Obsah (15)
Art. 130Art. 133§ 6a§ 28§ 6§ 58§ 17§ 31Art. 131Art. 129Art. 132§ 6b§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlW176 2113685-1 SpruchW176 2113685-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde d
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 16.07.2010 an das Bezirksgericht XXXX ersuchte das Bundesasylamt um Bestellung eines Abwesenheitskurators für einen Asylwerber, was in der Folge auch geschah.
- Mit Schreiben vom 16.07.2010 an das Bezirksgericht römisch 40 ersuchte das Bundesasylamt um Bestellung eines Abwesenheitskurators für einen Asylwerber, was in der Folge auch geschah.
- Aufgrund dieses Sachverhaltes schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit der nunmehr angefochtenen Erledigung der Republik Österreich (Bund) die Pauschalgebühr nach TP 12 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv 232,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr
§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), id
Hv 8,-- EUR, somit einen Gesamtbetrag von 240,-- EUR zur Zahlung vor, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zahlungspflichtig sei der
§ 28Z 10 GGG der Antragsteller.
Dies sei der Bund, dem die Tätigkeit des Bundesasylamtes zuzurechnen sei. Die persönliche gänzliche Gebührenbefreiung des Bundes sei entfallen.2. Aufgrund dieses Sachverhaltes schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit der nunmehr angefochtenen Erledigung der Republik Österreich (Bund) die Pauschalgebühr nach TP 12 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), idHv 232,-- EUR sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv 8,-- EUR, somit einen Gesamtbetrag von 240,-- EUR zur Zahlung vor, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zahlungspflichtig sei der
Paragraph 28, Ziffer 10, GGG der Antragsteller. Dies sei der Bund, dem die Tätigkeit des Bundesasylamtes zuzurechnen sei. Die persönliche gänzliche Gebührenbefreiung des Bundes sei entfallen. Die Erledigung wurde der Finanzprokuratur, die als Vertreterin der Republik Österreich bezeichnet wurde, am 28.07.2015 zustellt.
- Gegen diese Erledigung erhob die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, mit einem am 25.08.2015 eingelangten Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie u.a. aus, dass hier kein Fall der obligatorischen Vertretung der Republik Österreich durch die Finanzprokuratur vorliege und die Zustellung des angefochtenen Bescheides an diese keine Rechtswirkungen entfalten könne.
- In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schreiben vom 09.12.2016 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Migration (BFA) – als dem Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes – auf anzugeben, ob ihm die angefochtene Erledigung der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.12.2014 im Original weitergeleitet worden sei und ob es die Finanzprokuratur mit der Erstattung der Beschwerde beauftragt habe bzw. (verneinendenfalls) ob diese Beschwerde genehmigt werde.
- Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 teilte das BFA mit, dass ihm die angefochtene Erledigung weder im Original noch in Kopie weitergeleitet worden sei. Auch habe es weder einen Auftrag an die Finanzprokuratur erteilt noch die Beschwerde genehmigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die angefochtene Erledigung der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19.12.2014 wurde der Finanzprokuratur, nicht aber dem BFA zugestellt. Sie wurde in der Folge nicht im Original an das BFA weitergeleitet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach die angefochtene Erledigung der Finanzprokuratur, nicht aber dem BFA zugestellt wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein in Verbindung mit dem unter Punkt
- dargestellten Schriftsatz. Auf diesen stützt sich auch die Feststellung, wonach die Erledigung nicht an das BFA weitergeleitet wurde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs.
1 erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.1.
Art. 131Abs.
2 erster Satz B-VG erkennt das (
Art. 129
B-VG als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnende) Verwaltungsgericht des Bundes grundsätzlich über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.2.1.1.
Artikel 131
, Absatz 2, erster Satz B-VG erkennt das (
Artikel 129
, B-VG als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnende) Verwaltungsgericht des Bundes grundsätzlich über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die §§ 1 bis 3 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008 (ProkG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins bis 3 des Finanzprokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008, (ProkG) lauten wie folgt: "§ 1. Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen. § 2.
(1)Der Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,Paragraph 2,
(1)Der Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,
- Rechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten;
- zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln;
- Schiedsgutachten zu erstatten;
- bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zu beraten;
- Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten;
- in Rechtsangelegenheiten zu beraten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden;
- generelle Rechtsinformationen anzubieten;
- in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten;
- in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt;
- den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach § 4 Abs. 1 vor Gericht zu vertreten.
- den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Artikel 36,, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach Paragraph 4, Absatz eins, vor Gericht zu vertreten.
(2)Der Finanzprokuratur kommen bei der Vertretung und Beratung jedenfalls die Rechte eines Rechtsanwaltes zu, sofern im vorliegenden Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
(3)Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Finanzprokuratur in Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln oder die Einsichtnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Finanzprokuratur ist berechtigt, für ihre Zwecke die Übermittlung von amtlichen Veröffentlichungen zu begehren und die Büchereien und Archive der öffentlichen Dienststellen zu benützen. § 3.
(1)Die Republik Österreich (Bund) ist vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist. Weiters obliegt der Finanzprokuratur die ausschließliche Vertretung der Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt. In allen Fällen der obligatorischen Vertretung können Zustellungen nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen.Paragraph 3,
(1)Die Republik Österreich (Bund) ist vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist. Weiters obliegt der Finanzprokuratur die ausschließliche Vertretung der Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt. In allen Fällen der obligatorischen Vertretung können Zustellungen nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen.
(2)Die Republik Österreich (Bund) wird von der Finanzprokuratur in Rechtsangelegenheiten beraten, soweit eine Rechtsberatung nicht durch andere Bundesorgane oder durch sonstige Rechtsberater erfolgt.
(3)In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig.
(3)In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig.
(4)Nachstehende Mandanten können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor allen nationalen und internationalen Gerichten sowie Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.
- Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist;
- Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
- Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern nach Z 1 bestellt sind;
- Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern nach Ziffer eins, bestellt sind;
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
- Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung
Abs. 1 zu erfolgen hat.5. Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung
Absatz eins, zu erfolgen hat.
(5)Länder und Gemeinden können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor den ordentlichen Gerichten, den Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts sowie den Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.
(6)Die Finanzprokuratur ist ferner berufen, zum Schutz öffentlicher Interessen auch dann einzuschreiten und alle in Betracht kommenden Anträge und Rechtsmittel zu ergreifen, wenn die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen."
§ 6bAbs.
3 2. Satz GEG gilt (vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden Konstellation) die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
Paragraph 6 b, Absatz 3, 2. Satz GEG gilt (vorbehaltlich einer hier nicht vorliegenden Konstellation) die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
§ 7Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (Zust
G), die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
Paragraph 7, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. 3.2.1.2. Ein Zustellmangel liegt vor, wenn der Zustellvorgang, prinzipiell aber auch dann, wenn die Zustellverfügung iSd § 5 ZustG (Zustellungs-)Vorschriften widerspricht (Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16
(2004), Anm. 1 zu § 7 ZustG; vgl. auch die in Walter/Thienel, MGA Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)unter E 1 ff zu § 7 ZustG wiedergegebene dem entsprechende Rechtsprechung). Nach § 7 Zustellgesetz nicht heilbar ist eine Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung, dh. eine Heilung kommt nur in Betracht, wenn das Dokument dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zukommt. Die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Dokumentes (zB Weiterübermittlung per Fax) heilt einen Zustellmangel nicht (Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 203/1, S 118).3.2.1.2. Ein Zustellmangel liegt vor, wenn der Zustellvorgang, prinzipiell aber auch dann, wenn die Zustellverfügung iSd Paragraph 5, ZustG (Zustellungs-)Vorschriften widerspricht (Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16
(2004), Anmerkung 1 zu Paragraph 7, ZustG; vergleiche auch die in Walter/Thienel, MGA Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998)unter E 1 ff zu Paragraph 7, ZustG wiedergegebene dem entsprechende Rechtsprechung). Nach Paragraph 7, Zustellgesetz nicht heilbar ist eine Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung, dh. eine Heilung kommt nur in Betracht, wenn das Dokument dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zukommt. Die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Dokumentes (zB Weiterübermittlung per Fax) heilt einen Zustellmangel nicht (Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 203/1, S 118). 3.2.
- Die Beschwerde wurde zwar fristwahrend erhoben. Es mangelt im gegenständlichen Fall jedoch an einer anderen Prozessvoraussetzung: Da das Bundesasylamt keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, muss angenommen werden, dass es bei der Beantragung der Bestellung eines Abwesenheitskurators im gerichtlichen Grundverfahren als Vertreter der Republik Österreich handelte; davon ging im Übrigen auch die belangte Behörde aus, als sie in der angefochtenen Erledigung ausführte, die Tätigkeit des Bundesasylamtes sei dem Bund zuzurechnen. Da der Einbringungsbehörde ein Erlöschen dieser Vertretungsmacht nicht mitgeteilt wurde, galt diese
§ 6bAbs.
3 2. Satz GEG auch für das Einbringungsverfahren.Da das Bundesasylamt keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, muss angenommen werden, dass es bei der Beantragung der Bestellung eines Abwesenheitskurators im gerichtlichen Grundverfahren als Vertreter der Republik Österreich handelte; davon ging im Übrigen auch die belangte Behörde aus, als sie in der angefochtenen Erledigung ausführte, die Tätigkeit des Bundesasylamtes sei dem Bund zuzurechnen. Da der Einbringungsbehörde ein Erlöschen dieser Vertretungsmacht nicht mitgeteilt wurde, galt diese
Paragraph 6 b, Absatz 3, 2. Satz GEG auch für das Einbringungsverfahren. Überdies liegt – wie sich aus § 3 Abs. 1 und 2 Finanzprokuraturgesetz ergibt – eine obligatorische Vertretung der Republik Österreich (Bund) durch die Finanzprokuratur, wo dieser zuzustellen ist, nur in Verfahren vor ordentlichen Gerichten vor, während in allen übrigen Verfahren – so etwa im gegenstündlichen Einbringungsverfahren, das ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde ist – die Finanzprokuratur nur auf Verlangen tätig würde; ein solches Verlangen wurde aber nicht gestellt.Überdies liegt – wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins und 2 Finanzprokuraturgesetz ergibt – eine obligatorische Vertretung der Republik Österreich (Bund) durch die Finanzprokuratur, wo dieser zuzustellen ist, nur in Verfahren vor ordentlichen Gerichten vor, während in allen übrigen Verfahren – so etwa im gegenstündlichen Einbringungsverfahren, das ein Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde ist – die Finanzprokuratur nur auf Verlangen tätig würde; ein solches Verlangen wurde aber nicht gestellt. Daher hätte die belangte Behörde die angefochtene Erledigung dem BFA (und nicht der Finanzprokuratur) zustellen müssen. Da aufgrund der Feststellungen weiters angenommen werden muss, dass die Erledigung auch nicht später dem BFA faktisch zugekommen ist, konnte eine rechtswirksame Zustellung der Erledigung nicht bewirkt werden, weshalb dieser keine Bescheidqualität zukommt. Daher war die Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen, als unzulässig zurückzuweisen.Daher war die Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen, als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3.3. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2113685.1.00