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{'item': 'W191 2134553-1'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 51§ 3§ 8§ 63§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 7§ 15§ 18§ 34§ 16§ 2§ 23§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlW191 2134553-1 SpruchBESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Bes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG bezüglich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides bezüglich Spruchpunkt I. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bezüglich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides bezüglich Spruchpunkt römisch eins. an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX, geboren am XXXX (BF1), ihr minderjähriger Sohn XXXX, geboren am XXXX (BF2), sowie ihre minderjährigen Töchter XXXX, geboren am XXXX (BF3), und XXXX, geboren am XXXX (BF4), sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems.1.
  3. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF1), ihr minderjähriger Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF2), sowie ihre minderjährigen Töchter römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF3), und römisch 40 , geboren am römisch 40 (BF4), sind afghanische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Moslems. Der Sohn der BF1, XXXX, befindet sich seit Juni 2012 in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011, Zahl 12 06.994-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der Sohn der BF1, römisch 40 , befindet sich seit Juni 2012 in Österreich. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2011, Zahl 12 06.994-BAS, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF stellten am 24.01.2014 im Wege der österreichischen Botschaft für Afghanistan in Islamabad (Pakistan) jeweils einen Antrag auf Familienzusammenführung. Nach Durchführung einer DNA-Untersuchung vom 06.05.2014 wurden die Anträge auf Familienzusammenführung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 20.01.2015 positiv entschieden. In der Folge reisten die BF am 22.03.2015 legal mit österreichischem Visum in das österreichische Bundegebiet ein. 1.
  4. Am 23.03.2016 stellten die BF – die BF1 auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder – jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  5. Am 23.03.2016 stellten die BF – die BF1 auch als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder – jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  6. In ihrer Erstbefragung am 25.03.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Sie stamme ursprünglich aus der Provinz Ghazni, Afghanistan. Sie sei traditionell verheiratet, zu ihrem Mann habe sie aber seit vier Jahren keinen Kontakt. Sie sei Analphabetin und habe keine Ausbildung, in Afghanistan sei sie Hausfrau und Mutter gewesen. In der Provinz Ghazni würden noch ihre Eltern und drei Schwestern und Brüder wohnen. Ein Sohn befinde sich als subsidiär Schutzberechtigter seit 2012 in Österreich. Sie sei am 22.03.2015 gemeinsam mit ihren drei unmündigen minderjährigen Kindern legal mit Reisepass und den erforderlichen Visa auf dem Luftweg nach Österreich eingereist. Ihr Sohn habe sie vom Flughafen abgeholt und in eine Wohnung gebracht. Am 23.03.2015 seien sie zur EAST gefahren, um einen Asylantrag zu stellen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie in erster Linie mit ihren Kindern nach Österreich gekommen sei, um hier mit ihrem Sohn zu leben. Zweitens sei die Situation in Afghanistan ganz schlecht und es herrsche Krieg. Ihr Mann sei seit vier Jahren verschollen und sie habe keinen Kontakt mit ihm. Ebenfalls vor vier Jahren seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr ältester Sohn sei verletzt worden und im Iran verstorben. Ihre drei minderjährigen Kinder würden seit Geburt bei ihr leben, seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF wurden unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurden unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.

  1. Bei ihrer Einvernahme am 06.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte die BF1 die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie psychisch angeschlagen und etwas vergesslich geworden sei. Sie sei jeweils einmal in der Ambulanz und beim Psychiater gewesen und nehme regelmäßig Schlaftabletten. Ihr seit 2012 in Österreich aufhältiger Sohn sei verschwunden und sie sei deshalb sehr unruhig. Er sei psychisch krank und im Krankenhaus gewesen. Er sei von der Grundversorgung hinausgeworfen worden und schlafe bei Freunden. Zu ihrer Wohnsituation im Herkunftsland gab sie an, in Afghanistan zuletzt im Distrikt Lashgar Gah, Provinz Helmand gelebt zu haben. Zuerst habe sie bei ihren Schwiegereltern gewohnt und ihr Schwager sei auch dort gewesen. Dann sei sie mit ihrem Mann in ein anderes Haus gezogen und dort hätten sie alleine mit ihren Kindern gelebt. Aktuell halte sich in Afghanistan ein Bruder in Kabul auf, ihre anderen Geschwister und ihre Eltern würden in einem genannten Dorf in der Provinz Ghazni leben. Ihr Mann habe für die Familie gesorgt und als Dolmetscher gearbeitet. Sie hätten auch eine kleine Landwirtschaft mit Zwiebeln gehabt, diese hätte aber nur für sie alleine gereicht. Ihr Alltag im Herkunftsstaat habe so ausgesehen, dass sie in der Früh aufgestanden sei und gebetet habe. Sie habe das Frühstück vorbereitet und das Brot gebacken. Sie habe die Kinder zur Schule geschickt und den Haushalt erledigt, gekocht, geputzt und die Wäsche gewaschen. Ihr sei es leider nicht möglich gewesen, eine Schule zu besuchen, und sie sei froh, dass sie hier die Sprache lernen könne. Sie schäme sich manchmal dafür, dass sie nicht lesen und schreiben könne. Sie habe keine richtige Berufsausbildung, in Afghanistan sei sie nicht erwerbstätig gewesen. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, dass ihr Mann für die Amerikaner gearbeitet habe und sie deshalb von den Taliban bedroht worden seien. Sie hätten ihren Sohn verfolgt und seien in ihr Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen. Eines Abends sei ihr Haus von den Taliban bombardiert worden. Ihr Mann sei geflüchtet und zwei Söhne seien verletzt worden, ein Sohn sei in der Folge gestorben. In ihrem Dorf habe es viele Taliban gegeben und die Polizei hätte nichts gegen sie unternehmen können. Die Taliban seien am Abend immer zu den Häusern gegangen und hätten die Leute bedroht und getötet. Nach dem Vorfall sei sie mit ihren Kindern in den Iran geflohen, wo sie sich ca. zwei Jahre illegal aufgehalten hätten, dort sei auch die BF4 geboren. Sie habe in der Landwirtschaft und als Putzfrau gearbeitet, dafür habe sie eine Wohnmöglichkeit und Essen bekommen. Als ihr nunmehr in Österreich lebender Sohn nach Afghanistan abgeschoben worden sei, seien sie nach Pakistan gegangen, wo sie erneut als Putzfrau gearbeitet habe. Sie habe nicht im Iran bleiben können, weil sie dort keine Dokumente gehabt hätten, und in Pakistan sei es genau so gefährlich wie in Afghanistan. Es habe immer Unruhe gegeben und sie sei besorgt um ihre Kinder gewesen. In Österreich befinde sich nun auch ihr Gatte, sie seien unabhängig voneinander eingereist und er sei jetzt auch in Salzburg. Sein Asylverfahren sei noch anhängig. Aktuell besuche sie einen Alphabetisierungskurs. Sie würde die Sprache lernen und dann arbeiten wollen, so könne sie etwa als Putzfrau oder als Abwäscherin arbeiten. Der BF2 gehe zur Schule, die BF3 und BF4 würden den Kindergarten besuchen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor den Taliban, da diese die Familie von jemandem, der bei den Amerikanern gearbeitet habe, umbringen würden. Kleine Kinder und Ehefrauen würden von den Taliban getötet, sie seien dort in Gefahr. Mit verfahrensleitender Verfügung wurden der BF1 in der Einvernahme Länderfeststellungen übergeben und ihr eine Frist von 14 Tagen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 15.06.2016 wurde im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung der BF1 aufgrund der Dolmetschertätigkeit ihres Ehegatten für die US-Streitkräfte kritisiert, dass die Länderfeststellungen keine ausführlichen Informationen zu Mitarbeitern internationaler Organisationen enthalten würden. Für den Fall, dass die Behörde beabsichtige, der Asylwerberin nicht den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, werde die Einholung von Informationen zur Situation von Dolmetschern für das im Verfahren relevante Jahr 2012 beantragt. Weiters legte die BF1 einen Entlassungsbericht sowie einen Verlegungsbericht vor, aus denen hervorgeht, dass sie sich am 03.11.2015 aufgrund einer psychogenen Hyperventilation mit respiratorischer Alkalose in ambulanter Behandlung befunden habe. Im Entlassungsbericht wurde weiters eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Als Therapieempfehlung wurde der BF1 ein Medikament zur Schlafregulation verschrieben. 1.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 12.08.2016 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (in der Folge AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.08.2017 (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 12.08.2016 die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 23.03.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.08.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse sowie aufgrund ihrer vorgelegten Urkunden glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Mit ihrem Fluchtvorbringen hätten die BF keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Bei dem vorgebrachten Angriff der Taliban handle es sich um eine Straftat, die von Privatpersonen begangen worden sei, und nicht um staatliche Verfolgung, zudem habe sich der Angriff gegen den Ehemann der BF1 gerichtet. Weitere Fluchtgründe seien nicht geltend gemacht worden. Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da dem Sohn der BF1, XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und den BF im Familienverfahren derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei.Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da dem Sohn der BF1, römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und den BF im Familienverfahren derselbe Schutz zu gewähren gewesen sei. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 31.08.2016 fristgerecht eingebrachte, von der sie rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) angefochten wurden.1.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 31.08.2016 fristgerecht eingebrachte, von der sie rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) angefochten wurden. Die BF beantragten, das BVwG möge:
  3. den angefochtenen Spruchpunkt I. der Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde,
  4. den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde,
  5. eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumen. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass sich die Befragung zum Fluchtgrund für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes als völlig unzureichend erweise. Die BF hätten eigene Fluchtgründe vorgebracht. Der Ehemann der BF1 sei schon aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher verfolgt und bedroht worden und in weiterer Folge seien sie alle bedroht worden. Der Anschlag habe ihnen als Familie gegolten. 1.
  6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 09.09.2016 beim BVwG ein. Das BFA beantragte mit Vorlageschreiben vom 01.09.2016, die gegenständlichen Bescheide gänzlich zu beheben und das Verfahren "an die erste Instanz" zurückzuverweisen, da das Asylverfahren des Ehemannes noch laufend sei und es die belangte Behörde diesbezüglich verabsäumt habe, ein Familienverfahren zu führen. Der Antrag wurde mit den hg. Beschlüssen W191 2134553-1/3E, W191 2134562-1/3E, W191 2134555-1/3E und W191 2134558-1/3E wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen, zumal die nicht angefochtenen Spruchpunkte II. und III. in Rechtskraft erwachsen waren.Das BFA beantragte mit Vorlageschreiben vom 01.09.2016, die gegenständlichen Bescheide gänzlich zu beheben und das Verfahren "an die erste Instanz" zurückzuverweisen, da das Asylverfahren des Ehemannes noch laufend sei und es die belangte Behörde diesbezüglich verabsäumt habe, ein Familienverfahren zu führen. Der Antrag wurde mit den hg. Beschlüssen W191 2134553-1/3E, W191 2134562-1/3E, W191 2134555-1/3E und W191 2134558-1/3E wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurückgewiesen, zumal die nicht angefochtenen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. in Rechtskraft erwachsen waren. 1.
  7. Aus einem aktuellen Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR) geht hervor, dass das Asylverfahren des Ehemannes der BF1 weiterhin anhängig ist.
  8. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
  9. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 34Abs. 1 Z 3 Asyl

G gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat

§ 34Abs. 4 Asyl

G Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese

§ 16Abs.

3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese

Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. 2.

  1. Rechtlich folgt daraus: 2.2.
  2. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 31.08.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 09.09.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Es liegt ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor.Es liegt ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. Zu Spruchteil A): 2.2.2.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat – an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

§ 23Asyl

G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

§ 66Abs.

4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146).Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146). 2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigte zu gewähren wäre. Das BFA hat den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigen mit der Begründung, dass der Bezugsperson bereits subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei, zuerkannt, wenngleich offen blieb, auf welche Bestimmung sich die Schutzgewährung an die Geschwister der Bezugsperson stützte. Im Vorlageschreiben hat das BFA beantragt, die Bescheide "gänzlich" aufzuheben, da bezüglich des Ehemannes der BF1 kein Familienverfahren geführt worden sei. Bezüglich Spruchpunkt II. und III. der angefochtenen Bescheide ist dies dem BVwG allerdings verwehrt, da die Kognitionsbefugnis (Prüfungsumfang) durch § 27 VwGVG begrenzt ist. Durch die nicht erfolgte Anfechtung in diesen Punkten sind die Bescheide diesbezüglich rechtskräftig geworden.Das BFA hat den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigen mit der Begründung, dass der Bezugsperson bereits subsidiärer Schutz in Österreich gewährt worden sei, zuerkannt, wenngleich offen blieb, auf welche Bestimmung sich die Schutzgewährung an die Geschwister der Bezugsperson stützte. Im Vorlageschreiben hat das BFA beantragt, die Bescheide "gänzlich" aufzuheben, da bezüglich des Ehemannes der BF1 kein Familienverfahren geführt worden sei. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide ist dies dem BVwG allerdings verwehrt, da die Kognitionsbefugnis (Prüfungsumfang) durch Paragraph 27, VwGVG begrenzt ist. Durch die nicht erfolgte Anfechtung in diesen Punkten sind die Bescheide diesbezüglich rechtskräftig geworden. Bezüglich Spruchpunkt I. ist allerdings sowohl hinsichtlich des vom BFA angesprochenen Punktes (Familienverfahren der BF1 mit ihrem Ehemann) und in dieser Hinsicht auch bezüglich der vorgebrachten Dolmetschertätigkeit des Ehemannes und der allfällig daraus resultierenden Verfolgung des Ehemannes und seiner Familie als auch in Bezug auf die Frage, ob die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die "westlich orientiert" sind (selbstbestimmt leben wollen), der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden:Bezüglich Spruchpunkt römisch eins. ist allerdings sowohl hinsichtlich des vom BFA angesprochenen Punktes (Familienverfahren der BF1 mit ihrem Ehemann) und in dieser Hinsicht auch bezüglich der vorgebrachten Dolmetschertätigkeit des Ehemannes und der allfällig daraus resultierenden Verfolgung des Ehemannes und seiner Familie als auch in Bezug auf die Frage, ob die BF1 als Angehörige der sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die "westlich orientiert" sind (selbstbestimmt leben wollen), der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden: 2.2.3.1.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, jedoch sind die Verfahren unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang (vgl. VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205).2.2.3.1.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde die Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, jedoch sind die Verfahren unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang vergleiche VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Im gegenständlichen Fall hat das BFA – wie auch bereits im Vorlageschreiben dargelegt – nicht erkannt, dass das Verfahren der BF ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehemannes der BF1, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA noch nicht abgeschlossen gewesen ist,

§ 34Asyl

G zwingend gemeinsam mit dem des Ehemannes als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. VfGH 18.09.2015, E1174/2014, VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Demnach hätte die belangte Behörde die bei ihr anhängigen Asylverfahren der BF und des Ehemannes der BF1 unter einem zu führen gehabt und richtigerweise hätten im Hinblick auf die Anträge auf internationalen Schutz auch die vom Ehemann zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen.Im gegenständlichen Fall hat das BFA – wie auch bereits im Vorlageschreiben dargelegt – nicht erkannt, dass das Verfahren der BF ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehemannes der BF1, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des BFA noch nicht abgeschlossen gewesen ist,

Paragraph 34, AsylG zwingend gemeinsam mit dem des Ehemannes als Familienverfahren durchzuführen war vergleiche VfGH 18.09.2015, E1174/2014, VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Demnach hätte die belangte Behörde die bei ihr anhängigen Asylverfahren der BF und des Ehemannes der BF1 unter einem zu führen gehabt und richtigerweise hätten im Hinblick auf die Anträge auf internationalen Schutz auch die vom Ehemann zur Stützung seines Asylantrages vorgebrachten Gründe in Betracht gezogen werden müssen. 2.2.3.

  1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).2.2.3.
  2. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063). Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, doch hat das BFA darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Notorische Tatsachen sind von der Behörde in ihre Entscheidung einzubringen, selbst wenn sie vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind. Die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund ist immer auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten, dabei können aber zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), § 18 AsylG, K4).Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, doch hat das BFA darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Notorische Tatsachen sind von der Behörde in ihre Entscheidung einzubringen, selbst wenn sie vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind. Die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund ist immer auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten, dabei können aber zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 18, AsylG, K4). Nach der Judikatur des VfGH ist bereits ein sinngemäßes Vorbringen ausreichend, um eine Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, auszulösen (vgl. VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua):Nach der Judikatur des VfGH ist bereits ein sinngemäßes Vorbringen ausreichend, um eine Prüfpflicht der Behörde im Hinblick auf asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, auszulösen vergleiche VfGH 20.06.2012, U1986/11 ua): "Der Asylgerichtshof hat, indem er keine Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Bildung durchgeführt hat, seine die Drittbeschwerdeführerin (ein minderjähriges Mädchen) betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet, zumal in Hinblick auf diese - im Gegensatz zur Zweitbeschwerdeführerin - ein Vorbringen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Verfolgung sinngemäß erstattet wurde." 2.2.3.
  1. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass es im vorliegenden Fall aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage gekommen ist, ob der BF1 asylrelevante geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, droht. Im Erkenntnis vom 12.06.2015 hat der VfGH ausgesprochen: "Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hängt davon ab, mit welchen Konsequenzen die Asylwerberin aufgrund ihrer Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen hat und ob diese als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen sind. Nach einer Stellungnahme des UNHCR von Juli 2003 sollten afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun, bei der Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN). Daraus leitet der VwGH ab, dass einer afghanischen Frau Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionelle Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht. Es komme aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob sich eine Asylwerberin den gesellschaftlichen Normen ihres Heimatstaates anzupassen hat oder nicht (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994; 16.1.2008, 2006/19/0182). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich die Verpflichtung des BVwG, bei der Prüfung der Berechtigung des Asylantrages zu untersuchen, ob der von der Beschwerdeführerin gepflegte Lebensstil die herrschenden sozialen Normen in Afghanistan in einem Ausmaß verletzt, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibeihaltung des Lebensstils) Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl liegen vor, wenn dieser Lebensstil ein wesentlicher Teil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen." 2.2.
  2. Das BFA ist somit in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und hat die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. 2.2.
  3. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
  2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.2134553.1.00

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