← Österreich

{'item': 'G307 2136938-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 46§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlG307 2136938-1 SpruchG307 2136938-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 23.09.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen diesen

§ 10Abs. 2 Asyl i

Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 23.09.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen diesen

Paragraph 10, Absatz 2, Asyl in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit dem am 06.10.2016 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufzuheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen.
  2. Mit dem am 06.10.2016 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufzuheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die diesbezüglichen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.10.2016 vom BFA vorgelegt und sind am 12.10.2016 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er absolvierte in Serbien 12 Jahre lang die Grund-, 2 Jahre die Berufsschule und ist gelernter Bäcker. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist verheiratet hat zwei minderjährige Söhne und sein Lebensmittelpunkt ist Serbien.1.
  6. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er absolvierte in Serbien 12 Jahre lang die Grund-, 2 Jahre die Berufsschule und ist gelernter Bäcker. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist verheiratet hat zwei minderjährige Söhne und sein Lebensmittelpunkt ist Serbien. 1.
  7. Der BF reiste am 04.08.2016 von Serbien über Ungarn kommend legal nach Österreich ein. 1.
  8. Der BF wurde am XXXX2016 um 13:00 Uhr von Organen der Finanzpolizei XXXX in XXXX im "XXXX" nach § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG angezeigt, als er, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein, in diesem Lokal bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angetroffen wurde. Der BF legitimierte sich mit einem totalgefälschten slowenischen Aufenthaltstitel.1.
  9. Der BF wurde am XXXX2016 um 13:00 Uhr von Organen der Finanzpolizei römisch 40 in römisch 40 im "XXXX" nach Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG angezeigt, als er, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein, in diesem Lokal bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angetroffen wurde. Der BF legitimierte sich mit einem totalgefälschten slowenischen Aufenthaltstitel. 1.
  10. Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer wie auch immer gearteten Krankheit leidet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus aufweist. Ferner wurde der Einvernahme vor dem BFA auch ein Dolmetsch für die Sprache Serbisch beigezogen. 1.
  11. Der BF war am 18.08.2016 und vom 24.08.2016 bis zum 31.08.2016 bei XXXX geringfügig sowie vom 30.08.2016 bis 28.09.2016 bei der XXXX beschäftigt. Er verfügt in Österreich über kein Einkommen und konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet Vermögenswerte besitzt.1.
  12. Der BF war am 18.08.2016 und vom 24.08.2016 bis zum 31.08.2016 bei römisch 40 geringfügig sowie vom 30.08.2016 bis 28.09.2016 bei der römisch 40 beschäftigt. Er verfügt in Österreich über kein Einkommen und konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet Vermögenswerte besitzt. 1.
  13. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF

§ 46FPG in seinen Herkunftsstaat Serbien unzulässig gewesen wäre.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat.1.6. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in seinen Herkunftsstaat Serbien unzulässig gewesen wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat. 1.

  1. Der BF war - abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum XXXX vom XXXX2016 bis XXXX2016 - seit seiner Einreise nicht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.1.
  2. Der BF war - abgesehen von seinem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vom XXXX2016 bis XXXX2016 - seit seiner Einreise nicht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  3. Es wurde lediglich Spruchpunkt III. des Bescheides angefochten.1.
  4. Es wurde lediglich Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides angefochten.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  7. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die familiären und persönlichen Umstände sind der Einvernahme des BF aus Anlass seiner Asylantragstellung am XXXX2016 zu entnehmen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Entsendebestätigung, Anzeigebestätigung) ist den Ausführungen des BF gegenüber den Organen der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden AFA) am XXXX2016, der Einvernahme vor dem BFA am selben Tag sowie dem Inhalt des Bescheides des BFA zu entnehmen. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung ändert in diesem Fall nichts am fehlenden Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Bewilligung zur Ausführung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, weil diese losgelöst vom AuslBG erfolgen kann. Die Betretung des BF folgt aus der soeben erwähnten Anzeige der AFA vom XXXX2016, Zahl XXXX. Aus dieser Anzeige wie der Einvernahme vor dem BFA am selben Tag folgt auch die Vorlage eines totalgefälschten slowenischen AufenthaltstitelsDie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung, Entsendebewilligung, Entsendebestätigung, Anzeigebestätigung) ist den Ausführungen des BF gegenüber den Organen der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden AFA) am XXXX2016, der Einvernahme vor dem BFA am selben Tag sowie dem Inhalt des Bescheides des BFA zu entnehmen. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung ändert in diesem Fall nichts am fehlenden Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Bewilligung zur Ausführung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, weil diese losgelöst vom AuslBG erfolgen kann. Die Betretung des BF folgt aus der soeben erwähnten Anzeige der AFA vom XXXX2016, Zahl römisch 40 . Aus dieser Anzeige wie der Einvernahme vor dem BFA am selben Tag folgt auch die Vorlage eines totalgefälschten slowenischen Aufenthaltstitels Die bisherigen Beschäftigungen sind dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs vom 04.01.2017 zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit des BF folgt dem Umstand, dass er bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten wurde und sich auch sonst keine Anhaltspunkte in die gegenteilige Richtung ergeben haben. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Krankheit des BF zu entnehmen. Die Einreise des BF nach Österreich am 04.08.2016 ist dem Vorbringen des BF zu entnehmen und mit dem im Reisepass ersichtlichen Stempel in Einklang zu bringen. Die Meldung ausschließlich im PAZ XXXX ergibt sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden ZMR-Auszuges.Die Meldung ausschließlich im PAZ römisch 40 ergibt sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden ZMR-Auszuges. In Ermangelung der Vorlage Bescheinigungsmittel über allfällige Deutschkenntnisse des BF konnte dahingehend nichts festgestellt werden. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA an, kein Einkommen zu beziehen und konnte er keine Hinweise auf allfällig vorhandenes Vermögen geben. Da es keine Hinweise auf die Ausreise des BF gibt, konnte diesbezüglich nichts festgestellt werden. Auch unter dem im ZMR-Auszug des BF betreffenden Vermerk "verzogen nach" findet sich kein dahingehender Anhaltspunkt. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG).Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Das im Rechtsmittel vorgebrachte Argument, der BF habe in einer Notlage gehandelt und sei ein Spitzensportler, entschuldigt weder sein Verhalten noch tut er mit dieser Ansicht dar, weshalb sein Handeln einer Rechtfertigung unterliegen oder die Behörde ihre Entscheidung falsch begründet haben soll. Ferner gibt der BF nicht an, um welche Sportart es sich handeln soll und - wäre der BF in der von ihm ausgeübten Sportart Profi - müsste er wohl nicht einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen. Wie im Übrigen noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, hat der BF das ihm gegenüber verhängte Einreiseverbot im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Die Anfechtung ausschließlich des Spruchpunktes III. des Bescheides ergibt sich aus dem Beschwerdewortlaut ("ich fechte den Spruchpunkt III. des genannten Bescheides an).Die Anfechtung ausschließlich des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides ergibt sich aus dem Beschwerdewortlaut ("ich fechte den Spruchpunkt römisch drei. des genannten Bescheides an). Zu Spruchteil A): 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zum Einreiseverbot 3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG idgF lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. 3.1.

  1. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:3.1.
  2. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 7 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer 7, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen. Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt.Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt. Der BF wurde von Organen der Finanzpolizei unter Assistenzdienstleistung durch Beamte der AFA am XXXX2016 bei einer Beschäftigung betreten, welche nicht nur ohne erforderliche Bewilligung, sondern auch unter Vorlage eines gefälschten slowenischen Ausweises ausgeübt wurde. Dadurch hat der BF dargetan, sich einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffen zu wollen, was sich durch seine fehlende Anmeldung nach dem MeldeG verstärkt. Soziale Bindungen in Österreich erweisen sich - wie bereits erwähnt - als nicht vorhanden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien. Im Ergebnis zeigt die Einstellung des BF zu den den Aufenthalt, die Beschäftigung und die Identität von Fremden regelnden Gesetzen, dass sein Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch der Umstand, sich durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine derartige Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme im Asylverfahren selbst ausgeführt hat, dass weder er noch sein Frau im Herkunftsstaat einer Arbeit nachgingen und dementsprechend über kein Einkommen verfügten. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu denen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellte. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass der BF keinerlei Bindungen im Bundesgebiet unterhält und - abgesehen von einer kurzfristigen Beschäftigung - keine Integrationsschritte gesetzt hat. Da aktuell von einem bestehenden Familienleben des BF in Österreich nicht ausgegangen werden kann, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.Da aktuell von einem bestehenden Familienleben des BF in Österreich nicht ausgegangen werden kann, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. 3.1.4. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 46unzulässig wäre.

Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet.3.1.4. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Serbien einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Serbiens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen.Dass der BF im Fall der Rückkehr nach Serbien einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet Serbiens auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung unter Vorlage eines gefälschten Dokumentes angetroffen worden sei. Demgemäß liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung unter Vorlage eines gefälschten Dokumentes angetroffen worden sei. Demgemäß liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, begegnet keinen Bedenken. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere jener, welche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und dem Schutz des Zuganges zum Arbeitsmarkt sowie damit zusammenhängend steuerrechtlicher Vorschriften dienen, angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 7 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. 3.1.5. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 5 Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Verwendung falscher Dokumente, die unrechtmäßiger Ausübung von Beschäftigungen und der Umgehung steuerrechtlicher Vorschriften zuwider gelaufen. Das vom BF gesetzte Verhalten erscheint durchaus verwerflich. Wirft man jedoch einen Blick auf die anderen in § 53 Abs. 2 demonstrativ angeführten Tatbestände, so erweist sich schon in Relation zu diesen die Ausschöpfung des der belangten Behörde zustehenden Rahmens als überzogen.Das vom BF gesetzte Verhalten erscheint durchaus verwerflich. Wirft man jedoch einen Blick auf die anderen in Paragraph 53, Absatz 2, demonstrativ angeführten Tatbestände, so erweist sich schon in Relation zu diesen die Ausschöpfung des der belangten Behörde zustehenden Rahmens als überzogen. Ferner bliebe in jenen Fällen kein Spielraum mehr, in welchen das Verhalten des Fremden etwa angesichts des angerichteten Schadens für die Volkswirtschaft, der Höhe der für die Verwaltungsübertretung verhängten Geldstrafe, der Zahl der gesetzten Handlungen oder der Dauer des verpönten Tuns gravierender wäre als im gegenständlichen Fall. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als ein Jahr als nicht angemessen, zumal dem BF sein Fehlverhalten vor Augen geführt werden und ihm derart bewusst gemacht werden soll, dass er sich damit tragenden Vorschriften im Bereich des Arbeitsmarktes widersetzt hat. Diese Ansicht deckt sich auch mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung von Einreiseverboten wegen geringfügiger Übertretungen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. etwa VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN.)Diese Ansicht deckt sich auch mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhängung von Einreiseverboten wegen geringfügiger Übertretungen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vergleiche etwa VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207 mwN.) Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf ein Jahr herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensrelevante Sachverhalt im Zuge der Einvernahmen inhaltlich und umfänglich erschöpfend erhoben und erweist sich dieser aufgrund der zeitlichen Nähe der erfolgten Einvernahmen vor der belangten Behörde zur Erlassung gegenständlichen Erkenntnisses des erkennenden Gerichtes als hinreichend aktuell. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. 3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2136938.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.