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{'item': 'W114 2109959-1'}

Obsah (8)Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlW114 2109959-1 SpruchW114 2109959-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang bzw. Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang bzw. Feststellungen: 1. Am 09.03.2011 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Auftreiber) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.1. Am 09.03.2011 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Auftreiber) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. 2. Der Auftreiber war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Die Almbewirtschafterin der XXXX hat in ihrem MFA für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 105,47 ha beantragt, die Almbewirtschafterin der XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 428,46 während die Almbewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2011 in ihrem MFA eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 700,49 ha beantragt hat.2. Der Auftreiber war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) sowie die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Die Almbewirtschafterin der römisch 40 hat in ihrem MFA für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 105,47 ha beantragt, die Almbewirtschafterin der römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 428,46 während die Almbewirtschafterin der römisch 40 für das Antragsjahr 2011 in ihrem MFA eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 700,49 ha beantragt hat. 3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919212, wurde dem Auftreiber für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 18,50 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115919212, wurde dem Auftreiber für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 18,50 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 4. Am 19.10.2011 und 24.10.2011 erfolgte auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der für das Antragsjahr 2011 anstelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 105,47 ha eine solche mit einer Größe von 105,85 ha festgestellt wurde.4. Am 19.10.2011 und 24.10.2011 erfolgte auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der für das Antragsjahr 2011 anstelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 105,47 ha eine solche mit einer Größe von 105,85 ha festgestellt wurde. 5. Am 23.10.2012 fand zu Lebzeiten des Auftreibers eine Betriebsübergabe an XXXX statt, während XXXX den Betrieb mit der BNr. XXXX zwischenzeitig allein betreibt.5. Am 23.10.2012 fand zu Lebzeiten des Auftreibers eine Betriebsübergabe an römisch 40 statt, während römisch 40 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 zwischenzeitig allein betreibt. 6. Am 11.12.2012 bzw. am 27.06.2013 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der XXXX für das Antragsjahr 2011 von 700,49 ha auf 504,23 ha und schließlich auf 387,55 ha.6. Am 11.12.2012 bzw. am 27.06.2013 beantragte die Bewirtschafterin der römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche der römisch 40 für das Antragsjahr 2011 von 700,49 ha auf 504,23 ha und schließlich auf 387,55 ha. 7. Die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846849, erlassen und dem Auftreiber für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt bzw. ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde ausgehend von gleichbleibend 27,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 15,30 ha, einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 11,15 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Gesamtfläche von 15,16 ha (davon festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche von 11,15

  1. ha)keine Differenzfläche festgestellt. Eine Flächensanktion wurde auch nicht verhängt.7. Die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend wurde der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846849, erlassen und dem Auftreiber für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt bzw. ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde ausgehend von gleichbleibend 27,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 15,30 ha, einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 11,15 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Gesamtfläche von 15,16 ha (davon festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche von 11,15
  2. ha)keine Differenzfläche festgestellt. Eine Flächensanktion wurde auch nicht verhängt. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Auftreiber mit Schreiben vom 17.02.2014 Beschwerde, wobei diese Beschwerde von XXXX unterschrieben wurde.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Auftreiber mit Schreiben vom 17.02.2014 Beschwerde, wobei diese Beschwerde von römisch 40 unterschrieben wurde. 9. Am 19.08.2014 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 anstelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 428,46 ha eine solche mit einer Größe von 280,16 ha festgestellt wurde.9. Am 19.08.2014 fand auch auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 anstelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 428,46 ha eine solche mit einer Größe von 280,16 ha festgestellt wurde. 10. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123045741, in Form einer Beschwerdevorentscheidung dem Auftreiber für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde ausgehend von gleichbleibend 27,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 15,30 ha, einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 11,15 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Gesamtfläche von 14,45 ha (davon festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche von 10,44
  3. ha)eine Differenzfläche von 0,71 ha festgestellt. Da 0,71 ha etwas mehr als 4,91 % von 14,45 ha sind, wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt.10. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123045741, in Form einer Beschwerdevorentscheidung dem Auftreiber für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde ausgehend von gleichbleibend 27,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 15,30 ha, einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 11,15 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Gesamtfläche von 14,45 ha (davon festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche von 10,44
  4. ha)eine Differenzfläche von 0,71 ha festgestellt. Da 0,71 ha etwas mehr als 4,91 % von 14,45 ha sind, wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. 11. Gegen diese Entscheidung erhob XXXX als Rechtsnachfolgerin des Auftreibers mit Schriftsatz vom 02.02.2015 Bescheidbeschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht als Vorlageantrag zu behandeln ist.11. Gegen diese Entscheidung erhob römisch 40 als Rechtsnachfolgerin des Auftreibers mit Schriftsatz vom 02.02.2015 Bescheidbeschwerde, welche vom Bundesverwaltungsgericht als Vorlageantrag zu behandeln ist. 12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die bezughabenden Verfahrensunterlagen vor. 13. Im Zuge des vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Ermittlungsverfahrens wurde vom Bezirksgericht Imst mit Schriftsatz vom 07.12.2016 der Einantwortungsbeschluss des BG Imst vom 16.01.2015, AZ 1 A 140/14f-31, bezüglich des zwischenzeitig verstorbenen Auftreibers übermittelt. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Auftreiber dessen erblicher Ehegattin XXXX geb. am XXXX, XXXX, XXXX als Alleinerbin eingeantwortet wurde.13. Im Zuge des vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Ermittlungsverfahrens wurde vom Bezirksgericht Imst mit Schriftsatz vom 07.12.2016 der Einantwortungsbeschluss des BG Imst vom 16.01.2015, AZ 1 A 140/14f-31, bezüglich des zwischenzeitig verstorbenen Auftreibers übermittelt. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Auftreiber dessen erblicher Ehegattin römisch 40 geb. am römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als Alleinerbin eingeantwortet wurde. 14. In Kenntnis dieses Einantwortungsbeschlusses erging an XXXX am 12.12.2016 unter Hinweis auf §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag. Unter Hinweis, dass bei Nichtentsprechen des Verbesserungsauftrages der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wird, wurde XXXX aufgefordert eine entsprechende Vollmacht vorzulegen bzw. darzulegen, dass sie befugt war, gegen die Beschwerdevorentscheidung für den Auftreiber ein Rechtsmittel einzubringen.14. In Kenntnis dieses Einantwortungsbeschlusses erging an römisch 40 am 12.12.2016 unter Hinweis auf Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag. Unter Hinweis, dass bei Nichtentsprechen des Verbesserungsauftrages der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wird, wurde römisch 40 aufgefordert eine entsprechende Vollmacht vorzulegen bzw. darzulegen, dass sie befugt war, gegen die Beschwerdevorentscheidung für den Auftreiber ein Rechtsmittel einzubringen. 15. XXXX äußerte sich innerhalb der ihr gewährten angemessenen Frist nicht.15. römisch 40 äußerte sich innerhalb der ihr gewährten angemessenen Frist nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In der Sache selbst:

§ 1Vw

GVG regelt das VwGVG das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, VwGVG regelt das VwGVG das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §§ 14 und 15 VwGVG enthalten die maßgeblichen Bestimmungen für eine Beschwerdevorentscheidung und das dagegen zustehende Rechtsmittel des Vorlageantrages mit folgendem Inhalt:Paragraphen 14 und 15 VwGVG enthalten die maßgeblichen Bestimmungen für eine Beschwerdevorentscheidung und das dagegen zustehende Rechtsmittel des Vorlageantrages mit folgendem Inhalt: "Beschwerdevorentscheidung § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde von der AMA von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, durch das Erlassen ihres Abänderungsbescheides vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123045741, Gebrauch gemacht. Das Recht gegen diese Entscheidung vorzugehen steht - wie sich aus § 15 Abs. 1 VwGVG nur den Parteien, und damit nur dem Bescheidadressaten, gegen den sich der Abänderungsbescheid vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123045741 der AMA richtet, und dem Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Legalpartei, zu.Das Recht gegen diese Entscheidung vorzugehen steht - wie sich aus Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur den Parteien, und damit nur dem Bescheidadressaten, gegen den sich der Abänderungsbescheid vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123045741 der AMA richtet, und dem Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Legalpartei, zu. Nach dem Tod des Bescheidadressaten steht dieses Recht seinem eingeantworteten Rechtsnachfolger zu, zumal es sich bei der Gewährung einer EBP für ein bestimmtes Antragsjahr nicht um ein dingliches Recht wie bei einer Betriebsanlagengenehmigung sondern um ein persönliches Recht handelt. Nach dem Tod des Auftreibers trat damit aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG Imst vom 16.01.2015, AZ 1 A 140/14f-31, seine XXXX als Alleinerbin in die Parteirechte des verstorbenen Auftreibers ein.Nach dem Tod des Bescheidadressaten steht dieses Recht seinem eingeantworteten Rechtsnachfolger zu, zumal es sich bei der Gewährung einer EBP für ein bestimmtes Antragsjahr nicht um ein dingliches Recht wie bei einer Betriebsanlagengenehmigung sondern um ein persönliches Recht handelt. Nach dem Tod des Auftreibers trat damit aufgrund des Einantwortungsbeschlusses des BG Imst vom 16.01.2015, AZ 1 A 140/14f-31, seine römisch 40 als Alleinerbin in die Parteirechte des verstorbenen Auftreibers ein. Da jedoch der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag, der fälschlicherweise als "Bescheidbeschwerde" bezeichnet wurde, nicht von der eingeantworteten Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Auftreibers sondern von XXXX als "Rechtsnachfolger des Auftreibers" gestellt wurde, hatte das erkennende Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Parteistellung von XXXX und sah sich unter Hinweis aufDa jedoch der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag, der fälschlicherweise als "Bescheidbeschwerde" bezeichnet wurde, nicht von der eingeantworteten Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Auftreibers sondern von römisch 40 als "Rechtsnachfolger des Auftreibers" gestellt wurde, hatte das erkennende Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Parteistellung von römisch 40 und sah sich unter Hinweis auf §§ 10 und 13 Abs. 3 AVG veranlasst, mit Schreiben vom 12.12.2016, W114 2109959-1/7Z, einen Verbesserungsauftrag zu erlassen.Paragraphen 10 und 13 Absatz 3, AVG veranlasst, mit Schreiben vom 12.12.2016, W114 2109959-1/7Z, einen Verbesserungsauftrag zu erlassen. Die diesbezüglichen Bestimmungen weisen folgenden Wortlaut auf: "Vertreter § 10.
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10,
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt." "§ 13.
(1)...
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." In diesem Verbesserungsauftrag wurde XXXX ersucht bis 02.01.2017, im Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen bzw. darzulegen, warum sie der Auffassung sei, dass sie hinsichtlich der vom Auftreiber für das Antragsjahr 2011 beantragten EBP als Rechtsnachfolger zu bezeichnen wäre und derart berechtigt sei, gegen die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123045741, ein Rechtsmittel zu erheben.In diesem Verbesserungsauftrag wurde römisch 40 ersucht bis 02.01.2017, im Bundesverwaltungsgericht einlangend, eine entsprechende Vollmacht vorzulegen bzw. darzulegen, warum sie der Auffassung sei, dass sie hinsichtlich der vom Auftreiber für das Antragsjahr 2011 beantragten EBP als Rechtsnachfolger zu bezeichnen wäre und derart berechtigt sei, gegen die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123045741, ein Rechtsmittel zu erheben. In diesem Verbesserungsauftrag wurde vom erkennenden Gericht auch ausgeführt, dass im Falle, dass die angeforderte Vollmacht bzw. die erforderlichen Auskünfte sowie diesbezüglichen Beweismittel nicht oder nicht rechtzeitig bis zum 02.01.2017, 12.00 Uhr dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden würde, der als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete Vorlageantrag zurückgewiesen werden würde. Da sich XXXX zum Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016, W114 2109959-1/7Z, nicht innerhalb der ihr zugestandenen Frist äußerte, war

§§ 10i

Vm 13 Abs. 3 AVG und 17 VwGVG der Vorlageantrag von XXXX mangels Parteistellung zurückzuweisen.Da sich römisch 40 zum Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016, W114 2109959-1/7Z, nicht innerhalb der ihr zugestandenen Frist äußerte, war

Paragraphen 10, in Verbindung mit 13 Absatz 3, AVG und 17 VwGVG der Vorlageantrag von römisch 40 mangels Parteistellung zurückzuweisen. Das bedeutet, dass dadurch die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123045741, mit der der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846849, abgeändert wird, mit dem dem Auftreiber bzw. nach dessen Ableben dessen eingeantworteter Alleinerbin Frau XXXX für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wird, rechtskräftig wird.Das bedeutet, dass dadurch die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123045741, mit der der Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120846849, abgeändert wird, mit dem dem Auftreiber bzw. nach dessen Ableben dessen eingeantworteter Alleinerbin Frau römisch 40 für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wird, rechtskräftig wird. B Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es liegt aber auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2109959.1.00

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