4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 13.03.2013 illegal mit dem Zug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei seiner Erstbefragung am 15.03.2013 gab er an, er sei am 06.12.1978 in Fez, Marokko, geboren und besitze die marokkanische Staatsangehörigkeit. Er sei ledig, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem sunnitischer Ausrichtung. Nach der Grundschule in Fez habe er als Lederverarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter sowie seine fünf Geschwister würden in Marokko leben. In Österreich oder in der EU habe er keine Familienangehörigen. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er an, dass er wegen der Armut und der Arbeitslosigkeit seine Heimat verlassen habe. Am 20.03.2013 fand vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen, unter denen er in seinem Heimatland gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe von 1982 bis 1986 die Grundschule besucht. Er habe im Elternhaus gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seiner Familie in Marokko gehe es gut, er habe vor einer Woche den letzten persönlichen Kontakt zu ihr gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, aus rein wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben. Er habe dort sonst gar keine Probleme gehabt, aber die Wirtschaft in Marokko sei tot, man finde keine Arbeit. Danach befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr befürchte, gab er an, dass es dort für ihn sehr schwer sei, er wisse nicht, was er machen solle, um seine Familie zu ernähren. Zur Fluchtroute gab er an, seine Heimat im Jahr 2010 verlassen zu haben und in die Türkei eingereist zu sein. Danach sei er weiter nach Griechenland, von dort sei er im Jahr 2013 nach Österreich gereist. Mit Bescheid vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Marokko"
Vm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "
G" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger und Araber sei, er sei ledig und gesund, er bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Sie stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer Marokko ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Für den Fall der Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite einer Bedrohung ausgesetzt wäre, auch eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder deren Protokollen 6 oder 13 schloss die belangte Behörde aus, auch würde der Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle der Rückkehr keiner ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, seine Familie lebe nach wie vor in Marokko. Er selbst lebe in Österreich von der Bundesbetreuung und gehe keiner Beschäftigung nach. Er besuche in Österreich auch keine Vereine, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Er sei weder Mitglied einer religiösen Verbindung noch einer sonstigen Gruppierung. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Seine Kontakte in Österreich würden sich auf jene mit seinen Landsleuten beschränken. Er spreche kein Deutsch. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde zum Schluss, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, Abschiebungshindernisse nach § 8 AsylG würden nicht vorliegen, es liege kein schützenswertes Familienleben vor, durch die verfügte Ausweisung würde nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens eingegriffen werden.Mit Bescheid vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Marokko"
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger und Araber sei, er sei ledig und gesund, er bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Sie stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer Marokko ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Für den Fall der Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite einer Bedrohung ausgesetzt wäre, auch eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren Protokollen 6 oder 13 schloss die belangte Behörde aus, auch würde der Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle der Rückkehr keiner ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, seine Familie lebe nach wie vor in Marokko. Er selbst lebe in Österreich von der Bundesbetreuung und gehe keiner Beschäftigung nach. Er besuche in Österreich auch keine Vereine, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Er sei weder Mitglied einer religiösen Verbindung noch einer sonstigen Gruppierung. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Seine Kontakte in Österreich würden sich auf jene mit seinen Landsleuten beschränken. Er spreche kein Deutsch. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde zum Schluss, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, Abschiebungshindernisse nach Paragraph 8, AsylG würden nicht vorliegen, es liege kein schützenswertes Familienleben vor, durch die verfügte Ausweisung würde nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens eingegriffen werden. Mit Schreiben vom 22.03.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Asylgerichtshof (als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) und führte aus, dass er nach Europa gekommen sei, weil die gesellschaftliche Situation schlecht sei, er für seine Familie, nämlich Mutter und Geschwister, verantwortlich sei, und er erst nach Marokko zurückkehren werde, wenn er in Europa genügend Geld gemacht habe. Am 15.05.2015 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, keine schweren gesundheitlichen Probleme zu haben und keine Beziehung zu führen. Er habe einmal als Aushilfe beim Schneeräumen geholfen und besuche einen Deutschkurs. Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Marokko zurückkehren zu können, da er sich Geld ausgeliehen habe, das er nicht zurückzahlen könne. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zl. I402 1433810-1/10E wurde die Beschwerde
G als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Hinweise auf eine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Marokko wurden vom erkennenden Richter ausgeschlossen; eine nachhaltige Integration sei ebenfalls nicht gegeben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zl. I402 1433810-1/10E wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Hinweise auf eine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Marokko wurden vom erkennenden Richter ausgeschlossen; eine nachhaltige Integration sei ebenfalls nicht gegeben. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation abzugeben. Zudem wurden ihm Länderfeststellungen zu Marokko übermittelt. Am 11.11.2016 langte eine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit März 2013 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. In Marokko habe er vier Jahre die Schule besucht und sei dann arbeiten gegangen; zuletzt habe er in Fez gewohnt. Er habe in Österreich keine Familie, zu seiner Familie in Marokko habe er keinen Kontakt. Er könne aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis keiner Tätigkeit nachgehen, sei aber als "Remunerant" bei der Diakonie beschäftigt. Er habe einen Deutschkurs besucht und beginne im Dezember 2016 mit dem A2-Kurs. Beigelegt waren ein Meldezettel und eine Bestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingshaus Neu Albern untergebracht und als "Remunerant" tätig sei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen, und es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer kein besonders schutzwürdiges Privat- oder Familienleben in Österreich habe. Er habe hier keine Verwandten und keine besonderen sozialen Kontakte vorgebracht. Auch eine sprachliche Integration habe noch nicht festgestellt werden können. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Rückkehrgefährdung liege nicht vor. Dass die Bindungen nach Marokko völlig abgerissen seien, sei nicht glaubhaft.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer kein besonders schutzwürdiges Privat- oder Familienleben in Österreich habe. Er habe hier keine Verwandten und keine besonderen sozialen Kontakte vorgebracht. Auch eine sprachliche Integration habe noch nicht festgestellt werden können. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Rückkehrgefährdung liege nicht vor. Dass die Bindungen nach Marokko völlig abgerissen seien, sei nicht glaubhaft. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 12.12.2016 Beschwerde erhoben und auf eine Zustellung am 29.11.2016 verwiesen. Es wurde beantragt, I. den Bescheid an das Bundesamt zurückzuverweisenrömisch eins. den Bescheid an das Bundesamt zurückzuverweisen II. in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen seirömisch zwei. in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei III. in eventu, eine Aufenthaltsberechtigung
G zu erteilenrömisch drei. in eventu, eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 56, AsylG zu erteilen IV. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko aufhebenrömisch vier. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko aufheben V. die Abschiebung nach Marokko für unzulässig zu erklärenrömisch fünf. die Abschiebung nach Marokko für unzulässig zu erklären VI. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.römisch sechs. eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp vier Jahren im Bundesgebiet aufhalte und dies rechtmäßig. Er habe soziale Kontakte in Österreich, arbeite als "Remunerant" bei der Diakonie und besuche einen Deutschkurs. Er sei sichtlich bemüht, sich in Österreich zu integrieren, und sei strafrechtlich unbescholten. Das Privatleben des Beschwerdeführers sei bei der Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Am 27.12.2016 wurden Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt. 3.1. Zur Rückkehrentscheidung: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sieht im Falle der Abweisung des Antrages auf Asyl bzw. subsidiären Schutz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Der Antrag auf internationalen Schutz war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zl. I402 1433810-1/10E abgewiesen worden.Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sieht im Falle der Abweisung des Antrages auf Asyl bzw. subsidiären Schutz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Der Antrag auf internationalen Schutz war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zl. I402 1433810-1/10E abgewiesen worden. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Beantragt wurde auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG, doch ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens.Beantragt wurde auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, AsylG, doch ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer verließ Marokko im Jahr 2010 und reiste in weiterer Folge im März 2013 illegal nach Österreich ein. Damit hält er sich weniger als vier Jahre im Bundesgebiet auf.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer verließ Marokko im Jahr 2010 und reiste in weiterer Folge im März 2013 illegal nach Österreich ein. Damit hält er sich weniger als vier Jahre im Bundesgebiet auf. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 17.04.2013, 2013/22/0042) hatte im Falle eines langen inländischen Aufenthaltes von 7 Jahren darauf hingewiesen, dass dieser zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte und dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages bewusst war, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Maßgebliche Bedeutung kam dabei dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügte. Auch wenn er eine Einstellungszusage vorweisen konnte und sehr gut deutsch sprach, waren diese integrationsbegründenden Umstände aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht so schwer zu gewichten wie das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages grundsätzlich verlangt, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen. Zuletzt stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind. Dies zeigt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Zeitspanne von weniger als sechs Jahren wohl nur unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen als ausreichend für die Begründung einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung angesehen werden kann. Derart außergewöhnliche Umstände liegen gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer engagiert sich bei der Diakonie und hat begonnen, Deutsch zu lernen. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung ergibt sich daraus nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer Marokko bereits 2010 verlassen haben sollte, wie er selbst angibt, steht dem keine entsprechende Verfestigung in Österreich gegenüber. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Marokko wieder integrieren könnte, lebt doch seine Familie dort. Selbst wenn er aktuell keinen Kontakt zu seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern halten sollte, kann dieser im Falle einer Rückkehr wiederaufgenommen werden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. 3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung: Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Marokko für zulässig zu erklären ist. Dies wurde zudem umfassend im vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zl. I402 1433810-1/10E geprüft und Abschiebungshindernisse verneint. Neue Umstände, welche eine neuerliche Überprüfung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht und ist von keiner allgemeinen Verschlechterung der Situation in Marokko auszugehen.Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis
Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, so dass die Abschiebung nach Marokko für zulässig zu erklären ist. Dies wurde zudem umfassend im vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zl. I402 1433810-1/10E geprüft und Abschiebungshindernisse verneint. Neue Umstände, welche eine neuerliche Überprüfung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht und ist von keiner allgemeinen Verschlechterung der Situation in Marokko auszugehen. 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise Im angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt II.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.1433810.2.00
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