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{'item': 'G308 2125166-1'}

Obsah (12)§ 16Art 133§§ 55§ 10§ 52§ 18§ 53§ 8§ 28§ 31§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlG308 2125166-1 SpruchG308 2125166-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einz

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers i

Sd § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde

§ 53Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht

(8)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht

(8)Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung und dem entsprechenden Aktenvermerk steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 29.03.2016, Zl. XXXX, am 31.03.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. Er verweigerte dennoch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung und dem entsprechenden Aktenvermerk steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 29.03.2016, Zl. römisch 40 , am 31.03.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. Er verweigerte dennoch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 14.04.2016. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt. Die per Fax an das BFA gerichtete Beschwerde vom 12.04.2016 gegen den genannten Bescheid langte am 18.04.2016 bei der belangten Behörde ein. Das BFA legte die Beschwerde sodann am 20.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 22.04.2016 einlangte. Mit Verspätungsvorhalt vom 25.10.2016, GZ.: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 18.04.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 31.03.2016 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Verspätungsvorhalt vom 25.10.2016, GZ.: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 18.04.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 31.03.2016 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Zustellung dieses Verspätungsvorhalts seitens des erkennenden Gerichts durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch

§ 8i

Vm. § 23 ZustG angeordnet und am 05.12.2016 hinterlegt.Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Zustellung dieses Verspätungsvorhalts seitens des erkennenden Gerichts durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG angeordnet und am 05.12.2016 hinterlegt. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt zwischen 05.02.2016 und 06.07.2016 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Seit 11.07.2016 ist er mit einem Nebenwohnsitz in XXXX im Bundesgebiet gemeldet.Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt zwischen 05.02.2016 und 06.07.2016 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Seit 11.07.2016 ist er mit einem Nebenwohnsitz in römisch 40 im Bundesgebiet gemeldet. Der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. eine andere Abgabestelle des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden. Die Frist zur Stellungnahme endete am 19.12.2016. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

§ 3Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005, 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

dem AsylG 2005, 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. die Vorschreibung von Kosten

§ 53und6.

die Vorschreibung von Kosten

Paragraph 53, und

  1. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
  2. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren. § 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.""Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016 am 31.03.2016 durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt wurde, dies trotz Verweigerung seiner Unterschrift auf der Übernahmebestätigung. Der Bescheid wurde am 31.03.2016 übernommen.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 31.03.2016 daher mit Ablauf des 14.04.2016. Die mit 12.04.2016 datierte und am 18.04.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war demnach

§ 16Abs.

1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Der Bescheid wurde am 31.03.2016 übernommen.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 31.03.2016 daher mit Ablauf des 14.04.2016. Die mit 12.04.2016 datierte und am 18.04.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war demnach

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2125166.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.