RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlL515 2127218-1 SpruchL515 2127222-1/15E L515 2127219-1/12E L515 2127220-1/11E L515 2127218-1/9E L515 2127217-1/9E L515 2127221-1/9E I
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch die RAe XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch die RAe römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch die RAe Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, vertreten durch die RAe Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die RAe XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die RAe römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die RAe XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die RAe römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch die RAe XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien alias Syrien, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die RAe römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP6" bezeichnet), behaupten als Jeziden Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien zu sein.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP6" bezeichnet), behaupten als Jeziden Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien zu sein. I.
- Die männliche bP2 ist der Cousin der weiblichen bP
- Beide sind nach ihren übereinstimmenden Angaben verheiratet und die Eltern der bP4 - bP6.römisch eins.
- Die männliche bP2 ist der Cousin der weiblichen bP
- Beide sind nach ihren übereinstimmenden Angaben verheiratet und die Eltern der bP4 - bP
- bP1 ist die Mutter von bP
- Sämtliche bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet. I.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP wird auf die Ausführungen in den angefochtenenrömisch eins.
- In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, woraus exemplarisch wie folgt zitiert wird: I.3.
- Angaben zur bP1:römisch eins.3.
- Angaben zur bP1: "Syrien haben wir 2003 verlassen, weil mein Mann, meine Tochter und mein Sohn durch das Militär erschossen wurden. Wir fürchteten um unser Leben. Danach haben wir uns 10 Jahre in Russland illegal aufgehalten. Nach der Geburt der drei Kinder von meinem Sohn und seiner Ehefrau, war das Risiko für den Bauer, welcher uns nach der Flucht aufnahm, zu groß. Er organisiert die Schleppung nach Europa." Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol am 12.01.2015 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Kurdisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: ... F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. ... A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Auf Grund der Angaben Ihres Sohnes und Ihren Angaben bei der Erstbefragung wird eine Sprachanalyse gemacht. Sind Sie damit einverstanden? A: Ja, bin ich. Anmerkung: Sprachanalyse wird durchgeführt durch Sprakab. Einvernahme wird vertagt bis der Bericht von Sprakab einlangt. ... Am 12.01.2015 wurde mit Ihnen eine telefonische Sprachanalyse mit dem Institut SPRAKAB durchgeführt. Der Analyseberichte des Sprachinstitutes SPRAKAB langte am 12.02.2015 beim BFA ein, wobei die durchgeführte Sprachanalyse in der Sprache Kurdisch - Kurmanji ergab, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, jedoch mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Syrien liegt. Zu den näheren Ausführungen und Begründungen wird auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Analysebericht verwiesen. Am 07.01.2016 wurden Sie erneut im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Kurdisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Dabei wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die wesentlichen Teile dieser Einvernahme wurden wie folgt protokolliert: ... F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ich leide an Brustkrebs und bin seit 2014 in Österreich in Behandlung. Der Krebs wurde in Österreich festgestellt. Ich wurde operiert und habe auch eine Chemotherapie erhalten. Ich wurde vor 20 Tagen entlassen und in drei Monaten habe ich wieder einen Termin. (Anmerkung: sämtliche Unterlagen werden in Vorlage gebracht und in Kopie zum Akt gegeben). ..." I.3.
- Angaben zur bP2:römisch eins.3.
- Angaben zur bP2: Sie reisten illegal nach Österreich ein und haben am 04.04.2014 einen Asylantrag gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Syrien zu stammen und am 28.01.1986 geboren zu sein.Sie reisten illegal nach Österreich ein und haben am 04.04.2014 einen Asylantrag gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, aus Syrien zu stammen und am 28.01.1986 geboren zu sein. Die niederschriftliche Befragung vor der Polizeiinspektion Feldkirch vom 04.04.2014 wird zum Inhalt dieses Bescheides erhoben. Bei dieser Gelegenheit gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund folgendes an: "Syrien haben wir 2003 verlassen, weil mein Vater, meine Schwester und mein Bruder durch das Militär erschossen wurden. Wir fürchteten um unser Leben. Danach haben wir uns 10 Jahre in Russland illegal aufgehalten. Nach der Geburt unserer drei Kinder, war das Risiko für den Bauer, welcher uns nach der Flucht aufnahm, zu groß. Er organisiert die Schleppung nach Europa." Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol am 27.11.2014 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Kurdisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: ... F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. Erklärung: Sie haben am 04.04.2014 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 04.04.2014 vor der Polizei in Feldkirch bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. ... Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin am 28.01.1986 in XXXX geboren. Ich habe von klein auf auf die Schafe aufgepasst. Meine Familie hatte eine Landwirtschaft mit ca. 40 Schafen und 3 Kühen. Das Haus hatte zwei Zimmer. Mein Vater ist bereits verstorben und meine Mutter XXXX ist bei mir in XXXX Meine Schwester und mein Bruder sind bereits tot. 2003 bin ich mit meiner Familie nach Russland ausgereist. 2006 habe ich meine Frau geheiratet. Sie ist meine Cousine ich kenne sie schon ewig. Wir haben in Russland geheiratet. Unsere Kinder sind am XXXX) und XXXX) geboren. Ich bin Jeside.Ich bin am 28.01.1986 in römisch 40 geboren. Ich habe von klein auf auf die Schafe aufgepasst. Meine Familie hatte eine Landwirtschaft mit ca. 40 Schafen und 3 Kühen. Das Haus hatte zwei Zimmer. Mein Vater ist bereits verstorben und meine Mutter römisch 40 ist bei mir in römisch 40 Meine Schwester und mein Bruder sind bereits tot. 2003 bin ich mit meiner Familie nach Russland ausgereist. 2006 habe ich meine Frau geheiratet. Sie ist meine Cousine ich kenne sie schon ewig. Wir haben in Russland geheiratet. Unsere Kinder sind am römisch 40 ) und römisch 40 ) geboren. Ich bin Jeside. F: Haben Sie Personaldokumente, oder andere Beweismittel die Ihre Angaben unterstützen? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige der Kernfamilie oder sonstige Angehörige für die Sie die Obsorge haben? A: Nein. Angaben zum Fluchtgrund: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: 2003 haben die radikalen Muslime bereits Jesiden verfolgt und aus Angst haben wir das Land verlassen. Es wurden auch viele umgebracht und die Sache war geheim. Jetzt ist es aber offiziell. Ich persönlich hatte keine Probleme. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Sie haben angegeben, dass Ihr Vater, Ihr Bruder und Ihre Schwester vom Militär getötet wurden. Wieso hatten Sie persönlich keine Probleme? A: Auch mein Vater und mein Onkel auch. F: Erklären Sie bitte so genau wie möglich den Grund wieso Sie Syrien verlassen haben? A: Aus Angst, dass ich auch umgebracht werde habe ich das Land verlassen. F: Sie können keine näheren Angaben machen zum Tod Ihrer Verwandten? A: Das Nachbardorf heißt XXXX. Ein Freund meines Vaters XXXX war immer mit meinem Vater unterwegs. Er ermöglichte uns die Ausreise.A: Das Nachbardorf heißt römisch 40 . Ein Freund meines Vaters römisch 40 war immer mit meinem Vater unterwegs. Er ermöglichte uns die Ausreise. Anmerkung: Es bestehen erhebliche Zweifel, dass der AW aus Syrien stammt. Es wird ein Termin für eine Sprachanalyse vereinbart. Der Dolmetscher weist auch daraufhin, dass die mangelnden Angaben sich mit seiner Sprache decken. F:Sind Sie damit einverstanden, dass eine Sprachanalyse durchgeführt wird? A: Ja. Die Einvernahme wird abgebrochen. (10:00) Anmerkung: Einvernahme wird am 12.01.2015 um 11:00 zur Durchführung einer Sprachanalyse fortgeführt. F: Sind Sie damit einverstanden, dass nun eine Sprachanalyse durchgeführt wird? A: Ja, ich bin damit einverstanden. Anmerkung: Die Sprachanalyse wird durch Sprakab durchgeführt. Die Einvernahme wird vertagt, bis die Ergebnisse von der Analyse vorliegen. ... Am 12.01.2015 wurde mit Ihnen eine telefonische Sprachanalyse mit dem Institut SPRAKAB durchgeführt. Der Analyseberichte des Sprachinstitutes SPRAKAB langte am 12.02.2015 beim BFA ein, wobei die durchgeführte Sprachanalyse in der Sprache Kurdisch - Kurmanji ergab, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, jedoch mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Syrien liegt. Zu den näheren Ausführungen und Begründungen wird auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Analysebericht verwiesen. Am 07.01.2016 wurden Sie erneut im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Kurdisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Dabei wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die wesentlichen Teile dieser Einvernahme wurden wie folgt protokolliert: ... F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ich habe keine Krankheiten. Ich bin gesund. F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern? A: Ich bin derzeit nicht in Behandlung. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ich habe die Wahrheit gesagt und alles wurde richtig aufgenommen. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Nein. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Nein. Erklärung: Sie haben am 04.04.2014 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 04.04.2014 vor der Polizei in Feldkirch bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Ich habe aber noch nicht alles vollständig erzählt, weil meine Kinder damals dabei waren. Meine Mutter hat damals mehr erzählt. F: Gab es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung? A: Nein. ... Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin am XXXX in XXXX, Syrien geboren und dort bei meinen Eltern im eigenen Haus aufgewachsen.Ich bin am römisch 40 in römisch 40 , Syrien geboren und dort bei meinen Eltern im eigenen Haus aufgewachsen. Mein Vater war Landwirt und meine Mutter ist Hausfrau. Ich hatte einen Bruder und eine Schwester. Mein Vater, meine Schwester und mein Bruder wurden 2003 von Unbekannten zu Hause attackiert und mit Messerstichen getötet. Ich habe keine Schulausbildung. Ich kann Kurdisch und Russisch sprechen. Ich kann nicht lesen und auch nicht schreiben. Bis 2003 lebten wir in Syrien. Dort habe ich in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. 2003 verließen wir Syrien. In Syrien lebten wir unter normalen wirtschaftlichen Umständen. Ich habe in XXXX, Russland als Knecht auf einem Bauernhof gearbeitet. Meine Familie und ich fanden dort Zuflucht nach unserer Flucht aus Syrien. Die wirtschaftliche Situation war für die dortigen Verhältnisse nicht gut.Ich habe in römisch 40 , Russland als Knecht auf einem Bauernhof gearbeitet. Meine Familie und ich fanden dort Zuflucht nach unserer Flucht aus Syrien. Die wirtschaftliche Situation war für die dortigen Verhältnisse nicht gut. Meine Frau habe ich in Russland kennen gelernt. Ich bin seit 2006 traditionell verheiratet und habe drei Kinder. Ich bin Jezide. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ja, mit meiner Ehefrau XXXX.A: Ja, mit meiner Ehefrau römisch 40 . F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Wir haben 2006 in Russland in XXXX geheiratet.A: Wir haben 2006 in Russland in römisch 40 geheiratet. F: Sind Sie standesamtlich verheiratet? A: Nein, traditionell. F: War Ihre Frau zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung? A: Nein. F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen? A: Nein. F: Wie sind die vollständigen Personalien Ihrer Frau? A: XXXX geboren am XXXX.A: römisch 40 geboren am römisch 40 . F: Wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder? ... Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen? A:
- F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie bei der PI Feldkirch gemacht haben, erinnern? A: Ja, ich kann mich daran erinnern. F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen? A: Nein. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Wir mussten 7000 US$ bezahlen von Russland nach Österreich. F: Woher haben Sie das Geld? A: Es waren meine eigenen Ersparnisse. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Wir sind ohne Dokumente gereist. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Der Schlepper hat uns hier her gebracht. Wir haben uns das nicht ausgesucht. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Meine Familienmitglieder wurden ermordet und deswegen sind wir geflüchtet. (AW schweigt) Die Frage wird wiederholt: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich war damals nicht zu Hause. Ich war mit den Tieren auf der Weide. Als ich dann nach Hause kam, habe ich gesehen, dass die gesamte Familie meines Onkels, mein Vater, meine Geschwister erstochen wurden. Überall war Blut. Am nächsten Tag in der Früh haben wir dann die Leichen begraben. Wir haben dann alle Tiere und den Schmuck meiner Mutter einem Freund meines Vaters namens XXXX gegeben und dann haben meine Mutter, meine Frau und ich das Land verlassen. Wir haben zwei Nächte bei ihm übernachtet. Er hat uns dann die Reise organisiert. Wir wollten nach Deutschland, aber sie haben uns nur nach Russland gebracht. (Ende der freien Erzählung).A: Ich war damals nicht zu Hause. Ich war mit den Tieren auf der Weide. Als ich dann nach Hause kam, habe ich gesehen, dass die gesamte Familie meines Onkels, mein Vater, meine Geschwister erstochen wurden. Überall war Blut. Am nächsten Tag in der Früh haben wir dann die Leichen begraben. Wir haben dann alle Tiere und den Schmuck meiner Mutter einem Freund meines Vaters namens römisch 40 gegeben und dann haben meine Mutter, meine Frau und ich das Land verlassen. Wir haben zwei Nächte bei ihm übernachtet. Er hat uns dann die Reise organisiert. Wir wollten nach Deutschland, aber sie haben uns nur nach Russland gebracht. (Ende der freien Erzählung). V: Sie haben zuvor gesagt, dass Sie Ihre Frau in Russland kennengelernt hätten. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe damit gemeint, dass wir uns in Russland verliebt haben. Aber sie ist die Tochter meines Onkels. Sie ist meine Cousine. F: Wann war der Vorfall konkret? A: Es war im Herbst
- Aber in welchem Monat und den Tag das weiß ich nicht. F: Haben Ihre Mutter und Ihre Frau den Vorfall miterlebt? A: Meine Frau glaube ich nicht. Aber meine Mutter schon. F: Wieso wissen Sie nicht ob Ihre Frau das gesehen hat oder nicht? A: Sie hat sich versteckt und hatte Angst und hat sich gleich versteckt. F: Was hat Ihre Mutter Ihnen erzählt was konkret vorgefallen ist? A: Meine Mutter hat mir nur gesagt, dass diese Leute gekommen sind und mit meiner Familie gestritten haben. Es waren 5 Männer. Sie kamen und haben dann alle einfach erstochen. F: Wieso hat Ihre Mutter überlebt? A: Meine Mutter haben sie geschlagen und sie fiel auf den Boden und man dachte wahrscheinlich, dass sie auch tot sei. F: Wer waren diese Personen? A: Das wissen wir nicht. F: Um welche Uhrzeit passierte der Vorfall? A: Ich kam spät nachmittags nach Hause. Es war schon dunkel. Kurz vorher passierte der Vorfall. Vielleicht eine Stunde vor meiner Ankunft zu Hause. F: Hatte Ihre Familie irgendwelche Probleme? A: Es gab Probleme, aber ich weiß nicht welche. Meine Mutter hat gesagt es gab Probleme, aber ich selbst weiß von keinen Problemen. Ich kann dazu nichts sagen. F: Weiß Ihre Mutter über die Probleme Bescheid? A: Ja, sie weiß über die Probleme Bescheid. F: Sie sagten, dass es zuvor Streit gab. Um was ging es genau? A: Sie haben miteinander auf Arabisch gesprochen. Meine Mutter hat nichts verstanden. F: Wer von Ihrer Familie konnte dann überhaupt Arabisch? A: Mein Vater und mein Onkel konnten Arabisch sprechen. F: Wo hat Ihre Ehefrau sich versteckt gehalten damals als diese Personen gekommen sind? A: Sie hat sich unter dem Bett versteckt. F: Sie kamen nach Hause. Schildern Sie konkret die Situation die Sie dann vorgefunden haben! A: Ich kam nach Hause und sah die Toten und Blut. Mehr nicht. Die Aufforderung wird wiederholt: Schildern Sie die Situation konkret! A: Ich bin nach Hause gekommen. Es waren viele Nachbarn da. Die Leichen wurden gerade eingewickelt. Überall war Blut. (Anmerkung: Der Antragsteller schildert die Situation vollkommen emotionslos). F: Hat jemand von Ihnen die Behörden alarmiert? A: Nein. F: Warum nicht? A: Ich weiß es auch nicht. F: Warum haben Sie die Behörden nicht informiert? A: Ich weiß es auch nicht. Ich stand unter Schock. F: Wie ist der Tag dann weiter abgelaufen. Es waren viele Nachbarn da und die Leichen wurden eingewickelt. Und dann? A: Wir haben geweint und waren zu Hause. Am nächsten Tag haben wir sie beerdigt. F: Wie viele Tote gab es? A: Mein Vater, meine zwei Geschwister, mein Onkel und dessen Frau und seine zwei Kinder. Also insgesamt 7 Personen. F: In welchem Teil des Hauses wurden die Familienmitglieder getötet? A: Die Leute wurden in einem großen Zimmer, wo wir alle immer waren umgebracht. Das Zimmer war geteilt. Einen Teil bewohnten wir und einen Teil mein Onkel. Ich habe die Leichen auch nicht gesehen. Sie waren schon eingewickelt und wurden in ein Zimmer gelegt. F: Warum wissen Sie über die Probleme Ihrer Familie nicht Bescheid? A: Ich war immer mit den Tieren auf der Weide. F: Nach wie vielen Tagen sind Sie dann ausgereist? A: Wir sind zwei Tage bei XXXX geblieben und dann am fünften Tag sind wir ausgereist.A: Wir sind zwei Tage bei römisch 40 geblieben und dann am fünften Tag sind wir ausgereist. F: Aus welchem Grund haben Sie nun Russland verlassen? A: Der Mann bei dem wir gelebt und gearbeitet haben, hat selbst Russland verlassen. Deshalb sind wir dann auch ausgereist. F: Wie schaut die Flagge von Syrien aus? A: Die Flagge ist rot, weiß, schwarz und hat drei Sterne in der Mitte. F: Wie schaut das Wappen von Syrien aus? A: Das weiß ich nicht. F: Wie heißt die Währung in Syrien? A: Lira. F: Welche Banknoten gibt es? A: Ich kann mich nicht erinnern. Einen 500er weiß ich. F: Welche Münzen gibt es? A: Das weiß ich auch nicht. F: Wie heißt die Nationalhymne? A: Das weiß ich nicht. F: Wie heißt die Hauptstadt von Syrien? A: Damaskus. F: Waren Sie einmal in XXXXF: Waren Sie einmal in römisch 40 A: Nein. F: Welche Telefonvorwahl hat Syrien? A: Das weiß ich auch nicht. Vorhalt: Im Jänner 2015 wurde mit Ihnen eine Sprachanalyse durchgeführt. Das Ergebnis dieser Analyse langte am 19.01.2015 bei der Behörde ein. Aus dem Bericht geht hervor, dass Sie keine Angaben über die von Ihnen behaupteten Herkunftsgebiete (Syrien, Russland) machen konnten. Sie wussten nicht einmal die größten Städte in Syrien und Russland. Zudem wussten Sie nicht einmal grundlegende Dinge über Syrien und Russland. Die Sprachanalyse hat ergeben, dass Ihr sprachlicher Hintergrund in Armenien und nicht wie von Ihnen behauptet in Syrien liegt. Es ist mehr als offensichtlich, dass Sie sich mit Ihren Behauptungen aus Syrien zu stammen Rechtsvorteile zu verschaffen versuchen. Was sagen Sie dazu? (Das Ergebnis der Sprachanalyse wird dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht) A: Warum soll ich lügen, wenn ich von dort bin. Ich bin von dort. Ich habe auch gesagt, von welchem Dorf ich stamme. Ich bin nicht von Armenien. Wenn ich von dort wäre, hätte ich das auch gesagt. Ich bleibe bei meinen Angaben. Feststellung: Aufgrund des Ermittlungsergebnisses steht für die Behörde fest, dass Sie Staatsangehöriger von Armenien sind. Sie haben nun die Möglichkeit Asylgründe für Armenien vorbringen? A: Ich bin nicht von Armenien. Mehr kann ich dazu nicht sagen. Vorhalt: Auch hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe haben Sie sich massiv widersprochen. So haben Sie bei der Erstbefragung am 04.04.2014 angegeben, dass Ihr Vater und Ihre Geschwister vom Syrischen Militär erschossen worden wären. Heute haben Sie im krassen Widerspruch behauptet, dass Ihre Familienmitglieder von unbekannten Männern erstochen worden wären. Schon vor diesem Hintergrund sind Ihre Fluchtgründe vollkommen unglaubwürdig. Zudem schilderten Sie Ihre Fluchtgründe vollkommen emotionslos und sehr vage und pauschal. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe das nicht gesagt. Das habe ich sicher nicht gesagt. Ich habe dasselbe gesagt wie heute. Vorhalt: Sie haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit Ihrer eigenen Unterschrift bestätigt. A: Ich habe damals nichts unterschrieben. Vorhalt: Sie haben konkret Folgendes zu dem Vorfall angegeben: 2003 wurde wie gesagt mein Vater, mein Bruder und meine Schwester vom syrischen Militär erschossen. Ich weiß nicht ob mein Vater politisch aktiv war. Auf alle Fälle fand in der Nacht ein Überfall statt. Mein Vater wurde gefesselt und aus dem Haus gezerrt. Danach wurde er erschossen. An einem anderen Tag fand nochmals ein Überfall statt. Bei diesem wurden meine Schwester und mein Bruder erschossen, sie waren 13 und 15 Jahre alt. Es wurden auch noch etliche andere Personen aus dem Dorf hingerichtet. Nach diesem Vorfall haben wir die Flucht ergriffen. Bei einer Abschiebung müssen wir alle mit dem Tod rechnen. Ihre gesamten Angaben stehen im krassen Widerspruch zu Ihren heutigen Aussagen. Was sagen Sie dazu? A: Das sind nicht meine Angaben. Ich habe so etwas nie gesagt. Die Einvernahme hat nur 10 Minuten gedauert. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich bin illegal gekommen. Ich habe auch keine Papiere. Ich kehre sicher nicht zurück. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Alle verlassen Syrien. Dort kann man zurzeit nicht leben. Es herrscht dort Krieg. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Ich wollte nach Deutschland. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Armenien bescheid? A: Nein. ... Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am 04.04.
- F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seit 04.04.
- F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Wir leben im Flüchtlingsheim in XXXX Ich arbeite gemeinnützig für die Gemeinde. Ich habe einmal einen Deutschkurs besucht, aber meiner Mutter geht es gesundheitlich schlecht. Sie leidet an Krebs. Deswegen muss ich mich um sie kümmern. Sie leidet an Brustkrebs.A: Wir leben im Flüchtlingsheim in römisch 40 Ich arbeite gemeinnützig für die Gemeinde. Ich habe einmal einen Deutschkurs besucht, aber meiner Mutter geht es gesundheitlich schlecht. Sie leidet an Krebs. Deswegen muss ich mich um sie kümmern. Sie leidet an Brustkrebs. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Ich habe nur für die Gemeinde gearbeitet. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Von der Grundversorgung. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Ich habe nur meine Familie hier sonst niemand. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Meine Frau und meine Kinder und meine Mutter. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. ..." bP3 - bP6 beriefen sich auf die von bP1 und bP2 genannten Gründe bzw. auf das Bestreben, den Familienverband aufrecht zu erhalten. I.3.
- In Bezug auf die volljährigen bP wurden seitens der bB über das Institut Sprakab verschiedene Sprach- und Herkunftsanalysen mit verschiedenen Anaylsten durchgeführt, welche über einen sprachlichen Hintergrund auf die jeweilige an sie gerichtete Frage verfügen. Diese Bezogen sich auf die Frage, aus welchem Staat die bP stammen. In allen drei Fällen ergab sich, dass die bP nicht jenes Kurmandschi sprechen, welches von Kurden aus Syrien gesprochen wird. Der angegebene sprachliche Hintergrund der bP in Syrien wurde als sehr gering qualifiziert. Viel mehr sprechen sie jenes Kurmandschi, welches von Kurden in Armenien gesprochen wird und wurde der sprachliche Hintergrund der bP in Armenien als sehr hoch qualifiziert. Die Russisch-Kenntnisse der bP stellten sich aus unvollständig dar und wurde die Wahrscheinlichkeit, dass die bP Russland stammen, als gering angegeben.römisch eins.3.
- In Bezug auf die volljährigen bP wurden seitens der bB über das Institut Sprakab verschiedene Sprach- und Herkunftsanalysen mit verschiedenen Anaylsten durchgeführt, welche über einen sprachlichen Hintergrund auf die jeweilige an sie gerichtete Frage verfügen. Diese Bezogen sich auf die Frage, aus welchem Staat die bP stammen. In allen drei Fällen ergab sich, dass die bP nicht jenes Kurmandschi sprechen, welches von Kurden aus Syrien gesprochen wird. Der angegebene sprachliche Hintergrund der bP in Syrien wurde als sehr gering qualifiziert. Viel mehr sprechen sie jenes Kurmandschi, welches von Kurden in Armenien gesprochen wird und wurde der sprachliche Hintergrund der bP in Armenien als sehr hoch qualifiziert. Die Russisch-Kenntnisse der bP stellten sich aus unvollständig dar und wurde die Wahrscheinlichkeit, dass die bP Russland stammen, als gering angegeben. I.3.
- Das Ermittlungsergebnis wurde den bP zur Kenntnis gebracht und wurde von diesen bestritten, aus Armenien zu stammen.römisch eins.3.
- Das Ermittlungsergebnis wurde den bP zur Kenntnis gebracht und wurde von diesen bestritten, aus Armenien zu stammen. I.3.
- Die bB ging in weiterer Folge davon aus, dass die bP aus der Republik Armenien stammen.römisch eins.3.
- Die bB ging in weiterer Folge davon aus, dass die bP aus der Republik Armenien stammen. I.3.
- Soweit die bP, insbesondere bP1 erkrankt sind, wurde seitens der bB erhoben, dass diese an keinen Erkrankungen leiden, welche in Armenien nicht behandelbar wären und kamen keine Hinweise hervor, welch darauf schließen ließen, dass den bP als armenische Staatsbürger der Zugang zum Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates nicht offen stünde.römisch eins.3.
- Soweit die bP, insbesondere bP1 erkrankt sind, wurde seitens der bB erhoben, dass diese an keinen Erkrankungen leiden, welche in Armenien nicht behandelbar wären und kamen keine Hinweise hervor, welch darauf schließen ließen, dass den bP als armenische Staatsbürger der Zugang zum Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates nicht offen stünde. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei.römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 (bP1) bzw. Z 3 und 5 (bP2 und bP3) bzw. Z 3 (bP4 - bP6) aberkannt.Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, (bP1) bzw. Ziffer 3 und 5 (bP2 und bP3) bzw. Ziffer 3, (bP4 - bP6) aberkannt. Gemäß § 55 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.Gemäß Paragraph 55, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. I.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:römisch eins.4.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: (Wiedergabe der Ausführungen in Bezug auf bP2) "Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. ... Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden. ... Sie haben behauptet, dass Sie Staatsangehöriger von Syrien sind. Sie konnten jedoch keinerlei Dokumente vorlegen um Ihre Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Zudem wussten Sie nicht einmal Grundlegende Dinge über Syrien. Sie wussten weder welche Banknoten, noch welche Münzen es in Syrien gibt. Sie wussten auch nicht wie das syrische Wappen ausschaut, noch wussten Sie wie die Nationalhymne heißt. Auch die Telefonvorwahl von Syrien war Ihnen nicht bekannt. Aufgrund dieser Umstände wurde bei Ihnen eine Sprachanalyse durchgeführt. Auch im Zuge der Sprachanalyse wurde eine Kenntniskontrolle durchgeführt. Sie wussten jedoch nichts über das von Ihnen behauptete Herkunftsland. Sie wussten nicht einmal die größten Städte in Syrien und Russland. Die Sprachanalyse hat ergeben, dass Ihr sprachlicher Hintergrund in Armenien und nicht wie von Ihnen behauptet in Syrien liegt. Allgemein wird zur Tätigkeit von SPRAKAB ausgeführt, dass Sprachanalysen dort von Migrations- und Polizeibehörden in Auftrag gegeben werden, um den sprachlichen Hintergrund einer Person feststellen zu können. Das Unternehmen hat ein umfangreiches Kontaktnetz an erfahrenen Sprachanalytikern aufgebaut und kann Sprachanalysen in den meisten Sprachen anbieten. Nicht nur das schwedische Staatliche Migrationsamt ist Kunde. SPRAKAB erstellt auch Sprachanalysen für Einwanderungs- und Polizeibehörden in vielen anderen Ländern und liefern Sprachanalysen auf Deutsch, Englisch und Französisch. Eine Sprachanalyse gibt Aufschlüsse über den sprachlichen Hintergrund einer Person. Die von SPRAKAB angewandte Methode ist langwierig erprobt und wird seit 12 Jahren angewandt. Das Resultat ist sehr verlässlich und ergibt auf der Grundlage einer linguistischen Analyse ein gutes Bild des sprachlichen Hintergrundes der Person. (http://www.sprakab.com/deutsch/ sprakanalys.htm) SPRAKAB ist im Gegensatz zu Ihnen nicht am Verfahrensausgang - egal in welche Richtung auch immer - interessiert und daher kommt der durchgeführten Analyse aufgrund der oa. Ausführungen erhöhte Beweiskraft zu. Zudem ist aus Sicht der erkennenden Behörde davon auszugehen, dass das Institut um bestmögliche Objektivität und Unbefangenheit bemüht sein muss, da andernfalls die Analysen für die Verfahren vor den Behörden und Gerichten unbrauchbar wären und letzten Endes dieses Institut wohl nicht mehr mit der Erfüllung dieser Aufgabe betraut werden würde. Bei der durchgeführten Analyse wurden sowohl die von Ihnen verwendete Sprache, als auch Ihr landeskundlich-kultureller Wissenstand überprüft und das beauftragte Sprachinstitut kam in seinem Analysebericht widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien, jedoch mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Syrien liegt. Da aus dem Bericht der durchgeführten Sprachanalyse somit eindeutig hervorgeht, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit sehr hoher Sicherheit in Armenien liegt und Sie selbst im Zuge Ihres Asylverfahrens keine konkreten Angaben zu Ihrem Wohnort und dessen Umgebung, Ihrer angeblichen Tätigkeit, etc. tätigen konnten, steht für die erkennende Behörde fest, dass Sie Staatsangehöriger von Armenien sind. Aufgrund des vorliegenden Beweismittels legt die erkennende Behörde der gegenständlichen Entscheidung somit die Feststellung zu Grunde, dass Sie Staatsbürger von Armenien sind. Mit diesem Ergebnis der Sprachanalyse in der Einvernahme am 07.01.2016 konfrontiert, blieben Sie bei Ihrer Aussage syrischer Staatsangehöriger zu sein. Es war Ihnen jedoch weder möglich unbedenkliche Dokumente oder Beweismittel in Vorlage zu bringen, die die von Ihnen angeführte Staatsangehörigkeit zu Syrien bestätigen würde. Ihre Angaben, bei welchen es sich um reine Behauptungen handelt, waren somit nicht geeignet das Ergebnis des Analyseberichtes in Zweifel zu ziehen bzw. diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegenzutreten, dieses sonst schlüssig zu entkräfteten oder Unschlüssigkeiten innerhalb der Analyse aufzuzeigen. Die von SPRAKAB getätigten Ausführungen fanden zudem auch im Wesentlichen ihre Bestätigung in der bereits durchgeführten Einvernahme. Besonders wird auf den Umstand hingewiesen, dass es Ihnen nicht möglich war unbedenkliche Dokumente oder Beweismittel in Vorlage zu bringen, noch konkrete geografische Anhaltspunkte wie zB. größere Dörfer oder Orte zu benennen, konkrete Angaben zu der Umgebung Ihres Dorfes, Ihrer beruflichen Tätigkeit zu tätigen. Die erkennende Behörde verkennt dabei keinesfalls, dass es sich bei Ihnen - laut eigenen Angaben - um einen Analphabeten handelt, welcher als Schafhirte gearbeitet hätte und somit auch die an Ihre Person gestellte Erwartungshaltung nicht an den europäischen Maßstab angelehnt werden konnte. Es wäre jedoch auch von einem ungebildeten Menschen zu erwarten gewesen, dass er zumindest eine individuelle Darstellung der Geschehnisse, aufgrund welchem er schließlich geflüchtet wäre, seiner eigenen Tätigkeit, von welcher er schließlich gelebt habe, sowie Angaben zum Leben in seinem Heimatdorf und den dortigen Traditionen, Gebräuchen und Feiern tätigen hätte können. Die erkennende Behörde gelangt somit aufgrund Ihrer fehlenden Angaben, gestützt von dem Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse, zu dem Schluss, dass das von Ihnen vorgegebene Unwissen, von dem Versuch zeugt Ihre wahre Staatszugehörigkeit zu verschleiern und sich mit Ihren Angaben, Sie wären syrischer Staatsbürger, einen Vorteil im Asylverfahren zu erschleichen. Aufgrund der oben angeführten Ausführungen steht für die erkennende Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie nicht aus Syrien, sondern aus Armenien stammen. Entsprechend der oben genannten Erwägungen wurden Ihre Angaben zu Ihrer Herkunft vollinhaltlich entkräftet, wobei Sie augenscheinlich, trotz entsprechender Belehrung, vorsätzlich - weiterhin - falsche Angaben zu Ihrer Herkunft machten. Aus den angeführten Gründen wird Ihren Angaben zu Ihrer Person und Nationalität somit keine Glaubwürdigkeit zugesprochen, zumal Sie bewusst und in absichtlicher Täuschung mit falscher Identität aufgetreten sind. Sie wurden jedoch bereits bei Ihrer Asylantragstellung auf die erforderliche Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht. Durch das Verschweigen bzw. Verheimlichen Ihrer tatsächlichen Herkunft haben Sie jedoch Ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren erheblich verletzt. Diese mangelnde zumutbare und mögliche Mitwirkung im Verfahren wirkt sich auch auf die Beurteilung der generellen Glaubwürdigkeit der Person nachteilig aus. Da kein qualifizierter Sachverhalt hervorkommt, welche die Ausnahmevermutung zuließe, dass Sie trotz Ihrer Abstammung aus Armenien nicht die armenische Staatsbürgerschaft besitzen sollten, ist letztlich festzustellen, dass Sie aus Armenien stammen und die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Aufgrund Ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und Ihrer diesbezüglichen Sprachkenntnissen, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie zur Volksgruppe der Kurden gehören und dem yezidischen Glauben angehören. Die Feststellungen Ihren Gesundheitszustand betreffend gründen sich auf Ihre Angaben anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 07.01.2016 im Zuge derer Sie angaben, in der Lage zu sein, die jeweilige Einvernahme durchzuführen. Weiters gaben Sie an, an keinen physischen oder psychischen Problemen zu leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt. Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen. ... Mit Ihren Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie - wie nachstehend ausgeführt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Antragsteller die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe der Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen wenn der Antragsteller während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen. Bereits Ihre Angaben den Staat Ihrer tatsächlichen Herkunft betreffend sind, wie oben ausgeführt, unglaubwürdig. Sie haben nämlich bereits bei der Stellung Ihres Asylantrages versucht, Ihre wahre Identität zu verschleiern und schon bei der Bekanntgabe Ihrer persönlichen Daten unrichtige Angaben gemacht. Infolgedessen kann schon allein aus diesen Gründen auch den vorgebrachten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da, wenn nicht einmal Ihre Angaben zur Herkunft als glaubwürdig anzusehen ist, wohl auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass Ihr übriges Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Dass diese Annahme berechtigterweise zu treffen war, wird auch dadurch offensichtlich, da die Behörde den Eindruck hatte, dass Ihre Angaben lediglich der Asylerlangung dienen sollten, zumal Ihre Angaben, die Sie im Rahmen Ihres Sachvortrages bezüglich der behaupteten Verfolgung gemacht haben, nämlich zu vage und allgemein gehalten wurden, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt waren bzw. wären, konkrete oder detaillierte Angaben vermochten Sie nämlich nicht zu machen. Es sei darauf hingewiesen, dass Sie aufgefordert wurden, das ausreisekausale Ereignis detailliert genau zu schildern, sich Ihr Vorbringen dennoch in einem Vorbringen, das bei wörtlicher Protokollierung lediglich nicht einmal eine Zeile umfasste, erschöpfte. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, seinen Herkunftsstaat deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Sie wurden, wie bereits erwähnt, ausdrücklich aufgefordert, den ausreisekausalen Sachverhalt detailgetreu zu schildern, sodass es ihm schon aus der Fragestellung erkennbar war, diesen Umstand so genau, wie es ihm möglich war, zu schildern. Dennoch war er augenscheinlich nicht in der Lage ein den oa. Prämissen erstattetes Vorbringen zu erstatten, was die Annahme, dieses hat nicht stattgefunden, bescheinigt. Sie waren somit nicht in der Lage, diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Sie brachten bei Ihrer Einvernahme am 07.01.2016 zu Ihren Fluchtgründen vor, dass Ihre Familienmitglieder ermordet worden wären und Sie deshalb geflüchtet wären. Mehr erzählten Sie von sich aus nicht. Sie wurden erneut aufgefordert Ihre Fluchtgründe konkret zu schildern. Dazu gaben Sie dann Folgendes an: "Ich war damals nicht zu Hause. Ich war mit den Tieren auf der Weide. Als ich dann nach Hause kam, habe ich gesehen, dass die gesamte Familie meines Onkels, mein Vater, meine Geschwister erstochen wurden. Überall war Blut. Am nächsten Tag in der Früh haben wir dann die Leichen begraben. Wie haben dann alle Tiere und den Schmuck meiner Mutter einem Freund meines Vaters namens Cemal gegeben und dann haben meine Mutter, meine Frau und ich das Land verlassen." Ihre gesamten Angaben zu Ihren Ausreisegründen waren jedoch widersprüchlich und vage, sodass Ihren dazu gemachten Ausführungen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden konnte. Sie konnten nicht einmal angeben wann sich der Vorfall überhaupt ereignet hätte. Sie gaben an, dass es im Herbst 2003 gewesen wäre, konnte aber nicht einmal den Monat benennen. Sie wurden mehrmals aufgefordert die Situation konkret zu schildern. Sie waren jedoch nicht in der Lage ein fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Sie gaben lediglich an, dass Sie nach Hause gekommen wären und die Toten gesehen hätten. Mehr konnten Sie dazu nicht sagen. Zudem schilderten Sie alles vollkommen emotionslos, was ebenfalls nicht nachvollziehbar war. Zudem haben Sie sich schon bei der Kernaussage Ihrer Ausreisegründe massiv widersprochen. So haben Sie bei der Erstbefragung am 04.04.2014 angegeben, dass Ihr Vater und Ihre Geschwister vom Syrischen Militär erschossen worden wären. Am 07.01.2016 haben Sie im krassen Widerspruch behauptet, dass Ihre Familienmitglieder von unbekannten Männern erstochen worden wären. Schon vor diesem Hintergrund sind Ihre Fluchtgründe vollkommen unglaubwürdig. Auf Vorhalt gaben Sie an, dass Sie das nicht gesagt hätten. Ihre dazu gemachten Erklärungen waren jedoch vollkommen unglaubwürdig und tatsachenwidrig. Bei Ihrer Erstbefragung haben Sie nämlich Folgendes vorgebracht: "2003 wurde wie gesagt mein Vater, mein Bruder und meine Schwester vom syrischen Militär erschossen. Ich weiß nicht ob mein Vater politisch aktiv war. Auf alle Fälle fand in der Nacht ein Überfall statt. Mein Vater wurde gefesselt und aus dem Haus gezerrt. Danach wurde er erschossen. An einem anderen Tag fand nochmals ein Überfall statt. Bei diesem wurden meine Schwester und mein Bruder erschossen, sie waren 13 und 15 Jahre alt. Es wurden auch noch etliche andere Personen aus dem Dorf hingerichtet. Nach diesem Vorfall haben wir die Flucht ergriffen. Bei einer Abschiebung müssen wir alle mit dem Tod rechnen." Damit konfrontiert, gaben Sie an, dass das nicht Ihre Angaben wären. Sie hätten so etwas nie gesagt. Soweit dem Inhalt der vom Bundesamt aufgenommener Protokolle entgegentreten wird, wird angeführt, dass Ihre Ausführungen sich nicht als plausibel und nachvollziehbar darstellen, sondern augenscheinlich den Versuch darstellen, die Widersprüchlichkeit in Ihren Angaben zu verschleiern, zumal Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit Ihrer eigenen Unterschrift bestätigt haben. Da wie bereits oben ausführlich erwähnt festgestellt wurde, dass Sie Staatsangehöriger von Armenien und nicht von Syrien sind, kann schon allein aus diesem Grund Ihrem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, da Sie sämtliche Angaben auf Syrien bezogen haben und trotz mehrmaligem Vorhalt bei Ihren Angaben geblieben sind. Hinsichtlich Armenien haben Sie keinerlei Asylgründe vorgebracht. Sie haben sich somit bereits bei den Kernaussagen Ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und es war Ihnen schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters zeugt auch Ihre äußerst vage und pauschale Erzählung zu Ihren Fluchtgründen, nicht davon, dass Ihr Vorbringen der Tatsachenwelt entspricht. Wie bereits zu Ihrem Sprachlichen Hintergrund ausgeführt, wäre von Ihnen - unabhängig von Ihrem Bildungsgrad - anzunehmen gewesen, dass Sie persönliche Erlebnisse und Umstände, insbesondere einen Auslöser für die endgültige Entscheidung zu verlassen, anführen hätten können, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht der Fall war. Nachdem Sie im gesamten Asylverfahren somit viele der - bei Wahrunterstellung zu erwartenden - Details nicht oder nur in oberflächlicher Weise schilderten, Einzelheiten vielfach erst auf näheres Nachfragen anführten, keine konkreten Umstände, Handlungsabläufe, Detailumstände, Gesprächswiedergaben, Hinweise auf konkrete Personen, Namen, Örtlichkeiten bzw. genaue Daten und Fakten vorbringen konnten, Ihre Angaben vage, wenig detailreich und oberflächlich blieben, gelangt die Behörde in einer Gesamtbetrachtung Ihres Fluchtvorbringens zum Schluss, dass dieses absolut nicht nachvollziehbar und daher auch keinesfalls glaubwürdig war. Es ist somit offensichtlich, dass Sie auf arglistige Weise wahre, schreckliche Ereignisse in Syrien dazu nutzen um daraus für sich - einen armenischen Staatsbürger - einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, was Ihnen jedoch, bei genauer Betrachtung Ihres Vorbringens, unabhängig von der durchgeführten Sprachanalyse, schon bereits aufgrund Ihres Aussageverhaltens und der aufgezeigten Ungereimtheiten, nicht gelang. Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Diesen Anforderungen vermochten Sie mit Ihrem Vorbringen nicht gerecht zu werden. Weiters trat ganz deutlich im Laufe des Verfahrens hervor, dass Sie aus Armenien kommen und nicht wie von Ihnen behauptet, aus Syrien. Trotz dieser Offensichtlichkeit beharrten Sie darauf, dass Sie aus Syrien stammen würden und syrischer Staatsbürger wären. Sie wären nicht aus Armenien. Weitere Erklärungen oder Ausführungen dazu haben Sie im Rahmen dieser Einvernahme nicht angeführt. Sie zeigten mit Ihrem Verhalten und Ihrem Desinteresse deutlich, dass Sie offensichtlich nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken. Dazu ist anzuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben hält, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise familiäre oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Beurteilt man nun Ihren Fall im Lichte der dargestellten Judikatur, so ist festzustellen, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht und Ihrer Bescheinigungsobliegenheit nicht nachgekommen sind. Mangels Beibringung nationaler Identitätsdokumente oder sonstiger Bescheinigungsmittel konnte weder Ihre Identität, noch Ihr Fluchtgrund festgestellt werden. Letztlich sind Sie trotz mehrmaliger Hinweise auf die Wichtigkeit von Beweismittel sowie der Aufforderung zur Vorlage solcher, jegliches Bescheinigungsmittel für Ihre Identität Ihrer Person oder Richtigkeit Ihres ausreiserelevanten Sachvortrages schuldig geblieben bzw. zogen Sie sich auf den Standpunkt zurück, dass Ihre Angaben stimmen würden. Mit Ihren Angaben vermochten Sie jedoch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden und musste Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit - wenn er tatsächlich einer Verfolgungsgefährdung in seinem Heimatstaat unterliegt - zentral entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).Mit Ihren Angaben vermochten Sie jedoch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden und musste Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit - wenn er tatsächlich einer Verfolgungsgefährdung in seinem Heimatstaat unterliegt - zentral entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000). Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse (Bürgerkriegserlebnisse, Tötung eines Verwandten, etc.) hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können. Sie selbst schien jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie nicht schildern. Die Behörde gelangte demnach zum Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann. Zusammengefasst kann aus Ihrer Geschichte und Ihrem Auftreten somit eindeutig geschlossen werden, dass Sie den gegenständlichen Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich und unter Vortäuschung einer falschen Herkunft gestellt haben. Ihnen war es während des gesamten Verfahrens nicht möglich, auch nur annähernd den Eindruck zu erwecken, dass Ihre Angaben und die von Ihnen behauptete Herkunft und infolgedessen auch die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe den Tatsachen bzw. der Wirklichkeit entsprechen. Ihr Asylantrag beruht zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung und stellt daher einen Missbrauch des Asylverfahrens dar. Sie wollten sich mit Ihrem Verhalten unter Vortäuschung einer falschen Nationalität offensichtlich Rechtsvorteile verschaffen. Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) und auftretender Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind. Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben. ... Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht glaubwürdig erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht festgestellt werden. Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwas weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Sie vermochten somit nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland "Armenien" selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Sie haben behauptet, dass Sie im Falle einer Rückkehr im Krieg leben müssten. Ihrer diesbezüglichen Behauptung war jedoch die Glaubwürdigkeit zu versagen, da wie oben ausgeführt, bereits sowohl Ihrer Herkunft als auch Ihrem Fluchtvorbringen die gesamte Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie somit dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen. Dem Bundesamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Sie bei einer Rückkehr von staatlicher Seite nichts zu befürchten haben. Sie haben im Zuge des Asylverfahrens in keinster Weise vorgebracht, dass Sie im Hinblick auf Ihren tatsächlichen Herkunftsstaat Armenien irgendwelche Befürchtungen hätten und somit auch keine entscheidungsrelevanten Gründe für ein mögliches Rückkehrhindernis dargetan. ... Die Feststellungen zum Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen gründen sich auf deren Akteninhalt." In Bezug auf die bP1, sowie bP3 - bP6 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB Feststellungen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Gliederung und Nummerierungen nicht durchgehend im Original):römisch eins.4.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB Feststellungen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Gliederung und Nummerierungen nicht durchgehend im Original):
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 6.4.2016, Gefechte um Bergkarabach (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage) Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdogan als auch Ministerpräsident Davutoglu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vgl. Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdogan als auch Ministerpräsident Davutoglu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vergleiche Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CN - Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Aserbaidschan und Bergkarabach vereinbaren Waffenstillstand, http://derstandard.at/2000034221180/Aserbaidschan-und-Bergkarabach-vereinbaren-Waffenstillstand, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (5.4.2016): Turkey backs Azerbaijan in conflict with Armenia, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-backs-azerbaijan-in-conflict-with-armenia.aspx?pageID=238&nID=97338&NewsCatID=510, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.4.2016 Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung, http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung EN - Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung RFL/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 14.12.2015
- Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 28.10.2015). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, Serzh Sarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015). Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. RA-CEC 6.5.2012).Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vergleiche RA-CEC 6.5.2012). Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012). Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vergleiche RFL/RL 3.4.2014). Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015). Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
- April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
- April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vergleiche RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015). Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Armenien: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html#doc339300bodyText1, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CN - Caucasian Knot (2.1.2015): Armenia officially joins EAEU, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30423/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Der Standard (24.4.2015): Türken und Armenier gedenken getrennt, http://derstandard.at/2000014838758/Tuerken-und-Armenier-gedenken-getrennt, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (24.4.2015): Armenia ready for normalization of ties, President Sargsyan says, http://www.hurriyetdailynews.com/armenia-ready-for-normalization-of-ties-president-sargsyan-says.aspx?pageID=238&nID=81490&NewsCatID=510, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (24.4.2015): Armenien zwischen Genozid und Nagorni Karabach, http://www.nzz.ch/international/armenien-zwischen-genozid-und-nagorni-karabach-1.18528679, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (26.6.2012): Republic of Armenia, Parliamentary Elections 6 May 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.osce.org/odihr/91643?download=true, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RA_CEC - Republic of Armenia - Central Electoral Commission (6.5.2012): Protocol of the results of the elections to the National Assembly under proportional system, Summary, http://www.elections.am/proportional/election-24104/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (16.2.2015): Armenian President Sets Date Of Constitutional Referendum, http://www.rferl.org/content/armenia-president-constitutional-referendum/27295710.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (8.10.2015): Armenian President Withdraws Protocols On Relations With Turkey, http://www.rferl.org/content/sakisian-withdraws-protocols-on-yerevan-ankara-ties-from-parliament/26852428.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2014): Armenian PM Sarkisian Resigns, http://www.rferl.org/content/armenia-sarkisian-pm-resignation-government/25320400.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung SPO - the semi-presidential one (17.2.2014): Up-to-date list of semi-presidential countries with dates, http://www.semipresidentialism.com/?p=1053, Zugriff 19.11.2015
- Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015b): Außenpolitik, Bergkarabach-Konflikt, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung BBC News (7.4.2015): Nagorno-Karabakh: 'Frozen' conflict threatens to reignite, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EN - Eurasia News (27.9.2015): Bei Grenzkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan in Berg-Karabach sterben fünf Soldaten, http://eurasianews.de/blog/aserbaidschan-in-berg-karabach-fuenf-tote-soldaten/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Eurasianet (27.9.2015): Armenia Threatens To Escalate Conflict With Azerbaijan, http://www.eurasianet.org/node/75286, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Nagorno-Karabakh, http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FPN - Foreign Policy News (23.1.2015): More troops are reported dead on Armenia-Azerbaijan border, http://foreignpolicynews.org/2015/01/23/troops-reported-dead-armenia-azerbaijan-border/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (25.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185001, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (26.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185746, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (OSCE 7.2.2015): Statement by OSCE Chairperson-in-Office and Co-Chairs of the OSCE Minsk Group on latest developments in the Nagorno-Karabakh peace process, http://www.osce.org/cio/139411, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.1.2015): Armenia, Azerbaijan Accuse Each Other Of Violating Cease-Fire, http://www.rferl.org/content/karabakh-armenia-azerbaijan-ceasefire-soldiers-killed/26809558.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.9.2015): Armenia Says Civilians Killed By 'Azerbaijani Gunfire' Near Border, http://www.rferl.org/content/armenia-civilians-killed-by-azerbaijani-gunfire-near-border/27271004.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (26.9.2015): Armenia Threatens Retalliatory Strikes Against Azerbaijan, http://www.rferl.org/content/four-armenian-soldiers-killed-azeri-fire-near-breakaway-region/27271829.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung VK - Vestnik Kavkaza (26.9.2015): TITEL? http://vestnikkavkaza.net/news/Is-Armenia-unfreezing-the-war-for-Nagorno-Karabakh.html, Zugriff 19.11.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015). Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (USDOS 25.6.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates zeigte sich besorgt, dass erzwungene Geständnisse regelmäßig bei Gericht Verwendung finden. Überdies gäbe es Fälle, bei denen Personen, die Beschwerde gegen Misshandlung während der Einvernahme einlegten, wegen Falschaussage verurteilt wurden (CoE-CommDH 10.3.2015). Der armenische Ombudsmann kritisierte, dass die Rechtsorgane nicht adäquat auf Berichte über Folter antworteten, sondern sich überhaupt weigerten Untersuchungen durchzuführen. Gleichzeitig würde in Fällen, bei denen eine Untersuchung standfindet, oft nur oberflächlich und voreingenommen ermittelt (RA-HRD 26.6.2015). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015). Die armenischen Behörden bekennen sich zum Ziel, die Standards des Europarats bezüglich des Vorgehens gegen Folter und Misshandlung einzuhalten. Gleichzeitig wurden 2014 Beschwerden über Folter und Misshandlungen während der Untersuchungshaft ignoriert, ohne dass entsprechende Untersuchungen eingeleitet wurden. Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vgl. EC 25.3.2015).Das armenische Gesetz verbietet Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings sind greifbare Ergebnisse ausgeblieben, die das nationale Recht hinsichtlich der Kriminalisierung von Folter in Einklang mit Artikel 1 der Konvention gegen Folter bringen. Die gegenwärtige Definition von Folter in Armenien beinhaltet nicht Straftaten, welche durch Behördenvertreter begangen werden. Infolgedessen wurde niemand aus den Exekutiv- oder Sicherheitsorganen je wegen Folter verurteilt. Wenn es überhaupt zur Bestrafung oder Verurteilung kommt, dann für geringere Delikte, wie den Missbrauch der Amtsgewalt. In mehreren Fällen wurden verurteilte Beamte amnestiert (CoE-CommDH 10.3.2015, vergleiche EC 25.3.2015). Der Direktor des Civil Society Instituts und Mitglied des UN-Unterkomitees für die Folterprävention, Arman Danielyan, bezeichnete die Aussage des Justizministers als Hoffnungsschimmer, wonach der Folterbegriff im Strafrecht in Einklang mit dem Wortlaut der UN-Anti-Folterkonvention gebracht werden soll. Dies bedeute, dass auch bei Ausbleiben einer privaten Klage von Amtswegen ermittelt werden muss, wenn es sich um einen Fall von Folter handelt. Überdies sah er im Jahr 2014 eine gestiegene Bereitschaft seitens der Betroffenen, offiziell Beschwerden einzureichen. Insbesondere habe der Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service - SIS) verstärkt Aktivitäten gesetzt, wobei konkrete Resultate noch abzuwarten seien (HRA 16.1.2015). Der Sonderermittlungsdienst, eine Beschwerdeeinrichtung zur Untersuchung von strafrechtlichen Vergehen von Behörden, berichtete für das Jahr 2014 von 546 Fällen, in denen ermittelt wurde. Dies bedeutete eine deutliche Steigerung gegenüber den Jahren 2012 und 2013, als lediglich 204 bzw. 239 Fälle behandelt wurden (SIS 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.3.2015): Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Armenia From 5 To 9 October 2014 [CommDH
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426583985_commdharmenia.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung HRA - Human Rights in Armenia (16.1.2015): "The Impunity Contributes to the Escalation of the Situation We are Facing Nowadays", http://www.hra.am/en/interview/2015/01/16/danielyan, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RA-HRD - Republic of Armenia-Human Rights Defender (26.6.2015): Ombudsman's statement on the occasion of the International Day in Support of Victims of Torture, http://www.ombuds.am/en/library/view_news/article/982, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung SIS - Special Investigation Service of the Republic of Armenia (26.1.2015): activities carried out in the year 2014 have been summed up, http://www.investigatory.am/en/video/item/1490/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015
- Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EU - Delegation of the European Union to Armenenia (10.4.2015): Newsletter, Support to Democratic Governance in Armenia, http://eunewsletter.am/support-to-democratic-governance-in-armenia/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015
- Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Der Ombudsmann bemüht sich um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden "Memoranda of Understanding" zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Im armenischen Haushalt 2015 sind insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit der Ombudsperson eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 24.4.2015). Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Armenia Country Report, http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/index.nc#chap3, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015
- Wehrdienst Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder), die in Armenien beantragt werden muss. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
- Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 24.4.2015, vgl. OSCE 14.4.2014).Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder), die in Armenien beantragt werden muss. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
- Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 24.4.2015, vergleiche OSCE 14.4.2014). Menschenrechtsverletzungen in der Armee und Todesfälle ohne Bezug auf Kampfhandlungen sind weiterhin ein ernsthaftes Problem. Die Behörden zeigen erst in jüngster Zeit ein Problembewusstsein, indem sie beispielsweise die Ombudsmannstelle beauftragt haben, die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu beobachten (CoE-PA 27.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (14.4.2014): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, http://www.osce.org/fsc/119480?download=true, Zugriff 20.11..2015 7.
- Wehrersatzdienst Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Jerewaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 481 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes innerhalb der militärischen Struktur verurteilt worden, von denen sich derzeit jedoch keiner mehr in Haft befindet. Hintergrund der Verweigerungen ist, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Seitdem diese Möglichkeit geschaffen wurde, gibt es keine Ersatzdienstleistenden innerhalb des Militärs. Bei der "Wintereinberufung" 2013 wurden 72 Wehrdienstverweigerer erfasst. 2011 wurde erstmals drei zu einer Haftstrafe verurteilten Totalverweigerern eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte zugesprochen. Das Urteil wurde umgesetzt (AA 24.4.2015). Die Europäische Union bewertet die Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Wehrersatzdienst im Jahr 2013 als positiv. Alle Ansuchen zur Überführung in den Zivildienst wurden positiv beantwortet. Die Zivildiener arbeiteten vorwiegend in Alters- und Waisenheimen sowie in psychiatrischen Anstalten (EC 25.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 20.11.2015 7.
- Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 24.4.2015). Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden. Der Vorsitzende der Zivildienstkommission teilte Vertretern des Europarates mit, dass die Kriterien für die Wehrdienstverweigerung aus nicht-religiösen Gründen noch zu spezifizieren seien (CoE-PA 27.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 20.11.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vergleiche CoE-PA 27.8.2014). Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 24.4.2015). Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014). Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-PA - Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (30.6.2014): Joint Statement on Launching of Human Rights Action Plan, http://www.osce.org/yerevan/120537?download=true, Zugriff 20.11.2015
- Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 24.4.2015, vgl. DPF o.D.).Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 24.4.2015, vergleiche DPF o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung DPF - Death Penalty Focus (o.D.): abolitionist for all crimes, http://deathpenalty.org/article.php?id=81, Zugriff 20.11.2015
- Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 26) und darf nur durch das Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (AA 24.4.2015).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Artikel 26,) und darf nur durch das Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist (AA 24.4.2015). Reformen des Gesetzes über Gewissens- und Religionsfreiheit brachten 2011 Verbesserungen mit sich. Laut einer Fact-Finding-Mission der Parlamentarischen Versammlung des Europarates legt das Gesetz sowohl die Freiheit der Glaubens- und Religionsausübung als auch die damit verbundenen religiösen Veranstaltungen fest. Überdies verleiht es den religiösen Vereinen und Gruppen den Rechtsstatus, sofern sie über 25 Mitglieder verfügen, ohne dass eine Registrierung bzw. amtliche Genehmigung notwendig wären. Allerdings bestehen noch etliche Mängel im Gesetz insbesondere in Bezug auf die komplizierte und verwirrende Definition des Proselytismus (CoE-PA 27.8.2014). Das Gesetz verbietet zwar Proselytismus, was so genanntes "soul hunting" und erzwungene Konversion beschreibt, doch eine nähere Definition besteht nicht. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die Armenisch-Apostolische Kirche (USDOS 14.10.2015). Die Armenische Apostolische Kirche hat quasi den Status einer Staatskirche und nimmt eine faktisch privilegierte Stellung ein. In der Verfassung verankert, ist sie zwar formell anderen kirchlichen Organisationen gleichgestellt, allerdings genießt der Katholikos, das Oberhaupt der Kirche, besonderes Gehör bei Regierung und Bevölkerung. Vertreter religiöser Minderheiten beklagen, dass sie kaum Zugang zu den meist staatlich kontrollierten Medien erhalten, weshalb sie kaum eine Chance haben, gegen weit verbreitete Vorurteile und gelegentliche Hetzkampagnen durch private Organisationen anzugehen (AA 24.4.2015). Der Unterrichtsplan enthält immer noch das Pflichtfach "Die Geschichte der Armenischen Kirche", was von vielen lokalen Experten als Indoktrinationsmittel gegenüber den Kindern verstanden wird. Die Regierung hat diesbezüglich bekräftigt, dieses Fach nicht streichen zu wollen (USDOS 14.10.2015) Trotz gesetzlicher Verbesserungen, was die Rolle der religiösen Minderheiten anlangt, wie die Einführung des Zivildie