RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlW242 2138661-2 SpruchW242 2138661-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.04.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX einer Begutachtung zur Feststellung der Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 einer Begutachtung zur Feststellung der Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. Durch den Jugendwohlfahrtsträger wurde in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers am 27.06.2016 der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Meidling vom XXXX übermittelt.Durch den Jugendwohlfahrtsträger wurde in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers am 27.06.2016 der Obsorgebeschluss des Bezirksgerichts Meidling vom römisch 40 übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte der ungarischen Dublin-Behörde mit Schreiben vom 26.07.2016 das Ermittlungsergebnis des durchgeführten Altersfeststellungsverfahrens des Beschwerdeführers und teilte dieser gleichzeitig mit, dass die Antwortfrist auf das Wiederaufnahmeersuchen vom 27.04.2016 mit Empfang dieses Schreibens beginnen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der ungarischen Dublin-Behörde am 23.08.2016 mit, dass aufgrund nicht fristgerecht erfolgter Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO auf Ungarn übergegangen sei und die Überstellungsfrist mit 11.08.2016 begonnen habe.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der ungarischen Dublin-Behörde am 23.08.2016 mit, dass aufgrund nicht fristgerecht erfolgter Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO auf Ungarn übergegangen sei und die Überstellungsfrist mit 11.08.2016 begonnen habe. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung die Feststellung der Volljährigkeit mitgeteilt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der mit der Obsorge betraute Jugendwohlfahrtsträger brachte mit Schreiben vom 25.08.2016 vor, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers durch Beschluss des Bezirksgerichts Meidling das Geburtsdatum mit XXXX festgestellt worden sei. Durch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Altersgutachten könne das festgestellte Geburtsdatum nicht abgeändert werden, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl solange an den Obsorgebeschluss gebunden sei, als dieser dem Rechtsbestand angehöre. Durch die erfolgte Verfahrensanordnung werde die materielle Rechtslage nicht abgeändert oder über formalrechtliche Rechtsverhältnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen, weshalb eine umgekehrte Bindungswirkung des Pflegschaftsgerichts nicht in Betracht komme.Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung die Feststellung der Volljährigkeit mitgeteilt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der mit der Obsorge betraute Jugendwohlfahrtsträger brachte mit Schreiben vom 25.08.2016 vor, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers durch Beschluss des Bezirksgerichts Meidling das Geburtsdatum mit römisch 40 festgestellt worden sei. Durch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Altersgutachten könne das festgestellte Geburtsdatum nicht abgeändert werden, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl solange an den Obsorgebeschluss gebunden sei, als dieser dem Rechtsbestand angehöre. Durch die erfolgte Verfahrensanordnung werde die materielle Rechtslage nicht abgeändert oder über formalrechtliche Rechtsverhältnisse gestaltend bzw. feststellend abgesprochen, weshalb eine umgekehrte Bindungswirkung des Pflegschaftsgerichts nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2016 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters und des gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2016 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters und des gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Ungarn zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 25, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Ungarn zulässig sei. Der an den Beschwerdeführer persönlich adressierte Bescheid wurde am 14.10.2016 an dessen Unterkunftsgeber ausgefolgt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss, GZ WXXXX, vom XXXX, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels ordnungsgemäßer Zustellung kein bekämpfbarer Bescheid vorliege.Der an den Beschwerdeführer persönlich adressierte Bescheid wurde am 14.10.2016 an dessen Unterkunftsgeber ausgefolgt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss, GZ WXXXX, vom römisch 40 , als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels ordnungsgemäßer Zustellung kein bekämpfbarer Bescheid vorliege. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte den Bescheid vom XXXX dem gesetzlichen Vertreter am 14.11.2016 zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte den Bescheid vom römisch 40 dem gesetzlichen Vertreter am 14.11.2016 zu. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche am 24.11.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aufgrund des erstellten Gutachtens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, da lediglich beim Schlüsselbein-CT ein auf die Volljährigkeit hindeutendes Stadium festgestellt hätte werden können. Im gegenständlichen Fall würden somit ausreichende Zweifel an der Volljährigkeit vorliegen und hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bei richtiger Anwendung des § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG, eine anderslautende Feststellung treffen müssen. Hinzu komme, dass das ungarische Asylverfahren systemische Schwachstellen aufweisen würde, die im Fall einer Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche am 24.11.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass aufgrund des erstellten Gutachtens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, da lediglich beim Schlüsselbein-CT ein auf die Volljährigkeit hindeutendes Stadium festgestellt hätte werden können. Im gegenständlichen Fall würden somit ausreichende Zweifel an der Volljährigkeit vorliegen und hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bei richtiger Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG, eine anderslautende Feststellung treffen müssen. Hinzu komme, dass das ungarische Asylverfahren systemische Schwachstellen aufweisen würde, die im Fall einer Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen würde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Aufgrund einer Anfrage des erkennenden Gerichts vom 21.12.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.01.2017 mit, dass die Überstellungsfrist aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung ausgesetzt und Ungarn am 07.12.2016 davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Nach der Entscheidung des erkennenden Gerichts würde die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnen. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsangehöriger, reiste von XXXX über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Ungarn, wo er am 28.03.2016 in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet stellte er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab am XXXX geboren zu sein.Der Beschwerdeführer, ein römisch 40 Staatsangehöriger, reiste von römisch 40 über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Ungarn, wo er am 28.03.2016 in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet stellte er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab am römisch 40 geboren zu sein. Aufgrund von Zweifeln an der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde am 14.04.2016 eine Röntenuntrsuchung durchgeführt, wobei sich ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia der linken Hand bereits geschlossen waren. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer sachverständig begutachtet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung betrug sein Mindestalter 21,42 Jahre. Sein Geburtsdatum ist mit XXXX anzunehmen.Aufgrund von Zweifeln an der angeblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde am 14.04.2016 eine Röntenuntrsuchung durchgeführt, wobei sich ergab, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und Metacarpalia der linken Hand bereits geschlossen waren. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer sachverständig begutachtet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung betrug sein Mindestalter 21,42 Jahre. Sein Geburtsdatum ist mit römisch 40 anzunehmen. Am XXXX wurde beim durchgeführten Eurodac-Abgleich eine Treffermeldung erzielt.Am römisch 40 wurde beim durchgeführten Eurodac-Abgleich eine Treffermeldung erzielt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.04.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 an Ungarn.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.04.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, an Ungarn. Die Zuständigkeit Ungarns trat mit Ablauf des 11.05.2016 ein. Am 26.07.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wege des Dublin-Konsultationsverfahrens das Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom XXXX wurde der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom römisch 40 wurde der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge des Beschwerdeführers betraut. Der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht nach Ungarn überstellt. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund einer Inhaftierung oder Flucht des Beschwerdeführers erfolgte nicht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf der vorliegenden Aktenlage und den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Untermauert werden diese, wie auch die Feststellung der Beantragung von Asyl in Ungarn, durch den im Akt aufliegenden Ergebnisbericht zum Eurodac-Abgleich vom XXXX, der einen Treffer zur Nr. XXXX aufweist. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit Ungarns vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf der vorliegenden Aktenlage und den dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Untermauert werden diese, wie auch die Feststellung der Beantragung von Asyl in Ungarn, durch den im Akt aufliegenden Ergebnisbericht zum Eurodac-Abgleich vom römisch 40 , der einen Treffer zur Nr. römisch 40 aufweist. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit Ungarns vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens, insbesondere die Übermittlung des Wiederaufnahmeersuchens am 27.04.2016, ergibt sich aus der Dokumentation im Verwaltungsakt. Dass es sich bei dem am 26.07.2016 übermittelten Schreiben um kein Wiederaufnahmeersuchen handeln kann, ergibt sich schon daraus, dass kein den rechtlichen Vorgaben entsprechendes Formular verwendet wurde. Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem in sich schlüssigen Gutachten des Dr. XXXX vom XXXX, aus dem sich ergibt, dass drei von drei Altersindikatoren Erwachsenenbefunde lieferten. Das festgestellte Mindestalter ist entsprechend hoch, um bei Berücksichtigung einer bestimmten Bandbreite davon mit entsprechender Sicherheit ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung von Asyl in Österreich auf jeden Fall volljährig war. Es bestehen somit keine Zweifel an der vorliegenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers.Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruht auf dem in sich schlüssigen Gutachten des Dr. römisch 40 vom römisch 40 , aus dem sich ergibt, dass drei von drei Altersindikatoren Erwachsenenbefunde lieferten. Das festgestellte Mindestalter ist entsprechend hoch, um bei Berücksichtigung einer bestimmten Bandbreite davon mit entsprechender Sicherheit ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beantragung von Asyl in Österreich auf jeden Fall volljährig war. Es bestehen somit keine Zweifel an der vorliegenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Dass keine Überstellung sowie keine Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt ist, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017.Dass keine Überstellung sowie keine Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO erfolgt ist, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: BFA-VG Mitwirkung eines Fremden § 13.
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.Paragraph 13,
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. ...
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
(3)Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. ... AVG § 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Dublin III-VO Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 8 Minderjährige
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 42 Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
- a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
- b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
- c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Zu I.) Stattgebung der Beschwerde:Zu römisch eins.) Stattgebung der Beschwerde: Aus Artikel 8 Abs. 4 Dublin III-VO ergibt sich, dass bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat ist, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.Aus Artikel 8 Absatz 4, Dublin III-VO ergibt sich, dass bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat ist, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Hat ein unbegleiteter Minderjähriger in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, ist seine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, auch wenn er zuvor in diesem einen Asylantrag gestellt hat, nicht mehr zulässig (vgl. EuGH vom 06.06.2013, M.A. vs UK, C-648/11).Hat ein unbegleiteter Minderjähriger in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, ist seine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, auch wenn er zuvor in diesem einen Asylantrag gestellt hat, nicht mehr zulässig vergleiche EuGH vom 06.06.2013, M.A. vs UK, C-648/11). Aufgrund des sich aus Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO ergebenden Vorranges des Zuständigkeitskriteriums nach Art. 8 Dublin III-VO kommt der Feststellung der Minderjährigkeit eine entsprechende Bedeutung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu.Aufgrund des sich aus Artikel 7, Absatz eins, Dublin III-VO ergebenden Vorranges des Zuständigkeitskriteriums nach Artikel 8, Dublin III-VO kommt der Feststellung der Minderjährigkeit eine entsprechende Bedeutung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu. Im gegenständlichen Fall liegt ein Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vor, mit welchem der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut wird. Die Obsorge umfasst neben der Pflege, Erziehung und Vermögensverwaltung auch die gesetzliche Vertretung. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wurde die Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger wirksam. Losgelöst von der durch den Beschluss eingeräumten Obsorge ist die Frage der Bindungswirkung dieses Beschlusses in Hinblick auf die dadurch indizierte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu betrachten. § 38 AVG erlaubt es Behörden Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Behörden oder Gerichten zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen. § 13 Abs. 3 BFA-VG räumt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit ein, die Klärung der Minderjährigkeit aufgrund eines eigenen Ermittlungsverfahrens durchzuführen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass der Ausschluss der Volljährigkeit im Asylverfahren als Hauptfrage zu betrachten ist.Paragraph 38, AVG erlaubt es Behörden Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Behörden oder Gerichten zu entscheiden wären, selbst zu beurteilen. Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG räumt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit ein, die Klärung der Minderjährigkeit aufgrund eines eigenen Ermittlungsverfahrens durchzuführen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass der Ausschluss der Volljährigkeit im Asylverfahren als Hauptfrage zu betrachten ist. Da sich die Bindungswirkung gerichtlicher Obsorgebeschlüsse nicht auf Fragen, die vom Pflegschaftsgericht bloß als Vorfragen zu beurteilen sind, erstreckt und zu diesen Vorfragen vor allem die Beurteilung der Volljährigkeit zählt, muss eine Bindungswirkung des vorliegenden Beschlusses vom XXXX, hinsichtlich der damit indizierten Feststellung der Minderjährigkeit, für das Asylverfahren verneint werden. Die selbständige Klärung der Volljährigkeit durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zulässig (vgl. VwSlg. 13.723 A/1992).Da sich die Bindungswirkung gerichtlicher Obsorgebeschlüsse nicht auf Fragen, die vom Pflegschaftsgericht bloß als Vorfragen zu beurteilen sind, erstreckt und zu diesen Vorfragen vor allem die Beurteilung der Volljährigkeit zählt, muss eine Bindungswirkung des vorliegenden Beschlusses vom römisch 40 , hinsichtlich der damit indizierten Feststellung der Minderjährigkeit, für das Asylverfahren verneint werden. Die selbständige Klärung der Volljährigkeit durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zulässig vergleiche VwSlg. 13.723 A/1992). Grundlage für einen zulässigen Ausschluss der Minderjährigkeit ist die Durchführung eines rechtskonformen Feststellungsverfahrens. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in § 13 Abs. 3 BFA-VG die Möglichkeit zur Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose eingeräumt, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen. Diese soll vor allem dann zur Anwendung gelangen, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich das Unvermögen des Beschwerdeführers seine Minderjährigkeit nachweisen zu können schon aus dem Fehlen geeigneter Dokumente. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Feststellungsverfahren geführt, weshalb zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und eine Zuständigkeit Österreichs aufgrund der Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III.VO zu verneinen war.Grundlage für einen zulässigen Ausschluss der Minderjährigkeit ist die Durchführung eines rechtskonformen Feststellungsverfahrens. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird in Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG die Möglichkeit zur Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose eingeräumt, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen. Diese soll vor allem dann zur Anwendung gelangen, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich das Unvermögen des Beschwerdeführers seine Minderjährigkeit nachweisen zu können schon aus dem Fehlen geeigneter Dokumente. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Feststellungsverfahren geführt, weshalb zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und eine Zuständigkeit Österreichs aufgrund der Bestimmung des Artikel 8, Absatz 4, Dublin römisch drei.VO zu verneinen war. Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Eine fristauslösende Eurodac-Treffermeldung lag ab XXXX vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat fristgerecht am 27.04.
Art. 18Abs.
1 lit b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn gerichtet. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers war die Übermittlung des Gesuchs auch zulässig.Gemäß Artikel 23, Absatz 2, der Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen. Eine fristauslösende Eurodac-Treffermeldung lag ab römisch 40 vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat fristgerecht am 27.04.
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn gerichtet. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers war die Übermittlung des Gesuchs auch zulässig. Eine Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch hat bei einer vorliegenden Eurodac-Treffermeldung gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, andernfalls die Zustimmungsfiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO wirksam wird. Ungarn antwortete nicht innerhalb der vorgesehenen Frist. Die Zuständigkeit ging folglich mit Ablauf des 11.04.2016 auf Ungarn über. Die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der (fiktiven) Annahme des Wiederaufnahmeersuchens am 13.05.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 12.11.
- Mangels eines zumindest durchsetzbaren Bescheides durfte die Überstellung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt werden. Die Verlängerung der grundsätzlich sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolgte nicht. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Überstellungsfrist bereits abgelaufen, wodurch gemäß Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit auf den ansuchenden Mitgliedstaat, der die Überstellung nicht fristgerecht vornimmt, übergeht.Eine Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch hat bei einer vorliegenden Eurodac-Treffermeldung gemäß Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, andernfalls die Zustimmungsfiktion des Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO wirksam wird. Ungarn antwortete nicht innerhalb der vorgesehenen Frist. Die Zuständigkeit ging folglich mit Ablauf des 11.04.2016 auf Ungarn über. Die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers begann gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO mit der (fiktiven) Annahme des Wiederaufnahmeersuchens am 13.05.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 12.11.
- Mangels eines zumindest durchsetzbaren Bescheides durfte die Überstellung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durchgeführt werden. Die Verlängerung der grundsätzlich sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolgte nicht. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Überstellungsfrist bereits abgelaufen, wodurch gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit auf den ansuchenden Mitgliedstaat, der die Überstellung nicht fristgerecht vornimmt, übergeht. Mangels fristgerechter Überstellung ist die Zuständigkeit zur Führung des materiellen Asylverfahrens auf Österreich übergegangen. Dementsprechend ist eine Überstellung nicht mehr zulässig und war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Folgt man der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen erst am 26.07.2016 an Ungarn gerichtet worden wäre, muss dazu ausgeführt werden, dass ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO binnen zwei Monaten ab Vorliegen einer Eurodac-Treffermeldung zu erfolgen hat. Wie bereits oben ausgeführt liegt die fristauslösende Eurodac-Treffermeldung seit dem XXXX vor, weshalb das Wiederaufnahmegesuch spätestens am 02.06.2016 hätte gestellt werden müssen. Mangels fristgerechter Aufforderung zur Wiederaufnahme wäre in diesem Fall die Zuständigkeit gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO bereits am 03.06.2016 auf den nicht fristgerecht anfragenden Mitgliedstaat übergegangen. Davon, dass ein allein zur Fristwahrung übermitteltes Wiederaufnahmegesuch, welches den Lauf der Antwortfrist des ersuchten Mitgliedstaats nicht auslöst, nicht zulässig ist, dürfte auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgehen, da es in der Mitteilung der Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO an die ungarische Dublin-Behörde vom 23.08.2016 darauf abstellt, dass ein der Dublin III-VO entsprechendes Wiederaufnahmegesuch erst am 26.07.2016 gestellt worden sei.Folgt man der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen erst am 26.07.2016 an Ungarn gerichtet worden wäre, muss dazu ausgeführt werden, dass ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO binnen zwei Monaten ab Vorliegen einer Eurodac-Treffermeldung zu erfolgen hat. Wie bereits oben ausgeführt liegt die fristauslösende Eurodac-Treffermeldung seit dem römisch 40 vor, weshalb das Wiederaufnahmegesuch spätestens am 02.06.2016 hätte gestellt werden müssen. Mangels fristgerechter Aufforderung zur Wiederaufnahme wäre in diesem Fall die Zuständigkeit gemäß Artikel 23, Absatz 3, Dublin III-VO bereits am 03.06.2016 auf den nicht fristgerecht anfragenden Mitgliedstaat übergegangen. Davon, dass ein allein zur Fristwahrung übermitteltes Wiederaufnahmegesuch, welches den Lauf der Antwortfrist des ersuchten Mitgliedstaats nicht auslöst, nicht zulässig ist, dürfte auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgehen, da es in der Mitteilung der Verfristung gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO an die ungarische Dublin-Behörde vom 23.08.2016 darauf abstellt, dass ein der Dublin III-VO entsprechendes Wiederaufnahmegesuch erst am 26.07.2016 gestellt worden sei. Zu II.) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den vorliegenden Fällen liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in der Feststellung der Überstellungsfrist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2138661.2.00