GVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 25.04.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gesamtmobilität - Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist langsam, sicher, Zehenballengang wie auch Fersengang sind mgl. Psycho(patho)logischer Status: Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert; Kurzzeitgedächtnis: unauffällig; Konzentrationsstörungen: keine; Auffassungsstörung: keine; Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder Verminderung feststellbar; Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar; Denkstörung: keine formale oder inhaltliche. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Hüft-Totalendoprothesen bds., Zustand nach Knie-Totalendoprothese rechts, eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit links, degenerative Wirbelsäulenveränderungen Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurde wie folgt beantwortet: Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 – 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Die Beschwerden des Bewegungsapparates insbesondere von Seiten der Hüft- und Kniegelenke sowie der Schultergelenke schränken die Mobilität ein. Aufgrund der bestehenden Wirbelkanalstenosen konnten keine relevanten sensomotorischen Ausfälle objektiviert werden. Es ist ihm trotz der bestehenden Beschwerden zumutbar eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht höhergradig sturzgefährdet. Es ist ihm zumutbar höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel mit Anhalt und evtl im Nachstellschritt zu überwinden. Es konnte auch keine relevante Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen bzw.-stangen ist dzt. nur mit der rechten Hand mgl. Die körperliche Belastbarkeit wird durch das Herzleiden nicht erheblich eingeschränkt. Es konnten keine Hinweise für eine Ausgleichsstörung erhoben werden. Es besteht keine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions-und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung. Es konnte keine psychische Funktionsbeeinträchtigung festgestellt werden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.07.2016 betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Paragraph 45, BBG sowie Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.07.2016 betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vor, dass aufgrund multipler Implantate und gravierender Erkrankungen eine erhebliche Einschränkung der Funktion der oberen und unteren Extremitäten sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestünden, bei Notbremsungen, Rempeleien, Gedränge usw. wegen fehlender oder eingeschränkter Abwehr, Anhalte- und Standsicherheit Panikzustände, Schweißausbrüche und erhöhter Pulsschlag entstünden sowie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wegen einer vermehrt fortschreitenden Arthrose nicht zu erwarten sei. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine Gutachtensergänzung von dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren befassten Sachverständigen einholt. In der Ergänzung vom 09.11.2016 wurde wie folgt festgestellt: ad Frage Mobilitätseinschränkung durch den Bewegungsapparat: Die Mobilitätseinschränkung durch den Bewegungsapparat ist insgesamt nicht erheblich. Beide Hüftgelenke wurden mit Totalendoprothesen (re 1994, li 2005) versorgt. Das postoperative Ergebnis ist zufriedenstellend und eine belastungsstabile Situation im Bereich der unteren Extremität wurde hergestellt. Die Beugung der Hüftgelenke ist endlagig eingeschränkt. Es konnte kein Reizzustand oder eine Lockerung der Gelenke objektiviert werden. Die Mobilitätseinschränkung ist nur zu einem unwesentlichen Anteil auf die Hüftprothesen zurückzuführen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist im mgl. Das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede in ein öff. Verkehrsmittel wird durch die Hüfttotalendoprothesenversorgung nicht verunmöglicht. Das rechte Knie wurde mit einer Totalendoprothese 2009 versorgt. Das postoperative Ergebnis insgesamt zufriedenstellend mit Besserung der Beschwerden. Die Beweglichkeit in der Beugung ist geringgradig eingeschränkt. In der Untersuchungssituation konnte eine Seitenbandinstabilität erhoben werden. Dieser Umstand könnte bei abruptem Anfahren oder Abbremsen in einem öff. Verkehrsmittel zum Sturz führen. Die Benützung eines Gehbehelfes (bspw. Gehstock re) würde zu einer Verbesserung der Standhaftigkeit führend. Durch die Kniebeschwerden rechts ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede nicht verunmöglicht. Das linke Kniegelenk ist in seiner Funktion nicht erheblich eingeschränkt. Es konnte keine relevante Bewegungseinschränkung in allen Ebenen oder ein Reizzustand in der Untersuchungssituation erhoben werde. Die Benützung öff. Verkehrsmittel wird durch das linke Kniegelenk nicht verunmöglicht. Das linke Schultergelenk ist nach operativem Eingriff in seiner Funktion mittelgradig eingeschränkt. Die Muskelkraft ist gegenüber links nicht wesentlich reduziert. Die Kraft beim Händedruck nicht eingeschränkt. Die Benützung von Haltegriffen wird dadurch verunmöglicht. Haltestangen können jedoch mit einer geringgradigen Einschränkung benützt werden. Das rechte Schultergelenk ist in seiner Funktion nicht relevant eingeschränkt. Die Benützung von Haltestangen und -griffen ist uneingeschränkt mgl. Die bestehenden degenerativen Wirbelsäulenbeschwerden verunmöglichen die Benützung öff. Verkehrsmittel nicht. Es konnten keine relevanten funktionellen Einschränkungen objektiviert werden. Es bestehen keine sensomotorischen Ausfälle. Ad Frage Beschwerden bei der Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke: In Zusammenschau der erhobenen Befunde treten durch das Zurücklegen kurzer Wegstrecken Beschwerden des rechten Kniegelenkes auf. Diese Beschwerden sind mit der in der Medizin bestehenden Wahrscheinlichkeit, unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde und dem klinischen IST-Zustand, als geringgradig einzuschätzen. Diese sind auch reversibel und sind nicht als höhergradige Dauereinschränkung der Mobilität zu werten. Ad Frage Auswirkung der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Gehfähigkeit bzw. Gehleistung: Die Gehfähigkeit bzw. Gehleistung ist durch die Beschwerden der Hüftgelenke und des rechten Kniegelenkes eingeschränkt. Trotz dieser Einschränkung ist jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht verunmöglicht. Es konnten keine relevanten Funktionseinschränkung oder Reizzustände der Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten objektiviert werde. Es bestehen auch keine Lockerungszeichen der Totalendoprthesen. Ad Frage Überwindung von Niveauunterschieden zum Ein- du Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel: Die Gelenke der Hüften bds. und des linken Knies sind in einem normalen Bewegungsumfang belastbar. Das rechte Knie ist endlagig eingeschränkt und es besteht eine Bandinstabilität. Diese Einschränkung kann durch die Benützung von Haltegriffen und durch einen Nachstellschritt dtl reduziert werden, sodass es dem Antragsteller möglich ist Niveauunterschiede zum Ein- du Aussteigen in ein öff. Verkehrsmittel zu überwinden. Ad Frage zur Standhaftigkeit, sicheres Stehen, die Sitzplatzsuche und notwendig werdende Fortbewegung im öff. Verkehrsmittel: Die bestehende Bandinstabilität nach Knietotalendoprothese rechts schränkt die Beförderung in einem öff. Verkehrsmittel ein. Dieser Umstand könnte bei abruptem Anfahren oder Abbremsen in einem öff. Verkehrsmittel zum Sturz führen. Durch die Benützung eines Gehbehelfes oder das Anhalten an einer Haltestange könnte diesen Umstand verbessern und einen sicheren Transport gewährleisten. Ad Frage zu Panikzuständen, Schweißausbrüchen und erhöhtem Pulsschlag: Die angegeben Beschwerden wurden bisher in keinem mir vorliegendem Befund als Diagnose angeführt. Es wurden auch keine fachärztliche Abklärung oder eine adäquate Behandlung durchgeführt. Als Abgrenzungskriterien zum Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit Benützung öff. Verkehrsmittel" gilt, dass die Diagnosen Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust als Hauptdiagnosen oder als entsprechend gewichtiges Element in einer anderen Diagnose enthalte sind. Der Betroffene muss außerdem ausreichend lange in kontinuierlicher nervenfachärztlicher Behandlung stehen. Medikation und Psychotherapie müssen angewendet werden. Diese Kriterien konnten bei dem Antragsteller nicht objektiviert werden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In dem im Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2016 eingelangten Schreiben teilte die bP ohne Vorlage von Beweismittel mit, dass sie durch ihre multiplen Gelenksersätze und der daraus resultierenden Bewegungseinschränkung nicht in der Lage sei, angstfrei und problemlos öffentliche Verkehrsmittel zu benützen; zu groß sei für sie die Angst und die Gefahr durch Anstoßen, ruckartiges Anfahren oder Bremsen neuerlich zu stürzen bzw. Schmerzen oder Verletzungen zu erleiden. Im Gegensatz zum vorliegenden ärztlichen Gutachten sei eine Mobilitätseinschränkung des Bewegungsapparates sehr wohl vorhanden. Nicht nachvollziehbar sei für sie, warum der Sachverständige ihre Panikzustände, Schweißausbrücke bzw. ihr erhöhter Pulsschlag aufgrund von Angst vor Verletzungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als Klaustrophobie, Soziophobie bzw. phobische Angst diagnostiziert habe bzw. warum ihre Mobilitätseinschränkung nicht erheblich sei.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In dem im Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2016 eingelangten Schreiben teilte die bP ohne Vorlage von Beweismittel mit, dass sie durch ihre multiplen Gelenksersätze und der daraus resultierenden Bewegungseinschränkung nicht in der Lage sei, angstfrei und problemlos öffentliche Verkehrsmittel zu benützen; zu groß sei für sie die Angst und die Gefahr durch Anstoßen, ruckartiges Anfahren oder Bremsen neuerlich zu stürzen bzw. Schmerzen oder Verletzungen zu erleiden. Im Gegensatz zum vorliegenden ärztlichen Gutachten sei eine Mobilitätseinschränkung des Bewegungsapparates sehr wohl vorhanden. Nicht nachvollziehbar sei für sie, warum der Sachverständige ihre Panikzustände, Schweißausbrücke bzw. ihr erhöhter Pulsschlag aufgrund von Angst vor Verletzungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als Klaustrophobie, Soziophobie bzw. phobische Angst diagnostiziert habe bzw. warum ihre Mobilitätseinschränkung nicht erheblich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.