4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.)
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.03.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufnahmeersuchen gem. Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Mit Schreiben vom 19.09.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass die Zuständigkeit aufgrund nicht fristgerechter Antwort auf Kroatien übergegangen sei und die Überstellungsfrist mit 13.09.2016 zu laufen begonnen habe.Am 14.03.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufnahmeersuchen gem. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien. Mit Schreiben vom 19.09.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass die Zuständigkeit aufgrund nicht fristgerechter Antwort auf Kroatien übergegangen sei und die Überstellungsfrist mit 13.09.2016 zu laufen begonnen habe. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass gem. Art. 13 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7 oder Art 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 Kroatien zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und gem. § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass gem. Artikel 13, Absatz eins und Artikel 22, Absatz 7, oder Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, Kroatien zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu I.)Zu römisch eins.) § 17 BFA-VG idgF lautet: § 17.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2143427.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.