4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Beschluss vom 20.8.2015, 177 Bl 6/15i, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien (in der Folge: Landesgericht) den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines näher bezeichneten, von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Strafverfahrens zurück (Spruchpunkt 1) und trug dem Beschwerdeführer
PO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro auf (Spruchpunkt 2).1.1. Mit Beschluss vom 20.8.2015, 177 Bl 6/15i, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien (in der Folge: Landesgericht) den Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines näher bezeichneten, von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Strafverfahrens zurück (Spruchpunkt 1) und trug dem Beschwerdeführer
Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro auf (Spruchpunkt 2). Mit Beschluss vom 10.11.2015, 32 Bs 296/15m, wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Landesgerichts als unzulässig zurück. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beschwerde verspätet war. 1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.12.2015, 177 Bl 6/15i – VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, den Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr
1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen.1.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 16.12.2015, 177 Bl 6/15i – VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, den Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er, sollte er der Auffassung sein, dass der Zahlungsauftrag unrichtig sei, innerhalb von 14 Tagen eine Vorstellung einbringen könne. Bei Beträgen, die vom Gericht rechtskräftig bestimmt worden seien, sei eine Vorstellung nur zulässig, wenn der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung nicht entspreche. Die Vorstellung sei beim Landesgericht einzubringen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2015 persönlich zugestellt. 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Pauschalgebühren nach der StPO der Fall, wie sich aus § 1 Z 4 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Pauschalgebühren nach der StPO der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 4 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A)
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6, Absatz 2, GEG durch Artikel 5, Ziffer 2, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. 2.1.2.
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, VAJu; er trat in dieser Form
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 2.1.2.
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht". 2.1.2.4. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Zahlungsauftrag verhängt und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:2.1.2.4. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Zahlungsauftrag verhängt und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt: "
F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am
PO idF des Art. 43 Z 14 BudgetbegleitG 2011 am 1.7.2011 in Kraft. Er wurde durch Art. 1 Z 53 Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 BGBl. I 26 (in der Folge: StPRÄG I 2016) geändert; die Änderung trat
PO idF des Art. 1 Z 64 StPRÄG I 2016 am 1.6.2016 in Kraft und ist daher im vorliegenden Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 196, Absatz 2, StPO durch Artikel 43, Ziffer 11, BudgetbegleitG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,; er trat
Paragraph 514, Absatz 14, StPO in der Fassung des Artikel 43, Ziffer 14, BudgetbegleitG 2011 am 1.7.2011 in Kraft. Er wurde durch Artikel eins, Ziffer 53, Strafprozessrechtsänderungsgesetz römisch eins 2016 Bundesgesetzblatt römisch eins 26 (in der Folge: StPRÄG römisch eins 2016) geändert; die Änderung trat
Paragraph 514, Absatz 32, StPO in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 64, StPRÄG römisch eins 2016 am 1.6.2016 in Kraft und ist daher im vorliegenden Verfahren ohne Belang. 2.2.
3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).2.2.2.1. Ist ein Bescheid
Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid keine Folge gegeben und ihn ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid keine Folge gegeben und ihn ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten wäre vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). 2.2.2.2. Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG keine (im obigen Sinn) aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist bereits den Vorstellungsbescheid genehmigt. Denn die Vorstellung langte – folgt man den unbedenklichen Angaben im angefochtenen Bescheid – nicht vor dem 23.12.2015 beim Landesgericht ein. (Am 23.12.2015 wurde sie nach diesen Angaben zur Post gegeben; dies ist plausibel, da sie mit dem 22.12.2015 datiert ist.) Am 30.12.2015 wurde der angefochtene Bescheid genehmigt und am 7.1.2016 zugestellt und damit erlassen. Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides
GH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]). Nichts anderes kann aber für die Genehmigung innerhalb der zweiwöchigen Frist gelten, zeigt doch die Genehmigung, dass sich die belangte Behörde – abschließend – mit dem Sachverhalt beschäftigt und daher Ermittlungsschritte gesetzt hat.2.2.2.2. Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG keine (im obigen Sinn) aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist bereits den Vorstellungsbescheid genehmigt. Denn die Vorstellung langte – folgt man den unbedenklichen Angaben im angefochtenen Bescheid – nicht vor dem 23.12.2015 beim Landesgericht ein. (Am 23.12.2015 wurde sie nach diesen Angaben zur Post gegeben; dies ist plausibel, da sie mit dem 22.12.2015 datiert ist.) Am 30.12.2015 wurde der angefochtene Bescheid genehmigt und am 7.1.2016 zugestellt und damit erlassen. Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides
Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht in Betracht (VwGH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]). Nichts anderes kann aber für die Genehmigung innerhalb der zweiwöchigen Frist gelten, zeigt doch die Genehmigung, dass sich die belangte Behörde – abschließend – mit dem Sachverhalt beschäftigt und daher Ermittlungsschritte gesetzt hat. Auf die Verfahrensschritte, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufzählt (Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde, ablehnende Stellungnahme der Kostenbeamtin), braucht daher nicht eingegangen zu werden, noch weniger darauf, ob es sich dabei um "Ermittlungsschritte" gehandelt hat, die geeignet waren, die Frist des § 57 Abs. 3 AVG zu wahren.Auf die Verfahrensschritte, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufzählt (Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde, ablehnende Stellungnahme der Kostenbeamtin), braucht daher nicht eingegangen zu werden, noch weniger darauf, ob es sich dabei um "Ermittlungsschritte" gehandelt hat, die geeignet waren, die Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG zu wahren. 2.2.3.1.
4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.2.2.3.1.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR
PO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro aufgetragen wurde. (Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.11.2015 kommt dafür nicht in Frage, da er die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes als verspätet zurückwies, dieser Beschluss also bereits rechtskräftig war.)2.2.4.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichtes vom 20.8.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer
Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro aufgetragen wurde. (Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.11.2015 kommt dafür nicht in Frage, da er die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes als verspätet zurückwies, dieser Beschluss also bereits rechtskräftig war.) Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieser Beschluss nicht wirksam zugestellt worden wäre; vielmehr geht der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen davon aus. 2.2.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W199.2119816.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.