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{'item': 'W106 2141096-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlW106 2141096-1 SpruchW106 2141096-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (04.01.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt): I.

  1. Mit Bescheid vom 14.04.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZD) den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (BF) mit 25.03.2016 fest.römisch eins.
  2. Mit Bescheid vom 14.04.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur (ZD) den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (BF) mit 25.03.2016 fest. Auf den Antrag des BF vom 19.04.2016 wurde dem BF mit Bescheid vom 03.06.2016 aufgrund seiner Ausbildung im Lehrberuf Chemielabortechniker ein Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes bis 28.02.2017 gewährt, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen. Mit Schreiben vom 24.08.2016 beantragte der BF erneut einen Aufschub bis März 2020, um am Unterricht des Lehre- und Matura-Kurses lückenlos teilnehmen zu können. Mit Schreiben der ZD vom 27.09.2016 wurde der BF aufgefordert, binnen drei Wochen folgende Beweismittel nachzureichen: * Aktueller Ausbildungsnachweis zu einer über den 30.01.2017 (LEMA Kernkurs Englisch) bzw. über den 28.02.2017 (Lehrverhältnis Chemielabortechniker) hinaus verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung * Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.* Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde. Am 07.10.2016 übermittelte der BF erneut die Bestätigung des WIFI Tirol vom 18.03.2016, aus dem hervorgeht, dass laut Ausbildungsplan die letzte Maturaprüfung im Frühjahr 2020 vorgesehen sei, dass für den Kurs Anwesenheitspflicht bestehe, der BF die fehlenden Ausbildungsteile nur bis Frühjahr 2020 kostenfrei besuchen könne und es dringend erforderlich sei, am Unterricht des Lehre- und Matura-Kurses lückenlos teilzunehmen. I.
  3. Mit Bescheid vom 02.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab.römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom 02.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG ab. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt, dass der BF einen Nachweis zu einem über den 28.02.2017 hinaus bestehenden Ausbildungsverhältnis innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erbracht habe. Der Umstand, dass der BF weitere Kurse bis in das Jahr 2020 kostenfrei besuchen könne, stelle keinen Nachweis über einen über den 28.02.2017 bzw. 30.01.2017 hinaus tatsächlich bestehenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung dar und können einen Aufschub gemäß § 14 ZDG nicht begründen.Hierzu wird in der Begründung ausgeführt, dass der BF einen Nachweis zu einem über den 28.02.2017 hinaus bestehenden Ausbildungsverhältnis innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erbracht habe. Der Umstand, dass der BF weitere Kurse bis in das Jahr 2020 kostenfrei besuchen könne, stelle keinen Nachweis über einen über den 28.02.2017 bzw. 30.01.2017 hinaus tatsächlich bestehenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung dar und können einen Aufschub gemäß Paragraph 14, ZDG nicht begründen. I.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Er verweist darin auf ein beigelegtes Schreiben des WIFI Tirol vom 24.11.2016, welches seiner Ansicht nach restlos klären solle, dass er bis Frühjahr 2020 an den Maturakursen lückenlos teilnehmen müsse, um die Matura absolvieren zu können.römisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Er verweist darin auf ein beigelegtes Schreiben des WIFI Tirol vom 24.11.2016, welches seiner Ansicht nach restlos klären solle, dass er bis Frühjahr 2020 an den Maturakursen lückenlos teilnehmen müsse, um die Matura absolvieren zu können. Im Schreiben des WIFI Tirol wird bestätigt, dass der BF derzeit Lehre und Matura im
  7. Schuljahr am WIFI Kufstein besuche und die Ausbildung voraussichtlich im Frühjahr 2020 beenden werde. Im Kurs bestehe grundsätzlich Anwesenheitspflicht. Bei unentschuldigten Fehlstunden stehe ein Teilnehmer vor folgenden Problemen: die Fehlstunden müssten kostenpflichtig nachgeholt werden, der Prüfungsantritt müsste zu einem späteren Termin bei einem unbekannten Trainer erfolgen, die Stunden könnten nur in adäquaten Kursen nachgeholt werden, diese würden nicht jedes Semester angeboten. Dies würde die Ausbildung verlängern und habe auch zur Folge, dass der Teilnehmer sich mit dem Arbeitgeber über zusätzliche Freistellungen für den Kursbesuch einigen müsste. Wenn der Arbeitgeber den Teilnehmer nicht freistellt, sei es sehr schwierig, die versäumten Stunden nachzuholen, der Teilnehmer könnte unter Umständen die Matura nicht absolvieren. Es sei daher dringend erforderlich am Unterricht des Lehre und Matura - Kurses lückenlos teilzunehmen. I.
  8. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 29.11.2016 wurden die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.
  9. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 29.11.2016 wurden die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF wurde erstmals am 21.01.2016 für tauglich befunden. Da der BF zu diesem Zeitpunkt in einem aufrechten Lehrverhältnis zur Ausbildung als Chemielabortechniker stand, wurde ihm mit Bescheid vom 03.06.2016 gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ein Aufschub des Antritts zum ordentlichen Zivildienst längstens bis 28.02.2017 gewährt. Laut vorliegendem Lehrvertrag vom 05.09.2013 dauert das Lehrverhältnis bis 28.02.
  11. Ein Zuweisungsbescheid ist gegenüber dem BF bis dato nicht ergangen.Der BF wurde erstmals am 21.01.2016 für tauglich befunden. Da der BF zu diesem Zeitpunkt in einem aufrechten Lehrverhältnis zur Ausbildung als Chemielabortechniker stand, wurde ihm mit Bescheid vom 03.06.2016 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ein Aufschub des Antritts zum ordentlichen Zivildienst längstens bis 28.02.2017 gewährt. Laut vorliegendem Lehrvertrag vom 05.09.2013 dauert das Lehrverhältnis bis 28.02.
  12. Ein Zuweisungsbescheid ist gegenüber dem BF bis dato nicht ergangen. Der BF absolviert derzeit die Ausbildung Lehre und Matura im
  13. Schuljahr am WIFI Kufstein. Die Ausbildung wird voraussichtlich im Frühjahr 2020 beendet sein. Aus dem vom WIFI der Wirtschaftskammer Tirol vorgelegten Ausbildungsplan für den BF für die Zeit ab März 2017 sind folgende Kurszeiten zu entnehmen: Maturakurs Deutsch: Dauer 20.02.2017 bis 09.01.2018, Montag und jeden zweiten Dienstag, 17.00 bis 20.15 Uhr. Berufsreifeprüfung Deutsch, schriftlicher Teil: 09.01.2018; mündliche Prüfung 3-4 Wochen später. Maturakurs Mathematik: Start im Februar 2018, Unterrichtszeiten wie oben; Berufsreifeprüfung: 15.01.2019 Maturakurs Fachbereich Chemie: Start Februar 2019, Unterrichtszeiten wie oben; Berufsreifeprüfung: Frühjahr 2020 In Vorbereitung auf jede Berufsreifeprüfung ist ein LEMA Lernstudio Matura zu besuchen. Ca. 8 Wochen vor dem Maturatermin wird auch am Samstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr unterrichtet. Demnach steht fest, dass die Unterrichtszeiten für die jeweiligen Maturakurse im angegebenen Zeitraum erst um 17.00 Uhr beginnen und nur jeweils montags bzw. jeden zweiten Dienstag stattfinden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus dem vom WIFI der Wirtschaftskammer Tirol übermittelten Ausbildungsplan für den BF.
  15. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2013 von Bedeutung:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013, von Bedeutung: "§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde." Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen ...
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. ..." Per E-Mail vom 24.08.2016 beantragte der BF zwecks lückenloser Teilnahme am Unterricht des Lehre- und Matura-Kurses einen Aufschub des Zivildienstes bis März
  2. Aufgrund des vom WIFI der Wirtschaftskammer Tirol vorgelegten Ausbildungsplanes steht fest, dass die Unterrichtszeiten für die jeweiligen Maturakurse im Zeitraum ab März 2017 - bis 28.02.2017 ist der Antritt ohnedies aufgeschoben - erst um 17.00 Uhr beginnen und nur jeweils montags bzw. jeden zweiten Dienstag stattfinden. Da die Maturakurse erst um 17.00 Uhr stattfinden, ist nicht ersichtlich, dass die Absolvierung des Zivildienstes sich nicht mit der Teilnahme an den Maturakursen vereinbaren ließe. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass mit der Einrichtung, welcher der BF zugewiesen werden sollte, einvernehmlich ein Dienstplan festzulegen möglich sein wird, welcher eine lückenlose Teilnahme des BF an den Maturkursen zulässt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch weiter davon aus, dass sich mit der Behörde ein Zeitpunkt für den Antritt des Zivildienstes vereinbaren lässt, welcher dem BF für die vorgesehene Absolvierung der Maturakurse am besten entgegenkommt. Es gibt es daher vorerst keinen Anhaltspunkt, dass ein Aufschub des Zivildienstes für die Teilnahme an den Maturakursen über den 28.02.2017 hinaus erforderlich wäre. Mit dem Abschluss der Lehrabschlussprüfung im Februar 2017 gibt es auch keine Überschneidungen mehr mit dem Berufsschulunterricht. Die Notwendigkeit einer Unterbrechung der Ausbildung "Lehre und Matura" ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Da es somit für einen Aufschub vom Antritt des Zivildienstes an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG fehlt, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da es somit für einen Aufschub vom Antritt des Zivildienstes an den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG fehlt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2141096.1.00

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