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{'item': 'W228 2116604-1'}

Obsah (6)§ 28§§ 18aArt 133§ 225§ 669§ 52

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlW228 2116604-1 SpruchW228 2116604-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBA

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF insofern teilweise stattgegeben als festgestellt wird, dass Frau XXXXauch im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.08.2008 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§§ 18aund 669 Abs.

3 ASVG berechtigt war.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF insofern teilweise stattgegeben als festgestellt wird, dass Frau XXXXauch im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.08.2008 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraphen 18 a und 669 Absatz 3, ASVG berechtigt war. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund des Antrags vom 30.12.1998 wurde XXXX (in der Folge: BF) mit Schreiben vom 02.06.1999 die Zulassung zur Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten KindesXXXX bewilligt. Aufgrund des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG begann die Selbstversicherung mit dem Ersten des Monats, der 12 Monate vor dem Antragstag liegt, und somit mit dem 01.12.1997.Aufgrund des Antrags vom 30.12.1998 wurde römisch 40 (in der Folge: BF) mit Schreiben vom 02.06.1999 die Zulassung zur Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten KindesXXXX bewilligt. Aufgrund des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG begann die Selbstversicherung mit dem Ersten des Monats, der 12 Monate vor dem Antragstag liegt, und somit mit dem 01.12.1997. Mit Bescheid vom 27.02.2007 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung per 30.11.2006 endete. Dies wurde damit begründet, dass bei dem 15-jährigen Kind keine erhebliche Behinderung und keine dauernde Beeinträchtigung durch das Asthma bronchiale mit polyvalenter Allergie sowie Neurodermitis mehr besteht, insbesonders weil keine Häufung von Asthmaanfällen vorliegt. XXXX war damals in der Schule erfolgreich und konnte auch den sportlichen Tätigkeiten nachgehen. Dieser Bescheid wurde rechtkräftig.Mit Bescheid vom 27.02.2007 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung per 30.11.2006 endete. Dies wurde damit begründet, dass bei dem 15-jährigen Kind keine erhebliche Behinderung und keine dauernde Beeinträchtigung durch das Asthma bronchiale mit polyvalenter Allergie sowie Neurodermitis mehr besteht, insbesonders weil keine Häufung von Asthmaanfällen vorliegt. römisch 40 war damals in der Schule erfolgreich und konnte auch den sportlichen Tätigkeiten nachgehen. Dieser Bescheid wurde rechtkräftig. Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 30.12.2014, bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, sowohl rückwirkend einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes als auch ab dem Antragszeitpunkt weiterhin laufend einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 30.12.2014, bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, sowohl rückwirkend einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes als auch ab dem Antragszeitpunkt weiterhin laufend einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.08.2015, Zl. XXXX, wurde dem Antrag vom 30.12.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX (geb. XXXX.1991) vom 01.09.1995 bis 30.11.1997 stattgegeben, für den Zeitraum 28 08.1991 bis 31.08.1995 und "ab 01.12.1997" abgelehnt, da sich mittlerweile der Zustand des Kindes gebessert hat.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.08.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag vom 30.12.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 (geb. römisch 40 .1991) vom 01.09.1995 bis 30.11.1997 stattgegeben, für den Zeitraum 28 08.1991 bis 31.08.1995 und "ab 01.12.1997" abgelehnt, da sich mittlerweile der Zustand des Kindes gebessert hat. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie aus: "Die Feststellung: ‚Ihre Arbeitskraft wird durch die Pflege Ihres Sohnes XXXX nicht gänzlich beansprucht, da es sich um eine normale Lungenfunktion bei bekanntem Asthma bronchiale, sowie eine gering ausgeprägte allergische Hauterkrankung handelt‘, entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den Tatsachen. Außerdem wurde die psychische Situation unseres Sohnes, bedingt durch die schwere Krankheit, (siehe Attest von Gutachter Univ. Prof. Dr. XXXX), sowie die vom Bundesozialamt festgestellte 70%ige Behinderung nicht berücksichtigt. Im Gegenteil: Der Gesundheitszustand unseres Sohnes hat sich seit 2005 dramatisch verschlechtert. Im Herbst 2007 sogar lebensbedrohlich nach einer Antibiotika-Behandlung, so dass (obwohl Vorzugsschüler) seitdem kein Schulbesuch mehr möglich war. Es kam zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch (s. Bef. Dr. XXXX, Dr. XXXX, etc.), in dem Pflege rund um die Uhr nötig wurde (nicht einmal ein WC-Besuch war damals alleine möglich). Außerdem beweisen beigelegte Befunde und Fotos, dass es sich keineswegs um ‚eine geringfügige allergische Hauterkrankung‘ handelt, sondern um eine Neurodermitis/ atopische Dermatitis und multiple Allergien in schwerster Form, der die vielen, im Laufe der Jahre konsultierten Ärzte, Spitäler und Therapien nur wenig beizukommen vermochten. Ein IgE von z.B. 36516 (normal 0-90) weist wohl auch kaum auf eine ‚geringe Allergie‘ hin. im Gegenteil, unser Sohn hat neben allergischem Asthma bronchiale, ein Hyper-IgE-Allergie-Syndrom und multiple Nahrungsmittel-Allergien und -Unverträglichkeiten mit extremem Juckreiz, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, sowie u.a. ein Erschöpfungssyndrom bei schwerer Histaminose (siehe Befunde). Nicht viel mehr als eine Handvoll Nahrungsmittel sind noch verträglich. Durch den starken Juckreiz kommt es außerdem nach wie vor immer wieder zu schlimmen Kratz-Zuständen, die unserem Sohn und dadurch auch uns den Schlaf, sowie jede halbwegs normale Lebensweise rauben, da der Tag/Nacht-Rhythmus massiv gestört ist. Und die oftmals die über Wochen hindurch mühevoll behandelten und zugeheilten Hautentzündungen binnen weniger Minuten erneut in eine einzige große, offene Wunde verwandeln können... Es dürfte nicht allzu schwer sein, die daraus resultierende Verzweiflung eines sonst intelligenten und begabten jungen Menschen angesichts dieser Behinderungen und Perspektivenlosigkeit nachzuvollziehen. Denn auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist stark beeinträchtigt, normale Kleidung wird kaum vertragen (zuhause trägt er Spezialanzüge) und sein Immunsystem ist durch die jahrelange Cortisontherapie so geschwächt, dass er extrem infektanfällig ist und jeder Infekt die ganze Situation jeweils weiter verschlimmert... In all diesen belastenden, kräfteraubenden Jahren versuchte ich neben der Pflege - meist rund um die Uhr — unserem Sohn auch psychisch zu helfen, ihn zu beruhigen und wieder aufzubauen durch lange Gespräche, gemeinsames Malen, Spaziergänge, Notfallhilfe und bei allergischen Schocks, sowie vieles andere mehr, um ihm wieder Hoffnung zu vermitteln, damit er aus seiner Depression herausfindet. Wenn nun bei den Amtsärzten am 11.6.2015 in einer Momentaufnahme der Eindruck entstand, es handle sich um eine eher leichte allergische Erkrankung, dann mag das zurückzuführen sein auf die seit dem

  1. Lebensjahr (Frühjahr 94) ohne Ausnahme mehrmals täglich durchgeführten Inhalationen mit Pulmicort, Sultanol, Cromoglin-Lösung, mit dem elektrischen Pariboy-Vernebler. Auch vor der Untersuchung mit Lungenfunktionstest am 11.6.15 hatte er noch länger inhaliert, um die Autofahrt und den Arztbesuch ohne Asthmaanfall zu überstehen (ohne diese zeitaufwändigen täglichen Inhalationen wäre seine Lungenfunktion keineswegs normal); die seit 2008 dauernde Therapie mit Corticoiden oral (Aprednislon, derzeit tgl. bei 20 mg), sowie außerdem hochdosierte Cortisonsalben äußerlich; die stundenlange mühevolle Hautpflege mit täglichen Ölbädern, Pflegesalben, u.a.m. (für einen Termin um 7.30 Uhr musste er beispielsweise um 2.30 h nachts aufstehen...); alle sonstigen Therapien, sowie die Medikamenteneinnahme von mehrmals tgl. Antihistamin Zyrtec, Neurobion, Aprednislon, Kalzium, Vitamin B, D, C, Magnesium, Nachtkerzenöl, Schwarzkümmelöl, Epogam, u.v.a.m.; eine strenge Diät (bestehend derzeit aus ca. einer Handvoll noch verträglicher Lebensmittel, die jeweils lange gekocht, püriert und in kleinen Mengen eingenommen werden müssen); eine leichte Besserung des Hautbildes jeweils in der warmen Jahreszeit. (Obwohl dann kurz nach der Untersuchung die Hitze im Juli und August wieder eine Verschlechterung zur Folge hatte, s. Fotos). Die Frage ist außerdem, ob in solch einer ‚Momentaufnahme‘ jahrelange, tägliche Schmerzen durch offene nässende Wunden und Abszesse, Angstzustände bei allergischen Schocks mit Atemnot, Kratzattacken, schlaflose Nächte, Verzicht auf normales Essen, auf eine gute Schul- und Berufsausbildung, auf normale Treffen mit Freunden, auf normale Kleidung, und im Grunde auf jede Normalität und die dadurch bedingte Einsamkeit und Hoffnungslosigkeit, sowie die damit verbundenen Belastungen einer ganzen Familie überhaupt nachempfunden werden können. Bei oberflächlicher Betrachtung mag die Beurteilung z.B. bei einem Rollstuhlfahrer oder einem Patienten mit Down-Syndrom einfacher, da offensichtlicher, sein. Doch allein die vorgelegten Befunde, Atteste und Fotos der letzten Jahre ermöglichen Ihnen zumindest einen kleinen Blick hinter die Kulissen und auf die Realität unseres Alltags mit allen Mühen, die die Pflege unseres Sohnes mit seiner 70%igen Behinderung mit sich bringt. Und die meine volle Arbeitskraft bis an die Belastungsgrenze seit vielen Jahren beansprucht. Deshalb ersuche ich um Korrektur Ihres Bescheides vom 18.8.2015 und um die Anerkennung der Selbstversicherung durch die PVA auch für die Zeit nach 1.3.2007 und weiterhin."Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie aus: "Die Feststellung: ‚Ihre Arbeitskraft wird durch die Pflege Ihres Sohnes römisch 40 nicht gänzlich beansprucht, da es sich um eine normale Lungenfunktion bei bekanntem Asthma bronchiale, sowie eine gering ausgeprägte allergische Hauterkrankung handelt‘, entspricht in mehrfacher Hinsicht nicht den Tatsachen. Außerdem wurde die psychische Situation unseres Sohnes, bedingt durch die schwere Krankheit, (siehe Attest von Gutachter Univ. Prof. Dr. römisch 40 ), sowie die vom Bundesozialamt festgestellte 70%ige Behinderung nicht berücksichtigt. Im Gegenteil: Der Gesundheitszustand unseres Sohnes hat sich seit 2005 dramatisch verschlechtert. Im Herbst 2007 sogar lebensbedrohlich nach einer Antibiotika-Behandlung, so dass (obwohl Vorzugsschüler) seitdem kein Schulbesuch mehr möglich war. Es kam zu einem gesundheitlichen Zusammenbruch (s. Bef. Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , etc.), in dem Pflege rund um die Uhr nötig wurde (nicht einmal ein WC-Besuch war damals alleine möglich). Außerdem beweisen beigelegte Befunde und Fotos, dass es sich keineswegs um ‚eine geringfügige allergische Hauterkrankung‘ handelt, sondern um eine Neurodermitis/ atopische Dermatitis und multiple Allergien in schwerster Form, der die vielen, im Laufe der Jahre konsultierten Ärzte, Spitäler und Therapien nur wenig beizukommen vermochten. Ein IgE von z.B. 36516 (normal 0-90) weist wohl auch kaum auf eine ‚geringe Allergie‘ hin. im Gegenteil, unser Sohn hat neben allergischem Asthma bronchiale, ein Hyper-IgE-Allergie-Syndrom und multiple Nahrungsmittel-Allergien und -Unverträglichkeiten mit extremem Juckreiz, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, sowie u.a. ein Erschöpfungssyndrom bei schwerer Histaminose (siehe Befunde). Nicht viel mehr als eine Handvoll Nahrungsmittel sind noch verträglich. Durch den starken Juckreiz kommt es außerdem nach wie vor immer wieder zu schlimmen Kratz-Zuständen, die unserem Sohn und dadurch auch uns den Schlaf, sowie jede halbwegs normale Lebensweise rauben, da der Tag/Nacht-Rhythmus massiv gestört ist. Und die oftmals die über Wochen hindurch mühevoll behandelten und zugeheilten Hautentzündungen binnen weniger Minuten erneut in eine einzige große, offene Wunde verwandeln können... Es dürfte nicht allzu schwer sein, die daraus resultierende Verzweiflung eines sonst intelligenten und begabten jungen Menschen angesichts dieser Behinderungen und Perspektivenlosigkeit nachzuvollziehen. Denn auch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist stark beeinträchtigt, normale Kleidung wird kaum vertragen (zuhause trägt er Spezialanzüge) und sein Immunsystem ist durch die jahrelange Cortisontherapie so geschwächt, dass er extrem infektanfällig ist und jeder Infekt die ganze Situation jeweils weiter verschlimmert... In all diesen belastenden, kräfteraubenden Jahren versuchte ich neben der Pflege - meist rund um die Uhr — unserem Sohn auch psychisch zu helfen, ihn zu beruhigen und wieder aufzubauen durch lange Gespräche, gemeinsames Malen, Spaziergänge, Notfallhilfe und bei allergischen Schocks, sowie vieles andere mehr, um ihm wieder Hoffnung zu vermitteln, damit er aus seiner Depression herausfindet. Wenn nun bei den Amtsärzten am 11.6.2015 in einer Momentaufnahme der Eindruck entstand, es handle sich um eine eher leichte allergische Erkrankung, dann mag das zurückzuführen sein auf die seit dem
  2. Lebensjahr (Frühjahr 94) ohne Ausnahme mehrmals täglich durchgeführten Inhalationen mit Pulmicort, Sultanol, Cromoglin-Lösung, mit dem elektrischen Pariboy-Vernebler. Auch vor der Untersuchung mit Lungenfunktionstest am 11.6.15 hatte er noch länger inhaliert, um die Autofahrt und den Arztbesuch ohne Asthmaanfall zu überstehen (ohne diese zeitaufwändigen täglichen Inhalationen wäre seine Lungenfunktion keineswegs normal); die seit 2008 dauernde Therapie mit Corticoiden oral (Aprednislon, derzeit tgl. bei 20 mg), sowie außerdem hochdosierte Cortisonsalben äußerlich; die stundenlange mühevolle Hautpflege mit täglichen Ölbädern, Pflegesalben, u.a.m. (für einen Termin um 7.30 Uhr musste er beispielsweise um 2.30 h nachts aufstehen...); alle sonstigen Therapien, sowie die Medikamenteneinnahme von mehrmals tgl. Antihistamin Zyrtec, Neurobion, Aprednislon, Kalzium, Vitamin B, D, C, Magnesium, Nachtkerzenöl, Schwarzkümmelöl, Epogam, u.v.a.m.; eine strenge Diät (bestehend derzeit aus ca. einer Handvoll noch verträglicher Lebensmittel, die jeweils lange gekocht, püriert und in kleinen Mengen eingenommen werden müssen); eine leichte Besserung des Hautbildes jeweils in der warmen Jahreszeit. (Obwohl dann kurz nach der Untersuchung die Hitze im Juli und August wieder eine Verschlechterung zur Folge hatte, s. Fotos). Die Frage ist außerdem, ob in solch einer ‚Momentaufnahme‘ jahrelange, tägliche Schmerzen durch offene nässende Wunden und Abszesse, Angstzustände bei allergischen Schocks mit Atemnot, Kratzattacken, schlaflose Nächte, Verzicht auf normales Essen, auf eine gute Schul- und Berufsausbildung, auf normale Treffen mit Freunden, auf normale Kleidung, und im Grunde auf jede Normalität und die dadurch bedingte Einsamkeit und Hoffnungslosigkeit, sowie die damit verbundenen Belastungen einer ganzen Familie überhaupt nachempfunden werden können. Bei oberflächlicher Betrachtung mag die Beurteilung z.B. bei einem Rollstuhlfahrer oder einem Patienten mit Down-Syndrom einfacher, da offensichtlicher, sein. Doch allein die vorgelegten Befunde, Atteste und Fotos der letzten Jahre ermöglichen Ihnen zumindest einen kleinen Blick hinter die Kulissen und auf die Realität unseres Alltags mit allen Mühen, die die Pflege unseres Sohnes mit seiner 70%igen Behinderung mit sich bringt. Und die meine volle Arbeitskraft bis an die Belastungsgrenze seit vielen Jahren beansprucht. Deshalb ersuche ich um Korrektur Ihres Bescheides vom 18.8.2015 und um die Anerkennung der Selbstversicherung durch die PVA auch für die Zeit nach 1.3.2007 und weiterhin." Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2015 vorgelegt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde ergänzend aus: "Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde dem Antrag vom 30.12.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX (geb. XXXX.1991) vom 01.09.1995 bis 30.11.1997 stattgegeben, für den Zeitraum 28 08.1991 bis 31.08.1995 und "ab 01.12.1997" abgelehnt, da sich mittlerweile der Zustand des Kindes gebessert hat. In der Beschwerde, die am 15.09.2015 eingelangt und somit rechtzeitig ist, wird vorgebracht, dass ab dem 01.03.2007 ein Anspruch auf Zulassung zur Selbstversicherung bestünde, da ab diesem Zeitpunkt ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei. Die belangte Behörde legt den Versicherungsakt vor und erstattet folgende Stellungnahme: Vorab ist die widersprüchliche Formulierung des Bescheides hinsichtlich des Zeitraums, ab dem die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben ist, klarzustellen. Liest man nur die
  3. Seite, könnte man meinen, dass ab dem 01.12.1997 die Zulassung zur Selbstversicherung abgelehnt worden sei. Wie man aber der
  4. Seite entnehmen kann, bezieht sich dies (abgesehen vom Zeitraum 28.08.1991 bis 31.08.1995, der auch nicht strittig ist) erst auf den Zeitraum ab 01.03.
  5. Der Vorgeschichte des Aktes und der internen Willensbildung ist zu entnehmen, dass nur die Zeit vom 28.08.1991 bis 31.08.1995 und ab 01.03.2007 abgelehnt werden sollte. Nicht mehr beschwerdegegenständlich ist offenbar der Zeitraum vom 28.08.1991 bis 31.08.1995, wo das Vorliegen von Kindererziehungszeiten und somit die ausdrückliche Bestimmung des § 18a Abs 2 Z 3 ASVG einer Selbstversicherung im Wege stehen. Die Vorgeschichte ist wie folgt darzustellen: Aufgrund des Antrags vom 30.12.1998 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.1999 die Zulassung zur Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten KindesXXXX bewilligt. Aufgrund des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG begann die Selbstversicherung mit dem Ersten des Monats, der 12 Monate vor dem Antragstag liegt, und somit mit dem 01.12.
  6. Mit Bescheid vom 27.02.2007 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung per 30.11.2006 endete. Dies wurde damit begründet, dass bei dem 15-jährigen Kind keine erhebliche Behinderung und keine dauernde Beeinträchtigung durch das Asthma bronchiale mit polyvalenter Allergie sowie Neurodermitis mehr besteht, insbesonders weil keine Häufung von Asthmaanfällen vorliegt. XXXX war damals in der Schule erfolgreich und konnte auch den sportlichen Tätigkeiten nachgehen. Dieser Bescheid wurde rechtkräftig. Der nächste Antrag auf Zulassung zur Selbstversicherung erfolgte am 30.12.2014 und wurde von der belangten Behörde in 2 Richtungen bearbeitet: Einerseits als Neuantrag für die Zukunft (inkl. des Zeitraums ab 01.12.2013, da der Antrag

§ 225Abs.

1 Z 3 ASVG bis zum Ersten des Monats, der 12 Monate vor Antragstellung liegt, zurückwirkt), andererseits als Antrag auf rückwirkende Zulassung zur Selbstversicherung

§ 669Abs.

3 ASVG. Die Sachverhaltserhebung ergab, dass die Beschwerdeführerin für ihr Kind XXXX seit Oktober 1993 durchgehend bis voraussichtlich September 2017 die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, und dass weiterhin ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Die anstaltsärztliche Untersuchung am 11.06.2015 ergab Folgende: XXXX leidet seit dem

  1. Lebensjahr an Asthma bronchiale mit polyvalenten Allergien, sowie Neurodermitis. In der am 11.06.2015 durchgeführten Lungenfunktionsprüfung findet sich jedoch ein Normalbefund. Die Neurodermitis wird derzeit erfolgreich therapiert, sodass sie lediglich im Bereich des ventralen Throax und beider Kniekehlen in geringer Ausprägung vorliegt. Nachts sowie bei Belastung werden Asthmaanfälle angegeben, welche mit inhalativer Therapie erfolgreich coupiert werden. Abgesehen von den beiden genannten Leiden liegen keine weiteren Krankheiten vor, aus denen sich schließen lässt, dass der im Untersuchungszeitpunkt 23-jährige XXXX nicht imstande wäre, die notwendigen Therapien selber durchzuführen. Dies gilt auch für die anamnestisch angegebene Notwendigkeit des täglichen Bettwäschewechsels und der Ölbäder. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass XXXX die häufig notwendigen Arztwege nicht selber ohne fremde Hilfe durchführen kann. Daraus zieht die belangte Behörde den Schluss, dass weder ständig persönliche Hilfe oder besondere Pflege erforderlich ist, geschweige denn Bettlägerigkeit besteht. Dies gilt auch bereits für den von der Beschwerdeführerin als Beginn des erhöhten Pflegebedarfs bezeichneten Zeitraums 01.03.
  2. Hingegen ist die belangte Behörde hinsichtlich des Zeitraumes vor dem 01.12.1997 davon ausgegangen, dass ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich war. Rechtlich ist dies wie folgt zu beurteilen: Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FIAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherungsanstalt selbst versichern.

§ 18aAbs.

3 ASVG liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft dann vor, wenn das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen dann vor, wenn das Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, oder danach dauernd bettlägerig ist. Wie die Untersuchung der belangten Behörde ergeben hat, liegt das jedoch seit dem 01.03.2007 (bzw bereits seit zumindest 30.11.2006, also zum Zeitpunkt des Endes der Selbstversicherung laut Bescheid vom 27.02.2007) nicht vor. Die allgemeine Schulpflicht endete bereits am 28.08.2006, sodass eine allfällige Schulunfähigkeit im gegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2007 nicht von Belang ist. Weiters liegt unstrittigerweise keine Bettlägerigkeit vor. Aus diesem Grund entfällt mangels gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft iSd § 18a Abs. 1 ASVG die Möglichkeit der begehrten Selbstversicherung. Für den Zeitraum ab 01.03.2007 bis 30.11.2013 scheidet sie jedoch auch deshalb aus, da die Beiträge mehr als 1 Jahr vor Antragstellung nicht rechtswirksam entrichtet werden können. Diese ständige Praxis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (93/08/0226) als rechtskonform bestätigt. Aus folgenden Gründen kommt auch die Ausnahmebestimmung des § 669 Abs. 3 ASVG für den Zeitraum 01.03.2007 bis 30.11.2013 nicht zur Anwendung.

§ 669Abs.

3 ASVG gilt Folgendes: Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01.01.1968 und dem 31.12.2012 die Voraussetzung für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar — zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung — für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

§ 18aAbs.

2 ASVG, der sinngemäß anzuwenden ist, kann dieser Antrag bis zum Stichtag gestellt werden. Aufgrund des § 669 Abs. 3 ASVG wurden die im Zeitraum 01.09.1995 bis 30.11.1997 gelegenen 27 Monate anerkannt, während der Zeitraum 01.12.1997 bis 30.11.2006 bereits früher als Zeit der Selbstversicherung

§ 18a

ASVG anerkannt worden war, was die belangte Behörde auch nicht zu widerrufen gedachte, dies unabhängig von der etwas unklaren Formulierung des Bescheides. Zu § 669 Abs. 3 ASVG ist nämlich auszuführen, dass dieser deshalb eingeführt wurde, da viele Berechtigte ihren Antrag auf die Selbstversicherung

§ 18a

ASVG erst nach mehr als 1 Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren haben. In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen (2.000 der Beilagen

  1. Gesetzgebungsperiode — Regierungsvorlage, Vorblatt und Erläuterungen, Seite 23 von 31). Daraus ist zu schließen, dass diese Regelung ausschließlich die potentiellen Versicherten vor den Folgen eines Informationsdefizites hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit zu so einer freiwilligen Versicherung schützen soll. Aus diesem Grund ist der am Ende des
  2. Satzes befindliche Terminus ‚Tag der Antragstellung‘ dahingehend auszulegen, dass es sich um den ursprünglichen Antrag auf Zulassung zur Selbstversicherung handelt, da man davon ausgehen kann, dass ab diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis der Versicherungsmöglichkeit bestand. Davon zu unterscheiden ist der Terminus ‚Antrag‘, der sich am Beginn des
  3. Satzes des § 669 Abs. 3 ASVG befindet. Dieser hat den Zweck, die Sozialversicherungsträger von einer amtswegigen Erhebung des betroffenen Personenkreises zu befreien. Da der ursprüngliche Antrag auf Zulassung zur Selbstversicherung bereits am 30.12.1998 gestellt worden ist, ist dieser Tag der Tag der Antragstellung iSd § 669 Abs. 3 ASVG, und nur von diesen können die 120 Monate zurückgerechnet werden. Da alle Monate ab Ende der Kindererziehungszeiten bis zu dieser Antragstellung bereits anerkannt worden sind, kommen keine weiteren Monate (abgesehen die aufgrund des neuerlichen Antrags vom 30.12.2014 gegenständlichen Zeiten ab dem 01.12.2013) für eine freiwillige Selbstversicherung in Betracht, sodass nur der Zeitraum ab 01.12.2013 medizinisch zu überprüfen war."Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2015 vorgelegt. In der beiliegenden Stellungnahme führte die belangte Behörde ergänzend aus: "Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde dem Antrag vom 30.12.2014 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 (geb. römisch 40 .1991) vom 01.09.1995 bis 30.11.1997 stattgegeben, für den Zeitraum 28 08.1991 bis 31.08.1995 und "ab 01.12.1997" abgelehnt, da sich mittlerweile der Zustand des Kindes gebessert hat. In der Beschwerde, die am 15.09.2015 eingelangt und somit rechtzeitig ist, wird vorgebracht, dass ab dem 01.03.2007 ein Anspruch auf Zulassung zur Selbstversicherung bestünde, da ab diesem Zeitpunkt ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei. Die belangte Behörde legt den Versicherungsakt vor und erstattet folgende Stellungnahme: Vorab ist die widersprüchliche Formulierung des Bescheides hinsichtlich des Zeitraums, ab dem die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben ist, klarzustellen. Liest man nur die
  4. Seite, könnte man meinen, dass ab dem 01.12.1997 die Zulassung zur Selbstversicherung abgelehnt worden sei. Wie man aber der
  5. Seite entnehmen kann, bezieht sich dies (abgesehen vom Zeitraum 28.08.1991 bis 31.08.1995, der auch nicht strittig ist) erst auf den Zeitraum ab 01.03.
  6. Der Vorgeschichte des Aktes und der internen Willensbildung ist zu entnehmen, dass nur die Zeit vom 28.08.1991 bis 31.08.1995 und ab 01.03.2007 abgelehnt werden sollte. Nicht mehr beschwerdegegenständlich ist offenbar der Zeitraum vom 28.08.1991 bis 31.08.1995, wo das Vorliegen von Kindererziehungszeiten und somit die ausdrückliche Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG einer Selbstversicherung im Wege stehen. Die Vorgeschichte ist wie folgt darzustellen: Aufgrund des Antrags vom 30.12.1998 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.06.1999 die Zulassung zur Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten KindesXXXX bewilligt. Aufgrund des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG begann die Selbstversicherung mit dem Ersten des Monats, der 12 Monate vor dem Antragstag liegt, und somit mit dem 01.12.
  7. Mit Bescheid vom 27.02.2007 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung per 30.11.2006 endete. Dies wurde damit begründet, dass bei dem 15-jährigen Kind keine erhebliche Behinderung und keine dauernde Beeinträchtigung durch das Asthma bronchiale mit polyvalenter Allergie sowie Neurodermitis mehr besteht, insbesonders weil keine Häufung von Asthmaanfällen vorliegt. römisch 40 war damals in der Schule erfolgreich und konnte auch den sportlichen Tätigkeiten nachgehen. Dieser Bescheid wurde rechtkräftig. Der nächste Antrag auf Zulassung zur Selbstversicherung erfolgte am 30.12.2014 und wurde von der belangten Behörde in 2 Richtungen bearbeitet: Einerseits als Neuantrag für die Zukunft (inkl. des Zeitraums ab 01.12.2013, da der Antrag

Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG bis zum Ersten des Monats, der 12 Monate vor Antragstellung liegt, zurückwirkt), andererseits als Antrag auf rückwirkende Zulassung zur Selbstversicherung

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG. Die Sachverhaltserhebung ergab, dass die Beschwerdeführerin für ihr Kind römisch 40 seit Oktober 1993 durchgehend bis voraussichtlich September 2017 die erhöhte Familienbeihilfe bezieht, und dass weiterhin ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Die anstaltsärztliche Untersuchung am 11.06.2015 ergab Folgende: römisch 40 leidet seit dem

  1. Lebensjahr an Asthma bronchiale mit polyvalenten Allergien, sowie Neurodermitis. In der am 11.06.2015 durchgeführten Lungenfunktionsprüfung findet sich jedoch ein Normalbefund. Die Neurodermitis wird derzeit erfolgreich therapiert, sodass sie lediglich im Bereich des ventralen Throax und beider Kniekehlen in geringer Ausprägung vorliegt. Nachts sowie bei Belastung werden Asthmaanfälle angegeben, welche mit inhalativer Therapie erfolgreich coupiert werden. Abgesehen von den beiden genannten Leiden liegen keine weiteren Krankheiten vor, aus denen sich schließen lässt, dass der im Untersuchungszeitpunkt 23-jährige römisch 40 nicht imstande wäre, die notwendigen Therapien selber durchzuführen. Dies gilt auch für die anamnestisch angegebene Notwendigkeit des täglichen Bettwäschewechsels und der Ölbäder. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass römisch 40 die häufig notwendigen Arztwege nicht selber ohne fremde Hilfe durchführen kann. Daraus zieht die belangte Behörde den Schluss, dass weder ständig persönliche Hilfe oder besondere Pflege erforderlich ist, geschweige denn Bettlägerigkeit besteht. Dies gilt auch bereits für den von der Beschwerdeführerin als Beginn des erhöhten Pflegebedarfs bezeichneten Zeitraums 01.03.
  2. Hingegen ist die belangte Behörde hinsichtlich des Zeitraumes vor dem 01.12.1997 davon ausgegangen, dass ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich war. Rechtlich ist dies wie folgt zu beurteilen: Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FIAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherungsanstalt selbst versichern.

Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft dann vor, wenn das behinderte Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen dann vor, wenn das Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist, oder danach dauernd bettlägerig ist. Wie die Untersuchung der belangten Behörde ergeben hat, liegt das jedoch seit dem 01.03.2007 (bzw bereits seit zumindest 30.11.2006, also zum Zeitpunkt des Endes der Selbstversicherung laut Bescheid vom 27.02.2007) nicht vor. Die allgemeine Schulpflicht endete bereits am 28.08.2006, sodass eine allfällige Schulunfähigkeit im gegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2007 nicht von Belang ist. Weiters liegt unstrittigerweise keine Bettlägerigkeit vor. Aus diesem Grund entfällt mangels gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG die Möglichkeit der begehrten Selbstversicherung. Für den Zeitraum ab 01.03.2007 bis 30.11.2013 scheidet sie jedoch auch deshalb aus, da die Beiträge mehr als 1 Jahr vor Antragstellung nicht rechtswirksam entrichtet werden können. Diese ständige Praxis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (93/08/0226) als rechtskonform bestätigt. Aus folgenden Gründen kommt auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG für den Zeitraum 01.03.2007 bis 30.11.2013 nicht zur Anwendung.

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG gilt Folgendes: Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01.01.1968 und dem 31.12.2012 die Voraussetzung für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar — zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung — für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG, der sinngemäß anzuwenden ist, kann dieser Antrag bis zum Stichtag gestellt werden. Aufgrund des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG wurden die im Zeitraum 01.09.1995 bis 30.11.1997 gelegenen 27 Monate anerkannt, während der Zeitraum 01.12.1997 bis 30.11.2006 bereits früher als Zeit der Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG anerkannt worden war, was die belangte Behörde auch nicht zu widerrufen gedachte, dies unabhängig von der etwas unklaren Formulierung des Bescheides. Zu Paragraph 669, Absatz 3, ASVG ist nämlich auszuführen, dass dieser deshalb eingeführt wurde, da viele Berechtigte ihren Antrag auf die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG erst nach mehr als 1 Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren haben. In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen (2.000 der Beilagen

  1. Gesetzgebungsperiode — Regierungsvorlage, Vorblatt und Erläuterungen, Seite 23 von 31). Daraus ist zu schließen, dass diese Regelung ausschließlich die potentiellen Versicherten vor den Folgen eines Informationsdefizites hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit zu so einer freiwilligen Versicherung schützen soll. Aus diesem Grund ist der am Ende des
  2. Satzes befindliche Terminus ‚Tag der Antragstellung‘ dahingehend auszulegen, dass es sich um den ursprünglichen Antrag auf Zulassung zur Selbstversicherung handelt, da man davon ausgehen kann, dass ab diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis der Versicherungsmöglichkeit bestand. Davon zu unterscheiden ist der Terminus ‚Antrag‘, der sich am Beginn des
  3. Satzes des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG befindet. Dieser hat den Zweck, die Sozialversicherungsträger von einer amtswegigen Erhebung des betroffenen Personenkreises zu befreien. Da der ursprüngliche Antrag auf Zulassung zur Selbstversicherung bereits am 30.12.1998 gestellt worden ist, ist dieser Tag der Tag der Antragstellung iSd Paragraph 669, Absatz 3, ASVG, und nur von diesen können die 120 Monate zurückgerechnet werden. Da alle Monate ab Ende der Kindererziehungszeiten bis zu dieser Antragstellung bereits anerkannt worden sind, kommen keine weiteren Monate (abgesehen die aufgrund des neuerlichen Antrags vom 30.12.2014 gegenständlichen Zeiten ab dem 01.12.2013) für eine freiwillige Selbstversicherung in Betracht, sodass nur der Zeitraum ab 01.12.2013 medizinisch zu überprüfen war." Am 20.07.2016 erfolgte seitens der PVA die Vorlage des Gutachtens vom 11.06.2015 samt EKG und Spirometrie. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte am 25.07.2016 der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Stellungnahme der PVA vom 23.10.
  4. Die Beschwerdeführerin replizierte: "Wurde mein Berufungsschreiben, sowie beiliegende Befunde, ärztliche Gutachten, Fotos, etc. wirklich von der PVA angesehen und gelesen? Weil wie vorher die Argumentation der Ablehnung von einem leichten Leiden und keinen weiteren Krankheiten ausgeht, entstand für mich der Eindruck dass das zumindest nur oberflächlich geschehen sein könnte. Denn dies entspricht, wie bereits beim Einspruch ausführlich dokumentiert, nicht den Tatsachen. Deshalb merke ich nochmals Folgendes an: Zu Seite 316 letzter Absatz: ... ‚Abgesehen von beiden genannten Leiden liegen keine weiteren Krankheiten vor...‘ Lt. Univ. Doz. Dr. XXXXvom
  5. Februar 2014 besteht seit 2007 ein: ... ‚reaktiv auf die chronischen, therapierefraktären somatischen Erkrankungen ein ebenfalls bislang therapierefraktäres schweres, depressives Syndrom.‘ Allein dieses Krankheitsbild als Folge der anderen schweren Leiden unseres Sohnes verlangt oftmals rund um die Uhr den Beistand eines mit diesem Syndrom und den Umständen vertrauten Menschen. Daneben ersehen Sie aus weiteren bereits am 10.9.15 beigelegten Befunden und ärztlichen Stellungnahmen, dass es sich keineswegs ‚nur‘ um diese zwei Leiden ‚in geringer Ausprägung‘ handelt. (was an sich schon schlimm genug wäre.) Lt. Befund Dr. Med. XXXX v. 18.6.14 z.B. handelt es sich neben ,...extremer Neurodermitis u. Asthma bronchiale zudem um Dermatitis mit multipl. Abzendierungen, Atopie, Hyper IgE-Syndrom, multipl. Nahrungsmittelallergien, Pruritus, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, sowie um ein schweres Erschöpfungssyndrom bei Histaminose...‘ Von Amtsärzten wurde zudem eine 70% Behinderung festgestellt. Völlig unverständlich bleibt uns deshalb, wie die PVA-Ärztin für Allgemeinmedizin in St. Pölten in einem nur wenige Minuten dauernden Gespräch (in dem es hauptsächlich um Fragen über unsere Wohnung ging, wie z.B.: "Haben Sie einen Gas- oder einen E-Herd?" bzw. "Haben Sie Freunde?' — auch musste mit ausgestreckten Armen auf einem Bein hin und her gehüpft werden und ähnliches mehr) zu einer derart oberflächlichen Einschätzung von XXXX Situation kommen konnte. Auch das EKG ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, denn von einer Herzerkrankung war sowieso nie die Rede. Dass der Lungenfunktionstest unter der Therapie von 3x tägl. Inhalationen mit Elektrovernebler und hochdosierter Medikamenteneinnahme halbwegs normal ausfiel ist auch nichts Neues, er war ja auch beim Lungenfacharzt unter dieser Medikation schon öfter zufriedenstellend. Die Probleme wie Zuschwellen, extreme Atemnot, allergischer Schock, u.ä. entstehen ja hauptsächlich bei der Nahrungsaufnahme, Medikamenteneinnahme, Pollen, Staub u.a. Allergenen, sowie bei Belastung. Dass die Haut bei der Untersuchung in keinem Extremzustand war, sondern ‚nur‘ Oberkörper, Arme, Beine, Rücken und Gesicht entzündet waren, liegt daran, dass nach einem schweren Schub im Frühjahr 2015 die Cortisoneinnahme höher dosiert wurde, sowie es im Sommer meist zu einer leichten Besserung kommt. (Man hätte allerdings auch daraus folgern können, dass trotz der hohen Dosierung der Cortisoneinnahme und zusätzlicher Cortisonsalbe, die Haut noch immer nicht zufriedenstellend aussieht). Wer den Verlauf dieser schweren chronischen Form kennt, weiß, dass sie in Schüben verläuft. Wie die Fotos zeigen, kam es danach auch leider bereits im August wieder zu einem schweren Schub mit großen Wundflächen, Staphylokokkeninfektionen und Abszessen nach einer Folge von Bronchitiden und Infekten mit wochenlanger Bettlägrigkeit. So sieht leider die Praxis aus. Man sollte annehmen können, dass ein Arzt eigentlich darüber informiert ist, dass man bei diesem dokumentiert extremen und chronischen Krankheitsverlauf seit Geburt bei einem vorübergehend meist im Sommer optisch leicht verbesserten Hautbild nicht gleich von einer umfassenden, dauerhaften Wiederherstellung ausgehen kann, bei der der Patient von einem Tag auf den anderen plötzlich wieder ein normales Leben ohne jegliche Hilfe führen kann. Denn die Ärztin der PVA hatte schließlich Einblick in XXXX gesamten Krankheitsakt (der ja auch innerhalb der fraglichen Zeit von 2006 bis jetzt eine oftmalige Bettlägerigkeit, Schulunfähigkeit und vieles mehr bestätigt). Deshalb befremdet eine derart leichtfertige, praxisferne Beurteilung enorm! Es ist mir bewusst, dass die Krankheit in dieser extremen Ausprägung nur selten vorkommt, da nicht einmal erfahrene Ärzte jemals solch einen Allergiewert (IgE) gesehen haben und die meisten Therapien nur unzureichend greifen. Dadurch ist ein Alltag, wie wir ihn seit vielen Jahren erleben, wohl auch nur schwer vorstellbar. Doch die vorgelegten Befunde und Alltagsbeschreibungen belegen zumindest ansatzweise XXXX und unser Leid als ganze Familie, sodass sich bei einem Mindestmaß an ehrlichem Interesse nicht dermaßen oberflächlich und lapidar darüber hinweggesetzt hätte werden dürfen. In diesem Zusammenhang stellt sich mir eine weitere Frage: Wenn es nach jahrelangen Bemühungen, Therapien, Diäten - also unter viel Einsatz und auch Leidensdruck — dann endlich einmal zu einer leichten, oft vorübergehenden Stabilisierung der Situation kommt, darf diese dann gleich zum Anlass genommen werden, von einer umfassenden, dauerhaften Wiederherstellung auszugehen, die ab sofort keiner weiteren Unterstützung und Hilfe mehr bedarf? Während Erfolg normalerweise in jedem Beruf Anerkennung und Unterstützung findet (Mitarbeiter in Kureinrichtungen mit ähnlichen Aufgaben und Bemühungen z.B. werden gut entlohnt), wird er im Falle jahrelanger, unentgeltlicher Pflegeleistungen jedoch noch bestraft? Indem man beim kleinsten, oft vorübergehenden Stabilisierungsanzeichen sofort jegliche weitere Anerkennung und Unterstützung ablehnt und die Pflegeperson sofort als unnötig praktisch ‚entlässt‘, weil es mit dem Patienten ja nun scheinbar bergauf geht, und deshalb auch den Wert der notwendigen Pflege der letzten Jahre durch Ablehnung negiert? Derlei Handhabung entbehrt für mich jeglicher Logik. Sollte man die Pflegeperson nicht vielmehr gerade dann weiter unterstützen, damit die Gesundheit des Patienten sich weiterhin und möglicherweise vielleicht doch noch dauerhaft stabilisieren kann? Wäre nicht allen Seiten damit viel mehr gedient? Ich kann nur sagen, dass durch diese Krankheitsnot seit vielen Jahren meine Arbeitskraft ohne Unterbrechung zur Gänze beansprucht wird. Nach dem ablehnenden Bescheid ab 1.12.2006 hat sich die Situation nicht gebessert, sondern dermaßen verschlechtert, dass ich selbst dadurch stark beeinträchtigt war und durch diese Umstände nicht zum Beeinspruchen des Ablehnungsbescheids kam. In dem ganzen Stress und den Turbulenzen mit XXXX fast ständiger Bettlägerigkeit zu dieser Zeit, Lehrergesprächen, Zusammenbruch, Schulabbruch, usw. habe ich das einfach nicht geschafft. Deshalb unterblieb damals mein sofortiger Einspruch. Aber ist das nicht irgendwie paradox? Man ist durch die Pflege so beansprucht und gestresst, dass man keine Kraft mehr für diese umfassenden, zeitraubenden Formalitäten-Hürden hat? Und genau deshalb wird man danach schnell ad acta gelegt... Dass die Situation so war, beweisen zahlreiche, bereits vorgelegte Befunde und Gutachten über XXXX damaligen Gesundheitszustand. Meine ‚Arbeitsleistung‘ beschränkt sich also – leider! - nicht nur aufs ‚tägliche Bettwäsche wechseln und Ölbäder‘, wie es sich die PVA vorstellt und in ihrem Schreiben formuliert. Ein großes Maß an Zeit wird z.B. auch dafür eingesetzt um die extreme Ernährungssituation (und damit die Mangelzustände) zu verbessern. Es wird ja nur noch eine Handvoll Nahrungsmittel von XXXX vertragen, auch keinerlei Getreide, Brot oder anderes Gebäck. Nach dem Rat von Dr. S., der XXXX in dieser Hinsicht sehr geholfen hat, versuche ich deshalb seit Jahren, ihn tröpfchenweise wenigstens wieder an die früher noch verträglichen Nahrungsmittel zu gewöhnen, um seinen Speiseplan langsam zu erweitern. Das sieht so aus, dass dafür jeweils diverse Smoothies hergestellt werden, von denen 1-2 Tropfen (!) auf die Mahlzeit getropft werden. Kommt es zu keiner schweren Reaktion, wird es in 4 Tagen auf 3 Tropfen erhöht, usw, usw. Ganze Listen müssen angelegt werden für diese Tests! Denn oft gibt es auch Kratzattacken oder Atemnot, die eine andere allergische Ursache haben. Dann muss man es erneut probieren... Das ist eine detektivische Sisyphusarbeit und Wissenschaft für sich - das können Sie mir glauben? Aber immerhin gibt es auch Erfolge. So sind in kleinsten Mengen inzwischen ein paar Lebensmittel dazugekommen. Dass damit aber noch lange nicht z.B. das große Problem seiner Mangelzustände und anderer Stoffwechselstörungen gelöst ist, versteht sich wohl von selbst. Denn normale Arzneimittel und Vitaminpräparate u.ä. werden ebenfalls oft nicht vertragen. Da liegt also ein weiterer Arbeitsbereich, der viel Zeit verschlingt, nicht zuletzt durch das informieren über neueste Bücher, Studien und Hilfsansätze zu dieser Problematik. Es ist eine riesige Herausforderung, täglich all diese Probleme zu lösen. Und es kommen noch etliche hinzu. Jedenfalls habe ich es in meinem Arbeitsfeld keinesfalls mit einem Zustand des süßen Nichtstuns und der Langeweile zu tun, ganz im Gegenteil. Ich kann mich nicht daran erinnern, in den letzten 10 Jahren auch nur einen freien Tag genommen zu haben (Schlussendlich muss neben allem ja auch noch die restliche Familie normal bekocht und versorgt werden). Leider ist nichts von all dem in der Beurteilung der PVA wahr genommen worden, obwohl ansatzweise immer wieder erwähnt. Es ist richtig, unser Leben ist sehr speziell und nur schwer vorstellbar. Aber ist es deshalb gerechtfertigt, ohne jegliche Praxisorientierung Menschen und ihre schwierigen Umstände einfach in theoretische Paragraphen (bzw. deren Interpretationen) zu pressen, um einen ablehnenden Bescheid damit rechtfertigen zu können? Unbestritten muss es Richtlinien geben. Aber darüber sollte nicht vergessen werden, dass es dabei nicht um Paragraphen geht, sondern um menschliche Schicksale. Anmerkung zu Seite 516 4.Absatz bis Seite 616: ‚Auszug aus 2000 der Beilagen XXIV. GP Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen S 23 von 31 ‚Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem
  6. Jänner 1988 (lnkrafttreten des § 18a ASVG) und dem
  7. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. Ein bereits ergangener ablehnender Bescheid über eine einschlägige Selbstversicherung außerhalb der einjährigen Rückwirkung steht der nachträglichen Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG nicht entgegen, zumal sich diese auf eine neue Rechtsgrundlage stützt und somit der verfahrensrechtliche Einwand der ‚entschiedenen Sache‘ ins Leere geht.‘ Zu diesem hier zitierten Auszug nun Folgendes: Im Gegensatz zur Bemerkung der PVA dazu ist in diesen Erläuterungen rechtlich klar vom Gesetzgeber formuliert und ersichtlich, dass eben gerade ein früher abgelehnter Antrag - so wie er 2007 erfolgte - der rückwirkenden Anerkennung von bis zu 120 Beitragsmonaten einer nachträglichen Selbstversicherung nicht entgegensteht! Es geht ja u. a. auch um die in der Vergangenheit liegende Zeit, in der schon früher festgestellt wurde, dass Ansprüche innerhalb der oben genannten Zeit bestehen. Außerdem fand ja erst nach der Ablehnung im Jahre 2007 diese Gesetzesänderung zugunsten von Pflegenden eines behinderten Kindes statt. Der Gesetzgeber wollte die Situation nicht verschlechtern, sondern den Pflegenden helfen und hat deshalb diese Fristverlängerung eingeführt, die sich sogar bis zum Pensionsstichtag ausdehnt. Somit hat die Annahme der PVA auf Seite 6/6 keine gesetzliche Grundlage und die fragliche Zeit bezieht sich sehr wohl auf die gesamte beantragte und mit Befunden belegte Zeit, also auch ab 1.12.
  8. Anmerkung zu Seite 2/6 2.Absatz: Hier müsste es richtigerweise heißen: ‚ ...wird vorgebracht, dass ab dem 1.12.2006 ein Anspruch auf Zulassung zur Selbstversicherung bestünde, da ab diesem Zeitpunkt auch weiterhin ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei.‘ Zusammenfassung: Um zum Schluß zu kommen, fasse ich meine Stellungnahme nochmals kurz zusammen:
  9. Die Einschätzung und Beurteilung der PVA entspricht nicht den tatsächlichen Fakten (s. Befunde, Fotos und ärztl. Stellungnahmen)
  10. XXXX Krankheit ist nicht von leichter Ausprägung und beschränkt sich nicht ‚nur‘ auf Asthma Bronchiale und extreme Neurodermitis, sondern er leidet außerdem an einem bislang therapierefraktären, schweren depressiven Syndrom (s. Bef. von Univ. Doz. Gerichtsgutachter Dr. XXXX v. Feb. 2014), sowie Dermatitis mit multiplen Abszendierungen, Atopie, Hyper-lgE-Syndrom, multipl. Nahrungsmittelallergien, Pruritus, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, ein geschwächtes Immunsystem, sowie einem schweren Erschöpfungssyndrom bei Histaminose. Es besteht eine 70% Behinderung. (s. diverse, bereits dem Berufungsschreiben v. Sept. 2015 beigelegten Befunde)
  11. XXXX Gesundheitszustand hat sich nach 30.11.2006 demnach nicht gebessert, sondern - im Gegenteil - immer mehr in der Pubertät dramatisch verschlechtert, bis es 2007 zu einem vollkommenen gesundheitlichen und psych. Zusammenbruch kam, der monatelange Bettlägerigkeit, körperlichen Verfall und Schulunfähigkeit zur Folge hatte. (s. Befund Dr. XXXX, u.a.m.)
  12. Weil ich selbst damals durch den Stress der oben genannten Umstände schwer in Mitleidenschaft gezogen und beeinträchtigt war, kam ich nicht sofort zum Beeinspruchen der Ablehnung der Weiterführung der Selbstversicherung durch die PVA. Außerdem fand inzwischen eine Gesetzesänderung mit Fristverlängerung zugunsten der Pflegenden statt. (§ 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG)
  13. Von 2006 bis heute war XXXX weiterhin durchgehend vollkommen auf meine Pflegedienste und psychischen Beistand angewiesen. Auch heute noch ist ein halbwegs normales Leben, Schulbesuch oder Berufsausbildung oder -ausübung durch die schwere Beeinträchtigung durch den Teufelskreis der ineinandergreifenden Krankheiten nicht möglich. Immer wieder kommt es daneben zu einer Abfolge von Bronchitiden u.a. Infekten, Fieber und damit zu wochenlanger Bettlägerigkeit (u.a. durch sein durch jahrelange Cortison-Einnahme geschwächtes Immunsystem).
  14. Wie sollte ein derart gesundheitlich beeinträchtigter und geschwächter junger Mensch, der zudem oft bettlägerig ist, das alles noch neben seinen anstrengenden und zeitaufwändigen täglichen Therapien allein bewältigen?"Seite 316 letzter Absatz: ... ‚Abgesehen von beiden genannten Leiden liegen keine weiteren Krankheiten vor...‘ Lt. Univ. Doz. Dr. XXXXvom
  15. Februar 2014 besteht seit 2007 ein: ... ‚reaktiv auf die chronischen, therapierefraktären somatischen Erkrankungen ein ebenfalls bislang therapierefraktäres schweres, depressives Syndrom.‘ Allein dieses Krankheitsbild als Folge der anderen schweren Leiden unseres Sohnes verlangt oftmals rund um die Uhr den Beistand eines mit diesem Syndrom und den Umständen vertrauten Menschen. Daneben ersehen Sie aus weiteren bereits am 10.9.15 beigelegten Befunden und ärztlichen Stellungnahmen, dass es sich keineswegs ‚nur‘ um diese zwei Leiden ‚in geringer Ausprägung‘ handelt. (was an sich schon schlimm genug wäre.) Lt. Befund Dr. Med. römisch 40 v. 18.6.14 z.B. handelt es sich neben ,...extremer Neurodermitis u. Asthma bronchiale zudem um Dermatitis mit multipl. Abzendierungen, Atopie, Hyper IgE-Syndrom, multipl. Nahrungsmittelallergien, Pruritus, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, sowie um ein schweres Erschöpfungssyndrom bei Histaminose...‘ Von Amtsärzten wurde zudem eine 70% Behinderung festgestellt. Völlig unverständlich bleibt uns deshalb, wie die PVA-Ärztin für Allgemeinmedizin in St. Pölten in einem nur wenige Minuten dauernden Gespräch (in dem es hauptsächlich um Fragen über unsere Wohnung ging, wie z.B.: "Haben Sie einen Gas- oder einen E-Herd?" bzw. "Haben Sie Freunde?' — auch musste mit ausgestreckten Armen auf einem Bein hin und her gehüpft werden und ähnliches mehr) zu einer derart oberflächlichen Einschätzung von römisch 40 Situation kommen konnte. Auch das EKG ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, denn von einer Herzerkrankung war sowieso nie die Rede. Dass der Lungenfunktionstest unter der Therapie von 3x tägl. Inhalationen mit Elektrovernebler und hochdosierter Medikamenteneinnahme halbwegs normal ausfiel ist auch nichts Neues, er war ja auch beim Lungenfacharzt unter dieser Medikation schon öfter zufriedenstellend. Die Probleme wie Zuschwellen, extreme Atemnot, allergischer Schock, u.ä. entstehen ja hauptsächlich bei der Nahrungsaufnahme, Medikamenteneinnahme, Pollen, Staub u.a. Allergenen, sowie bei Belastung. Dass die Haut bei der Untersuchung in keinem Extremzustand war, sondern ‚nur‘ Oberkörper, Arme, Beine, Rücken und Gesicht entzündet waren, liegt daran, dass nach einem schweren Schub im Frühjahr 2015 die Cortisoneinnahme höher dosiert wurde, sowie es im Sommer meist zu einer leichten Besserung kommt. (Man hätte allerdings auch daraus folgern können, dass trotz der hohen Dosierung der Cortisoneinnahme und zusätzlicher Cortisonsalbe, die Haut noch immer nicht zufriedenstellend aussieht). Wer den Verlauf dieser schweren chronischen Form kennt, weiß, dass sie in Schüben verläuft. Wie die Fotos zeigen, kam es danach auch leider bereits im August wieder zu einem schweren Schub mit großen Wundflächen, Staphylokokkeninfektionen und Abszessen nach einer Folge von Bronchitiden und Infekten mit wochenlanger Bettlägrigkeit. So sieht leider die Praxis aus. Man sollte annehmen können, dass ein Arzt eigentlich darüber informiert ist, dass man bei diesem dokumentiert extremen und chronischen Krankheitsverlauf seit Geburt bei einem vorübergehend meist im Sommer optisch leicht verbesserten Hautbild nicht gleich von einer umfassenden, dauerhaften Wiederherstellung ausgehen kann, bei der der Patient von einem Tag auf den anderen plötzlich wieder ein normales Leben ohne jegliche Hilfe führen kann. Denn die Ärztin der PVA hatte schließlich Einblick in römisch 40 gesamten Krankheitsakt (der ja auch innerhalb der fraglichen Zeit von 2006 bis jetzt eine oftmalige Bettlägerigkeit, Schulunfähigkeit und vieles mehr bestätigt). Deshalb befremdet eine derart leichtfertige, praxisferne Beurteilung enorm! Es ist mir bewusst, dass die Krankheit in dieser extremen Ausprägung nur selten vorkommt, da nicht einmal erfahrene Ärzte jemals solch einen Allergiewert (IgE) gesehen haben und die meisten Therapien nur unzureichend greifen. Dadurch ist ein Alltag, wie wir ihn seit vielen Jahren erleben, wohl auch nur schwer vorstellbar. Doch die vorgelegten Befunde und Alltagsbeschreibungen belegen zumindest ansatzweise römisch 40 und unser Leid als ganze Familie, sodass sich bei einem Mindestmaß an ehrlichem Interesse nicht dermaßen oberflächlich und lapidar darüber hinweggesetzt hätte werden dürfen. In diesem Zusammenhang stellt sich mir eine weitere Frage: Wenn es nach jahrelangen Bemühungen, Therapien, Diäten - also unter viel Einsatz und auch Leidensdruck — dann endlich einmal zu einer leichten, oft vorübergehenden Stabilisierung der Situation kommt, darf diese dann gleich zum Anlass genommen werden, von einer umfassenden, dauerhaften Wiederherstellung auszugehen, die ab sofort keiner weiteren Unterstützung und Hilfe mehr bedarf? Während Erfolg normalerweise in jedem Beruf Anerkennung und Unterstützung findet (Mitarbeiter in Kureinrichtungen mit ähnlichen Aufgaben und Bemühungen z.B. werden gut entlohnt), wird er im Falle jahrelanger, unentgeltlicher Pflegeleistungen jedoch noch bestraft? Indem man beim kleinsten, oft vorübergehenden Stabilisierungsanzeichen sofort jegliche weitere Anerkennung und Unterstützung ablehnt und die Pflegeperson sofort als unnötig praktisch ‚entlässt‘, weil es mit dem Patienten ja nun scheinbar bergauf geht, und deshalb auch den Wert der notwendigen Pflege der letzten Jahre durch Ablehnung negiert? Derlei Handhabung entbehrt für mich jeglicher Logik. Sollte man die Pflegeperson nicht vielmehr gerade dann weiter unterstützen, damit die Gesundheit des Patienten sich weiterhin und möglicherweise vielleicht doch noch dauerhaft stabilisieren kann? Wäre nicht allen Seiten damit viel mehr gedient? Ich kann nur sagen, dass durch diese Krankheitsnot seit vielen Jahren meine Arbeitskraft ohne Unterbrechung zur Gänze beansprucht wird. Nach dem ablehnenden Bescheid ab 1.12.2006 hat sich die Situation nicht gebessert, sondern dermaßen verschlechtert, dass ich selbst dadurch stark beeinträchtigt war und durch diese Umstände nicht zum Beeinspruchen des Ablehnungsbescheids kam. In dem ganzen Stress und den Turbulenzen mit römisch 40 fast ständiger Bettlägerigkeit zu dieser Zeit, Lehrergesprächen, Zusammenbruch, Schulabbruch, usw. habe ich das einfach nicht geschafft. Deshalb unterblieb damals mein sofortiger Einspruch. Aber ist das nicht irgendwie paradox? Man ist durch die Pflege so beansprucht und gestresst, dass man keine Kraft mehr für diese umfassenden, zeitraubenden Formalitäten-Hürden hat? Und genau deshalb wird man danach schnell ad acta gelegt... Dass die Situation so war, beweisen zahlreiche, bereits vorgelegte Befunde und Gutachten über römisch 40 damaligen Gesundheitszustand. Meine ‚Arbeitsleistung‘ beschränkt sich also – leider! - nicht nur aufs ‚tägliche Bettwäsche wechseln und Ölbäder‘, wie es sich die PVA vorstellt und in ihrem Schreiben formuliert. Ein großes Maß an Zeit wird z.B. auch dafür eingesetzt um die extreme Ernährungssituation (und damit die Mangelzustände) zu verbessern. Es wird ja nur noch eine Handvoll Nahrungsmittel von römisch 40 vertragen, auch keinerlei Getreide, Brot oder anderes Gebäck. Nach dem Rat von Dr. S., der römisch 40 in dieser Hinsicht sehr geholfen hat, versuche ich deshalb seit Jahren, ihn tröpfchenweise wenigstens wieder an die früher noch verträglichen Nahrungsmittel zu gewöhnen, um seinen Speiseplan langsam zu erweitern. Das sieht so aus, dass dafür jeweils diverse Smoothies hergestellt werden, von denen 1-2 Tropfen (!) auf die Mahlzeit getropft werden. Kommt es zu keiner schweren Reaktion, wird es in 4 Tagen auf 3 Tropfen erhöht, usw, usw. Ganze Listen müssen angelegt werden für diese Tests! Denn oft gibt es auch Kratzattacken oder Atemnot, die eine andere allergische Ursache haben. Dann muss man es erneut probieren... Das ist eine detektivische Sisyphusarbeit und Wissenschaft für sich - das können Sie mir glauben? Aber immerhin gibt es auch Erfolge. So sind in kleinsten Mengen inzwischen ein paar Lebensmittel dazugekommen. Dass damit aber noch lange nicht z.B. das große Problem seiner Mangelzustände und anderer Stoffwechselstörungen gelöst ist, versteht sich wohl von selbst. Denn normale Arzneimittel und Vitaminpräparate u.ä. werden ebenfalls oft nicht vertragen. Da liegt also ein weiterer Arbeitsbereich, der viel Zeit verschlingt, nicht zuletzt durch das informieren über neueste Bücher, Studien und Hilfsansätze zu dieser Problematik. Es ist eine riesige Herausforderung, täglich all diese Probleme zu lösen. Und es kommen noch etliche hinzu. Jedenfalls habe ich es in meinem Arbeitsfeld keinesfalls mit einem Zustand des süßen Nichtstuns und der Langeweile zu tun, ganz im Gegenteil. Ich kann mich nicht daran erinnern, in den letzten 10 Jahren auch nur einen freien Tag genommen zu haben (Schlussendlich muss neben allem ja auch noch die restliche Familie normal bekocht und versorgt werden). Leider ist nichts von all dem in der Beurteilung der PVA wahr genommen worden, obwohl ansatzweise immer wieder erwähnt. Es ist richtig, unser Leben ist sehr speziell und nur schwer vorstellbar. Aber ist es deshalb gerechtfertigt, ohne jegliche Praxisorientierung Menschen und ihre schwierigen Umstände einfach in theoretische Paragraphen (bzw. deren Interpretationen) zu pressen, um einen ablehnenden Bescheid damit rechtfertigen zu können? Unbestritten muss es Richtlinien geben. Aber darüber sollte nicht vergessen werden, dass es dabei nicht um Paragraphen geht, sondern um menschliche Schicksale. Anmerkung zu Seite 516 4.Absatz bis Seite 616: ‚Auszug aus 2000 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen S 23 von 31 ‚Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem
  16. Jänner 1988 (lnkrafttreten des Paragraph 18 a, ASVG) und dem
  17. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. Ein bereits ergangener ablehnender Bescheid über eine einschlägige Selbstversicherung außerhalb der einjährigen Rückwirkung steht der nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht entgegen, zumal sich diese auf eine neue Rechtsgrundlage stützt und somit der verfahrensrechtliche Einwand der ‚entschiedenen Sache‘ ins Leere geht.‘ Zu diesem hier zitierten Auszug nun Folgendes: Im Gegensatz zur Bemerkung der PVA dazu ist in diesen Erläuterungen rechtlich klar vom Gesetzgeber formuliert und ersichtlich, dass eben gerade ein früher abgelehnter Antrag - so wie er 2007 erfolgte - der rückwirkenden Anerkennung von bis zu 120 Beitragsmonaten einer nachträglichen Selbstversicherung nicht entgegensteht! Es geht ja u. a. auch um die in der Vergangenheit liegende Zeit, in der schon früher festgestellt wurde, dass Ansprüche innerhalb der oben genannten Zeit bestehen. Außerdem fand ja erst nach der Ablehnung im Jahre 2007 diese Gesetzesänderung zugunsten von Pflegenden eines behinderten Kindes statt. Der Gesetzgeber wollte die Situation nicht verschlechtern, sondern den Pflegenden helfen und hat deshalb diese Fristverlängerung eingeführt, die sich sogar bis zum Pensionsstichtag ausdehnt. Somit hat die Annahme der PVA auf Seite 6/6 keine gesetzliche Grundlage und die fragliche Zeit bezieht sich sehr wohl auf die gesamte beantragte und mit Befunden belegte Zeit, also auch ab 1.12.
  18. Anmerkung zu Seite 2/6 2.Absatz: Hier müsste es richtigerweise heißen: ‚ ...wird vorgebracht, dass ab dem 1.12.2006 ein Anspruch auf Zulassung zur Selbstversicherung bestünde, da ab diesem Zeitpunkt auch weiterhin ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich sei.‘ Zusammenfassung: Um zum Schluß zu kommen, fasse ich meine Stellungnahme nochmals kurz zusammen:
  19. Die Einschätzung und Beurteilung der PVA entspricht nicht den tatsächlichen Fakten (s. Befunde, Fotos und ärztl. Stellungnahmen)
  20. römisch 40 Krankheit ist nicht von leichter Ausprägung und beschränkt sich nicht ‚nur‘ auf Asthma Bronchiale und extreme Neurodermitis, sondern er leidet außerdem an einem bislang therapierefraktären, schweren depressiven Syndrom (s. Bef. von Univ. Doz. Gerichtsgutachter Dr. römisch 40 v. Feb. 2014), sowie Dermatitis mit multiplen Abszendierungen, Atopie, Hyper-lgE-Syndrom, multipl. Nahrungsmittelallergien, Pruritus, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, ein geschwächtes Immunsystem, sowie einem schweren Erschöpfungssyndrom bei Histaminose. Es besteht eine 70% Behinderung. (s. diverse, bereits dem Berufungsschreiben v. Sept. 2015 beigelegten Befunde)
  21. römisch 40 Gesundheitszustand hat sich nach 30.11.2006 demnach nicht gebessert, sondern - im Gegenteil - immer mehr in der Pubertät dramatisch verschlechtert, bis es 2007 zu einem vollkommenen gesundheitlichen und psych. Zusammenbruch kam, der monatelange Bettlägerigkeit, körperlichen Verfall und Schulunfähigkeit zur Folge hatte. (s. Befund Dr. römisch 40 , u.a.m.)
  22. Weil ich selbst damals durch den Stress der oben genannten Umstände schwer in Mitleidenschaft gezogen und beeinträchtigt war, kam ich nicht sofort zum Beeinspruchen der Ablehnung der Weiterführung der Selbstversicherung durch die PVA. Außerdem fand inzwischen eine Gesetzesänderung mit Fristverlängerung zugunsten der Pflegenden statt. (Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG)
  23. Von 2006 bis heute war römisch 40 weiterhin durchgehend vollkommen auf meine Pflegedienste und psychischen Beistand angewiesen. Auch heute noch ist ein halbwegs normales Leben, Schulbesuch oder Berufsausbildung oder -ausübung durch die schwere Beeinträchtigung durch den Teufelskreis der ineinandergreifenden Krankheiten nicht möglich. Immer wieder kommt es daneben zu einer Abfolge von Bronchitiden u.a. Infekten, Fieber und damit zu wochenlanger Bettlägerigkeit (u.a. durch sein durch jahrelange Cortison-Einnahme geschwächtes Immunsystem).
  24. Wie sollte ein derart gesundheitlich beeinträchtigter und geschwächter junger Mensch, der zudem oft bettlägerig ist, das alles noch neben seinen anstrengenden und zeitaufwändigen täglichen Therapien allein bewältigen?" Am 08.08.2016 wurde folgender Gutachtensauftrag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erteilt, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde: "In der Entscheidung des VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012, hat dieser ausgeführt: ‚[ ] Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Zeiten, für die

§ 669Abs.

3 ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG beansprucht werden kann, nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen müssen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem

  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 fallen (vgl. in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV Komm, Rz 14/1 zu § 18a ASVG). Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. November 1994, Zl. 93/08/0226) vorgenommen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung ‚rückzurechnen‘, woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben.‘ Aus diesem Erkenntnis lässt sich ableiten, dass bei mehreren Antragstellungen immer die, dem Antrag näheren, Monate rückwirkend zu berücksichtigen sind. Insofern erscheinen die Ausführungen der PVA, dass nur der Zeitraum ab dem 01.12.2013 verfahrensgegenständlich sein soll, verfehlt. Aufgrund der Einschränkung des Zeitraumes in der Beschwerde kommt daher grundsätzlich der Zeitraum von 01.03.2007 bis laufend in Betracht. Es muss daher der in diesem Zeitraum notwendige Betreuungsaufwand im Wege der Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht ermittelt werden.

§ 52AVG hat das Gericht vorrangig Amtssachverständige heranzuziehen.

Der Chefärztlicher Bereich der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, hat die beiliegende Liste an ärztlichen Sachverständigen zur Verfügung gestellt, die in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen werden können. Im obgenannten Beschwerdeverfahren wird um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises – basierend auf persönlicher Untersuchung – ersucht. Es wird ersucht ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie sowie der Fachrichtung Allgemeinmedizin (mit Zusammenfassung) einzuholen. [ ]Am 08.08.2016 wurde folgender Gutachtensauftrag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erteilt, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde: "In der Entscheidung des VwGH vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012, hat dieser ausgeführt: ‚[ ] Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Zeiten, für die

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG beansprucht werden kann, nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen müssen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf Paragraph 18, Absatz 2, ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem

  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 fallen vergleiche in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV Komm, Rz 14/1 zu Paragraph 18 a, ASVG). Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  3. November 1994, Zl. 93/08/0226) vorgenommen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung ‚rückzurechnen‘, woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben.‘ Aus diesem Erkenntnis lässt sich ableiten, dass bei mehreren Antragstellungen immer die, dem Antrag näheren, Monate rückwirkend zu berücksichtigen sind. Insofern erscheinen die Ausführungen der PVA, dass nur der Zeitraum ab dem 01.12.2013 verfahrensgegenständlich sein soll, verfehlt. Aufgrund der Einschränkung des Zeitraumes in der Beschwerde kommt daher grundsätzlich der Zeitraum von 01.03.2007 bis laufend in Betracht. Es muss daher der in diesem Zeitraum notwendige Betreuungsaufwand im Wege der Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht ermittelt werden.

Paragraph 52, AVG hat das Gericht vorrangig Amtssachverständige heranzuziehen. Der Chefärztlicher Bereich der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, hat die beiliegende Liste an ärztlichen Sachverständigen zur Verfügung gestellt, die in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen werden können. Im obgenannten Beschwerdeverfahren wird um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises – basierend auf persönlicher Untersuchung – ersucht. Es wird ersucht ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie sowie der Fachrichtung Allgemeinmedizin (mit Zusammenfassung) einzuholen. [ ] Die Sachverständigen werden um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: 1. Welche Behinderung lag durch die beschriebenen Beschwerden (Asthma bronchiale, Neurodermitis) im verfahrensrelevanten Zeitraum vor (ab 01.03.2007 bis laufend) bzw. gibt es Hinweise auf weitere Beschwerden (Depressionen wurden von der Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführt)? 2. Gibt es unterschiedliche Schweregrade bzw. Erscheinungsformen der Behinderung? Welcher Schweregrad bzw. Erscheinungsform bestand beim Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum (ab 01.03.2007 bis laufend, nach Möglichkeit mit Verlaufsbeschreibung)? 3. In welchen Belangen bedurfte der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 01.03.2007 persönlicher Hilfe und Wartung? 4. Beziehen sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung? 5. Welche medizinischen Maßnahmen waren damals für die beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehende Behinderung bekannt? 6. Welche Therapien wurden vom Sohn der Beschwerdeführerin durchgeführt? 7. Waren die vom Sohn der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapien für die Verbesserung seines Gesundheitszustandes geeignet? 8. Wäre die Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin bei Unterbleiben der Pflegeleistungen und Therapien im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen? 9. Sind die Pflegeleistungen ständig (d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch in sich wiederholenden kürzeren Zeitabständigen während eines nicht abgrenzbaren Zeitraums notwendig) erforderlich gewesen? 10. War unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige intensive persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung während und außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich? 11. Wäre der Sohn der Beschwerdeführerin ohne die Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin gänzlich außer Stande gewesen seinen Tagesablauf zu bewältigen? 12. War der Sohn der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Behinderung im Zeitraum ab 01.03.2007 auf eine starke psychische Unterstützung der Mutter angewiesen? 13. Welchen Stellenwert haben Erziehungs-, Motivations- und Förderungsmaßnahmen durch einen Elternteil bei der, beim Sohn der Beschwerdeführerin festgestellten, Behinderung? 14. Musste bei der festgestellten Erkrankung mit einem Notfall zu Hause bzw. in der Schule gerechnet werden? Abschließend wird ersucht eine ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und der Stellungnahme der OZ 4 zu tätigen. Sollte es zu einer eventuell vom bisherigen Gutachten abweichenden Beurteilung kommen, wird um Begründung dieser Abweichung ersucht." Am 14.10.2016 langten die beauftragten Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie u. Neurologie lautete: "1. Anamnese: Wohnverhältnisse: Wohnung, 1. Stock ohne Lift, Gastherme, Bad und WC innen, nächstes Lebensmittelgeschäft 2 km und Apotheke 2 km entfernt. Familienstruktur: lebt gemeinsam mit den Eltern, sehr gute Beziehung, Eltern sind gesund, derzeit keine Partnerbeziehung, Freundeskreis vorhanden jedoch mit wenig Kontakt, keine Vereinsmitgliedschaft. Kinderkrankheiten: Mumps, Masern, Freuchtblattern, Röteln, Keuchhusten. Keine Folgeschäden. Keine Operationen. Keine Knochenbrüche oder schweren Verletzungen. Seit dem Babyalter Neurodermitis. Seit 2 Jahren Asthma bronchiale bekannt. Bis jetzt häufig Asthmaanfälle. Ab dem 16 Jahren Darmentzündung bekannt. Diabetes mellitus und Bluthochdruck nicht bekannt. Dr. XXXX, Wien.Dr. römisch 40 , Wien. Keine fachspezifischen stat. Aufenthalte. Keine fachspezifischen Rehabaufenthalte. In nervenfachärztlicher Behandlung bei Dr. XXXX seit 2014, 1x im Jahr Termin.In nervenfachärztlicher Behandlung bei Dr. römisch 40 seit 2014, 1x im Jahr Termin. Steht nicht in Psychotherapie. Tagesstruktur: täglich Bäder wegen der Hauterkrankung, div. Salbenschmierkuren, mehrmals täglich für mindestens 1 Stunde inhalieren, lesen im Internet. Interessen und Hobbies: Kunst, Geschichte Technik. Freude hat früher zeichnen gemacht. Derzeit ein bisschen Rad fahren. Ausbildung und Berufslaufbahn: 1 Jahr Vorschule, 4 Jahre VS, 5 1/2 Jahre Gymnasium, damals konnte ich wegen gehäufter Infekte und Hauterkrankungen nicht mehr in die Schule gehen, dann Versuch der Matura im Fernunterricht gescheitert - derzeit ruhig gestellt, Arbeitsversuche hat es nie gegeben. allgemein biographische Anamnese: geboren in Wien, Vater Buchhändler, Mutter Hausfrau, 1 ältere Schwester, bis jetzt immer bei den Eltern gelebt, war nie verheiratet, keine Partnerbeziehungen, keine Kinder, schöne Kindheitserinnerungen, in der Familie keine fachspezifischen Diagnosen bekannt. Grund der Antragstellung: Führerschein: war nie vorhanden. Präsenz- bzw. Zivildienst untauglich wegen Hautkrankheit, div, Allergien und Asthma. Außenanamnese mit der Mutter Fr. XXXX: ‚Die Gesundheit meines Sohnes war schon immer unstabil. Er hatte im 2. Monat Milchschorf und die ganze Haut war auffällig und hat sich immer gekratzt. 2007 war der ganze Körper offen. Damals gab es einen großen Abszess am Bein. Damals kam eine antibiotische Salbe mit Blut in Kontakt und die Haut ist nach einer späten Reaktion runter gehangen. Es ist bis heute nicht ganz weg, im Winter ist es schlechter jedoch im Sommer besser. 2014 war mein Sohn durch den Prüfungsstress sehr verzweifelt weil er innerhalb von 2-3 Monaten die Prüfung nicht geschafft hat und hat dadurch die Sozialversicherung verloren. Er war still und hat sich immer mehr gekratzt. Dann haben wir uns an den Hausarzt gewandt und dieser hat uns zu Dr. XXXX geschickt. Wegen der extremen allergischen Reaktion war keine Medikation möglich. Dr. XXXX hat auch eine Studie mit Blutwäsche empfohlen und mein Sohn konnte das aber nicht machen weil er die Kriterien nicht erfüllt hat. Damals standen existenzielle Ängste für die ganze Familie im Vordergrund. Das Problem mit der Sozialversicherung wurde gelöst mit Hilfe von Dr. XXXX. Mein Sohn wäre nicht deprimiert wenn er die Krankheiten nicht hätte. Er steckt sich immer sehr schnell an. Es hält dann einige Tage bis Wochen an. Er hat nur mehr Reis und Wasser an Lebensmittel vertragen und er konnte damals nicht einmal mehr alleine auf die Toilette gehen. Es war 1 Jahr ganz schlimm aber durch eine Kortisontherapie hat es sich gebessert. Es ist immer ein auf und ab. Vermehrtes Schlafbedürfnis durch Erschöpfung. Derzeit ist das Gewichtsverhalten relativ konstant.‘2. Monat Milchschorf und die ganze Haut war auffällig und hat sich immer gekratzt. 2007 war der ganze Körper offen. Damals gab es einen großen Abszess am Bein. Damals kam eine antibiotische Salbe mit Blut in Kontakt und die Haut ist nach einer späten Reaktion runter gehangen. Es ist bis heute nicht ganz weg, im Winter ist es schlechter jedoch im Sommer besser. 2014 war mein Sohn durch den Prüfungsstress sehr verzweifelt weil er innerhalb von 2-3 Monaten die Prüfung nicht geschafft hat und hat dadurch die Sozialversicherung verloren. Er war still und hat sich immer mehr gekratzt. Dann haben wir uns an den Hausarzt gewandt und dieser hat uns zu Dr. römisch 40 geschickt. Wegen der extremen allergischen Reaktion war keine Medikation möglich. Dr. römisch 40 hat auch eine Studie mit Blutwäsche empfohlen und mein Sohn konnte das aber nicht machen weil er die Kriterien nicht erfüllt hat. Damals standen existenzielle Ängste für die ganze Familie im Vordergrund. Das Problem mit der Sozialversicherung wurde gelöst mit Hilfe von Dr. römisch 40 . Mein Sohn wäre nicht deprimiert wenn er die Krankheiten nicht hätte. Er steckt sich immer sehr schnell an. Es hält dann einige Tage bis Wochen an. Er hat nur mehr Reis und Wasser an Lebensmittel vertragen und er konnte damals nicht einmal mehr alleine auf die Toilette gehen. Es war 1 Jahr ganz schlimm aber durch eine Kortisontherapie hat es sich gebessert. Es ist immer ein auf und ab. Vermehrtes Schlafbedürfnis durch Erschöpfung. Derzeit ist das Gewichtsverhalten relativ konstant.‘ ‚Körperlich habe ich Bauchschmerzen. Ich leide hauptsächlich unter den Allergien. Juckreiz vor allem an der Kopfhaut. Heute konnte ich die ganze Nacht nicht schlafen. Ich fühle mich auch den ganzen Tag müde. Oft beginne ich mit etwas und dann schlafe ich aber ein. 2008 ist mein Schwager (auch mein bester Freund) plötzlich verstorben.‘ Selbstbeschreibung: ‚Ich bin eher ein Kämpfermensch.‘ Stimmung: ‚Ich fühle mich machtlos.‘ Angst: ‚Ich habe Zukunftsängste.‘ Selbstmordgedanken: keine. Selbstbewusstsein: ‚Einerseits gebessert weil ich das alles überstehe.‘ Selbstvorwürfe: ‚Fallweise wenn ich nichts zusammen bekomme.‘ Denken und Konzentration: ständig müde und kann sich nicht konzentrieren. Zukunftsperspektive: ‚Früher wollte ich Architekt werden. Ich würde gerne eine Arbeit von zu Hause machen.‘ Drogenkonsum: verneint. Geschlechtskrankheiten: verneint. Medikamente: Zyrtec 3-5 Tabletten, Kortison 25mg 1-0-0, Neurobion 1-0-0, Kalzium 3x1, Melatonin 1-1-1, Magnesium 1 Teelöffel, Vitamin C, Nachtkerzenöl Kapsel 5-5-5, Schwarzkümmelölkapsel, Leienöl 1 Esslöffel, Selen 5 Tablette, Zink jeden 2. Tag 2, Juice plus 2x1, Folsäure 2 Tropfen, Vitamin D 20Tropfen täglich, Aminosäure. 3x täglich Inhalationen. Fucicort Creme mehrmals täglich, Excipial Salbe mehrmals täglich, Protopic Salbe, Eucerin repair, Eucerin Omega. Seit dem 3. Lebensjahr. Medikamente werden gut vertragen und als hilfreich erlebt. Harn: oB. Stuhl: Verstopfung, manchmal Blut im Stuh. Allergien: div. Lebensmittelallergien, Nic.: 0. Alk.: immer Antialkoholiker. Pat. kommt privat mit dem PKW in Begleitung der Mutter, diese während der Untersuchung anwesend. Äußeres Erscheinungsbild: gepflegt, keine vegetativen Zeichen der Angst, gut ausgebildete Skelettmuskulatur. Kontakt- und Auskunftsfähigkeit: freundlich und kooperativ, Blickkontakt gelingt mühelos, Mimik: anfangs leicht starr dargeboten, bei Beschwerdeschilderung mehrmals kurzfristig leicht weinerlich, dann nach Beschwerdeschilderung völlig adäquat, bei weiterer Exploration mehrmals lächelnd und herzhaft lachend, Gestik adäquat, Sprache laut und kräftig, leicht überschießend moduliert. Ohne Gehhilfe sicher stehfähig. Gang: keine Startschwierigkeiten, flüssig, symmetrisch, raumgreifend, ohne Gehhilfe zu ebener Erde sicher. An- und Auskleiden selbständig möglich. Gewicht: 184 cm Größe: 74 kg RR: 140/80mmHg 2. Status: Status psychicus: Bewusstseinslage: wach und klar Orientierung: in allen Qualitäten erhalten Aufmerksamkeit: ungestört Auffassung: ungestört Konzentration: ungestört Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: erhalten Ductus: flüssig, kohärent, und durchwegs zielführend, keine formalen und inhaltli chen Denkstörungen Intelligenz: gut, keine Abbauzeichen Kritikfähigkeit: erhalten Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: nicht explorierbar Stimmung: leicht gedrückt, Befindlichkeit negativ getönt Affektlage: leicht labil Affizierbarkeit: in beiden Skalenbereichen gleichermaßen leicht gesteigert Antrieb: ausgeglichen Krankheitseinsicht: vorhanden Intentionalität: erhalten Suizidalität: keine Selbstgefährdung: keine Fremdgefährdung: keine Persönlichkeitsmerkmale: neurotisch strukturiert Geringe existenzphobische Symptomatik, keine anankastischen Symptome Biorhythmusstörung: Einschlaf- und Durchschlafstörungen Status neurologicus: Kopf: Meningismus: keiner Visus: zum Lesen ausreichend, konfrontationsperimetrisch keine Gesichtsfeldein schränkung Hörvermögen: Umgangsprache wird aus 2 Meter Entfernung verstanden Pupillen: rund, mittelweit, isocor, reagieren prompt und seitengleich auf Licht und Konvergenz. sonstige Hirnnerven: frei HNAP: kein Druckschmerz OE: Tonus, Kraft, Motorik, Sensibilität und MER: seitengleich normal AW, FNV: o.B. Faustschluss, Pinzettengriff und Finger spreizen: o.B. Knips-Trömner: neg. UE: Tonus, Kraft, Motorik, Sensibilität und MER: seitengleich normal Lasegue: neg. Beinhalteversuch: o.B. Pyramidenzeichen: neg. Dorsalflexion der Großzehe: o.B. Gelenksbeweglichkeit: frei Stand und Gang: Zehenspitzenstand und —gang, Fersenstand und —gang: o.B. Romberg: o.B. Unterberger: o.B. Einbeinstand: o.B. HWS: frei beweglich WS: nicht klopfdolent, keine Fehlhaltung 3. Diagnosen in deutscher Sprache:

  1. a)Hauptursache für die Behinderung: Angst und Depression gemischt ICD-10: F41.2 ICD-10:
  2. b)weitere Leiden oder Gebrechen: Neurodermitis Asthma bronchiale chronische Darmentzündung bei div. Lebensmittelunverträglichkeiten 4. ärztliche Beurteilung:
  3. a)genaue Beschreibung der Behinderung: Beim AS besteht seit dem Kleinkindesalter eine somatische Multimorbidität mit Neurodermitis und Asthma bronchiale, 2007 kam es im Zuge einer Behandlungskomplikation der Neurodermitis zu einem ‚Zusammenbruch‘, der als Verzweiflungszustand und massive körperliche Schwäche geschildert wird. Im Vordergrund stand nach Angaben der Mutter über etwa 2 Jahre eine allgemeine körperliche Schwäche, psychopathologisch können jedoch sowohl aus den eigen- und außenanamnestischen Angaben nur Teilsymptome einer Angststörung und einer depressiven Episode erhoben werden, wobei die allgemeine körperliche Schwäche sofern sie nicht willentlich überwindbar regressiven Mechanismen zuzuschreiben ist, auf die somatische Multimorbidität zurückzuführen ist, diesbezüglich muss auf das allgemeinärztliche Gutachten verwiesen werden. Der FA-Befund Dr. XXXX vom 03.02.2014 beschreibt ein ‚bislang therapierefraktäres depressives Syndrom‘, wobei anzumerken ist, dass die Syndromdiagnostik noch keiner nosologischen Zuordnung entspricht und darüber hinaus keinerlei Einzelkriterien dieses Syndroms in diesem Befund enthalten sind und dieser Befund auch keinen psychopathologischen Status enthält. Auch wurde von Dr. XXXX laut außenanamnestischen Angaben niemals eine stat. Behandlung, etwa zur Elektrokonvulsivtherapie, wie bei schweren depressiven Episoden typisch, empfohlen. Rein aus psychiatrischer Sicht waren die Teilsymptome einer Angststörung und einer depressiven Störung seit 2007 durchgehend durch Willensanspannung überwindbar und haben niemals soweit gereicht, dass aus rein psychiatrischer Sicht der AS der besonderen Hilfe und Betreuung bedurft hätte.Beim AS besteht seit dem Kleinkindesalter eine somatische Multimorbidität mit Neurodermitis und Asthma bronchiale, 2007 kam es im Zuge einer Behandlungskomplikation der Neurodermitis zu einem ‚Zusammenbruch‘, der als Verzweiflungszustand und massive körperliche Schwäche geschildert wird. Im Vordergrund stand nach Angaben der Mutter über etwa 2 Jahre eine allgemeine körperliche Schwäche, psychopathologisch können jedoch sowohl aus den eigen- und außenanamnestischen Angaben nur Teilsymptome einer Angststörung und einer depressiven Episode erhoben werden, wobei die allgemeine körperliche Schwäche sofern sie nicht willentlich überwindbar regressiven Mechanismen zuzuschreiben ist, auf die somatische Multimorbidität zurückzuführen ist, diesbezüglich muss auf das allgemeinärztliche Gutachten verwiesen werden. Der FA-Befund Dr. römisch 40 vom 03.02.2014 beschreibt ein ‚bislang therapierefraktäres depressives Syndrom‘, wobei anzumerken ist, dass die Syndromdiagnostik noch keiner nosologischen Zuordnung entspricht und darüber hinaus keinerlei Einzelkriterien dieses Syndroms in diesem Befund enthalten sind und dieser Befund auch keinen psychopathologischen Status enthält. Auch wurde von Dr. römisch 40 laut außenanamnestischen Angaben niemals eine stat. Behandlung, etwa zur Elektrokonvulsivtherapie, wie bei schweren depressiven Episoden typisch, empfohlen. Rein aus psychiatrischer Sicht waren die Teilsymptome einer Angststörung und einer depressiven Störung seit 2007 durchgehend durch Willensanspannung überwindbar und haben niemals soweit gereicht, dass aus rein psychiatrischer Sicht der AS der besonderen Hilfe und Betreuung bedurft hätte.
  4. b)ist behinderungsbedingt ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich beim An- und Auskleiden ? Nein bei der Körperreinigung ? Nein beim Körperhaltungswechsel ? Nein beim Waschen der kleinen Wäsche ? Nein bei der Aufnahme von Mahlzeiten ? Nein bei der Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit ? Nein bei der Verrichtung der Notdurft ? Nein bei der Beheizung des Wohnraumes ? Nein bei der Wohnungsreinigung ? Nein beim Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens ? Nein
  5. c)sind behinderungsbedingt weitere zeitaufwändige Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen erforderlich ? Nein Lernhilfe ? Nein Schulwegbegleitung ? Nein Begleitung zu notwendigen Therapien ? Nein Hilfestellung bei regelmäßig erforderlicher Medikamenteneinnahme ? Nein Hilfestellung bei Krisenmanagement (zB Asthmaanfall) ? Nein Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen ? Nein Zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich ? Nein
  6. d)sind häufig ärztliche Kontrollen erforderlich ? Nein
  7. e)ist behinderungsbedingt mit gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingten Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen ? Nein 5. Seit wann besteht diese Behinderung? Seit der Geburt. 6. Ist mit einer Besserung im Sinne einer zunehmenden Selbstständigkeit noch zu rechnen? nein 7. Sind zur Beurteilung weitere Fachgutachten erforderlich? ja Allgemeinmedizin 8. Nachuntersuchung: Besteht eine wesentliche Besserung gegenüber dem Vorgutachten ? nein" Das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin lautete: "[ ] Unterlagen: -Strichaufzählung Doz. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie,1070 Wien vom 03.02.2014 - fachärztliches Attest.Doz. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie,1070 Wien vom 03.02.2014 - fachärztliches Attest. -Strichaufzählung Medikamenteneinnahmeblatt, Stand Frühjahr 2014. -Strichaufzählung Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesie, 1030 Wien vom 01.09.2016, ärztliches Attest.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesie, 1030 Wien vom 01.09.2016, ärztliches Attest. -Strichaufzählung Dr. XXXX, Sachverständigengutachten des Bundessozialamts vom 01.10.2014.Dr. römisch 40 , Sachverständigengutachten des Bundessozialamts vom 01.10.2014. -Strichaufzählung DDr. XXXX, Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 25.02.2014 sowie 23.10.2015.DDr. römisch 40 , Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 25.02.2014 sowie 23.10.2015. -Strichaufzählung Laborbefund Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde, 1160 Wien vom 26.02.2014, fachärztliche Stellungnahme inklusive Bodyplethysmographie.Laborbefund Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde, 1160 Wien vom 26.02.2014, fachärztliche Stellungnahme inklusive Bodyplethysmographie. -Strichaufzählung Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, 1030 Wien vom 22.01.2014 - Überweisungsschein.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 1030 Wien vom 22.01.2014 - Überweisungsschein. -Strichaufzählung DDr. XXXX, Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 26.06.2014 - Laborbefund.DDr. römisch 40 , Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 26.06.2014 - Laborbefund. -Strichaufzählung Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde, 1160 Wien vom 03.06.2015Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde, 1160 Wien vom 03.06.2015 -Strichaufzählung fachärztliche Stellungnahme inklusive Lungenfunktionsbefund. -Strichaufzählung DDr. XXXX, Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 18.06.2014 - Laborbefund.DDr. römisch 40 , Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 18.06.2014 - Laborbefund. -Strichaufzählung DDr. XXXX, Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 21.10.2015 - Laborbefund.DDr. römisch 40 , Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 21.10.2015 - Laborbefund. -Strichaufzählung Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, 1030 Wien - Überweisungsschein (Datum wurde durchgestrichen).Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 1030 Wien - Überweisungsschein (Datum wurde durchgestrichen). -Strichaufzählung DDr. XXXX, Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 22.03.2016 - Laborbefund.DDr. römisch 40 , Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, 1030 Wien vom 22.03.2016 - Laborbefund. -Strichaufzählung XXXX Diagnostik Dr. XXXX, labormedizinisches Diagnostikinstitut, 65555 Limburg-Offhelm, Deutschland - Laborbefund.römisch 40 Diagnostik Dr. römisch 40 , labormedizinisches Diagnostikinstitut, 65555 Limburg-Offhelm, Deutschland - Laborbefund. -Strichaufzählung Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, 1030 Wien - Überweisungsschein.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 1030 Wien - Überweisungsschein. -Strichaufzählung Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde, 1160 Wien - Verordnungsschein vom 03.06.2015.Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde, 1160 Wien - Verordnungsschein vom 03.06.2015. -Strichaufzählung Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesie, 1030 Wien vom 18.06.2014 - ärztliches Attest.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesie, 1030 Wien vom 18.06.2014 - ärztliches Attest. -Strichaufzählung EKG vom 16.09.2016: Sinusrhythmus, Normtyp, Herzfrequenz 78/min., PQ-Intervall 0,14, QS 0,09, Rechtsverspätung, Umschlagszone V3N4, Tiefstrecken unauffällig — unauffälliges EKG. -Strichaufzählung Lungenfunktion vom 16.09.2016: eingeschränkte Lungentotalkapazität 75%, Einsekundenkapazität im Verhältnis zur Vitalkapazität in der Norm bei 98%, eingeschränkte Einsekundenkapazität bei 79% vom Sollwert. In Anbetracht der reduzierten Vitalkapazität bei mangelnder Mitarbeit ein Hinweis auf aktuelle Obstruktion bzw. restriktive Lungenstörung (MEF 75, 50, 25) -Strichaufzählung Untersuchung in der PVA, Landesstelle Niederösterreich, am: 16.09.2016 in der Zeit von 9 Uhr bis 10:15 Uhr. Angaben der beschwerdeführenden Partei XXXX, geboren am XXXX 1954; sowie des Sohnes XXXX, geboren am XXXX.1991:Angaben der beschwerdeführenden Partei römisch 40 , geboren am römisch 40 1954; sowie des Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 .1991: Sehr früh, schon als Baby, ab dem 2. Lebensjahr habe er Asthmaanfälle gehabt. Damals sei eine stationäre Therapie für über 2 Wochen notwendig gewesen. XXXX wäre fast gestorben, er habe lange Zeit unter dem Sauerstoffzelt liegen müssen. Seither würde er 3x täglich mit einer entsprechenden medikamentösen Dauertherapie inhalieren.Sehr früh, schon als Baby, ab dem 2. Lebensjahr habe er Asthmaanfälle gehabt. Damals sei eine stationäre Therapie für über 2 Wochen notwendig gewesen. römisch 40 wäre fast gestorben, er habe lange Zeit unter dem Sauerstoffzelt liegen müssen. Seither würde er 3x täglich mit einer entsprechenden medikamentösen Dauertherapie inhalieren. Bei Belastung und bei Infektionen würde er dann zusätzlich Pulmicort und Bricanyl Sprays verwenden. Diese Therapie sei seit dem 2. Lebensjahr unverändert. Seit dem oben angeführten stationären Aufenthalt sei keine neuerliche stationäre Therapie notwendig gewesen. Er habe zwar beim Sport und Turnunterricht mitmachen können, jedoch in reduziertem Ausmaß. Bis in das 4. Obergeschoß könne er ohne Pause gehen bzw. müsse er eine Pause einlegen, je nach Tagesverfassung und ob er unmittelbar vorher inhaliert habe. Ferner sei seit dem frühen Kindes- und Babyalter, ab dem 3. Lebensmonat eine regelmäßige Neurodermitis mit entsprechenden juckenden, rötenden Ausschlägen im Bereich des gesamten Körpers aufgetreten. In weiterer Folge ließen sich dann verschiedene Nahrungsmittelunverträglichkeiten auf Getreide- und Milchprodukte feststellen. Er habe in der Schule eine spezielle Diät gebraucht. Bei Schullandwochen hätte er eigenes Bettzeug und eigenes Essen gebraucht, deswegen habe er auf Schullandwochen nie mitfahren können. Er sei in der Schule immer wieder krank gemeldet gewesen, habe dann die Schule bis in die 5. Klasse Gymnasium doch noch besuchen können und ab dem 2. Halbjahr des 5. Gymnasiums habe er die Schule abbrechen müssen. Aufgrund der verschiedenen Nahrungsmittelunverträglichkeiten habe er öfters Atemnot bekommen, diese konnte er dann insofern in Griff bekommen, nachdem er mittlerweile gewusst hätte, welche Nahrungsmittel er nicht vertragen würde. Er würde jedoch nach wie vor einen EpiPen (Adrenalinspritze) mit sich führen, uni im Bedarfsfall eine akute Atemnotreaktion selbstbehandeln zu können. Er habe die Adrenalinspritze bisher im ganzen Krankheitsverlauf an sich nur 2x verwendet, eher am Beginn der Krankheit, nachdem damals noch nicht genau bekannt gewesen sei, welche Nahrungsmittel er schlecht vertrage. Im Laufe der letzten Jahre habe er die Spritze zwar immer mit, jedoch nicht mehr anwenden müssen. Hinsichtlich der allergischen Reaktionen und der Verstärkung des allergischen Asthmas sei bis heute keine stationäre Therapie mehr notwendig gewesen. Die Therapien fanden meist ambulant statt. Hinsichtlich der Haut habe er wie bereits angeführt seit dem 3. Lebensmonat eine Neurodermitis mit rötenden, juckenden Ausschlägen. Er müsse seither regelmäßig Bäder absolvieren. Zusätzlich seien Cortisonsalben 1x täglich und Pflegesalben mehrmals täglich vom 3. Lebensmonat an bis in das Jahr 2007 täglich notwendig gewesen. Die Erkrankung sei hauptsächlich schubhaft verlaufen und immer mit fachärztlicher Betreuung bzw. mit ambulanter Therapie behandelt worden. Ab dem Jahresende 2006/Jahresanfang 2007 sei dann die Hautsituation deutlich schlechter geworden, es sei zu massiven Schüben mit Ganzkörperbefall gekommen und zusätzlich aufgrund des massiven Kratzens sei ein Abszess im Bereich des rechten Unterschenkels entstanden. Es habe eine lokale Therapie stattgefunden. Zusätzlich habe er Darmentzündungen gehabt, hätte nur noch Reis essen und Wasser trinken können. In weiterer Folge habe er 20kg im Zeitraum 09/2007-08/2008 verloren. In diesem Zeitraum sei es auch immer wieder zu Abszessbildungen an der Haut im Bereich der Unterschenkel, Oberschenkel und auch am Rücken gekommen aufgrund von sekundären Infektionen wegen des Kratzens. Erst ab 08/2008 seien die Beschwerden dann rückläufig gewesen, nachdem Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der sich auf allergische Krankheiten spezialisiert hatte, konsultiert worden sei.Erst ab 08 aus 2008, seien die Beschwerden dann rückläufig gewesen, nachdem Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, der sich auf allergische Krankheiten spezialisiert hatte, konsultiert worden sei. Es sei dann eine Cortisontherapie mit Tabletten verordnet worden, anfänglich in höherer Dosierung, in weiterer Folge sei dann die Zieldosis von etwa 20mg angesteuert worden. Mit dieser Dosis sei er nun seit dem Jahr 2008 dauernd unter Cortisontherapie, zusätzlich seien die lokalen Ölbäder, Salben und antibiotische Salben je nach Schub wären ebenfalls notwendig. Ohne Cortisontabletten sei es mittlerweile nicht mehr möglich, es komme dann zu verstärkten Krankheitsschüben. Parallel sei eine diätische Beratung sowie eine diätetische Behandlung durchgeführt worden. Es seien Nahrungsergänzungsmittel, wiederum in sehr niedriger Dosis, verabreicht worden, da sonst wieder allergische Reaktionen ausgelöst worden seien. Aufgrund der multiplen Mangelerscheinungen sei dies notwendig gewesen. Auch beim Cortisonpräparat habe es Probleme gegeben, bei Tabletten, welche Lactat als Hilfsstoff beinhalteten, kam es wiederum zu allergischen Reaktionen mit Verstärkung der Hautsymptome. Präparate, welche Mannitol als Alternative verwenden, würden gut vertragen. Seit dem Jahr 2008 haben sich die Beschwerden dann schrittweise gebessert bis ca. 2014. Eine Cortisondosis mit 20mg pro Tag sei jedoch nach wie vor notwendig. Bei Bedarf würde kurzfristig Cortisonmedikation erhöht und treppenartig wieder Richtung Zieldosis reduziert. Ab 11/2007 habe er die Schule abbrechen müssen wegen der akuten Verschlechterung, wie oben angeführt.Ab 11 aus 2007, habe er die Schule abbrechen müssen wegen der akuten Verschlechterung, wie oben angeführt. Seit dem Jahr 2009 habe er versucht im Selbststudium sich weiter zu bilden, in die Schule habe er nicht mehr gehen können. Wegen den nächtlichen Kratzattacken sei es immer wieder zu Erschöpfung und zur Tag-/Nachtumkehr gekommen. Er würde dann vermehrt am Tag schlafen, nachdem er in der Nacht öfters Stunden wach sei. Es bestünde nach wie vor eine Infektionsgefahr, deswegen trage er weite Kleidung. Müsse 3x pro Woche spezielle medizinische Bäder anwenden und 3x täglich Salben auflegen. Ferner würde er 2x pro Jahr sich der Höhenluft aussetzen, nachdem die Beschwerden dann besser würden (Schneeberg, Rax). Der Tagesablauf sei derzeit wie folgt: Aufstehen, Tabletteneinnahme, Frühstück in kleinen Dosen und Mahlzeiten nach entsprechender Spezialdiät. Körperpflege, eincremen, desinfizieren, ankleiden - dies würde oft Stunden dauern und sehr viel Kraft brauchen, dann müsse er wieder rasten. Mittags werde dann eine kleine Mahlzeit eingenommen, am Nachmittag müsse er dann etwa 1 Stunde inhalieren und bei gutem Wetter würde er dann nach draußen gehen. Im Frühjahr und zur Sommerzeit seien die Beschwerden insgesamt besser, da wäre ein Aufenthalt im Freien etwa 1-2x pro Woche für 1-2 Stunden möglich, im Winter würde er nur 1-2x pro Monat für etwa 1 Stunde nach draußen gehen. Aktuell habe er die Beschwerden eher im Bereich des Stamms, im Brustbereich, am Rücken, am Kopf sowie an den Beinen mit Juckreiz und Rötung. Von Seiten der Lunge gehe es ihn gut. Aus den Unterlagen geht hervor: Am 01.10.2014 wurde eine Begutachtung am Bundessozialamt von Dr.XXXX, Facharzt für Innere Medizin, durchgeführt. Dabei wurde unter der leitführenden Diagnose "Neurodermitis und Nahrungsmittelunverträglichkeiten" ein Gesamtgrad der Behinderung von 70/100 festgestellt. Als zusätzliche Diagnose wird ein "Asthma bronchiale" sowie ein "depressives Syndrom" angeführt. Das Asthma sowie die Depressio verstärkten das einschränkungsrelevante Leiden um 2 Stufen (von 50 auf 70%). Am 18.06.2014 erfolgte eine Erstellung eines labormedizinischen Befundes im Laboratorium DDr. XXXX mit unauffälligem Blutbild, unauffälligem Differenzialblutbild, unauffälligem Eisenstoffwechsel, unauffälligen Leber- und Nierenparameter, unauffälligem Fettstoffwechsel, unauffälligem Vitamin D, Parathormon und unauffällige Schilddrüsendiagnostik, auffallend eine massive IgE-Erhöhung von 13437 U/ml (Normbereich bis 90).Am 18.06.2014 erfolgte eine Erstellung eines labormedizinischen Befundes im Laboratorium DDr. römisch 40 mit unauffälligem Blutbild, unauffälligem Differenzialblutbild, unauffälligem Eisenstoffwechsel, unauffälligen Leber- und Nierenparameter, unauffälligem Fettstoffwechsel, unauffälligem Vitamin D, Parathormon und unauffällige Schilddrüsendiagnostik, auffallend eine massive IgE-Erhöhung von 13437 U/ml (Normbereich bis 90). Ferner ein Laborbefund vom selbigen Institut vom 26.06.2014 mit ebenfalls unauffälligem Blutbild, Eisenstoffwechsel, Leber, Niere, Pankreas, Fettstoffwechsel. Auffallend hier ein erhöhter Vitamin D12 Spiegel und wiederum massiv erhöhtem IgE-Spiegel. Zusätzlich wurden spezifische Antikörper gegen Nahrungsmittelallergene ausgetestet, dabei positiv Nussmix 1, sowie positiver Befund bei Kuhmilcheiweis, grenzwertig positiv bei Tomate, sowie Zwiebel und Banane. Am 18.06.2014 erfolgte dann die Konsultation bei Herrn Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesie, es wurden folgende Diagnosen angeführt: "Extreme Neurodermitis, Asthma bronchiale, Dermatitis mit multiplen Abszedierungen, Atopie, Hyper-IgE-Allergie-Syndrom, multiple Nahrungsmittelallergien, Pruritus, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Erschöpfungssyndrom bei Histaminose."Am 18.06.2014 erfolgte dann die Konsultation bei Herrn Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Anästhesie, es wurden folgende Diagnosen angeführt: "Extreme Neurodermitis, Asthma bronchiale, Dermatitis mit multiplen Abszedierungen, Atopie, Hyper-IgE-Allergie-Syndrom, multiple Nahrungsmittelallergien, Pruritus, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Erschöpfungssyndrom bei Histaminose." Aus diesem Attest geht hervor, dass die bisherigen Maßnahmen auch nicht zu einem ausreichenden Therapieerfolg führten. Nach wie vor sind starke Schmerzen und Einschränkungen im gesellschaftlichen Leben und an der Schul-/Berufsfähigkeit angeführt. In der Anamnese ist eine protrahierte Neurodermitis mit protrahiertem Verlauf und bestehender Cortisonpflicht angeführt. Detaillierte Beschwerdesymptomatik bzw. ein klinischer Befund mit Beschreibung des Hauptbildes liegt nicht vor. Am 03.02.2014 wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ein fachärztliches Attest erstellt, aus welchem die bekannte dermatologische/pulmologische Erkrankung hervor geht.Am 03.02.2014 wurde von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ein fachärztliches Attest erstellt, aus welchem die bekannte dermatologische/pulmologische Erkrankung hervor geht. Aus psychiatrischer Sicht wurde ein sekundär therapierefraktäres schweres depressives Syndrom angeführt, welches aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt 10/2007 zur Folge hatte.Aus psychiatrischer Sicht wurde ein sekundär therapierefraktäres schweres depressives Syndrom angeführt, welches aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt 10 aus 2007, zur Folge hatte. Die entsprechende Überweisung zum Facharzt für Psychiatrie geht aus dem Überweisungsschein des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. XXXX hervor.Die entsprechende Überweisung zum Facharzt für Psychiatrie geht aus dem Überweisungsschein des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 hervor. Am 26.02.2014 erfolgte dann eine Konsultation bei der Lungenfachärztin Dr. XXXX, dabei wurde die Diagnose "exogen allergisches Asthma bronchiale, Hyper-IgE-Syndrom" gestellt. An Herz und Lunge wurde ein unauffälliger Befund erhoben. Die Lungenfunktion ist in sämtlichen ventilatorischen Parameter unauffällig. Ein Hinweis auf eine Obstruktion bzw. Restriktion konnte nicht festgestellt werden. Anamnestisch wurde bei regelmäßigen Inhalationen eine subjektiv weitgehende Beschwerdefreiheit angeführt.Am 26.02.2014 erfolgte dann eine Konsultation bei der Lungenfachärztin Dr. römisch 40 , dabei wurde die Diagnose "exogen allergisches Asthma bronchiale, Hyper-IgE-Syndrom" gestellt. An Herz und Lunge wurde ein unauffälliger Befund erhoben. Die Lungenfunktion ist in sämtlichen ventilatorischen Parameter unauffällig. Ein Hinweis auf eine Obstruktion bzw. Restriktion konnte nicht festgestellt werden. Anamnestisch wurde bei regelmäßigen Inhalationen eine subjektiv weitgehende Beschwerdefreiheit angeführt. Ferner wurden am 25.02. im Laborinstitut DDr. XXXX wieder Entzündungswerte, Blutbild, Differenzialblutbild, Eisenstoffwechsel, Leber- und Nierenparameter, Schilddrüsendiagnostik mit jeweils unauffälligen Befund festgestellt. Ferner war der Spiegel der Folsäure und des Vitamins D12 in der Norm. Ergänzend wurde eine Allergiediagnostik mit neuerlich massiv erhöhtem IgE festgestellt.Ferner wurden am 25.02. im Laborinstitut DDr. römisch 40 wieder Entzündungswerte, Blutbild, Differenzialblutbild, Eisenstoffwechsel, Leber- und Nierenparameter, Schilddrüsendiagnostik mit jeweils unauffälligen Befund festgestellt. Ferner war der Spiegel der Folsäure und des Vitamins D12 in der Norm. Ergänzend wurde eine Allergiediagnostik mit neuerlich massiv erhöhtem IgE festgestellt. Am 03.06.2015 erfolgte eine neuerliche Vorstellung bei der Fachärztin für Lungenheilkunde Dr. XXXX.Am 03.06.2015 erfolgte eine neuerliche Vorstellung bei der Fachärztin für Lungenheilkunde Dr. römisch 40 . Es wurde bei kurzfristig zurückliegendem Infekt über eine Belastungsatemnot mit zeitweiligem Schwindel berichtet. Das Lungenröntgen war unauffällig, die Lungenfunktionen in sämtlichen ventilatorischen Parametern ebenso bei regelrechter Sauerstoffsättigung. Klinisch wurde ein unauffälliger Befund am Herzen und Lunge erhoben. Als Diagnose wird ein "exogen allergisches Asthma" sowie ein "Hyper-IgE-Syndrom" angeführt. Die Inhalationstherapie wurde unverändert beibehalten. Am 23.10.2015 erfolgte eine laborchemische Untersuchung mit Erhebung von Blutsenkung, Entzündungswerten, Blutbild, Leber- und Nierenfunktionsparameter, Fettstoffwechsel, jeweils im physiologischen Bereich. Auffallend war, dass die Triglyceride im unteren Normbereich angesiedelt waren, wiederum massiv erhöhte IgE-Spiegel rücklaufend im Vergleich zum Letztbefund mit 10184 U/ml. Der entsprechende Verordnungsschein zur Laboruntersuchung wurde von Dr. XXXX am 03.06.2015 ausgestellt (im Rahmen der lungenfachärztlichen Konsultation, wie oben angeführt).Der entsprechende Verordnungsschein zur Laboruntersuchung wurde von Dr. römisch 40 am 03.06.2015 ausgestellt (im Rahmen der lungenfachärztlichen Konsultation, wie oben angeführt). Am 22.03.2015 wurde ein Laborbefund mit Entzündungswerten, Blutbild, Eisenstoffwechsel, Leber- und Nierenparameter, Fettstoffwechsel, Vitamin D25 mit jeweilig unauffälligem Befund erhoben. Ferner sei das Parathormon und das Schilddrüsenhormon in der Norm angeführt. Wiederum erhöhte IgE, in der Allergiediagnostik angestiegen im Vergleich zum Vorbefund. Ferner liegt ein Überweisungsschein von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin mit Zuweisung an die Labormedizin mit händisch durchgestrichenem Datum vom 25.01.2016 vor.Ferner liegt ein Überweisungsschein von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin mit Zuweisung an die Labormedizin mit händisch durchgestrichenem Datum vom 25.01.2016 vor. Angefordert wurden die Kontrollparametern, wie in den letzten Laborbefunden angeführt, der entsprechend dazu passende Laborbefund liegt nicht vor. Am 05.04.2016 erfolgte eine erweiterte Labordiagnostik im Institut Biovis in Limburg-Hoffheim in Deutschland. Dabei wurde eine Stuhlbakteriologie mit verschiedenen Bakterienstämmen erhoben, die im Wesentlichen im physiologischen und subphysiologischen Bereich gelegen waren. Weiters wurden Elektrolyte, Calizum, Magnesium, sowie die Spurenelemente Kupfer, Eisen, Zink und Selen bestimmt mit jeweils unauffälligem Befund. Das kleine Blutbild war ebenfalls unauffällig ausgefallen. Am 01.09.2016 wurde neuerlich ein Attest von Dr. XXXX mit den bekannten Diagnosen unverändert zum Vorattest ausgestellt, dabei wurde anamnestisch der protrahierte Verlauf mit Cortisonpflicht angeführt. Die bisherigen therapeutischen Maßnahmen (diese wurden nicht detailliert angeführt) haben noch nicht zum ausreichenden Erfolg geführt, insofern wurde wiederum eine Ausbildungs-/Schul-/Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit attestiert.Am 01.09.2016 wurde neuerlich ein Attest von Dr. römisch 40 mit den bekannten Diagnosen unverändert zum Vorattest ausgestellt, dabei wurde anamnestisch der protrahierte Verlauf mit Cortisonpflicht angeführt. Die bisherigen therapeutischen Maßnahmen (diese wurden nicht detailliert angeführt) haben noch nicht zum ausreichenden Erfolg geführt, insofern wurde wiederum eine Ausbildungs-/Schul-/Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit attestiert. Aktuelle Medikation: Zyrtec 3-5 Tabletten, Cortison 25mg 1-0-0, Neurobion 1-0-0, Calzium 3x1, Melatonin 1-1-1, Magnesium 1 Teelöffel, Vitamin C, Nachtkerzenöl Kapsel 5-5-5, Schwarzkümmelölkapsel, Leinöl 1 Esslöffel, Selen 5 Tabletten, Zink jeden 2. Tag 2, Juice plus 2x1, Folsäure 2 Tropfen, Vitamin D 20 Tropfen täglich, Aminosäure, 3x täglich Inhalationen, Fucicort Creme mehrmals täglich, Excipial Salbe mehrmals täglich, Protopic Salbe, Eucerin repair, Eucerin Omega. Medikamente werden gut vertragen und als hilfreich erlebt. Untersuchungsbefund: Erscheinungsbild: Der Proband erscheint in Alltagskleidung selbstständig ohne Gehbehelf in festem Schuhwerk gehend in der Ordination. Es zeigt sich ein flüssiges Gangbild ohne wesentliche Einschränkung. Beim Bekleiden und Entkleiden zeigt sich keine Funktions- oder Bewegungseinschränkung. Untersuchungsbefund: Größe: 182,5 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: RR: 140/80 mmHg, Herzfrequenz 75/min. Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert - Fingerzählen auf 5 m bds. möglich Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht ohne Hörbehelf Obere Extremitäten: Schultergelenke beidseits: seitengleich frei beweglich Ellbogengelenke beidseits: seitengleich frei beweglich Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff: seitengleich frei Kreuzgriff: seitengleich frei Schürzengriff seitengleich frei Handgelenke beidseits: seitengleich frei beweglich Faustschluss beitseits: seitengleich komplett — Greiffunktion seitengleich regelrecht Pinzettengriff: seitengleich 1-5.Strahl frei möglich allgemeine Kraft (Händedruck): KG 5/5 Periphere Durchblutung/Sensorik/Motorik beidseits: regelrecht Umfänge (Oberarm/Unterarm): seitengleich Brustkorb: kompressionsstabil, regelrechte Atemexkursionen Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent Lunge: Vesikuläres Atmen beidseits, kreislaufkompensiert, sonorer Klopfschall Abdomen: weich, keine Druckdolenz, regelrechte Darmperistaltik Untere Extremitäten: Hüftgelenke beidseits: seitengleich frei beweglich Kniegelenke beidseits: seitengleich frei beweglich Sprunggelenke beidseits: seitengleich frei beweglich Allgemeine Kraft: KG: 5/5 (gestrecktes Bein kann in liegender Position gegen die Unterfläche angehoben werden) Periphere Durchblutung/Sensorik/Motorik beidseits: regelrecht Umfänge (Oberschenkel/Unterschenkel): seitengleich Wirbelsäule: Halswirbelsäule: frei beweglich Brustwirbelsäule: frei beweglich, diskrete Kyphotische/ rechtsskoliotische Fehlhaltung Lendenwirbelsäule: frei beweglich Klopfdolenz/Wirbelsäule: keine Muskelhartspann: keiner Fingerbodenabstand: 0 cm Zehenstand: beidseits frei Fersenstand: beidseits frei Allgemeines: Harn: kontinent, keine Beschwerden Stuhl: kontinent, keine Beschwerden Transfer: selbstständig ohne Einschränkung Gangbild: selbstständig ohne Hilfsmittel bei regelrechter Abrollbewegung und Lokomotion Hautverhältnisse: Rötende ekzematöse, teils punktförmige, lichenifizierte Hauteffloreszenzen mit Kratzspuren im Bereich der Kniekehlen beidseits, etwa handtellerflächengroß ausgeprägt. Diskrete Ausprägung am Dorsum mit vereinzelten eher punktuell geröteten Hauteffloreszenzen, etwa handtellerflächengroß, links und rechts paramedian im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule. Ekzematöse, gerötete, lichenifizierte Effloreszenzen im Bereich des Nackens, links ausgeprägter als rechts mit diskreten Kratzspuren. Unterschenkel beidseits vereinzelte punktförmige ekzematöse, teils konfluierende Hauteffloreszenzen im Ausmaß von einem Handteller medialseitig Unterschenkelmitte beidseits. Brustbereich: stärkerer Befall mit ekzematösen, lichenifizierten, punktförmig, teils konfluierenden Hauteffloreszenzen im Ausmaß vom Rippenbogen bis zum Jugulum und Schlüsselbeine beidseits. Ellbeugen beidseits ekzematöse Hautveränderungen im Ausmaß von 5-7 cm (etwa die Hälfte einer Handtellerfläche). Sekundäre Kratzspuren mit narbigen Veränderungen: multiple Narben im Bereich der Glutealregion beidseits, Unterschenkel medialseitig rechts sowie lateral rechts, sowie auch mehrere Narben im Bereich des gesamten Rückens, Oberarm bds. , multiple kleinere Narben im Bereich der Leiste beidseits. Gutachterliche Beurteilung: Im gegenständlichen Beschwerdefall liegen folgende Erkrankungen vor: -Strichaufzählung Chronisch verlaufende Neurodermitis -Strichaufzählung Lungenasthma in Folge mehrfacher Allergien -Strichaufzählung Darmfunktionsstörung in Folge von Mehrfachallergien -Strichaufzählung Bekannte mehrfache Nahrungsmittelunverträglichkeiten -Strichaufzählung Angst und Depression gemischt (aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten angefügte Diagnose) Fragen: 1. Im gegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2007 bis laufend waren durch die oben angeführten Erkrankungen Beschwerden vorrangig im Bereich der Haut durch die Neurodermitis vorhanden. Diese Beschwerden sind nach wie vor im Alltag einschränkend. Zeitweilige funktionelle Darmstörungen aufgrund von Nahrungsunverträglichkeiten sind mittlerweile gut in Schach gehalten. Ebenso ist von Seiten der Lunge bei entsprechender regelmäßiger medikamentöser und inhalatorischer Therapie im Wesentlichen eine Beschwerdefreiheit erzielt worden. Auch in dem vorliegenden Intervall ab 01.03.2007 konnten rückwirkend betrachtet keine gröberen Einschränkungen im Bereich der Lungenerkrankung festgestellt werden, nachdem diesbezüglich keine pathologischen Lungenfunktionstests und Lungenfacharztbefunde vorliegen. Die Einschränkungen im Alltag bedingt durch die Hauterkrankung sind in erster Linie durch die aufwändige Hautpflege im Ausmaß von 2-3x täglich und zusätzlich 3x wöchentlichen medizinischen Bäder bedingt. Eine Behinderung im Sinne einer reduzierten Mobilität und eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstversorgung ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht zu objektivieren. Es gibt Hinweise auf Beschwerden aus dem psychiatrischen Bereich, nachdem sich zum Untersuchungszeitpunkt eine ängstlich depressive Stimmungslage feststellen lässt. Die entsprechende psychiatrische Exploration und die Beurteilung der dadurch bedingten Einschränkungen obliegt dem Fachbereich der Psychiatrie. 2. Hinsichtlich des Schweregrades der Erkrankung ist die Lungenerkrankung durch die entsprechende medikamentöse Therapie als stabil zu werten. Zeitweilige belastungsabhängige Atemnot bzw. eine Verstärkung des Asthmas im Rahmen eines Infektes ist nicht als regelmäßige Einschränkung zu werten. Der Schweregrad der Hauterkrankung ist in der Erscheinungsform zum Untersuchungszeitpunkt mittelgradig ausgeprägt und betrifft etwa 30-40% der gesamten Hautoberfläche. Im Längsverlauf der Erkrankung ist ein massiver Schub anamnestisch ab September 2007 festzustellen mit einem Ganzkörperbefall und der Notwendigkeit einer Cortisontherapie in Tablettenform. Diese wurde anfänglich hochdosiert und in weiterer Folge an den Krankheitsverlauf und je nach Erscheinungsbild angepasst. Kurzfristig wurde die Dosis erhöht und dann wieder auf eine Zieldosis von 20mg reduziert. Dementsprechend ist der Schweregrad und die Erscheinungsform der Hauterkrankung einerseits von der Jahreszeit, den externen Einflüssen, wie allergiefördernden Faktoren und entsprechenden Infekten, welche durch das Kratzen an der Hautoberfläche entstehen, bedingt. Die Verlaufsform war von 09/2007-08/2008 schwer mit immer wieder bestehendem Ganzkörperbefall und Anpassung der Cortisondosis. In weiterer Folge haben sich die Beschwerden hinsichtlich der Haut und auch der Nahrungsmittelunverträglichkeiten bzw. der Magen-/Darmproblematik schrittweise bis zum Jahr 2014 gebessert. Seither ist der derzeitige Stand und das derzeitige Ausmaß des Befalls, wie oben beschrieben, stabil vorhanden. 3. Persönlicher Hilfe und Wartung bedurfte Herr XXXX im besagten Zeitraum ab 01.03.2007 für das Auflegen von Pflegesalben vor allem im Bereich des Rückens. In den vorderen Bereichen, Oberarme, Brustbereich, Gesichtsbereich ist das Auflegen von Heilsalben teils selbstständig möglich, falls der Befall umschrieben ist.3. Persönlicher Hilfe und Wartung bedurfte Herr römisch 40 im besagten Zeitraum ab 01.03.2007 für das Auflegen von Pflegesalben vor allem im Bereich des Rückens. In den vorderen Bereichen, Oberarme, Brustbereich, Gesichtsbereich ist das Auflegen von Heilsalben teils selbstständig möglich, falls der Befall umschrieben ist. Bei einer Ganzkörpersalbung bzw. bei der Absolvierung von medizinischen Ölbädern bedarf der Sohn der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum entsprechender Fremdhilfe. In den Bereichen An- und Auskleiden, übliche tägliche Körperpflege, Mahlzeitenzubereitung, Mahlzeitenzufuhr, Notdurftverrichtung, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, Haushaltsführung ist Herrn XXXX im gegenständlichen Zeitraum eine Selbstständigkeit zumutbar.Bei einer Ganzkörpersalbung bzw. bei der Absolvierung von medizinischen Ölbädern bedarf der Sohn der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum entsprechender Fremdhilfe. In den Bereichen An- und Auskleiden, übliche tägliche Körperpflege, Mahlzeitenzubereitung, Mahlzeitenzufuhr, Notdurftverrichtung, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände, Haushaltsführung ist Herrn römisch 40 im gegenständlichen Zeitraum eine Selbstständigkeit zum

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