1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt,
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
Sd § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.).
4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde
Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht
Vm. § 23 ZustG angeordnet und am 05.12.2016 hinterlegt.Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Zustellung dieses Verspätungsvorhalts seitens des erkennenden Gerichts durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG angeordnet und am 05.12.2016 hinterlegt. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt zwischen 05.02.2016 und 06.07.2016 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Seit 11.07.2016 ist er mit einem Nebenwohnsitz in XXXX im Bundesgebiet gemeldet.Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt zwischen 05.02.2016 und 06.07.2016 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Seit 11.07.2016 ist er mit einem Nebenwohnsitz in römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet. Der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. eine andere Abgabestelle des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden. Die Frist zur Stellungnahme endete am 19.12.2016. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten
dem
dem
dem
die Vorschreibung von Kosten
Paragraph 53, und
1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 31.03.2016 daher mit Ablauf des 14.04.2016. Die mit 12.04.2016 datierte und am 18.04.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war demnach
1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Der Bescheid wurde am 31.03.2016 übernommen.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 31.03.2016 daher mit Ablauf des 14.04.2016. Die mit 12.04.2016 datierte und am 18.04.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war demnach
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2125166.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.