RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 Geschäftszahl2143183-2 SpruchW182 2143175-2/2E W182 2143179-2/2E W182 2143183-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX sowie 3.) der XXXX , geb. XXXX , alle StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 sowie 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch: XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.11.2017, 1.) Zl. 1051808309/171026072 EAST Ost, 2.) Zl. 1051808505/171026102 EAST Ost, sowie 3.) Zl. 1051808102/171026129 EAST Ost, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Russische Föderation, alle vertreten durch: römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.11.2017, 1.) Zl. 1051808309/171026072 EAST Ost, 2.) Zl. 1051808505/171026102 EAST Ost, sowie 3.) Zl. 1051808102/171026129 EAST Ost, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AllgemeinesA) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stammen aus Tschetschenien und sind der muslimischen Religion zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Vater des in XXXX volljährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) und der in XXXX 17-jährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3). Die BF reisten gemeinsam am 12.02.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stammen aus Tschetschenien und sind der muslimischen Religion zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Vater des in römisch 40 volljährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) und der in römisch 40 17-jährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3). Die BF reisten gemeinsam am 12.02.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.02.2015 brachte der BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er Anfang 2014 von Leuten des Kadyrov verhaftet worden sei. Diese hätten von ihm verlangt, dass ein weiterer Sohn, der in Österreich lebt, nach Tschetschenien zurückkehre. Er sei damals von Verwandten freigekauft worden. Ihm sei jedoch angedroht worden, dass er inhaftiert werde, sollte der in Österreich lebende Sohn nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Er sei außerdem ein alleinerziehender Vater von zwei minderjährigen Kindern. Seine Mutter, welche sich um die beiden Kinder gekümmert habe, sei letztes Jahr verstorben. Er selbst habe einen Schlaganfall gehabt und habe eine Herz- und eine Lebererkrankung, auch deshalb brauche er die Unterstützung des älteren Sohnes. Er möchte, dass der Sohn in Österreich die beiden Kinder miterziehe. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.03.2015 schilderte der BF1, dass Hepatitis B und C festgestellt worden seien. Er habe einen Sohn, dieser lebe schon seit elf Jahren hier in Österreich. Seine Gesundheit sei nicht die beste, deshalb sei er mit seinen jüngeren Kindern hier in Österreich. Der Sohn, der in XXXX wohne, sei in der Heimat verfolgt worden und könne deshalb auch nicht zurück. Der in Österreich lebende Sohn habe ihn im Lager besucht und sie würden täglich miteinander telefonieren, der in Österreich lebende Sohn würde auch als Dolmetscher fungieren. Auf die Frage, ob der in Österreich lebende Sohn ihn auch finanziell unterstütze, gab der BF1 an, dass dies der Fall sei. Er selbst sei krank und arbeitslos, ohne die Hilfe des in Österreich lebenden Sohnes hätte er seine eigenen Kinder nicht versorgen können. Dieser in Österreich lebende Sohn sei verheiratet und habe vier Kinder. Zur Gesundheit führte der BF1 aus, dass er vergesslich geworden sei, er habe einen Hirnschlag gehabt und dürfe außerdem maximal drei Kilogramm heben. Er habe von zu Hause auch Medikamente mitgebracht, diese seien teilweise zu Ende gegangen, hier in Österreich bekomme er im Moment keine, denn er müsse erst wegen der Leber untersucht werden.Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.03.2015 schilderte der BF1, dass Hepatitis B und C festgestellt worden seien. Er habe einen Sohn, dieser lebe schon seit elf Jahren hier in Österreich. Seine Gesundheit sei nicht die beste, deshalb sei er mit seinen jüngeren Kindern hier in Österreich. Der Sohn, der in römisch 40 wohne, sei in der Heimat verfolgt worden und könne deshalb auch nicht zurück. Der in Österreich lebende Sohn habe ihn im Lager besucht und sie würden täglich miteinander telefonieren, der in Österreich lebende Sohn würde auch als Dolmetscher fungieren. Auf die Frage, ob der in Österreich lebende Sohn ihn auch finanziell unterstütze, gab der BF1 an, dass dies der Fall sei. Er selbst sei krank und arbeitslos, ohne die Hilfe des in Österreich lebenden Sohnes hätte er seine eigenen Kinder nicht versorgen können. Dieser in Österreich lebende Sohn sei verheiratet und habe vier Kinder. Zur Gesundheit führte der BF1 aus, dass er vergesslich geworden sei, er habe einen Hirnschlag gehabt und dürfe außerdem maximal drei Kilogramm heben. Er habe von zu Hause auch Medikamente mitgebracht, diese seien teilweise zu Ende gegangen, hier in Österreich bekomme er im Moment keine, denn er müsse erst wegen der Leber untersucht werden. In einer weiteren Einvernahme beim Bundesamt am 09.07.2015 verwies der BF1 darauf, dass seine Leber krank sei, die Leberkrankheit bestehe seit 1993 und seine Ohren seien seit seiner Kindheit "krank". Der in Österreich lebende älteste Sohn habe ihm von Österreich aus Geld nach Russland überwiesen, er habe wegen seiner schlechten Gesundheit dort nicht arbeiten können und habe keine Rente bekommen. Er habe in Russland von der Rente seiner Mutter gelebt, diese sei jedoch im April 2014 verstorben. Der BF2 bekomme eine Waisenrente und davon hätte die Familie gelebt. Er habe seinem älteren Sohn nicht zur Last fallen wollen. Hier in Österreich würde er das Geld des älteren Sohnes nicht mehr brauchen, dieser bringe ihm nur Lebensmittel und sonst würden sie nichts brauchen. Der BF1 brachte ein Dokument der Bezirksverwaltung Grosny vom 14.08.2008 in Vorlage, wonach der älteste Sohn mit der Obsorge des BF2 betraut worden sei, nachdem die Mutter des BF2 im Jahre 2001 verstorben sei. Nach Zulassung zum Verfahren wurde der BF1 am 14.06.2016 erneut durch das Bundesamt einvernommen. Nebst einer Darstellung seiner gesundheitlichen Probleme, die seit dem Jahre 1993 bestehen würden, führte der BF1 im Wesentlichen wie folgt aus: Die Mutter seiner beiden älteren Söhne (der in Österreich lebende Sohn sowie BF2) sei verstorben. Von der Mutter der BF3 sei er seit zehn Jahren geschieden, diese würde glaublich in Kasachstan leben, er wisse es aber nicht genau, früher habe sie in der Nähe von Grosny gelebt. Er habe dann eine weitere Lebensgefährtin gehabt, mit dieser habe er sechs Jahre zusammengelebt und "Anfang April 2014 habe er sie nach Hause geschickt". Diese Lebensgefährtin hätte nämlich seine Kinder (BF2 und BF3) nicht gemocht, ständig hätten sie über die Kinder gestritten. Bis 1999 habe er "im Norden" in verschiedenen Orten gelebt, habe sich dann mit der Mutter seines ältesten Sohnes zerstritten. Als die Mutter des BF2 gestorben sei, habe er bereits mit der Mutter der BF3 zusammengelebt. Er selbst sei Baumeister gewesen und sei immer als Maurer tätig gewesen. Zuletzt habe er auf privaten Baustellen gearbeitet, die wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen. Sie hätten hauptsächlich von der Pension der Mutter gelebt, er selbst habe noch keine eigene Pension bekommen. Ein jüngerer Bruder und seine beiden Schwestern würden noch immer in Tschetschenien leben, eine weitere Schwester lebe in Deutschland. Sein Bruder sei auch Maurer und diese arbeite in der gleichen Firma, wo auch er selbst gearbeitet habe. Das Elternhaus würde immer noch vorhanden sein, es sei verschlossen und würde niemand darin leben. Er selbst habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, aber sein älterer Sohn, dieser sei deshalb auch aus Tschetschenien weggegangen. Der ältere Sohn sei auch zweimal verhaftet worden, dies in den Jahren 2002 und
- Zum ersten Mal hätten die Verwandten Geld für den ältesten Sohn gesammelt, beim zweiten Mal habe er selbst sein Auto verkaufen müssen, um den ältesten Sohn freizubekommen. Er selbst sei auch gegen Geld freigelassen worden, er hätte den Sohn überreden sollen, wieder nach Hause zu kommen. 1 ¿ Monate sei er im Gefängnis in Grosny gewesen. Auf die Frage, wann konkret er jetzt in Haft gewesen sei, führte der BF1 aus: "Ende XXXX ". Die Leute von Kadyrov hätten den BF1 mitgenommen, damit der ältere Sohn aus Österreich nach Hause komme. In der Haft habe er einen kleinen Schlaganfall gehabt, die Verwandten hätten Geld gesammelt und so sei er freigekauft worden. Die Freilassung sei unter der Bedingung erfolgt, dass er den älteren Sohn zu den Männern bringen solle. Mitte April sei er freigelassen worden, Ende April sei seine Mutter verstorben. Nach deren Tod habe er beschlossen, wegzugehen. Alle zwei Monate seien die Männer gekommen und hätten den Kindern (BF2 und BF3) Angst gemacht. Zum Sorgerecht des älteren Sohnes für den BF2 führte der BF1 aus, dass er von diesem gar nichts gewusst habe, seine eigene Schwester hätte zuerst die Obsorge für den BF2 gehabt. Dann sei die Obsorge für den BF2 im Jahre 2008 an den älteren Sohn übertragen worden. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter hätte er die Kinder zu sich genommen, die Obsorge sei festgesetzt worden, damit sie eine höhere Pension bekommen würden. Die Waisenpension für den BF2 sei nämlich höher gewesen, wenn die Schwester die Obsorge behalten hätte. Der ältere Sohn, der seit 2004 in Österreich lebt, sei wegen der Obsorge nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt, die Obsorge sei einfach so eingetragen worden, sie hätten ein bisschen bezahlt dafür, in Tschetschenien werde alles mit Geld bezahlt. Der BF1 sei gar nicht dabei gewesen, als die Obsorge entschieden worden sei, irgendeine soziale Einrichtung hätte das gemacht. Er habe hier in Österreich seinen älteren Sohn, dieser sei verheiratet und habe fünf Kinder und würde ihn auch finanziell unterstützen. Der ältere Sohn bringe ihn zu allen medizinischen Terminen und übersetze immer für ihn. Sonst habe er keinerlei Beziehungen in Österreich, gehe auch keiner Beschäftigung nach und habe einzig einen Deutschkurs besucht.Die Mutter seiner beiden älteren Söhne (der in Österreich lebende Sohn sowie BF2) sei verstorben. Von der Mutter der BF3 sei er seit zehn Jahren geschieden, diese würde glaublich in Kasachstan leben, er wisse es aber nicht genau, früher habe sie in der Nähe von Grosny gelebt. Er habe dann eine weitere Lebensgefährtin gehabt, mit dieser habe er sechs Jahre zusammengelebt und "Anfang April 2014 habe er sie nach Hause geschickt". Diese Lebensgefährtin hätte nämlich seine Kinder (BF2 und BF3) nicht gemocht, ständig hätten sie über die Kinder gestritten. Bis 1999 habe er "im Norden" in verschiedenen Orten gelebt, habe sich dann mit der Mutter seines ältesten Sohnes zerstritten. Als die Mutter des BF2 gestorben sei, habe er bereits mit der Mutter der BF3 zusammengelebt. Er selbst sei Baumeister gewesen und sei immer als Maurer tätig gewesen. Zuletzt habe er auf privaten Baustellen gearbeitet, die wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen. Sie hätten hauptsächlich von der Pension der Mutter gelebt, er selbst habe noch keine eigene Pension bekommen. Ein jüngerer Bruder und seine beiden Schwestern würden noch immer in Tschetschenien leben, eine weitere Schwester lebe in Deutschland. Sein Bruder sei auch Maurer und diese arbeite in der gleichen Firma, wo auch er selbst gearbeitet habe. Das Elternhaus würde immer noch vorhanden sein, es sei verschlossen und würde niemand darin leben. Er selbst habe keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen, aber sein älterer Sohn, dieser sei deshalb auch aus Tschetschenien weggegangen. Der ältere Sohn sei auch zweimal verhaftet worden, dies in den Jahren 2002 und
- Zum ersten Mal hätten die Verwandten Geld für den ältesten Sohn gesammelt, beim zweiten Mal habe er selbst sein Auto verkaufen müssen, um den ältesten Sohn freizubekommen. Er selbst sei auch gegen Geld freigelassen worden, er hätte den Sohn überreden sollen, wieder nach Hause zu kommen. 1 ¿ Monate sei er im Gefängnis in Grosny gewesen. Auf die Frage, wann konkret er jetzt in Haft gewesen sei, führte der BF1 aus: "Ende römisch 40 ". Die Leute von Kadyrov hätten den BF1 mitgenommen, damit der ältere Sohn aus Österreich nach Hause komme. In der Haft habe er einen kleinen Schlaganfall gehabt, die Verwandten hätten Geld gesammelt und so sei er freigekauft worden. Die Freilassung sei unter der Bedingung erfolgt, dass er den älteren Sohn zu den Männern bringen solle. Mitte April sei er freigelassen worden, Ende April sei seine Mutter verstorben. Nach deren Tod habe er beschlossen, wegzugehen. Alle zwei Monate seien die Männer gekommen und hätten den Kindern (BF2 und BF3) Angst gemacht. Zum Sorgerecht des älteren Sohnes für den BF2 führte der BF1 aus, dass er von diesem gar nichts gewusst habe, seine eigene Schwester hätte zuerst die Obsorge für den BF2 gehabt. Dann sei die Obsorge für den BF2 im Jahre 2008 an den älteren Sohn übertragen worden. Zwei Monate nach dem Tod der Mutter hätte er die Kinder zu sich genommen, die Obsorge sei festgesetzt worden, damit sie eine höhere Pension bekommen würden. Die Waisenpension für den BF2 sei nämlich höher gewesen, wenn die Schwester die Obsorge behalten hätte. Der ältere Sohn, der seit 2004 in Österreich lebt, sei wegen der Obsorge nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt, die Obsorge sei einfach so eingetragen worden, sie hätten ein bisschen bezahlt dafür, in Tschetschenien werde alles mit Geld bezahlt. Der BF1 sei gar nicht dabei gewesen, als die Obsorge entschieden worden sei, irgendeine soziale Einrichtung hätte das gemacht. Er habe hier in Österreich seinen älteren Sohn, dieser sei verheiratet und habe fünf Kinder und würde ihn auch finanziell unterstützen. Der ältere Sohn bringe ihn zu allen medizinischen Terminen und übersetze immer für ihn. Sonst habe er keinerlei Beziehungen in Österreich, gehe auch keiner Beschäftigung nach und habe einzig einen Deutschkurs besucht. Zum Fluchtgrund befragt vermeinte der BF2, dass er gar nicht wisse, warum sie hierher nach Österreich gekommen seien. Dies habe der BF1 entschieden, er selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. 1.
- Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 30.11.2016, Zlen. 1051808309-150166246, 1051808505-150166275, 1051808102-150166297, wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.
- Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 30.11.2016, Zlen. 1051808309-150166246, 1051808505-150166275, 1051808102-150166297, wurde jeweils unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Darin wurden die Identität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit der BF festgestellt, weiters der Gesundheitszustand des BF1, sowie dass diese Krankheit im Herkunftsstaat behandelbar sei und keine unmittelbar lebensbedrohliche Krankheit vorliege. Das Vorbringen bezüglich der Inhaftierung des BF1, weil damit die Rückkehr eines weiteren Sohnes aus Österreich erzwungen werden sollte, wurde als nicht glaubhaft beurteilt. 1.
- Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2017 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017, Zlen. W226 2143175-1/11E, W226 2143179-1/10E und W226 2143183-1/9E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Darin wurde festgestellt: "Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslime. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten Dokumente fest. Sie stellten nach illegaler Einreise am 12.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF1 in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr ist der BF1 in das Bundesgebiet gereist, um hier bestehenden Krankheiten besser und kostengünstiger behandeln zu lassen. Offensichtlich ist der BF1 nach dem Tod seiner Mutter, von deren Pension die Familie auch teilweise gelebt hat, zur Auffassung gekommen, dass die medizinische Versorgung und allfällige Heilungsmöglichkeiten in einem Land wie Österreich besser sind als in der Russischen Föderation, zudem die finanzielle Absicherung besser ist als in der Heimat. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF1 im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die BF2 und BF3 haben eigene Bedrohungen nicht einmal behauptet. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF1 leidet seit dem Jahr 1993 an gesundheitlichen Problemen, wobei im Herkunftsstaat eine vergleichbare Behandlung wie in Österreich gegeben ist. Die BF halten sich seit ihrer Einreise am 12.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet halten sich Angehörige, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, auf, nämlich der ältere Sohn des BF1, der seit 2004 in Österreich lebt, verheiratet ist und fünf Kinder hat. Der BF1 lebt von der Grundversorgung und hat keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet dargelegt, ebensowenig seine beiden Kinder (BF2 und BF3). Zahlreiche enge Verwandte leben unverändert in der Russischen Föderation (Tschetschenien)." Die Erkenntnisse wurden den BF am 28.04.2017 zugestellt und rechtskräftig. 2.
- Am 05.09.2017 stellten die BF, die im Bundesgebiet verblieben waren, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete der BF1 in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2017 wie folgt: "Ich habe Hepatitis B und C und stehe derzeit unter ärztlicher Behandlung. Meine Kinder wollen Österreich nicht verlassen, da sie schon sehr gut in Österreich integriert sind und sehr gut Deutsch sprechen. Außerdem weiß ich nicht, wie es in Zukunft mit meiner Gesundheit aussieht. Im Falle des Falles, dass es mich nicht mehr gibt, können meine beiden Kinder zu ihrem älteren Bruder XXXX , welcher auch hier in Österreich mit seiner Familie (Frau und 5 Kinder) lebt." Bei einer Rückkehr befürchte er für den Fall seines Todes, dass seine Kinder in Tschetschenien ohne ihm nichts anfangen könnten. Außerdem habe er Angst, wieder Probleme mit den Feinden seines älteren Sohnes zu bekommen. Sonstige Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe habe er nicht.Diesen begründete der BF1 in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2017 wie folgt: "Ich habe Hepatitis B und C und stehe derzeit unter ärztlicher Behandlung. Meine Kinder wollen Österreich nicht verlassen, da sie schon sehr gut in Österreich integriert sind und sehr gut Deutsch sprechen. Außerdem weiß ich nicht, wie es in Zukunft mit meiner Gesundheit aussieht. Im Falle des Falles, dass es mich nicht mehr gibt, können meine beiden Kinder zu ihrem älteren Bruder römisch 40 , welcher auch hier in Österreich mit seiner Familie (Frau und 5 Kinder) lebt." Bei einer Rückkehr befürchte er für den Fall seines Todes, dass seine Kinder in Tschetschenien ohne ihm nichts anfangen könnten. Außerdem habe er Angst, wieder Probleme mit den Feinden seines älteren Sohnes zu bekommen. Sonstige Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe habe er nicht. Der BF2 gab in der Erstbefragung an, in Österreich bleiben zu wollen, da er hier eine Ausbildung als Elektriker machen wolle. Er stelle sich die Zukunft in Österreich viel besser vor, als in Tschetschenien, wo die Bedingungen viel schlechter und nicht so zukunftsfreudig wie in Österreich seien. Sie hätten damals Tschetschenien wegen des schlechten Gesundheitszustandes des Vaters verlassen. Sein älterer Bruder habe das Sorgerecht für ihn, falls seinem Vater etwas passieren sollte. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass sein Vater die Krankheit nicht überstehe. Wenn er sterbe, seien sie alle allein in Tschetschenien. Die BF3 brachte im Wesentlichen vor, dass sie nicht nach Tschetschenien zurückkehren wollen, weil sie Angst hätten, dass ihr Vater ins Gefängnis komme und sie dann dort alleine wären und niemanden mehr hätten. Es gebe keinen konkreten Hinweis, dass ihr Vater ins Gefängnis komme, aber sie glaube, dass man ihn bestrafe, weil er im Jahr 2014 mit ihnen nach Russland geflohen sei. Ihr Vater sei in Tschetschenien zwei Mal im Gefängnis gewesen. Die BF3 wolle nächstes Jahr in Österreich die Lehre als Friseurin beginnen. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 19.09.2017 wurden die BF im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, einer Vertrauensperson und einer Rechtsberaterin erneut zu den Gründen für ihre Antragstellung befragt. Der BF1 gab dazu im Wesentlichen an, dass er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien wieder wegen seines älteren Sohnes von der Behörde belästigt werde. Seine zwei Kinder haben in Österreich einen Schulabschluss gemacht und hätten in Tschetschenien keine Chance auf eine weitere Zukunft. Auf Nachfragen gab er an, dass sich seine Fluchtgründe alle auf die des alten Verfahrens beziehen würden. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, gab er neuerlich an, dass die Behörden ihn weiter belästigen würden. Sie würden sich durch ihn erhoffen, seinen älteren Sohn zurückzuholen. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Es sei ihm wichtig, dass seine Kinder ihr Leben in Österreich in den Griff bekommen. Seine Kinder hätten in Tschetschenien niemanden mehr. Es sei für ihn gefährlich in Tschetschenien. Wenn ihm dort etwas passiere, dann hätten seine Kinder niemanden mehr zu Hause. Hier in Österreich hätten sie ihren älteren Bruder. Der BF1 könne sich im Moment nicht vorstellen, zurück nach Russland zu fahren. Er habe auch noch ein paar Termine beim Arzt wegen seiner Hepatitis. Der Termin sei am XXXX . Nach seinen momentanen Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass ihm die Ärzte Schmerzmittel verschrieben hätten. Sie würden ihn untersuchen, um herauszufinden, wie sie ihn behandeln sollen. Er habe Hepatitis B und C. Unter Hepatitis B leide er seit 1994 und die Hepatitis C sei in Österreich festgestellt worden. Dies habe er schon in seinen Vorverfahren bekannt gegeben. Er nehme Tabletten gegen seinen hohen Blutdruck. Für seine Leber nehme er Essential forte. Er lebe mit den übrigen BF in einer Pension. Er lebe darüber hinaus mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Der Direktor von der Pension, wo sie wohnen würden, gebe ihnen immer Arbeit (Rasenmähen, Ausmalen etc.). Sie hätten bis jetzt alle drei € 150 pro Person von der Sozialhilfe bekommen. Jetzt würden nur noch seine Kinder Sozialhilfe bekommen. Der BF1 sei nicht in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig.Der BF1 könne sich im Moment nicht vorstellen, zurück nach Russland zu fahren. Er habe auch noch ein paar Termine beim Arzt wegen seiner Hepatitis. Der Termin sei am römisch 40 . Nach seinen momentanen Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass ihm die Ärzte Schmerzmittel verschrieben hätten. Sie würden ihn untersuchen, um herauszufinden, wie sie ihn behandeln sollen. Er habe Hepatitis B und C. Unter Hepatitis B leide er seit 1994 und die Hepatitis C sei in Österreich festgestellt worden. Dies habe er schon in seinen Vorverfahren bekannt gegeben. Er nehme Tabletten gegen seinen hohen Blutdruck. Für seine Leber nehme er Essential forte. Er lebe mit den übrigen BF in einer Pension. Er lebe darüber hinaus mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Der Direktor von der Pension, wo sie wohnen würden, gebe ihnen immer Arbeit (Rasenmähen, Ausmalen etc.). Sie hätten bis jetzt alle drei € 150 pro Person von der Sozialhilfe bekommen. Jetzt würden nur noch seine Kinder Sozialhilfe bekommen. Der BF1 sei nicht in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig. Er verstehe etwas Deutsch, aber könne es nicht sprechen. In der Russischen Föderation würden zwei Schwestern und sein kleiner Bruder leben. Sie hätten über Skype und über das Telefon ca. einmal in der Woche Kontakt. Sein kleiner Bruder sei gelähmt. Seine ältere Schwester habe eine eigene Familie. Seine kleine Schwester sei verwitwet und ziehe die Enkelkinder groß, da der Sohn schon gestorben sei. Sie würden überleben. Sie seien Selbstversorger und hätten Kühe. Im Falle einer Rückkehr könne er im Heimatland weiter eine Beziehung zu seinen Familienangehörigen aufbauen. Sein älterer Sohn in Österreich komme sie ca. zwei Mal im Monat besuchen. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu ihm bestehe nicht. Der BF2 brachte in der Einvernahme beim Bundesamt im Wesentlichen vor, dass er in Österreich bleiben und sich hier eine Zukunft aufbauen wolle. In Russland habe er keine Zukunftsperspektiven. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Zu Befürchtungen bei einer Rückkehr befragt, gab der BF2 an: "Ich habe Angst, dass ich kein zu Hause mehr habe, in meinem Heimatland. Die Verwandten in meinem Heimatland haben alle eine eigene Familie und ihre eigenen Probleme." Danach befragt, ob dies alle Fluchtgründe seien, gab er an: "Mein Vater wurde zwei Mal von den Behörden in Russland mitgenommen. Ich weiß, dass er irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden in Russland hat." Sein Vater sei krank und falls dieser sterbe, wisse der BF2 nicht, was er in Russland machen werde. Der BF2 sei 9 Jahre in Russland und 8 Monate in Österreich in der Schule gewesen. Er sei nie berufstätig gewesen. Er lebe in Österreich von € 150 Sozialhilfe. Er lebe in Österreich nur mit seinem Vater und seiner Schwester zusammen. Auf nicht regelmäßiger Basis würden sie auch finanzielle Unterstützung von seinem älteren Bruder erhalten, wenn sie Geldsorgen hätten und ihn danach fragen würden. Der BF2 sei nicht in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig. Er verstehe Deutsch besser als er spreche. In der Russischen Föderation würden sich zwei Tanten und ein Onkel aufhalten. Der BF2 würde zwei Mal in der Woche mit ihnen über das Internet telefonieren. Er glaube, dass bei ihnen alles in Ordnung sei. Sie könnten im Heimatland weiter eine Beziehung zu den Familienangehörigen aufbauen, jedoch nicht bei ihnen wohnen, da sie selbst große Familien hätten. Die BF3 brachte in der Einvernahme beim Bundesamt im Wesentlichen vor, dass ihr Vater bei einer Rückkehr nach Tschetschenien festgenommen werde und sie sowie ihr jüngerer Bruder allein wären. Ihr jüngerer Bruder habe noch keine Ausbildung gemacht, sie habe noch keinen Abschluss. Sie könnten in Tschetschenien ohne Abschluss nicht arbeiten und hätten niemanden in Russland, der ihnen helfen könnte. Sonst gebe es keine Fluchtgründe. Dies seien alle Fluchtgründe. Die BF3 sei 7 Jahre in Russland und 2 Jahre in Österreich in der Schule gewesen. Sie sei nie berufstätig gewesen. Sie lebe in Österreich von € 150 Sozialhilfe. Zum älteren Bruder bestehe keine finanzielle Abhängigkeit. Sie lebe in Österreich nur mit ihrem Vater und ihrem jüngeren Bruder zusammen. Sie sei nicht in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig. Sie spreche sehr gut Deutsch. In der Russischen Föderation würden sich zwei Tanten und ein Onkel aufhalten. Die BF3 würde ihnen zwei bis drei Mal in der Woche schreiben. Manchmal würden sie auch telefonieren. Sie hätten alle schon eine eigene Familie. Der Sohn der Tante sei bereits verstorben, deshalb kümmere sie sich um die Enkelkinder. Ihr Onkel sei gelähmt. Im Falle einer Rückkehr könne sie im Heimatland weiter eine Beziehung zu ihren Familienangehörigen aufbauen. Vorgelegt wurden u.a.: zwei Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, eine Bestätigung für die Teilnahme des BF2 und der BF3 an einem Deutschkurs A1 sowie an einer Summerschool, eine Bestätigung für die Teilnahme des BF1 an einem Deutschkurs, eine Ambulanzkarte vom 27.07.2017 des BF1, drei Leistungsbescheinigungen sowie ein Jahreszeugnis einer NMS der BF
- 2.
- Mit den nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 05.09.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).2.
- Mit den nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 05.09.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Darin wurde zum BF1 im Wesentlichen festgestellt, dass seine Identität feststehe, er laut der Angaben im Verfahren an einer XXXX , einer XXXX , Hepatitis B und C sowie einem XXXX leide. Sein erstes Asylverfahren unter der Zahl 1051808309 - 150166246/BMI-BFA_STM_RD sei am 28.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen worden, wobei sein gesamtes Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht habe. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens 1051808309 - 150166246/BMI-BFA_STM_RD entstanden sei. Er habe lediglich wegen seiner alten noch aufrechten Gründe einen neuerlichen Asylantrag gestellt. In Österreich verfüge er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zu den übrigen BF sowie seinem älteren Sohn.Darin wurde zum BF1 im Wesentlichen festgestellt, dass seine Identität feststehe, er laut der Angaben im Verfahren an einer römisch 40 , einer römisch 40 , Hepatitis B und C sowie einem römisch 40 leide. Sein erstes Asylverfahren unter der Zahl 1051808309 - 150166246/BMI-BFA_STM_RD sei am 28.04.2017 rechtskräftig abgeschlossen worden, wobei sein gesamtes Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht habe. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens 1051808309 - 150166246/BMI-BFA_STM_RD entstanden sei. Er habe lediglich wegen seiner alten noch aufrechten Gründe einen neuerlichen Asylantrag gestellt. In Österreich verfüge er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zu den übrigen BF sowie seinem älteren Sohn. Sein Aufenthalt in Österreich erstrecke sich über einen Zeitraum von 12.02.2015 bis in die Gegenwart, wobei seine Einreise nach Österreich illegal erfolgt sei. In Österreich sei er nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen und sei auch nicht berufstätig gewesen. Er sei unbescholten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Hinsichtlich der übrigen BF wurde mit Ausnahme der Krankheiten im Wesentlichen gleiches festgestellt. Abweichend wurde zum BF2 und zur BF3 festgestellt, dass das Vorbringen, wonach sie im Heimatland nicht arbeiten könnten, weil sie keinen Schulabschluss hätten, nicht glaubhaft sei. Die BF3 würde Deutsch sprechen. Weiters wurden Feststellungen zu den Verhältnissen in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien getroffen. In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, dass die BF im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht haben, sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 05.09.2017 und bei der Einvernahme am 19.09.2017 zum gegenständlichen Verfahren ergebe. Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft der Erstverfahren entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Heimatland.In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellung, dass die BF im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht haben, sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 05.09.2017 und bei der Einvernahme am 19.09.2017 zum gegenständlichen Verfahren ergebe. Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft der Erstverfahren entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Heimatland. Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland der BF, würden sich unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland ergeben. Das Bundesamt kam in einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer und dem Aufenthaltsstatus auf Basis mehrerer (unbegründeter) Asylverfahren auch unter Würdigung der integrativen Anstrengungen der BF zum Ergebnis, dass das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten und familiären Interessen der BF überwiege.Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland der BF, würden sich unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland ergeben. Das Bundesamt kam in einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK insbesondere im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer und dem Aufenthaltsstatus auf Basis mehrerer (unbegründeter) Asylverfahren auch unter Würdigung der integrativen Anstrengungen der BF zum Ergebnis, dass das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die privaten und familiären Interessen der BF überwiege. 2.
- Dagegen wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde eingangs u.a. darauf hingewiesen, dass der BF1 als alleinerziehender Vater seit 2015 mit seinen beiden minderjährigen Kindern, den BF2 und der BF3 in Österreich zusammenwohne. Der volljährige Sohn des BF1 lebe seit 2004 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich und habe den Status eines Asylberechtigten. Der BF1 habe bereits einen Schlaganfall erlitten und stehe derzeit wegen Hepatitis B und C in Österreich in Behandlung. Der BF2 und die BF3 haben in Österreich die Schule besucht. Der BF1 werde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat weiterhin verfolgt und werde zusätzlich aufgrund seiner Erkrankung in eine ausweglose Lage geraten. Da der BF2 und die BF3 noch minderjährig und auf den Unterhalt ihres Vaters angewiesen seien, würden auch sie in eine ausweglose Lage geraten, wenn der BF1 nicht entsprechend medizinisch versorgt werde. Die Behörde habe in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Ausführungen gemacht, inwiefern sich die Lage im Herkunftsstaat einerseits und der Sachverhalt bzw. die persönlichen Umstände der BF seit der letzten Entscheidung nicht geändert hätten. Eine neue Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung liege insbesondere vor, weil sich der Gesundheitszustand des BF1 zwischenzeitlich geändert habe bzw. er in Österreich nun entsprechend behandelt werde. Das Vorliegen einer Art. 3 EMRK-Verletzung hätte insbesondere durch entsprechende Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsland ermittelt werden müssen. Die BF seien seit beinahe drei Jahren in Österreich und hätten sich gut integriert. Außerdem befinde sich der volljährige Sohn des BF1 und Bruder der übrigen BF in Österreich, mit dem ein enges Verhältnis bestehe und der aufgrund der Erkrankung des BF1 über kurz oder lang für die BF2 und die BF3 die Vaterrolle übernehmen werde. Das Interesse der BF am Verbleib in Österreich und der Achtung ihres Privat- und Familienlebens sei daher eindeutig höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes. Bei Abschiebung der BF in die Russische Föderation könne die Beziehung zum in Österreich lebenden Sohn bzw. Bruder nicht aufrechterhalten werden. Weiters sei auch im Hinblick auf den Schutzumfang von Art. 8 EMRK der Gesundheitszustand des BF1 zu berücksichtigen. Dazu wurde ein Empfehlungsschreiben einer Deutschkurslehrerin für den BF vom Dezember 2017 vorgelegt, wonach u.a. der BF1 ein Deutsch auf Niveau A1 und der BF2 aufgrund einer Teilnahme am Unterricht in einem polytechnischen Lehrgang auf Niveau B1.2 spreche. Die BF3 spreche am besten Deutsch und habe ihre Schulpflicht im vergangenen Sommer absolviert. Weiters wurde ein Schreiben eines Bürgermeisters vom Dezember 2017 vorgelegt, wonach der BF1 gelegentlich diverse Remunerantentätigkeiten verrichte. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.2.
- Dagegen wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde eingangs u.a. darauf hingewiesen, dass der BF1 als alleinerziehender Vater seit 2015 mit seinen beiden minderjährigen Kindern, den BF2 und der BF3 in Österreich zusammenwohne. Der volljährige Sohn des BF1 lebe seit 2004 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich und habe den Status eines Asylberechtigten. Der BF1 habe bereits einen Schlaganfall erlitten und stehe derzeit wegen Hepatitis B und C in Österreich in Behandlung. Der BF2 und die BF3 haben in Österreich die Schule besucht. Der BF1 werde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat weiterhin verfolgt und werde zusätzlich aufgrund seiner Erkrankung in eine ausweglose Lage geraten. Da der BF2 und die BF3 noch minderjährig und auf den Unterhalt ihres Vaters angewiesen seien, würden auch sie in eine ausweglose Lage geraten, wenn der BF1 nicht entsprechend medizinisch versorgt werde. Die Behörde habe in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinerlei Ausführungen gemacht, inwiefern sich die Lage im Herkunftsstaat einerseits und der Sachverhalt bzw. die persönlichen Umstände der BF seit der letzten Entscheidung nicht geändert hätten. Eine neue Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung liege insbesondere vor, weil sich der Gesundheitszustand des BF1 zwischenzeitlich geändert habe bzw. er in Österreich nun entsprechend behandelt werde. Das Vorliegen einer Artikel 3, EMRK-Verletzung hätte insbesondere durch entsprechende Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsland ermittelt werden müssen. Die BF seien seit beinahe drei Jahren in Österreich und hätten sich gut integriert. Außerdem befinde sich der volljährige Sohn des BF1 und Bruder der übrigen BF in Österreich, mit dem ein enges Verhältnis bestehe und der aufgrund der Erkrankung des BF1 über kurz oder lang für die BF2 und die BF3 die Vaterrolle übernehmen werde. Das Interesse der BF am Verbleib in Österreich und der Achtung ihres Privat- und Familienlebens sei daher eindeutig höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes. Bei Abschiebung der BF in die Russische Föderation könne die Beziehung zum in Österreich lebenden Sohn bzw. Bruder nicht aufrechterhalten werden. Weiters sei auch im Hinblick auf den Schutzumfang von Artikel 8, EMRK der Gesundheitszustand des BF1 zu berücksichtigen. Dazu wurde ein Empfehlungsschreiben einer Deutschkurslehrerin für den BF vom Dezember 2017 vorgelegt, wonach u.a. der BF1 ein Deutsch auf Niveau A1 und der BF2 aufgrund einer Teilnahme am Unterricht in einem polytechnischen Lehrgang auf Niveau B1.2 spreche. Die BF3 spreche am besten Deutsch und habe ihre Schulpflicht im vergangenen Sommer absolviert. Weiters wurde ein Schreiben eines Bürgermeisters vom Dezember 2017 vorgelegt, wonach der BF1 gelegentlich diverse Remunerantentätigkeiten verrichte. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Verfahrensanordnung vom 24.11.2017 wurde den BF ein Rechtsberater zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die BF, ein Vater und dessen beide Kinder, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und haben sich im Herkunftsland in Tschetschenien aufgehalten. Ihre Identität steht fest. Der BF2 wird in XXXX volljährig, die BF3 wird in XXXX XXXX Jahre alt.1.
- Die BF, ein Vater und dessen beide Kinder, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und haben sich im Herkunftsland in Tschetschenien aufgehalten. Ihre Identität steht fest. Der BF2 wird in römisch 40 volljährig, die BF3 wird in römisch 40 römisch 40 Jahre alt. Die BF1 – BF3 reisten im Februar 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 12.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge wurden im Wesentlichen mit dem Vorbringen des BF1 begründet, wegen seines seit 2004 in Österreich lebenden älteren Sohnes, dem hier der Status des Asylberechtigten zukommt, in Tschetschenien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Weiters wurden die Erkrankungen des BF1, im Wesentlichen Hepatitis B und C und ein Schlaganfall Anfang 2014, sowie der Tod der Mutter des BF1 als Grund genannt, weshalb er die übrigen BF nicht mehr versorgen könnte. Das erste Asylverfahren der BF wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2017 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017 (zugestellt am 28.04.2017), Zlen. W226 2143175-1/11E, W226 2143179-1/10E und W226 2143183-1/9E, rechtskräftig im Wesentlichen mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass die Anträge abgewiesen wurden und gegen die BF durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ins Herkunftsland ausgesprochen wurden. Das Fluchtvorbringen der BF wurde als unglaubwürdig gewertet. Die BF sind trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen im Bundesgebiet verblieben und haben am 05.09.2017 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese wurden erneut mit der Furcht des BF1 vor behördlicher Verfolgung wegen seines in Österreich aufhältigen älteren Sohnes sowie seines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes begründet. Neue Vorfälle wurden nicht behauptet. Der 59-jährige BF1 leidet im Wesentlichen an den Folgen eines Schlaganfalles im Jahr 2014 ( XXXX ), einer XXXX sowie einer Hepatitis B und C, die in Österreich behandelt wird. Mit Ausnahme der Hepatitis C, die erst in Österreich festgestellt wurde, wurde der BF bereits im Herkunftsland medizinisch behandelt.Der 59-jährige BF1 leidet im Wesentlichen an den Folgen eines Schlaganfalles im Jahr 2014 ( römisch 40 ), einer römisch 40 sowie einer Hepatitis B und C, die in Österreich behandelt wird. Mit Ausnahme der Hepatitis C, die erst in Österreich festgestellt wurde, wurde der BF bereits im Herkunftsland medizinisch behandelt. Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A1, der BF2 auf Niveau B1.2, die BF3 verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Die BF wurden im Herkunftsland geboren und haben bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 auch dort gelebt. Im Herkunftsland halten sich ein Bruder sowie zwei Schwestern des BF1 auf, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Der älteste Sohn des BF1 lebt seit 2004 in Österreich und ihm kommt der Status des Asylberechtigten zu. Die BF wohnen mit diesem nicht zusammen. Der älteste Sohn besucht die BF im Schnitt zwei Mal im Monat und unterstützt diese gelegentlich finanziell oder mit Sachleistungen. Der BF2 und die BF3, die im Alter von XXXX und XXXX Jahren nach Österreich gekommen sind, haben im Herkunftsland 9 bzw. 7 Jahre die Schule besucht. In Österreich hat der BF 8 Monate einen polytechnischen Lehrgang und die BF3 zwei Jahre eine NMS besucht. Für den BF2 und die BF3 wurden keine Erkrankungen geltend gemacht.Der BF2 und die BF3, die im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren nach Österreich gekommen sind, haben im Herkunftsland 9 bzw. 7 Jahre die Schule besucht. In Österreich hat der BF 8 Monate einen polytechnischen Lehrgang und die BF3 zwei Jahre eine NMS besucht. Für den BF2 und die BF3 wurden keine Erkrankungen geltend gemacht. Die BF sind unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach die BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF leiden an keinen zwischenzeitlich aufgetretenen akut lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheiten. In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt dargetan. 1.
- Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0059-14, Rz 13) nachfolgend wiedergegeben werden:1.
- Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes vergleiche VwGH 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0059-14, Rz 13) nachfolgend wiedergegeben werden: " [ ]
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS – v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats – festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen – der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia – hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP – Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 0.
- Nordkaukasus allgemein Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
- Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen – besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
- Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017 0.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
- Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
- November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 1.
- Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017). Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 1.
- Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel römisch acht.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel römisch acht.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung Konsularabteilung der ÖB Moskau (29.5.2013): per Email am 29.5.2013
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung
- Korruption Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Regulationen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption. Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen – außer der Notfallversorgung – hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für "kleine gewerbliche Bestechlichkeit” und für "Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit" beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017).Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für "kleine gewerbliche Bestechlichkeit” und für "Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit" beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016). Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatliche Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter gehen jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeitenden. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeitenden, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche "verfilzten Strukturen" blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl Staatsangestellter relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach tief oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind – unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft –, wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramsan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016). Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde (Zeit Online 15.11.2016). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina