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{'item': 'W237 2139913-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 8§ 3§ 57§ 52§ 46§ 55§ 63§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 16§ 25a§ 34§ 12a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlW237 2139913-1 SpruchW237 2139913-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Marti

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. 1123107305-161003652, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. 1123107305-161003652, zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), stattgegeben und der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), stattgegeben und der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. II.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte nach ihrer Geburt im Bundesgebiet durch ihre gesetzlichen Vertreter am 30.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und legte in diesem Zusammenhang ihre Geburtsurkunde sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.10.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ein "in Österreich nachgeborenes Kind" ihrer im Spruch genannten Eltern sei und keine eigenen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien habe. Ihren Eltern sei ebenso weder der Status von Asylberechtigten noch jener von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Da ihnen gegenüber ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und eine Abschiebung nur im Familienverband erfolgen würde, liege durch Spruchpunkt III. kein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Eine über das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern hinausgehende Bindung der sich im Säuglingsalter befindlichen Beschwerdeführerin an Österreich habe nicht erkannt werden können, weshalb auch keine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens gegeben sei.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 24.10.2016 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ein "in Österreich nachgeborenes Kind" ihrer im Spruch genannten Eltern sei und keine eigenen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Georgien habe. Ihren Eltern sei ebenso weder der Status von Asylberechtigten noch jener von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Da ihnen gegenüber ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und eine Abschiebung nur im Familienverband erfolgen würde, liege durch Spruchpunkt römisch drei. kein Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Eine über das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern hinausgehende Bindung der sich im Säuglingsalter befindlichen Beschwerdeführerin an Österreich habe nicht erkannt werden können, weshalb auch keine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Privatlebens gegeben sei. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
  2. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 17.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 30.06.2016, der Einvernahmen der Eltern der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, der in den Beschwerdesachen der Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 sowie der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die minderjährige Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige Georgiens. Sie wurde am XXXX in Linz als Tochter des georgischen Staatsangehörigen XXXX und der russischen Staatsangehörigen XXXX geboren. Sie leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und lebt als Säugling in Abhängigkeitsverhältnis mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt.Die minderjährige Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige Georgiens. Sie wurde am römisch 40 in Linz als Tochter des georgischen Staatsangehörigen römisch 40 und der russischen Staatsangehörigen römisch 40 geboren. Sie leidet unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und lebt als Säugling in Abhängigkeitsverhältnis mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin wäre in Georgien mit keiner allgemeinen (Bürger-)Kriegssituation konfrontiert; es droht ihr dort auch keine anders gelagerte unmenschliche Behandlung. 1.
  5. Zum Verfahren der Beschwerdeführerin und jenem ihres Vaters: 1.2.
  6. Nach ihrer Geburt im Bundesgebiet brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter am 30.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 24.10.2016 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 24.10.2016 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.11.2016 vollinhaltlich Beschwerde. Mit Schreiben vom 03.01.2017 zogen die Eltern der Beschwerdeführerin als ihre gesetzlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids vom 24.10.2016 explizit zurück.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.11.2016 vollinhaltlich Beschwerde. Mit Schreiben vom 03.01.2017 zogen die Eltern der Beschwerdeführerin als ihre gesetzlichen Vertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheids vom 24.10.2016 explizit zurück. 1.2.
  7. Der Vater der Beschwerdeführerin gelangte am 02.03.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er an Niereninsuffizienz leide, Dialyse-Behandlungen benötige und diese in Georgien sehr schlecht gewesen seien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 19.03.2015 den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei; schließlich hielt es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 19.03.2015 den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz 2005 nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig sei; schließlich hielt es fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Der Vater der Beschwerdeführerin erhob gegen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheids Beschwerde; diesbezüglich führte das Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 eine mündliche Verhandlung durch.Der Vater der Beschwerdeführerin erhob gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheids Beschwerde; diesbezüglich führte das Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2016 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Erkenntnis vom 30.12.2016, W237 2104471-1, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Vater der Beschwerdeführerin den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den unstrittigen und auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht angezweifelten Angaben ihrer Eltern im gesamten Verfahren sowie der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie ihrer Geburtsurkunde vom 29.06.
  10. Die georgische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt von den Verfahrensparteien bestritten. Dass es sich bei den unter Pkt. II.1.
  11. genannten Personen um die Eltern der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus der Kopie der Geburtsurkunde. Ihr Gesundheitszustand konnte entsprechend den Angaben ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2016 entnommen werden.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf den unstrittigen und auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht angezweifelten Angaben ihrer Eltern im gesamten Verfahren sowie der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie ihrer Geburtsurkunde vom 29.06.
  12. Die georgische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt von den Verfahrensparteien bestritten. Dass es sich bei den unter Pkt. römisch zwei.1.
  13. genannten Personen um die Eltern der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich aus der Kopie der Geburtsurkunde. Ihr Gesundheitszustand konnte entsprechend den Angaben ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2016 entnommen werden. Bereits aus dem notorischen Amtswissen ist klar, dass in Georgien keine allgemeine (Bürger-) Kriegssituation vorherrscht, von der die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr betroffen wäre. Dass ihr dort eine unmenschliche Behandlung drohen würde, ist somit weder von Amts wegen ersichtlich noch wurde für die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. 2.
  14. Zu den Feststellungen betreffend das Verfahren der Beschwerdeführerin und jenes ihres Vaters: 2.2.
  15. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ergibt sich daraus, dass die Eltern der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 03.01.2017 explizit angaben, die Beschwerde der Beschwerdeführerin im angeführten Umfang zurückzuziehen. Zweifel an diesem durch die Rechtsvertretung der Eltern der Beschwerdeführerin abgefassten Schriftsatz kamen nicht hervor.Die Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ergibt sich daraus, dass die Eltern der Beschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 03.01.2017 explizit angaben, die Beschwerde der Beschwerdeführerin im angeführten Umfang zurückzuziehen. Zweifel an diesem durch die Rechtsvertretung der Eltern der Beschwerdeführerin abgefassten Schriftsatz kamen nicht hervor. 2.2.
  16. Die Feststellungen zum Verfahren des Vaters ergeben sich aus den ihn betreffenden Verfahrensakten. Hinsichtlich der Begründung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien und der damit zusammenhängenden Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr wird auf das ihn betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016, W237 2104471-1, verwiesen.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 24.10.2016 und wurde den Eltern der Beschwerdeführerin am 28.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 10.11.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist

§ 16Abs. 1 zweiter Satz i

Vm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid datiert auf den 24.10.2016 und wurde den Eltern der Beschwerdeführerin am 28.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 10.11.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist

Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG rechtzeitig. Zu I.)Zu römisch eins.) ad A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Eltern der Beschwerdeführerin als ihre gesetzlichen Vertreter die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 24.10.2016 mit ihrem Schreiben vom 03.01.2017 aus freien Stücken klar zum Ausdruck brachten; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit in diesem Umfang die Grundlage entzogen.Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Eltern der Beschwerdeführerin als ihre gesetzlichen Vertreter die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 24.10.2016 mit ihrem Schreiben vom 03.01.2017 aus freien Stücken klar zum Ausdruck brachten; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit in diesem Umfang die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). ad B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu II.)Zu römisch zwei.) ad A) 3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: 3.1.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. 3.1.2. Stellt

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.3.1.2. Stellt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist,
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist,
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asyl

G 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde; die Ehe muss bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden haben.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde; die Ehe muss bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. 3.

  1. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall Folgendes: 3.2.
  2. Für die - gesunde - Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Gründe vorgebracht, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Betracht kommen ließen. Aus der notorischen Berichtslage zu ihrem Herkunftsstaat Georgien ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dort eine ihre Rechte nach Art. 3 EMRK verletzende Situation zu gewärtigen hätte.3.2.
  3. Für die - gesunde - Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Gründe vorgebracht, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Betracht kommen ließen. Aus der notorischen Berichtslage zu ihrem Herkunftsstaat Georgien ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dort eine ihre Rechte nach Artikel 3, EMRK verletzende Situation zu gewärtigen hätte. 3.2.
  4. Der Beschwerdeführerin ist der Status der subsidiär Schutzberechtigten allerdings im Wege des Familienverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuzuerkennen. So war sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (und ist sie zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor) das unverheiratete minderjährige Kind ihres Vaters, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016, W237 2104471-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.3.2.
  5. Der Beschwerdeführerin ist der Status der subsidiär Schutzberechtigten allerdings im Wege des Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuzuerkennen. So war sie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung (und ist sie zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor) das unverheiratete minderjährige Kind ihres Vaters, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2016, W237 2104471-1, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. Weder wurde die sich im Säuglingsalter befindliche Beschwerdeführerin straffällig noch liegt gegen ihren Vater ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Die Fortsetzung des mit diesem bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist auch nicht in einem anderen Staat möglich. Schließlich war der Beschwerdeführerin auch nicht der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal sie ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zurückzog.Weder wurde die sich im Säuglingsalter befindliche Beschwerdeführerin straffällig noch liegt gegen ihren Vater ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Die Fortsetzung des mit diesem bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist auch nicht in einem anderen Staat möglich. Schließlich war der Beschwerdeführerin auch nicht der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal sie ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zurückzog. 3.2.
  6. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 stattzugeben.3.2.3. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 stattzugeben. 3.3.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.3.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt der Beschwerdeführerin mit vorliegendem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erteilen ist. 3.4. Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos -

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben.3.4. Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos -

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) - zu beheben. ad B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.2139913.1.00

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