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{'item': 'L501 2134278-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlL501 2134278-1 SpruchL501 2134278-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 25.04.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität - Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist langsam, sicher, Zehenballengang wie auch Fersengang sind mgl. Psycho(patho)logischer Status: Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert; Kurzzeitgedächtnis: unauffällig; Konzentrationsstörungen: keine; Auffassungsstörung: keine; Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder Verminderung feststellbar; Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar; Denkstörung: keine formale oder inhaltliche. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Hüft-Totalendoprothesen bds., Zustand nach Knie-Totalendoprothese rechts, eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit links, degenerative Wirbelsäulenveränderungen Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet: Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 – 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Die Beschwerden des Bewegungsapparates insbesondere von Seiten der Hüft- und Kniegelenke sowie der Schultergelenke schränken die Mobilität ein. Aufgrund der bestehenden Wirbelkanalstenosen konnten keine relevanten sensomotorischen Ausfälle objektiviert werden. Es ist ihm trotz der bestehenden Beschwerden zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht höhergradig sturzgefährdet. Es ist ihm zumutbar höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel mit Anhalt und evtl im Nachstellschritt zu überwinden. Es konnte auch keine relevante Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen bzw.-stangen ist dzt. nur mit der rechten Hand mgl. Die körperliche Belastbarkeit wird durch das Herzleiden nicht erheblich eingeschränkt. Es konnten keine Hinweise für eine Ausgleichsstörung erhoben werden. Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions-und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung. Es konnte keine psychische Funktionsbeeinträchtigung festgestellt werden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§ 45BBG sowie § 1 Abs.

2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.07.2016 betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraph 45, BBG sowie Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.07.2016 betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vor, dass aufgrund multipler Implantate und gravierender Erkrankungen eine erhebliche Einschränkung der Funktion der oberen und unteren Extremitäten sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestünden, bei Notbremsungen, Rempeleien, Gedränge usw. wegen fehlender oder eingeschränkter Abwehr, Anhalte- und Standsicherheit Panikzustände, Schweißausbrüche und erhöhter Pulsschlag entstünden sowie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wegen einer vermehrt fortschreitenden Arthrose nicht zu erwarten sei. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Gutachtensergänzung von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren befassten Sachverständigen einholt. In der Ergänzung vom 09.11.2016 wurde wie folgt festgestellt: ad Frage Mobilitätseinschränkung durch den Bewegungsapparat: Die Mobilitätseinschränkung durch den Bewegungsapparat ist insgesamt nicht erheblich. Beide Hüftgelenke wurden mit Totalendoprothesen (re 1994, li 2005) versorgt. Das postoperative Ergebnis ist zufriedenstellend und eine belastungsstabile Situation im Bereich der unteren Extremität wurde hergestellt. Die Beugung der Hüftgelenke ist endlagig eingeschränkt. Es konnte kein Reizzustand oder eine Lockerung der Gelenke objektiviert werden. Die Mobilitätseinschränkung ist nur zu einem unwesentlichen Anteil auf die Hüftprothesen zurückzuführen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist im mgl. Das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede in ein öff. Verkehrsmittel wird durch die Hüfttotalendoprothesenversorgung nicht verunmöglicht. Das rechte Knie wurde mit einer Totalendoprothese 2009 versorgt. Das postoperative Ergebnis insgesamt zufriedenstellend mit Besserung der Beschwerden. Die Beweglichkeit in der Beugung ist geringgradig eingeschränkt. In der Untersuchungssituation konnte eine Seitenbandinstabilität erhoben werden. Dieser Umstand könnte bei abruptem Anfahren oder Abbremsen in einem öff. Verkehrsmittel zum Sturz führen. Die Benützung eines Gehbehelfes (bspw. Gehstock re) würde zu einer Verbesserung der Standhaftigkeit führend. Durch die Kniebeschwerden rechts ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede nicht verunmöglicht. Das linke Kniegelenk ist in seiner Funktion nicht erheblich eingeschränkt. Es konnte keine relevante Bewegungseinschränkung in allen Ebenen oder ein Reizzustand in der Untersuchungssituation erhoben werde. Die Benützung öff. Verkehrsmittel wird durch das linke Kniegelenk nicht verunmöglicht. Das linke Schultergelenk ist nach operativem Eingriff in seiner Funktion mittelgradig eingeschränkt. Die Muskelkraft ist gegenüber links nicht wesentlich reduziert. Die Kraft beim Händedruck nicht eingeschränkt. Die Benützung von Haltegriffen wird dadurch verunmöglicht. Haltestangen können jedoch mit einer geringgradigen Einschränkung benützt werden. Das rechte Schultergelenk ist in seiner Funktion nicht relevant eingeschränkt. Die Benützung von Haltestangen und -griffen ist uneingeschränkt mgl. Die bestehenden degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden verunmöglichen die Benützung öff. Verkehrsmittel nicht. Es konnten keine relevanten funktionellen Einschränkungen objektiviert werden. Es bestehen keine sensomotorischen Ausfälle. Ad Frage Beschwerden bei der Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke: In Zusammenschau der erhobenen Befunde treten durch das Zurücklegen kurzer Wegstrecken Beschwerden des rechten Kniegelenkes auf. Diese Beschwerden sind mit der in der Medizin bestehenden Wahrscheinlichkeit, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und dem klinischen IST-Zustand, als geringgradig einzuschätzen. Diese sind auch reversibel und sind nicht als höhergradige Dauereinschränkung der Mobilität zu werten. Ad Frage Auswirkung der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Gehfähigkeit bzw. Gehleistung: Die Gehfähigkeit bzw. Gehleistung ist durch die Beschwerden der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenkes eingeschränkt. Trotz dieser Einschränkung ist jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht verunmöglicht. Es konnten keine relevanten Funktionseinschränkung oder Reizzustände der Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten objektiviert werde. Es bestehen auch keine Lockerungszeichen der Totalendoprthesen. Ad Frage Überwindung von Niveauunterschieden zum Ein- du Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel: Die Gelenke der Hüften bds. und des linken Knies sind in einem normalen Bewegungsumfang belastbar. Das rechte Knie ist endlagig eingeschränkt und es besteht eine Bandinstabilität. Diese Einschränkung kann durch die Benützung von Haltegriffen und durch einen Nachstellschritt dtl reduziert werden, sodass es dem Antragsteller möglich ist Niveauunterschiede zum Ein- du Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Ad Frage zur Standhaftigkeit, sicheres Stehen, die Sitzplatzsuche und notwendig werdende Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel: Die bestehende Bandinstabilität nach Knietotalendoprothese rechts schränkt die Beförderung in einem öff. Verkehrsmittel ein. Dieser Umstand könnte bei abruptem Anfahren oder Abbremsen in einem öff. Verkehrsmittel zum Sturz führen. Durch die Benützung eines Gehbehelfes oder das Anhalten an einer Haltestange könnte diesen Umstand verbessern und einen sicheren Transport gewährleisten. Ad Frage zu Panikzuständen, Schweißausbrüchen und erhöhtem Pulsschlag: Die angegeben Beschwerden wurden bisher in keinem mir vorliegendem Befund als Diagnose angeführt. Es wurden auch keine fachärztliche Abklärung oder eine adäquate Behandlung durchgeführt. Als Abgrenzungskriterien zum Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit Benützung öff. Verkehrsmittel" gilt, dass die Diagnosen Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust als Hauptdiagnosen oder als entsprechend gewichtiges Element in einer anderen Diagnose enthalte sind. Der Betroffene muss außerdem ausreichend lange in kontinuierlicher nervenfachärztlicher Behandlung stehen. Medikation und Psychotherapie müssen angewendet werden. Diese Kriterien konnten bei dem Antragsteller nicht objektiviert werden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In dem im Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2016 eingelangten Schreiben teilte die bP ohne Vorlage von Beweismittel mit, dass sie durch ihre multiplen Gelenksersätze und der daraus resultierenden Bewegungseinschränkung nicht in der Lage sei, angstfrei und problemlos öffentliche Verkehrsmittel zu benützen; zu groß sei für sie die Angst und die Gefahr durch Anstoßen, ruckartiges Anfahren oder Bremsen neuerlich zu stürzen bzw. Schmerzen oder Verletzungen zu erleiden. Im Gegensatz zum vorliegenden ärztlichen Gutachten sei eine Mobilitätseinschränkung des Bewegungsapparates sehr wohl vorhanden. Nicht nachvollziehbar sei für sie, warum der Sachverständige ihre Panikzustände, Schweißausbrücke bzw. ihr erhöhter Pulsschlag aufgrund von Angst vor Verletzungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als Klaustrophobie, Soziophobie bzw. phobische Angst diagnostiziert habe bzw. warum ihre Mobilitätseinschränkung nicht erheblich sei.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In dem im Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2016 eingelangten Schreiben teilte die bP ohne Vorlage von Beweismittel mit, dass sie durch ihre multiplen Gelenksersätze und der daraus resultierenden Bewegungseinschränkung nicht in der Lage sei, angstfrei und problemlos öffentliche Verkehrsmittel zu benützen; zu groß sei für sie die Angst und die Gefahr durch Anstoßen, ruckartiges Anfahren oder Bremsen neuerlich zu stürzen bzw. Schmerzen oder Verletzungen zu erleiden. Im Gegensatz zum vorliegenden ärztlichen Gutachten sei eine Mobilitätseinschränkung des Bewegungsapparates sehr wohl vorhanden. Nicht nachvollziehbar sei für sie, warum der Sachverständige ihre Panikzustände, Schweißausbrücke bzw. ihr erhöhter Pulsschlag aufgrund von Angst vor Verletzungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als Klaustrophobie, Soziophobie bzw. phobische Angst diagnostiziert habe bzw. warum ihre Mobilitätseinschränkung nicht erheblich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie hat einen Behindertenpass mit einem GdB von 60 von Hundert. Es liegen folgende Funktionsbeeinträchtigungen vor: Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Hüft-Totalendoprothesen bds., Zustand nach Knie-Totalendoprothese rechts, eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit links, degenerative Wirbelsäulenveränderungen Die Beschwerden des Bewegungsapparates, insbesondere von Seiten der Hüft- und Kniegelenke sowie der Schultergelenke schränken die Mobilität ein, diese Einschränkung ist jedoch insgesamt nicht erheblich. So wurden beide Hüftgelenke mit Totalendoprothesen (re 1994, li 2005) versorgt, wobei das postoperative Ergebnis zufriedenstellend ist und eine belastungsstabile Situation im Bereich der unteren Extremität hergestellt werden konnte. Die Beugung der Hüftgelenke ist endlagig eingeschränkt, ein Reizzustand oder eine Lockerung der Gelenke konnte nicht objektiviert werden. Die Mobilitätseinschränkung ist nur zu einem unwesentlichen Anteil auf die Hüftprothesen zurückzuführen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist möglich, auch wird das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede in ein öffentliches Verkehrsmittel durch die Hüfttotalendoprothesenversorgung nicht verunmöglicht. Das rechte Knie wurde mit einer Totalendoprothese 2009 versorgt. Das postoperative Ergebnis ist insgesamt zufriedenstellend mit Besserung der Beschwerden. Die Beweglichkeit in der Beugung ist geringgradig eingeschränkt. Die in der Untersuchungssituation erhobene Seitenbandinstabilität könnte bei abruptem Anfahren oder Abbremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Sturz führen, wobei die Benützung eines Gehbehelfes (bspw. Gehstock re) eine Verbesserung der Standhaftigkeit herbeiführen würde. Durch die Kniebeschwerden rechts ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede nicht verunmöglicht. Das linke Kniegelenk ist in seiner Funktion nicht erheblich eingeschränkt. Es konnte keine relevante Bewegungseinschränkung in allen Ebenen oder ein Reizzustand in der Untersuchungssituation erhoben werde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird durch das linke Kniegelenk nicht verunmöglicht. Das linke Schultergelenk ist nach operativem Eingriff in seiner Funktion mittelgradig eingeschränkt. Die Muskelkraft ist gegenüber links nicht wesentlich reduziert. Die Kraft beim Händedruck nicht eingeschränkt. Die Benützung von Haltegriffen wird dadurch verunmöglicht. Haltestangen können jedoch mit einer geringgradigen Einschränkung benützt werden. Das rechte Schultergelenk ist in seiner Funktion nicht relevant eingeschränkt. Die Benützung von Haltestangen und -griffen ist uneingeschränkt möglich. Die bestehenden degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden verunmöglichen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Es konnten keine relevanten funktionellen Einschränkungen objektiviert werden. Es bestehen keine relevanten sensomotorischen Ausfälle. In Zusammenschau der erhobenen Befunde treten durch das Zurücklegen kurzer Wegstrecken Beschwerden des rechten Kniegelenkes auf. Diese Beschwerden sind mit der in der Medizin bestehenden Wahrscheinlichkeit, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und dem klinischen IST-Zustand, als geringgradig einzuschätzen. Diese sind auch reversibel und sind nicht als höhergradige Dauereinschränkung der Mobilität zu werten. Die Gehfähigkeit bzw. Gehleistung ist durch die Beschwerden der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenkes eingeschränkt. Trotz dieser Einschränkung ist jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht verunmöglicht. Es konnten keine relevanten Funktionseinschränkung oder Reizzustände der Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten objektiviert werde. Es bestehen auch keine Lockerungszeichen der Totalendoprothesen. Die Gelenke der Hüften bds. und des linken Knies sind in einem normalen Bewegungsumfang belastbar. Das rechte Knie ist endlagig eingeschränkt und es besteht eine Bandinstabilität. Diese Einschränkung kann durch die Benützung von Haltegriffen und durch einen Nachstellschritt deutlich reduziert werden, sodass es dem Antragsteller möglich ist Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden. Die bestehende Bandinstabilität nach Knietotalendoprothese rechts schränkt die Beförderung in einem öffentlichen. Verkehrsmittel ein. Dieser Umstand könnte bei abruptem Anfahren oder Abbremsen in einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Sturz führen. Durch die Benützung eines Gehbehelfes oder das Anhalten an einer Haltestange könnte dieser Umstand verbessert und ein sicherer Transport gewährleistet werden. Die körperliche Belastbarkeit wird durch das Herzleiden nicht erheblich eingeschränkt. Es konnten keine Hinweise für eine Ausgleichsstörung erhoben werden. Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions-und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung. Die seitens der bP angegebenen Panikzustände, Schweißausbrüche sowie der erhöhte Pulsschlag bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden in keinem von ihr vorgelegten Befund als Diagnose angeführt, auch wurde keine fachärztliche Abklärung oder eine adäquate Behandlung durchgeführt. Eine psychische Funktionsbeeinträchtigung konnte nicht festgestellt werden. Eine Gehstrecke von 300-400 m kann ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, auch ist das Ein- und Aussteigen, das Anhalten sowie die gefahrlose Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten samt Ergänzung vom 09.11.2016, welches auf einer klinischen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen sowie die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel – insbesondere im Rahmen der Gutachtensergänzung - äußerst ausführlich beschrieben. Hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten fehlenden Standsicherheit ist auf die gutachterlichen Ausführungen in der Ergänzung vom 09.11.2016 zu verweisen, denen zu entnehmen ist, dass von den Funktionseinschränkungen nur die bestehende Bandinstabilität nach Knietotalendoprothese rechts die Standsicherheit einschränkt, ein sicherer Transport jedoch durch die Benützung eines Gehbehelfes oder das Anhalten an einer Haltestange jedenfalls gewährleistet ist. Der gleichfalls in der Beschwerde vorgebrachten fehlenden oder eingeschränkten "Anhaltesicherheit" sind die darauf Bezug nehmenden gutachterlichen Aussagen entgegenzuhalten, wonach einerseits das rechte Schultergelenk in seiner Funktion nicht relevant eingeschränkt und die Benützung von Haltestangen und -griffen sohin uneingeschränkt möglich ist sowie anderseits das linke Schultergelenk nach operativem Eingriff in seiner Funktion zwar mittelgradig eingeschränkt ist und dadurch die Benützung von Haltegriffen verunmöglicht wird, nicht jedoch die Benützung von – in jedem öffentlichen Verkehrsmittel vorhandenen – Haltestangen. Diese können mit einer geringgradigen Einschränkung verwendet werden. Die Einschätzungen des Sachverständigen zur Erheblichkeit der Mobilitätseinschränkung der oberen und unteren Extremitäten werden von der bP nicht geteilt, den diesbezüglich umfangreichen gutachterlichen Ausführungen setzt sie jedoch nichts Stichhaltiges entgegen; so ist sie diesen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Das Vorbringen, sie leide bei Notbremsungen, Rempeleien, Gedränge, usw. unter Panikzuständen, Schweißausbrüchen und erhöhten Pulsschlag, wurde von ihr – obwohl ihr genügend Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde - durch keinen Befund oder sonstiges medizinisches Bescheinigungsmittel belegt. Es bedarf aber mehr als einer Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Substrat, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken. Es ist daher auch den Äußerungen des Gutachters zum psycho(patho)logischen Status und dem Fehlen einer psychischen Funktionsbeeinträchtigung zu folgen. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass der Sachverständige eben nicht – wie von der bP in ihrem Schreiben vom 04.12.2016 fälschlicherweise angenommen und als nicht nachvollziehbar erklärt – eine Klaustrophobie, Soziophobie bzw. phobische Angst diagnostiziert hat. Mit ihren Ausführungen zeigt die bP daher insgesamt gesehen keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens samt Ergänzung auf, weshalb es der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung. (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  5. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  6. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
  7. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  8. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 2, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es liegen bei ihr weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Zum Vorbringen Panikzustände, Schweißausbrüche, erhöhter Pulsschlag ist zusätzlich zu den diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.
  9. auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen - abgesehen vom Erfordernis einer Hauptdiagnose Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen nach ICD 10 - nur nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen können.Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es liegen bei ihr weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Zum Vorbringen Panikzustände, Schweißausbrüche, erhöhter Pulsschlag ist zusätzlich zu den diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.
  10. auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen - abgesehen vom Erfordernis einer Hauptdiagnose Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen nach ICD 10 - nur nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen können. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen sohin

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II.
  3. ausgeführt, wurden das hierzu eingeholten – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgereicht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt römisch zwei.
  4. ausgeführt, wurden das hierzu eingeholten – auf Basis einer klinischer Untersuchung erstellte - Gutachten samt Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde weder in der Beschwerde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgereicht eine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2134278.1.00

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