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{'item': 'L504 2140198-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlL504 2140198-1 SpruchL504 2140198-1/5E L504 2140215-1/5E L504 2140211-1/5E L504 2140212-1/5E L504 2140214-1/5E L504 2140209-1/5E IM N

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die erst- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien [bP1 – bP6] gaben an Staatsangehörige des Irak, sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens zu sein. Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 11.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Bei den bP3 – bP6 handelt es sich um die minderjährigen Kinder der verheirateten bP1 und bP
  2. Am 27.10.2015 wurden die bP1 und bP2 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab die bP1 an, dass sie den Irak wegen des Kriegszustandes verlassen hätten. Als die bP1 im Haus ihrer Schwester gewesen sei, seien schiitische Milizen gekommen und hätten deren Sohn entführt und wüssten sie nichts über dessen Verbleib. Auch die bP1 sei mit dem Tod bedroht worden, weswegen sie mit ihrer Familie geflohen sei. Die bP2 führte aus, dass in ihrem Heimatland Bürgerkrieg herrsche. Als sie eine Nacht im Haus ihrer Schwägerin verbracht hätten, seien Milizen gekommen und hätten ihren Ehegatten geschlagen und den Neffen entführt, man wisse nichts über seinen Verbleib. Auch die bP2 und ihre Familie seien mit dem Tod bedroht worden, daher seien sie aus der Heimat geflohen.
  3. Am 14.
  4. und 05.07.2016 wurden die bP1 und bP2 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen. Dabei führte die bP1 aus, dass auch ihre Geschwister unter Druck gesetzt worden seien, allerdings sei es bei ihr am schlimmsten gewesen. Am XXXX 2015, gegen drei oder halb vier, als alle geschlafen hätten, hätten Personen von der Miliz Asaib ahl Alhak die Tür eingetreten und seien in ihr Haus eingedrungen. Sie hätten sie als Wahabiten bezeichnet. Sie wüssten, dass die bP1 aus XXXX komme und Sunnit sei. Sie hätten die bP1 und ihren Neffen fixiert. Als die bP1 jedoch gesagt habe, dass sie Soldat sei, hätten sie nur den Neffen mitgenommen. Die Eltern der bP1 hätten während des gesamten Vorfalls ihr Zimmer nicht verlassen dürfen.Am römisch 40 2015, gegen drei oder halb vier, als alle geschlafen hätten, hätten Personen von der Miliz Asaib ahl Alhak die Tür eingetreten und seien in ihr Haus eingedrungen. Sie hätten sie als Wahabiten bezeichnet. Sie wüssten, dass die bP1 aus römisch 40 komme und Sunnit sei. Sie hätten die bP1 und ihren Neffen fixiert. Als die bP1 jedoch gesagt habe, dass sie Soldat sei, hätten sie nur den Neffen mitgenommen. Die Eltern der bP1 hätten während des gesamten Vorfalls ihr Zimmer nicht verlassen dürfen. In weiterer Folge hätten sie auch zwei Drohbriefe erhalten, die der Vater der bP1 gefunden habe. Die bP2 führte aus, dass ihr Ehegatte als einfacher Soldat bei der irakischen Armee gewesen sei und so für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe. Am XXXX 2015 gegen drei Uhr nachts seien Milizen in ihr Haus eingedrungen, hätten ihren Ehegatten geschlagen, mit Handschellen fixiert und verhört. Als sie seinen Militärausweis gesehen hätten, hätten sie ihn in Ruhe gelassen, jedoch dann den Neffen mitgenommen. Am XXXX 2015 hätten sie einen Drohbrief erhalten, der Onkel der bP2 habe diesen gelesen. Die Milizen hätten gewollt, dass sich die bP1 ihnen anschließe. Es seien etwa 20 Personen im Haus gewesen. Auch das Nachbarhaus sei angegriffen worden, dort habe der Neffe mit seinen Eltern gelebt. Nach zwei Stunden seien die Milizen wieder weg gewesen.Am römisch 40 2015 gegen drei Uhr nachts seien Milizen in ihr Haus eingedrungen, hätten ihren Ehegatten geschlagen, mit Handschellen fixiert und verhört. Als sie seinen Militärausweis gesehen hätten, hätten sie ihn in Ruhe gelassen, jedoch dann den Neffen mitgenommen. Am römisch 40 2015 hätten sie einen Drohbrief erhalten, der Onkel der bP2 habe diesen gelesen. Die Milizen hätten gewollt, dass sich die bP1 ihnen anschließe. Es seien etwa 20 Personen im Haus gewesen. Auch das Nachbarhaus sei angegriffen worden, dort habe der Neffe mit seinen Eltern gelebt. Nach zwei Stunden seien die Milizen wieder weg gewesen.
  5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 18.
  6. bzw. 30.09.2016 hat das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den bP1-bP6 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.
  7. bzw. 30.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 18.
  9. bzw. 30.09.2016 hat das BFA die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den bP1-bP6 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.
  10. bzw. 30.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung wurde vom BFA unter Darlegung zahlreicher Widersprüche im jeweiligen Vorbringen der bP1 und bP2 bzw. zueinander ausgeführt, dass sie mit ihrem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Für die bP3 - bP6 seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Aufgrund der derzeitigen Lage im Irak sei den bP1 – bP6 jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 20.10.2016 wurden den bP gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 20.10.2016 wurden den bP gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
  11. Gegen diese Bescheide wurde von den bP1 – bP6 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben.
  12. Gegen diese Bescheide wurde von den bP1 – bP6 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben. Darin wird zum einen moniert, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP auseinandersetzen würden, weswegen sie als Begründung zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz unzureichend seien. So seien sämtliche Ermittlungen hinsichtlich der Gefährdungslage von Sunniten durch schiitische Milizen in Bagdad unterlassen worden. Weiters sei das Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt worden, dass den bP1 und bP2 Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten nicht bereits im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden seien. Eine weitere Verletzung der Ermittlungspflicht sei darin gelegen, dass die bP2 als gesetzliche Vertreterin der bP3 – bP6 nicht zu deren Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt worden sei. Zu den Angaben der bP in den Einvernahmen werde angegeben, dass diese während des Fastenmonats Ramadan durchgeführt worden seien und die bP daher aufgrund von Wasser-, Nahrungs- und Schlafmangel unter Konzentrationsschwäche gelitten hätten. Wenn das BFA ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte, hätte es feststellen müssen, dass die bP aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten von Personen der schiitischen Miliz Asaib Ahl Al-Haq persönlich verfolgt würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Sachverhalt: Die bP1 und bP6 sind Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe bzw. der sunnitischen Religionsgemeinschaft. Die bP1 und bP2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen bP3 – bP
  14. Ihre Identität steht fest. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP1 – bP6 vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat Irak einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
  15. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vom BFA übermittelten Verwaltungsakte bzw. in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP1 – bP6, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen. 2.
  16. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  17. Zur Person der bP1 – bP6 Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP1 – bP6 sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen. 2.
  18. Zum Vorbringen der bP1 – bP6 Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP1 und bP2 in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde. 2.3.
  19. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfung entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfung entziehen. Den bP1 und bP2 ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges aus nachfolgenden Gründen nicht gelungen: Sofern in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass die Einvernahmen während des Fastenmonats Ramadan geführt worden seien und die bP1 und bP2 aufgrund von Wasser-, Nahrungs- und Schlafmangel an Konzentrationsschwäche gelitten hätten ist dem entgegenzuhalten, dass derartige Umstände aus den Protokollen der Einvernahmen nicht hervorgehen. Die bP1 und bP2 wurden ausführlich über ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren belehrt und sowohl zu Beginn und am Ende beider Einvernahmen vor dem BFA gefragt, ob sie sich konzentrieren könnten, was von beiden bejaht wurde. Auch sonst wurde von den bP nichts erwähnt, was auf die nunmehr im Nachhinein behauptete Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit hindeuten würde. Die bP2 führte zwar an, dass sie faste und nervös sei, bejahte jedoch eindeutig, dass sie sich konzentrieren könne, weshalb diesbezüglich von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist. 2.3.
  20. Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es den bP nicht gelungen ist, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel gewesen sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag bei Betrachtung der vorliegenden Fakten zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen und tritt darüber hinaus auch die Beschwerde dem nicht konkret und substantiiert entgegen. Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der bP aus und wird diesbezüglich auf die nachstehend auszugsweise dargestellte Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich der bP1 verwiesen, die sich in den entscheidungsrelevanten Punkten mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der bP2 deckt: "In den niederschriftlichen Einvernahmen am 14.06.2016 und am 05.07.2016 gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass am XXXX 2015 um drei Uhr Nachts Personen der Miliz Asaib ahl alhak in Ihr Haus eingedrungen wären. Dabei seien Sie und Ihr Neffe fixiert worden und die Miliz hätte Ihren Neffen mitgenommen. Sie hätte sie auch mitnehmen wollen, als Sie Ihnen sagten Sie seien Soldat, hätten die Milizen nur noch Ihren Neffen mitgenommen und Sie zurück gelassen. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass Sie in Ihrer Erstbefragung bei Ihrer Schwester zu Besuch gewesen seien, als der Vorfall passierte und bei der Einvernahme erzählen Sie, dass die Miliz bei Ihnen eingedrungen sein soll."In den niederschriftlichen Einvernahmen am 14.06.2016 und am 05.07.2016 gaben Sie befragt nach Ihren Fluchtgründen an, dass am römisch 40 2015 um drei Uhr Nachts Personen der Miliz Asaib ahl alhak in Ihr Haus eingedrungen wären. Dabei seien Sie und Ihr Neffe fixiert worden und die Miliz hätte Ihren Neffen mitgenommen. Sie hätte sie auch mitnehmen wollen, als Sie Ihnen sagten Sie seien Soldat, hätten die Milizen nur noch Ihren Neffen mitgenommen und Sie zurück gelassen. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass Sie in Ihrer Erstbefragung bei Ihrer Schwester zu Besuch gewesen seien, als der Vorfall passierte und bei der Einvernahme erzählen Sie, dass die Miliz bei Ihnen eingedrungen sein soll. Seitens der Behörde ist es auch nicht nachvollziehbar, warum Sie als Sunnit von 2003 bis 2015 in einem schiitischen Gebiet leben und noch nie Probleme auf Grund Ihrer Religion hatten und ohne ersichtlichen Grund plötzlich von schiitischen Milizen bedroht werden. Sie waren in Ihrer freien Erzählung nicht in der Lage, eine konkrete chronologische und nachvollziehbare Fluchtgeschichte vorzubringen. Viel mehr waren Sie darauf angewiesen mittels Nachfragen der Behörde Ihre Fluchtgeschichte zu erweitern und zu konstruieren. In Ihrer freien Erzählung blieben Sie vage und es war Ihnen nicht möglich detaillierte Angaben zu machen. Seitens der Behörde ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, dass Sie zum zeitlichen Ablauf des Geschehens ständig widersprüchliche Angaben machen. So geben Sie nachgefragt in Ihrer Einvernahme am 14.06.2016 an, Sie wurden um drei Uhr nachts von den Milizen bedroht und die Milizen waren ca. 15 Minuten in Ihrem Haus. Nach dem Vorhalt Ihre Frau hätte angegeben die Milizen wären zwei Stunden in Ihrem Haus gewesen antworteten Sie: "Nein nein, vielleicht hatte meine Frau aufgrund der Angst gedacht, dass es zwei Stunden gedauert hat. Wir alle hatten Angst". In Ihrer zweiten Einvernahme am 05.07.2016 konnten oder wollten Sie sich nicht mehr so recht an die Dauer der Bedrohung durch die Miliz erinnern. Sie versuchten lediglich ausweichend zu erklären, wie erschrocken Sie waren und, dass es sehr furchterregend war ein Gewehr vor Augen zu haben. [...] Laut den Angaben Ihrer Frau wäre davon auszugehen, dass der Eingriff der Milizen in etwa eine Stunde gedauert hat. Es ist sehr unglaubwürdig, dass etwas Essentielles wie die Dauer Ihrer Bedrohung mit so krassen zeitlichen Unterschieden angegeben wird. Laut Ihren unterschiedlichen Angaben ist es nicht nachvollziehbar wie lange Sie von den Milizen bedroht wurden. Für die Behörde erscheint auch nicht nachvollziehbar, warum Sie nicht in der Lage waren zu erzählen, welche Personen zu welchem Zeitpunkt des Vorfalls sich wo befunden haben. [...] So erzählen Sie einmal Ihr Neffe hätte sich zum Zeitpunkt des Überfalls mit Ihnen im selben Haus aufgehalten um später Ihre Aussage dahingehend zu ändern, er hätte sich im Nachbarhaus befunden und wäre während des Vorfalls von den Milizen in Ihr Haus gezerrt worden. [...] Selbst Ihre vermeintliche Bedrohung erscheint willkürlich, in Ihrer freien Erzählung erscheint kein plausibler Grund warum Sie von der Miliz bedroht wurden bzw. warum Ihr Neffe entführt wurde. [...] Selbst der Ablauf Ihrer Bedrohung besteht aus vielen unlogischen und somit unglaubwürdigen Erzählungen. Sie versuchen sich im Laufe Ihrer Erzählung immer wieder zu korrigieren und Ihre Geschichte zu Ihrem Vorteil abzuändern und auszuschmücken. So erscheint es besonders unglaubwürdig, dass Sie nachgefragt angeben, dass die Milizen in Ihr Haus eingedrungen sind als Sie geschlafen haben. Als Sie aufgewacht sind, standen sie über Ihnen mit dem Gewehr in der Hand. Es ist schon für sich allein unglaubwürdig, dass Milizen in Ihr Haus eindringen konnten, ohne dass Sie zuvor munter geworden sind. Besonders merkwürdig erscheint diese Aussage, da Ihre Frau angegeben hat die Miliz hätte eine Schallbombe in die Wohnung geworfen und Sie diese Aussage in einer weiteren Frage bestätigten. Es ist schlicht und ergreifend nicht möglich bei einer Schallbombe weiter zu schlafen, bis die Miliz mit Waffen über ihrem Bett steht. Interessant ist auch die Tatsache, dass Ihre Frau angegeben hat die Miliz sei mit gepanzerten Militärautos gekommen und Sie wären etwa zwanzig Personen gewesen. Sie jedoch wollten dies nicht mitbekommen haben und erst auf Vorhalt ändern Sie Ihre Angaben und bestätigen die gepanzerten Militärautos, wobei Sie bei der Anzahl an Militärsoldaten sich nicht festlegen wollten und lediglich angaben es waren viele. [...] Auf den Vorhalt sie hätten ja bereits beim Militär gearbeitet, wobei diese Milizen mit dem Militär zusammen arbeiteten antworteten Sie, dass Sie kein Soldat sind, Ihre Einheit Iraks Söhne heißt und Sie dem Innenministerium unterstellt sind. Dies ist dahin gehend äußerst widersprüchlich, da Sie zuvor Ihrer vermeintlichen Entführung durch Milizen entkommen konnten in dem Sie diesen erklärten Sie sind beim Militär. Anzumerken ist auch, dass Sie einen Militärausweis in Vorlage bringen konnten, jedoch keinen Ausweis des Innenministeriums. Dies erscheint äußerst unglaubwürdig. [...] Abschließend sei noch zu erwähnen, dass es Ihnen und Ihrer Frau nicht möglich war etwas Essentielles wie Ihre Wohnsituation schlüssig und nachvollziehbar zu beschreiben. Um Ihre Wohnsituation besser verstehen zu können fertigten Sie eine Skizze an. [...] Hingegen Ihre Frau skizziert gleich drei Mal Ihre Wohnsituation. Diese Skizzen stehen immer wieder im krassen Widerspruch zum gesagten und zueinander. [...] Trotz dreier Skizzen Ihrer Frau und einer Skizze von Ihnen selbst war es nicht möglich seitens der Behörde festzustellen wie tatsächlich Ihre Wohnsituation aussieht. Sie machten sich daher äußerst unglaubwürdig." 2.3.
  21. Was die Echtheit der von den bP in Kopie vorgelegen Drohbriefe betrifft, ist es gerichtsnotorisch, dass irakische Bescheinigungsmittel einer besonderen Aufmerksamkeit hinsichtlich der Beurteilung ihrer Authentizität bedürfen und somit per se nicht als unbedenklich gelten können. So führt zB das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 17.01.2013 dazu Folgendes aus: "Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind durch die Botschaft nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. [ ]." Die Unbedenklichkeit noch einschränkender und eine Überprüfungsmöglichkeit im Irak nunmehr generell verneinend der aktuellste vorliegende Bericht vom 16.02.2016: "
  22. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten: Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt." Auch Österreich bzw. das BVwG verfügt über keine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit von im Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel vor Ort im Irak. Jedoch ergeben sich auch bereits aufgrund des dargestellten, widersprüchlichen und nicht schlüssigen Vorbringens der bP1 und bP2 berechtigte Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt. 2.3.
  23. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist in einer Gesamtschau im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  24. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
  25. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). 2.3.4.
  26. In der Beschwerde wird unter anderem eingewandt, dass die Asylbehörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürften und darüber hinaus auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonderes berücksichtigt werden. Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
  27. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
  28. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  29. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
  30. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
  31. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  32. Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Dem BFA war es somit nicht verwehrt diese doch erhebliche Abweichung im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Darüber hinaus handelt es sich bei den zwischen Erstbefragung und Einvernahmen vor dem BFA widersprüchlichen Angaben um solche, die noch dazu einen zentralen Punkt des Fluchtvorbringens betreffen, nämlich den Ort, wo der Übergriff der Milizen stattgefunden haben soll. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen in den Einvernahme ein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen darstellt, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal für den Ausreiseentschluss ausschlaggebend, Teilbereich anderes Geschehen, als in der Erstbefragung. Ebenso bestätigten sowohl die bP1, als auch die bP2, dass sie keine Krankheiten bzw. Beschwerden hätten, welche sie an der Einvernahme hindern würden und sie dieser ohne Probleme folgen könnten. Es kamen daher keine konkreten und substantiierten Anhaltspunkte hervor, dass die bP aufgrund von schlechten psychischen Zustanden, insbesondere während der Erstbefragung, besonders schutzbedürftig gewesen wäre bzw. ihre dortigen Angaben nicht als zuverlässig gewertet werden könnten, weswegen die nunmehrigen Einwendungen in der Beschwerde auch nicht geeignet sind, eine für die bP günstigere Entscheidung herbeizuführen. Für die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung spricht auch, dass die bP ihr "Zustand" sie nicht daran hinderte sonstigen Angaben, etwa aus der Erstbefragung, richtig darzulegen. 2.3.4.
  33. Sofern in der gegenständlichen Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass das Parteiengehör dadurch verletzt worden sei, dass den bP Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht bereits im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden seien, ist auf folgende Rechtsprechung zu verweisen: Die belangte Behörde ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, um ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch 27.06.1985, 85/18/0219; 03.04.1998, 95/19/1734; 30.01.1998, 95/19/1713, wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen).Die belangte Behörde ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, um ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch 27.06.1985, 85/18/0219; 03.04.1998, 95/19/1734; 30.01.1998, 95/19/1713, wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen). Weiters ist die Behörde nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben (dazu VwGH 23.04.1982, 398/80; vgl. auch VwGH 25.11.2004, 3004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN).Weiters ist die Behörde nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben (dazu VwGH 23.04.1982, 398/80; vergleiche auch VwGH 25.11.2004, 3004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Daher ergibt sich, dass gegenständlich nicht von einer Verletzung des Parteiengehörs der bP auszugehen ist. Darüber hinaus wird auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, in dem auch nur ansatzweise versucht wurde, den aufgezeigten Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten substantiiert entgegenzutreten. 2.3.4.
  34. Wenn in der Beschwerde weiters moniert wird, dass die bP2 als gesetzliche Vertreterin der bP3 – bP6 nicht zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen ihrer Kinder befragt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die bP2 selbst vor dem BFA angab, dass alle ihre genannten Gründe auch für ihre Kinder, die bP3 – bP6, gelten würden (AS 49), sodass auch dieser Einwand in der Beschwerde keine weiteren Ermittlungsschritte auszulösen vermag. 2.3.4.
  35. Soweit die bP in ihrer Beschwerde den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat entgegen treten, ist anzuführen, dass sich in den von ihr zitierten Berichten die von ihnen als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind, die diesbezügliche Beweiswürdigung des BFA zu erschüttern. Dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es den bP eben nicht gelungen, ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt. Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu gegenwärtigen hätten. Da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht der maßgebliche Sacherhalt vom BFA hinreichend festgestellt wurde und die bP auch nicht konkret und substantiiert aufgezeigt haben, dass die amtswegigen Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig seien, waren keine weiteren Ermittlungsschritte erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu nämlich folgende Ansicht: Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie – im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung –idR zu Lasten der Partei – berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  36. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH). 2.3.
  37. Im Ergebnis ist es den bP mit ihrer Beschwerde weder gelungen, eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sind sie dieser in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätten, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden, oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. Zu den Ausführungen, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA den bP1 – bP6 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist. Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der bP1 – bP6 aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass diese bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein würden. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde. 2.
  38. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (zB unter www.staatendokumentation.at) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsrelevant geändert haben. Die bP sind auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte weder widerlegt, noch angezweifelt wurde.
  39. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die bP eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L504.2140198.1.00

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