← Österreich

{'item': 'W221 2127651-1'}

Obsah (10)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 63§ 52§ 6§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlW221 2127651-1 SpruchW221 2127651-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Christ sei und Angst um sein Leben habe.Am römisch 40 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Christ sei und Angst um sein Leben habe. Am 18.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass die Alawiten von den Christen verlangt hätten, an ihrer Seite zu kämpfen, ansonsten seien sie Verräter. Christen würden auch öfter entführt werden und auf offener Straße beschimpft. Sein Haus sei zweimal beschossen worden, um ihn einzuschüchtern. In seiner Firma habe ein Offizier der syrischen Armee von ihm verlangt, Marmorsteine umsonst zur Verfügung zu stellen. Wenn er ablehne, würde er gefoltert werden. Der Beschwerdeführer habe nach der zweiten Aufforderung gekündigt. Außerdem sei sein Sohn wehrpflichtig und er wolle ihn außer Landes bringen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, zugestellt am 18.05.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.)Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016, zugestellt am 18.05.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die glaubhaften Rekrutierungsversuche konfessionsunabhängig gewesen seien; dass der Beschuss des Hauses nicht glaubhaft gewesen sei; dass eine systematische gewaltsame Vertreibung der Christen aus Homs nicht stattgefunden habe; dass Entführungen konfessionsunabhängig zum Zweck der Lösegeldforderungen stattfinden würden; dass Christen in Homs kein ziviles Angriffsziel im Speziellen seien und dass die Bedrohung durch den Offizier durch die Kündigung vorbei gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 17.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 17.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 30.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl islamistische Militärmilizen als auch das Assad-Regime Christen verfolgen würden. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 10.11.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2017 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Syrien geladen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.01.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.01.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.01.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste im XXXX legal mit seinen Reisepass aus Syrien in den Libanon aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste im römisch 40 legal mit seinen Reisepass aus Syrien in den Libanon aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus Homs. Sein Viertel (XXXX) befand sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise und befindet sich auch derzeit unter Kontrolle von regierungsnahen Milizen. Diese Milizen versuchten, von den Bewohnern des Viertels, die hauptsächlich christlichen Glaubens waren, Schutzgeld zu erpressen. Nach der Weigerung der Bewohner und auch jener des Beschwerdeführers wurden die Häuser der Christen gezielt beschossen (auch jenes des Beschwerdeführers), um diese aus dem Viertel zu vertreiben. Darüber hinaus kam es vermehrt zu Entführungen von wohlhabenderen Christen. Da der Beschwerdeführer gerade sein Haus verkauft gehabt hat und daher über Barmittel in der Höhe von 10.000 € verfügte, hatte er die wohlbegründete Furcht, auch Opfer einer Entführung zu werden.Der Beschwerdeführer stammt aus Homs. Sein Viertel (römisch 40 ) befand sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise und befindet sich auch derzeit unter Kontrolle von regierungsnahen Milizen. Diese Milizen versuchten, von den Bewohnern des Viertels, die hauptsächlich christlichen Glaubens waren, Schutzgeld zu erpressen. Nach der Weigerung der Bewohner und auch jener des Beschwerdeführers wurden die Häuser der Christen gezielt beschossen (auch jenes des Beschwerdeführers), um diese aus dem Viertel zu vertreiben. Darüber hinaus kam es vermehrt zu Entführungen von wohlhabenderen Christen. Da der Beschwerdeführer gerade sein Haus verkauft gehabt hat und daher über Barmittel in der Höhe von 10.000 € verfügte, hatte er die wohlbegründete Furcht, auch Opfer einer Entführung zu werden. Der Beschwerdeführer verließ daher sein Heimatland aufgrund einer drohenden Verfolgung durch die Milizen aufgrund seines christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: "Sicherheitsbehörden sowie regimetreue Milizen Das Regime behandelt den Aufstand mehr als Sicherheitsfrage denn als politische. Mit steigender Intensität des Konflikts marginalisierte dies alle anderen Institutionen abseits der Sicherheitskräfte. (BTI 2014) Frauen können den Sicherheitsbehörden beitreten und sind besonders in den Volkskomitees/Kräften zur Nationalen Verteidigung aktiv, besonders in der Einheit "Löwinnen für die Nationale Verteidigung". (AJ 24.2.2013). Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. (HRW 17.12.2013) Die komplizierten und undurchsichtigen Beziehungen zwischen dem Militär, den Milizen, den zahlreichen Nachrichtendiensten und verschiedenen Machtzentren, die diese Organisationen kontrollieren, sind einer der Gründe, warum es so schwer ist, festzulegen, welche Organisation z.B. für ein Massaker verantwortlich ist. (BBC News 28.5.2012) Straflosigkeit bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften für Missbrauch und Korruption, und die Sicherheitskräfte operierten unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab keine berichteten Regierungsaktionen zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei. (UK 11.9.2013) Die Volkskomitees/Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Force) Die Volkskomitees sind als lokale, regimetreue Milizen zur Verteidigung der Nachbarschaft gegen Aufständische entstanden und wurden in die Kräfte der Nationalen Verteidigung in die Sicherheitsarchitektur integriert. Sie bleiben aber den nationalen Sicherheitsdiensten vor Ort unterstellt. (UN SC 27.1.2014) Die Kräfte der Nationalen Verteidigung stellen eine Dachorganisation von regimefreundlichen Milizen und Selbstverteidigungsgruppen von Nachbarschaften dar, und es werden Männer und Frauen dafür angeworben. (AJ 24.2.2013) Diese Milizen sind vermutlich zahlreicher als die bekannteren Schabiha Milizen (siehe unten). Einige Minderheiten, besonders Alawiten und Christen, sind zum Schutz ihrer Nachbarschaft in Volkskomitees aktiv. (UK 11.9.2013) Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (24.2.2013): The female factor: http://www.aljazeera.com/programmes/insidesyria/2013/02/201322485732560170.html; Zugriff am 18.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (28.5.2012): Syria: The military, the militias and the spies: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-18241830; Zugriff am 18.2.2014 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung

(2014): BTI 2014 — Syria Country Report. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2014: http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/mena/syr/index.nc; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung GS - Global Security
(2013): Military personnel: http://www.globalsecurity.org/military/world/syria/personnel.htm; Zugriff am 17.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.12.2013): Syria: Criminal Justice for Serious Crimes under International Law: http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1387366919_hrw-syria-justice-briefing-paper-0.pdf, http://www.ecoi.net/local_link/265380/379273_en.html; Zugriff am 17.2.2014 -Strichaufzählung Qantara.de (Brigit Svensson) (11.02.2013): Herren und Diener: http://de.qantara.de/inhalt/irans-rolle-im-syrischen-burgerkrieg-herren-und-diener; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung TDS - The Daily Star (10.10.2013): Rebels pushed out of Damascus suburb: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2013/Oct-10/234150-rebels-pushed-out-of-damascus-suburb.ashx#ixzz2hJX5NzLy; Zugriff am 10.10.2013 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung UN Security Council (27.1.2014): Report of the Secretary-General on children and armed conflict in the Syrian Arab Republic [S/2014/319]: http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392195527_n1362707.pdf; Zugriff am 18.2.2014 Folter und unmenschliche Behandlung Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014) Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen – oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014) Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014) Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. (HRW 21.1.2014) Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge – manchmal mit tödlichem Ausgang. (UK 11.09.2013) Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. (UK 11.09.2013) Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. (FH 23.1.2014) Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013) Quellen: -Strichaufzählung ARD Tageschau.de (Stand: 16.09.2013):Ärzte in Syrien immer öfter Ziel von Attacken: http://www.tagesschau.de/ausland/syrien-bericht100.html; Zugriff am 20.9.2013 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 07.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013 Opposition Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013) -Strichaufzählung In den vom Regime kontrollierten Gebieten: Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit Zielen im Bereich Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch. Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet. (FH 23.1.2014) Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen. (HRW 21.1.2014) Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten. (HRW 21.1.2014) Quellen: -Strichaufzählung BBC News (25.09.2013): Syria rebel rifts deepen as Islamist ranks swell: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-24272977; Zugriff am 14.2.2014 -Strichaufzählung DS - Der Standard (Onlineausgabe)(12.2.2014): Kräftemessen der Jihadisten in Nahost: http://derstandard.at/1389860009780/Kraeftemessen-der-Jihadisten; Zugriff am 12.2.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Syria: http://www.ecoi.net/local_link/267716/395081_de.html; Zugriff am 07.2.2014 -Strichaufzählung J - Jadaliyya (Cengis Gunes) (5.9.2013): What’s Next for Syria’s Kurds?: http://www.jadaliyya.com/pages/index/14005/what’s-next-for-syria’s-kurds; Zugriff am 19.09.2013 -Strichaufzählung The Daily Star (23.9.2013): Jihadist groups turn on each other in Syria: http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2013/Sep-23/232211-jihadist-groups-turn-on-each-other-in-syria.ashx#ixzz2fho1iOsm; Zugriff am 14.2.2014 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382612028_5265184f4.pdf; Zugriff am 26.2.2014 Religionsfreiheit Die SunnitInnen stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich AlawitInnen, IsmailitInnen und SchiitInnen machen zusammen 13 Prozent aus. Die DrusInnen machen drei Prozent der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 Prozent, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist aufgrund von Auswanderung auf 8 Prozent gesunken sein könnte. (USDOS 20.5.2013) Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80 000, aber die Regierung anerkennt die JezidInnen nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion. (USDOS 20.5.2013) -Strichaufzählung Vom Regime kontrollierte Gebiete Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion in Syrien, und historisch gesehen wurde die Freiheit der Religionsausübung in größerem Maß respektiert als die meisten anderen Rechte. (FH 23.1.2014) Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, welches sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet [sofern es sich um eine in Syrien anerkannte Konfession handelt]. (UK 11.09.2013) In dem in wachsendem Ausmaß interkonfessionell geprägten, bewaffneten Konflikt trifft der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen. Zudem überwacht die Regierung [Anm: in dem von ihr kontrollierten Territorium] die Moscheen und die Ernennung von muslimischen Geistlichen. (FH 23.1.2014) Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; vgl. zu ChristInnen z.B. TDS 21.2.2014) Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. (USDOS 20.5.2013)Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. (BBC News 24.12.2012; vergleiche zu ChristInnen z.B. TDS 21.2.2014) Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnen vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, welche der Regime-Narrative von "der sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. (USDOS 20.5.2013) -Strichaufzählung Perzeption der Position von Minderheiten gegenüber dem Regime Der Krieg verstärkt die interkonfessionelle Feindseligkeit und Polarisierung sowohl in den von der Regierung gehaltenen Gebieten als auch in den von den Rebellen kontrollierten Gebieten, während jihadistische Elemente an Bedeutung gewinnen. (FH 23.1.2014) Die Zerstörung von religiösen Stätten sowohl durch das Regime als auch durch die Opposition erhöht die Spannungen zusätzlich. (RW 27.02.2013) Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten – diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. (UNHCR 22.10.2013) Die ChristInnen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden AlawitInnen kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten RegimekritikerInnen stammten. (FF 11.2012) Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen. (RW 27.02.2013) Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionsgruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten aufgrund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. (UNHCR 22.10.2013) So wurden im März 2013 zwei orthodoxe Bischöfe in Aleppo entführt und Kirchen in Städten wie Raqqa und Tal Abyad in Brand gesetzt. Radikale Islamisten töteten z.B. mindestens 67 alawitische ZivilistInnen in den regimefreundlichen Dörfern in der Provinz Latakia. (FH 23.1.2014) Einer noch unbestätigten Meldung zufolge stellte ISIS (Islamic State of Iraq and Al-Sham) in Raqqa Bedingungen an die dort verbliebene kleine christliche Minderheit – eine Kopfsteuer, eine Kleiderordnung und das Verbot öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. (TDS 27.2.2014, vgl. BBC News 27.2.2014)öffentlichen Lebens ihres Glaubens sowie das Verbot, die Kirchen zu renovieren. Angeblich wurden 20 Kirchenführer vor die Wahl gestellt, entweder die Bedingungen anzunehmen, zum Islam überzutreten oder durch ein Ablehnen der Bedingungen den Tod zu riskieren. (TDS 27.2.2014, vergleiche BBC News 27.2.2014) Einige islamistische Fraktionen verfolgen auch säkular eingestellte Menschen aller Religionen. (FH 23.1.2014) ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Sicherheit bei ihrer jeweiligen Konfession. (FH 23.1.2014) Seit Mitte 2012 fliehen Angehörige religiöser Minderheiten auch vermehrt in Nachbarstaaten. (RW 27.02.2013) Die Folge ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. (FH 23.1.2014) Quellen: -Strichaufzählung BBC News (27.2.2014): Syria crisis: ISIS imposes rules on Christians in Raqqa: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-26366197; Zugriff am 27.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (24.12.2012): Syria crisis: Low-key Christmas for Christians: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20835485; Zugriff am 27.12.2012 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung Fikra wa Fannun (Ahmad Hissou) (November 2012): Syrien: Das Erbe von Baath-Partei und Assad-Regime, Herausforderungen der Übergangsphase und die Gefahr eines Bürgerkrieges: http://www.goethe.de/ges/phi/prj/ffs/the/a98/de10469415.htm; Zugriff am 18.2.2014 -Strichaufzählung ReliefWeb (27.02.2013): Regional Analysis Syria: http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/regional_analysis_for_syria_part_i_syria_feb_2013.pdf; Zugriff am 20.09.2013 -Strichaufzählung The Daily Star (21.2.2014): Group of Christians reject church support for Assad: http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Feb-21/248004-group-of-christians-reject-church-support-for-assad.ashx#ixzz2ty3rFrpK; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382612028_5265184f4.pdf; Zugriff am 26.2.2014 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht überwiegend aus AraberInnen (SyrerInnen, PalästinenserInnen und IrakerInnen). Ethnische Minderheiten sind: KurdInnen, ArmenierInnen, TurkmenInnen, TscherkessInnen. (AA 9.2013) Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen ChristInnen (Chaldeans 1999.) mit je nach Kontext Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung (Omniglot o.D.). Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige von ethnischen und/oder religiösen Minderheiten unterrichtet. (USDOS 20.5.2013) Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, wobei sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriff der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen sind. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis]. ZivilistInnen aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. Im Jahr 2014 verschlimmerte sich die Lage, als der sogenanne IS substanzielle Gebiete der Provinzen Raqqa und Deir az-Zor sowie Aleppo eroberte und sein Herrschaft konsoldierte. Er implementierte harte, diskriminierende und häufig gewaltsame Maßnahmen gegen nicht-sunnitische Muslime sowie gegen Sunnis, die sich seiner Meinung nach von ihrem Glauben abgewendet hätten. Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und Polarisierung sowohl in Gebieten des Regimes als auch der Rebellen. Das Regime beging [z.B.] Massaker an sunnitischen ZivilistInnen, während alawitische ZivilistInnen von radikalen Islamisten ermordet wurden (FH 28.1.2015). Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen und bestehen aus einer Kombination von unterschiedlichen Motiven. Was als religiös motivierte Angriffe erscheinen mag, kann auch politische Motive beinhalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen von regimegegnerischen bewaffneten Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung von grundlegenden Vorratslieferungen (UNHCR 27.10.2014). Es gab 2014 einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihren Gebäuden durch extremistische bewaffnete Gruppen (FCO 12.3.2015). Ein besonderer Aspekt des Konflikts ist, dass verschiedene Konfliktparteien häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen – etwa Familien, Stämme, religiöse oder ethnische Gruppen, ganze Städte, Dörfer oder Stadtteile. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgewählt worden zu sein, das Ziel von verschiedenen Akteuren einschließlich der Regierungstruppen und den mit ihr verbündeten Kräften, des sogenannten IS und anderen aufständischen Gruppen wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei. Ganzen Gemeinschaften werden dahingehend wahrgenommen, dass sie ein bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten. Sie werden deswegen Ziel von Luftbombardements, Granatenfeuer, Belagerugnstaktiken, Selbstmordanschlägen, Autobomben, willkürlicher Verhaftung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt und extralegaler Hinrichtungen. Die wahrgenommen politische Meinung oder Zughörigkeit in Bezug auf den Konflikt basiert oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem/seinem ethnischen, religiösen oder tribalen Hintergrund (UNHCR 27.10.2014). So richtet sich dann z.B. die Wahrnehmung einer Person als Gegner nach ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, weil das Gebiet als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt (UNHCR 22.10.2013). Das Risiko, Schaden zu nehmen, ist sehr real, auch wenn die Person nicht auf individueller Basis zum Ziel wird (UNHCR 27.10.2014). Im Laufe des Konflikts haben sich Berichten zufolge die religiösen Minderheiten einschließlich AlawitInnen, ShiitInnen, ChristInnen und DrusInnen verstärkt ans Regime gebunden , großteils wegen komplexen Faktoren wie der Angst vor Vergeltung und Diskriminierung durch die Hände der immer radikaleren Opposition, dem Mangel an politischen Alternativen, den Verlust von Familienmitgliedern sowie aus wirtschaftlichen Gründen. Mitglieder religiöser Minderheiten treten auch den Pro-Regime-Organisationen bei, um (befürchteten) Angriffen entgegenzutreten (UNHCR 27.10.2014). In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit außer in den Gebieten unter Kontrolle von jihadistischen Gruppen (FH 28.1.2015). Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare [Sunnis] (UNHCR 27.10.2014). Der sogenannte IS hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht mit ihrer Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätten sowie Artefakte zerstört (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (27.2.2014): Syria crisis: ISIS imposes rules on Christians in Raqqa: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-26366197; Zugriff am 27.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (24.12.2012): Syria crisis: Low-key Christmas for Christians: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20835485; Zugriff am 27.12.2012 -Strichaufzählung Der Standard (14.8.2015):Assad-Gangster werden zur Belastung für syrisches Regime: http://derstandard.at/2000020706429/Assad-Gangster-werden-zur-Belastung-fuer-syrisches-Regime; Zugriff am 14.8.2015 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/298554/435095_de.html; Zugriff am 12. Juni 2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/297663/434082_de.html; Zugriff am 11.08.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014 -Strichaufzählung Fikra wa Fannun (Ahmad Hissou) (11.2012): Syrien: Das Erbe von Baath-Partei und Assad-Regime, Herausforderungen der Übergangsphase und die Gefahr eines Bürgerkrieges: http://www.goethe.de/ges/phi/prj/ffs/the/a98/de10469415.htm; Zugriff am 18.2.2014 -Strichaufzählung ReliefWeb (27.02.2013): Regional Analysis Syria: http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/regional_analysis_for_syria_part_i_syria_feb_2013.pdf; Zugriff am 20.09.2013 -Strichaufzählung The Daily Star (21.2.2014): Group of Christians reject church support for Assad: http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Feb-21/248004-group-of-christians-reject-church-support-for-assad.ashx#ixzz2ty3rFrpK; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service: http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 18.09.2013 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (27.10.2014), International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III: http://www.refworld.org/docid/544e446d4.html; Zugriff am 11.8.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382612028_5265184f4.pdf; Zugriff am 26.2.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25. 6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/306245/443517_de.html; Zugriff am 30.7.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/247439/357654_en.html; Zugriff am 20.2.2014 -Strichaufzählung AA-Auswärtiges Amt (9.2013): Syrien, Stand: September 2013: http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Syrien.html; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung BBC News (24.12.2012): Syria crisis: Low-key Christmas for Christians: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-20835485; Zugriff am 27.12.2012 -Strichaufzählung Chaldeans on Line
(1999): Who are the Chaldeans?: http://www.chaldeansonline.org/chald.html; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung Omniglot (o.D.): Aramaic: http://www.omniglot.com/writing/aramaic.htm; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung Omniglot (o.D.): Assyrian Neo-Aramaic: http://www.omniglot.com/writing/assyrianneoaramaic.htm; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung Omniglot (o.D.): Syriac: http://www.omniglot.com/writing/syriac.htm; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung Omniglot (o.D.): Chaldean Neo-Aramaic: http://www.omniglot.com/writing/chaldeanneoaramaic.htm; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung The Daily Star (21.2.2014): Group of Christians reject church support for Assad: http://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2014/Feb-21/248004-group-of-christians-reject-church-support-for-assad.ashx#ixzz2ty3rFrpK; Zugriff am 21.2.2014 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (22.10.2013): International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II: http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382612028_5265184f4.pdf; Zugriff am 26.2.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report – Syria: http://www.ecoi.net/local_link/247439/357654_en.html; Zugriff am 20.2.2014 Behandlung nach Rückkehr Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. (USDOS 19.4.2013) Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS 19.4.2013) Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/245065/368513_de.html; Zugriff am 20. September 2013 Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015) Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis

bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. [ ] -Strichaufzählung Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden."

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Kopien des vorgelegten Reisepasses. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2017, welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, einen überaus glaubwürdigen Eindruck vermittelte und er keineswegs den Eindruck erweckte, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben. So war auch der überaus überzeugende Gesamteindruck, den der Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2017 hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer führte glaubhaft aus, dass er aufgrund seiner religiösen Überzeugung in das Blickfeld der Milizen geraten ist, und weitere Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war substantiiert, schlüssig und widersprach sich nicht. Es ist im Lichte der Feststellungen zu Syrien und der Tatsache, dass Syrien Platz 5 der Länder mit der stärksten Christenverfolgung einnimmt, auch plausibel.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er Christ ist, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe Entführungen oder Misshandlungen ausgesetzt wäre. Gegen diese Verfolgung ist derzeit kein staatlicher Schutz (fehlende Schutzfähigkeit) gegeben. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner Religion Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner Religion Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 , somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2127651.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.