F stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G 2005 über das Führen von Konsultationen mit Frankreich in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 26.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen mit Frankreich in Kenntnis gesetzt und ihr mitgeteilt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 17.08.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch des BFA
G 2005 vom 21.09.2016, wonach beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Frankreichs zurückzuweisen, im Verwaltungsakt hinterlegt, ebenso wie die Verfahrensanordnung vom 21.09.2016, mit der die Beschwerdeführerin auf die Inanspruchnahme eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch bei einem Rechtsberater
2 BFA-VG hingewiesen wurde.7. In der Folge wurde die Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 vom 21.09.2016, wonach beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Frankreichs zurückzuweisen, im Verwaltungsakt hinterlegt, ebenso wie die Verfahrensanordnung vom 21.09.2016, mit der die Beschwerdeführerin auf die Inanspruchnahme eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch bei einem Rechtsberater
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG hingewiesen wurde. 8. Mit Schreiben vom 21.09.2016 teilte das BFA der französischen Dublin-Behörde mit, dass die Überstellungsfrist im gegenständlichen Verfahren
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert worden sei, da die Beschwerdeführerin flüchtig sei.8. Mit Schreiben vom 21.09.2016 teilte das BFA der französischen Dublin-Behörde mit, dass die Überstellungsfrist im gegenständlichen Verfahren
, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert worden sei, da die Beschwerdeführerin flüchtig sei.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG eine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.11.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA zur Nichtdurchführung einer Einvernahme der Beschwerdeführerin an, dass die Genannte seit 03.08.2016 unbekannten Aufenthaltes sei. Die Beschwerdeführerin habe dem BFA bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben und scheine im Zentralen Melderegister zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Da der maßgebliche Sachverhalt jedoch auch ohne Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs festgestellt werden könne, sei gegenständlicher Bescheid ohne weitere Einvernahme zu erlassen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 29.11.2016 an ihrer seit 20.10.2016 gemeldeten Wohnadresse in XXXX, durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 29.11.2016 an ihrer seit 20.10.2016 gemeldeten Wohnadresse in römisch 40 , durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.
BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2016, GZ. W241 2142212-1/2Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Wirksamkeit vom 04.01.2016 erfolgte die Zuweisung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens an die Gerichtsabteilung W243 des Bundesverwaltungsgerichtes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren
G 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.
Paragraph eins, BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 1.5.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1.-dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder 2.-er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder2.-er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder 3.-er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
G 2005 zu unterziehen und begründete diese Vorgehensweise damit, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei und der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme der Genannten feststehe.Im gegenständlichen Verfahren erließ das BFA den bekämpften Bescheid ohne zuvor die Beschwerdeführerin einer Einvernahme
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 zu unterziehen und begründete diese Vorgehensweise damit, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei und der maßgebliche Sachverhalt auch ohne Einvernahme der Genannten feststehe. Diese Annahme erweist sich aus nachfolgenden Gründen als nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehend: Die Erlassung eines Bescheides ohne vorhergehende Einvernahme des Asylwerbers durch das BFA ist
G 2005 nur dann zulässig, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber darüberhinaus dem Verfahren im Sinne des Abs. 1 leg. cit. entzogen hat.Die Erlassung eines Bescheides ohne vorhergehende Einvernahme des Asylwerbers durch das BFA ist
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 nur dann zulässig, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber darüberhinaus dem Verfahren im Sinne des Absatz eins, leg. cit. entzogen hat. Unbeschadet der Frage einer möglichen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten durch die Nichtbekanntgabe der Änderung ihres Aufenthaltsortes, kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin dem Asylverfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat. So wurde dem BFA noch vor Bescheiderlassung seitens der Landespolizeidirektion XXXX gleichsam mit der Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wurde, ihre aktuelle Meldeadresse in XXXX, namhaft gemacht. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass auch eine von der Behörde selbst durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters am 25.11.2016 ergab, dass die Beschwerdeführerin seit 20.10.2016 an ebendieser Adresse gemeldet ist, wo ihr in weiterer Folge auch der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin durch das BFA im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 leicht feststellbar war.Unbeschadet der Frage einer möglichen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten durch die Nichtbekanntgabe der Änderung ihres Aufenthaltsortes, kann gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin dem Asylverfahren im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat. So wurde dem BFA noch vor Bescheiderlassung seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 gleichsam mit der Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wurde, ihre aktuelle Meldeadresse in römisch 40 , namhaft gemacht. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass auch eine von der Behörde selbst durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters am 25.11.2016 ergab, dass die Beschwerdeführerin seit 20.10.2016 an ebendieser Adresse gemeldet ist, wo ihr in weiterer Folge auch der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin durch das BFA im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 leicht feststellbar war. Da die belangte Behörde sohin nicht von der Annahme ausgehen konnte, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hat, hätte das BFA auch nicht
G 2005 von der durch § 19 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Verpflichtung zur Durchführung zumindest einer Einvernahme vor dem BFA im Zulassungsverfahren Abstand nehmen dürfen.Da die belangte Behörde sohin nicht von der Annahme ausgehen konnte, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Verfahren entzogen hat, hätte das BFA auch nicht
Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 von der durch Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 normierten Verpflichtung zur Durchführung zumindest einer Einvernahme vor dem BFA im Zulassungsverfahren Abstand nehmen dürfen. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde daher dieser verfahrensrechtlichen Obliegenheit des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 nachzukommen und auf der Grundlage dessen eine neue Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu erlassen, wobei sie sich in ihrer Begründung auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen haben wird.Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde daher dieser verfahrensrechtlichen Obliegenheit des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 nachzukommen und auf der Grundlage dessen eine neue Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin zu erlassen, wobei sie sich in ihrer Begründung auch mit dem weiteren Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen haben wird. Am Rande wird darauf hingewiesen, dass die Einvernahme vor dem BFA aufgrund der geltend gemachten Zwangsprostitution, sohin einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, im Einklang mit § 20 Abs. 1 AsylG 2005 zu erfolgen hat.Am Rande wird darauf hingewiesen, dass die Einvernahme vor dem BFA aufgrund der geltend gemachten Zwangsprostitution, sohin einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, im Einklang mit Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 zu erfolgen hat. Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. 1.8.
6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.1.8.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2142212.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.