← Österreich

{'item': 'W176 2122050-1'}

Obsah (9)§ 2§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlW176 2122050-1 SpruchW176 2122050-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die

§ 2Abs. 2 GEG [id

Hv] € 1.277,00" zur Zahlung vorgeschrieben wird,

§ 28Abs. 1, 2 und 5 i

Vm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, sofern dem Beschwerdeführer damit der "1/2 Rückersatz der SV-Gebühr lt. Beschluss ON 131

Paragraph 2, Absatz 2, GEG [idHv] € 1.277,00" zur Zahlung vorgeschrieben wird,

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer diverse Gerichtsgebühren in der Gesamthöhe von EUR 1.649,-- zur Zahlung vor, die in dem beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX geführten Pflegschaftsverfahren betreffend den mj. Sohn des Beschwerdeführers entstanden seien, darunter den halben Rückersatz der Sachverständigengebühr laut Beschluss ON 131 idHv EUR 1.277,--.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem nunmehrigen Beschwerdeführer diverse Gerichtsgebühren in der Gesamthöhe von EUR 1.649,-- zur Zahlung vor, die in dem beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 geführten Pflegschaftsverfahren betreffend den mj. Sohn des Beschwerdeführers entstanden seien, darunter den halben Rückersatz der Sachverständigengebühr laut Beschluss ON 131 idHv EUR 1.277,--. In der Begründung wurde diesbezüglich festgehalten, dass mit dem unbekämpften Beschluss ON 131 unter Punkt
  3. die Gebühren der Sachverständigen XXXX mit EUR 2.554,-- bestimmt worden seien und ausgesprochen worden sei, dass zum Ersatz der Beschwerdeführer sowie der Minderjährige je zur Hälfe verpflichtet seien. Dieser Beschluss sei dem Beschwerdeführer durch "Übernahme durch einem dem Zusteller persönlich bekannten Mitbewohner des Vaters" wirksam zugestellt worden.In der Begründung wurde diesbezüglich festgehalten, dass mit dem unbekämpften Beschluss ON 131 unter Punkt
  4. die Gebühren der Sachverständigen römisch 40 mit EUR 2.554,-- bestimmt worden seien und ausgesprochen worden sei, dass zum Ersatz der Beschwerdeführer sowie der Minderjährige je zur Hälfe verpflichtet seien. Dieser Beschluss sei dem Beschwerdeführer durch "Übernahme durch einem dem Zusteller persönlich bekannten Mitbewohner des Vaters" wirksam zugestellt worden.
  5. Mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein, wobei ausschließlich die Vorschreibung der halben Sachverständigengebühr

Beschluss ON 131 bekämpft wird. Begründend wird vorgebracht, dass dieser Beschluss bislang dem Beschwerdeführer gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da er ihm bisher nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Denn er sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ON 131 bereits von RA Mag. LEVOVNIK rechtsfreundlich vertreten gewesen; diesem sei der Beschluss jedoch weder zugestellt worden noch tatsächlich zugekommen. Aus diesem Grund hätte dem Beschwerdeführer die halbe Sachverständigengebühr nicht vorgeschrieben werden dürfen.

  1. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  2. In weiterer Folge übermittelte das Bezirksgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen den Akt des gerichtlichen Grundverfahrens.
  3. In weiterer Folge übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen den Akt des gerichtlichen Grundverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.08.2015, Zl. XXXX-131, wurden ua. die Gebühren der Sachverständigen XXXX mit EUR 2.554,-- bestimmt (Spruchpunkt 2.) und wurde ausgesprochen, dass zum Ersatz der Beschwerdeführer sowie der Minderjährige je zur Hälfe verpflichtet sind (Spruchpunkt 4.).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.08.2015, Zl. XXXX-131, wurden ua. die Gebühren der Sachverständigen römisch 40 mit EUR 2.554,-- bestimmt (Spruchpunkt 2.) und wurde ausgesprochen, dass zum Ersatz der Beschwerdeführer sowie der Minderjährige je zur Hälfe verpflichtet sind (Spruchpunkt 4.). In der Zustellverfügung des Beschlusses wurde verfügt, diesen dem Beschwerdeführer per RSb-Sendung selbst zuzustellen, was in der Folge auch geschah. Zum Zeitpunkt dieser Zustellung war der Beschwerdeführer bereits von RA Mag. LEVOVNIK rechtsfreundlich vertreten. Der genannte Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX ist RA Mag. LEVOVNIK nicht tatsächlich zugekommen.Der genannte Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 ist RA Mag. LEVOVNIK nicht tatsächlich zugekommen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Gebührenakt, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu den Modalitäten der Zustellung der Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.08.2015, Zl. XXXX-131, dem Beschwerdevorbringen sowie der Einsichtnahme in den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Akt des gerichtlichen Grundverfahrens. Aus diesem ist etwa ersichtlich, dass der Beschluss vom 23.04.2015, Zl. XXXX-110, mit dem XXXX zur Sachverständigen bestellt wurde, dem Beschwerdeführer zu Handen von RA Mag. LEVOVNIK zugestellt worden war und dass der Beschwerdeführer erst am 13.08.2015 - vertreten durch RA Mag. LEVOVNIK - eine zu ON 129 protokollierte Eingabe gemacht hatte.Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Gebührenakt, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu den Modalitäten der Zustellung der Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.08.2015, Zl. XXXX-131, dem Beschwerdevorbringen sowie der Einsichtnahme in den vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Akt des gerichtlichen Grundverfahrens. Aus diesem ist etwa ersichtlich, dass der Beschluss vom 23.04.2015, Zl. XXXX-110, mit dem römisch 40 zur Sachverständigen bestellt wurde, dem Beschwerdeführer zu Handen von RA Mag. LEVOVNIK zugestellt worden war und dass der Beschwerdeführer erst am 13.08.2015 - vertreten durch RA Mag. LEVOVNIK - eine zu ON 129 protokollierte Eingabe gemacht hatte.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind

§ 28Abs. 5 Vw

GVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
  2. § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG) lautet:3.2.1.
  3. Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG) lautet: "Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden." 3.2.1.
  4. Die Beschränkung der zulässigen Gründe darauf, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt ist und die Vorschreibung der Gerichtsentscheidung nicht entspricht, ist nur dann zu beachten, wenn der Vorschreibung eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes zugrunde liegt. Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130, zur Vorgängerbestimmung des § 6b Abs. 4 GEG, dem damaligen § 7 Abs, 1 dritter Satz GEG).3.2.1.
  5. Die Beschränkung der zulässigen Gründe darauf, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt ist und die Vorschreibung der Gerichtsentscheidung nicht entspricht, ist nur dann zu beachten, wenn der Vorschreibung eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes zugrunde liegt. Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, dem damaligen Paragraph 7, Abs, 1 dritter Satz GEG). 3.2.
  6. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, mit dem die Gebühren der Sachverständigen bestimmt und ausgesprochen wurde, dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurde (wobei auch eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen an den Rechtsvertreter nicht in Betracht kommt), liegt dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der bekämpften Vorschreibung von EUR 1.277,-- keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugrunde.3.2.
  7. Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , mit dem die Gebühren der Sachverständigen bestimmt und ausgesprochen wurde, dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurde (wobei auch eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen an den Rechtsvertreter nicht in Betracht kommt), liegt dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der bekämpften Vorschreibung von EUR 1.277,-- keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugrunde. Der Bescheid war daher im Sinne der Beschwerde insoweit aufzuheben. 3.2.
  8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2122050.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.