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{'item': 'W143 2143711-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 19§ 4Art. 130Art. 131§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 3§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlW143 2143711-1 SpruchW143 2143711-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 03.10.2016 begehrten die Antragsteller XXXX und XXXX unter Berufung auf § 4 Abs. 1 UIG die Übermittlung und Bekanntgabe der Bescheide betreffend die Anerkennung vom Verein XXXX sowie vom Arbeitskreis XXXXals Umweltorganisationen

§ 19Abs.

7 UVP-G 2000.Mit Schreiben vom 03.10.2016 begehrten die Antragsteller römisch 40 und römisch 40 unter Berufung auf Paragraph 4, Absatz eins, UIG die Übermittlung und Bekanntgabe der Bescheide betreffend die Anerkennung vom Verein römisch 40 sowie vom Arbeitskreis XXXXals Umweltorganisationen

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.11.2016 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen

dem UIG. Dagegen erhoben die Antragsteller (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, mit Schreiben vom 20.12.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie erachten sich in ihrem Recht

§ 4Abs.

1 UIG auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, in ihrem Recht, dass der Begriff "Umweltinformationen" nach § 2 UIG nicht entgegen der Richtlinie 2003/4/EG bzw. der Aarhus-Konvention ausgelegt und ihr Auskunftsbegehren auf dieser falschen Grundlage abgewiesen wird sowie ihrem Recht, dass dem gegenständlichen Antrag entsprochen wird, sofern keine gesetzlichen Ablehnungsgründe vorliegen, verletzt. Der angefochtene Bescheid möge behoben und der belangten Behörde aufgetragen werden, die begehrten Umweltinformationen den Beschwerdeführern zu übermitteln. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führten die Beschwerdeführer aus, bei den begehrten Anerkennungsbescheiden handle es sich um Umweltinformation iSd des UIG bzw. der genannten Richtlinie.Dagegen erhoben die Antragsteller (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, mit Schreiben vom 20.12.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie erachten sich in ihrem Recht

Paragraph 4, Absatz eins, UIG auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, in ihrem Recht, dass der Begriff "Umweltinformationen" nach Paragraph 2, UIG nicht entgegen der Richtlinie 2003/4/EG bzw. der Aarhus-Konvention ausgelegt und ihr Auskunftsbegehren auf dieser falschen Grundlage abgewiesen wird sowie ihrem Recht, dass dem gegenständlichen Antrag entsprochen wird, sofern keine gesetzlichen Ablehnungsgründe vorliegen, verletzt. Der angefochtene Bescheid möge behoben und der belangten Behörde aufgetragen werden, die begehrten Umweltinformationen den Beschwerdeführern zu übermitteln. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führten die Beschwerdeführer aus, bei den begehrten Anerkennungsbescheiden handle es sich um Umweltinformation iSd des UIG bzw. der genannten Richtlinie. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 27.12.2016 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Bei den begehrten Umweltinformationen handelt es sich um zwei Bescheide der belangten Behörde. Mit diesen Bescheiden, die mitsamt dem Verwaltungsakt vorgelegt wurden, wurden der Verein XXXX sowie der Arbeitskreis XXXX als Umweltorganisationen

§ 19Abs.

7 UVP-G 2000 anerkannt. Aus den jeweiligen Begründungen der Bescheide ergibt sich, auf das Vorliegen welcher Voraussetzungen die belangte Behörde ihren Spruch stützt.Bei den begehrten Umweltinformationen handelt es sich um zwei Bescheide der belangten Behörde. Mit diesen Bescheiden, die mitsamt dem Verwaltungsakt vorgelegt wurden, wurden der Verein römisch 40 sowie der Arbeitskreis römisch 40 als Umweltorganisationen

Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt. Aus den jeweiligen Begründungen der Bescheide ergibt sich, auf das Vorliegen welcher Voraussetzungen die belangte Behörde ihren Spruch stützt. Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) eingebracht und erfüllt die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) bei der belangten Behörde (Paragraph 12, VwGVG) eingebracht und erfüllt die Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. 2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (vgl. § 8 Abs. 4 Umweltinformationsgesetz - in der Folge: UIG).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden vergleiche Paragraph 8, Absatz 4, Umweltinformationsgesetz - in der Folge: UIG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 2 UIG lautet:Paragraph 2, UIG lautet: "Umweltinformationen §

  1. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
  2. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  3. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  4. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  5. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
  6. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
  7. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  8. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  9. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  10. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."
  11. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können."

§ 3Abs.

1 Z 1 UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes– soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind – Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes– soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind – Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane.

§ 4

UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gewährt.

Paragraph 4, UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gewährt. § 19 Abs. 7 und 8 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (in der Folge: UVP-G 2000) lauten:Paragraph 19, Absatz 7 und 8 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (in der Folge: UVP-G 2000) lauten: "

(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist."
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8)Dem Antrag

Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist."

(8)Dem Antrag

Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist." Die belangte Behörde stellt eine informationspflichtige Stelle iSd § 3 Abs. 1 Z 1 UIG dar, da es sich bei den begehrten Informationen auf Grund des UVP-G 2000 um Angelegenheiten handelt, die in Gesetzgebung Bundessache sind.Die belangte Behörde stellt eine informationspflichtige Stelle iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG dar, da es sich bei den begehrten Informationen auf Grund des UVP-G 2000 um Angelegenheiten handelt, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Fraglich ist jedoch, ob die begehrten Informationen "Umweltinformationen" iSd des UIG bzw. der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (in der Folge: Umweltinformations-RL) darstellen: Die belangte Behörde verweist die Beschwerdeführer in ihrer Begründung auf die im Internet öffentlich verfügbare Liste, aus der der Name der jeweiligen Umweltorganisation, deren Adresse, deren Tätigkeitsbereich sowie das Datum des anerkennenden Bescheides und dessen Aktenzahl hervorgehen. Im Übrigen handle es sich bei den begehrten Anerkennungsbescheiden nicht um Umweltinformationen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist der Begriff der Umweltinformation vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, mVa 29.05.2008, 2006/07/0083; 24.10.2013, 2013/07/0081; 08.04.2014, 2012/05/0061; oder zuletzt 16.03.2016, Ra 2015/10/0113; vgl. auch EuGH 26.06.2003, Rs C-233/00), wobei das UIG als Einschränkung Geheimhaltungspflichten und Mitteilungsschranken neben Bestimmungen über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorsehen (vgl. VwGH 15.06.2004, 2003/05/0146). Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist der Begriff der Umweltinformation vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, mVa 29.05.2008, 2006/07/0083; 24.10.2013, 2013/07/0081; 08.04.2014, 2012/05/0061; oder zuletzt 16.03.2016, Ra 2015/10/0113; vergleiche auch EuGH 26.06.2003, Rs C-233/00), wobei das UIG als Einschränkung Geheimhaltungspflichten und Mitteilungsschranken neben Bestimmungen über den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorsehen vergleiche VwGH 15.06.2004, 2003/05/0146). Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren. Trotz des weiten Begriffsverständnisses von "Umweltinformationen" ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen. Die Beschwerdeführer begehren die Anerkennungsbescheide der beiden Umweltorganisationen. Wie sich aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt, soll die Information nicht nur den konstitutiven Spruch über die Anerkennung, sondern vor allem jene Informationen der Bescheidbegründung erfassen, aus denen sich ergibt, worauf die belangte Behörde ihren Ausspruch gestützt hat. Der Hinweis der belangten Behörde, die wesentlichen Informationen seien ohnehin im Internet öffentlich zugänglich, geht daher ins Leere. Mit der Anerkennung als Umweltorganisation kann diese ihre Parteienrechte in Verfahren nach dem UVP-G 2000 wahrnehmen. Die von den Beschwerdeführern begehrte Information besteht also im Kern in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde darüber, dass die beiden Organisationen künftig eine Parteistellung in UVP-Verfahren wahrnehmen können. Dabei handelt es sich um eine rein verfahrensrechtliche Frage, der im jeweiligen konkreten Verfahren Bedeutung zukommt. Wie die belangte Behörde bereits nachvollziehbar ausführte, wird es den Beschwerdeführern dort (für den Fall, dass sie selber Verfahrensparteien sind) im Übrigen nicht verwehrt sein, die Parteistellung der Umweltorganisationen in Frage zu stellen. Diese Anerkennungsbescheide enthalten definitionsgemäß keine Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren, weiters keine Informationen über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten/Nutzen-Analysen etc. oder den Zustand der menschlichen Gesundheit (vgl. die in Ennöckl/Maitz, UIG² § 2 Rz 5 und 6 angeführte Judikatur).Diese Anerkennungsbescheide enthalten definitionsgemäß keine Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren, weiters keine Informationen über Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, Kosten/Nutzen-Analysen etc. oder den Zustand der menschlichen Gesundheit vergleiche die in Ennöckl/Maitz, UIG² Paragraph 2, Rz 5 und 6 angeführte Judikatur). Es handelt sich aber auch nicht um Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder um Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Maßnahmen

§ 2

Z 3 UIG beinhalten zwar grundsätzlich auch Verwaltungsakte, wie Bescheide, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz. Dabei reicht bereits die Möglichkeit einer solchen Auswirkung (Einflusswirkung) aus, damit die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation gegeben ist (vgl. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 mVa 24.10.2013, 2013/07/0081). Die Beschwerdeführer argumentieren, bei der Anerkennung einer Umweltorganisation, die sie dazu legitimiert, ihre Parteienrechte wahrzunehmen, handle es sich um einen Verwaltungsakt, der sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt bzw. eine Maßnahme zum Schutz dieser. Damit verkennen die Beschwerdeführer aber, dass die gegenständlich sehr abstrakte Möglichkeit einer Auswirkung – etwa wenn die Umweltorganisation in einem künftigen UVP-Verfahren ihre Parteistellung wahrnimmt und auf die Vorschreibung von Auflagen hinwirkt oder die Abweisung eines Genehmigungsantrags erwirkt – als "Maßnahme" nicht ausreicht, um die Einordnung als "Umweltinformation" zu erlangen (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG² § 2 Rz 7 mVa Kramer, Umweltinformationsgesetz, Öko-Audit-Verordnung, Umweltzeichenverordnung, S. 25; vgl. aber auch die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 21.02.2008, BVerwG 4 C 13.07, wo nicht zwischen "mittelbar" und "unmittelbar" unterscheiden wird, wobei es hier um einen geplanten Flughafenausbau ging). Nach Ennöckl/Maitz, UIG² § 2 Rz 7 sei weiter strittig, ob die rechtliche Bewertung umweltrelevanter Vorgänge als Information über die Umwelt anzusehen sei. Dies werde in der deutschen Literatur zumindest in Fällen, die sich auf die Bewertung eines konkreten umweltrelevanten Sachverhalts beziehen, bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof verneint zwar das Vorliegen einer Umweltinformation in der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als gewerbsmäßig zu qualifizieren ist, wertet aber das Verlangen nach Bekanntgabe des Inhalts eines betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheides als solches um Bekanntgabe von Umweltdaten (VwGH 02.06.1999, 99/04/0042).Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit der Auswirkung der Anerkennungsbescheide als "Maßnahmen" iSd § 2 Z 3 UIG zu abstrakt und würde die Subsumierung dieser Bescheide unter den Begriff der "Umweltinformation" diesen überstrapazieren (siehe BVwG 21.11.2016, W113 2138636-1/2E, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren).Es handelt sich aber auch nicht um Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder um Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Maßnahmen

Paragraph 2, Ziffer 3, UIG beinhalten zwar grundsätzlich auch Verwaltungsakte, wie Bescheide, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz. Dabei reicht bereits die Möglichkeit einer solchen Auswirkung (Einflusswirkung) aus, damit die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation gegeben ist vergleiche VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 mVa 24.10.2013, 2013/07/0081). Die Beschwerdeführer argumentieren, bei der Anerkennung einer Umweltorganisation, die sie dazu legitimiert, ihre Parteienrechte wahrzunehmen, handle es sich um einen Verwaltungsakt, der sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt bzw. eine Maßnahme zum Schutz dieser. Damit verkennen die Beschwerdeführer aber, dass die gegenständlich sehr abstrakte Möglichkeit einer Auswirkung – etwa wenn die Umweltorganisation in einem künftigen UVP-Verfahren ihre Parteistellung wahrnimmt und auf die Vorschreibung von Auflagen hinwirkt oder die Abweisung eines Genehmigungsantrags erwirkt – als "Maßnahme" nicht ausreicht, um die Einordnung als "Umweltinformation" zu erlangen vergleiche Ennöckl/Maitz, UIG² Paragraph 2, Rz 7 mVa Kramer, Umweltinformationsgesetz, Öko-Audit-Verordnung, Umweltzeichenverordnung, S. 25; vergleiche aber auch die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 21.02.2008, BVerwG 4 C 13.07, wo nicht zwischen "mittelbar" und "unmittelbar" unterscheiden wird, wobei es hier um einen geplanten Flughafenausbau ging). Nach Ennöckl/Maitz, UIG² Paragraph 2, Rz 7 sei weiter strittig, ob die rechtliche Bewertung umweltrelevanter Vorgänge als Information über die Umwelt anzusehen sei. Dies werde in der deutschen Literatur zumindest in Fällen, die sich auf die Bewertung eines konkreten umweltrelevanten Sachverhalts beziehen, bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof verneint zwar das Vorliegen einer Umweltinformation in der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als gewerbsmäßig zu qualifizieren ist, wertet aber das Verlangen nach Bekanntgabe des Inhalts eines betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheides als solches um Bekanntgabe von Umweltdaten (VwGH 02.06.1999, 99/04/0042).Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit der Auswirkung der Anerkennungsbescheide als "Maßnahmen" iSd Paragraph 2, Ziffer 3, UIG zu abstrakt und würde die Subsumierung dieser Bescheide unter den Begriff der "Umweltinformation" diesen überstrapazieren (siehe BVwG 21.11.2016, W113 2138636-1/2E, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren). Die belangte Behörde hat die von den Beschwerdeführern begehrte Auskunft daher zu Recht verweigert. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs zur Frage, was vom Begriff der "Umweltinformation" umfasst ist, an einer Rechtsprechung zur konkreten Frage, ob es sich bei den Anerkennungsbescheiden von Umweltorganisationen nach dem UVP-G 2000 um Umweltinformationen handelt, fehlt es jedoch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es gibt zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofs zur Frage, was vom Begriff der "Umweltinformation" umfasst ist, an einer Rechtsprechung zur konkreten Frage, ob es sich bei den Anerkennungsbescheiden von Umweltorganisationen nach dem UVP-G 2000 um Umweltinformationen handelt, fehlt es jedoch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W143.2143711.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.