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{'item': 'W208 2140735-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlW208 2140735-1 SpruchW208 2140735-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) steht als Beamter und Lehrer in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 27.10.2016) wurde der BF von der belangten Behörde (dem Amtsführenden Präsidenten des Landeschulrates) vorläufig vom Dienst suspendiert. Der Begründung ist zusammengefasst zu entnehmen, dass dem BF vorgeworfen werde, er habe Schülern in Aussicht gestellt, er werde sich bemühen, dass diese die von ihnen ausgearbeiteten und vorausgewählten Maturafragen bei der Prüfung bekämen, die Fragenzusammenstellung sodann abgestimmt und in der Folge, als dies bekannt wurde, Druck auf zwei Schüler ausgeübt zu haben, ihre diesbezüglichen Aussagen zurückzuziehen bzw. zu relativieren (durch E-Mail und WhatsApp Nachrichten sowie Botschaften, die er von anderen Schülern haben ausrichten lassen). Die im Verdachtsbereich vorgeworfenen Handlungen würden das Ansehen der Lehrerschaft herabsetzen. Die Suspendierung diene weiters dem Schutz der ihn belastenden Schüler, weil jedes Aufeinandertreffen verhindert werden müsse, was sich auch darin zeige, dass einer dieser Schüler über das Geländer des Stiegenhauses gestiegen und auf die Kellertreppe gesprungen sei, was eine stationäre Aufnahme ins Landesklinikum zur Folge gehabt habe. Ein Zusammenhang sei nicht auszuschließen.
  3. Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 (Postaufgabedatum) brachte der BF durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung ein. Im Wesentlichen führte er aus, dass es sich bei der von ihm durchgeführten Maturavorbereitung um einen üblichen Vorgang gehandelt habe. Die Zuordnung der Kandidaten zu einzelnen Themenbereichen sei keine Zuordnung zu erwartender Prüfungsfragen gewesen und habe keine Stoffeinschränkung stattgefunden. Dies sei auch anhand der Ergebnisse der Prüfungen zu erkennen. Er werde von namentlich genannten Personen gemobbt. Die ihn belastenden Schüler seien zu ihren Aussagen genötigt worden. Das Motiv eines Selbstmordversuches eines dieser Schüler, liege in dessen schweren familiären Problemen. Es seien auch ein Reihe von aufgezählten Verfahrensfehlern und nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriffen begangen worden. Er beantrage eine Verhandlung durchzuführen, die Beweise aufzunehmen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
  4. Mit Schriftsatz vom 25.11.2016 wurden die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 28.11.2016). Im Anschreiben, wird zwar darauf hingewiesen, dass der Disziplinarkommission (DK) die vorläufige Suspendierung vorgelegt worden sei und diese mit 25.11.2016 den BF gem. § 112 Abs. 1 und Abs. 3 BDG suspendiert habe, im Akt fand sich allerdings kein diesbezüglicher Bescheid.
  5. Mit Schriftsatz vom 25.11.2016 wurden die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 28.11.2016). Im Anschreiben, wird zwar darauf hingewiesen, dass der Disziplinarkommission (DK) die vorläufige Suspendierung vorgelegt worden sei und diese mit 25.11.2016 den BF gem. Paragraph 112, Absatz eins und Absatz 3, BDG suspendiert habe, im Akt fand sich allerdings kein diesbezüglicher Bescheid.
  6. Nach Urgenz des BVwG wurde mit Schreiben vom 15.12.2016 (eingelangt am 19.12.2016) der Suspendierungsbescheid der DK vom 25.11.2016 (zugestellt an den Rechtsanwalt des BF am 28.11.2016) dem BVwG zur Kenntnis vorgelegt.
  7. Am 27.12.2016 langte die Beschwerde des BF (datiert mit 21.12.2016) gegen den Suspendierungsbescheid der DK beim BVwG ein.
  8. Mit Erkenntnis vom 04.01.2017, W208 2143189-1/2E wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
  10. Rechtliche Beurteilung: 2.
  11. Zuständigkeit und Verfahren Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über vorläufige Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gem. Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war. Zu A) 2.
  12. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die einschlägige Bestimmung der Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, (BDG) lautet (Auszug, Hervorhebung durch das BVwG): "§ 112.

(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, ---------- 1.-wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder 2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  1. Jänner 2013 bezieht oder2.-wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  2. Jänner 2013 bezieht oder 3.-wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)[...]
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. [...] "
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. [...] " Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu (allerdings zur Rechtslage vor dem 31.12.2013) festgestellt: "Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149).""Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)." 2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts Nach der oa. Rsp des VwGH zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der DK oder des BVwG über die Suspendierung.Nach der oa. Rsp des VwGH zum hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz 3, BDG, die aufgrund des Gesetzeswortlautes auch auf die Rechtslage nach dem 31.03.2013 übertragbar ist, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der DK oder des BVwG über die Suspendierung. Im vorliegenden Fall hat die DK mit Bescheid vom 25.11.2016 über die vorläufige Suspendierung entschieden und eine Suspendierung ausgesprochen. Der Bescheid über die Suspendierung durch die DK der am 28.11.2016 zugestellt wurde ist mit Zustellung der Entscheidung des BVwG (Erkenntnis vom 04.01.2016, W208 2143189-1/2E) in Rechtskraft erwachsen. Die Möglichkeit der Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis ändert daran nichts (vgl. OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f).Im vorliegenden Fall hat die DK mit Bescheid vom 25.11.2016 über die vorläufige Suspendierung entschieden und eine Suspendierung ausgesprochen. Der Bescheid über die Suspendierung durch die DK der am 28.11.2016 zugestellt wurde ist mit Zustellung der Entscheidung des BVwG (Erkenntnis vom 04.01.2016, W208 2143189-1/2E) in Rechtskraft erwachsen. Die Möglichkeit der Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis ändert daran nichts vergleiche OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f). Damit ist auch über das Schicksal der vorläufigen Suspendierung entschieden worden und diese hat ex lege mit der Entscheidung des BVwG geendet (§ 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG).Damit ist auch über das Schicksal der vorläufigen Suspendierung entschieden worden und diese hat ex lege mit der Entscheidung des BVwG geendet (Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG). Selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung könnte vor dem oa. Hintergrund keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken, weil diese nunmehr durch das genannte Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2017, W208 2143189-1/2E determiniert wird. Der BF ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid über die vorläufige Suspendierung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr beschwert bzw. in seiner Rechtssphäre berührt. Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde wirkungslos und war das Verfahren - spruchgemäß - einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut des § 112 Abs. 3 BDG, zweiter Satz ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnis eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut des Paragraph 112, Absatz 3, BDG, zweiter Satz ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnis eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2140735.1.00

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