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{'item': 'W106 2125416-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 17§ 20§ 6§ 58Art. 130§ 31Art. 139§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlW106 2125416-2 SpruchW106 2125416-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (04.01.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist

§ 17Abs.

1 und 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Derzeit wird er bei der Telekom Austria AG im Bereich XXXX auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 verwendet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist

Paragraph 17, Absatz eins und eins a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Derzeit wird er bei der Telekom Austria AG im Bereich römisch 40 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2 verwendet. Per E-Mail vom 30.07.2015 in der Fassung der Ergänzung vom 02.09.2015 beantragte der BF, "die Dienstbehörde möge mittels Bescheides feststellen sowie eine rechtliche nachvollziehbare Begründung der Firma A1 (erg.: liefern), dass dem BF die mit Ende des Monats Februar 2015 eingestellten Nebengebühren "Aufwandentschädigung für bestimmte Kategorien von Lenkern von Kraftfahrzeugen" (sogen. Lenkeraufwandsentschädigung/LAE), auch nach dem Monat Februar 2015 gebühren." I.

  1. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 04.01.2016 wurden die Anträge vom 30.07.2015 und vom 02.09.2015 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.römisch eins.
  2. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 04.01.2016 wurden die Anträge vom 30.07.2015 und vom 02.09.2015 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2016, W106 2125416-1/3E, mit der Begründung ersatzlos aufgehoben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig sei, die Behörde daher verpflichtet gewesen wäre, über die begehrte Feststellung der (weiteren) Gebührlichkeit der Lenkeraufwandsentschädigung inhaltlich abzusprechen. I.
  3. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 07.09.2016 wies die Behörde die Anträge vom 30.07.2015 und vom 02.09.2015 ab und stellte weiter fest, dass dem Antragsteller die angeführte Nebengebühr ab dem 01.03.2015 nicht mehr gebührt.römisch eins.
  4. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 07.09.2016 wies die Behörde die Anträge vom 30.07.2015 und vom 02.09.2015 ab und stellte weiter fest, dass dem Antragsteller die angeführte Nebengebühr ab dem 01.03.2015 nicht mehr gebührt. Die Behörde ging im Wesentlichen von folgenden rechtlichen Erwägungen aus: Die Nebengebühr "LAE" sei keine in § 15 Abs. 1 GehG taxativ aufgezählte Nebengebühr, weshalb ihr eine gesetzliche Grundlage fehle. Sie sei auch nicht durch Verordnung (§ 15 Abs. 7 GehG) in Kraft gesetzt worden. Als Rechtsgrundlage für die Nebengebühr "LAE" habe die sogenannte "Nebengebührenvorschrift", eine Dienstanweisung der ehemaligen Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Jahr 1955 (kurz: NGV 1955) gedient. Diese Dienstanweisung sei jedoch nie kundgemacht worden und habe daher nicht den Charakter einer Rechtsverordnung erlangt und habe daher lediglich den Charakter einer Verwaltungsverordnung bzw. generellen Weisung gehabt (vgl. VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068).Die Nebengebühr "LAE" sei keine in Paragraph 15, Absatz eins, GehG taxativ aufgezählte Nebengebühr, weshalb ihr eine gesetzliche Grundlage fehle. Sie sei auch nicht durch Verordnung (Paragraph 15, Absatz 7, GehG) in Kraft gesetzt worden. Als Rechtsgrundlage für die Nebengebühr "LAE" habe die sogenannte "Nebengebührenvorschrift", eine Dienstanweisung der ehemaligen Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Jahr 1955 (kurz: NGV 1955) gedient. Diese Dienstanweisung sei jedoch nie kundgemacht worden und habe daher nicht den Charakter einer Rechtsverordnung erlangt und habe daher lediglich den Charakter einer Verwaltungsverordnung bzw. generellen Weisung gehabt vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0068). Seit der erstmaligen Veröffentlichung der NGV 1955 im Post- und Telegraphen-Verordnungsblatt Nr. 21 des Jahres 1955 habe es seitens der Generaldirektion keine Gesamtkodifizierung bzw. Wiederverlautbarung der NGV 1955 gegeben, stattdessen sei diese lediglich in den Jahr- bzw. Handbüchern der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten "veröffentlicht" worden (letztmalig im Handbuch für das Jahr 2003). Die Nebengebühr sei lediglich einer gesetzlich geregelten Nebengebühr nachgebildet worden (§ 20 GehG, Aufwandsentschädigung). Sie wurde nicht mittels Bescheides einzeln bemessen oder mittels Verordnung pauschaliert, sondern nur mittels Dienstanweisungen der obersten Dienstbehörde geregelt. Sie sei nicht nur als Ersatz des Mehraufwandes der Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, sondern ganz allgemein für das Lenken eines Kfz, unabhängig davon, wer Eigentümer dieses Kfz war, gewährt worden. Voraussetzung sei bloß gewesen, dass dem Beamten das Lenken des betreffenden Fahrzeuges schriftlich genehmigt wurde und er nicht zum Personenkreis des § 2 Abs. 1 NGV zählte und er somit keinen Anspruch auf "Lenkerpauschale" hatte.Die Nebengebühr sei lediglich einer gesetzlich geregelten Nebengebühr nachgebildet worden (Paragraph 20, GehG, Aufwandsentschädigung). Sie wurde nicht mittels Bescheides einzeln bemessen oder mittels Verordnung pauschaliert, sondern nur mittels Dienstanweisungen der obersten Dienstbehörde geregelt. Sie sei nicht nur als Ersatz des Mehraufwandes der Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, sondern ganz allgemein für das Lenken eines Kfz, unabhängig davon, wer Eigentümer dieses Kfz war, gewährt worden. Voraussetzung sei bloß gewesen, dass dem Beamten das Lenken des betreffenden Fahrzeuges schriftlich genehmigt wurde und er nicht zum Personenkreis des Paragraph 2, Absatz eins, NGV zählte und er somit keinen Anspruch auf "Lenkerpauschale" hatte. Nach der kürzlich ergangenen Entscheidung des VwGH vom 19.04.2016, 2013/12/0225, können pauschalierte Nebengebühren nur dann entstehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre. Da die "LAE" lediglich mittels Dienstanweisung der obersten Dienstanweisung in Kraft gesetzt wurde, habe sie auch wieder mittels Erlasses der obersten Dienstbehörde (Personalamt bei Vorstand der Telekom Austria AG vom 29.01.2015) eingestellt werden können. Die angeführte Nebengebühr gebühre daher dem Antragsteller ab dem 01.03.2015 nicht mehr, weshalb seine Anträge auf Feststellung abzuweisen waren. I.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde mit im Wesentlichen folgender Begründung:römisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde mit im Wesentlichen folgender Begründung: Eingangs wird unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (Erk vom 24.05.2016, Ro 2015/09/0015) moniert, dass die Behörde wegen der ersatzlosen Aufhebung ihres Bescheides nicht befugt gewesen wäre, neuerlich in der Sache zu entscheiden und der Bescheid daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei. Im Bereich der ehemaligen PTV und ihren Nachfolgeorganisationen habe jahrelang die Praxis bestanden, pauschalierte Nebengebühren im Wege eines Dienstrechtsmandates zuzuerkennen. Dies sei auch im Fall des BF so gewesen, als ihm durch einen Mitarbeiter der Dienstbehörde der Anspruch mitgeteilt worden sei.

Erlass der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vom 17.07.1974, BMZl. 39796-51/1974, gebühre die LAE

§ 20Abs. 1 i

Vm § 15 Abs. 2 GehG. Für Aufwandersätze nach § 20 GehG sei ua. auf die RGV zu verweisen. § 68 RGV regle, dass dann, wenn für Dienstverrichtungen von Beamten, die der PTA oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährten werden, diese der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bestimme. Diese Rechtslage sei nach § 17 Abs. 1 PTSG bzw. im Zusammenhang mit den anzuwendenden Bestimmungen über den Betriebsübergang (RL 2001/23/EG) beachtlich.

Erlass der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung vom 17.07.1974, BMZl. 39796-51/1974, gebühre die LAE

Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG. Für Aufwandersätze nach Paragraph 20, GehG sei ua. auf die RGV zu verweisen. Paragraph 68, RGV regle, dass dann, wenn für Dienstverrichtungen von Beamten, die der PTA oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, an Stelle der in den Abschnitten römisch eins bis römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährten werden, diese der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler bestimme. Diese Rechtslage sei nach Paragraph 17, Absatz eins, PTSG bzw. im Zusammenhang mit den anzuwendenden Bestimmungen über den Betriebsübergang (RL 2001/23/EG) beachtlich. Aus der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 PTSG ergebe sich eindeutig, dass der Vorstandsvorsitzende eine Nebengebühren-Verordnung zu erlassen "hat" und ihm lediglich die Regelung der jeweiligen Höhe nach zustehe. Ein Ermessen dergestalt, eine NGV überhaupt nicht zu erlassen, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. In Ermangelung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kundmachung könnten die in der NGV vorgesehenen finanziellen Leistungen vor dem VwGH nicht durchgesetzt werden (VwGH 22.04.2010, 2009/09/0095).Aus der Verfassungsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 3, PTSG ergebe sich eindeutig, dass der Vorstandsvorsitzende eine Nebengebühren-Verordnung zu erlassen "hat" und ihm lediglich die Regelung der jeweiligen Höhe nach zustehe. Ein Ermessen dergestalt, eine NGV überhaupt nicht zu erlassen, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. In Ermangelung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kundmachung könnten die in der NGV vorgesehenen finanziellen Leistungen vor dem VwGH nicht durchgesetzt werden (VwGH 22.04.2010, 2009/09/0095). Grundsätzlich postuliere Art. 18 Abs. 2 B-VG keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, Verordnungen zu erlassen. Aus der Ermächtigung des Art. 18 Abs. 2 werde aber z.B. dann eine Pflicht, wenn ein Gesetz ohne Verordnung nicht vollziehbar wäre (VfSlg. 7650/1975). Eine Pflicht zur Erlassung einer Verordnung bestehe jedenfalls auch dann, wenn der einfache Gesetzgeber der Verwaltung eine solche Pflicht auferlegt.Grundsätzlich postuliere Artikel 18, Absatz 2, B-VG keine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, Verordnungen zu erlassen. Aus der Ermächtigung des Artikel 18, Absatz 2, werde aber z.B. dann eine Pflicht, wenn ein Gesetz ohne Verordnung nicht vollziehbar wäre (VfSlg. 7650 aus 1975,). Eine Pflicht zur Erlassung einer Verordnung bestehe jedenfalls auch dann, wenn der einfache Gesetzgeber der Verwaltung eine solche Pflicht auferlegt. Nach der Rechtsprechung müsse jeder Bezugsbestandteil einer gesetzlichen Grundlage zugeordnet sein (z.B. VwGH 19.2.2003, 2001/12/0116 und 2002/12/0277). Beamtete Mitarbeiter dürfen darauf vertrauen, dass dienst- und besoldungsrechtliche Positionen rechtskonform zu- oder aberkannt werden. Keinesfalls müsse damit gerechnet werden, dass eine Dienstbehörde jahrelang und systematisch bezugsrechtlich falsch vorgeht oder eine Regelungslücke nicht schließen würde. Aus der Begründung des bekämpften Bescheids sei nicht entnehmen, weshalb die LAE jahrzehntelang ausbezahlt wurde, obwohl nie eine "Rechtsgrundlage" (Gesetz, Verordnung, Bescheid) dafür vorhanden war. Mit der Formulierung "die LAE war eine Nebengebühr, die einer gesetzlich geregelten Nebengebühr nachgebildet wurde" komme klar zum Ausdruck, dass die Dienstbehörde in genauer Kenntnis der rechtlichen Defizite eine Aufwandsentschädigung analog zu den gesetzlichen Bestimmungen, quasi zur Schließung einer bekannten Rechtslücke ausbezahlt habe. Der Hinweis darauf, dass die Anerkennung quasi nur mit Dienstanweisung erfolgt sei und daher mit Erlass vom 29. Februar 2015 einfach wieder eingestellt werden konnte, sei damit nicht schlüssig. Der bekämpfte Bescheid nenne weiters keinen Kompetenztatbestand für den Vorstandsvorsitzenden zur Erlassung einer Dienstanweisung zur Neuregelung der LAE. § 17a Abs. 2 PTSG enthalte keinen Kompetenztatbestand (= positives Dürfen) dergestalt, dass bereits bestehende Vollzugsgrundlagen außer Kraft gesetzt werden könnten. Die Dienstanweisung vom 29. Jänner 2015 entbehre vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des PTSG daher einer Grundlage. Im Poststrukturgesetz sei eindeutig festgelegt, dass die bisher für Beamte maßgeblichen Bestimmungen weiterhin gelten bzw. der Vorstandsvorsitzende zur Erlassung von Nebengebühren-Verordnungen ermächtigt sei. Nicht ableiten lasse sich die Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen mittels Dienstanweisung.Der bekämpfte Bescheid nenne weiters keinen Kompetenztatbestand für den Vorstandsvorsitzenden zur Erlassung einer Dienstanweisung zur Neuregelung der LAE. Paragraph 17 a, Absatz 2, PTSG enthalte keinen Kompetenztatbestand (= positives Dürfen) dergestalt, dass bereits bestehende Vollzugsgrundlagen außer Kraft gesetzt werden könnten. Die Dienstanweisung vom 29. Jänner 2015 entbehre vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des PTSG daher einer Grundlage. Im Poststrukturgesetz sei eindeutig festgelegt, dass die bisher für Beamte maßgeblichen Bestimmungen weiterhin gelten bzw. der Vorstandsvorsitzende zur Erlassung von Nebengebühren-Verordnungen ermächtigt sei. Nicht ableiten lasse sich die Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen mittels Dienstanweisung. Aufwandersätze seien als Teil der Aktivbezüge

§ 17Abs.

6 und Abs. 6a PTSG nach wie vor durch den Bund zu leisten.Aufwandersätze seien als Teil der Aktivbezüge

Paragraph 17, Absatz 6 und Absatz 6 a, PTSG nach wie vor durch den Bund zu leisten. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass auch durch Erlassen einer gesetzwidrigen Verordnung oder durch pflichtwidriges Nichterlassen einer Verordnung Missbrauch der Amtsgewalt begangen werden könne. Die Aberkennung einer erworbenen Rechtsposition ohne jegliche Begründung greife aber auch in den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff ein. Ein vermögenswerter Anspruch im Sinn des Art. 1

  1. ZPMRK liege vor, wenn er eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat; dies sei nach den oben zitierten Dienstanweisungen und Erlässen zweifelsohne gegeben gewesen. Es hätten daher berechtigte Erwartungen gehegt werden können, dass die Nebengebühren in Zukunft weiter gewährt werden.Die Aberkennung einer erworbenen Rechtsposition ohne jegliche Begründung greife aber auch in den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff ein. Ein vermögenswerter Anspruch im Sinn des Artikel eins,
  2. ZPMRK liege vor, wenn er eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat; dies sei nach den oben zitierten Dienstanweisungen und Erlässen zweifelsohne gegeben gewesen. Es hätten daher berechtigte Erwartungen gehegt werden können, dass die Nebengebühren in Zukunft weiter gewährt werden. Unstrittig sei auch, dass nach Art. 47 GRC jede Person das Recht hat, einen "wirksamen" Rechtsbehelf einzulegen. Die im bekämpften Bescheid behauptete Rechtslage führe im Ergebnis zu einer vollständigen Auslöschung des Rechtsschutzes bezüglich Rechtswahrung nach Betriebsübergang. Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes sei auch in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert.Unstrittig sei auch, dass nach Artikel 47, GRC jede Person das Recht hat, einen "wirksamen" Rechtsbehelf einzulegen. Die im bekämpften Bescheid behauptete Rechtslage führe im Ergebnis zu einer vollständigen Auslöschung des Rechtsschutzes bezüglich Rechtswahrung nach Betriebsübergang. Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes sei auch in Artikel 6, Absatz eins, EMRK verankert. Neben dem Willkürverbot habe die Judikatur immer auch den Gleichheitssatz im Auge. Insbesondere zum § 20 GehG werde festgehalten, dass eine verfassungskonforme Interpretation geboten sei (VwGH 02.09.1998, 93/12/0117). Damit verbunden sei aber ohne Zweifel eine entsprechende inhaltliche Begründung für die Aberkennung von Nebengebührenansprüchen (z.B. eine Verwendungsänderung) sowie die Durchführung eines fairen Verfahrens. Wenn nun aber im gegenständlichen Verfahren ohne individuelle Begründung und ohne inhaltliches Verfahren ein bestehender Rechtsanspruch aberkannt wird, entspreche dies nicht den genannten Garantien.Neben dem Willkürverbot habe die Judikatur immer auch den Gleichheitssatz im Auge. Insbesondere zum Paragraph 20, GehG werde festgehalten, dass eine verfassungskonforme Interpretation geboten sei (VwGH 02.09.1998, 93/12/0117). Damit verbunden sei aber ohne Zweifel eine entsprechende inhaltliche Begründung für die Aberkennung von Nebengebührenansprüchen (z.B. eine Verwendungsänderung) sowie die Durchführung eines fairen Verfahrens. Wenn nun aber im gegenständlichen Verfahren ohne individuelle Begründung und ohne inhaltliches Verfahren ein bestehender Rechtsanspruch aberkannt wird, entspreche dies nicht den genannten Garantien. Es werden folgende Anträge gestellt: * den Bescheid ersatzlos zu beheben, * den Anspruch auf Weiterbezug der LAE auf Basis der zum 31.12.2014 gültigen Rechtsgrundlagen in bisheriger Höhe ab
  3. März 2015 festzustellen. I.
  4. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.11.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.
  5. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.11.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Der BF ist ein bei der Telekom Austria Personalmanagement GmbH verwendeter Beamter der Verwendungsgruppe PT 3/
  7. Bis Ende Februar 2015 erhielt der BF die sog. Lenkeraufwandsentschädigung/LAE. Mit Erlass des beim Vorstand der Telekom AG eingerichteten Personalamtes vom 29.01.2015 wurden alle Personalämter der Telekom Austria AG angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2015 die Auszahlung dieser Nebengebühr einzustellen. Ab März 2015 wird die LAE an den BF nicht mehr ausbezahlt. Im Beschwerdefall liegt kein gegenüber dem BF erlassener rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid betreffend die in Rede stehende Nebengebühr vor. Mit Antrag vom 30.07.2015 und ergänzt mit Antrag vom 02.09.2015 begehrte der BF die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm die eingestellte Nebengebühr auch nach dem Monat Februar 2015 weiterhin gebühre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge abgewiesen.
  8. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar auf Grund der Aktenlage.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Bindung an die im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 23.08.2016, W106 2125416-1/3E, zutreffend von der Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrags ausgegangen ist und inhaltlich über die Gebührlichkeit der geltend gemachten Nebengebühr entschieden hat. Demgemäß ist auch das Beschwerdevorbringen unzutreffend, die Behörde hätte wegen der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht neuerlich über die Anträge entscheiden dürfen. Hiezu genügt es auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (vgl. das jüngst ergangene Erk. vom 09.09.2016, Ro 2016/12/0002), wonach sich aus der ersatzlosen Aufhebung eines rechtswidrigen Zurückweisungsbescheides für die Behörde geradezu die Verpflichtung ergibt, über den gestellten Antrag meritorisch zu entscheiden. Diese Verpflichtung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner aufhebenden Entscheidung auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.Demgemäß ist auch das Beschwerdevorbringen unzutreffend, die Behörde hätte wegen der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht neuerlich über die Anträge entscheiden dürfen. Hiezu genügt es auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen vergleiche das jüngst ergangene Erk. vom 09.09.2016, Ro 2016/12/0002), wonach sich aus der ersatzlosen Aufhebung eines rechtswidrigen Zurückweisungsbescheides für die Behörde geradezu die Verpflichtung ergibt, über den gestellten Antrag meritorisch zu entscheiden. Diese Verpflichtung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner aufhebenden Entscheidung auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. §§ 19a und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG (§19a idF BGBl. I 130/2003 und § 20 idF BGBl. 447/1990) lauten:Paragraphen 19 a und 20 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG (§19a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2003, und Paragraph 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,) lauten: "Erschwerniszulage § 19a.

(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.Paragraph 19 a,
(1)Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2)Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers." "Aufwandsentschädigung § 20.
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20,
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2)Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt." Zur Rechtsnatur der Nebengebührenvorschrift 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.09.2008, 2005/12/0068, wie folgt ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  1. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, vom
  2. November 1999, Zl. 99/12/0272, vom
  3. März 2000, Zl. 99/12/0031, und vom
  4. September 2001, Zl. 97/12/0361). Bloß interne Anordnungen (Weisungen) vermögen hingegen die durch Gesetz oder Verordnung begründeten Ansprüche des Beamten weder einzuschränken noch zusätzliche vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbare Ansprüche zu begründen."Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, vom
  6. November 1999, Zl. 99/12/0272, vom
  7. März 2000, Zl. 99/12/0031, und vom
  8. September 2001, Zl. 97/12/0361). Bloß interne Anordnungen (Weisungen) vermögen hingegen die durch Gesetz oder Verordnung begründeten Ansprüche des Beamten weder einzuschränken noch zusätzliche vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbare Ansprüche zu begründen. .... Ebenso wenig können durchsetzbare Ansprüche aus der von der belangten Behörde mehrfach zitierten "Nebengebührenvorschrift" abgeleitet werden: Durchsetzbare Ansprüche könnten durch einen generellen Verwaltungsakt nur dann begründet werden, wenn es sich dabei um eine (auf Grund von Gesetzen) erlassene Rechtsverordnung handelt; dies setzt allerdings eine ordnungsgemäße Kundmachung der betreffenden Vorschrift voraus. Mangelt einer generellen Anordnung einer Verwaltungsbehörde die gehörige Kundmachung, hat dies deren Unbeachtlichkeit für die Gerichte und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen

Art. 139Abs.

3 zweiter Satz lit. c B-VG führen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und vom
  2. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177). Um als Rechtsverordnung qualifiziert werden zu können, müsste die Nebengebührenvorschrift daher ordnungsgemäß, d. h. in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Weise kundgemacht worden sein. Eine solche Kundmachung ist jedoch nicht erfolgt: Bei der "Nebengebührenvorschrift" handelt es sich um eine Dienstanweisung der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Jahr 1955, die jedoch nie kundgemacht wurde und daher nicht den Charakter einer Rechtsverordnung erlangt hat (vgl. dazu schon die hg. Erkenntnisse vom
  3. Mai 1994, Zl. 90/12/0009, vom
  4. September 1997, Zl. 96/12/0147, und vom
  5. Mai 2005, Zl. 2004/12/0121). Sie kann auch nicht als Verordnung im Sinne des § 17a Abs. 3 Z. 1 PTSG angesehen werden: Nach dieser Bestimmung ist zwar der jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes dazu befugt, für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten auf Grund der Dienstrechtsgesetze Verordnungen zu erlassen; derartige Verordnungen waren aber nach § 17a Abs. 4 PTSG bis zur Änderung dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 96/2007 "im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen" (seit dieser Novelle sind sie im BGBl. II zu publizieren). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.944/2006 ausgesprochen hat, sind als "offizielles Nachrichtenorgan" nur solche Publikationen anzusehen, die dem früheren Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw. den PTA-Mitteilungen entsprechen. Eine Kundmachung der Nebengebührenvorschrift in einer derartigen Weise ist jedoch nicht ersichtlich. In Ermangelung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kundmachung können die in der Nebengebührenvorschrift vorgesehenen finanziellen Leistungen somit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durchgesetzt werden.Ebenso wenig können durchsetzbare Ansprüche aus der von der belangten Behörde mehrfach zitierten "Nebengebührenvorschrift" abgeleitet werden: Durchsetzbare Ansprüche könnten durch einen generellen Verwaltungsakt nur dann begründet werden, wenn es sich dabei um eine (auf Grund von Gesetzen) erlassene Rechtsverordnung handelt; dies setzt allerdings eine ordnungsgemäße Kundmachung der betreffenden Vorschrift voraus. Mangelt einer generellen Anordnung einer Verwaltungsbehörde die gehörige Kundmachung, hat dies deren Unbeachtlichkeit für die Gerichte und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge, dies ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen

Artikel 139, Absatz 3, zweiter Satz Litera c, B-VG führen kann vergleiche etwa die hg.

Erkenntnisse vom

  1. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und vom
  2. Mai 2008, Zl. 2005/12/0177). Um als Rechtsverordnung qualifiziert werden zu können, müsste die Nebengebührenvorschrift daher ordnungsgemäß, d. h. in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Weise kundgemacht worden sein. Eine solche Kundmachung ist jedoch nicht erfolgt: Bei der "Nebengebührenvorschrift" handelt es sich um eine Dienstanweisung der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Jahr 1955, die jedoch nie kundgemacht wurde und daher nicht den Charakter einer Rechtsverordnung erlangt hat vergleiche dazu schon die hg. Erkenntnisse vom
  3. Mai 1994, Zl. 90/12/0009, vom
  4. September 1997, Zl. 96/12/0147, und vom
  5. Mai 2005, Zl. 2004/12/0121). Sie kann auch nicht als Verordnung im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer eins, PTSG angesehen werden: Nach dieser Bestimmung ist zwar der jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes dazu befugt, für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten auf Grund der Dienstrechtsgesetze Verordnungen zu erlassen; derartige Verordnungen waren aber nach Paragraph 17 a, Absatz 4, PTSG bis zur Änderung dieser Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, "im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen" (seit dieser Novelle sind sie im BGBl. römisch zwei zu publizieren). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.944 aus 2006, ausgesprochen hat, sind als "offizielles Nachrichtenorgan" nur solche Publikationen anzusehen, die dem früheren Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw. den PTA-Mitteilungen entsprechen. Eine Kundmachung der Nebengebührenvorschrift in einer derartigen Weise ist jedoch nicht ersichtlich. In Ermangelung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kundmachung können die in der Nebengebührenvorschrift vorgesehenen finanziellen Leistungen somit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durchgesetzt werden. Ansprüche auf die Abgeltung von Aufwendungen bzw. besonderen Leistungen richten sich daher ausschließlich nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Dabei zeigt sich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begehrten "Meisterpauschale" der Sache nach wohl um die Abgeltung von Aufwendungen für Dienstverrichtungen am Dienstort im Sinne des § 20 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003), handelt (siehe den letzten Halbsatz des § 5 Abs. 1 und die Bemessung nach § 5 Abs. 2 Nebengebührenvorschrift). § 68 RGV (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003) ermöglicht zwar, für die Beamten der (ehemaligen) Post- und Telekom Austria AG besondere Vergütungen vorzusehen, doch können solche Sonderbestimmungen nur in Form einer Rechtsverordnung getroffen werden (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2000, Zl. 95/12/0233). In Ermangelung einer solchen Verordnung richtet sich die Abgeltung von Aufwendungen eines Beamten für Dienstverrichtungen im Dienstort ausschließlich nach § 20 RGV. Dessen Abs. 4 (iVm Abs. 3) sieht zwar eine besondere (pauschalierte) Vergütung vor, wenn Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind. Diese Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtungen typischer Weise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. Juni 2000, Zl. 95/12/0233). Es liegt auf der Hand, dass eine solche auf die Eigenart des konkreten Arbeitsplatzes abstellende Vergütung mit der Abberufung von diesem Arbeitsplatz in Wegfall gerät.Ansprüche auf die Abgeltung von Aufwendungen bzw. besonderen Leistungen richten sich daher ausschließlich nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Dabei zeigt sich, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begehrten "Meisterpauschale" der Sache nach wohl um die Abgeltung von Aufwendungen für Dienstverrichtungen am Dienstort im Sinne des Paragraph 20, Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV) (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,), handelt (siehe den letzten Halbsatz des Paragraph 5, Absatz eins und die Bemessung nach Paragraph 5, Absatz 2, Nebengebührenvorschrift). Paragraph 68, RGV (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,) ermöglicht zwar, für die Beamten der (ehemaligen) Post- und Telekom Austria AG besondere Vergütungen vorzusehen, doch können solche Sonderbestimmungen nur in Form einer Rechtsverordnung getroffen werden vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom
  8. Juni 2000, Zl. 95/12/0233). In Ermangelung einer solchen Verordnung richtet sich die Abgeltung von Aufwendungen eines Beamten für Dienstverrichtungen im Dienstort ausschließlich nach Paragraph 20, RGV. Dessen Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3,) sieht zwar eine besondere (pauschalierte) Vergütung vor, wenn Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind. Diese Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtungen typischer Weise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. Juni 2000, Zl. 95/12/0233). Es liegt auf der Hand, dass eine solche auf die Eigenart des konkreten Arbeitsplatzes abstellende Vergütung mit der Abberufung von diesem Arbeitsplatz in Wegfall gerät. Ähnliches gilt auch für die vom Beschwerdeführer begehrte Erschwerniszulage: Nach § 19a GehG (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003) steht einem Beamten eine Erschwerniszulage zu, wenn er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss. Diese Nebengebühr ist - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - verwendungsbezogen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0172, mwN); diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) dar. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren."Ähnliches gilt auch für die vom Beschwerdeführer begehrte Erschwerniszulage: Nach Paragraph 19 a, GehG (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,) steht einem Beamten eine Erschwerniszulage zu, wenn er seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss. Diese Nebengebühr ist - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - verwendungsbezogen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0172, mwN); diese Verwendung stellt die Erledigung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979) dar. Wenn die Verwendung wegfällt, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren." Pauschalierte Nebengebühren können demnach nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0038, mwN).Pauschalierte Nebengebühren können demnach nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/12/0038, mwN). Dass die NGV 1955 keine Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Nebengebühr LAE darstellen konnte, hat der VwGH in dem zitierten Erkenntnis vom 05.09.2008 deutlich ausgesprochen und ist daher darauf nicht weiter einzugehen. Dies gilt mangels Kundmachung in den hiefür nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Kundmachungsorganen ebenso für die die NGV 1955 ergänzenden Dienstanweisungen. Vor diesem Hintergrund kommt dem im Erlass des Personalamtes bei Vorstand der Telekom Austria AG vom 29.01.2015 ausgesprochenen Außerkrafttreten aller die angeführten Nebengebühren betreffenden Regelungen und Dienstanweisungen nur mehr deklaratorische Bedeutung zu. Unbestritten ist im Beschwerdefall auch, dass zu keinem Zeitpunkt eine bescheidmäßige Zuerkennung der LAE an den BF in Form einer Einzelpauschalierung erfolgt ist. Insoweit der BF aus der jahrelangen Auszahlung der LAE einen Rechtsanspruch auch für die Zukunft abzuleiten versucht, ist ihm entgegen zu halten, dass der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Aus diesem Grund könnte ein Anerkenntnis - das über Jahre erfolgte Auszahlen der LAE kann einem Anerkenntnis gleichgehalten werden - im Beschwerdefall auch keine anspruchsbegründende Wirkung entfalten, zumal im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind. Die geleisteten Zahlungen sind vielmehr als Zahlungen einer Nichtschuld zu qualifizieren. Derartige Zahlungen könnten auch nicht eine bescheidmäßige Pauschalierung der LAE bewirkt haben (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0038, mwN). Indem der BF keinen Rechtsanspruch auf die geleisteten Zahlungen erworben hat, gehen auch die Überlegungen des BF, dass die Einstellung der Zahlungen in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht eingreift, ins Leere.Insoweit der BF aus der jahrelangen Auszahlung der LAE einen Rechtsanspruch auch für die Zukunft abzuleiten versucht, ist ihm entgegen zu halten, dass der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen ist, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Aus diesem Grund könnte ein Anerkenntnis - das über Jahre erfolgte Auszahlen der LAE kann einem Anerkenntnis gleichgehalten werden - im Beschwerdefall auch keine anspruchsbegründende Wirkung entfalten, zumal im öffentlichen Recht begründete Verpflichtungen durch privatrechtliches Handeln nicht gestaltbar sind. Die geleisteten Zahlungen sind vielmehr als Zahlungen einer Nichtschuld zu qualifizieren. Derartige Zahlungen könnten auch nicht eine bescheidmäßige Pauschalierung der LAE bewirkt haben vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/12/0038, mwN). Indem der BF keinen Rechtsanspruch auf die geleisteten Zahlungen erworben hat, gehen auch die Überlegungen des BF, dass die Einstellung der Zahlungen in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentumsrecht eingreift, ins Leere. Dem Beschwerdevorbringen, aus der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 PTSG ergebe sich eine Verpflichtung des Vorstandsvorsitzenden eine Nebengebühren-Verordnung zu erlassen, ist wiederum die Entscheidung des VwGH vom 05.09.2008 entgegenzuhalten, wonach eine solche NGV nicht als Verordnung im Sinne des § 17a Abs. 3 Z 1 PTSG angesehen werden kann. Eine Verpflichtung des Vorstandsvorsitzenden eine NGV zu erlassen existiert somit nicht. Schon aus diesem Grund kommen auch die vom BF aus der Nichterlassung einer NGV behaupteten Amtshaftungsansprüche nicht zum Tragen.Dem Beschwerdevorbringen, aus der Verfassungsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 3, PTSG ergebe sich eine Verpflichtung des Vorstandsvorsitzenden eine Nebengebühren-Verordnung zu erlassen, ist wiederum die Entscheidung des VwGH vom 05.09.2008 entgegenzuhalten, wonach eine solche NGV nicht als Verordnung im Sinne des Paragraph 17 a, Absatz 3, Ziffer eins, PTSG angesehen werden kann. Eine Verpflichtung des Vorstandsvorsitzenden eine NGV zu erlassen existiert somit nicht. Schon aus diesem Grund kommen auch die vom BF aus der Nichterlassung einer NGV behaupteten Amtshaftungsansprüche nicht zum Tragen. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob dem BF die verfahrensgegenständliche Lenkeraufwandsentschädigung nach deren Einstellung mit Ende Februar 2015 weiterhin gebührt, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der zit. Rechtsprechung gelöst werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob dem BF die verfahrensgegenständliche Lenkeraufwandsentschädigung nach deren Einstellung mit Ende Februar 2015 weiterhin gebührt, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der zit. Rechtsprechung gelöst werden konnte. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2125416.2.00

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