RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlW242 2143427-1 SpruchW242 2143427-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: A. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger XXXX. Er stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger römisch 40 . Er stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner am 03.02.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist zu sein. In Griechenland und Slowenien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden.Anlässlich seiner am 03.02.2016 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache römisch 40 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist zu sein. In Griechenland und Slowenien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Zuge der am 03.02.2016 durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung wurde über den EURODAC Abgleich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 11.02.2016 wurde beim Beschwerdeführer ein Handwurzelröntgen durchgeführt, wobei sich Hinweise auf seine Volljährigkeit ergaben, weshalb am 19.05.2016 medizinische Untersuchungen zur Altersfeststellung durchgeführt wurden. Durch die österreichische Asylbehörde wurde am 14.03.2016 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) an Kroatien gerichtet und über die Reiseroute, die erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland, die Beantragung von Asyl in Österreich, die behauptete Minderjährigkeit sowie die angenommene Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz informiert.Durch die österreichische Asylbehörde wurde am 14.03.2016 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13 Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) an Kroatien gerichtet und über die Reiseroute, die erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland, die Beantragung von Asyl in Österreich, die behauptete Minderjährigkeit sowie die angenommene Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz informiert. Mit Verfahrensanordnung vom 17.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer über die Rechtsberatung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 die Absicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung vom 17.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer über die Rechtsberatung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 die Absicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt den Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2016 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und das Geburtsdatum mit 10.11.1997 festgesetzt. Das Gutachten, aus dem sich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergab, wurde am 11.07.2016 an Kroatien übermittelt. Durch Aktenvermerk vom 19.09.2016 wurde festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, dass ein Dublin-Verfahren wegen zu langer Verfahrensdauer nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig erfolgte am 19.09.2016 eine Mitteilung der Asylbehörde an die kroatischen Behörden, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Abs. 7 Dublin III-VO seit dem 13.09.2016 Kroatien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei.Durch Aktenvermerk vom 19.09.2016 wurde festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausging, dass ein Dublin-Verfahren wegen zu langer Verfahrensdauer nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig erfolgte am 19.09.2016 eine Mitteilung der Asylbehörde an die kroatischen Behörden, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7, Dublin III-VO seit dem 13.09.2016 Kroatien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Kroatien zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 Absatz eins, der Verordnung 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Kroatien zulässig sei. Mit Beschwerde vom 27.12.2016 wurde der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang angefochten. Im Rahmen der Behauptung der Verletzung der Ermittlungspflicht wurde die mangelhafte Erhebung zur Einreise geltend gemacht und auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, verwiesen. Weiters wurde geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, zu dem die Überstellungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Auf Anfrage vom 04.01.2017, ob im Verfahren fristverlängernde Umstände gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten wären, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers am 13.09.2016 begonnen habe.Auf Anfrage vom 04.01.2017, ob im Verfahren fristverlängernde Umstände gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO eingetreten wären, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers am 13.09.2016 begonnen habe. Mit Beschluss vom 04.01.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 14.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Eine Mitteilung, dass Kroatien auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, erfolgte am 19.09.2016. Die Überstellungsfrist begann am 15.05.2016 und endete mit Ablauf des 15.11.2016.Am 14.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien. Eine Mitteilung, dass Kroatien auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, erfolgte am 19.09.2016. Die Überstellungsfrist begann am 15.05.2016 und endete mit Ablauf des 15.11.2016. Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgte nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten. In Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Tatbestände (Flucht oder Inhaftierung) traten während der offenen Überstellungsfrist nicht ein.Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgte nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten. In Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO normierte Tatbestände (Flucht oder Inhaftierung) traten während der offenen Überstellungsfrist nicht ein. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf der unzweifelhaften Verfahrensdokumentation des Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass keine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgte, ergibt sich schlüssig aus dem Antwortschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2016.Die Feststellung, dass keine Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO erfolgte, ergibt sich schlüssig aus dem Antwortschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2016. C. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3)In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- a)Beweismittel:
- i)Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
- ii)Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
- b)Indizien:
- i)Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
- ii)Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4)Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5)Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 42 Berechnung der Fristen Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
- a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
- b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
- c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten. Zu I.) Stattgebung der Beschwerde:Zu römisch eins.) Stattgebung der Beschwerde: Gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung 604/2013 trat die Zuständigkeit Kroatiens nach Ablauf der zweimonatigen Antwortfrist mit 15.05.2016 ein, wodurch der Lauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 18 i.V.m. Art 29 der Verordnung (EU) 604/2013 in Gang gesetzt wurde. Eine Verlängerung der grundsätzlich sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolgte nicht, wodurch gemäß Art 29 Abs. 2 der Verordnung 604/2013 die Zuständigkeit auf den ansuchenden Mitgliedstaat, der die Überstellung nicht fristgerecht vornimmt, übergeht.Gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Verordnung 604 aus 2013, trat die Zuständigkeit Kroatiens nach Ablauf der zweimonatigen Antwortfrist mit 15.05.2016 ein, wodurch der Lauf der Überstellungsfrist gemäß Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 29, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, in Gang gesetzt wurde. Eine Verlängerung der grundsätzlich sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolgte nicht, wodurch gemäß Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung 604 aus 2013, die Zuständigkeit auf den ansuchenden Mitgliedstaat, der die Überstellung nicht fristgerecht vornimmt, übergeht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers durfte bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Überstellungsfrist am 15.11.2016 aufgrund des Fehlens einer durchsetzbaren asylbehördlichen Entscheidung nicht erfolgen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Überstellungsfrist bereits abgelaufen. Mangels fristgerechter Überstellung war die Zuständigkeit zur Führung des materiellen Asylverfahrens bereits auf Österreich übergegangen. Dementsprechend ist eine Überstellung nicht mehr zulässig und war daher der Beschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Auf das übrige Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr einzugehen. Zu II.) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den vorliegenden Fällen liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Feststellung der Überstellungsfrist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhalts konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2143427.1.01