RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlI413 2139547-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien und stellte am 16.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG). Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Vater sei gestorben und die marokkanische Besatzung sei belastend. Er sei in einem Lager zwischen Marokko und Algerien ohne Schule und Ausbildung aufgewachsen. Das marokkanische Militär habe ihn bei einer Demonstration geschlagen.
- Die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wies diesen Antrag vollumfänglich ab (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (III.) und kannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ab (IV.).
- Die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wies diesen Antrag vollumfänglich ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (römisch drei.) und kannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz ab (römisch vier.). Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass keine Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland und auch keine bedrohliche Situation für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland festgestellt werden könne. Die Rückkehrentscheidung greife nicht unzulässig in das Recht auf ein Privat- und Familienleben ein. Die Entscheidung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Als Beschwerdegründe brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst inhaltliche Mängel des Bescheids vor, insbesondere dass er nicht Staatsangehöriger von Algerien sei. Zudem beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Mit Beschluss vom 16.11.2016 kannte das der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
- Am 09.01.2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Sahraui ist und aus Marokko oder der Westsahara stammt. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer XXXX heißt.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Sahraui ist und aus Marokko oder der Westsahara stammt. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heißt.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über keine Schulbildung und keine Berufsausbildung.
- Der Beschwerdeführer lebte in XXXX, einem Flüchtlingslager zwischen Algerien und Marokko in der Nähe der algerischen Stadt Tindouf. Seine Familie (Mutter, Brüder, Schwestern) lebt in XXXX.
- Der Beschwerdeführer lebte in römisch 40 , einem Flüchtlingslager zwischen Algerien und Marokko in der Nähe der algerischen Stadt Tindouf. Seine Familie (Mutter, Brüder, Schwestern) lebt in römisch 40 .
- Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2016 bei einer Demonstration vom marokkanischen Militär geschlagen. Dabei wurde er an seinem rechten Arm verletzt, als er sein Gesicht schützen wollte. An dieser Demonstration hatte der Beschwerdeführer teilgenommen, um für die Unabhängigkeit der Westsahara zu demonstrieren. Hierbei ging die Behörde mit Wasserwerfern und Schlagstöcken gegen Demonstranten vor.
- Nach dieser Demonstration reiste der Beschwerdeführer auf Rat seines Bruders XXXX, nach Europa zu gehen, im September 2016 aus Algerien aus, indem er von Tindouf mit dem Flugzeug nach Algier und weiter Istanbul flog. Als Reisedokument benützte der Beschwerdeführer seinen algerischen Reisepass, der ein türkisches Visum enthielt. Dieses Reisedokument ließ er in der Türkei zurück. In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer über Bulgarien und Serbien schließlich nach Österreich, wo er am 16.10.2016 internationalen Schutz beantragte.
- Nach dieser Demonstration reiste der Beschwerdeführer auf Rat seines Bruders römisch 40 , nach Europa zu gehen, im September 2016 aus Algerien aus, indem er von Tindouf mit dem Flugzeug nach Algier und weiter Istanbul flog. Als Reisedokument benützte der Beschwerdeführer seinen algerischen Reisepass, der ein türkisches Visum enthielt. Dieses Reisedokument ließ er in der Türkei zurück. In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer über Bulgarien und Serbien schließlich nach Österreich, wo er am 16.10.2016 internationalen Schutz beantragte.
- Der Beschwerdeführer wird weder von den marokkanischen noch von den algerischen Behörden aus politischen, ethnischen, religiösen oder aus Gründen seiner sexuellen Neigungen verfolgt.
- Im Falle seiner Rückkehr in das Herkunftsland Algerien hat der Beschwerdeführer keine Nachteile zu befürchten. Er hat weder eine Strafe zu gewärtigen, noch unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes real zu befürchten.
- Der Beschwerdeführer hat keine besonderen Bindungen zu Österreich. Er hat in Österreich keine Verwandten oder Freunde und ist auch nicht integriert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung über die Staatsangehörigkeit beruht auf dem im Akt einliegenden Protokoll der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.10.2016 und auf dem ebenfalls im Akt einliegenden Protokoll der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 28.10.2016, der im Akt einliegenden Kopie des Deckblatts eines algerischen Reisepasses und dem bekämpften Bescheid. Dass die Identität und damit der wahre Name des Beschwerdeführers nicht feststehen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zur Feststellung seiner Identität vorgelegt hat. Aufgrund der Unterlassung seiner Teilnahme in der mündlichen Verhandlung wirkte der Beschwerdeführer auch nicht an der diesbezüglichen Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit. Daher musste auch hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde erwähnten Namens eine Negativfeststellung getroffen werden, weil keineswegs erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer wie in der Beschwerde nun angeführt tatsächlich heißt. Danach ist das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Westsahara, für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig. Es mag durchaus sein, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aus dem Gebiet der Westsahara stammen – hierauf deutet das unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers, in einem Flüchtlingslager an der algerischen Grenze aufgewachsen zu sein, hin. Dieser Umstand könnte ein Indiz für eine Staatsbürgerschaft Westsahara sein. Anlässlich der Ersteinvernahme am 17.10.2016 war hiervon nicht die Rede. Erstmals am 28.10.2016 und verstärkt noch in seiner Beschwerde spricht der Beschwerdeführer davon, Staatsangehöriger der Westsahara zu sein. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer mit einem algerischen Reisepass aus Algerien ausgereist ist, eine Passkopie im Akt einliegt und der Beschwerdeführer sich in der Ersteinvernahme als algerischen Staatsbürger bezeichnet hat. Der Besitz eines algerischen Reisepasses ist ein gewichtiges Indiz für die algerische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Es ist zudem nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer, würde er tatsächlich Staatsangehöriger der Westsahara sein, diesen Umstand nicht sofort klargemacht hätte, zumal er aus der Behauptung, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, keinen Vorteil im Hinblick auf das Asylverfahren erhoffen durfte. Es ist von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, zumal unmittelbar bei Ankunft in Österreich von einer etwaigen Staatsangehörigkeit zu Westsahara nicht die Rede war. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Überzeugung, dass das erst spätere Vorbringen hierzu nicht zutrifft und nur dem Ziel geschuldet ist, bessere Aussichten im Verfahren zu haben, als sie ein algerischer Staatsbürger mutmaßlich haben könnte. Durch seine mangelnde Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung konnte diese Fragestellung nicht näher geklärt werden, wobei die mangelnde Mitwirkung durch den Beschwerdeführer an der Ermittlung dieses Faktums durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt wurde. Mangels greifbarer Belege kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Marokko oder als Bürger der Westsahara anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien ist. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des Beschwerdeführers sowie zu seiner schulischen Bildung und beruflichen Ausbildung ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Aussagen vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 17.10.2016 und vor der belangten Behörde am 28.10.
- Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund an diesen Fakten zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinem bisherigen Leben im Herkunftsstaat und zu seiner Familie basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 28.10.
- Sie werden vom Bundesverwaltungsgericht für wahr gehalten. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers, sein Herkunftsland zu verlassen, stützen sich auf seine Aussagen in der Erstbefragung am 17.10.2016 und in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.10.
- Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer Demonstration teilnahm, anlässlich der er verletzt worden ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht politisch, religiös, ethnisch oder aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung verfolgt wird, beruht auf der Aussage des Beschwerdeführers in seiner Ersteinvernahme am 17.10.2016, Angst zu haben von der marokkanischen Besatzung geschlagen zu werden und Angst davor zu haben, dass "sie" (i.e. die marokkanische Besatzung) "unsere Häuser niederbrennen", sowie auf der Aussage des Beschwerdeführers vor der belangen Behörde am 28.10.2016, bei einer Demonstration gegen Marokko teilgenommen zu haben und anlässlich dieser Demonstration geschlagen worden zu sein, keiner Organisation der sahrauischen Freiheitsbewegung anzugehören und auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 09.11.
- Danach sieht es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer wohl im Rahmen einer Demonstration verletzt wurde, diese Verletzung aber nicht im Zusammenhang mit einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Behörden steht, sondern als Folge einer staatlichen Maßnahme gegen eine Demonstration – die Auflösung einer Demonstration – zu werten ist. Dass der Beschwerdeführer nicht individueller Verfolgung ausgesetzt ist, erhärtet sich aus seiner glaubhaften Aussage, nicht einer Freiheitsorganisation für die Westsahara anzugehören. Eine Verfolgung aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen oder aus Gründen seiner sexuellen Neigung hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodass für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei feststeht, dass eine solche Verfolgung oder Gefahr einer solchen Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Die Feststellungen über seine Behandlung im Herkunftsstaat anlässlich seiner Rückreise basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bezüglich Algerien samt Quellen (Stand 09.02.2016). Danach ist nur die Ausreise ohne gültige Papiere, nicht aber die Ausreise mit gültigem Reisepass und Visum gesetzlich verboten. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben mit einem gültigen Reisepass und Visum von Algerien verreist. Zur Rückkehr führt das aktuelle Länderinformationsblatt an: "Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis
- algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015)."Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vergleiche SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015)." Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung BAA - Staatendokumentation (2.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1368529881_alge-baa-ffm-2013-02.pdf, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 8.2.2016 Die Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage, der mangelnden staatlichen Repression allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie zur Todesstrafe in Algerien basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt für Algerien vom 09.02.
- Danach steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass keine derartigen Repressionen bestehen und auch keine Todesstrafe in Algerien vollstreckt wird. Das Länderinformationsblatt führt hierzu aus: "Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 9.2015). Folter und Misshandlungen werden Amnesty International zufolge vom Geheimdienst in speziellen Gefängnissen nach wie vor angewandt und nicht verfolgt. Die Todesstrafe wird für zahlreiche Delikte verlangt und auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Meinungs- und Versammlungsfreiheit existieren lediglich auf dem Papier. In Wirklichkeit kann jederzeit wegen unliebsamer Äußerungen Anklage erhoben werden, sei es unter einer fingierten Anklage wegen strafrechtlich relevanter Vergehen (z.B. Steuerhinterziehung). Versammlungen und Demonstrationen sind und bleiben verboten. Zwar wurde der Ausnahmezustand nach fast 20 Jahren aufgehoben, doch sind die Auswirkungen dieses Schrittes bisher nicht spürbar (GIZ 12.2015a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015). Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten beziehungsweise Rechtsanwälte sind keine Vorkommnisse mehr bekannt. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielten die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei war nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" – GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden (AA 18.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015): Algerien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Algerien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Algerien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat/#c29044, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016 Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind – im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 – Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016 Todesstrafe Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen (AI 6.2014, vgl. GIZ 12.2015a). Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens
- Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Gerichte in Algerien verhängten auch 2014 Todesurteile. Es gab jedoch keine Hinrichtungen. Im November 2014 stimmte Algerien für eine Resolution der UN-Generalversammlung für ein weltweites Todesstrafenmoratorium (AI 25.2.2015).Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen (AI 6.2014, vergleiche GIZ 12.2015a). Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens
- Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Gerichte in Algerien verhängten auch 2014 Todesurteile. Es gab jedoch keine Hinrichtungen. Im November 2014 stimmte Algerien für eine Resolution der UN-Generalversammlung für ein weltweites Todesstrafenmoratorium (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2014): Länderbericht Algerien, http://www.amnesty-algerien.de/Main/Informieren-Land, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Algeria, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/algerien#todesstrafe, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2015a): Algerien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/algerien/geschichte-staat/#c29044, Zugriff 8.2.2016" Dass der Beschwerdeführer in Algerien auch nicht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des aktuellen Länderinformationsblattes zur Lage in Algerien hinsichtlich Folter und unmenschliche Behandlung fest. Hierzu führt das aktuelle Länderinformationsblatt für Algerien (Stand 09.02.2016) an: "Folter und unmenschliche Behandlung Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in nichtregulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus (AA 18.1.2016).Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vergleiche USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 18.1.2016, vergleiche USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in nichtregulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus (AA 18.1.2016). Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Es gab jedoch keine Verurteilungen und staatlichen Untersuchungen diesbezüglich während des Jahres. Die Regierung führt interne Listen von solchen Untersuchungen und Verurteilungen von Sicherheitspersonal. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016” Dass auch keiner ernstlichen Bedrohung des Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu erwarten ist, steht nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgericht aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat fest. Das Länderinformationsblatt für Algerien (Stand 09.02.2016) führt hierzu aus: "Sicherheitslage In den letzten Jahren und aktuell kommt es in Algerien immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen, insbesondere in der algerischen Sahararegion, aber auch im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). In dieser Region kommt es immer wieder zu andauernden terroristischen Aktivitäten, wobei das Risiko von Entführungen und Anschlägen durch terroristische Gruppierungen wie "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM), "Mouvement pour l’Unicité et le Jihad en Afrique de l’Ouest" (MUJAO), "El Mourabitoun" oder die neu gebildete Gruppe "Jund al-Khialaifah" hoch ist (AA 8.2.2016). Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen: Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014). Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden dschihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit dem IS erklärt. Terroristischen Aktivitäten richten sich fast ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens elf algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015). Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere: -Strichaufzählung Die Bergregion Kabylei in der Umgebung von Boumerdes, Tizi Ouzou, Bouira, Bejaia und Jijel (ÖB 3.2015, vgl. AA 8.2.2016, FD 8.2.2016)Die Bergregion Kabylei in der Umgebung von Boumerdes, Tizi Ouzou, Bouira, Bejaia und Jijel (ÖB 3.2015, vergleiche AA 8.2.2016, FD 8.2.2016) -Strichaufzählung Die Bergregionen im Westen um Tiaret, Sidi bel Abbès, Ain Defla (ÖB 3.2015, vgl. AA 8.2.2016)Die Bergregionen im Westen um Tiaret, Sidi bel Abbès, Ain Defla (ÖB 3.2015, vergleiche AA 8.2.2016) -Strichaufzählung Die Grenzregion zu Tunesien und Libyen; sowie die ausgedehnten Grenzregionen zu Niger, Mali und Mauretanien und zur Westsahara, weitgehend auch die restlichen algerischen Saharagebiete (ÖB 3.2015, vgl. AA 8.2.2016, FD 8.2.2016) sowie teilweise auch Grenzregionen zu Marokko (südlicher Teil) (FD 8.2.2016).Die Grenzregion zu Tunesien und Libyen; sowie die ausgedehnten Grenzregionen zu Niger, Mali und Mauretanien und zur Westsahara, weitgehend auch die restlichen algerischen Saharagebiete (ÖB 3.2015, vergleiche AA 8.2.2016, FD 8.2.2016) sowie teilweise auch Grenzregionen zu Marokko (südlicher Teil) (FD 8.2.2016). Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2.2016): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AlgerienSicherheit.html, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Algeria Country Report, http://www.bti-project.org/uploads/tx_itao_download/BTI_2014_Algeria.pdf, Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (8.2.2016): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/ Zugriff 8.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien" Aus den oben wiedergegebenen einschlägigen Kapiteln des aktuellen Länderinformationsberichts für Algerien steht für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer weder aus politischen, religiösen, nationalen, ethnischen Gründen, noch aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in seinem Herkunftsstaat Algerien verfolgt wird und auch keiner Bestrafung, Todesstrafe oder unmenschlichen Behandlung in Algerien im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sein wird. Er wird auch nicht in seinem Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit ernsthaft durch einen nationalen oder internationalen Konflikt bedroht sein, weil ein solcher Konflikt in Algerien – abgesehen von terroristischen Aktivitäten, die auch in Österreich möglich sind, nicht besteht. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er würde nach Marokko ausgeliefert werden, wo ihm Folter drohe, so ist diese Befürchtung nicht nachvollziehbar, zum einen weil es nicht glaubwürdig ist, dass ein algerischer Staatsbürger – als solcher ist er aufgrund seines algerischen Reisepasses anzusehen – an marokkanische Behörden ausgeliefert werden soll, zum anderen weil es keinen Anhaltspunkt für eine Begründung dieser Befürchtung gibt. Der Beschwerdeführer ist politisch nicht tätig, gehört keiner Organisation an, die die Befreiung der Westsahara fordert, und hat auch sonst keinen Anlass für marokkanische Behörden geboten, dass diese den Beschwerdeführer verhaften oder foltern. Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich basieren auf der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in seiner Ersteinvernahme durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am 17.10.2016, in der er angab, niemanden in Österreich zu kennen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides 1.1 Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)droht (§ 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016).1.1 Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat droht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden (Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat droht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Verfahren ein Vorbringen erstattet, das einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkennen lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration von eingreifenden staatlichen Organen verletzt wurde, begründet für sich alleine kein asylrelevantes Vorbringen, da eine spezifische politische Verfolgung hiermit (noch) nicht begründet ist. Das Beschwerdevorbringen ist diesbezüglich unsubstantiiert, da es nur allgemein davon spricht, das Militär sei öfters gekommen und habe geschlagen, vor allem wenn er an Demonstrationen teilgenommen habe. In dieser Allgemeinheit kann eine Furcht vor politischer Verfolgung noch nicht angenommen werden. Eine Spezifizierung der allgemein geschilderten Angriffe in der mündlichen Verhandlung hätte möglicherweise dazu geführt, dass eine begründete Furcht vor politscher Verfolgung durch das marokkanische Militär (aufgrund mangelnder Fähigkeit oder mangelnden Willens Algeriens, seine Bürger vor solchen Übergriffen zu schützen) glaubhaft gemacht worden wäre. Diese Spezifizierung ist durch die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung unterblieben. Aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen kann eine glaubhafte begründete Furcht vor politischer Verfolgung nicht abgeleitet werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz und auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.In dieser Allgemeinheit kann eine Furcht vor politischer Verfolgung noch nicht angenommen werden. Eine Spezifizierung der allgemein geschilderten Angriffe in der mündlichen Verhandlung hätte möglicherweise dazu geführt, dass eine begründete Furcht vor politscher Verfolgung durch das marokkanische Militär (aufgrund mangelnder Fähigkeit oder mangelnden Willens Algeriens, seine Bürger vor solchen Übergriffen zu schützen) glaubhaft gemacht worden wäre. Diese Spezifizierung ist durch die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung unterblieben. Aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen kann eine glaubhafte begründete Furcht vor politischer Verfolgung nicht abgeleitet werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz und auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. 1.2 Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzbedürftigen zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.2 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzbedürftigen zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu prüfen ist hierbei, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art 2 (Schutz des Rechts auf das Leben), Art 3 (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe) EMRK oder des
- oder
- Zusatzprotokolls zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verstoßenden Behandlung droht. Hierbei ist eine Gefahrenprognose anzustellen, indem die Gefahren ganzheitlich bewertet werden und sich diese Prognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat Algerien keine Lebensgrundlage vorfindet.Zu prüfen ist hierbei, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 2, (Schutz des Rechts auf das Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe) EMRK oder des
- oder
- Zusatzprotokolls zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verstoßenden Behandlung droht. Hierbei ist eine Gefahrenprognose anzustellen, indem die Gefahren ganzheitlich bewertet werden und sich diese Prognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat bezieht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat Algerien keine Lebensgrundlage vorfindet. Eine solche "real risk" besteht in Bezug auf Algerien nicht. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, jedoch werden seit 1993 offiziell keine Exekutionen durchgeführt und bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Algerien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art 2 EMRK, oder des Protokolls Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Folter oder unmenschliche Behandlung kommen nach ernstzunehmenden Hinweisen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus vor. Für den Beschwerdeführer, der in keiner Weise des Terrorismus verdächtig ist, politisch nicht aktiv ist und auch nicht verfolgt wird, besteht aufgrund des Beschwerdevorbringens und seiner Aussagen vor der belangten Behörde und der Landespolizeidirektion Niederösterreich keine reale Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Dass ihm in Algerien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden. Für die Gefahr, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre bestehen auch keine Hinweise. Im Herkunftsstaat mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Es ist anzunehmen, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können.Eine solche "real risk" besteht in Bezug auf Algerien nicht. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, jedoch werden seit 1993 offiziell keine Exekutionen durchgeführt und bestehen keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Algerien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Folter oder unmenschliche Behandlung kommen nach ernstzunehmenden Hinweisen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus vor. Für den Beschwerdeführer, der in keiner Weise des Terrorismus verdächtig ist, politisch nicht aktiv ist und auch nicht verfolgt wird, besteht aufgrund des Beschwerdevorbringens und seiner Aussagen vor der belangten Behörde und der Landespolizeidirektion Niederösterreich keine reale Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Dass ihm in Algerien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden. Für die Gefahr, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre bestehen auch keine Hinweise. Im Herkunftsstaat mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Es ist anzunehmen, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. Daher war die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
- Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides 2.1 Wird der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist diese Entscheidung mit einer Rückehrentscheidung zu verbinden (§ 10 Ab 1 Z 3 AsylG 2005).2.1 Wird der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist diese Entscheidung mit einer Rückehrentscheidung zu verbinden (Paragraph 10, Ab 1 Ziffer 3, AsylG 2005). Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG). Hierbei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Hierbei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich seiGemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei Nach § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wennNach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn
(1)der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
(1)der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
(2)zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
(3)wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
(3)wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl Nr 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 2.2 Aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen am 17.10.2016 und am 28.10.2016 sowie in seiner Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandten und auch sonst familiäre Anknüpfungspunkte hat. Schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich seit 16.10.2016 bestehen keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Eine Abwägung der Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG ergibt, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt daher eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vor. Anhaltspunkte, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen, sind im Verfahren sowohl nach der Aktenlage als auch auf Basis des Beschwerdevorbringens und aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen.2.2 Aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahmen am 17.10.2016 und am 28.10.2016 sowie in seiner Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandten und auch sonst familiäre Anknüpfungspunkte hat. Schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich seit 16.10.2016 bestehen keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht. Eine Abwägung der Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ergibt, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Anhaltspunkte, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen, sind im Verfahren sowohl nach der Aktenlage als auch auf Basis des Beschwerdevorbringens und aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde ist zudem nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegen auch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts keine Gründe vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.Die belangte Behörde ist zudem nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegen auch unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts keine Gründe vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 iVm Abs 9 FPG sowie § 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG sowie Paragraph 57, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
- Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides 3.1 Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt. Gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaatenverordnung ist Algerien ein sicherer Herkunftsstaat.3.1 Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammt. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaatenverordnung ist Algerien ein sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ist nicht zwingend, sondern erfordert eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung und den privaten Interessen des aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden Beschwerdeführers voraus.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht zwingend, sondern erfordert eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung und den privaten Interessen des aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden Beschwerdeführers voraus. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht. Der Beschwerdeführer kann alleine schon aufgrund seines kurzen Aufenthalts in Österreich auf keinerlei persönliche Bindungen zu Österreich verweisen. Seine familiären und persönlichen Bindungen bestehen weiterhin zu Algerien. Im Herkunftsstaat ist nicht zu befürchten, dass er in seinen Rechten nach Art 2 (Schutz des Rechts auf das Leben), Art 3 (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe) EMRK oder nach dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzt wird. Dagegen besteht das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung, welches im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens überwiegt.Im gegenständlichen Fall erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht. Der Beschwerdeführer kann alleine schon aufgrund seines kurzen Aufenthalts in Österreich auf keinerlei persönliche Bindungen zu Österreich verweisen. Seine familiären und persönlichen Bindungen bestehen weiterhin zu Algerien. Im Herkunftsstaat ist nicht zu befürchten, dass er in seinen Rechten nach Artikel 2, (Schutz des Rechts auf das Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe) EMRK oder nach dem
- oder
- Zusatzprotokoll zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzt wird. Dagegen besteht das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung, welches im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens überwiegt. Daher war gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG iVm § 55 FPG die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Daher war gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 55, FPG die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2139547.1.00