Obsah (17)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlI403 2133283-1 SpruchI403 2133283-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Sudan, hatte am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an: "Ich bin Mitglied der Volkspartei im Sudan und bin im September des vorigen Jahres auf einem Markt von Soldaten der sudanesischen Regierung beschossen worden, als ich mit meinem Cousin Waren verkauft habe. Dabei ist mein Cousin erschossen worden und ich wurde verhaftet und ins Gefängnis nach Ad-Damazin gebracht. Im Gefängnis werden die Insassen gefoltert oder erschossen. Aus dem Gefängnis hat mich ein weiterer Cousin befreit, indem er einen Wärter im Gefängnis bestochen hat. Wenn ich wieder zurück in den Sudan muss, werde ich sicher getötet." Am 07.12.2012 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt aus 9020 Klagenfurt, vertreten wird. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 10.12.2012. Er erklärte in Falata, einem kleinen Ort innerhalb der Stadt Al-Damazin, gelebt zu haben. Er habe mit Getreide gehandelt. Er gehöre dem Stamm der Falata an, das sei ein afrikanischer Stamm. Er selbst spreche nur Arabisch. Er sei seit Anfang 2011 Mitglied einer Gruppe namens "Volksbewegung im Norden" gewesen. Der arabische Name laute "El Haraka El Shaabia". Im Jänner 2011 seien bereits einmal Mitglieder der Volksbewegung festgenommen worden, im September 2011 habe es dann eine Schießerei gegeben. Er sei mit seinem Cousin in das nahegelegene Gebirge geflüchtet, dabei sei aber auch ihr Fahrzeug von der Polizei beschossen worden. Sein Cousin sei getroffen worden und gestorben. Er selbst habe eine Schussverletzung erlitten und sei dann inhaftiert worden. Am 28.01.2013 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen vorgelegt. Weiters wurden am 06.03.2013 verschiedene Länderberichte zur Situation im Sudan vorgelegt. Am 03.03.2014 langte ein Schreiben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welchem der Beschwerdeführer auf seine schwere psychische Situation hinwies und eine Entscheidung des Bundesamtes forderte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erkundigte sich ebenfalls schriftlich am 23.09.2014 nach dem Verfahrensstand. Zudem wurden am 05.02.2015 weitere Länderberichte zum Sudan vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht. Am 19.01.2016 drängte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers neuerlich auf eine Entscheidung im gegenständlichen Verfahren. Am 04.05.2016 wurde Säumnisbeschwerde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhoben. Der Beschwerdeführer wurde am 12.07.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und legte verschiedene Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vor. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde in Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Fluchtgeschichte aus der Grenzregion zum Südsudan konstruiert habe. So habe er sich hinsichtlich des Handlungsablaufes der Schießerei und der Festnahme in Widersprüche verwickelt und habe keine umfassenden Angaben zur Stadt Ad-Damazin machen können. Daher sei sein Fluchtvorbingen nicht glaubhaft. Es würden auch keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Ein gravierendes privates oder familiäres Interesse an der Fortführung des Privat- oder Familienlebens in Österreich sei nicht festzustellen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde in Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Fluchtgeschichte aus der Grenzregion zum Südsudan konstruiert habe. So habe er sich hinsichtlich des Handlungsablaufes der Schießerei und der Festnahme in Widersprüche verwickelt und habe keine umfassenden Angaben zur Stadt Ad-Damazin machen können. Daher sei sein Fluchtvorbingen nicht glaubhaft. Es würden auch keine stichhaltigen Gründe vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe. Ein gravierendes privates oder familiäres Interesse an der Fortführung des Privat- oder Familienlebens in Österreich sei nicht festzustellen. Dagegen wurde am 12.08.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben und der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, obwohl es viereinhalb Jahre anhängig gewesen sei. Die belangte Behörde sei weder auf die vorgelegten Länderberichte eingegangen noch habe sie einen länderkundigen Sachverständigen dem Verfahren beigezogen. Nur dieser hätte ausreichend beurteilen können, ob der Beschwerdeführer aus der von ihm angegebenen Region stamme oder nicht. Es sei unmöglich festzustellen, ob jemand aus einer bestimmten Region stamme, indem man von ihm verlange, eine Skizze anzufertigen und bestimmte Objekte einzuzeichnen. Es sei offenkundig, dass Menschen eine unterschiedliche Orientierungsgabe haben würden. Der Beschwerdeführer etwa habe keine ausreichende Schulbildung und daher sei nachzuvollziehen, dass er nicht fähig gewesen sei, die Lage von Objekten in der Heimatstadt genau festzulegen. Der Beschwerdeführer habe massive Angst vor einer Rückkehr in den Sudan und sei dort Verfolgung ausgesetzt. Es wurde außerdem ausdrücklich beantragt, einen Sachverständigen aus dem Fach der Chirurgie heranzuziehen, um zu beweisen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen nicht – wie von der belangten Behörde behauptet - von einer Sportverletzung oder einem sonstigen Unfall herrühren würden, sondern durch Folterungen und durch einen Schuss entstanden seien. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und nach Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen, nach Einholung von Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR sowie nach Beiziehung eines Sachverständigen für Chirurgie werde sich klar ergeben, dass der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sei. Zudem wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, da er in eine ausweglose Situation geraten würde, wenn er in den Sudan abgeschoben würde. Die Sicherheitslage sei in weiten Teilen des Landes angespannt. Die Menschenrechte blieben prekär, die Haftanstalten seien überfüllt, im Sudan würden Todesurteile vollstreckt werden. Der Sudan gehöre immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt und die Lebensumstände der Bevölkerung seien vielerorts besorgniserregend. Große Teile der medizinischen Infrastruktur seien zerstört. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert und unbescholten sei. Er nehme am Gemeinschaftsleben teil und habe bereits einige österreichische Freunde gefunden. Er spiele Fußball und sei beliebt. Er habe Probleme beim Erlernen der deutschen Sprache, weil er Lernschwierigkeiten habe. Mit Ausnahme eines Cousins habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu Verwandten seines Herkunftsstaates und wäre im Sudan nicht überlebensfähig. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde; in eventu dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Sudan zuerkannt werde; in eventu dass die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde; jedenfalls den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G bzw. § 57 AsylG vorliegen würden. Weiters wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.Dagegen wurde am 12.08.2016 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben und der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, obwohl es viereinhalb Jahre anhängig gewesen sei. Die belangte Behörde sei weder auf die vorgelegten Länderberichte eingegangen noch habe sie einen länderkundigen Sachverständigen dem Verfahren beigezogen. Nur dieser hätte ausreichend beurteilen können, ob der Beschwerdeführer aus der von ihm angegebenen Region stamme oder nicht. Es sei unmöglich festzustellen, ob jemand aus einer bestimmten Region stamme, indem man von ihm verlange, eine Skizze anzufertigen und bestimmte Objekte einzuzeichnen. Es sei offenkundig, dass Menschen eine unterschiedliche Orientierungsgabe haben würden. Der Beschwerdeführer etwa habe keine ausreichende Schulbildung und daher sei nachzuvollziehen, dass er nicht fähig gewesen sei, die Lage von Objekten in der Heimatstadt genau festzulegen. Der Beschwerdeführer habe massive Angst vor einer Rückkehr in den Sudan und sei dort Verfolgung ausgesetzt. Es wurde außerdem ausdrücklich beantragt, einen Sachverständigen aus dem Fach der Chirurgie heranzuziehen, um zu beweisen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen nicht – wie von der belangten Behörde behauptet - von einer Sportverletzung oder einem sonstigen Unfall herrühren würden, sondern durch Folterungen und durch einen Schuss entstanden seien. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und nach Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen, nach Einholung von Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR sowie nach Beiziehung eines Sachverständigen für Chirurgie werde sich klar ergeben, dass der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sei. Zudem wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, da er in eine ausweglose Situation geraten würde, wenn er in den Sudan abgeschoben würde. Die Sicherheitslage sei in weiten Teilen des Landes angespannt. Die Menschenrechte blieben prekär, die Haftanstalten seien überfüllt, im Sudan würden Todesurteile vollstreckt werden. Der Sudan gehöre immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt und die Lebensumstände der Bevölkerung seien vielerorts besorgniserregend. Große Teile der medizinischen Infrastruktur seien zerstört. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert und unbescholten sei. Er nehme am Gemeinschaftsleben teil und habe bereits einige österreichische Freunde gefunden. Er spiele Fußball und sei beliebt. Er habe Probleme beim Erlernen der deutschen Sprache, weil er Lernschwierigkeiten habe. Mit Ausnahme eines Cousins habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu Verwandten seines Herkunftsstaates und wäre im Sudan nicht überlebensfähig. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde; in eventu dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Sudan zuerkannt werde; in eventu dass die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde; jedenfalls den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG bzw. Paragraph 57, AsylG vorliegen würden. Weiters wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.08.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmedizin am 07.10.2016, um abzuklären, ob beim Beschwerdeführer Folterspuren erkennbar seien und ob die Narbe am Arm von einer Schussverletzung stammen könnte. In diesem Gutachten kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass sowohl die Angaben über das Zustandekommen der angeblichen Schussverletzung sowie die Berichte über Folterungen in der Gefangenschaft medizinisch schwer nachvollziehbar seien. Am 10.11.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und ein zweiter Rechtsvertreter, Mag. Thomas BECKER, Caritas Österreich, welcher eine Vertretungsvollmacht (allerdings keine Zustellvollmacht) vorlegte, teilnahmen und in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholte. Die erkennende Richterin brachte in der mündlichen Verhandlung den Bericht des Asylum Research Consultancy (ARC) vom 01.06.2016 zu "South Kordofan and Blue Nile Country Report" ins Verfahren ein und räumte für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ein. Auf eine Fortsetzung der Verhandlung wurde vom anwesenden Rechtsvertreter ausdrücklich verzichtet. Am 05.12.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In der Stellungnahme wurden zahlreiche Artikel zur aktuellen Lage im Sudan allgemein und in Blue Nile State im Besonderen zitiert, zudem wurde gesondert erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Sudan mit einer Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung zu rechnen hätte und ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Weiters wurden die Anträge, welche bereits in der Beschwerde gestellt wurden, wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der (spätestens) am 12.04.2012 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.Der (spätestens) am 12.04.2012 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, spricht Arabisch und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2016 negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird er im Sudan nicht wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass er im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
- Zur Situation im Sudan: Sicherheitslage Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.12.2015). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (ÖB 12.2013). Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.12.2015). Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten (AA 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht – Sudan Spezifische regionale Risiken Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2015): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SudanSicherheit.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.12.2014): Der Darfur-Konflikt, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/RegionaleSchwerpunkte/Afrika/Sudan/Darfur_node.html, Zugriff 10.12.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.12.2015): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html, Zugriff 10.12.2015 Sicherheitsbehörden: Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015).Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 21.7.2015). Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 21.7.2015). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Sudan, http://www.ecoi.net/local_link/306273/443549_de.html, Zugriff 11.12.2015 Binnenflüchtige: Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell über zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes. Die angespannte Konfliktlage des Jahres 2014 verursachte mit annähernd einer halben Million Menschen die höchste Anzahl von Binnenflüchtlingen seit Beginn des Konfliktes in Darfur. Zusätzlich verschärften die seit vier Jahren ununterbrochenen Konflikte in den "Two Areas" Südkordofan und Blue Nile die Flüchtlingslage. Hier gilt mit ca. 1,7 Mio. Menschen die Hälfte der ansässigen Bevölkerung als Binnenflüchtlinge. Nachdem zunächst nach der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 Zehntausende Menschen in den Südsudan und auch nach Äthiopien geflohen waren, setzten im Dezember 2013 durch Auseinandersetzungen im Südsudan Flüchtlingsbewegungen von Südsudanesen in die südlichen Bundesstaaten des Sudan und nach Khartum ein, die immer noch andauern. Bis zum Ende des Jahres 2015 wird vom UNHCR eine Anzahl von fast 200.000 von in den Sudan geflüchteten Südsudanesen erwartet (GIZ 11.2015a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2015a): Sudan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/sudan/geschichte-staat/, Zugriff 9.12.2015 Behandlung nach Rückkehr Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 21.7.2015). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (12.2013): Asylländerbericht – Sudan Zur Situation in Blue Nile State: Darüber hinaus wird auch auf den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Bericht des Asylum Research Consultancy (ARC) vom 01.06.2016 zu "South Kordofan and Blue Nile Country Report" verwiesen, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass die Sicherheitslage in Blue Nile State durchaus prekär ist. Der bewaffnete Konflikt in der Blue Nile Region ist im September 2011 zwischen der sudanesischen Regierung und der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") ausgebrochen und führte seither zu 1.74 Millionen innerstaatlichen Flüchtlingen und 281.100 Flüchtlingen in Nachbarstaaten. Die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung in der Blue Nile Region ist angespannt: Allein zwischen Jänner und April 2016 wurden hier über 100 Luftangriffe von Regierungstruppen gemeldet. Insbesondere verschärft hat sich die Situation um die Provinzstadt Damazin seit März 2015 durch die Schaffung einer neuen oppositionellen Konfliktpartei in den Ingessania Mountains, wodurch das dortige Aufkommen an bewaffneten Konflikten stark gesteigert wurde. In der gesamten Blue Nile Region kommt es zu willkürlichen Gewaltakten wie Inhaftierungen und Zwangsumsiedelungen an SPLM-Nahestehenden oder Angehörigen von der SPLM zugerechneten Volksgruppen. Die Verschlechterung der diesbezüglichen Lage für der SPLM zugerechnete Personen geht aus den "Country Reports on Human Rights Practices –Sudan" des US-Außenministeriums aus den Jahren 2014 und 2015 hervor. So wurde 2014 noch von wiederholten Inhaftierungen von der SPLM zugerechnete Personen berichtet, 2015 schon von gewalttätigen Verhörmethoden bei unbegründeten Inhaftierungen, von systematischen Plünderungen mit einhergehender körperlichen Misshandlungen. In einer Stellungnahme vom 01.12.2016 verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Quellen zur Lage im Blue Nile State, aus denen sich zusammengefasst ebenfalls das Bild einer sehr angespannten Lage ergibt: Seit September 2011 kämpfe die SPLM-N im Blue Nile State gegen die Regierungstruppen. Im November 2011 habe die SPLM die "Sudan Revolutionary Front" (SRF) gemeinsam mit drei Rebellengruppen Darfurs gegründet (Sudan Tribune, http://www.sudantribune.com/spip.php?mot375 und http://www.sudantribune.com/spip.php?mot147). Im Blue Nile State sei der Notstand ausgerufen worden und seien systematische Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Gewalt gegen Zivilisten und Bombardierungen an der Tagesordnung (insbesondere Amnesty International, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1475140296_afr5448752016english.pdf und USDOS - US Department of State: County Report on Human Rights Practices 2015). In Blue Nile State seien Bemühungen um einen Waffenstillstand bislang erfolglos geblieben. Die Konflikte im Blue Nile State würden zu Massenvertreibungen geführt haben; auch 2015 seien die bewaffneten Auseinandersetzungen weitergeführt worden (Amnesty Internation Report 2015&2016 – The State of the World¿s Human Rights – Sudan, 24.02.2016). Menschen aus Konfliktregionen (so auch Blue Nile State) müssten auch bei einer Ansiedelung in Khartum mit Problemen rechnen (Joint report oft he Danish Immigration Service and UK Home Office fact finding missions to Khartoum, Kampala and Nairobi: Sudan – Situation of Persons from Darfur, Southern Kordofan and Blue Nile in Khartoum, März 2016; abrufbar unter https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/18692451-D506-4A5F-8FE2-32E5A2F3658B/0/SudanFFMreportJune2016.pdf; Zugriff am 03.01.2017).
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen betreffend der persönlichen Verhältnisse und der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2016 sowie auf die von ihm vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen bzw. den vorgelegten Empfehlungsschreiben. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. 2.
- Zur Herkunft des Beschwerdeführers: Vorweg festzustellen ist, dass das Bundesamt im oben angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind. Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, dass seine tatsächliche Herkunftsregion nicht feststellbar sei, da er keine Ortskenntnisse nachweisen habe können, welche von einem Bewohner von Ad Damazin zu erwarten wäre. Dem lag unter anderem zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme gebeten worden war, eine Skizze des Zentrums von Ad Damazin zu zeichnen, auf der er den Flughafen in der Stadtmitte verortete; in der nächsten Befragung nahm er dies zurück und verwies korrekt darauf, dass der Flughafen im Westen der Stadt liege. In der Beschwerde wird dem Vorhalt der Behörde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Schulbildung verfüge, um ein exaktes Bild der Lage von Objekten in der Stadt zu zeichnen. Die erkennende Richterin kann dieses Argument bis zu einem gewissen Grad nachvollziehen und übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer durchaus einige Angaben macht, welche der Realität entsprechen. So nennt er etwa den Dinder Nationalpark und verweist er auf die Blue Nile University – wobei diese Angaben im Übrigen wieder doch für eine gewisse Schulbildung sprechen würden. Daneben ist dem Bundesamt aber zuzustimmen, dass es doch einige Aussagen gibt, welche dagegen sprechen, dass der Beschwerdeführer aus Ad Damazin stammt. So gibt er etwa in der Einvernahme am 10.12.2012 an, dass er aus dem Ort "Falata" in Ad Damazin stammt; ein solches Viertel ist zumindest im Internet nicht auffindbar, obwohl der Beschwerdeführer es als eigenen Ort schildert. Unmittelbar an dieses Viertel und damit an Ad Damazin angrenzend wäre die Stadt El-Kormok (Kurmuk) – diese befindet sich laut Landkarte des Sudan allerdings mehr als 100 Kilometer entfernt. Auch wenn in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erstellte und im Akt einliegende Skizze berücksichtigt wird, dass es nicht jedem möglich ist, dass er Himmelsrichtungen richtig benennt und zuordnet, so spricht es doch gegen einen Aufenthalt in Ad Damazin, wenn der Beschwerdeführer in der Skizze zwischen Ad Damazin anstelle des Nils die Stadt El-Pau (Bau/Baw) einordnet, welche sich tatsächlich etwa 50 Kilometer südlich befindet. Der Beschwerdeführer verneint sogar die konkrete Frage, ob sich auf der anderen, östlichen Seite des Nils etwas befinde, obwohl dort die Stadt El-Roseires liegt. Insgesamt ist der Eindruck des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Ortsangaben macht, durchaus berechtigt. Zur Herkunft des Beschwerdeführers ist aber insbesondere auch die von ihm angegebene Zugehörigkeit zum Stamm der Falata zu nennen. Bei den Falata handelt es sich um eine wesentliche Bevölkerungsgruppe des Sudans (Internetquellen sprechen von 3 bis 5 Millionen Menschen; vgl. dazuZur Herkunft des Beschwerdeführers ist aber insbesondere auch die von ihm angegebene Zugehörigkeit zum Stamm der Falata zu nennen. Bei den Falata handelt es sich um eine wesentliche Bevölkerungsgruppe des Sudans (Internetquellen sprechen von 3 bis 5 Millionen Menschen; vergleiche dazu http://www.gurtong.net/ECM/Editorial/tabid/124/ctl/ArticleView/mid/519/articleId/2695/Why-Have-the-Falata-Joined-SPLM.aspx oder http://www.aljazeera.com/indepth/features/2015/01/south-sudan-reclusive-arab-nomads-150126110252806.html; Zugriff jeweils am 03.01.2017), welche allerdings nicht als eine geschlossene Ethnie zu bezeichnen ist. Vielmehr werden darunter verschiedene arabische Stämme bezeichnet, welche sich im
- und frühen
- Jahrhundert im Sudan ansiedelten. Es handelt sich dabei um nomadische Muslime, die im Tschad, im Südsudan und im Blue Nile State des Sudan zu finden sind (vgl. dazu http://www.aljazeera.com/indepth/features/2015/01/south-sudan-reclusive-arab-nomads-150126110252806.html;http://www.aljazeera.com/indepth/features/2015/01/south-sudan-reclusive-arab-nomads-150126110252806.html; Zugriff jeweils am 03.01.2017), welche allerdings nicht als eine geschlossene Ethnie zu bezeichnen ist. Vielmehr werden darunter verschiedene arabische Stämme bezeichnet, welche sich im
- und frühen
- Jahrhundert im Sudan ansiedelten. Es handelt sich dabei um nomadische Muslime, die im Tschad, im Südsudan und im Blue Nile State des Sudan zu finden sind vergleiche dazu http://www.aljazeera.com/indepth/features/2015/01/south-sudan-reclusive-arab-nomads-150126110252806.html; Zugriff am 03.01.2017). Abgesehen davon, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass ein Stadtteil von Ad Damazin nach dieser Bevölkerungsgruppe benannt wird, fällt auf, dass der Beschwerdeführer angibt, nur Arabisch zu sprechen, obwohl die Falata zumeist Hausa oder Fulani sprechen (vgl. dazu http://www.gurtong.net/ECM/Editorial/tabid/124/ctl/ArticleView/mid/519/articleId/2695/Why-Have-the-Falata-Joined-SPLM.aspx;Zugriff am 03.01.2017). Abgesehen davon, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass ein Stadtteil von Ad Damazin nach dieser Bevölkerungsgruppe benannt wird, fällt auf, dass der Beschwerdeführer angibt, nur Arabisch zu sprechen, obwohl die Falata zumeist Hausa oder Fulani sprechen vergleiche dazu http://www.gurtong.net/ECM/Editorial/tabid/124/ctl/ArticleView/mid/519/articleId/2695/Why-Have-the-Falata-Joined-SPLM.aspx; Zugriff am 03.01.2017). Der Beschwerdeführer scheint dies aber gar nicht zu wissen, sondern erklärte in der mündlichen Verhandlung, die Falata würden ihre eigene Sprache haben, er beherrsche sie aber nicht. Darüber hinaus ist dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 06.10.2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtssachverständigen erklärt hatte, dass er selbst Afrikaner sei, während die Soldaten im Sudan Araber sei. Wie bereits ausgeführt sind die Falata aber eine Sammelbezeichnung für verschiedene arabische Stämme, die im Sudan traditionell als Nomaden leben. Insbesondere irritiert aber, dass der Beschwerdeführer auf die Frage der erkennenden Richterin nach den Volksgruppen des Blue Nile State folgende angibt: "Falata, Noba, Zaghawa, Hausa, Barno, Tama und Masalit". Dazu muss festgehalten werden, dass keine dieser Volksgruppen außer den Falata im Blue Nile State nennenswert vertreten ist (vgl. dazuInsbesondere irritiert aber, dass der Beschwerdeführer auf die Frage der erkennenden Richterin nach den Volksgruppen des Blue Nile State folgende angibt: "Falata, Noba, Zaghawa, Hausa, Barno, Tama und Masalit". Dazu muss festgehalten werden, dass keine dieser Volksgruppen außer den Falata im Blue Nile State nennenswert vertreten ist vergleiche dazu https://de.wikipedia.org/wiki/An-Nil_al-azraq; Zugriff am 03.01.2017), sondern sowohl Tama, Zaghawa und Masalit im Westsudan leben, während etwa die Nuba in South Kordofan State leben (vgl. dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Category:Ethnic_groups_in_Sudan mit weiterführenden Links; Zugriff am 03.01.2017).https://de.wikipedia.org/wiki/An-Nil_al-azraq; Zugriff am 03.01.2017), sondern sowohl Tama, Zaghawa und Masalit im Westsudan leben, während etwa die Nuba in South Kordofan State leben vergleiche dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Category:Ethnic_groups_in_Sudan mit weiterführenden Links; Zugriff am 03.01.2017). In der Beschwerde wurde die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt, um die Herkunftsregion feststellen zu können. Diese Beweisaufnahme erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, da bereits die oben geschilderten Umstände dazu führen, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Blue Nile State als unwahrscheinlich angenommen werden muss. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, ein entsprechendes Gutachten oder sonstige Bescheinigungsmittel vorzulegen. Tatsächlich wurden aber im ganzen Verfahren nur allgemeine, öffentlich zugängliche Quellen vorgelegt, obwohl der Beschwerdeführer angibt, in Kontakt mit seinem Cousin zu stehen, der ihm Identitätsdokumente hätte schicken können. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Die erkennende Richterin geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hatte angegeben, dass es Anfang 2011 zu einem ersten Vorfall gekommen sei, welcher zu seiner Verhaftung geführt habe. Dazu meinte er in der Einvernahme am 10.12.2012: "Anfang 2011 war ich Mitglied einer Gruppe namens "Volksbewegung im Norden", der arabische Name lautet El Haraka El Shaabia. [ ] Wir haben soziale Dienstleistungen angeboten, wir haben Schulen unterstützt. Eines Tages gab es ein Treffen mit Lehrern, der Schule Geli, diese Schule befindet sich in El-Damazin. Es kam die Polizei und hat alle Mitglieder der Gruppe (Volksbewegung) festgenommen. [ ] Es waren vier Personen, die festgenommen wurden. Die drei Lehrer wurden nicht festgenommen. In Untersuchungshaft wurden wir gefoltert. Mein linkes Handgelenk wurde mir durch einen Schlag gebrochen. Wir waren eine Woche in Haft [ ]" In der Einvernahme am 12.07.2016 schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall folgendermaßen: "Ich hatte zwei Probleme, das erste war zu Beginn
- Diese Volksbewegung hat Schulen unterstützt, hat geholfen, dass Versammlungen stattfinden, für die Schulen in dieser Gegend und auch auf den Straßen. [ ] Ich war bei der Versammlung, dann ist das Militär gekommen, hat uns alle mitgenommen, in 3 - 4 Leute aufgeteilt, dann haben sie uns ins Gefängnis gebracht, haben uns geschlagen und gefoltert. Wir waren ungefähr eine Woche dort, dann haben sie mir auch die Hand gebrochen [ ]." Bei der Darstellung dieses Vorfalls gibt es zwischen den zwei Versionen die Abweichung, dass im ersten Fall davon berichtet wird, dass vier Personen verhaftet worden seien, während im zweiten Fall die Rede davon ist, dass man die Mitglieder in mehrere Gruppen von drei bis vier Personen geteilt habe. Darüber hinaus ist dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 06.10.2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Sachverständigen erklärt hatte, dass ihm bei der Gefangennahme im September 2011 – und damit bei dem zweiten Vorfall – das linke Handgelenk gebrochen worden sei, während er dies in den Einvernahmen für den Jänner 2011 behauptet. Es wird nicht verkannt, dass es bei der Begutachtung durch den Sachverständigen zu Übersetzungsfehler des beigezogenen Dolmetschers gekommen sein kann; dennoch kann diese Aussage nicht ganz außer Acht gelassen werden, da dem Gutachten auch zu entnehmen ist, dass dieser Bruch erst acht Monate später medizinisch versorgt worden sei, was aber nach dem Gutachten nicht mit der gegenwärtigen Normalstellung und uneingeschränkten Beweglichkeit der Hand vereinbar wäre. Auch der zweite Vorfall, welcher sich im September 2011 ereignet haben soll, wird vom Beschwerdeführer widersprüchlich geschildert. Auf den ersten Blick gleichen sich zwar die Schilderungen, gibt der Beschwerdeführer doch in allen Einvernahmen konsistent wieder, dass er gemeinsam mit seinem Cousin im September 2011 in einem Wagen beschossen worden sei und dass dabei sein Cousin ums Leben gekommen sei, während er selbst nur einen Streifschuss erlitten habe. Man habe bei ihm eine Mitgliedskarte der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") gefunden, so dass er dann mit zwei anderen für ein halbes Jahr inhaftiert worden sei, ehe er von einem anderen Cousin befreit worden sei. Es wird von der erkennenden Richterin – auch unter Berücksichtigung der umfangreichen, vom Beschwerdeführer eingebrachten Quellen und Medienberichten - auch durchaus nicht verkannt, dass es im September 2011 zu umfassenden Auseinandersetzungen zwischen der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") und der sudanesischen Regierung gekommen war. Dennoch lässt eine genaue Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu, als dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt: So erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 12.04.2012, dass er Mitglied der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") gewesen sei, während er in den späteren Einvernahmen darauf beharrt, dass er nur ein Freiwilliger gewesen sei und kein aktives Mitglied. Allerdings ist sich die erkennende Richterin des § 19 Abs. 1 AsylG bewusst und mag es sich um eine verkürzte Protokollierung oder falsche Übersetzung handeln. Darüber hinaus meinte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aber auch, dass er von den Soldaten beschossen worden sei, als er mit seinem Cousin Waren verkauft habe, während er in allen späteren Einvernahmen davon berichtet, dass er sich im Auto befunden habe. In der Einvernahme am 10.12.2012 meinte er dann, er sei mit seinem Cousin auf dem Weg von Falata nach Al Damazin gewesen, um bei den Händlern Geld abzuholen; dort habe es eine Schießerei gegeben und er sei mit seinem Cousin ins nahegelegene Gebirge geflüchtet. Auf nähere Nachfrage meinte er dann, die anderen Händler seien ins Auto gestiegen und würden auf die Polizei geschossen haben. Auch in der Einvernahme am 12.07.2016 spricht er davon, dass er auf dem Weg zum Markt gewesen sei, während er in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 erklärte, sein Cousin und er seien schon bei den Händlern gewesen und dann ins Auto gestiegen, um vom Markt wegzufahren. Ein klares Bild, ob sich der Beschwerdeführer am Weg zum Markt, am Markt oder bereits am Weg raus aus der Stadt befand, als die Schießerei begann, ergibt sich aus seinen Aussagen nicht.Auch der zweite Vorfall, welcher sich im September 2011 ereignet haben soll, wird vom Beschwerdeführer widersprüchlich geschildert. Auf den ersten Blick gleichen sich zwar die Schilderungen, gibt der Beschwerdeführer doch in allen Einvernahmen konsistent wieder, dass er gemeinsam mit seinem Cousin im September 2011 in einem Wagen beschossen worden sei und dass dabei sein Cousin ums Leben gekommen sei, während er selbst nur einen Streifschuss erlitten habe. Man habe bei ihm eine Mitgliedskarte der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") gefunden, so dass er dann mit zwei anderen für ein halbes Jahr inhaftiert worden sei, ehe er von einem anderen Cousin befreit worden sei. Es wird von der erkennenden Richterin – auch unter Berücksichtigung der umfangreichen, vom Beschwerdeführer eingebrachten Quellen und Medienberichten - auch durchaus nicht verkannt, dass es im September 2011 zu umfassenden Auseinandersetzungen zwischen der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") und der sudanesischen Regierung gekommen war. Dennoch lässt eine genaue Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu, als dass es sich um eine konstruierte Geschichte handelt: So erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 12.04.2012, dass er Mitglied der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") gewesen sei, während er in den späteren Einvernahmen darauf beharrt, dass er nur ein Freiwilliger gewesen sei und kein aktives Mitglied. Allerdings ist sich die erkennende Richterin des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG bewusst und mag es sich um eine verkürzte Protokollierung oder falsche Übersetzung handeln. Darüber hinaus meinte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aber auch, dass er von den Soldaten beschossen worden sei, als er mit seinem Cousin Waren verkauft habe, während er in allen späteren Einvernahmen davon berichtet, dass er sich im Auto befunden habe. In der Einvernahme am 10.12.2012 meinte er dann, er sei mit seinem Cousin auf dem Weg von Falata nach Al Damazin gewesen, um bei den Händlern Geld abzuholen; dort habe es eine Schießerei gegeben und er sei mit seinem Cousin ins nahegelegene Gebirge geflüchtet. Auf nähere Nachfrage meinte er dann, die anderen Händler seien ins Auto gestiegen und würden auf die Polizei geschossen haben. Auch in der Einvernahme am 12.07.2016 spricht er davon, dass er auf dem Weg zum Markt gewesen sei, während er in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 erklärte, sein Cousin und er seien schon bei den Händlern gewesen und dann ins Auto gestiegen, um vom Markt wegzufahren. Ein klares Bild, ob sich der Beschwerdeführer am Weg zum Markt, am Markt oder bereits am Weg raus aus der Stadt befand, als die Schießerei begann, ergibt sich aus seinen Aussagen nicht. Wenig plausibel ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der gegenüber der erkennenden Richterin angab, einen Mitgliedsausweis der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") besessen zu haben, auf dem die Flagge der Bewegung zu sehen sei, nicht in der Lage war, diese korrekt wiederzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ersucht, die Flagge aufzuzeichnen und gab an, dass diese aus den drei Streifen (von oben nach unten) Blau-Gelb-Schwarz bestehen würde. Tatsächlich ist die Flagge (von oben nach unten) Schwarz-Rot-Blau und hat seitlich ein grünes Dreieck, in dem sich ein gelber Stern in einem roten Kreis befindet (vgl. dazuWenig plausibel ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der gegenüber der erkennenden Richterin angab, einen Mitgliedsausweis der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") besessen zu haben, auf dem die Flagge der Bewegung zu sehen sei, nicht in der Lage war, diese korrekt wiederzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung ersucht, die Flagge aufzuzeichnen und gab an, dass diese aus den drei Streifen (von oben nach unten) Blau-Gelb-Schwarz bestehen würde. Tatsächlich ist die Flagge (von oben nach unten) Schwarz-Rot-Blau und hat seitlich ein grünes Dreieck, in dem sich ein gelber Stern in einem roten Kreis befindet vergleiche dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Sudan_People's_Liberation_Movement-North; Zugriff am 03.01.2017). Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, dieses Symbol auch nur annähernd zu beschreiben, macht es sehr unwahrscheinlich, dass er sich in einer Zeit, in der Ad Damazin unter der Kontrolle dieser Bewegung stand, welcher er selbst angeblich ja zumindest als Freiwilliger und damit als Sympathisant nahestand, im Blue Nile State befunden hat. Daran kann nichts ändern, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen Ausdruck eines Fotos von Malik Agar, des Führers der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM"), und zwei anderen Männern vorlegte. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde auch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens gefordert, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folterungen geworden war bzw. eine Schusswunde erlitten hat. Das Bundesverwaltungsgericht kam diesem Beweisantrag nach und gab, wie im Verfahrensgang erwähnt, ein Gutachten bei einem Sachverständigen aus dem Bereich der Chirurgie in Auftrag. Dem Gutachten vom 06.10.2016 ist (neben den bereits erwähnten Punkten) zu entnehmen, dass es sich bei der Narbe am Arm nicht um eine typische Schussverletzung handle. Die Folgen eines Querschlägers seien zwar nicht auszuschließen, eine typische Schusswunde, auch von einem Streifschuss, sehe aber anders aus. Soweit der Beschwerdeführer gegenüber dem Sachverständigen angegeben hatte, dass er im Gefängnis mit dem Trinken von Salzwasser gequält worden sei, war er nicht in der Lage, die medizinische Folge (Erbrechen) zu nennen, sondern erklärte er, dass er an Juckreiz und Mattigkeit gelitten habe. Insgesamt kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass sowohl die Angaben über das Zustandekommen der angeblichen Schusswunde sowie die Berichte über die Folterungen medizinisch nicht immer nachvollziehbar erfolgt seien. Das Gutachten ist daher keineswegs geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers weiter zu stützen, sondern stärkt die Zweifel noch weiter. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer zwar, mit dem Gutachten nicht einverstanden zu sein, er trat ihm aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In weiterer Folge wurde vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gefordert, da der Amtssachverständige aus dem Bereich der Chirurgie erklärt hatte, dass aus seiner Sicht keine psychischen Beschwerden erkennbar seien, dass für die Feststellung eventueller psychischer Folterspuren aber ein Facharzt für Psychiatrie zuständig wäre. Diesem Beweisantrag wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgekommen, da es keinerlei Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung oder Störung leidet; er gab selbst an, während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen zu sein. Zusammenfassend ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen einer (ihm unterstellten) Zugehörigkeit zur sudanesischen Volksbefreiungsbewegung ("SPLM") im Jahr 2011 von den sudanesischen Behörden inhaftiert wurde. Es ergibt sich daher auch für den Fall einer Rückkehr kein Grund für die Annahme, dass er im Fokus der sudanesischen Behörden stehen sollte. Eine exilpolitische Betätigung wurde vom Beschwerdeführer ebenso wenig vorgebracht wie ein sonstiger Fluchtgrund. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Grundlage dieser Entscheidung ist einerseits das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Sudan, welches auch im angefochtenen Bescheid seinen Niederschlag fand. Darüber hinaus wurde ein Bericht des Asylum Research Consultancy (ARC) vom 01.06.2016 mit dem Titel "South Kordofan and Blue Nile Country Report" berücksichtigt. Diese Berichte blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. Er ergänzte die Länderfeststellungen durch Einbringung weiterer Quellen, deren wichtigste unter Punkt 1.2 ebenfalls zitiert werden. Diese Berichte stehen in Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Quellen. Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Insgesamt ergibt sich aus allen Berichten das Bild, dass in Blue Nile State, der behaupteten Herkunftsregion des Beschwerdeführers, bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der SPLM und den Regierungstruppen weiterhin für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Gewaltanwendung, Fluchtbewegungen, wirtschaftliche Notstände verantwortlich sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. In der Stellungnahme vom 01.12.2016 wird zu Recht darauf hingewiesen, dass auch niederrangige Oppositionelle im Sudan der Verfolgung ausgesetzt sein können und dass auch die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen kann. In diesem Sinne könnte durchaus auch aus der behaupteten freiwilligen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der SPLM-Herrschaft eine unterstellte politische Gesinnung abgeleitet werden, welche asylrelevant sein könnte, ohne dass der Beschwerdeführer tatsächliches Mitglied der SPLM gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, dennoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es ist weder glaubhaft, dass er in Haft war noch dass er tatsächlich aus dem Blue Nile State kommt. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, fehlen ihm Kenntnisse zu seiner behaupteten Herkunftsregion und war er etwa auch nicht in der Lage, die Flagge des SPLM, welche bis September 2011 in Blue Nile State, der vom SPLM kontrolliert worden war, wohl präsent gewesen sein muss, zu beschreiben. Insgesamt steht es für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient, wohl in der Hoffnung aufgrund der unbestritten dramatischen Lage in Blue Nile State seine Asylchancen zu verbessern. Der Beschwerdeführer betätigt sich auch nicht politisch, vielmehr erklärte er in der mündlichen Verhandlung kein Interesse an Politik zu haben. Eine Verfolgung seiner Person wegen exilpolitischer Betätigung kann daher auch ausgeschlossen werden. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus. In der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in den Sudan in eine ausweglose Lage geraten würde. Dazu wurde auf die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen und insbesondere auf die Auseinandersetzungen in Darfur, Blue Nile State und South Kordofan, das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit und die schlechte Wirtschaftslage im Sudan verwiesen. Auch in der Stellungnahme vom 01.12.2016 wird subsidiärer Schutz gefordert und dazu argumentiert: "Unbeschadet der vom BF vorgebrachten Verfolgung wäre unter den dargelegten Verhältnissen im Sudan eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verletzung des Art. 3 EMRK verbunden." Allerdings wird in weiterer Folge unterlassen, aufzuzeigen, warum eine Verletzung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte im Falle einer Rückkehr drohen sollte. Soweit auf eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nach seiner Verhaftung verwiesen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – die Inhaftierung des Beschwerdeführers bzw. seine Nähe zur SPLM nicht glaubhaft sind. Eine Rückkehr in den Blue Nile State zum aktuellen Zeitpunkt wäre aber wohl für jeden schwer zumutbar. Wie bereits dargelegt ist aber auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dieser Region stammt. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers kann seine tatsächliche Herkunftsregion nicht festgestellt werden. Allerdings gibt der Beschwerdeführer an, Arabisch als Muttersprache zu sprechen, womit er die Hauptsprache des Landes – und auch jene der Regierung – als Muttersprache beherrscht. Eine besondere Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft erscheint daher nicht naheliegend, insbesondere da nicht davon auszugehen ist, dass er aus einer der anderen Krisenregionen (Darfur, South Kordofan) stammt, da es in diesem Fall nicht plausibel wäre, dass er eine Herkunft aus dem Blue Nile State konstruiert.In der Beschwerde wird behauptet, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in den Sudan in eine ausweglose Lage geraten würde. Dazu wurde auf die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen und insbesondere auf die Auseinandersetzungen in Darfur, Blue Nile State und South Kordofan, das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit und die schlechte Wirtschaftslage im Sudan verwiesen. Auch in der Stellungnahme vom 01.12.2016 wird subsidiärer Schutz gefordert und dazu argumentiert: "Unbeschadet der vom BF vorgebrachten Verfolgung wäre unter den dargelegten Verhältnissen im Sudan eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK verbunden." Allerdings wird in weiterer Folge unterlassen, aufzuzeigen, warum eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte im Falle einer Rückkehr drohen sollte. Soweit auf eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nach seiner Verhaftung verwiesen wird, muss dem entgegengehalten werden, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde – die Inhaftierung des Beschwerdeführers bzw. seine Nähe zur SPLM nicht glaubhaft sind. Eine Rückkehr in den Blue Nile State zum aktuellen Zeitpunkt wäre aber wohl für jeden schwer zumutbar. Wie bereits dargelegt ist aber auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dieser Region stammt. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers kann seine tatsächliche Herkunftsregion nicht festgestellt werden. Allerdings gibt der Beschwerdeführer an, Arabisch als Muttersprache zu sprechen, womit er die Hauptsprache des Landes – und auch jene der Regierung – als Muttersprache beherrscht. Eine besondere Diskriminierung aufgrund seiner Herkunft erscheint daher nicht naheliegend, insbesondere da nicht davon auszugehen ist, dass er aus einer der anderen Krisenregionen (Darfur, South Kordofan) stammt, da es in diesem Fall nicht plausibel wäre, dass er eine Herkunft aus dem Blue Nile State konstruiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er aus einer jener Regionen stammt, welche zu Massenfluchtbewegungen in andere Länder bzw. die Hauptstadtregion geführt haben. Eine Ansiedelung in seiner (dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der fehlenden Mitwirkung unbekannten) Herkunftsregion oder in der Region rund um Khartum sollte dem Beschwerdeführer daher möglich sein. Er selbst meinte auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, was ihm bei einer Rückkehr nach Khartum drohen würde, nur, dass er nicht genau wisse, was mit ihm passieren würde und dass man ihn nach seiner Herkunft befragen würde. Eine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung wurde von ihm selbst nicht vorgebracht. Es liegt in seinem Fall keine besondere Verletzlichkeit vor; wenn man die für unglaubhaft befundene Fluchtgeschichte abstrahiert, ist kein Grund erkennbar, warum der Beschwerdeführer Probleme mit den sudanesischen Behörden bekommen sollte. Er ist außerdem gesund und arbeitsfähig. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
§ 10Abs.
1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 58Abs.
1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer verneint wurde.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer verneint wurde. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Zuletzt stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind. Eine Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren vermag daher für sich genommen jedenfalls kein sehr starkes Interesse des einzelnen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet zu verdeutlichen.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Zuletzt stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind. Eine Aufenthaltsdauer von weniger als 5 Jahren vermag daher für sich genommen jedenfalls kein sehr starkes Interesse des einzelnen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet zu verdeutlichen. Der Beschwerdeführer zeigt während seines mehr als vierjährigen Aufenthaltes durchaus Integrationsbemühungen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seine Integrationsbemühungen in seiner privaten Umgebung bilden positive Aspekte des Privatlebens, welche zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken könnten, aber zu Gunsten des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen waren. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers jedoch zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VfGH E 26.1.2009, 2008/18/0720). Der Beschwerdeführer legte auch zwei Empfehlungsschreiben (vom 04.11.2016 und vom 08.11.2016) vor, in welchen auch ausgesprochen wird, dass ihm für den Fall eines Aufenthaltstitels eine Arbeitsstelle zugesagt werden könne. Einstellungszusagen können allerdings nicht gleichgesetzt werden mit einer nachhaltigen Integration am Arbeitsmarkt. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Sudan ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer reiste erst im Februar 2012 aus dem Sudan aus und bestätigte er selbst, dass er bis vor kurzem Kontakt zu seinem Cousin gehabt habe. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung zu verleihen und ist dahingehend auf die höchstgerichtlich Rechtsprechung zu verweisen (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
§ 46in den Sudan zulässig ist (§ 52 Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit mehrjähriger Berufstätigkeit im Herkunftsstaat, dort aufgewachsen und wurde dort sozialisiert) nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung im Herkunftsstaat, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Sudans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt im Sudan in Form seines Cousins. Zudem besteht ganz allgemein im Sudan derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, in den Sudan zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit mehrjähriger Berufstätigkeit im Herkunftsstaat, dort aufgewachsen und wurde dort sozialisiert) nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung im Herkunftsstaat, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Sudans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt im Sudan in Form seines Cousins. Zudem besteht ganz allgemein im Sudan derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2133283.1.00