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{'item': 'W208 2143189-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlW208 2143189-1 SpruchW208 2143189-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht als Beamter und Lehrer in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Mit Bescheid vom 25.10.2016 wurde der BF vom Amtsführenden Präsidenten des Landeschulrates vorläufig vom Dienst suspendiert.
  3. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 brachte der BF durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung ein, welche mit Schriftsatz vom 25.11.2016 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wurde (registriert unter der GZ W208 2140735-1).
  4. Mit Bescheid vom 25.11.2016 fasste die belangte Behörde, Disziplinarkommission (DK), den Beschluss den BF vom Dienst zu suspendieren. Der Begründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass dem BF vorgeworfen werde, er habe Schülern in Aussicht gestellt, er werde sich bemühen, dass diese die von ihnen ausgearbeiteten und vorausgewählten Maturafragen bei der vorgezogenen Teilprüfung des Haupttermines 2017 im Prüfungsgebiet "Geografie, Geschichte und politische Bildung" in der er als Prüfer fungiere, bekämen. Nach Hervorkommen dieser Verdachtslage habe er Druck auf jene Schüler (Stefan XXXX [K.] und Patrick XXXX [M.]) ausgeübt, die konkrete Angaben zu den Vorgängen gemacht hätten, ihre diesbezüglichen Aussagen zurückzuziehen bzw. zu relativieren (durch E-Mail und WhatsApp Nachrichten vom 20.10.2016) sowie habe er zwei andere Schüler (Jakob XXXX [L.] und Stefan XXXX [S.]) instrumentalisiert, jenen Schülern die das ihn belastende Protokoll unterschrieben hätten auszurichten, dass sie ihre Aussage zurückziehen sollten.Nach Hervorkommen dieser Verdachtslage habe er Druck auf jene Schüler (Stefan römisch 40 [K.] und Patrick römisch 40 [M.]) ausgeübt, die konkrete Angaben zu den Vorgängen gemacht hätten, ihre diesbezüglichen Aussagen zurückzuziehen bzw. zu relativieren (durch E-Mail und WhatsApp Nachrichten vom 20.10.2016) sowie habe er zwei andere Schüler (Jakob römisch 40 [L.] und Stefan römisch 40 [S.]) instrumentalisiert, jenen Schülern die das ihn belastende Protokoll unterschrieben hätten auszurichten, dass sie ihre Aussage zurückziehen sollten. Er habe mit der Erhebung unangenehmer Vorwürfe gedroht und sogar Textvorschläge zur Abänderung deren Angaben an diese übermittelt (E-Mail vom 19.10.2016). Es lägen damit ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 1 BDG (Missachtung schulrechtlicher Bestimmungen) und § 43 Abs. 2 BDG (Erschütterung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer gegenüber Schülern, Eltern, Lehrerschaft, Schulleitung sowie Schädigung des Ansehens der Schule) vor.Es lägen damit ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG (Missachtung schulrechtlicher Bestimmungen) und Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Erschütterung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer gegenüber Schülern, Eltern, Lehrerschaft, Schulleitung sowie Schädigung des Ansehens der Schule) vor. Die Suspendierung diene einerseits dem Schutz der ihn belastenden Schüler, weil jedes Aufeinandertreffen verhindert werden müsse, was sich auch darin zeige, dass einer dieser Schüler (K.) am 20.10.2016 mittags über das Geländer des Stiegenhauses im Osttrakt der Schule gestiegen und auf die Kellertreppe gesprungen sei, was eine stationäre Aufnahme ins Landesklinikum zur Folge gehabt habe. Andererseits diene die Suspendierung auch der Wahrung des Ansehens des Amtes, da davon auszugehen sei, dass § 43 Abs. 2 BDG schwerwiegend verletzt worden und zu verhindern sei, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Schule erhalte und dem Ansehen der Schule weiterer Schaden zugefügt werde.Andererseits diene die Suspendierung auch der Wahrung des Ansehens des Amtes, da davon auszugehen sei, dass Paragraph 43, Absatz 2, BDG schwerwiegend verletzt worden und zu verhindern sei, dass die Bevölkerung eine schlechte Meinung von der Schule erhalte und dem Ansehen der Schule weiterer Schaden zugefügt werde. Bei Belassung im Amt sei zu befürchten, dass der BF weiter Druck in Richtung Widerruf der Aussagen der Schüler ausübe und würden die dienstlichen Interessen, insb. der Schutz des Ansehens der Schule und der betroffenen Schüler schwerer wiegen als das Interesse des BF wieder Dienst zu versehen. Die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hätten beträchtliches Gewicht, so dass bis zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne, zumal ein solches Verhalten geeignet sei, nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Personen und damit in die Amtsstellung zu untergraben sowie das Vertrauensverhältnis zwischen dem BF und der Verwaltung zu zerstören.
  5. Am 21.12.2016 (Postaufgabedatum) erhob der BF gegen den Suspendierungsbescheid der DK (ihm zugestellt am 25.11.2016) Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen führte er aus, dass es sich bei der von ihm durchgeführten Maturavorbereitung um einen üblichen Vorgang gehandelt habe. Die Zuordnung der Kandidaten zu einzelnen Themenbereichen sei keine Zuordnung zu erwartender Prüfungsfragen gewesen und habe keine Stoffeinschränkung stattgefunden. Dies sei auch anhand der Ergebnisse der Prüfungen (drei "Sehr Gut", einige "Gut", "Befriedigend" "Genügend" und zwei "Nicht Genügend") zu erkennen. Der Verdacht habe sich daher nicht erhärtet, er beantrage die Einvernahme namentlich genannter Kollegen. Er werde von namentlich genannten Personen (ua. dem Landesschulinspektor und dem Direktor) gemobbt. Er beantrage die Einvernahme der Schulpsychologin, die den Schüler K. als "tickende suizidale Zeitbombe" bezeichnet habe, und lege als Beweis einen Artikel aus einer Lokalzeitung vom 01.02.2016 vor, aus dem hervorgehe, dass der Schüler K. bereits im Februar 2016 versucht habe sich alkoholisiert in den Tod zu stürzen. Das Motiv eines Selbstmordversuches dieses Schülers liege in dessen schweren familiären Problemen. Die ihn belastenden Schüler (K. und M.) seien zu ihren Aussagen und zur Herausgabe von Beweismitteln genötigt worden. Es sei nicht die materielle Wahrheit ermittelt worden und würden ein Reihe von aufgezählten Verfahrensfehlern und nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriffen (Art. 6, Art. 10, Art. 17 StGG, § 1 DSG und Art 8 EMRK) vorliegen.Es sei nicht die materielle Wahrheit ermittelt worden und würden ein Reihe von aufgezählten Verfahrensfehlern und nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriffen (Artikel 6,, Artikel 10,, Artikel 17, StGG, Paragraph eins, DSG und Artikel 8, EMRK) vorliegen. Er beantrage eine Verhandlung durchzuführen, die Beweise aufzunehmen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
  6. Mit Schreiben vom 23.12.2016 (eingelangt beim BVwG am 27.12.2016) wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Dem BF wird vorgeworfen: 1.1.
  9. Zur Vorbereitung der Schüler für die vorgezogenen Matura-Teilprüfung des Haupttermines 2017 am
  10. und 14.10.2016 im Prüfungsgebiet "Geografie, Geschichte und politische Bildung" den Schülern vorgeschlagen zu haben, dass diese zwei vorbereitete Fragen pro Themenbereich (sechs Themenbereiche gab es) lernen, sie ihm diese Fragen mitteilen und er dafür sorgen werde, dass diese Fragen ihnen zugeteilt würden. Er habe zuvor die Fragen bereits auf acht Fragen pro Themenbereich eingeschränkt und empfohlen dennoch diese Fragen zur Sicherheit zu lernen, da er nicht garantieren könne, dass nichts schief gehe. Am 06.10.2016 seien die Fragen durchgesprochen und die Fragenzuteilung mit der vorliegenden Einteilung der Vormittags- und Nachmittagsgruppe durch ihn abgestimmt worden. 1.1.
  11. Druck auf die Schüler K. und M. ausgeübt zu haben, ihre ihn belastenden Aussagen vom 10.10.2016 zurückzuziehen bzw. zu relativieren, indem er am 19.10.2016, 08:47 Uhr ein Mail mit dem Betreff "Zurückziehung der Aussage" folgenden Inhalts an seinen Schüler K. (Kopie an seinen Schüler M.) geschrieben habe: "Ich würde in etwa folgenden Text vorschlagen: Nach reiflicher Überlegung sehen wir uns angesichts der nunmehrigen rechtlichen Tragweite unserer in einer uns überfordernden Situation zustande gekommenen Aussage gezwungen, unsere am Montag, den 11.10.2016 [gemeint offensichtlich 10.10.] getätigte Aussage dahingehend abzuändern, dass wir eine von Prof. [BF] bereits vor den Hauptferien 2016 anlässlich einer Vorbesprechung beiläufig getätigte Aussage, er würde uns vor allem das prüfen, von dem er annehmen könnte, dass wir es gut können, allem Anschein nach fehlinterpretiert haben. Es war - wird der Verlauf der Prüfungen bewies - nie dessen Absicht uns mit unseren eigenen Ausarbeitungen zu versorgen. Die Ergebnisse der Prüfungen fallen für uns und unsere Mitschüler jedenfalls nicht aus dem üblichen Rahmen." 1.1.
  12. Druck auf die Schüler K. und M. ausgeübt zu haben, ihre ihn belastenden Aussagen vom 10.10.2016 zurückzuziehen bzw. zu relativieren, indem er am 20.10.2016, 15:29 Uhr ein Mail mit dem Betreff "Zurückziehung der Aussage" folgenden Inhalts an seinen Schüler K. (Kopie an seinen Schüler M.) geschrieben zu haben: "Meine Herren! Ich bitte Euch, Eure am Montag gemachte Zusage, Eure schriftlichen Aussagen zumindest zu relativieren, bis spätestens morgen, 21.10.2016 mittags, einzulösen, Eure schriftliche Aussage zurückzuziehen und mir eine Gleichschrift davon zu übergeben. Ein Verfahren bedeutet auch eine staatsanwaltliche Untersuchung, bei der es nach Auskunft meiner Rechtberatung möglicherweise auch um dann für mich notwendig werdende gegen Euch gerichtete unangenehme Vorwürfe gehen könnte. Ich möchte Euch diese gerne ersparen. Das ist mir aber nur möglich, wenn ihr Euch an unsere Abmachung hält." 1.1.
  13. Druck auf die Schüler K. und M. ausgeübt zu haben, ihre ihn belastenden Aussagen vom 10.10.2016 zurückzuziehen bzw. zu relativieren, indem er am 20.10.2016 folgende WhatsApp Nachrichten an den Schüler M. gesendet zu haben: 10:44 Uhr: "Bitte dringend um Widerruf Deiner Aussage" und nach Mitteilung, dass dies nicht mehr möglich sei, weil die Vorgesetzten und der der Landesschulinspektor schon eingeschaltet seien um 17:31 Uhr: "Tut mir leid, dass ich nunmehr auf Euch keine Rücksicht mehr nehmen kann und rechtliche Konsequenzen auf Euch zukommen werden." 1.1.
  14. Druck auf die Schüler K. und M. ausgeübt zu haben, ihre ihn belastenden Aussagen vom 10.10.2016 zurückzuziehen bzw. zu relativieren, indem er zwei Schüler der Parallelklasse (L. und S.) damit beauftragt habe den Schülern, welche das Protokoll unterschrieben hätten, auszurichten, dass diese ihre Aussagen zurückziehen sollten. 1.
  15. Darüber hinaus steht fest, dass am 20.10.2016 der Schüler K. - der bereits im Februar 2016 einen Selbstmordversuch unter Alkohleinfluss beim Maturaball unternommen hatte, über den sogar in einer Lokalzeitung berichtete worden war, und der von einem Polizisten gerade noch verhindert werden konnte - im Stiegenhaus der Schule über das Geländer gestiegen und auf die darunterliegende Kellertreppe gesprungen ist. Er ist dabei nicht ernsthaft verletzt worden, aber ins Krankenhaus gebracht und dort stationär aufgenommen worden. Ein Zusammenhang mit der Zeugenaussage gegen den BF kann nicht ausgeschlossen werden, weil Klassenkameraden ausgesagt haben, dass K. diese schlecht verkraftet habe. K., der "Klassenbester" sei, habe aber auch familiäre Probleme die er in der Vergangenheit mit Alkohol zu betäuben versucht habe. Der Sprung steht zumindest in einem zeitlichen Zusammenhang mit den vom BF versendeten Mail vom Vortag an den K.. 1.
  16. Es steht fest, dass es offenbar noch mehr (Belastungs)zeugen gibt, die noch nicht förmlich vernommen wurden, weil der Landesschulinspektor in seinem Schreiben an die Rechtsabteilung vom 17.10.2016, wörtlich angeführt hat: "Nach Abschluss aller Prüfungen wurde am Freitag, 14.10.2016, jeweils mit der ‚Nachmittagsgruppe' der Prüfungskandidaten der beiden Jahrgänge ein Gespräch geführt (5BHMBA auch in Anwesenheit des Abteilungsvorstandes), in dessen Verlauf die in der Aktennotiz (Anlage 1) dargestellten Vorgangsweise bestätigt wurde." 1.
  17. Es steht nicht fest unter welchen Umständen die Dienstbehörde an die den BF belastenden Beweismittel gekommen ist, insb. ob die dzt. Hauptbelastungszeugen K. und M. die Beweismittel freiwillig herausgegeben haben bzw. ob allenfalls Druck ausgeübt wurde. Ebenso liegt noch keine förmliche niederschriftliche Zeugeneinvernahme der beiden vor.
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der von M. und K. unterschriebenen Aktennotiz vom 10.10.2016 aus der auch hervorgeht, dass am 10.
  19. um 08:40 Uhr bei einem Schüler des BF (David R.) Matura-Prüfungsfragen gefunden worden sind. Weiters aus den im Akt einliegenden beiden E-Mails vom
  20. und 20.10.2016 sowie dem Screenshot der WhatsApp Nachrichten vom 20.10.
  21. Die Feststellung zur Beauftragung anderer Schüler ergibt sich aus dem undatierten Gedächtnisprotokoll des Direktors der Schule HR Dipl. Ing. W. über die Vorfälle vom 20.10.2016, der sich wiederum auf Aussagen von Klassenkameraden des K. und zwei Schülern der Parallelklasse (L. und S.) beruft. Weiters ist im Schreiben des Landesschulinspektors an die Rechtsabteilung vom 17.10.2016, von weiteren Zeugen die Rede, die die in der Aktennotiz beschriebene Vorgangsweise bestätigt hätten. Der BF tritt diesen Aussagen dadurch entgegen, dass er die Art und Weise der Maturavorbereitung als gängige Praxis darstellt, beteuert, dass damit keine Stoffeinschränkung intendiert gewesen sei und er vom Landesschulinspektor, dem Direktor und einem weiteren Lehrer gemobbt werde. Damit kann er die Vorwürfe aber nicht entkräften, weil damit seine Aussage gegen jene der zumindest zwei namentlich genannten Schüler steht. Ob die Schüler zur Aussage und zur Herausgabe der Korrespondenzen genötigt wurden - wie der BF vermeint - oder nicht, ändert nichts am faktischen Vorliegen der belastenden Beweismittel, wenngleich die DK (oder die Dienstbehörde in ihrem Auftrag) im Laufe des weiteren Verfahrens alle involvierten Schüler niederschriftlich und nach Belehrung über die Wahrheitspflicht zu befragen haben wird. Der BF hat - mit Ausnahme der Stoffeinschränkung auf konkrete zwei Fragen, die er bevorzugt bei der Matura stellen werde - nicht bestritten, dass er die ihm angelasteten Handlungen bzw. Kommunikationen getätigt hat und lediglich gemeint, dass dies nicht verboten und ein Eingriff in diverse Grundrechte (seine und der Schüler) sei. Der von ihm ebenfalls angeführte Umstand, dass die Prüfungsergebnisse bzw. Noten den Verdacht nicht erhärten würden, ist nicht geeignet den Verdacht zu entkräften, weil er selbst in der Beschwerde (Seite 5) und der Landesschulinspektor (Schreiben an die Rechtsabteilung vom 17.10.2016) übereinstimmend angaben, dass der BF vor Prüfungsbeginn über die Vorwürfe in Kenntnis gesetzt und belehrt wurde, sodass es nicht verwundert, dass die Prüfungsergebnisse letztlich im üblichen Rahmen lagen. Dass der Belastungszeuge K. - offenbar in einer psychischen Ausnahmesituation - vom Stiegengeländer gesprungen ist, wird vom BF familiären Problemen angelastet, welche nach Aussagen der Klassenkameraden auch tatsächlich bestanden. Faktum ist allerdings, dass er am Tag vor dem Sprung (19.10.2016) mit ihm über dessen Aussage korrespondiert hat. Ob der Sprung durch diese (mit)ausgelöst wurde, ist im weiteren Verfahren zu klären. Zusammenfassend betrachtet stellen die von der DK angeführten Anhaltspunkte daher nicht bloße Gerüchte oder vage Vermutungen dar und sind durch entsprechende Beweismittel substantiiert, wenngleich der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist. Im weiteren Verfahren werden sowohl Belastungs- als auch Entlastungszeugen förmlich niederschriftlich (wo erforderlich Wortprotokolle: Frage - Antwort) einzuvernehmen und sodann - sollte sich der Verdacht erhärten - rasch eine Disziplinaranzeige (die im Übrigen jederzeit auch als "Selbstanzeige" des BF erfolgen kann) zu erstatten und ein Einleitungsbeschluss zu fassen sein. In einer ebenfalls möglichst rasch anzuberaumenden Verhandlung (da das Erinnerungsvermögen der Zeugen mit zunehmendem zeitlichen Abstand verblasst) hat sich die DK ua. insb. einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu verschaffen und schließlich darüber zu entscheiden, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder nicht.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.Die Beschwerde wurde gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und gem. Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht ausreichend fest, einer Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung ob ein konkreter Verdacht vorliegt nicht.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und gem. Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht ausreichend fest, einer Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung ob ein konkreter Verdacht vorliegt nicht. Trotz Antrages des BF ist daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rsp des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich.Trotz Antrages des BF ist daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rsp des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, kommt im Verfahren über die Dienstenthebung bzw. Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007/09/0296). Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.Artikel 6, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, kommt im Verfahren über die Dienstenthebung bzw. Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007/09/0296). Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt. Zu A) 3.
  24. Gesetzliche Grundlagen Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): . Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Suspendierung § 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112,
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, ---------- 1.-wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder 2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  1. Jänner 2013 bezieht oder2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  2. Jänner 2013 bezieht oder 3.-wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(3a)Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4)Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.
(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(4a)Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5)Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6)Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt: Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121). Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133). Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073). 3.
  1. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts 3.3.
  2. Zur Behauptung des nicht ausreichenden Verdachtes Nach der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.Nach der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung angeführt auf welche Anhaltspunkte sie die Suspendierung stützt. Es liegen von Zeugen unterschriebene Aktenvermerke vor, die den BF belasten und nicht bloße Gerüchte oder vage Vermutungen (vgl. dazu vorne die Feststellungen des BVwG). Eine unmittelbare Einvernahme von Zeugen und ergänzende Ermittlungen des Sachverhaltes sind bei der Prüfung der vorliegenden Tatsachen im Rahmen einer Suspendierung (noch) nicht erforderlich, es reicht wenn sich schon aus den vorliegenden Anhaltspunkten ein begründeter Verdacht ergibt.Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung angeführt auf welche Anhaltspunkte sie die Suspendierung stützt. Es liegen von Zeugen unterschriebene Aktenvermerke vor, die den BF belasten und nicht bloße Gerüchte oder vage Vermutungen vergleiche dazu vorne die Feststellungen des BVwG). Eine unmittelbare Einvernahme von Zeugen und ergänzende Ermittlungen des Sachverhaltes sind bei der Prüfung der vorliegenden Tatsachen im Rahmen einer Suspendierung (noch) nicht erforderlich, es reicht wenn sich schon aus den vorliegenden Anhaltspunkten ein begründeter Verdacht ergibt. 3.3.
  3. Zur Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung § 46 AVG - welcher im Disziplinarverfahren gem. § 105 BDG anwendbar ist - vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ausgeht, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (Verwaltungssammlung 11540A/1984, VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076).Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung Paragraph 46, AVG - welcher im Disziplinarverfahren gem. Paragraph 105, BDG anwendbar ist - vom Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel ausgeht, der nur dort unterbrochen wird, wo dies das Gesetz anordnet oder die Verwertung der Beweisergebnisse dem Zweck des durch die Gewinnung verletzenden Verbotes widerspräche (Verwaltungssammlung 11540A/1984, VwGH 26.06.2001, 2001/04/0076). Es kommt demnach als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die DK hat, wie auch die Dienstbehörde nach den Grundsätzen des AVG jedes Beweismittel zu berücksichtigen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium auf die Frage der Berechtigung des Einschreitens des Erhebungsbeamten überhaupt einzugehen ist. Der BF ist darauf hinzuweisen, dass es im Verwaltungsverfahren kein Beweisverwertungsverbot gibt (VfGH 13.09.2013, B579/2013). Gem. § 109 BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.Gem. Paragraph 109, BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Gem. § 112 Abs. 1 iVm Abs. 3 BDG und der dazu ergangenen Rsp hat die DK bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes die Suspendierung auszusprechen. Woher die Beweismittel zur Substantiierung des Verdachtes kommen und ob bei der Ermittlung in möglicherweise in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingegriffen wurde, hat sie in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen.Gem. Paragraph 112, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG und der dazu ergangenen Rsp hat die DK bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes die Suspendierung auszusprechen. Woher die Beweismittel zur Substantiierung des Verdachtes kommen und ob bei der Ermittlung in möglicherweise in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte eingegriffen wurde, hat sie in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen. In den anzuwendenden Gesetzen gibt es daher klare Regelungen unter welchen Voraussetzungen eine Behörde bei Verdacht von Dienstpflichtverletzungen einschreiten muss und nach welchen gesetzlichen Bestimmungen diese vorzugehen hat. Die vom BF behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte liegen nicht vor. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Art 6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist (vgl. zB VfSlg. 8492/1979; 9683/1983).Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Artikel 6, StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet worden ist vergleiche zB VfSlg. 8492 aus 1979,; 9683 aus 1983,). § 112 Abs. 1 BDG stellt eine ausreichend konkrete gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in Art 6 StGG (Erwerbsausübungsfreiheit) dar und ist bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung auch deren Verhältnismäßigkeit gegeben.Paragraph 112, Absatz eins, BDG stellt eine ausreichend konkrete gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in Artikel 6, StGG (Erwerbsausübungsfreiheit) dar und ist bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung auch deren Verhältnismäßigkeit gegeben. Das durch Art. 17 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre - ein Sonderfall des Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung - umfasst das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und das Recht der unbehinderten Lehre der Wissenschaft. Jedermann, der wissenschaftlich forscht oder lehrt, darf hiebei vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden. Auch die nicht durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkten ("absoluten") Grundrechte sind nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet ("immanente Grundrechtsschranken"). Ein durch Bescheid vorgenommener Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der die wissenschaftliche Tätigkeit verhindert oder auch nur beschränkt, ist nur dann zulässig, wenn er zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig ist. § 43 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 44 Abs. 1 BDG 1979 stehen zu Art. 10 EMRK nicht in Widerspruch. Soweit ihnen (auch) eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung innewohnt, können sie zweifellos als Vorschriften angesehen werden, die in Art. 10 Abs. 2 EMRK ihre Deckung finden. Die in Rede stehenden Vorschriften zielen keineswegs darauf ab, das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre zu beschränken. Sie finden auf öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes auch insoweit Anwendung, als diese - dienstlich oder außerdienstlich - im Bereich der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre tätig sind; sie sind nicht wegen Eingriffes in dieses Grundrecht verfassungswidrig (VfSlg 13.978/1994).Das durch Artikel 17, StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre - ein Sonderfall des Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung - umfasst das Recht der unbehinderten wissenschaftlichen Forschung und das Recht der unbehinderten Lehre der Wissenschaft. Jedermann, der wissenschaftlich forscht oder lehrt, darf hiebei vom Staat keinen spezifischen, intentional auf die Einengung dieser Freiheit gerichteten Beschränkungen unterworfen werden. Auch die nicht durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkten ("absoluten") Grundrechte sind nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet ("immanente Grundrechtsschranken"). Ein durch Bescheid vorgenommener Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, der die wissenschaftliche Tätigkeit verhindert oder auch nur beschränkt, ist nur dann zulässig, wenn er zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und verhältnismäßig ist. Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 stehen zu Artikel 10, EMRK nicht in Widerspruch. Soweit ihnen (auch) eine Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung innewohnt, können sie zweifellos als Vorschriften angesehen werden, die in Artikel 10, Absatz 2, EMRK ihre Deckung finden. Die in Rede stehenden Vorschriften zielen keineswegs darauf ab, das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre zu beschränken. Sie finden auf öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes auch insoweit Anwendung, als diese - dienstlich oder außerdienstlich - im Bereich der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre tätig sind; sie sind nicht wegen Eingriffes in dieses Grundrecht verfassungswidrig (VfSlg 13.978 aus 1994,). § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG sowie § 112 Abs. 1 BDG beziehen sich auf die Besorgung der dienstlichen Aufgaben des Beamten.Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG sowie Paragraph 112, Absatz eins, BDG beziehen sich auf die Besorgung der dienstlichen Aufgaben des Beamten. Die Freiheit der Lehre (Art. 17 StGG) wird nicht schon dadurch behindert, dass Lehrern verboten ist, den Zweck von staatlichen Prüfungen wie der Matura dadurch zu unterlaufen, indem sie die konkreten Prüfungsfragen den Schülern vor der Prüfung bekannt geben und/oder den Stoff derart einschränken, dass nur mehr ein sehr geringer Teil des Lehrstoffes überhaupt gelernt werden muss, um die Prüfung zu bestehen. Im Übrigen geht es bei einer Prüfungsvorbereitung auf die Matura gerade nicht um das Jedermannsrecht der ungehinderten wissenschaftlichen Forschung sowie der ungehinderten Lehre der (eigenen) wissenschaftlichen Erkenntnisse (vgl. Hengstschläger/Leeb, Grundrechte,
  4. Auflage, 235, ua. unter Hinweis auf VfSlg. 1969/1950, 4881/1964, 13.978/1994).Die Freiheit der Lehre (Artikel 17, StGG) wird nicht schon dadurch behindert, dass Lehrern verboten ist, den Zweck von staatlichen Prüfungen wie der Matura dadurch zu unterlaufen, indem sie die konkreten Prüfungsfragen den Schülern vor der Prüfung bekannt geben und/oder den Stoff derart einschränken, dass nur mehr ein sehr geringer Teil des Lehrstoffes überhaupt gelernt werden muss, um die Prüfung zu bestehen. Im Übrigen geht es bei einer Prüfungsvorbereitung auf die Matura gerade nicht um das Jedermannsrecht der ungehinderten wissenschaftlichen Forschung sowie der ungehinderten Lehre der (eigenen) wissenschaftlichen Erkenntnisse vergleiche Hengstschläger/Leeb, Grundrechte,
  5. Auflage, 235, ua. unter Hinweis auf VfSlg. 1969 aus 1950,, 4881 aus 1964,, 13.978 aus 1994,). E-Mails unterliegen dem Fernmeldegeheimnis (Art 10a StGG) und nicht dem Briefgeheimnis (Art 10 StGG), da es sich dabei nicht um Briefe (verschlossene Schriftstücke) handelt, sondern um eine Telekommunikation (VfSlg. 19.657/2012). Art. 10a StGG schützt den Inhalt einer E-Mail auf dem Übertragungsweg zwischen dem Absender und dem Empfänger, greift jedoch nicht mehr für Ausdrucke die von einem der Kommunikationspartner angefertigt und Dritten (hier dem Ermittlungsorgan) zur Verfügung gestellt werden.E-Mails unterliegen dem Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 a, StGG) und nicht dem Briefgeheimnis (Artikel 10, StGG), da es sich dabei nicht um Briefe (verschlossene Schriftstücke) handelt, sondern um eine Telekommunikation (VfSlg. 19.657 aus 2012,). Artikel 10 a, StGG schützt den Inhalt einer E-Mail auf dem Übertragungsweg zwischen dem Absender und dem Empfänger, greift jedoch nicht mehr für Ausdrucke die von einem der Kommunikationspartner angefertigt und Dritten (hier dem Ermittlungsorgan) zur Verfügung gestellt werden. Schließlich vermeint der BF, dass seine Schüler durch die Verwendung der an ihn gerichteten E-Mails und WhatsApp Nachrichten in deren Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG) bzw. in ihrem Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) verletzt worden seien, weil die Schüler durch das Erhebungsorgan zur Einsichtnahme in ihre E-Mail-Accounts und zur Herausgabe diverser USB-Sticks gezwungen worden seien.Schließlich vermeint der BF, dass seine Schüler durch die Verwendung der an ihn gerichteten E-Mails und WhatsApp Nachrichten in deren Recht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) bzw. in ihrem Recht auf Privatleben (Artikel 8, EMRK) verletzt worden seien, weil die Schüler durch das Erhebungsorgan zur Einsichtnahme in ihre E-Mail-Accounts und zur Herausgabe diverser USB-Sticks gezwungen worden seien. Abgesehen davon, dass dzt. keine Anhaltspunkte für Zwang vorliegen und diese Umstände erst im weiteren Verfahren zu klären sind, sind gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK Eingriffe in das in diesem Artikel verbürgte Grundrecht statthaft, insoweit sie eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Im Fall zulässiger Beschränkungen darf gemäß dem letzten Satz des § 1 Abs. 2 DSG 2000 der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.Abgesehen davon, dass dzt. keine Anhaltspunkte für Zwang vorliegen und diese Umstände erst im weiteren Verfahren zu klären sind, sind gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK Eingriffe in das in diesem Artikel verbürgte Grundrecht statthaft, insoweit sie eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Im Fall zulässiger Beschränkungen darf gemäß dem letzten Satz des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des § 1 Abs. 2 DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (VfSlg 16.369/2001, 18.146/2007, 18.963/2009, 18.975/2009, 19.657/2012; VfGH 12.3.2013, G76/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Ermittlung und Verwendung personenbezogener Daten durch Eingriffe einer staatlichen Behörde wegen des Gesetzesvorbehalts des Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 nur auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind und ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (VfSlg 16.369 aus 2001,, 18.146 aus 2007,, 18.963 aus 2009,, 18.975 aus 2009,, 19.657 aus 2012,; VfGH 12.3.2013, G76/12). Bei den genannten Eingriffen handelt es sich jeweils nicht um einen Eingriff Privater, sondern um Eingriffe durch einer "staatliche Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000.Bei den genannten Eingriffen handelt es sich jeweils nicht um einen Eingriff Privater, sondern um Eingriffe durch einer "staatliche Behörde" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG
  6. Daraus folgt, dass sich die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Eingriffe nach den in § 1 Abs. 2 DSG 2000 normierten Voraussetzungen richtet. Danach muss der Eingriff kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Daraus folgt, dass sich die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Eingriffe nach den in Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 normierten Voraussetzungen richtet. Danach muss der Eingriff kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  7. Die Maßnahme muss (da es sich um einen "Eingriff einer staatlichen Behörde" handelt) gesetzlich vorgesehen sein, und zwar durch eine gesetzliche Regelung, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig ist. Die Durchsetzung der dienstrechtlichen Verpflichtungen und die Aufklärung von Dienstpflichtverletzungen dient der "Verteidigung der Ordnung".
  8. Die Maßnahme muss (da es sich um einen "Eingriff einer staatlichen Behörde" handelt) gesetzlich vorgesehen sein, und zwar durch eine gesetzliche Regelung, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig ist. Die Durchsetzung der dienstrechtlichen Verpflichtungen und die Aufklärung von Dienstpflichtverletzungen dient der "Verteidigung der Ordnung".
  9. Der Eingriff muss "zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen" eines anderen stattfinden (§ 1 Abs. 2 DSG 2000 erster Satz). Im vorliegenden Fall, besteht auf der einen Seite ein Interesse der Schulleitung, der Eltern und der Schüler, dass Prüfungsvorbereitungen und Prüfungen vorschriftsgemäß ablaufen und mögliche Dienstpflichtverletzungen von Lehrern aufgeklärt werden. Auf der anderen Seite besteht, ein Interesse des Lehrers (und wohl auch der Schüler), allenfalls auch vertraulich - mittels Informations- und Kommunikationstechnologie - miteinander kommunizieren können (vgl. hinsichtlich des Verbotes der Ermittlung von Inhalten übertragener Nachrichten insb. § 79e Abs. 3 BDG). Es besteht allerdings kein schutzwürdiges Interesse eines disziplinarrechtlich Beschuldigten hinsichtlich Verschwiegenheit von Zeugen betreffend seiner dienstlichen Tätigkeit und der Untermauerung deren Aussagen durch an sie von diesem gerichtete Nachrichten.
  10. Der Eingriff muss "zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen" eines anderen stattfinden (Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 erster Satz). Im vorliegenden Fall, besteht auf der einen Seite ein Interesse der Schulleitung, der Eltern und der Schüler, dass Prüfungsvorbereitungen und Prüfungen vorschriftsgemäß ablaufen und mögliche Dienstpflichtverletzungen von Lehrern aufgeklärt werden. Auf der anderen Seite besteht, ein Interesse des Lehrers (und wohl auch der Schüler), allenfalls auch vertraulich - mittels Informations- und Kommunikationstechnologie - miteinander kommunizieren können vergleiche hinsichtlich des Verbotes der Ermittlung von Inhalten übertragener Nachrichten insb. Paragraph 79 e, Absatz 3, BDG). Es besteht allerdings kein schutzwürdiges Interesse eines disziplinarrechtlich Beschuldigten hinsichtlich Verschwiegenheit von Zeugen betreffend seiner dienstlichen Tätigkeit und der Untermauerung deren Aussagen durch an sie von diesem gerichtete Nachrichten.
  11. Die betreffende Maßnahme darf "in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art" eingreifen (§ 1 Abs. 2 DSG 2000 letzter Satz).
  12. Die betreffende Maßnahme darf "in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art" eingreifen (Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 letzter Satz). Der Eingriff in das Recht auf Datenschutz bzw. das Recht auf Privatsphäre diente der Abklärung von Verdachtsgründen gravierender Dienstpflichtverletzungen. Ob die Herausgabe der Kommunikationsinhalte durch die Schüler freiwillig erfolgte oder ob ein gewisser Druck aufgebaut - allenfalls Zwangsmaßnahmen angedroht - wurde(n) - ist erst im Verfahren (in der Verhandlung) zu klären. 3.3.
  13. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung Die DK hat in diesem Verfahrensstadium zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (VwGH 20.11.2008, 207/09/0154). Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begangen zu haben. Sie spricht von der "Missachtung schulrechtlicher Bestimmungen" ohne diese näher anzuführen (was jedenfalls spätestens im Einleitungsbeschluss nachzuholen sein wird).Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG begangen zu haben. Sie spricht von der "Missachtung schulrechtlicher Bestimmungen" ohne diese näher anzuführen (was jedenfalls spätestens im Einleitungsbeschluss nachzuholen sein wird). § 2 Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 lautet in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung (Hervorhebung durch das BVwG):Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, lautet in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung (Hervorhebung durch das BVwG): "
(1)Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken." Dem Schulunterrichtsgesetzgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 (WV) in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung ist ua. das Folgende zu entnehmen (Hervorhebung durch das BVwG):Dem Schulunterrichtsgesetzgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (WV) in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung ist ua. das Folgende zu entnehmen (Hervorhebung durch das BVwG): "§ 37 [...]
(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.[...]"
(3)Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.[...]" Der VwGH hat dazu z.B. Folgendes festgestellt: "Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG 1962 normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen (VwGH 25.02.2010, 2010/09/0002)."Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer bei seiner Tätigkeit, die in Paragraph 2, SchOG 1962 normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen (VwGH 25.02.2010, 2010/09/0002). Bei Vorliegen eines ausreichend substanziierten Verdachtes auf Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hat die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob es erforderlich ist, den Beamten wegen Gefährdung des Ansehens der Schule und/oder wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. (Hier: Die Berufungsbehörde hat in klarer und nachvollziehbarer Weise dargelegt, worin die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen gesehen wurden. Der Beamte vertritt die Ansicht, seine als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt begangenen Malversationen stünden zu seiner Lehrtätigkeit an der HTL in keinem Zusammenhang. Dieser Ansicht ist entschieden zu widersprechen, zumal es keinen Unterschied macht, ob die inkriminierten Handlungen in der einen oder der anderen Sphäre seiner Tätigkeiten für den Bund begangen wurden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit des Beamten als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt nicht dem unmittelbaren dienstlichen Bereich im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 zugeordnet werden könnte und damit dem in dieser Gesetzesbestimmung normierten Verhaltensmaßstab nicht unterläge, bestünde der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 weiter. Dass nämlich die dem Beamten vorgeworfenen Handlungen an sich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, liegt auf der Hand [der Beamte steht im Verdacht, zu Unrecht näher bezeichnete Beträge bar einkassiert bzw als Barauslage für sich in Rechnung gestellt zu haben; Näheres im Erkenntnis], VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124.)"Bei Vorliegen eines ausreichend substanziierten Verdachtes auf Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hat die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob es erforderlich ist, den Beamten wegen Gefährdung des Ansehens der Schule und/oder wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. (Hier: Die Berufungsbehörde hat in klarer und nachvollziehbarer Weise dargelegt, worin die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen gesehen wurden. Der Beamte vertritt die Ansicht, seine als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt begangenen Malversationen stünden zu seiner Lehrtätigkeit an der HTL in keinem Zusammenhang. Dieser Ansicht ist entschieden zu widersprechen, zumal es keinen Unterschied macht, ob die inkriminierten Handlungen in der einen oder der anderen Sphäre seiner Tätigkeiten für den Bund begangen wurden. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit des Beamten als Prüfer und technischer Leiter der Versuchsanstalt nicht dem unmittelbaren dienstlichen Bereich im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 zugeordnet werden könnte und damit dem in dieser Gesetzesbestimmung normierten Verhaltensmaßstab nicht unterläge, bestünde der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 weiter. Dass nämlich die dem Beamten vorgeworfenen Handlungen an sich geeignet sind, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, liegt auf der Hand [der Beamte steht im Verdacht, zu Unrecht näher bezeichnete Beträge bar einkassiert bzw als Barauslage für sich in Rechnung gestellt zu haben; Näheres im Erkenntnis], VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124.)" Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen soll gewährleisten, dass Schüler das erforderlichen Wissen und Können nachweisen und nicht ohne dieses Wissen in die Berufswelt entlassen werden, wo sie dann den Anforderungen nicht gerecht werden. Lehrer die zulassen oder sogar aktiv dazu beitragen, dass der Prüfungszweck unterlaufen werden kann, betrügen nicht nur die Schüler, sondern auch deren Eltern sowie die künftigen Arbeitgeber. Der gegenständliche Tatverdacht betrifft daher den Kernbereich der Dienstpflichten des BF als Lehrer, ist als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Im Gegenstand wurde der Tatverdacht durch die niederschriftlichen Angaben von zwei Schülern (M. und K.), die Aktenvermerke des Direktors sowie durch das Auffinden der Fragen hinreichend konkretisiert. Mit der bloßen Bestreitung der Tathandlung bzw. der fehlenden Intention der Stoffeinschränkungen und den sonstigen oa. Gründen, kann der im Raum stehende Tatverdacht der Begehung der angeführten Dienstpflichtverletzungen nicht aus der Welt geschafft werden. Unabhängig vom Ausgang der weiteren erforderlichen Ermittlungen und dass dem BF noch keine konkreten schulrechtlichen Vorschriften vorgehalten wurden, gegen die er verstoßen habe, bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gem. §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass eine zu weit gehende Stoffeinschränkung vor Prüfungen und die Ausübung von Druck auf Schüler belastenden Aussagen zurückzuziehen oder zu relativieren, jedenfalls keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber den Schülern und der Öffentlichkeit darstellt.Unabhängig vom Ausgang der weiteren erforderlichen Ermittlungen und dass dem BF noch keine konkreten schulrechtlichen Vorschriften vorgehalten wurden, gegen die er verstoßen habe, bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gem. Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass eine zu weit gehende Stoffeinschränkung vor Prüfungen und die Ausübung von Druck auf Schüler belastenden Aussagen zurückzuziehen oder zu relativieren, jedenfalls keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber den Schülern und der Öffentlichkeit darstellt. 3.3.
  1. Wesentliches dienstliches Interesse Ein wesentliches dienstliches Interesse, dass die Suspendierung rechtfertigt, wird berührt. Die Dienstbehörde muss sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass Lehrer ihre Prüfungsvorbereitung und -tätigkeit (hier zur Feststellung der Reife) ernst nehmen und nicht durch zu weitgehende Stoffeinschränkungen konterkarieren. Das Faktum, dass sich die Schüler, die als weitere Zeugen zur Aufklärung der Vorwürfe benötigt werden, noch bis Juni 2017 an der Schule befinden und der BF bereits versucht hat auf Aussagen von zwei von ihnen Einfluss zu nehmen, gefährdet die Aufklärung der Vorwürfe unabhängig davon, ob dem BF nun eine Mitverantwortung am Suizidversuch des K. zukommt oder nicht. Bereits die bloße Präsenz des BF an der Schule ermöglicht ihm eine Einflussnahme auf potentielle Zeugen (Schüler und Lehrerkollegen), weil diese ihm dort nicht so leicht aus dem Weg gehen können, als außerhalb der Schule. Ein Lehrer, der ein derartiges Verhalten an den Tag legt - wie dem BF im Verdachtsbereich vorgeworfen - schädigt das Ansehen des Amtes und die Interessen des Dienstgebers schwer, weil er das Vertrauen in die Institution Schule und deren Organen, die ohnehin im Brennpunkt der Öffentlichkeit stehen, untergräbt. 3.3.
  2. Keine offenkundigen Einstellungsgründe Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung, offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auch auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Das ist wie dargestellt der Fall.Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung, offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auch auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von Paragraph 112, Absatz eins, BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Das ist wie dargestellt der Fall. Eine Einstellung wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat(en) oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor. Wenn der BF in seiner Beschwerde anführt, seine Art der Prüfungsvorbereitung sei gängige Praxis und daraus ableitet, er hätte folglich gar keine Dienstpflichtverletzung begangen, ist dies ein Umstand der im Disziplinarverfahren, allenfalls im Rahmen der Klärung der Schuldfrage bzw. Strafbemessung zu berücksichtigen ist und nicht schon im Suspendierungsverfahren. Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und einer Schädigung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen. Die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung hätte vor dem Hintergrund der oa. dienstlichen Interessen den Zweck des Suspendierungsverfahrens - als vorläufige Sicherheitsmaßnahme - konterkariert, sodass eine Interessensabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses ausgehen musste. Die Bezugskürzung stellt eine Konsequenz der Suspendierung da und kann, um deren Auswirkungen zu verringern, gem. § 112 Abs. 4 BDG ein Antrag auf Aufhebung oder Verringerung bei der DK, unter den dort angeführten Voraussetzungen, gestellt werden. Ein unverhältnismäßiger Nachteil kann in der Bezugskürzung nicht erblickt werden, weil der BF während der Suspendierung keine Dienstleistung erbringt und dennoch 2/3 seines Gehaltes bekommt, sowie - außer im Fall der Verhängung einer Geldstrafe oder Entlassung - die Gehaltseinbuße mit Rechtskraft der Entscheidung der DK rückerstattet bekommt.Die Bezugskürzung stellt eine Konsequenz der Suspendierung da und kann, um deren Auswirkungen zu verringern, gem. Paragraph 112, Absatz 4, BDG ein Antrag auf Aufhebung oder Verringerung bei der DK, unter den dort angeführten Voraussetzungen, gestellt werden. Ein unverhältnismäßiger Nachteil kann in der Bezugskürzung nicht erblickt werden, weil der BF während der Suspendierung keine Dienstleistung erbringt und dennoch 2/3 seines Gehaltes bekommt, sowie - außer im Fall der Verhängung einer Geldstrafe oder Entlassung - die Gehaltseinbuße mit Rechtskraft der Entscheidung der DK rückerstattet bekommt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt eine einheitliche Rsp des VwGH zu allen relevanten Rechtsfragen vor, von denen das BVwG nicht abgewichen ist. Auf die zitierten Entscheidungen wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt eine einheitliche Rsp des VwGH zu allen relevanten Rechtsfragen vor, von denen das BVwG nicht abgewichen ist. Auf die zitierten Entscheidungen wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2143189.1.00

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