BG am 27.07.2015, ersuchte der BF, um Befreiung von diesen Gebühren (Nachlass). Er befände sich dzt. in Haft und habe kein versicherungspflichtiges Einkommen, weiters sei er unterhaltspflichtig für seine 1999 geborene Tochter.
  4. Der Antrag wurde von der Kostenbeamtin am BG als Nachlassantrag am 12.08.2016 der belangten Behörde zur Entscheidung weitergeleitet.
  5. Die belangte Behörde - der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN - leitete daraufhin Ermittlungen ein und stellte ua. fest, dass sich der 1967 geborene BF (ein gelernter Schlosser) wegen diverser Delikte (§§ 142, 143 StGB) seit 27.06.2016 in Untersuchungshaft befindet und sein Kontostand in der Justizanstalt 0,-- beträgt.
  6. Die belangte Behörde - der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN - leitete daraufhin Ermittlungen ein und stellte ua. fest, dass sich der 1967 geborene BF (ein gelernter Schlosser) wegen diverser Delikte (Paragraphen 142, 143, StGB) seit 27.06.2016 in Untersuchungshaft befindet und sein Kontostand in der Justizanstalt 0,-- beträgt.
  7. Mit Bescheid vom 19.08.2016, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von € 56,-- gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
  8. Mit Bescheid vom 19.08.2016, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von € 56,-- gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa. Antrages und Zitierung des § 9 Abs. 2 GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei beim BF nicht der Fall.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa. Antrages und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei beim BF nicht der Fall.
  9. Gegen diesen Bescheid, der dem BF am 29.08.2016 zugegangen ist, richtete sich die mit 06.09.2016 datierte verfahrensgegenständliche Beschwerde. Diese wurde ursprünglich falsch direkt bei BVwG eingebracht und von diesem unverzüglich an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie am 13.09.2016 einlangte. Der BF verwies auf seine bevorstehende Verurteilung wegen § 142 sowie § 143 StGB (Raub und schwerer Raub). Weil er sich geständig gezeigt und bereits eine einschlägige Vorstrafe habe, sei mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen. Bei seiner Haftentlassung werde er ihn fortgeschrittenem Alter sein, wodurch eine Reintegration in den Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert werde. Auch nach sein Haft sei daher von einer präkeren finanziellen Situation auszugehen. Er ersuche um neuerliche Prüfung und Nachlass.Der BF verwies auf seine bevorstehende Verurteilung wegen Paragraph 142, sowie Paragraph 143, StGB (Raub und schwerer Raub). Weil er sich geständig gezeigt und bereits eine einschlägige Vorstrafe habe, sei mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen. Bei seiner Haftentlassung werde er ihn fortgeschrittenem Alter sein, wodurch eine Reintegration in den Arbeitsmarkt zusätzlich erschwert werde. Auch nach sein Haft sei daher von einer präkeren finanziellen Situation auszugehen. Er ersuche um neuerliche Prüfung und Nachlass.
  10. Mit Schreiben vom 15.09.2016 (eingelangt beim BVwG 20.09.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt. Insb. wird festgestellt, dass der BF 49 Jahre alt und von Beruf Schlosser ist. Er befindet sich dzt. in Haft ua. wegen schweren Raubes (§ 143 Abs. 2 StGB) und hat mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren zu rechnen.Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt. Insb. wird festgestellt, dass der BF 49 Jahre alt und von Beruf Schlosser ist. Er befindet sich dzt. in Haft ua. wegen schweren Raubes (Paragraph 143, Absatz 2, StGB) und hat mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren zu rechnen. Der Umstand, dass der BF eine mehrjährige Haftstrafe absitzen wird müssen und seine Entlassung noch nicht absehbar ist, bedeutet nicht, dass er auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird die relativ geringe Gebühr - allenfalls in sehr kleinen Raten - abzustatten. Erstens besteht auch in der Haft die Möglichkeit Geld zu verdienen und zweitens kann er nach seiner Entlassung, selbst wenn dieser erst nach zehn Jahren sein sollte, wieder einer Arbeit als Schlosser nachgehen. Dass die Integration in den Arbeitsmarkt dann aufgrund seines fortgeschrittenen Alters schwierig sein kann, schließt nicht von vornherein aus, dass diese nicht gelingt.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und den ergänzenden Angaben des BF in der Beschwerde erfolgen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde - aufgrund der raschen Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle - eingehalten und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde - aufgrund der raschen Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle - eingehalten und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist der Fall. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde, keine komplexe Rechtsfrage vorliegt und der Sachverhalt feststeht.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde, keine komplexe Rechtsfrage vorliegt und der Sachverhalt feststeht. Zu A) 3.
  15. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) lauten: Stundung und Nachlass § 9.

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Paragraph 9,
(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ua. zum Gebührennachlass ausgeführt: "Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164)."Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E
  1. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241). An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im § 9 Abs 2 GEG 1962 erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, daß es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227)."An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG 1962 erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, daß es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227)." 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der BF hat angeführt, dass er die Befreiung von der Forderung begehrt. Die belangte Behörde hat daher sein Schreiben zu Recht als Nachlassantrag gem. § 9 Abs. 2 GEG und nicht als Antrag zur Ratenzahlung (Stundung) gem. § 9 Abs. 1 GEG gewertet.Der BF hat angeführt, dass er die Befreiung von der Forderung begehrt. Die belangte Behörde hat daher sein Schreiben zu Recht als Nachlassantrag gem. Paragraph 9, Absatz 2, GEG und nicht als Antrag zur Ratenzahlung (Stundung) gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG gewertet. Ein öffentliches Interesse am Nachlass der Gerichtkosten kann vom BVwG nicht erblickt werden, weil an der Einhebung von Gerichtskosten - wie bei der Einhebung von Abgaben - ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Zu diesen Aufgaben gehört der Strafvollzug bzw. die Haft (die der BF durch sein Verhalten verursacht hat), ebenso wie die Bevorschussung von Unterhaltsleistungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im konkreten Fall wäre daher vom BF eine besondere Härte dazulegen gewesen. Dies ist ihm jedoch weder in seinem Schreiben vom 27.07.2016 noch in der Beschwerde vor dem BVwG gelungen. Der BF ist 1967 geboren, hat den Beruf eines Schlossers erlernt. Es ist, wie bereits die belangte Behörde richtig angeführt hat, davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in denen der BF sich aufgrund seiner voraussichtlich mehrjährigen Haft befindet, nur vorübergehend sind, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der BF während oder nach der Verbüßung seiner Haftstrafe zu Geld kommt, mit der er seine nicht allzu hohen Gebührenschulden von € 56,-- (allenfalls in Raten) begleichen kann und ist nach der Gesetzeslage und der oa. Rechtsprechung des VwGH kein Nachlass zulässig. Die Behörde hat ihr Ermessen rechtsrichtig ausgeübt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Dem BF steht es frei beim LG einen Antrag auf Stundung (Teilzahlung) einzubringen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2134471.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.