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{'item': 'W221 2139704-1'}

Obsah (13)Art. 12§ 3Art. 133§ 8§ 63§ 52§ 6§ 21§ 24§§ 4Art. 1§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlW221 2139704-1 SpruchW221 2139704-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr Heimatland wegen dem Krieg verlassen habe. Die Wohnung sei zu teuer gewesen und ihr Mann habe keine Arbeit mehr gehabt. Am 30.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei Palästinenserin aus Syrien und stamme aus dem XXXX. Sie sei aus Angst geflüchtet, es habe keine Sicherheit mehr gegeben, weil es jeden Tag Gefechte gegeben habe. Nach dem Verschwinden ihres Bruders und den Bomben und Explosionen habe sie für sich und ihren Sohn Sicherheit gesucht und sei illegal ausgereist. Als Palästinenser dürfe man das Land nicht verlassen, weshalb sie nicht zurückkehren könne.Am 30.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei Palästinenserin aus Syrien und stamme aus dem römisch 40 . Sie sei aus Angst geflüchtet, es habe keine Sicherheit mehr gegeben, weil es jeden Tag Gefechte gegeben habe. Nach dem Verschwinden ihres Bruders und den Bomben und Explosionen habe sie für sich und ihren Sohn Sicherheit gesucht und sei illegal ausgereist. Als Palästinenser dürfe man das Land nicht verlassen, weshalb sie nicht zurückkehren könne. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, zugestellt am 27.10.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, zugestellt am 27.10.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und führte aus, dass keine individuellen Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 31.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 10.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde insbesondere auch auf die Judikatur der Verfassungsgerichtshofes zum Thema UNRWA Schutz verwiesen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 10.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde insbesondere auch auf die Judikatur der Verfassungsgerichtshofes zum Thema UNRWA Schutz verwiesen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 15.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Palästinenserin und staatenlos. Die Beschwerdeführerin hat Syrien im XXXX gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (W221 2139703-1) illegal in Richtung Türkei verlassen, reiste schließlich illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihren minderjährigen Sohn stellte.Die Beschwerdeführerin hat Syrien im römisch 40 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (W221 2139703-1) illegal in Richtung Türkei verlassen, reiste schließlich illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihren minderjährigen Sohn stellte. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens aufgrund des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt. Die Beschwerdeführerin lebte im UNRWA-Lager XXXX und ist als Flüchtling bei der UNRWA registriert.Die Beschwerdeführerin lebte im UNRWA-Lager römisch 40 und ist als Flüchtling bei der UNRWA registriert. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: "Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind: KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen. (AA 9.2013) Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen ChristInnen (Chaldeans 1999.) mit je nach Kontext Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung (Omniglot o.D.). Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet. (USDOS 20.5.2013) Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, wobei sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriff der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen sind. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis]. ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. Im Jahr 2014 verschlimmerte sich die Lage, als der sogenanne IS substanzielle Gebiete der Provinzen Raqqa und Deir az-Zor sowie Aleppo eroberte und sein Herrschaft konsoldierte. Er implementierte harte, diskriminierende und häufig gewaltsame Maßnahmen gegen nicht-sunnitische Muslime sowie gegen Sunnis, die sich seiner Meinung nach von ihrem Glauben abgewendet hätten. Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und Polarisierung sowohl in Gebieten des Regimes als auch der Rebellen. Das Regime beging [z.B.] Massaker an sunnitischen ZivilistInnen, während alawitische ZivilistInnen von radikalen Islamisten ermordet wurden (FH 28.1.2015). Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen und bestehen aus einer Kombination von unterschiedlichen Motiven. Was als religiös motivierte Angriffe erscheinen mag, kann auch politische Motive beinhalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen von regimegegnerischen bewaffneten Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung von grundlegenden Vorrätslieferungen (UNHCR 27.10.2014). Es gab 2014 einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihren Gebäuden durch extremistische bewaffnete Gruppen (FCO 12.3.2015). Ein besonderer Aspekt des Konflikts ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen – etwa Familien, Stämme, religiöse oder ethnische Gruppen, ganze Städte, Dörfer oder Stadtteile. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgewählt worden zu sein, das Ziel von verschiedenen Akteuren einschließlich der Regierungstruppen und den mit ihr verbündeten Kräften, des sogenannten IS und anderen aufständischen Gruppen wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei. Ganzen Gemeinschaften werden dahingehend wahrgenommen, dass sie ein bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten. Sie werden deswegen Ziel von Luftbombardements, Granatenfeuer, Belagerungstaktiken, Selbstmordanschlägen, Autobomben, willkürlicher Verhaftung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt und extralegaler Hinrichtungen. Die wahrgenommen politische Meinung oder Zughörigkeit in Bezug auf den Konflikt basiert oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem/seinem ethnischen, religiösen oder tribalen Hintergrund (UNHCR 27.10.2014). So richtet sich dann z.B. die Wahrnehmung einer Person als Gegner nach ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, weil das Gebiet als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt (UNHCR 22.10.2013). Das Risiko, Schaden zu nehmen, ist sehr real, auch wenn die Person nicht auf individueller Basis zum Ziel wird (UNHCR 27.10.2014). Im Laufe des Konflikts haben sich Berichten zufolge die religiösen Minderheiten einschließlich AlawitInnen, ShiitInnen, ChristInnen und DrusInnen verstärkt ans Regime gebunden , großteils wegen komplexen Faktoren wie der Angst vor Vergeltung und Diskriminierung durch die Hände der immer radikaleren Opposition, dem Mangel an politischen Alternativen, den Verlust von Familienmitgliedern sowie aus wirtschaftlichen Gründen. Mitglieder religiöser Minderheiten treten auch den Pro-Regime-Organisationen bei, um (befürchteten) Angriffen entgegenzutreten (UNHCR 27.10.2014). In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit außer in den Gebieten unter Kontrolle von jihadistischen Gruppen (FH 28.1.2015). Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis] (UNHCR 27.10.2014). Der sogenannte IS hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht mit ihrer Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätten sowie Artefakte zerstört (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (27.2.2014): Syria crisis: ISIS imposes rules on Christians in Raqqa: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-26366197; Zugriff am 27.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (24.12.2012): Syria crisis: Low-key Christmas for Christians: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20835485; Zugriff am 27.12.2012 -Strichaufzählung Der Standard (14.8.2015):Assad-Gangster werden zur Belastung für syrisches Regime: http://derstandard.at/2000020706429/Assad-Gangster-werden-zur-Belastung-fuer-syrisches-Regime; Zugriff am 14.8.2015 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/298554/435095_de.html; Zugriff am
  4. Juni 2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/297663/434082_de.html; Zugriff am 11.08.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung Fikra wa Fannun (Ahmad Hissou) (11.2012): Syrien: Das Erbe von Baath-Partei und Assad-Regime Herausforderungen der Übergangsphase und die Gefahr eines Bürgerkrieges: http://www.goethe.de/ges/phi/prj/ffs/the/a98/de10469415.htm; Zugriff am 18.2.2014 -Strichaufzählung ReliefWeb (27.02.2013): Regional Analysis Syria: http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/regional_analysis_for_syria_part_i_syria_feb_2013.pdf; Zugriff am 20.09.2013 -Strichaufzählung The Daily Star (21.2.2014): Group of Christians reject church support for Assad: http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Feb-21/248004-group-of-christians-reject-church-support-for-assad.ashx#ixzz2ty3rFrpK; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (27.10.2014), International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III: http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html; Zugriff am 11.8.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382612028_5265184f4.pdf; Zugriff am 26.2.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/306245/443517_de.html; Zugriff am 30.7.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/247439/357654_en.html; Zugriff am 20.2.2014 -Strichaufzählung AA-Auswärtiges Amt (9.2013): Syrien, Stand: September 2013: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Syrien.html; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (24.12.2012): Syria crisis: Low-key Christmas for Christians: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20835485; Zugriff am 27.12.2012 -Strichaufzählung Chaldeans on Line

(1999): Who are the Chaldeans?: http://www.chaldeansonline.org/chald.html; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung Omniglot (o.D.): Aramaic: http://www.omniglot.com/writing/aramaic.htm; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung Omniglot (o.D.): Assyrian Neo-Aramaic: http://www.omniglot.com/writing/assyrianneoaramaic.htm; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung Omniglot (o.D.): Syriac: http://www.omniglot.com/writing/syriac.htm; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung Omniglot (o.D.): Chaldean Neo-Aramaic: http://www.omniglot.com/writing/chaldeanneoaramaic.htm; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung The Daily Star (21.2.2014): Group of Christians reject church support for Assad: http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Feb-21/248004-group-of-christians-reject-church-support-for-assad.ashx#ixzz2ty3rFrpK; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382612028_5265184f4.pdf; Zugriff am 26.2.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/247439/357654_en.html; Zugriff am 20.2.2014 Staatenlose palästinensische Flüchtlinge Die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien hatten sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten. Spätestens seit die Rebellen in Yarmouk einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Assad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Assad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen ist. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen. (DW 11.2.2014) Im Gegenzug ist von syrischen, staatenlosen Palästinensern Militärdienst in der Palästinensischen Befreiungsarmee der syrischen Streitkräfte abzuleisten. (UK 11.09.2013) Das Regime hat sich an die palästinensischen Milizen, die es seit Jahrzehnten sponsert, um Hilfe gegen die Aufständischen gewendet. Einige Gruppen haben eifrig zugesagt, aber andere, besonders die islamistische Bewegung Hamas, haben die Seiten gewechselt. (TE 17.11.2012) Seitdem die Exilführung der Hamas ihr langjähriges Hauptquartier in Damaskus im Jahr 2012 nach Doha, Qatar, einem Land, das die Aufständischen unterstützt, verlegten, sehen die syrischen Sicherheitskräfte in PalästinenserInnen SympathisantInnen der Opposition. (DW 11.2.2014) Mittlerweile rekrutieren und bewaffnen sowohl die Rebellen als auch die Regierungskräfte Palästinensergruppen und ziehen so deren Flüchtlingslager in den Konflikt hinein. Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, darauf hoffend, dass UNRWA internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierungen durch Regimekräfte seit dem Sommer [2011] haben auf palästinensische Flüchtlingslager haben z.B. das Palästinenserlager Deraa mit vormals 23.000 Einwohnern geleert. (TE 17.11.2012) Das Flüchtlingslager Yarmouk - strategisch wichtig wegen des Zugangs zu Damaskus - wurde Ende 2012 von aufständischen Milizen besetzt, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit Juli 2013 belagert. Yarmouk, das einmal 150.000 Menschen – PalästinenserInnen wie SyrerInnen - beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbleibenden 18.000 Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt. Mit Unterbrechungen gelangen seit Jänner 2014 erste, sporadische Hilfsgüter ins Lager und finden Evakuierungen statt. Mehr als hundert Menschen sind allein am Mangel an Nahrung und medizinischer Versorgung gestorben. (AFP 16.2.2014, siehe auch weitere Informationen und Quellen in "Grundversorgung/Wirtschaft") Die Mehrheit der PalästinenserInnen sind nun Binnenflüchtlinge. Viele strandeten an der Grenze zum Libanon. (DW 11.2.2014) Ende 2012 ging die UNO noch von 500.000 PalästinenserInnen im Land aus, davon 400.000 in der Gegend rund um Damaskus. (DS 16.12.2012) UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) beschreibt seine Verantwortlichkeiten in Bezug auf alle bei ihr registrierten Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen in männlicher Linie innerhalb ihres Mandatsgebiets: "Die Verantwortung von UNRWA ist begrenzt auf die Bereitstellung von Leistungen und Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager, und sie führt keine polizeilichen Aufgaben durch. Dies ist die Aufgabe der Behörden des Gaststaates." (UNRWA o.D.) Auch für die Erlaubnis zum Verlassen der syrischen Lager und für die Erlaubnis zur Ausreise ist der Gaststaat Syrien zuständig: "Eine IFA (Interne Flucht Alternative) gibt es nur bedingt. Die Palästinenser müssten die Lager illegal verlassen (wäre sicher möglich) [Anm. Staatendokumentation: außer im Fall einer Belagerung siehe unten und siehe LIB] – hätten dann aber vermutlich große Probleme bei der Rückkehr. Ein Verlassen der Lager (offiziell) ist nur mit Genehmigung möglich – sog. Passierschein. Ob und in wie weit dies auch in Praxis umgesetzt wird, hängt je nach Lager ab. Eine Fluchtalternative kann es dann weiter nur mehr in Richtung nicht umkämpfte Zonen geben oder (illegal) ins Ausland. In Richtung Jordanien und auch Libanon mit den richtigen Kontakten sicherlich möglich." (VB 7.7.2014) Es soll jedoch ein Rückkehrverbot für PalästinenserInnen geben. Das heißt, wer illegal die Lager verlassen hat und dann (weil er ja die Lager illegal verlassen hat) auch illegal das Land verlassen hat, hat große Probleme bei der Rückkehr. Eine Rückkehr ist nach legaler Ausreise möglich (Grund wäre hier Behandlung von Krankheit im Ausland – wenn man denn die Möglichkeit und Genehmigung bekommt). Hat man jedoch das Lager / Land illegal verlassen, hat man gegen die Gesetze verstoßen und bekommt Probleme – bis Verweigerung der Rückkehr. (VB 7.7.2014) Die Sicherheitslage der Palästinenser in Syrien ist gleich schlecht wie die der anderen Syrier. Wenn die Palästinenser sich in einem Lager befinden (was zumeist der Fall ist) und das Lager in einer umkämpften Zone sich befindet, dann ist die Sicherheitslage noch schlechter. Das kann dann bedeuten, dass auf das Lager Raketenbeschuss oder auch der Abwurf von sog. "Barrel Bombs" stattfindet. Auch kam es vor, dass sich Elemente der Opposition in die Lager zurückgezogen haben und dorthin verfolgt worden sind. Auch kam es vor, dass um die Lager ein Besatzungsring durch die syrische Armee stattgefunden hat und daher keine Zugang mehr zu frischen oder Nahrungsmittel überhaupt oder Medikamente mehr war." (VB 7.7.2014) Die Menschenrechtslage und humanitäre Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien hat sich Berichten zufolge kontinuierlich verschlechtert. Aufgrund ihrer Lage in den wichtigsten urbanen, stark umkämpften Zentren, die von den intensiven Kämpfen betroffen waren, einschließlich in den Gouvernements Dera’a, Damaskus, Damaskus-Umgebung, Homs, Hama, Lattakia und Aleppo, waren alle zwölf palästinensischen Flüchtlingslager und 23 Gemeinschaften direkt vom Konflikt betroffen. Die Intensität und weite Verbreitung des Konflikts sowie die Handlungen der Konfliktparteien beeinträchtigen die Tätigkeit von UNRWA in Syrien auf schwerwiegende Weise. UNRWA schätzt, dass von den etwa 560.000 palästinensischen Flüchtlingen und sonstigen registrierten Personen bzw. Personen, die vor dem Konflikt in Syrien unter das Mandat von UNRWA fielen ("palästinensische Flüchtlinge"), etwa 280.000 intern vertrieben wurden und mehr als 110.000 in andere Länder geflohen sind. Den Schätzungen von UNRWA zufolge sind insgesamt 450.000 bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge in Syrien geblieben. Fast alle von ihnen, nämlich 96 Prozent, gelten als vulnerabel und benötigen Nahrungsmittel, Wasser und medizinische Versorgung. 48.000 leben in Gegenden, zu denen der Zugang für humanitäre Hilfe stark eingeschränkt ist. Berichten ist zu entnehmen, dass die Konfliktparteien den Zugang zu humanitärer Hilfe blockiert und palästinensische Flüchtlingslager belagert haben. Seit dem 1. April 2015 dringen extremistische bewaffnete Gruppen in Yarmouk (Gouvernement Damaskus) ein, was zu einer dramatischen Gewalteskalation geführt und Tausende Zivilisten veranlasst hat, nach Yalda, Babila und Beit Saham (Gouvernement Damaskus-Umgebung) zu fliehen. Kurz nach dem Einfall beschrieb UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon Yarmouk als "innersten Kreis der Hölle” und stellte fest, dass "ein Flüchtlingslager beginnt, einem Todeslager zu gleichen". Seit April 2015 hat UNRWA keinen Zugang zum inneren Bereich von Yarmouk. 2014 hatte UNRWA nur an 131 im gesamten Jahr Zugang zum Flüchtlingslager. Viele Tausende Zivilpersonen bleiben in Yarmouk eingeschlossen und leben unter katastrophalen Bedingungen und ohne Zugang zu humanitärer Hilfe. Außerdem hat die erhebliche Gewalteskalation in Dera’a im Juni 2015 Berichten zufolge die bereits angespannte humanitäre Situation palästinensischer Flüchtlinge weiter verschärft, von denen der Großteil nur extrem begrenzten Zugang zu grundlegender Versorgung und Unterstützung hat. Zahlreiche Häuser, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten wurden in Folge von Kämpfen oder durch Plünderung und Angriffe beschädigt oder zerstört und haben zur Vertreibung fast aller Bewohner geführt, insbesondere in den Lagern in Dera’a, Ein El-Tal (Gouvernement Aleppo) und Sbeineh (Gouvernement Damaskus-Umgebung). Seit August 2015 sind nach Berichten über die Verbesserung der Sicherheitssituation in Husseiniyeh, Gouvernement Damaskus-Umgebung, dem Vernehmen nach mehr als 4.500 Familien ins Gebiet zurückgekehrt, darunter Berichten zufolge 80 Prozent palästinensische Flüchtlinge. Es liegen Berichte darüber vor, dass Palästinenser in den Konflikt hineingezogen wurden und aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer Konfliktpartei größere Gemeinschaften dem Risiko von Vergeltungsmaßnahmen und Misshandlung ausgesetzt sind. Für palästinensische Flüchtlinge ist es besonders schwierig, sich außerhalb Syriens in Sicherheit zu bringen, da die Nachbarstaaten den Zugang für sie beschränkt haben. Wenn Flüchtlinge, die von UNHCR als Mandatsflüchtlinge in Syrien anerkannt wurden, aufgrund des Konflikts in ein drittes Land fliehen, sollte dem Umstand, dass UNHCR sie

seinem Mandat anerkannt hat, im Rahmen der staatlichen Asylverfahren erhebliche Berücksichtigung finden. (UNHCR November 2015) Quelle: -Strichaufzählung AFP - Agence France-Presse (published by ReliefWeb) (16.2.2014): Syrian Arab Republic: Most rebels have left Syria's Yarmuk: Palestinian official: http://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/most-rebels-have-left-syrias-yarmuk-palestinian-official; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (16.12.2012): Luftwaffe des syrischen Regimes bombardiert Flüchtlingslager: http://derstandard.at/1355459792629/Luftwaffe-des-syrischen-Regimes-bombardiert-Fluechtlingslager; Zugriff am 17.12.2012 -Strichaufzählung Deutsche Welle (11.2.2014): Palästinenser in Syrien zwischen den Fronten: http://www.dw.de/pal%C3%A4stinenser-in-syrien-zwischen-den-fronten/a-17423651; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung The Economist: Syria’s Palestinians - Stateless and hapless as ever, 17.11.2012, http://www.economist.com/news/middle-east-and-africa/21566708-syrias-palestinian-refugees-are-being-both-thumped-and-cold-shouldered-stateless?zid=308&ah=e21d923f9b263c5548d5615da3d30f4d; Zugriff am 5.12.2012 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,

  1. aktualisierte Fassung aus November 2015 -Strichaufzählung UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) (o.D.): Palestine refugees: http://www.unrwa.org/palestine-refugees; Zugriff am 11.7.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I für den Mittleren Osten (7.7.2014): Auskunft des VB, per Email Bewegungsfreiheit Die Verbreitung von Checkpoints der Regimekräfte wie auch der Rebellen, schwere Kämpfe und die generelle Unsicherheit haben die Bewegungsfreiheit sowie den Transport von lebensnotwendigen Vorräten seit 2011 stark eingeschränkt. Dies trifft ZivilistInnen an ihren Wohnorten, Intern Vertriebene sowie Menschen, die versuchen, ins Ausland zu fliehen. (FH 23.1.2014) Im Fall von MenschenrechtsaktivistInnen oder anderen Aktiven der Zivilgesellschaft kamen oft Ausreiseverbote durch das Regime zur Anwendung. Diese richteten sich auch gegen ihre Familien und andere mit ihnen Verbindungen stehende Personen. Oft erfuhren die Betroffenen erst bei dem Versuch, auszureisen, von dem gegen sie verhängten Verbot. Das Regime gab üblicherweise keine Erklärung für den Grund noch eine Dauer des Verbots an. Oppositionelle und ihre Familien zögerten oft bei der Benutzung von Flughäfen und Grenzübergängen aus Angst vor Übergriffen durch die Behörden. (UK 11.9.2013) Bestimmte Familienangehörige können ein Ausreiseverbot für ihre weiblichen Familienangehörigen durch die Behörden verhängen lassen. (UK 11.9.2013) In manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von "Jabhat al-Nusra" und "The Islamic State of Iraq and Sham" (ISIS), verhängen die bewaffneten Gruppen diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten, unter Strafandrohung verbietet, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen. (HRW 13.1.2014) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.1.2014): Syria: Extremists Restricting Women’s Rights: http://www.ecoi.net/local_link/267039/394210_de.html; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic; Country of Origin Information (COI) Report: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 13.2.2014 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Im Berichtszeitraum des UN Sicherheitsrats benötigten ungefähr 12,2 Millionen Menschen in Syrien humanitäre Hilfe, davon mehr als fünf Millionen Kinder. 7,6 Millionen SyrerInnen waren intern vertrieben und mehr als 4 Millionen waren ins Ausland geflohen. Von den 4,6 Millionen Menschen in für humanitäre Hilfe schwer erreichbaren Gebieten, befanden sich 422.000 Personen in Gebieten unter Belagerungszustand entweder durch Regierungstruppen, nicht-staatliche bewaffnete Gruppen oder den sogenannten IS (UN Security Council 23.7.2015). UNHCR schätzt die Lager der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien so ein: "Der Schutz und die humanitäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge verschlechtert sich weiterhin." Von den 540.000 bei UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge sind 270.000 nach schweren Kämpfen bzw. Einsatz schwerer Waffen in beinahe allen ihren Wohngebieten innerhalb Syriens vertrieben worden. Weitere 70.000 Flüchtlinge flohen in andere Länder. Zahlreiche Unterkünfte, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in den palästinensischen Lagern und anderen Wohngebieten der Flüchtlinge sind durch Kämpfe, Plünderungen und Angriffe beschädigt oder zerstört. Viele der 12 palästinensischen Flüchtlingslager sind Kampfgebiete zwischen den bewaffneten Oppositionsgruppen und den Regierungstruppen. Folgende Situationen kommen z.B. vor: - Die Flüchtlinge sitzen im umkämpften Gebiet fest. - Die Konfliktparteien belagern die Lager und blockieren humanitäre Hilfe - Bsp. Yarmouk (UNHCR 27.10.2014). Yarmouk ist zwischenzeitlich nach langer Belagerung derzeit eher besetzt (nämlich vom IS) als belagert, aber noch immer von ausreichender Hilfe abgeschnitten - seit 28.3.2015 wurde es UNRWA verweigert (Stand 14.8.2015), Hilfe ins Lager zu bringen (The Daily Star 14.8.2015). Lager wie Sbeineh und Husseiniyeh im Umland Damaskus und Daraa sind (Stand Oktober 2014) großteils von ihren BewohnerInnen verlassen. Ungefähr 6.000 BewohnerInnen des Lagers Ein El Tal nahe Aleppo wurden mit vorgehaltener Waffe von regierungsgegnerischen Gruppen gezwungen, das Lager zu verlassen. Wie bei anderen Minderheiten gibt es Berichte, dass die palästinensischen Flüchtlinge in den Konflikt hineingezogen wurden, und dass sie eine bestimmte Seite unterstützen würden oder so wahrgenommen würden, was sie der Gefahr von Repressalien und Misshandlungen aussetzt (UNHCR 27.10.2014). Die palästinensischen Flüchtlinge sind besonders vulnerable Gemeinschaften (OHCHR 26.5.2015). 95 Prozent der im Land noch verbliebenen Flüchtlinge benötigt ständige humanitäre Hilfe. Ein Drittel der UNRWA-Einrichtungen ist durch Schäden oder Kampfhandlungen außer Betrieb. Die UNRWA setzt innovative Lösungen zur Hilfeleistung ein. Allerdings erschwert eskalierende Gewalt die Bewegungsfreiheit und den Zugang und verursachen große Not für die palästinensischen Flüchtlinge. Sie sind zwar ebenso wie die SyrerInnen der Verheerung durch Gewalt ausgesetzt, aber für sie kommen noch besondere Verwundbarkeiten als palästinensische Flüchtlinge und ihr sensibler Status in der Region hinzu. Jordanien hat seine Grenzen de facto für palästinensische Flüchtlinge schon früh gesperrt. Der Libanon folgte im Mai
  2. Wenn palästinensische Flüchtlinge doch Syrien entfliehen können, sind sie Marginalisierung und akuter Verwundbarkeit ausgesetzt (UNRWA o.D. – 2014 oder 2015). Viele Flüchtlinge und Asylsuchende in Syrien, vor allem IrakerInnen, haben Syrien seit Konfliktbeginn verlassen, und waren gezwungen aus Mangel an Alternativen in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, während andere innerhalb Syriens Internvertriebene wurden oder in andere Länder flüchteten (UNHCR 27.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (26.5.2015): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, Mr. Chaloka Beyani, upon conclusion of his official visit to the Syrian Arab Republic – 16 to 19 May, 2015, http://www.ecoi.net/local_link/303649/440632_de.html (Zugriff am
  3. Juni 2015) -Strichaufzählung The Daily Star (Lebanon) (14.8.2015): Typhoid, hepatitis outbreaks afflict Yarmouk. In: PressDisplay.com: http://www.pressdisplay.com/pressdisplay/de/showarticle.aspx?article=75996f80-5c30-4e74-98a6-347ab14af008&key=WplJb3rRtCZkG6y%2beZ9EJA%3d%3d&issue=9fa02015081400000000001001; Zugriff am 14.8.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (27.10.2014): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III: http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html; Zugriff am 11.8.2015 -Strichaufzählung UNRWA (o.D. – 2014 oder 2015): The Syria Crisis: http://www.unrwa.org/syria-crisis; Zugriff am 12.6.2015) -Strichaufzählung UN Security Council (23.7.2015): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139

(2014), 2165
(2014)and 2191
(2014)[S/2015/561]: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1438152049_n1522543.pdf; Zugriff am 7.8.2015 Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015) Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis

bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise bereits ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. sie basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. [ ] -Strichaufzählung palästinensische Flüchtlinge aus Syrien."

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen stützen sich einerseits auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 03.03.2014 und den Bericht zur aktuellen Situation vom 20.08.2015 sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2015 (
  3. Aktualisierte Fassung). All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokumenten – insbesondere aus der vorgelegten Registrierungskarte von UNRWA – und aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Registrierung der Beschwerdeführerin bei UNRWA (Syrien) ergibt sich aus der vorgelegten Registrierungskarte von UNRWA, ebenso wie ihr Wohnort im UNRWA-Lager in XXXX.Die Registrierung der Beschwerdeführerin bei UNRWA (Syrien) ergibt sich aus der vorgelegten Registrierungskarte von UNRWA, ebenso wie ihr Wohnort im UNRWA-Lager in römisch 40 . Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten hatten. Spätestens seit die Rebellen in XXXX einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben:Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sich, auch auf Wunsch der palästinensischen Führung in Ramallah, lange Zeit aus dem Krieg in Syrien herausgehalten hatten. Spätestens seit die Rebellen in römisch 40 einzogen, wurden die Palästinenser zwischen den Fronten zerrieben: Die Assad-Gegner beschuldigen sie, hinter dem Assad-Regime zu stehen, da die syrische Regierung den Palästinensern gegenüber immer großzügig gewesen ist. Man gab ihnen in Syrien zwar keine Staatsbürgerschaft, aber sie hatten Zugang zu sämtlichen staatlichen Dienstleistungen. Im Gegenzug ist von syrischen, staatenlosen Palästinensern Militärdienst in der Palästinensischen Befreiungsarmee der syrischen Streitkräfte abzuleisten. Das Regime hat sich an die palästinensischen Milizen, die es seit Jahrzehnten sponsert, um Hilfe gegen die Aufständischen gewendet. Einige Gruppen haben eifrig zugesagt, aber andere, besonders die islamistische Bewegung Hamas, haben die Seiten gewechselt. Seitdem die Exilführung der Hamas ihr langjähriges Hauptquartier in Damaskus im Jahr 2012 nach Doha, Qatar, einem Land, das die Aufständischen unterstützt, verlegten, sehen die syrischen Sicherheitskräfte in PalästinenserInnen SympathisantInnen der Opposition. Mittlerweile rekrutieren und bewaffnen sowohl die Rebellen als auch die Regierungskräfte Palästinensergruppen und ziehen so deren Flüchtlingslager in den Konflikt hinein. Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, darauf hoffend, dass UNRWA internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierungen durch Regimekräfte seit dem Sommer [2011] haben auf palästinensische Flüchtlingslager haben z.B. das Palästinenserlager Deraa mit vormals 23.000 Einwohnern geleert. Das Flüchtlingslager XXXX – strategisch wichtig wegen des Zugangs zu Damaskus – wurde Ende 2012 von aufständischen Milizen besetzt, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit Juli 2013 belagert. XXXX, das einmal 150.000 Menschen – Palästinenser wie Syrer – beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbleibenden 18.000 Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt. Mit Unterbrechungen gelangen seit Jänner 2014 erste, sporadische Hilfsgüter ins Lager und finden Evakuierungen statt. Mehr als hundert Menschen sind allein am Mangel an Nahrung und medizinischer Versorgung gestorben.Das Regime hat sich an die palästinensischen Milizen, die es seit Jahrzehnten sponsert, um Hilfe gegen die Aufständischen gewendet. Einige Gruppen haben eifrig zugesagt, aber andere, besonders die islamistische Bewegung Hamas, haben die Seiten gewechselt. Seitdem die Exilführung der Hamas ihr langjähriges Hauptquartier in Damaskus im Jahr 2012 nach Doha, Qatar, einem Land, das die Aufständischen unterstützt, verlegten, sehen die syrischen Sicherheitskräfte in PalästinenserInnen SympathisantInnen der Opposition. Mittlerweile rekrutieren und bewaffnen sowohl die Rebellen als auch die Regierungskräfte Palästinensergruppen und ziehen so deren Flüchtlingslager in den Konflikt hinein. Einige Rebellen haben Zuflucht und medizinische Behandlung in den Lagern gesucht, darauf hoffend, dass UNRWA internationalen Schutz bieten würde. Einige verwendeten die Lager, um von dort aus auf regierungstreue Truppen zu schießen, die zurückschossen. Die Bombardierungen durch Regimekräfte seit dem Sommer [2011] haben auf palästinensische Flüchtlingslager haben z.B. das Palästinenserlager Deraa mit vormals 23.000 Einwohnern geleert. Das Flüchtlingslager römisch 40 – strategisch wichtig wegen des Zugangs zu Damaskus – wurde Ende 2012 von aufständischen Milizen besetzt, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit Juli 2013 belagert. römisch 40 , das einmal 150.000 Menschen – Palästinenser wie Syrer – beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbleibenden 18.000 Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt. Mit Unterbrechungen gelangen seit Jänner 2014 erste, sporadische Hilfsgüter ins Lager und finden Evakuierungen statt. Mehr als hundert Menschen sind allein am Mangel an Nahrung und medizinischer Versorgung gestorben. UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) beschreibt seine Verantwortlichkeiten in Bezug auf alle bei ihr registrierten Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen in männlicher Linie innerhalb ihres Mandatsgebiets: "Die Verantwortung von UNRWA ist begrenzt auf die Bereitstellung von Leistungen und Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager, und sie führt keine polizeilichen Aufgaben durch. Dies ist die Aufgabe der Behörden des Gaststaates."
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um einige Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist„ der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist„ der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1).

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unter anderem dann ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,).

Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG 2005 gilt.

Absatz 2, leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG 2005 gilt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom

  1. 07.1951, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.011967, BGBl. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
  2. 07.1951, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.011967, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen

den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.

Art. 12Abs.

1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 337 vom 20.12.2011 Seite 9 (im Folgenden: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.

Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren eine Registrierungskarte von UNRWA, ausgestellt auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie, vor. Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sieht – in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Art. 1Abschnitt D GFK stehen.

Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Aufgrund dieses in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76).Bei UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D der GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation unterstehen, unterscheidet sich in folgender Hinsicht von jener anderer Asylwerber: Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sieht – in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D GFK – einerseits vor, dass Drittstaatsangehörige oder Staatenlose von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, wenn sie unter dem Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen für Flüchtlinge

Artikel eins, Abschnitt D GFK stehen. Andererseits genießen vom Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen erfasste Personen dann, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK. Aufgrund dieses in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL angeordneten "ipso facto"-Schutzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfassten Personen auf Antrag den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn der Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK "aus irgendeinem Grund" wegfällt und keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt".

Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallende Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Art. 12 lit. a Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053/2012; 29.06.2013, U 706/2012; 29.06.2013, U 674/2012).Österreich ist seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Artikel 12, der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen, als nach dem in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die – in Satz 2 des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL vorgesehene – "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, als diese – im Unterschied zu nicht unter Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL fallende Personen – für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz von UNRWA gestanden sind, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt vergleiche EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 76). Somit dürfte es sich bei dem zweiten Satz des Artikel 12, Litera a, Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln, die mangels Umsetzung innerhalb der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist vergleiche Artikel 38, Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte (VfGH 12.09.2013, U 1053 aus 2012,; 29.06.2013, U 706 aus 2012,; 29.06.2013, U 674 aus 2012,). Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Art. 12 Abs. 1 lit. a dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (

Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG.Die dargestellte Judikatur des EuGH und des VfGH erging zwar zur Status-RL 2004/83/EG, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU neu gefasst wurde, jedoch blieb Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dadurch inhaltlich unverändert, sodass nach wie vor auf die dargestellte Judikatur zurückgegriffen werden kann. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen in innerstaatliches Recht ergibt sich (

Erwägungsgrund 52 der RL 2011/95/EU) aus der RL 2004/83/EG. Ausgehend davon ist im Fall der Beschwerdeführerin, die ihre Registrierung bei UNRWA bescheinigt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob die Beschwerdeführerin

Art. 12Abs.

1 lit. a Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die Beschwerdeführerin unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt.Ausgehend davon ist im Fall der Beschwerdeführerin, die ihre Registrierung bei UNRWA bescheinigt hat, keine Glaubhaftmachung einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen zu prüfen, sondern (lediglich), ob ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK vorliegt oder ob die Beschwerdeführerin

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie genießt, was wiederum Fragen dahingehend aufwirft, ob die Beschwerdeführerin unter dem Schutz oder dem Beistand von UNRWA gestanden ist, ob dieser Schutz oder Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist, ohne dass die Lage des Betroffenen

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, und ob einer der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist (vgl. auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54).Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist vergleiche auch EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a., Rz 54). Fallbezogen ist weiters aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte zugrunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung von UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G bzw. Art. 1 Abschnitt D der GFK) auszugehen (vgl. EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bobol, wonach die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen).Fallbezogen ist weiters aufgrund der Vorlage der UNRWA-Registrierungskarte zugrunde zu legen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter dem Schutz/Beistand von UNRWA gestanden ist. Allerdings ist diesbezüglich nicht von einer aktuellen ("zurzeit") tatsächlichen Inanspruchnahme der Hilfe/Unterstützung von UNRWA (und daher nicht vom Bestehen eines Asylausschlussgrundes

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bzw. Artikel eins, Abschnitt D der GFK) auszugehen vergleiche EuGH 17.06.2010, C-31/09, Bobol, wonach die Ausschlussklausel des Artikel eins, Abschnitt D der GKF eng auszulegen ist und nicht auch Personen erfassen kann, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen). Es ist daher die Frage von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihr der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch aus "irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht länger gewährt wird. Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).Dafür reicht das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage

den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.). UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12

(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Lager aufgrund der zahlreichen Bombardements verlassen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das Flüchtlingslager XXXX von aufständischen Milizen besetzt wurde, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit XXXX belagert. XXXX, das einmal 150.000 Menschen beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbleibenden 18.000 Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass für die Erlaubnis zum Verlassen der syrischen Lager und für die Erlaubnis zur Ausreise der Gaststaat Syrien zuständig ist. Ein Verlassen der Lager (offiziell) ist nur mit Genehmigung möglich mit einem sog. Passierschein. Wer illegal die Lager verlassen hat und dann (weil er ja die Lager illegal verlassen hat) auch illegal das Land verlassen hat, hat große Probleme bei der Rückkehr. Hat man das Lager/Land illegal verlassen, hat man gegen die Gesetze verstoßen und bekommt Probleme – bis Verweigerung der Rückkehr. Auch dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu, die das Land illegal verlassen hat.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Lager aufgrund der zahlreichen Bombardements verlassen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das Flüchtlingslager römisch 40 von aufständischen Milizen besetzt wurde, woraufhin das Regime das Lager erst bombardierte und seit römisch 40 belagert. römisch 40 , das einmal 150.000 Menschen beherbergte, ist nun zu einem Großteil zerstört, und die darin verbleibenden 18.000 Menschen waren einer monatelangen Belagerung und Aushungerung durch Regierungstruppen ausgesetzt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass für die Erlaubnis zum Verlassen der syrischen Lager und für die Erlaubnis zur Ausreise der Gaststaat Syrien zuständig ist. Ein Verlassen der Lager (offiziell) ist nur mit Genehmigung möglich mit einem sog. Passierschein. Wer illegal die Lager verlassen hat und dann (weil er ja die Lager illegal verlassen hat) auch illegal das Land verlassen hat, hat große Probleme bei der Rückkehr. Hat man das Lager/Land illegal verlassen, hat man gegen die Gesetze verstoßen und bekommt Probleme – bis Verweigerung der Rückkehr. Auch dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu, die das Land illegal verlassen hat. Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf – das gesamte Staatsgebiet von – Syrien wegen des Vorliegens einer Bedrohung ihres Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt.Fallbezogen hat die belangte Behörde (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des verfahrensgegenständlichen Bescheides) der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf – das gesamte Staatsgebiet von – Syrien wegen des Vorliegens einer Bedrohung ihres Lebens infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes zuerkannt. Es ist – zumal eine unveränderte Tatsachenlage in diesem Bereich anzunehmen ist – ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde daher auch bei der Frage, ob ein palästinensischer Flüchtling als gezwungen anzusehen ist, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da sie dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. dass es für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein kann, nach Syrien (in sein Herkunftsgebiet in Syrien oder in einen anderen Teil Syriens) zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen, und es UNRWA auch nicht möglich ist, der Beschwerdeführerin dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Im Ergebnis sind somit fallbezogen von der Beschwerdeführerin nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin daher

Art. 12Abs.

1 lit. a der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie.Im Ergebnis sind somit fallbezogen von der Beschwerdeführerin nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Zumal keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießt die Beschwerdeführerin daher

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, der Status-RL "ipso facto" den Schutz dieser Richtlinie. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2139704.1.00

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