Obsah (12)
Art. 133§ 4Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 10§ 35§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlW151 2007710-1 SpruchW151 2007710-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MC
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) führte bei XXXX als XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) über den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 eine GPLA-Prüfung durch, bei der es unter anderem um die - hier beschwerdegegenständliche - Dienstnehmereigenschaft von XXXX (im Folgenden: Dienstnehmer) ging.römisch 40 als römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) über den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 eine GPLA-Prüfung durch, bei der es unter anderem um die - hier beschwerdegegenständliche - Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 (im Folgenden: Dienstnehmer) ging.
- Der Dienstnehmer wurde von der WGKK dazu am 24.07.2012 niederschriftlich befragt und gab an: Er habe für den BF Spachtelarbeiten (Verspachteln von Betonwänden) durchgeführt und auf mehreren Baustellen gearbeitet, unter anderem in XXXX. Er sei über einen Bekannten zum BF gekommen. Vor Beginn seiner Tätigkeit habe er mit dem BF die Baustellen besichtigt und der BF habe ihm dann gezeigt, welche Arbeiten er zu verrichten habe. Die Abrechnung sei nach Quadratmetern erfolgt. Auf den Baustellen seien meist mehrere Unternehmen mit Spachtelarbeiten beschäftigt gewesen. Bei größeren Baustellen sei genau festgelegt gewesen, welche Räume er spachteln sollte. Der BF sei fast jeden Tag auf den Baustellen vorbei gekommen. Der Dienstnehmer sei nie krank gewesen und habe nie Urlaub gehabt. Das Werkzeug habe er selbst beigebracht, die Spachtelmasse sei ihm auf der Baustelle zur Verfügung gestellt worden. Angestellte habe er keine gehabt. Die Rechnungen seien von ihm in gewissen Abständen geschrieben worden, das Geld habe er dann in bar vom BF erhalten. Nunmehr sei er als Arbeiter beim BF tätig und mit Spachteln, Bodenbeschichten und Grundieren beschäftigt. Es habe anfangs ein Problem gegeben, da er keine Arbeitskarte besessen habe. Nach Erhalt dieser sei er aber beim BF angemeldet worden. Er habe auch für andere Firmen selbständig gearbeitet. Seit etwa zwei Jahren sei er aber nicht mehr selbständig tätig.
- Der Dienstnehmer wurde von der WGKK dazu am 24.07.2012 niederschriftlich befragt und gab an: Er habe für den BF Spachtelarbeiten (Verspachteln von Betonwänden) durchgeführt und auf mehreren Baustellen gearbeitet, unter anderem in römisch 40 . Er sei über einen Bekannten zum BF gekommen. Vor Beginn seiner Tätigkeit habe er mit dem BF die Baustellen besichtigt und der BF habe ihm dann gezeigt, welche Arbeiten er zu verrichten habe. Die Abrechnung sei nach Quadratmetern erfolgt. Auf den Baustellen seien meist mehrere Unternehmen mit Spachtelarbeiten beschäftigt gewesen. Bei größeren Baustellen sei genau festgelegt gewesen, welche Räume er spachteln sollte. Der BF sei fast jeden Tag auf den Baustellen vorbei gekommen. Der Dienstnehmer sei nie krank gewesen und habe nie Urlaub gehabt. Das Werkzeug habe er selbst beigebracht, die Spachtelmasse sei ihm auf der Baustelle zur Verfügung gestellt worden. Angestellte habe er keine gehabt. Die Rechnungen seien von ihm in gewissen Abständen geschrieben worden, das Geld habe er dann in bar vom BF erhalten. Nunmehr sei er als Arbeiter beim BF tätig und mit Spachteln, Bodenbeschichten und Grundieren beschäftigt. Es habe anfangs ein Problem gegeben, da er keine Arbeitskarte besessen habe. Nach Erhalt dieser sei er aber beim BF angemeldet worden. Er habe auch für andere Firmen selbständig gearbeitet. Seit etwa zwei Jahren sei er aber nicht mehr selbständig tätig. Der Dienstnehmer legte fünf Rechnungen vor (gerichtet an den BF für Spachtelarbeiten, datiert mit 05.10.2009, 20.02.2010, 01.03.2010, 12.03.2010 und 06.04.2010; davon vier hinsichtlich der Baustelle XXXX und eine für die Baustelle XXXX), weiters ein Auftragsschreiben vom 18.01.2010 des BF an den Dienstnehmer für Spachtelarbeiten an der Baustelle XXXX.Der Dienstnehmer legte fünf Rechnungen vor (gerichtet an den BF für Spachtelarbeiten, datiert mit 05.10.2009, 20.02.2010, 01.03.2010, 12.03.2010 und 06.04.2010; davon vier hinsichtlich der Baustelle römisch 40 und eine für die Baustelle römisch 40 ), weiters ein Auftragsschreiben vom 18.01.2010 des BF an den Dienstnehmer für Spachtelarbeiten an der Baustelle römisch 40 .
- Die Schlussbesprechung mit dem BF zu seiner GPLA-Prüfung fand am 29.01.2013 statt.
- Mit Schreiben vom 16.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Bescheidausstellung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der - hier nicht beschwerdegegenständlichen - Beitragsnachverrechnungen.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der WGKK vom 27.02.2014 wurde die Dienstnehmereigenschaft vom Dienstnehmer
§ 4Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 ASVG aufgrund seiner Beschäftigung beim BF in der Zeit vom 01.10.2009 bis 06.04.2010 festgestellt, wonach dieser der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der WGKK vom 27.02.2014 wurde die Dienstnehmereigenschaft vom Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG aufgrund seiner Beschäftigung beim BF in der Zeit vom 01.10.2009 bis 06.04.2010 festgestellt, wonach dieser der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Begründend wurde auf die GPLA-Prüfung Bezug genommen, besonders aus der Auftragserteilung des BF an den Dienstnehmer vom 18.01.2010 gehe hervor, dass dieser mit Spachtelarbeiten betraut worden sei. Bei der Ausführung der Arbeiten habe er den Anweisungen des BF zu folgen gehabt, zudem sei vereinbart worden, dass er die Arbeiten mit äußerster Sorgfalt durchzuführen habe. Rechtlich sei dessen Tätigkeit als die eines Dienstnehmers und nicht eines Selbständigen zu bewerten, da er über Jahre hinweg dem Dienstgeber sein Bemühen und keinen konkreten Erfolg schuldete. Der Dienstnehmer habe über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt, keine eigenen Angestellten gehabt und sei im Geschäftsleben nicht als Unternehmer aufgetreten. Seine Tätigkeiten habe er nach den Anweisungen des BF durchgeführt und habe er bei der Art und Weise der Leistungserbringung keinerlei eigenen Gestaltungsspielraum gehabt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handle es sich um ein Dienstverhältnis. Ebenso spreche der Umstand, dass die Person in der Folge als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, dafür, dass der Dienstnehmer in der festgestellten Zeit der Voll – (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des ASVG unterliege.
- Mit fristgerechter Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus: Er habe von der XXXX Baugesellschaft m.b.H. einen Auftrag über Injektionsarbeiten und Betoninstandsetzungsarbeiten in der Höhe von € 238.409,51 erhalten. Das Bauvorhaben sei von der XXXX durchgeführt worden mit dem Leistungszeitraum vom 18.01.2010 bis 08.04.
- Da er für einen so großen Auftrag nicht genügend Arbeitskräfte gehabt habe, habe er sich, wie auch sonst im Baugewerbe üblich, 4 Subunternehmer bedient, die Teile der Arbeit übernommen hätten, einer davon sei das Unternehmen des Dienstnehmers gewesen.Er habe von der römisch 40 Baugesellschaft m.b.H. einen Auftrag über Injektionsarbeiten und Betoninstandsetzungsarbeiten in der Höhe von € 238.409,51 erhalten. Das Bauvorhaben sei von der römisch 40 durchgeführt worden mit dem Leistungszeitraum vom 18.01.2010 bis 08.04.
- Da er für einen so großen Auftrag nicht genügend Arbeitskräfte gehabt habe, habe er sich, wie auch sonst im Baugewerbe üblich, 4 Subunternehmer bedient, die Teile der Arbeit übernommen hätten, einer davon sei das Unternehmen des Dienstnehmers gewesen. Diese Unternehmen seien im Firmenbuch verzeichnet, nicht jedoch das Unternehmen des Dienstnehmers, weshalb er von diesem einen Auszug aus dem Gewerberegister, datiert mit 23.06.2009, verlangt und auch bekommen habe. Der Dienstnehmer sei über einen Bekannten zu ihm gekommen sei und habe sich als selbständiger Unternehmer vorgestellt und ihm auch einen Gewerbeschein vorgelegt. Am 18.01.2010 habe er dann einen Auftrag für Spachtelarbeiten für die Baustelle in XXXX erhalten und sei der Quadratmeterpreis vereinbart worden. Nachdem auch andere Subunternehmen für diese Baustelle aufgenommen worden seien, sei es ganz normal, dass jedem Unternehmen die zu leistende Arbeit aufgetragen wurde und auch die sorgfältige Ausführung abverlangt wurde. Es sei ganz "normal", wenn er selbst jeden Tag auf der Baustelle war, da er nicht nur seine eigenen Arbeiter überwachen musste, sondern sich auch wegen der pünktlichen Fertigstellung ein Bild vom Baufortschritt der Subunternehmer habe machen müssen.Diese Unternehmen seien im Firmenbuch verzeichnet, nicht jedoch das Unternehmen des Dienstnehmers, weshalb er von diesem einen Auszug aus dem Gewerberegister, datiert mit 23.06.2009, verlangt und auch bekommen habe. Der Dienstnehmer sei über einen Bekannten zu ihm gekommen sei und habe sich als selbständiger Unternehmer vorgestellt und ihm auch einen Gewerbeschein vorgelegt. Am 18.01.2010 habe er dann einen Auftrag für Spachtelarbeiten für die Baustelle in römisch 40 erhalten und sei der Quadratmeterpreis vereinbart worden. Nachdem auch andere Subunternehmen für diese Baustelle aufgenommen worden seien, sei es ganz normal, dass jedem Unternehmen die zu leistende Arbeit aufgetragen wurde und auch die sorgfältige Ausführung abverlangt wurde. Es sei ganz "normal", wenn er selbst jeden Tag auf der Baustelle war, da er nicht nur seine eigenen Arbeiter überwachen musste, sondern sich auch wegen der pünktlichen Fertigstellung ein Bild vom Baufortschritt der Subunternehmer habe machen müssen. Der Dienstnehmer sei vor dem Auftrag in XXXX nicht beim BF beschäftigt gewesen und sei der Auftrag mit Ende März 2010 abgeschlossen worden, am 08.04.2010 sei die letzte Rechnung gelegt worden. Anscheinend habe der Dienstnehmer danach keine Aufträge mehr gehabt, da er im Herbst beim BF nach einer Beschäftigung gefragt habe. Deshalb habe ihn der BF am 23.11.2010 als Hilfsarbeiter angemeldet, es bestehe aber kein Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Unternehmer.Der Dienstnehmer sei vor dem Auftrag in römisch 40 nicht beim BF beschäftigt gewesen und sei der Auftrag mit Ende März 2010 abgeschlossen worden, am 08.04.2010 sei die letzte Rechnung gelegt worden. Anscheinend habe der Dienstnehmer danach keine Aufträge mehr gehabt, da er im Herbst beim BF nach einer Beschäftigung gefragt habe. Deshalb habe ihn der BF am 23.11.2010 als Hilfsarbeiter angemeldet, es bestehe aber kein Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Unternehmer. Die Begründung, der Dienstnehmer habe über keine eigene unternehmerische Struktur verfügt, keine Angestellten gehabt und sei im Geschäftsleben nicht als Unternehmer aufgetreten, sei nicht relevant. Es gebe sehr viele Unternehmer, die keine Beschäftigten haben und trotzdem Unternehmer seien. Es sei nicht Aufgabe des BF gewesen zu eruieren, ob der Dienstnehmer Angestellte hatte und wie er im Geschäftsleben auftrat. Auch seien die übrigen Subunternehmer nicht dahingehend gefragt worden. Vielmehr sei der Dienstnehmer mit einem Gewerbeschein vom 23.06.2009 an ihn herangetreten. Unrichtig sei auch, dass der Dienstnehmer seine Tätigkeit nach seinen Anweisungen erfüllen musste und bei der Art und Weise der Leistungserbringung keinen Gestaltungsspielraum gehabt habe. Vielmehr habe er, wie die anderen Subunternehmer auch, einen Aufgabenbereich zugeteilt bekommen, für den er als eigenständiges Unternehmen zuständig und hätten sich alle Unternehmen die Arbeitszeit selbst einteilen können. Die einzige Anweisung, die alle bei Auftragsvergabe erhalten hätten, sei ein Fertigstellungstermin gewesen. Somit habe der Dienstnehmer genügend Spielraum gehabt, wann er die Arbeiten durchführte. Es sei richtig, dass der Dienstnehmer mit der Auftragserteilung von 18.01.2010 mit Spachtelarbeiten beauftragt worden sei. Allerdings sei in diesem Auftrag nicht enthalten, dass er die Arbeiten nach den Anweisungen des BF durchzuführen gehabt habe, sondern, dass er die Arbeiten sorgfältig zu erledigen habe, was auch von den anderen Subfirmen verlangt worden sei. Dass der BF fast jeden Tag auf der Baustelle vorbeigekommen sei, begründe kein Dienstverhältnis. Wenn dieser Umstand ein Dienstverhältnis begründete, dann wären alle Arbeiter der anderen Subfirmen ebenfalls seine Dienstnehmer gewesen. Der Dienstnehmer habe laut eigenen Angaben 2013 eine Betriebsprüfung wegen seiner selbständigen Tätigkeit gehabt und Steuern für seine Tätigkeit an das Finanzamt abführen und Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum nachzahlen müssen.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2014 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben im Jahr 2012 wurde der Dienstnehmer am 24.07.2012 niederschriftlich zu seiner Beschäftigung bei der XXXX befragt. Die Schlussbesprechung dazu mit dem BF fand am 29.01.2013 statt.Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben im Jahr 2012 wurde der Dienstnehmer am 24.07.2012 niederschriftlich zu seiner Beschäftigung bei der römisch 40 befragt. Die Schlussbesprechung dazu mit dem BF fand am 29.01.2013 statt. Der BF ist XXXX.Der BF ist römisch 40 . Der Dienstnehmer war im Zeitraum von 17.06.2009 bis 02.06.2010 Inhaber zwei Gewerbescheine ("Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" und "Erdarbeiten unter Ausschluss jeder einem der reglementierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit"). Der Dienstnehmer wurde vom BF mit Verspachtelungsarbeiten an den Baustellen XXXX und XXXX beauftragt; hinsichtlich der Baustelle XXXX erfolgte dies am 18.01.2010 schriftlich und wurde darin dem Dienstnehmer die sogfältige Ausführung der Arbeiten nach den Anweisungen des BF aufgetragen. Die Abrechnung erfolgte nach Quadratmetern mit insgesamt fünf Rechnungen datiert vom 05.10.2009, 10.02.2010, 01.03.2010, 12.03.2010 und 06.04.2010 für jeweils "Spachtelarbeiten" in XXXX bzw. XXXX. Das Entgelt wurde bar ausbezahlt.Der Dienstnehmer wurde vom BF mit Verspachtelungsarbeiten an den Baustellen römisch 40 und römisch 40 beauftragt; hinsichtlich der Baustelle römisch 40 erfolgte dies am 18.01.2010 schriftlich und wurde darin dem Dienstnehmer die sogfältige Ausführung der Arbeiten nach den Anweisungen des BF aufgetragen. Die Abrechnung erfolgte nach Quadratmetern mit insgesamt fünf Rechnungen datiert vom 05.10.2009, 10.02.2010, 01.03.2010, 12.03.2010 und 06.04.2010 für jeweils "Spachtelarbeiten" in römisch 40 bzw. römisch 40 . Das Entgelt wurde bar ausbezahlt. Die Tätigkeit des Dienstnehmers für den BF begann am 01.10.2009 und endete am 06.04.
- Da auch weitere Personen auf diesen Baustellen mit Verspachtelungsarbeiten beschäftigt waren, erhielt der Dienstnehmer Anweisung, welche Räume von ihm zu bearbeiten waren. Er wurde vom BF fast täglich betreffend der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Arbeiten kontrolliert. Die ordnungsgemäße und "äußert" sorgfältige Ausführung der Arbeiten wurde ihm schriftlich überbunden. Er unterlag daher der Weisung und Kontrolle des BF. Der Dienstnehmer wies keine unternehmerische Struktur auf: er hatte keine Mitarbeiter und war auch sonst nicht außenwirksam tätig. Die Spachtelmasse, also das Arbeitsmaterial, wurde ihm von Dritten zur Verfügung gestellt, er stellte lediglich das Werkzeug zur Verfügung. Weiters enthielten die Abrechnungen an den BF keine Betriebsmittelangaben. Er konsumierte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nie Urlaub und ging nicht in den Krankenstand. Er hat die Arbeiten persönlich ausgeführt und sich nie vertreten lassen
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der WGKK festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist und dieser sich auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren der WGKK stützt, in dem sowohl dem BF als auch dem Dienstnehmer Gelegenheit gegeben wurde, ihr jeweiliges Vorbringen zu erstatten. Den Parteien wurde daher ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte darzulegen. Insbesondere wurden die Niederschrift des Dienstnehmer vom 24.07.2012, das Ergebnis der dem BF zur Kenntnis gebrachten Schlussbesprechung sowie die im Akt aufliegende Beschwerde des BF vom 21.03.2014 gewürdigt, da diese alle rechtlich nötigen Angaben über die tatsächliche Umsetzung und Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem BF und dem Dienstnehmer enthalten. Zum festgestellten Versicherungszeitraum ab 01.10.2009 liegt dem Bundesverwaltungsgericht laut Aktenlage eine Rechnung des Dienstnehmers an den BF über Spachtelarbeiten vom 05.10.2009 vor. Aus der Lebenserfahrung heraus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rechnungslegung einige Tage nach Leistungserbringung erfolgte.
- Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 4Abs.
1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
§ 10Abs.
1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.
Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung.
§ 35Abs.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. § 539a normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:Paragraph 539 a, normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt: Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Absatz eins :, Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Absatz 2 :, Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Absatz 3 :, Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Absatz 4 :, Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Absatz 5 :, Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
§ 1Al
VG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( ) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.
Paragraph eins, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( ) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Rechtliche Würdigung: Unbestritten vom BF ist, dass der Dienstnehmer mit Verspachtelungsarbeiten beauftragt wurde. Bestritten wird: * die Qualifizierung dieser Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, da ein Werkvertrag vereinbart worden wäre;* die Qualifizierung dieser Tätigkeit als unselbständige Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG, da ein Werkvertrag vereinbart worden wäre; * der Tätigkeitszeitraum ab 01.10.2009; laut BF erst ab 18.01.2010 (aufgrund der schriftlichen Vereinbarung). 1.
- Zum Vorbringen des Vorliegens eines Werkvertrages und zur Abgrenzung zum Dienstvertrag: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn eine Verpflichtung zur Herstellung einer im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung besteht. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann vergleiche VwGH 20.12.2001, Zl. 98/08/0062, VwGH 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101, und VwGH 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082). Zur Abgrenzung zwischen (freiem) Dienstvertrag und Werkvertrag hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung (VwGH 05.06.2002, Zl. 2001/08/0107 "Schriftleiter", 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161"Leitsatzverfasser" uva.) wie folgt ausgesprochen: Es kommt entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. § 1151 ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde (vgl. VwGH vom
- Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom
- Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom
- Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z).Paragraph 1151, ABGB stellt die Verpflichtung zur Dienstleistung für einen anderen auf eine gewisse Zeit der Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegenüber. Beim Werkvertrag kommt es daher auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag individualisiert und konkretisiert wurde vergleiche VwGH vom
- Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A = Arb 9876). Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom
- Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom
- Jänner 1999, 96/08/0350; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 ObA 54/97z). Im gegenständlichen Verfahren kann aus dem gelebten Beschäftigungsverhältnis kein Zielschuldverhältnis erkannt werden. Weder lässt sich aus der Vereinbarung vom 18.01.2010 eine individualisierte und konkretisierte Leistung ersehen, noch liegt eine in sich geschlossene Leistung im Sinne eines Werkes vor: Vielmehr wurde eine einfachste manuelle Hilfstätigkeit vereinbart, wobei weder ein bestimmter Fälligkeitstermin in die Vereinbarungen geschrieben wurde, noch ein Honorar vereinbart wurde. Aus dieser Vereinbarung erschließt sich daher nicht, wieviel der Dienstnehmer für seine Leistungen verrechnen hätte können. Aus einem Werkvertrag muss zumindest erkennbar sein, welches Werk zu erbringen ist und welcher Preis für die Leistung im Gegenzug dafür geschuldet wird. Bei der gegenständlichen Vereinbarung fehlen diese Angaben, sodass auch mangels Vorliegen einer konkret und individualisierbaren Leistung (mit einem bestimmten Fälligkeitstermin und ohne Honoraranspruch) kein zivilrechtlicher Gewährleistungsanspruch begründbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass damit ein Dauerschuldverhältnis begründet wurde und kann daher der gegenständlichen Vereinbarung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) nicht ein Deutungsschema zu Grunde legen, wonach diese die Vermutung der Richtigkeit für das Vorliegen eines Werkes nach sich zieht.Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass damit ein Dauerschuldverhältnis begründet wurde und kann daher der gegenständlichen Vereinbarung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) nicht ein Deutungsschema zu Grunde legen, wonach diese die Vermutung der Richtigkeit für das Vorliegen eines Werkes nach sich zieht. 1.
- Zum Vorbringen der Innehabung von Gewerbescheinen: Das Vorbringen des BF, der Dienstnehmer sei hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit Inhaber von Gewerbeberechtigungen, geht ins Leere. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt diesem formalen Umstand keinerlei Bedeutung für die Entscheidung der Frage zu, ob der Dienstnehmer bei der konkreten Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war (VwGH 3.11.2004, Zahl: 2001/18/0129). Entscheidungsrelevant ist laut Verwaltungsgerichtshof nur, ob die Dienstleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
§ 4Abs. 2 ASVG erbracht wurde (Vw
GH 2005/08/0084). Dies ist daher ausschließlicher Prüfungsmaßstab. Es ist
Verwaltungsgerichtshof (2007/08/0041, 2007/08/0038) keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, auch wenn der Dienstnehmer über einen Gewerbeschein verfügt.Entscheidungsrelevant ist laut Verwaltungsgerichtshof nur, ob die Dienstleistung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erbracht wurde (VwGH 2005/08/0084). Dies ist daher ausschließlicher Prüfungsmaßstab. Es ist
Verwaltungsgerichtshof (2007/08/0041, 2007/08/0038) keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, auch wenn der Dienstnehmer über einen Gewerbeschein verfügt. Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunde- oder Taglohn oder Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die
" 2 Abs. 1 Z 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 2012/08/0032, zum Gewerbeschein "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 2010/08/0129, 2011/08/0115).Weiters wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunde- oder Taglohn oder Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die
" 2 Absatz eins, Ziffer 8, GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (VwGH 2012/08/0032, zum Gewerbeschein "Verspachteln von Gipskartonplatten" VwGH 2010/08/0129, 2011/08/0115). Im vorliegenden Fall wurde der Dienstnehmer unbestrittenerweise mit eben einer solchen Tätigkeit der "einfachster Art" (Verspachtelung von Wänden) beauftragt, sodass alleine dieser Umstand eine Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auslöst.Im vorliegenden Fall wurde der Dienstnehmer unbestrittenerweise mit eben einer solchen Tätigkeit der "einfachster Art" (Verspachtelung von Wänden) beauftragt, sodass alleine dieser Umstand eine Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auslöst. 1.3. Vorliegen eines Dienstverhältnisses 1.3.1.Persönliche Arbeitspflicht: Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
§ 4
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder § 4 Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.).Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder Paragraph 4, Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
- Juni 2013 RS 1).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E
- Juni 2013 RS 1). Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Kein Vertretungsrecht Der Dienstnehmer gab in seiner Niederschrift an, dass er sich nie vertreten ließ, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nie Urlaub nahm und nicht in den Krankenstand ging. Dies wurde vom BF nicht bestritten. Die Vereinbarung vom 18.01.2010 enthält auch keine Angaben zu einem eventuellen Vertretungsrecht, vielmehr war die Ausführung der Arbeiten mit "Sorgfalt" aufgetragen. Für das Bundesverwaltungsgericht bedeutet dies daher, dass kein generelles Vertretungsrecht vereinbart wurde und der BF mit der Überbindung des Sorgfaltsmaßstabes von der persönlichen Ausführung der Arbeiten durch den Dienstnehmer ausging. Faktisch kam es auch nie zu Vertretungen, weder war der Dienstnehmer während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums auf Urlaub noch im Krankenstand. Er erledigte die Arbeiten somit immer persönlich und ließ sich nie vertreten. Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN). Dennoch wird ausgeführt: Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit Ein Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (beispielsweise VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141). Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als gegeben, dass der Dienstnehmer weisungsgebunden und kontrollunterworfen war: Nach den unbestritten gebliebenen Aussagen des Dienstnehmers erhielt er vom BF aufgrund der Tatsache, dass auch weitere Personen auf den Baustellen mit Verspachtelungsarbeiten beschäftigt waren, Anweisung, welche Räume von ihm zu bearbeiten waren. Weiters bestätigte der BF, fast täglich die zeitgerechte und ordnungsgemäßen Fertigstellung der Arbeiten aller Beschäftigten, so auch des Dienstnehmers kontrolliert zu haben. Die ordnungsgemäße und "äußert" sorgfältige Ausführung der Arbeiten wurde dem Dienstnehmer sogar eigens schriftlich überbunden. Er unterlag daher der Weisung und Kontrolle des BF. Letztendlich waren die vom Dienstnehmer durchgeführten Tätigkeiten (Spachtelarbeiten) gerade solche Hilfstätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN), die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des BF erbracht wurden (siehe auch:Letztendlich waren die vom Dienstnehmer durchgeführten Tätigkeiten (Spachtelarbeiten) gerade solche Hilfstätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN), die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des BF erbracht wurden (siehe auch: Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom
- Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom
- Jänner 1999, 96/08/0350;). Betriebsmittel Der Dienstnehmer wies keine unternehmerische Struktur auf: seinen Angaben
hatte er keine Mitarbeiter und war auch sonst nicht außenwirksam tätig. Die Spachtelmasse, also das Arbeitsmaterial, wurde ihm von Dritten zur Verfügung gestellt, er stellte lediglich das Werkzeug zur Verfügung. Die Rechnungen an den BF enthielten auch keine Betriebsmittelangaben. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223). Das – einzige - von Dienstnehmer bereitgestellte Werkzeug, welches für Verspachtelungsarbeiten nötig ist, eben eine Spachtel, ist derart geringfügig, dass es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als wesentliches Betriebsmittel qualifiziert werden kann. Dass das restliche Arbeitsmaterial von dritter Seite, jedenfalls aber nicht vom Dienstnehmer selbst zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich aus der Aktenlage. Allfällige weitere Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur des Dienstnehmers wurden weder vorgebracht und konnten auch nicht erkannt werden. Wirtschaftliche Abhängigkeit Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221). 1.
- XXXX als Dienstgeber
§ 35ASVG:1.4.
römisch 40 als Dienstgeber
Paragraph 35, ASVG: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E
- Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E
- Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151). Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG) und Dienstnehmer auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGh vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGh vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151). Unstrittig liegt eine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem BF vor, aus der alleinig der BF berechtigt und verpflichtet wurde. Sohin ist der BF als Dienstgeber
§ 35Abs.
1 ASVG zu qualifizieren.Unstrittig liegt eine Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem BF vor, aus der alleinig der BF berechtigt und verpflichtet wurde. Sohin ist der BF als Dienstgeber
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu qualifizieren. 1.5. Zum festgestellten Versicherungszeitraum:
§ 10Abs.
1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer [unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung] mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Wie aus der Beweiswürdigung folgt, liegt dem Bundesverwaltungsgericht laut Aktenlage eine Rechnung des Dienstnehmers an den BF über Spachtelarbeiten vom 05.10.2009 vor. Aus der Lebenserfahrung heraus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rechnungslegung aber erst einige Tage nach Leistungserbringung erfolgte, sodass von einem – wie von der WGKK erfolgten- Beginn der Vollversicherung ab 01.10.2009 ausgegangen werden konnte.
Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer [unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung] mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Wie aus der Beweiswürdigung folgt, liegt dem Bundesverwaltungsgericht laut Aktenlage eine Rechnung des Dienstnehmers an den BF über Spachtelarbeiten vom 05.10.2009 vor. Aus der Lebenserfahrung heraus geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rechnungslegung aber erst einige Tage nach Leistungserbringung erfolgte, sodass von einem – wie von der WGKK erfolgten- Beginn der Vollversicherung ab 01.10.2009 ausgegangen werden konnte. 1.
- Ergebnis: Der Dienstnehmer wurde vom 01.10.2009 bis 06.04.2010 von XXXXbeschäftigt, weshalb das Dienstverhältnis mit diesem Zeitraum festzustellen war. Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der WGKK betreffend die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für den Dienstnehmer für den im Bescheid festgestellten Zeitraum zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da der Dienstnehmer in dem angeführten Zeitraum in der Krankenversicherung pflichtversichert war, besteht auch für diesen Zeitraum eine Arbeitslosenversicherung.
- Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse liegen dem Bundesverwaltungsgericht in der vorgelegten Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse liegen dem Bundesverwaltungsgericht in der vorgelegten Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2007710.1.00