RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlL524 2124742-2 SpruchL524 2124742-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 21.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, sein Vater, der als Dolmetscher für britische Firmen gearbeitet habe, sei im Mai 2015 von Unbekannten ermordet worden. Dem Beschwerdeführer sei Anfang Juni auch gedroht worden, möglicherweise getötet zu werden. Daher habe er den Irak verlassen.
- Am 14.04.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2016, L522 2124742-1/3E, gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde.
- Am 14.04.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2016, L522 2124742-1/3E, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde.
- Am 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater am XXXX ermordet worden sei. Danach sei zwei Mal Feuer vor der Türe gelegt worden und einige Tage später sei ein Drohbrief abgelegt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Frau und seine Mutter in Sicherheit gebracht und später hätten sie das Land verlassen.
- Am 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein Vater am römisch 40 ermordet worden sei. Danach sei zwei Mal Feuer vor der Türe gelegt worden und einige Tage später sei ein Drohbrief abgelegt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Frau und seine Mutter in Sicherheit gebracht und später hätten sie das Land verlassen.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2016, Zl. 15-1078582406/150886176, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2016, Zl. 15-1078582406/150886176, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 22.12.2016, eingelangt am 28.12.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde: Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen als Fluchtgrund vor, dass er nach der Ermordung seines Vaters einen Drohbrief erhalten habe und zwei Mal Feuer vor der Türe gelegt worden sei, woraufhin er das Land verlassen habe. Um beurteilen zu können, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist, hätte das BFA den Beschwerdeführer eingehend zu diesen Fluchtgründen befragen müssen. Dies hat das BFA jedoch unterlassen. Im angefochtenen Bescheid geht das BFA davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen mangels Glaubhaftigkeit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Wie es jedoch zu dieser Feststellung gelangt, ist angesichts dessen, dass sich das BFA im angefochtenen Bescheid mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzt, nicht nachvollziehbar. Das BFA begründet seine Entscheidung sodann damit, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder (in dessen Asylverfahren) unterschiedliche Sterbejahre des Vaters genannt hätten sowie dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Aussagen zum Beruf des Beschwerdeführers getätigt hätten. Mit dem Fluchtvorbringen selbst setzt sich das BFA im angefochtenen Bescheid jedoch nicht auseinander. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd § 58 AVG zu begründen sind. Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erfolgte nicht. Stattdessen wird die Entscheidung darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ein unterschiedliches Sterbejahr des Vaters genannt haben, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Angaben zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und zur Schleppung der Ehefrau nach Österreich tätigten. Auf Grund dieser Widersprüche schenkt das BFA den Angaben des Beschwerdeführers zum Drohbrief keinen Glauben. Das BFA setzt sich damit nur mit Nebenumständen des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander, nicht jedoch mit den eigentlichen Fluchtgründen. Damit wird den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der §§ 58 und 60 AVG nicht entsprochen.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Bescheide iSd Paragraph 58, AVG zu begründen sind. Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (20.03.2014, 2012/08/0024, und 21.12.2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erfolgte nicht. Stattdessen wird die Entscheidung darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder ein unterschiedliches Sterbejahr des Vaters genannt haben, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Angaben zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers und zur Schleppung der Ehefrau nach Österreich tätigten. Auf Grund dieser Widersprüche schenkt das BFA den Angaben des Beschwerdeführers zum Drohbrief keinen Glauben. Das BFA setzt sich damit nur mit Nebenumständen des Vorbringens des Beschwerdeführers auseinander, nicht jedoch mit den eigentlichen Fluchtgründen. Damit wird den Anforderungen an eine Bescheidbegründung im Sinne der Paragraphen 58 und 60 AVG nicht entsprochen. Den Angaben des Beschwerdeführers zum Sterbedatum seines Vaters folgt das BFA trotz Vorlage einer Sterbeurkunde mit der Begründung nicht, da "sehr viele gefälschte Dokumente im Umlauf seien". Wie das BFA zu dieser Feststellung gelangt, ergibt sich jedoch nicht aus dem Bescheid, zumal keinerlei Feststellungen zu gefälschten irakischen Dokumenten getroffen werden. Auf Grund der dargestellten Mängel ist es nicht möglich, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das BFA hat daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu gefälschten irakischen Dokumenten zu treffen, den Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Fluchtgrund zu befragen und allenfalls den Bruder des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen. Auf Basis dieser Ermittlungen hat das BFA beweiswürdigende Überlegungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers anzustellen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an das BFA ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L524.2124742.2.00