GVG) eingestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird
GVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
G. Beigelegt waren dem Antrag ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Beigelegt waren dem Antrag ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab; zugleich wurde ihm
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung
F (Spruchpunkt I). Überdies stellte die belangte Behörde
Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab; zugleich wurde ihm
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF (Spruchpunkt römisch eins). Überdies stellte die belangte Behörde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei). Mit Schriftsatz vom
G 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus”) zu erteilen. Er legte einen Versicherungsdatenauszug, einen Meldezettel und eine "Antragsbegründung" vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines achtjährigen Aufenthaltes versucht habe sich zu integrieren und das A2 Sprachdiplom erfolgreich absolviert habe. Er sei krankenversichert, habe eine ortsübliche Unterkunft und verkaufe eine Straßenzeitung. Er habe einen großen Freundeskreis. Seine Identität stehe fest, da er eine Geburtsurkunde vorgelegt und an der Vorführung vor die nigerianische Botschaft teilgenommen habe. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst.Am 22. August 2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich bei der belangten Behörde den Antrag, ihm
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus”) zu erteilen. Er legte einen Versicherungsdatenauszug, einen Meldezettel und eine "Antragsbegründung" vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines achtjährigen Aufenthaltes versucht habe sich zu integrieren und das A2 Sprachdiplom erfolgreich absolviert habe. Er sei krankenversichert, habe eine ortsübliche Unterkunft und verkaufe eine Straßenzeitung. Er habe einen großen Freundeskreis. Seine Identität stehe fest, da er eine Geburtsurkunde vorgelegt und an der Vorführung vor die nigerianische Botschaft teilgenommen habe. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, welche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 25. März 2016 ergeben habe; diesbezüglich wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt und darauf verwiesen, dass der Antrag ansonsten
G zurückzuweisen wäre.Mit Schreiben der belangten Behörde vom
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen wäre. Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom
G-DV abzusehen.Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom
Paragraph 4, AsylG-DV abzusehen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Antragstellung des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt eingetreten und der Antrag sohin
G 2005 zurückzuweisen gewesen sei. Dem neuen Antrag sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt zu entnehmen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Antragstellung des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt eingetreten und der Antrag sohin
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei. Dem neuen Antrag sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt zu entnehmen. In der gegen diesen Bescheid durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
G 2005 im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (25. März 2016) ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Auch die Verhältnisse in Nigeria würden sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert haben. Eine neue inhaltliche Prüfung des Antrages könne daher entfallen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016, GZ. I403 1401001-3, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers
Paragraph 55, AsylG 2005 im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (25. März 2016) ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Auch die Verhältnisse in Nigeria würden sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert haben. Eine neue inhaltliche Prüfung des Antrages könne daher entfallen. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016
2a FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 02.12.2016 geladen. Der Bescheid wurde am 24.11.2016 zugestellt.Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016
Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 02.12.2016 geladen. Der Bescheid wurde am 24.11.2016 zugestellt. Dem Akt (AS 691, 693) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Termin in Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters nachkam, allerdings nach seinen eigenen Angaben nach einer Wartezeit von 2 Stunden aufgrund anderer Termine das Gebäude verließ. Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2016
2a FPG zum Zweck der Identitätsprüfung neuerlich geladen, nunmehr für den 16.12.2016. Der Bescheid wurde am 12.12.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin wahr.Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2016
Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zum Zweck der Identitätsprüfung neuerlich geladen, nunmehr für den 16.12.2016. Der Bescheid wurde am 12.12.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin wahr. Am 19.12.2016 langte eine Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen beide Ladungsbescheide beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches mit Beschluss vom 19.12.2016, GZ. I403 1401001-4/2E, die Beschwerde zuständigkeitshalber
Vm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterleitete.Am 19.12.2016 langte eine Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen beide Ladungsbescheide beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches mit Beschluss vom 19.12.2016, GZ. I403 1401001-4/2E, die Beschwerde zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterleitete. Am 02.01.2017 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Akt dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde vorgelegt. In der Beschwerde wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer sich in den acht Jahren seines Aufenthaltes in Österreich integriert habe. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016 abgewiesen worden; dagegen sie fristgerecht ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof gestellt worden und habe man die zuständige Behörde ersucht, zwischenzeitlich von fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe beide Termine wahrgenommen, doch sei er beim ersten Termin nach 2 Stunden gegangen, da das Warten nicht länger zumutbar gewesen sei. Die Ladungsbescheide seien unverhältnismäßig, gehe die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 19.10.2016 doch von einer festgestellten Identität aus und nenne dann in den Ladungsbescheiden als Gegenstand der Amtshandlung eine "Identitätsprüfung". In beiden Ladungsbescheiden werde die Festnahme angedroht und würden die Termine im "Halbgesperre" stattgefunden haben. Die Ladungen seien unrechtmäßig gewesen, da die Identität des Beschwerdeführers ja bereits festgestanden habe. Das Halbgesperre sei ein Teil des Polizeianhaltezentrums, daher sei der Beschwerdeführer während der Zeit des Wartens auf die Amtshandlung seiner Freiheit beraubt gewesen. In der Beschwerde wurde beantragt, beide Ladungen für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Diesbezüglich wurde auf § 35 Abs. 1 und 4 Z.3 VwGVG verwiesen und den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei in Höhe von 737,60 Euro beantragt.Am 02.01.2017 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Akt dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde vorgelegt. In der Beschwerde wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer sich in den acht Jahren seines Aufenthaltes in Österreich integriert habe. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016 abgewiesen worden; dagegen sie fristgerecht ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof gestellt worden und habe man die zuständige Behörde ersucht, zwischenzeitlich von fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe beide Termine wahrgenommen, doch sei er beim ersten Termin nach 2 Stunden gegangen, da das Warten nicht länger zumutbar gewesen sei. Die Ladungsbescheide seien unverhältnismäßig, gehe die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 19.10.2016 doch von einer festgestellten Identität aus und nenne dann in den Ladungsbescheiden als Gegenstand der Amtshandlung eine "Identitätsprüfung". In beiden Ladungsbescheiden werde die Festnahme angedroht und würden die Termine im "Halbgesperre" stattgefunden haben. Die Ladungen seien unrechtmäßig gewesen, da die Identität des Beschwerdeführers ja bereits festgestanden habe. Das Halbgesperre sei ein Teil des Polizeianhaltezentrums, daher sei der Beschwerdeführer während der Zeit des Wartens auf die Amtshandlung seiner Freiheit beraubt gewesen. In der Beschwerde wurde beantragt, beide Ladungen für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Diesbezüglich wurde auf Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG verwiesen und den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei in Höhe von 737,60 Euro beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger
des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
G 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus”) zu erteilen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus”) zu erteilen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom
2a FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 16.12.2016 geladen. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin wahr.Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2016
Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 16.12.2016 geladen. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin wahr.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zu Spruchteil A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH
GVG einzustellen.Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Eine hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges würde zudem ergeben, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Prüfung abzuweisen gewesen wäre: Zunächst ist nämlich der Beschwerdeeinwand, ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers zum Zweck der Identitätsprüfung wäre nicht erforderlich gewesen, weil diese Umstände zweifelsfrei feststünden, nicht begründet. Es findet sich zwar in der Ladung dieses Thema im Rahmen der Umschreibung des Gegenstandes der Amtshandlung. Für den seit Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer musste jedoch aus dem Gesamtzusammenhang klar sein, dass im Hinblick auf das Bestehen einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung und seiner Ausreiseverpflichtung in Verbindung mit dem Hinweis auf die Anwesenheit einer nigerianischen Delegation vorrangig die Erörterung der Modalitäten und Vorbereitung der Erfüllung dieser Ausreiseverpflichtung Gegenstand der Vernehmung bei dem festgesetzten Termin sein sollte. Dass die belangte Behörde angesichts der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise dessen persönliches Erscheinen für erforderlich erachtete, ist aber nicht zu beanstanden (vgl. zur Zulässigkeit einer Ladung zwecks Mitwirkung an der Ausreise: Erkenntnis des VwGH vom
G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, so dass sie der Erlassung oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen.Wenn in der Beschwerde darüber hinaus darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag bei den Höchstgerichten in Bezug auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016 gestellt habe, muss dem entgegengehalten werden, dass Gegenstand dieses Verfahrens ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG gewesen war. In Paragraph 58, Absatz 13, AsylG wird diesbezüglich klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, so dass sie der Erlassung oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Soweit in der Beschwerde eine Freiheitsberaubung behauptet wird, muss darauf hingewiesen werden, dass in der Beschwerde ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer der ersten Ladung für den 2. Dezember 2016 zwar zunächst Folge geleistet hatte, dann aber des Wartens müde wurde und das Gebäude einfach verließ. Alleine aufgrund der faktischen Umstände kann daher keine Rede von einer Freiheitsberaubung sein. Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) (Un)zulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.1401001.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.