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{'item': 'L519 2138213-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlL519 2138213-1 SpruchL519 2138213-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2016, Zl. 1087970400-151386473, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2016, Zl. 1087970400-151386473, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 18.9.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 18.9.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. dem BFA brachte der BF zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei Sunnit und habe gegen den Willen ihrer Familie eine schiitische Frau geheiratet. Nach der Hochzeit sei er von der Familie seiner Frau 2 Mal attackiert worden. Da die Familie seiner Frau sehr einflussreich sei, könne der BF keinen Schutz durch die Polizei erwarten. I.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.
  4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). I.2.
  5. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.
  6. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Der BF gab an, mit XXXX alias XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , verheiratet zu sein und mit ihr eine Tochter zu haben. Beide würden nach wie vor in Pakistan leben. Diesen Angaben trete die belangte Behörde nicht entgegen.Der BF gab an, mit römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , verheiratet zu sein und mit ihr eine Tochter zu haben. Beide würden nach wie vor in Pakistan leben. Diesen Angaben trete die belangte Behörde nicht entgegen. Der BF gab weiter an, dass er am XXXX am Standesamt der Stadt XXXX heimlich und gegen den Willen der Familie seiner Frau geheiratet habe. Er habe die Familie XXXX zwar in deren Wohnort XXXX getroffen. Aber die Familie wollte den sunnitischen BF nicht als Schwiegersohn, da die Familie der schiitischen Glaubensrichtung angehört. Auf die Frage, von wo die Gattin zur Hochzeit anreiste, gab der BF zunächst an, dass sie bei den Eltern in Wazirabad gewohnt habe und von dort angereist sei. Danach gab der BF hingegen an, dass seine Frau an diesem Tag schon bei ihrer Tante in XXXX gewohnt habe. Zuvor sagte er auch noch, dass die Eltern seiner Frau an dem Tag im Dorf XXXX waren, da sie ihre Tochter von dort abholen wollten. Auf die Frage, wie die Eltern von der Hochzeit erfuhren, antwortete der BF, dass er das nicht wisse, aber er habe am selben Tag, an dem die Hochzeit mit Freunden stattgefunden habe, davon erfahren.Der BF gab weiter an, dass er am römisch 40 am Standesamt der Stadt römisch 40 heimlich und gegen den Willen der Familie seiner Frau geheiratet habe. Er habe die Familie römisch 40 zwar in deren Wohnort römisch 40 getroffen. Aber die Familie wollte den sunnitischen BF nicht als Schwiegersohn, da die Familie der schiitischen Glaubensrichtung angehört. Auf die Frage, von wo die Gattin zur Hochzeit anreiste, gab der BF zunächst an, dass sie bei den Eltern in Wazirabad gewohnt habe und von dort angereist sei. Danach gab der BF hingegen an, dass seine Frau an diesem Tag schon bei ihrer Tante in römisch 40 gewohnt habe. Zuvor sagte er auch noch, dass die Eltern seiner Frau an dem Tag im Dorf römisch 40 waren, da sie ihre Tochter von dort abholen wollten. Auf die Frage, wie die Eltern von der Hochzeit erfuhren, antwortete der BF, dass er das nicht wisse, aber er habe am selben Tag, an dem die Hochzeit mit Freunden stattgefunden habe, davon erfahren. Abgesehen vom Widerspruch bezüglich des Aufenthaltsortes seiner Frau und vagen Aussagen zum Tag der Hochzeit sei es unwahrscheinlich, dass eine schiitische Familie sich gegen eine Hochzeit mit einem Sunniten rein aufgrund des Glaubensbekenntnisses ausspricht. Denn es gebe zwar gelegentlich Berichte von Übergriffen und auch Anschlägen von extremistischen sunnitischen Moslems auf schiitische Pilger und deren Moscheen insbesondere an Festtagen. Eine gegenteilige Anfeindung oder gar Angriffe von Sunniten auf Schiiten im Privatbereich sei jedoch laut Länderfeststellungen nicht bekannt. Demnach würden die muslimischen Glaubensgruppen im Alltag auch friedlich zusammenleben. Obendrein habe der BF selbst eine Tante mütterlicherseits, die Schiitin ist und deren Mann Schiite ist, bei denen der BF und seine Frau auch 2 Jahre gewohnt haben sollen. In Bezug auf das alltägliche Zusammenleben von Sunniten und Schiiten könne auch die vage Äußerung des BF nach langem Überlegen zum Unterschied der beiden Glaubensrichtungen gedeutet werden, nämlich, dass im Alltag keine maßgeblichen Unterschiede wahrgenommen würden. Der BF gab weiter an, dass er bis zur Heirat täglich außer Freitag zwischen seinem Dorf XXXX und der Stadt XXXX auf öffentlichen Strassen mit dem Motorrad zu seiner Arbeit in einer Textilfabrik und wieder zurückgefahren sei, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Auch nach der Eheschließung habe sich der BF zwischen 2012 und 2014 regelmäßig zwischen dem Ort XXXX bei XXXX und dem Ort XXXX in der Region XXXX hin und her bewegt, um einerseits bei seiner Verwandtschaft zu leben und andererseits bei seinem Onkel in der Schneiderei zu arbeiten. Auch hier habe der BF keine Sicherheitsbedenken gehabt. Es werde sehr wohl festgestellt, dass sich der BF in dieser Zeit – an das genaue Datum konnte er sich nicht erinnern – im August oder September 2013 in Lahore und im Juni 2014 in XXXX bedroht gefühlt habe. Es werde aber auch festgestellt, dass der BF das Land erst im September 2014 verließ. Offenbar hatte der BF auch hier keine Sicherheitsbedenken.Der BF gab weiter an, dass er bis zur Heirat täglich außer Freitag zwischen seinem Dorf römisch 40 und der Stadt römisch 40 auf öffentlichen Strassen mit dem Motorrad zu seiner Arbeit in einer Textilfabrik und wieder zurückgefahren sei, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Auch nach der Eheschließung habe sich der BF zwischen 2012 und 2014 regelmäßig zwischen dem Ort römisch 40 bei römisch 40 und dem Ort römisch 40 in der Region römisch 40 hin und her bewegt, um einerseits bei seiner Verwandtschaft zu leben und andererseits bei seinem Onkel in der Schneiderei zu arbeiten. Auch hier habe der BF keine Sicherheitsbedenken gehabt. Es werde sehr wohl festgestellt, dass sich der BF in dieser Zeit – an das genaue Datum konnte er sich nicht erinnern – im August oder September 2013 in Lahore und im Juni 2014 in römisch 40 bedroht gefühlt habe. Es werde aber auch festgestellt, dass der BF das Land erst im September 2014 verließ. Offenbar hatte der BF auch hier keine Sicherheitsbedenken. Obendrein konnte der BF nicht angeben, wer ihn im August oder September 2013 auf der Strasse im Beisein seines Onkels attackiert haben soll. Er konnte diesbezüglich auch gegenüber der pakistanischen Polizei keine genauen Angaben machen, weshalb diese von einer konkreten Anzeige absah. Der BF gab weiter an, er habe ja keine Feinde. Die Behörde könne auch nicht nachvollziehen, wie dieser Vorfall mit der angeblichen Feindschaft der Familie der Gattin des BF gegen seine Person in Zusammenhang stehen soll. Sollte der Vorfall so gravierend lebensbedrohlich gewesen sein, müsste der BF auch ein genaues Datum angeben können. Außerdem lebte er noch bis September 2014 im Haus seiner Verwandtschaft in XXXX Abgesehen vom unglaubwürdigen Vorbringen des BF stehe ihm auch eindeutig eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Obendrein konnte der BF nicht angeben, wer ihn im August oder September 2013 auf der Strasse im Beisein seines Onkels attackiert haben soll. Er konnte diesbezüglich auch gegenüber der pakistanischen Polizei keine genauen Angaben machen, weshalb diese von einer konkreten Anzeige absah. Der BF gab weiter an, er habe ja keine Feinde. Die Behörde könne auch nicht nachvollziehen, wie dieser Vorfall mit der angeblichen Feindschaft der Familie der Gattin des BF gegen seine Person in Zusammenhang stehen soll. Sollte der Vorfall so gravierend lebensbedrohlich gewesen sein, müsste der BF auch ein genaues Datum angeben können. Außerdem lebte er noch bis September 2014 im Haus seiner Verwandtschaft in römisch 40 Abgesehen vom unglaubwürdigen Vorbringen des BF stehe ihm auch eindeutig eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch zum Vorfall vom Juni 2014, als in das Haus des Onkels des BF eingebrochen wurde, konnte der BF keine genauen Angaben zu den Einbrechern machen. Er stellte nur fest, dass diese geflohen seien und es vermutlich 3 oder 4 Leute gewesen seien. Auch hier konnte die Polizei in Pakistan keine konkrete Anzeige aufnehmen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie dieser Einbruch mit der angeblichen Feindschaft der Schwiegereltern des BF in Zusammenhang stehen soll. Dem BF seien auch ausdrücklich die Länderfeststellungen zu "unrechtmäßigen Beziehungen zwischen Mann und Frau in Pakistan" vorgehalten worden. Demnach sind in diesen Fällen die Frauen die leid tragenden Opfer einer Privatverfolgung. Die Männer können fast immer fliehen oder die Familien verhandeln so lange, bis die Schuld getilgt ist. Der BF stimmte dem zu. Da Gattin und Kind des BF laut dessen Angaben bis zum heutigen Tag gesund und wohlauf in der Stadt XXXX in Pakistan leben, könne den Angaben des BF zu einer Verfolgung aufgrund der angeblich unrechten Beziehung kein Glaube geschenkt werden.Dem BF seien auch ausdrücklich die Länderfeststellungen zu "unrechtmäßigen Beziehungen zwischen Mann und Frau in Pakistan" vorgehalten worden. Demnach sind in diesen Fällen die Frauen die leid tragenden Opfer einer Privatverfolgung. Die Männer können fast immer fliehen oder die Familien verhandeln so lange, bis die Schuld getilgt ist. Der BF stimmte dem zu. Da Gattin und Kind des BF laut dessen Angaben bis zum heutigen Tag gesund und wohlauf in der Stadt römisch 40 in Pakistan leben, könne den Angaben des BF zu einer Verfolgung aufgrund der angeblich unrechten Beziehung kein Glaube geschenkt werden. I.2.
  7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.2.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.2.
  9. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.2.
  10. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
  11. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  12. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht: Der BF und seine Frau hätten aus Liebe geheiratet, zudem sei die Gattin zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen. Eine sexuelle Beziehung außerhalb der Ehe stelle in Pakistan eine Schande dar. Dazu werde auf einen Auszug aus den Länderinformationen und Richtlinien für britische Asylbehörden vom Februar 2016 verwiesen. Demnach hätten Liebesheiraten verheerende Auswirkungen auf das Paar, welches die Traditionen nicht einhält. Der BF wisse von seinen Eltern, dass die Familie seiner Frau noch immer nach ihm sucht. Der BF und seine Gattin hätten versucht, durch mehrere Umzüge der Bedrohung zu entgehen, der BF sei aber immer wieder entdeckt worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere daher nicht. I.
  13. Für den 7.12.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm.römisch eins.
  14. Für den 7.12.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF mit seiner Rechtsvertretung teilnahm. I.4.
  15. Mit Schriftsatz vom 20.6.2016 wiederholte der Rechtsvertreter des BF im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen.römisch eins.4.
  16. Mit Schriftsatz vom 20.6.2016 wiederholte der Rechtsvertreter des BF im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen. I.
  17. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  18. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: II.1.
  20. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
  21. Der Beschwerdeführer: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Punjabi gehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ein junger gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in Pakistan – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Der aktuelle Familienstand des BF kann mangels Vorlage der Heiratsurkunde nicht festgestellt werden. Der BF stammt aus dem Punjab und hat die Grundschule besucht. Er spricht neben Urdu auch Punjabi. In Pakistan leben nach wie vor zumindest die Mutter und 7 Geschwister des BF. Der BF ist in Österreich strafrechtlich bislang unbescholten und bezieht Grundversorgung. Er besucht einen Deutschkurs, hat bis dato aber keine Prüfung abgelegt. Der BF hat keine familiären oder relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Identität des BF steht nicht fest. Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in Österreich ein. Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen. II.1.
  22. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan:römisch zwei.1.
  23. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan werden folgende Feststellungen getroffen:
  24. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 7.12.: Rückkehr afghanischer Flüchtlinge (betrifft Abschnitt
  25. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge) Eine noch nie da gewesene Zahl an Afghan/Innen hat dieses Jahr – zum Teil fluchtartig – Pakistan verlassen (IRIN 13.9.2016), seit die pakistanische Regierung Ende Juni 2016 den
  26. März 2017 als Deadline zur freiwilligen Rückkehr für die in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlinge festlegte. Nach diesem Stichtag würde Pakistan mit der Abschiebung aller [auch der registrierten] afghanischen Flüchtlinge beginnen (IRIN 10.11.2016). Mit Stand 26.
  27. bezifferte die UN Nothilfe-Koordinierungsstelle, UN OCHA, die Zahl der in Pakistan registrierten Afghan/Innen, die im Jahr 2016 zurück gekehrt waren, mit 381.094, jene der nicht-registrierten mit 236.
  28. Davon fielen laut Statistiken auf die Zeitspanne bis Ende Juni 2016 insgesamt nur etwas mehr als 6.000 (UN OCHA 2.12.2016). Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge, ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen (vgl. VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016).Internationalen Medien und Hilfsorganisationen zufolge, ging die Ankündigung der Deadline mit einer breiten Kampagne der Einschüchterung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte einher; auch gab es weite Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen, Einfordern von hohen Bestechungsgeldern und anderen Formen der Belästigungen durch die Polizei sowie Abschiebungen vergleiche VOA News 16.10.2016, IRIN 13.9.2016, Newsweek 14.11.2016) - zusätzlich zu den rechtlichen Maßnahmen wie neuen Visabestimmungen, kürzeren Verlängerungen der "Proof of Registration (POR) Card" und vermehrt durchgeführten Razzien (VOA News 16.10.2016). Aufgrund der gehäuften Razzien wurde es auch zunehmend schwieriger in den bisher üblichen Nischen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (IRIN 23.6.2016). "Nicht-registrierte" Flüchtlinge sind in einem noch größeren Ausmaß anfällig Opfer von Übergriffen durch die Behörden zu werden und stehen somit unter einem noch größeren Druck, Pakistan zu verlassen (IRIN 10.11.2016). UNHCR Vertreter in Pakistan bezeichneten im Oktober die Rückkehr der registrierten afghanischen Flüchtlinge allerdings als "Großteils freiwillig" und führten den hohen Anstieg auch auf die ab Juni 2016 erfolgte Verdoppelung der Barzuschüsse von 200 auf 400 Dollar pro Person für die Rückkehr, sowie auf eine neue Rückkehrkampagne der afghanischen Regierung, zurück (VOA News 16.10.2016). Das Rückführungsprogramm des UNHCR, inklusive der genannten Barzuschüsse, zu dem nur die registrierten afghanischen Flüchtlinge berechtigt sind, ist nun für die Winterperiode vom 1.
  29. bis zum 1.
  30. ausgesetzt (IRIN 10.11.2016). Nach Angaben des pakistanischen Ministers für die Grenzregionen ["Minister for States and Frontier Regions"] wurde auch die staatliche Repatriierung der Afghan/Innen von November 2016 bis Februar 2017 ausgesetzt, einem formalen Antrag des UNHCR, der afghanischen Regierung und einiger Oppositionsparteien folgend (IRIN 10.11.2016). Im November ist die Zahl der rückkehrenden registrierten afghanischen Flüchtlinge schließlich stark gesunken (UN OCHA 2.12.2016). Anfang Dezember schließlich meldeten pakistanische Medien, dass die Regierung die Deadline auf den Dezember 2017 verlängert hat (Dawn 2.12.2016). Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan, eine Million davon sind "nicht-registriert". 2007 hatte Pakistan die Registrierung von Flüchtlingen aus Afghanistan eingestellt, allen danach Angekommenen wurde keine "Proof of Registration Card" ausgestellt (IRIN 10.11.2016). Ein großer Anteil der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan sind Migrant/Innen der zweiten oder dritten Generation, die Afghanistan kaum kennen. Viele der in Pakistan lebenden Afghan/Innen flohen schon in den 80er-Jahren vor den Kämpfen zwischen sowjetischen und afghanischen Truppen (Newsweek 14.11.2016). 91 Prozent der registrierten und 87 Prozent der nicht-registrierten rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge passierten den Grenzübergang Torkham in die afghanische Provinz Nangarhar (UN OCHA 2.12.2016). Doch sieht sich Nangarhar selbst mit den Problemen innerstaatlicher Flüchtlinge konfrontiert aufgrund von Gefechten zwischen Regierungstruppen – unterstützt von alliierten Streitkräften – und den Taliban bzw. des IS (IRIN 13.9.2016). Die Internationale Organisation für Migration (IOM) und UNHCR warnten auch im Zusammenhang mit Binnenflüchtlingen in Afghanistan vor einer schweren humanitären Krise (IOM 9.9.2016). So wurden vom 1.1.2016 bis einschließlich 16.11.2016 insgesamt 511.762 Menschen als Binnenvertriebene in Afghanistan registriert (UN OCHA 27.11.2016). Zusammen mit den aus Pakistan Rückkehrenden wird erwartet, dass unter winterlichen Verhältnissen zu Jahresende rund 1,6 Millionen Afghan/innen in Bewegung sein werden (UN AFGH 16.11.2016). Die UN hat angekündigt, für diesen Notfall 152 Millionen Dollar zu beantragen, da die ursprünglichen Berechnungen von Unterstützungsleistungen an 250.000 Binnenflüchtlinge in Afghanistan ausgingen (IRIN 13.9.2016). Die Zahl der Rückkehrer/Innen aus Pakistan hatte UNHCR für das Jahr 2016, basierend auf Trends der letzten Jahre, auf nur 50.000 geschätzt (Dawn 2.12.2016). Der afghanischen Regierung wird wiederum vorgeworfen, es verabsäumt zu haben, den rückkehrenden Flüchtlingen "angemessene Lebensbedingungen" zu bieten. Der afghanische Minister für Flüchtlinge und Rückführung führte indes an, dass die afghanischen Flüchtlinge von Pakistan als politisches Instrument verwendet werden (TOLO News 25.9.2016). So hatten sich Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan zugespitzt und mündeten im Juni in vermehrten Schusswechsel an der Grenze zwischen Militärs beider Länder (IRIN 23.6.2016). Der Ausbau der afghanisch-indischen Beziehungen trübt zusätzlich die Beziehungen der beiden Nachbarstaaten (Dawn 24.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung Arab news – The Middle East-s Leading English Language Daily (3.12.2016): More than 380,000 Afghans returned from Pakistan in 2016: UNHCR, http://www.arabnews.com/node/1018641/world, Zugriff 6.12.
  31. -Strichaufzählung Dawn (24.10.2016): Aid agencies struggle to assist wave of returning Afghan refugees, http://www.dawn.com/news/1291904, Zugriff 6.12.
  32. -Strichaufzählung Dawn (2.12.2016): More than 380,000 Afghans return from Pakistan in 2016: UNHCR, http://www.dawn.com/news/1300052, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (9.9.2016): Crisis Looms Amid Skyrocketing Numbers of Afghan Returnees from Pakistan, https://www.iom.int/news/crisis-looms-amid-skyrocketing-numbers-afghan-returnees-pakistan-iom, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung IRIN - (13.9.2016): Afghanistan overwhelmed as refugees return from Pakistan, https://www.irinnews.org/news/2016/09/13/afghanistan-overwhelmed-refugees-return-pakistan, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung IRIN - (13.9.2016): Will the UN become complicit in Pakistan’s illegal return of Afghan refugees? https://www.irinnews.org/analysis/2016/11/10/will-un-become-complicit-pakistan%E2%80%99s-illegal-return-afghan-refugees, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung Newsweek (14.11.2016): Is Pakistan expelling hundreds of thousands of refugees?Newsweek (14.11.2016): römisch eins s Pakistan expelling hundreds of thousands of refugees? http://europe.newsweek.com/pakistan-expelling-afghanistan-refugees-520821?rm=eu, Zugriff 6.12.
  33. -Strichaufzählung IRIN – (23.6.2016): Is Pakistan going to send Afghan refugees home?IRIN – (23.6.2016): römisch eins s Pakistan going to send Afghan refugees home? http://www.irinnews.org/news/2016/06/23/pakistan-going-send-afghan-refugees-home, Zugriff 5.12.
  34. -Strichaufzählung Pakistan Telegraph (17.10.2016): UN: 370,000 Afghans Returned Home From Pakistan, http://www.pakistantelegraph.com/index.php/sid/248598539, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung TOLO News (25.9.2016): Pakistan Using Afghan Refugees As A Political Tool: Minister, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/27454-pakistan-using-afghan-refugees-as-a-political-tool-minister, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung TOLO News (15.9.2016): HRW Calls On Pakistan To Stop 'Driving Out' Afghan Refugees, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/27261-hrw-calls-on-pakistan-to-stop-driving-out-afghan-refugees, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung VOA - Voice of America News (16.10.2016): UN: 370,000 Afghans Returned Home From Pakistan, http://www.voanews.com/a/un-370000-afghans-returned-home-from-pakistan/3553436.html, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung UN AFGH - United nations in Afghanistan (16.11.2016): UN AF, Population Movement Bulleting, Issue 7, November 2016.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung UN OCHA – Afghanistan (27.11.2016): Afghanistan: Conflict Induced Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afg_idp_situation_dashboard_20161127_0.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung UN OCHA – Pakistan (2.12.2016): Afghan Refugees and undocumented Afghans Repatriation (1 Jan to 26 Nov, 2016) https://www.humanitarianresponse.info/system/files/documents/files/afghan_returns_20161126.pdf KI vom 14.11.2016: Anschlag auf Sufi-Schrein in Provinz Baluchistan (betrifft Abschnitt 16/Religionsfreiheit) Bei einem Selbstmordanschlag beim Schah Noorani-Schrein im Gebiet Khuzdar, in der südlichen Provinz Baluchistan sind am 12.11.2016 mindestens 52 Menschen getötet worden. Rund 105 weitere Personen sind durch die Explosion, welche sich rund 760 Kilometer von der Provinzhauptstadt Quetta ereignete, verletzt worden (RP 14.11.2016). Zum Zeitpunkt des Anschlags feierten hunderte Gläubige eine Sufi-Zeremonie. Der Sufismus stellt eine mystische Bewegung im Islam dar. Islamische Fundamentalisten sehen diese Glaubensrichtung als ketzerisch an (SN 13.11.2016). Ihre Schreine werden regelmäßig von pakistanischen Taliban angegriffen, die meinen, dass Musik und Tanz beim Gebet unislamisch sind. Unter den Besuchern befanden sich Männer, Frauen und Kinder (nTV 14.11.2016). Der Anschlag reiht sich unter die vier heftigsten Terroranschläge im bisherigen Jahr (TET 14.11.2016). Zu dem Anschlag bekannte sich die Terrormiliz Islamischer Staat (RP 14.11.2016). Die Tat wurde von pakistanischen Politikern scharf verurteilt (nTV 14.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung n TV: Bombenanschlag in Pakistan, Taliban attackieren religiöse Stätte, http://www.n-tv.de/politik/Taliban-attackieren-religioese-Staette-article19075991.html, Zugriff 14.11.2016 -Strichaufzählung SN – Salzburger Nachrichten (13.11.2016): Zahl der Toten nach Anschlag in Pakistan auf 52 gestiegen http://www.salzburg.com/nachrichten/welt/politik/sn/artikel/zahl-der-toten-nach-anschlag-in-pakistan-auf-52-gestiegen-221955/ Zugriff 14.11.2016 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (14.11.2016): Khuzdar shrine bombing: At saint’s abode, survivors relive the nightmare, http://tribune.com.pk/story/1230241/khuzdar-shrine-bombing-saints-abode-survivors-relive-nightmare/ , Zugriff 14.11.2016 -Strichaufzählung RP - Rheinische Post (14.11.2016): 52 Menschen sterben bei Bombenanschlag auf Schrein http://www.rp-online.de/panorama/ausland/is-anschlag-in-pakistan-52-menschen-sterben-bei-bombenanschlag-auf-schrein-aid-1.6391694, Zugriff 14.11.2016 KI vom 17.3.2016: Feiertage religiöser Minderheiten (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16) Die pakistanische Nationalversammlung hat am Dienstag den
  35. März 2016, eine Resolution angenommen, die beinhaltet Maßnahmen zu ergreifen, damit Holi [Frühlingsfest (Holi Festival o.D.)], Diwali [Lichterfest der Hindu (9.11.2015)] und Ostern als Feiertage für die jeweiligen Minderheiten erklärt werden. Dr. Ramesh Kumar Vankwani, ein Hindu aus der Partei "Pakistan Muslim League-Nawaz", der einen reservierten Sitz der Minderheiten in der Nationalversammlung hat, präsentierte die Resolution (TET 16.3.2016; vgl. auch: BS 15.3.2016). Wenn sich die Regierung an die Resolution hält, wird das Innenministerium eine Verlautbarung der Feiertage verkünden (BS 15.3.2016).Die pakistanische Nationalversammlung hat am Dienstag den
  36. März 2016, eine Resolution angenommen, die beinhaltet Maßnahmen zu ergreifen, damit Holi [Frühlingsfest (Holi Festival o.D.)], Diwali [Lichterfest der Hindu (9.11.2015)] und Ostern als Feiertage für die jeweiligen Minderheiten erklärt werden. Dr. Ramesh Kumar Vankwani, ein Hindu aus der Partei "Pakistan Muslim League-Nawaz", der einen reservierten Sitz der Minderheiten in der Nationalversammlung hat, präsentierte die Resolution (TET 16.3.2016; vergleiche auch: BS 15.3.2016). Wenn sich die Regierung an die Resolution hält, wird das Innenministerium eine Verlautbarung der Feiertage verkünden (BS 15.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BS – Business Standard (15.3.2016): Pakistan to declare Holi, Diwali as holidays, http://www.business-standard.com/article/news-ians/pakistan-to-declare-holi-diwali-as-holidays-116031500952_1.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Holi Festival (o.D.): Holi in India, http://www.holifestival.org/holi-in-india.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung Independent (9.11.2015): What is Diwali? When is the festival of lights?, http://www.independent.co.uk/news/world/asia/diwali-what-is-the-festival-of-lights-and-when-is-it-celebrated-a6720796.html, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (16.3.2016): Govt agrees to Holi, Easter holidays, http://tribune.com.pk/story/1066391/govt-agrees-to-holi-easter-holidays/, Zugriff 17.3.2016
  37. Sicherheitslage Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vgl. auch: PIPS 4.1.2015). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vergleiche auch: PIPS 4.1.2015). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen nehmen Sicherheitskräfte, Zivilisten, teilweise Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten ins Visier (AI 5.2013; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Im Kampf gegen die Gewalt kündigten sowohl die Bundes- als auch die provinzielle Regierung einige Maßnahmen an. Nach dem Anschlag auf eine Schule am
  38. Dezember 2014 führte die Regierung die Todesstrafe wieder ein. Die Regierung genehmigte auch den 20-Punkte umfassenden National Action Plan gegen Terrorismus und veröffentlichte eine Liste von 5.400 Terrorismusverdächtigen. Nach der Implementierung dieses Plans wurden über 600 sogenannte "hardcore" Aufständische verhaftet, einschließlich 320 Anhänger der pakistanischen Taliban (SATP 2015). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über die Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richteten sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Seit Juni 2014 ist eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas – FATA) im Gange, die das Ziel hat, Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete, wieder herzustellen (AA 23.7.2015). Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die örtlichen Milizen und Sicherheitskräfte überrennen und die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden. Am
  39. Juni 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen deren Rückzugsräume und Infrastruktur in der Region weitgehend zerstört werden konnten. Ein erheblicher Teil der Militanten und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 8.2015a). Weiterhin verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2014 kamen laut Auswärtigem Amt bei Terroranschlägen landesweit ca. 1.750 Menschen ums Leben (AA 23.7.2015). Laut Pak Institute for Peace Studies (PIPS) dagegen führten militante nationalistisch und konfessionell motivierte Gruppen in Pakistan im Jahr 2014 1.206 Terrorattacken durch, bei welchen 1.723 Menschen ums Leben kamen. Die Anzahl der Terrorattacken im Vergleich zu 2013 sank im Jahr 2014 um 30 Prozent. In 144 sektiererischen – gegen andere muslimische Konfessionen gerichteten – Terrorakten verschiedener Gruppen wurden 255 Menschen getötet. Die Anzahl der sektiererisch motivierten Gewaltattacken sank im Jahr 2014 um 35 Prozent (PIPS 4.1.2015). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014).Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen. Oft jedoch wurden die Regionen nicht vorher informiert, was zu massiven Vertreibungen der Menschen und zur Zerstörung der Häuser führte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen auch außerhalb von Süd-Wasiristan schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 8.2015a). Bei insgesamt 2.099 Vorfällen im Zusammenhang mit Gewalt (Terroranschläge, Operationen durch die Sicherheitskräfte und deren Zusammenstöße mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den Stämmen und zwischen den Militanten, interreligiöse Zusammenstöße, religiös-kommunale Gewalt, grenzübergreifende Zusammenstöße und Zusammenstöße zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei) wurden 2014 5.308 Menschen getötet. Die Anzahl der Vorfälle von Gewalt sank im Jahr 2014 um 18 Prozent, jedoch stieg die Zahl der Todesopfer um 12 Prozent. Dieser Anstieg ist darauf zurück zu führen, dass viele Aufständische durch militärische Operationen getötet wurden (PIPS 4.1.2015). Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an (BAA 6.2013) aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat (BFA 9.2015). Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar (BFA 9.2015). Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015; BFA 10.2014).Die Vorfälle der Gewalt stiegen in der Wahlzeit 2013 an (BAA 6.2013) aber im Jahr 2014 verbesserte sich die Sicherheitslage wieder. Weiters kann gesagt werden, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in ganz Pakistan und auch in der FATA verbessert hat (BFA 9.2015). Staatliche Maßnahmen, so wie Militäroperationen in den FATA, führten in einigen kritischen Regionen zur Verbesserung der Lage. Im Swat-Tal, in Süd-Wasiristan und Nord-Wasiristan ist ein Erfolg der Militäroperationen sichtbar (BFA 9.2015). Den Drohnenangriffen der USA im Grenzgebiet zu Afghanistan fielen einige hohe Führer der Taliban zum Opfer, dies schadete besonders den strategischen Kapazitäten der Extremisten. Die Bevölkerung hat die Militanten satt. (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015; BFA 10.2014). Am
  40. Juni 2014 wurden Militäroperationen in Nord-Wasiristan gestartet. Über 800.000 Menschen sind aus Nord-Wasiristan geflohen (BFA 10.2014).Das Militär behauptet auch, dass sie bereits 90 Prozent der Gegend unter Kontrolle haben und dass es noch wenig Gebiete gibt, wo die Kämpfe noch andauern (BFA 9.2015). Laut dem Mediensprecher der pakistanischen Armee wurden bis zum
  41. Dezember 2014 2.100 Aufständische getötet. Es wird angenommen, dass viele Führer der Aufständischen sich in andere Gebiete zurückgezogen haben (PIPS 4.1.2015). Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen und Operationen durch (USDOS 25.6.2015). 130 operative Militärschläge wurden im Jahr 2014 in den Regionen FATA, Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi durchgeführt. 1.930 Menschen wurden in diesen Operationen getötet, einschließlich 1.917 Aufständische und 9 Zivilisten (PIPS 4.1.2015). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad, Lahore und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP-Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 25.6.2015). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/248024/374206_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443527547_bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff 30.9.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report 2014 -Strichaufzählung Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung SATP-South Asia Terrorism Portal (23.2.2015): Pakistan, http://www.satp.org/satporgtp/sair/Archives/sair13/13_34.htm, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015
  42. Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 23.7.2015). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015).Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015). Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vgl. auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014).Die erwähnte weitverbreitete Korruption vor allem unterer Gerichtsinstanzen in Zusammenhang mit einem veralteten Prozessrecht sowie überlasteten und überforderten Strafverfolgungsbehörden führen zu einer Vielzahl unerledigter Fälle, langen Inhaftierungen ohne gerichtliches Verfahren oder nach Fehlurteilen, da Beweissicherungen nicht möglich sind (AA 8.4.2014; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Laut dem Obersten Richter gab es im Jahr 2013 1,6 Millionen ausstehende Verfahren (USDOS 27.2.2014). Trotz der Annahme der "National Judicial Policy" 2009 blieb der Rückstand an Fällen auf allen Ebenen hoch, die Probleme der Korruption und Inkompetenz in den Gerichten weiterhin verbreitet (HRW 31.1.2013) und der Zugang zur Gerichtsbarkeit kostenintensiv und schwierig (AA 8.4.2014; vergleiche auch: HRW 21.1.2014). Schließlich ist der Aufbau der Judikative mit unterschiedlichen Sondergerichten (z.B. Militär, Scharia, zur Bekämpfung des Terrorismus usw.) komplex und wird als nicht jedermann zugänglich empfunden (AA 8.4.2014). Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am
  43. April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vgl. auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am
  44. August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL 5.8.2015).Drei Wochen nach dem Schulmassaker der Taliban in Pakistan hat das Parlament die Wiedereinführung von Militärgerichten für zivile Terrorverdächtige beschlossen. Mit 247 der 342 Abgeordneten erhielt der entsprechende Verfassungszusatz mehr als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Die Tribunale können jede Person strafrechtlich verfolgen, die bewiesenermaßen oder mutmaßlich einer terroristischen Organisation angehört, die im Namen einer Religion handelt, berichtet die Zeitung Dawn. Die für ihre harten Strafen berüchtigten Militärgerichte waren 2002 abgeschafft worden (DW 6.1.2015). Am
  45. April 2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015; vergleiche auch: Reuters 16.4.2015). Jedoch bestätigte der pakistanische Oberste Gerichtshof in einer Mehrheitsentscheidung am
  46. August 2015 die Einrichtung der Militärgerichte (Dawn 5.9.2015) und fügte hinzu, dass diese militärischen Gerichte auch für Zivilisten Todesurteile fällen können (RFE/RL 5.8.2015). Der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof werden durch Medien und Öffentlichkeit generell als zuverlässig eingestuft (USDOS 25.6.2015). Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen (AI 25.2.2015). Der Gebrauch von suo motu [auf eigene Veranlassung] Gerichtsverfahren durch den Supreme Court war häufig im Jahr
  47. Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts"-Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am
  48. Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vgl. auch: Dawn 14.7.2015).Der Oberste Gerichtshof und die Oberen Provinzgerichte begegneten Kritik (auch Medienkritik) mit Androhungen eines "Missachtung des Gerichts"-Verfahrens. Der Präsident des Obersten Gerichtshof, der eine führende Rolle gegen diese Medienkritik einnahm, ist im Dezember 2013 in den Ruhestand getreten (HRW 21.1.2014). Im Jahr 2015 war der Oberste Gerichtshof im Kampf gegen Korruption aktiv, da es unter anderem einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung der Korruption in der Provinz getroffen haben von der Punjab Regierung gefordert hat (TET 16.7.2015). Das National Accountability Bureau (NAB) hat, nach dem der Oberste Gerichtshof es angeordnet hat, eine Liste von 150 "mega" Korruptionsfällen dem Gericht am
  49. Juli 2015 vorgelegt. Diese Liste enthält ehemalige Präsidenten, ehemalige Premierminister, weitere hochrangige Politiker und Minister, darunter auch den amtierende Premierminister Nawaz Sharif und Regierungschef der Provinz Punjab Shahbaz Sharif (Dawn 13.7.2015; vergleiche auch: Dawn 14.7.2015). Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 25.6.2015). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen, und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 25.6.2015). In Pakistan, insbesondere in feudalen und von Stämmen bewohnten Gebieten, existiert ein informelles, paralleles Rechtssystem, das Jirga und Panchayat System [Informelle Versammlungen von Älteren, welche über Dispute entscheiden]. Es hat keine rechtliche Deckung und man kann dagegen verfassungsrechtlich vorgehen. Viele Menschen in ländlichen Gegenden machen von diesem parallelen Rechtssystem Gebrauch, da sie den Gerichten oder der Polizei misstrauen (Dawn 29.3.2013). Die Panchayats oder Jirgas werden von feudalen Landherren und lokalen Führern in Sindh und Punjab und Stammesführer in paschtunischen und belutschischen Gebieten, manchmal auch unter Missachtung des Rechtssystems, abgehalten (USDOS 25.6.2015). Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vgl. auch: ÖB 11.2014).Die Gesetzeslage hinsichtlich der Jirgas ist jedoch unklar. Erkenntnisse des Supreme Courts und anderer Gerichte haben sie für illegal erklärt (EASO 8.2015). Sie haben jedoch nicht definiert, was eine Jirga ausmacht und keine Strafen für die Teilnahme an einer solchen Ratssitzung festgelegt. Im pakistanischen Gesetzbuch existiert kein spezifisches Gesetz, das Jirgas verbieten würde. Jirgas sprechen regelmäßig Urteile aus, die selbst ein Verbrechen darstellen, wie die Erlaubnis, jemanden zu töten. Trotzdem scheuen sich die Behörden oft, gegen diese Räte vorzugehen, weil sie Stammesgemeinschaften in ihren Traditionen nicht verärgern wollen. Menschenrechtsaktivisten treten stark für eine Strafbarkeit der Teilnahme an Jirgas, die widerrechtliche Urteile und Strafen aussprechen, ein. Im März 2012 hielt der Oberste Richter des Verfassungsgerichtshofs die Führung der Provinzpolizei an, gegen Jirgas vorzugehen, die Zwangsheiraten als Kompensation anordneten (LAT 1.8.2012; vergleiche auch: ÖB 11.2014). Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend – außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vgl. auch: UKHO 6.10.2014).Zunehmend geht die Justiz gegen die Jahrhunderte alte Tradition der Jirgas oder Panchayats vor. Im Großteil des Landes werden Jirgas toleriert, aber nicht anerkannt durch die formalen Gerichte. Jirga Entscheidungen sind rechtlich nicht bindend – außer in den Stammesregionen an der afghanischen Grenze [FATA], solange sie nach den Gesetzen dieser Region gefällt werden - aber werden für gewöhnlich durch die Dorfgemeinschaft umgesetzt. Jirga Entscheidungen werden meist besser befolgt als solche von Gerichten. Wenn man nicht gehorcht, muss man das Dorf verlassen. In den letzten Jahren haben Richter begonnen, die Entscheidungen der meistens konservativen und nur von Männern abgehaltenen Jirgas zu untersuchen, allen voran Bestrafungen wie Tod, Vergewaltigung oder erzwungene Kinderheiraten. Richter gehen immer öfter gegen Jirgas vor, auch weil Medien sehr viel darüber berichten. Außerdem wenden sich immer mehr Menschen auch an die Gerichte, weil sie von erfolgreichen Verfahren gegen Jirgas hören. Seit 2005 wurden 60 Fälle der seit 2004 verbotenen, allerdings weiterhin verbreiteten Zwangsehen aufgehoben. Da viele Pakistanis allerdings Jirgas unterstützen, weil sie diesen eher vertrauen als den Gerichten, meinen einige NGOs, man müsste deren System verbessern und die Strafmöglichkeiten einschränken, anstatt sie zu verbieten (Reuters 14.3.2013; vergleiche auch: UKHO 6.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI – Amnesty International (20.4.2015): Dämpfer für die Todesstrafe in Pakistan, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=732, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015, Pakistan, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/pakistan#verschwindenlassen, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (5.9.2015): Military courts get Supreme Court nod, http://www.dawn.com/news/1198533, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (14.7.2015): NAB places amended list of scams before SC, http://www.dawn.com/news/1194323, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (13.7.2015): NAB submits revised list of mega corruption cases before SC, http://www.dawn.com/news/1194194, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (29.3.2013): Jirga system and plight of women, http://dawn.com/2013/03/29/jirga-system-and-plight-of-women/, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (6.1.2015): Unterhaus billigt Gesetz über neue Militärgerichte, http://www.dw.com/de/unterhaus-billigt-gesetz-%C3%BCber-neue-milit%C3%A4rgerichte/a-18173476, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung EASO (8.2015): EASO Country of Origin Information Report Pakistan Country Overview, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO_COI_Report_Pakistan-Country-Overview_final.pdf, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/237129/360003_de.html, Zugriff 26.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/267806/395161_de.html, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung HSS - Hanns-Seidel-Stiftung (10.10.2012): Quartalsbericht, Pakistan III/2012, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung LAT - Los Angeles Times (1.8.2012): Pakistan's tribal justice system: Often a vehicle for revenge, http://articles.latimes.com/2012/aug/01/world/la-fg-pakistan-jirga-justice-20120801, 15.10.2014 -Strichaufzählung ÖB Islamabad – Österreichische Botschaft (11.2014): Asylländerbericht – 2014 -Strichaufzählung Reuters (16.4.2015): Pakistani court blocks execution of those convicted by military courts, http://www.reuters.com/article/2015/04/16/us-pakistan-court-idUSKBN0N70M220150416, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Reuters (14.3.2013): In Pakistan, ancient and modern justice collide, http://in.reuters.com/article/2013/03/13/pakistan-jirgas-idINDEE92C0HM20130313, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2015): Pakistani Military Courts Approved By Supreme Court, http://www.ecoi.net/local_link/309434/447325_de.html, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (16.7.2015): Fighting corruption: Supreme Court seeks report on steps to bust graft, http://tribune.com.pk/story/921746/fighting-corruption-supreme-court-seeks-report-on-steps-to-bust-graft/, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung UKHO – UK Home Office (6.10.2014): Country Information and Guidance; Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1412603953_pakistan-cig-2014-10-06.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/270793/400683_de.html, Zugriff 10.11.2015
  50. Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie der Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 23.7.2015). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 25.6.2015). Im Saeedabad Ausbildungszentrum für Polizisten in Karachi gab es ergänzende Schulungen zu Menschenrechten für polizeiliche Ausbildner, da sich die Philosophie der Polizeiarbeit von Gewaltausübung in Richtung Serviceorientierung ändern soll. Diese Schulung war als follow-up zu einer bereits im Dezember 2014 stattgefundenen Modul mit dem Titel "Protecting Human Rights" gedacht. Dabei wurden verschiedene Menschenrechtsaspekte, sowie Kinderechte, Frauenrechte, Jugendstrafrecht und Minderheitenrechte behandelt (TET 21.1.2015). Auch arbeiten das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgungen und Verurteilungen von Terrorverdächtigen Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu stärken (FCO 21.1.2015) Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einem Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 25.6.2015). Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015, Pakistan, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/pakistan#verschwindenlassen, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung FCO – Foreign Commonwealth Office (21.1.2015): Corporate report, Pakistan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-of-concern/pakistan-country-of-concern#access-to-justice-and-the-rule-of-law, Zugriff 12.
  51. -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/267806/395161_de.html, Zugriff 1.10.2014 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (21.1.2015): Protecting human rights: Training of master trainers concludes in Karachi police academy, http://tribune.com.pk/story/841575/protecting-human-rights-training-of-master-trainers-concludes-in-karachi-police-academy/, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015
  52. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in der Haft folterten und misshandelten. Gelegentlich führte Folter zum Tod oder zu schweren Verletzungen (USDOS 25.6.2015). Die Menschenrechtsverletzungen, derer die Sicherheitskräfte beschuldigt werden, umfassen willkürliche Verhaftungen, "Verschwindenlassen", Folter, Tod in der Haft und außergerichtliche Hinrichtungen (AI 5.2013). Es ist zu vermuten, dass bei den 2014 in Haft verstorbenen 63 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig. Sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen. Dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren (AA 23.7.2015). Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt gegen Folter; es sanktioniert nur "Verletzen" und enthält keine Hinweise auf eine Bestrafung von Folterern. Laut der Asian Human Rights Commission trägt das Fehlen eines angemessenen Beschwerdezentrums und einer speziellen Sektion im Strafgesetzbuch gegen Folter zur Verbreitung bei (USDOS 25.6.2015). Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen wurde eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer von der Polizei registriert. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten (AA 23.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/248024/374206_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015
  53. Korruption Die Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet (AA 23.7.2015). Im Transparency International Corruption Perceptions Index 2014 nimmt Pakistan den
  54. Platz von 175 Ländern ein (TI 2014). Behördliche Korruption ist strafgesetzlich verboten, die Regierung setzt das Gesetz aber nicht effektiv um und Beamte sind oft in korrupte Praktiken involviert. Vor allem in der Politik und der Regierung ist Korruption weit verbreitet. Mehreren Politikern und Inhabern öffentlicher Ämter wurde Korruption vorgeworfen, beispielsweise Bestechung, Erpressung, Vetternwirtschaft, Protektion oder Untreue. Bei der Polizei ist Korruption insbesondere in den unteren Rängen verbreitet. Grund hierfür dürften die fehlenden Kontrollmechanismen und niedrige Löhne sein. Einige Polizisten verlangen Gebühren, um Anzeigen entgegen zu nehmen oder nehmen gegen Bestechungsgelder falsche Anzeigen entgegen. Auch um einer Anklage zu entgehen werden Bestechungsgelder bezahlt. Stellen in Polizeiwachen werden Kritikern zufolge oft politisch besetzt. Des Weiteren gibt es sporadische Berichte über Korruption im Justizsystem, etwa kleinere Schmiergeldzahlungen an Gerichtsbedienstete (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Vollstreckung, Bewusstseinsbildung und Prävention zu eliminieren (USDOS 25.6.2015). Die 2007 National Reconciliation Ordinance sieht für einen Amnestiemechanismus vor, unter anderem für Korruptionsanschuldigungen für die Zeit zwischen 1986 und
  55. Der Oberste Gerichtshof hob 2009 die National Reconciliation Ordinance auf und eröffnete alle 8000 Fälle, unter anderem gegen [bis zu den Wahlen amtierende] Präsidenten, Minister und Parlamentarier, die Amnestie bekommen hatten (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Bürgern Zugang zu allen öffentlichen Berichten der föderalen Regierung und Behörden, nicht inkludiert sind Provinzregierungen und staatliche Firmen. Einige Berichte sind davon ausgenommen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung TI - Transparency International (5.2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015
  56. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen, auch regierungskritische, können sich in Pakistan betätigen (AA 23.7.2015, FH 28.1.2015a). Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operieren ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führen Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichen deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen in Zusammenhang mit Regierung, Militär oder Geheimdienste berichten, sind in ihren Aktivitäten mit Restriktionen konfrontiert (USDOS 25.6.2015). Organisationen, welche sich für die Rechte der Frauen einsetzen sind mit besonderen Herausforderungen konfrontiert (USDOS 25.6.2015). In der pakistanisch verwalteten Kaschmirregion (Azad Kaschmir und Gilgit-Baltistan) können Nichtregierungsorganisationen, die zu humanitären Themen arbeiten, im allgemeinen frei agieren, während jene, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren mehr Kontrolle und gelegentlich auch Belästigungen erfuhren (FH 28.1.2015b). Visa für ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert. Einige Organisationen, die die Regierung, das Militär oder den Geheimdienst kritisierten oder sich mit Problemen der IDPs auseinandersetzten waren mit Beschränkungen konfrontiert. Nur wenige NGOs hatten Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, FATA und Teilen Belutschistans. Sicherheitsbedrohungen sind für NGOs in FATA und Khyber Pakhtunkhwa ein Problem (USDOS 25.6.2015). Laut dem Aid Worker Security Database wurden im Jahr 2014 18 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen angegriffen. Dabei wurden acht getötet, vier verletzt und fünf entführt. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2013 22 Mitarbeiter getötet (TET 16.7.2015). Die Situation unterscheidet sich in Pakistan sowohl regional, als auch für die einzelnen Menschenrechtsorganisationen, je nachdem wie groß ihr Bekanntheitsgrad ist. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist international stark vernetzt und bekannt, sie genießt auch in Pakistan Anerkennung, und damit Schutz. Die Arbeit ist somit für sie leichter. Kleine, unbekanntere Organisationen sind verletzlicher. An und für sich können Menschenrechtsorganisationen, insbesondere große wie HRCP, und Medien frei schreiben und tun dies auch. Es gibt viele Menschenrechtsorganisationen in Pakistan. In den Konfliktgebieten ist die Arbeit allerdings schwierig, hier erhalten Organisationen Drohungen von Militanten und es kommt auch in Einzelfällen zu Morden an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BAA 6.2013). Am 07.05.2014 wurde der HRCP-Koordinator für Süd-Punjab, Rashid Rehman, in Multan in seinem Büro erschossen, weil er als Anwalt einen Blasphemie-Angeklagten verteidigt hatte. Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 23.7.2015).Die Situation unterscheidet sich in Pakistan sowohl regional, als auch für die einzelnen Menschenrechtsorganisationen, je nachdem wie groß ihr Bekanntheitsgrad ist. Die Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist international stark vernetzt und bekannt, sie genießt auch in Pakistan Anerkennung, und damit Schutz. Die Arbeit ist somit für sie leichter. Kleine, unbekanntere Organisationen sind verletzlicher. An und für sich können Menschenrechtsorganisationen, insbesondere große wie HRCP, und Medien frei schreiben und tun dies auch. Es gibt viele Menschenrechtsorganisationen in Pakistan. In den Konfliktgebieten ist die Arbeit allerdings schwierig, hier erhalten Organisationen Drohungen von Militanten und es kommt auch in Einzelfällen zu Morden an Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BAA 6.2013). Am 07.05.2014 wurde der HRCP-Koordinator für Süd-Punjab, Rashid Rehman, in Multan in seinem Büro erschossen, weil er als Anwalt einen Blasphemie-Angeklagten verteidigt hatte. Aufgabe der angesehenen NGO HRCP ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Speziell für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich z.B. der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 23.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015, Pakistani, http://www.ecoi.net/local_link/302407/439289_de.html, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015b): Freedom in the World 2014, Pakistani Kashmir, ht http://www.ecoi.net/local_link/311134/449176_de.html, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (16.7.2015): Pakistan remains one of the deadliest countries for aid workers: Report, http://tribune.com.pk/story/921696/pakistan-remains-one-of-the-deadliest-countries-for-aid-workers-report/, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015
  57. Ombudsmann Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz (USDOS 25.6.2015). Für Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzung sind in den verschiedenen Provinzen Büros des Ombudsmannes eingerichtet, diese wurden in den letzten Jahren erweitert. Durch das neue Gesetz gegen sexuelle Belästigung wurde auch eine Ombudsperson gegen die Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz eingerichtet, mit Büros in jeder Provinz (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015
  58. Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 24 Abs. 2 garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Art. 25 Abs. 1 die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 23.7.2015). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 8.2015a).Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Absatz eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Absatz 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts (AA 23.7.2015). Pakistan hat im Juni 2010 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert (AA 8.2015a). Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 bleibt die Menschenrechtslage in Pakistan kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Schwache staatliche Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führen in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 23.7.2015). Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit konkreten Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In jüngerer Zeit bildet sich in den Städten eine bürgerliche Mittelschicht heraus, die zunehmend politisches Selbstbewusstsein entfaltet. Es war dieser Teil der Gesellschaft, der die Anwaltsbewegung trug, die sich schließlich erfolgreich für die Wiedereinsetzung des unter Präsident Musharraf 2007 abgesetzten Obersten Richters Iftikhar Chaudhry und eine unabhängige Justiz eingesetzt und damit das Ende der Ära Musharraf eingeleitet hat (AA 8.2015a). Am
  59. Mai 2012 wurde das Gesetz zur Gründung der National Commission for Human Rights im Parlament verabschiedet (AA 23.7.2015). Das Gesetz sieht eine Kommission von 10 Mitgliedern vor, denen ein Richter vom Obersten Gerichtshof oder ein Menschenrechtsexperte vorsteht, ein Sitz ist für Frauen, einer für religiöse Minderheiten reserviert (USDOS 19.4.2013). Die Kommission soll die Kompetenz bekommen jede Institution für Menschenrechtsverbrechen zur Verantwortung ziehen zu können (USDOS 20.5.2013). Die Kommission ist zwar staatlich finanziert, soll aber unabhängig agieren können. Ihre Aufgabe ist die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen. Die Kommission soll zudem Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden oder Gerichte aussprechen (AA 23.7.2015). Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen extralegale Tötungen, "Verschwinden lassen" von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte dar. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem schlechte Haftbedingungen, außergerichtliche Haft, ein schwaches Kriminalstrafsystem, ein Mangel an juristischer Unabhängigkeit in den Gerichten unterer Instanzen, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit der Minderheiten, verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, wie Ehrverbrechen sowie Diskriminierung. Gewalt und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen tragen in einigen Teilen des Landes - in erster Linie Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und FATA - zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei (USDOS 25.6.2015). Fälle von "Verschwinden lassen" (Journalisten, Aktivisten, Terrorverdächtige oder Stammesführer) durch die Sicherheitskräfte stammen überwiegend aus der Zeit der Militärdiktatur, kommen aber immer noch vor (AA 8.4.2014). Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. In einigen Fällen wurden die Opfer später tot aufgefunden; ihre Verletzungen deuteten darauf hin, dass sie gefoltert und erschossen worden waren. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nach wie vor wurden Leichen von Männern und männlichen Jugendlichen gefunden, die Monate oder Jahre zuvor in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und in den Stammesgebieten von den pakistanischen Streitkräften festgenommen worden waren. Die Behörden ignorierten weiterhin die Anordnungen des Oberen Gerichts in Peshawar, Personen, die wegen terroristischer Straftaten verdächtigt werden, entweder unverzüglich vor Gericht zu stellen oder freizulassen. Inhaftierte hatten weiterhin nur eingeschränkt Zugang zu ihren Angehörigen und ihrem Anwalt. Nur äußerst selten tauchten Aktivisten, die "verschwunden" waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). Berichte zu außergerichtlichen Verhaftungen, in einigen Fällen mit Folter und Todesfällen sowie Fälle von "Verschwindenlassen" gibt es auch aus der pakistanisch verwalteten Kaschmir Region (FH 28.1.2015). Außergerichtliche Tötungen kommen vor allem in Form der so genannten "police encounters" vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern und der Polizei, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemie-Fälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 23.7.2015). Der Senat und die Ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen ab. Sie dienten als nützliches Forum, um das öffentliche Bewusstsein für solche Probleme zu wecken, doch ihre Tätigkeit war nicht viel mehr als eine breite Übersicht über die Problematiken (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.htmlhttp://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/297390/444645_de.html, Zugriff 30.1.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014, Pakistani Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/311134/449176_de.html, Zugriff 30.1.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/247481/371066_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 – Pakistan, http://www.refworld.org/docid/517e6df418.html, Zugriff 10.11.2015
  60. Frauen/Kinder 11.
  61. Ehrverbrechen (Frauen und Männer), Zwangsheirat und andere schädliche traditionelle Praktiken Pakistan ist einer der Staaten, in denen eine große Zahl an Ehrenmorden berichtet wird (AHRC 2012). Manchmal werden Frauen Opfer unterschiedlicher Arten gesellschaftlich bedingter Gewalt und Misshandlungen (Ehrenmorde; Zwangsehen; erzwungene Isolation; und sie wurden benutzt um Streitigkeiten beizulegen). Frauen werden oft wie Gegenstände behandelt. Die Täter sind oft Ehemänner und andere Familienmitglieder (USDOS 25.6.2015). "Ehrenverbrechen" beinhalten auch "Säureangriffe", 2014 waren es 92 Fälle (AA 23.7.2015). Laut Statistiken der Human Rights Commission Pakistan nimmt die Zahl der Ehrenmorde zu (UPI 25.6.2015). Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Frauen verstärkt ihre Rechte beanspruchen. Es gibt auch die Möglichkeit, dass die Berichte zu den Fällen zunehmen, da in letzter Zeit das Bewusstsein gestärkt wurde (BAA 6.2013). Das Gesetz zu Ehrenmorden aus 2004 und das Gesetz zur Bekämpfung von frauenfeindlichen Praktiken aus 2011 machen Akte schädlicher traditioneller Praktiken gegen Frauen strafrechtlich verfolgbar. Dennoch werden hunderte Frauen Opfer von Ehrenmorden, wobei viele Fälle ungemeldet und ungestraft bleiben (USDOS 25.6.2015). Seit Anfang 2012 ist Zwangsehe unter Strafe gestellt. Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 23.7.2015). Frauen steht es zwar rechtlich frei, ohne Einverständnis ihrer Familie zu heiraten, doch werden sie danach häufig ausgegrenzt oder Opfer eines Ehrverbrechens. Viele junge Mädchen und Frauen werden Opfer von Zwangsehen. Obwohl diese strafbar sind, bleibt die Strafverfolgung ein Problem. In ländlichen Gegenden gibt es auch die verbotenen Praktiken des Kaufens und Verkaufens von Frauen, der Übergabe von Frauen zur Streitbeilegung sowie der Verheiratung mit dem Koran, wodurch eine Frau nicht mehr heiraten kann und ihr Erbanteil bei ihren männlichen Verwandten bleibt. In ländlichen Gebieten finden außerhalb des Rechtssystems traditionelle Ratsversammlungen statt, die Fehden beilegen oder wahrgenommenes Fehlverhalten bestrafen, oft auch widersprüchlich zu geltendem Recht. Über Frauen werden in Bezug auf die "Ehre" oft gewaltvolle Strafen oder Todesurteile verhängt (USDOS 25.6.2015). In den FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Pashtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit Jirga-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Während sich männliche Angeklagte im Wege von Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft werden (AA 23.7.2015). "Karo-kari" bezieht sich wörtlich auf einen Mann und eine Frau, die einer unrechtmäßigen Beziehung beschuldigt sind und damit Schande über die Familie oder den Clan gebracht haben, was einen Mord an der Frau und dem Mann, zum Schutz der Ehre, erlaubt. Während die Frauen meistens nach solchen Anschuldigungen getötet werden, werden die beschuldigten Männer oft laufen gelassen oder sind fähig zu fliehen (AF 11.2011; vgl. auch: HRCP 3.2015), während seine Familie mit der entehrten Familie verhandelt, um sein Leben zu schützen (AHRC 2012; vgl. auch: USDOS 25.6.2015). Der beschuldigte Mann wird daher nur manchmal getötet, obwohl dies im Stammesgesetz für beide vorgesehen ist. "Karo Kari" trifft bei Seitensprüngen und unerlaubter Heirat zu (UKHO 9.8.2013)."Karo-kari" bezieht sich wörtlich auf einen Mann und eine Frau, die einer unrechtmäßigen Beziehung beschuldigt sind und damit Schande über die Familie oder den Clan gebracht haben, was einen Mord an der Frau und dem Mann, zum Schutz der Ehre, erlaubt. Während die Frauen meistens nach solchen Anschuldigungen getötet werden, werden die beschuldigten Männer oft laufen gelassen oder sind fähig zu fliehen (AF 11.2011; vergleiche auch: HRCP 3.2015), während seine Familie mit der entehrten Familie verhandelt, um sein Leben zu schützen (AHRC 2012; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Der beschuldigte Mann wird daher nur manchmal getötet, obwohl dies im Stammesgesetz für beide vorgesehen ist. "Karo Kari" trifft bei Seitensprüngen und unerlaubter Heirat zu (UKHO 9.8.2013). In Pakistan geht das Konzept der Ehrenmorde zurück auf paschtunische und belutschische Stammesbräuche, es ist allerdings auch im Sindh und Punjab prävalent geworden, wodurch solche Morde im ganzen Land ohne regionale oder Klassengrenzen begangen werden (AF 11.2011). Sie kommen hauptsächlich im von Stämmen bewohnten Landgürtel, der an Belutschistan grenzt, vor (A safe world for women o.D.). In erster Linie erstreckt sich ihre Verbreitung somit im südlichen Punjab und im Sindh, wo ein jahrhundertealtes feudales Stammessystem benutzt wird (AHRC 23.1.2013). Auch in Islamabad registriert die Polizei nun regelmäßig Fälle. Die Polizei geht davon aus, dass die meisten Fälle ungemeldet bleiben. Die Zahlen werden durch Berichte der Polizei und der Medien gesammelt (Dawn 23.7.2012). In vielen Fällen ist die "Ehre" aber nur Vorwand für Verbrechen, die aufgrund von Streitigkeiten geschehen (AHRC 2012). Bei den Motiven, die in einer Studie von Aurat in den FIR (Polizeiberichten) recherchiert wurden, zeigen sich landesweite Übereinstimmungen, die auf dem Verhalten der Frauen basierten: der Vorwurf schlechten Charakters, schlechter Moral, schlechten Verhaltens, vorgeworfene oder tatsächliche unerlaubte Beziehungen, Heirat ohne Einverständnis der Familie, Verlassen des Ehemannes/ Scheidung, Gespräch/Freundschaft mit einem Mann, der nicht verwandt ist, frühere Beziehungen, oft unbegleitet außer Haus gehen, das Haus ohne Erlaubnis verlassen oder Opfer einer Vergewaltigung zu werden. In der Logik der Stammestraditionen werden Frauen, die so getötet werden oder fliehen können, nicht als Opfer gesehen, sondern als Täter (AF 11.2011; vgl. auch: BBC 29.5.2014).Bei den Motiven, die in einer Studie von Aurat in den FIR (Polizeiberichten) recherchiert wurden, zeigen sich landesweite Übereinstimmungen, die auf dem Verhalten der Frauen basierten: der Vorwurf schlechten Charakters, schlechter Moral, schlechten Verhaltens, vorgeworfene oder tatsächliche unerlaubte Beziehungen, Heirat ohne Einverständnis der Familie, Verlassen des Ehemannes/ Scheidung, Gespräch/Freundschaft mit einem Mann, der nicht verwandt ist, frühere Beziehungen, oft unbegleitet außer Haus gehen, das Haus ohne Erlaubnis verlassen oder Opfer einer Vergewaltigung zu werden. In der Logik der Stammestraditionen werden Frauen, die so getötet werden oder fliehen können, nicht als Opfer gesehen, sondern als Täter (AF 11.2011; vergleiche auch: BBC 29.5.2014). Bislang konnte noch keine grundlegende Verbesserung der Situation aufgrund des 2004 verabschiedeten Honour Killing Act festgestellt werden, der die sog. "Ehrentötungen" (Karo Kari), deren Opfer z.B. eine außereheliche Beziehung unterhielten oder eine Liebesehe schlossen bzw. diesbezüglich verdächtigt werden, als Mord unter Strafe stellt. In etwa zwei Drittel der Fälle, in denen es zu einer Strafverfolgung kommt, werden die Angeklagten frei gesprochen (AA 23.7.2015). 2014 sind laut Jahresbericht der Human Rights Commission Pakistan mindestens 923 Frauen und 82 minderjährige Mädchen, Opfer von Ehrenmorden geworden (HRCP 3.2015). Die Dunkelziffer fällt womöglich höher aus (AA 23.7.2015). Für 2013 gab die Human Rights Commission of Pakistan 869 Fälle von Ehrenmorden an Frauen an (HRCP 3.2014). Einer Statistik der Women Rights Cell of Research and Development for Human Resources zufolge wurden zwischen Jänner und März 2012 im Sindh auch 32 Männer Opfer von Ehrenmorden (TNI 18.4.2012). Laut Aurat Foundation fanden die meisten Ehrenmorde im Punjab im Jahr 2013 statt. An erster Stelle war Lahore, gefolgt von Faisalabad (AF 2013). Trotz des Gesetzes zu Ehrenmorden von 2004 bleiben diese ein durch einen Kompromiss beilegbares Verbrechen. Da sie meist durch Familienmitglieder begangen werden – Vater, Bruder, Ehemann des Opfers – wird dadurch leicht "vergeben" und damit das Verfahren beigelegt. Allerdings müssen alle rechtlichen Erben des Opfers einer Vergebung zustimmen (Dawn 23.7.2012). Die Möglichkeit des Verzichts auf Strafe des Täters kann auch bei Verbrechen außerhalb der Familie großen Druck von Seiten der Täter bzw. deren Familien, eröffnen. Diese Möglichkeit geht auf die "Qisas und Diyat" Regelung im pakistanischen Strafgesetz zurück, laut welcher Opfer eines Körperverbrechens bzw. deren Erben, dem Täter "verzeihen" und damit auf eine Strafe verzichten oder einen Kompromiss durch Kompensation schließen können. Bei Ehrenmorden kann allerdings durch das Gesetz von 2004 das Gericht in Fällen, in denen nicht alle Erbberechtigen des Opfers auf ihr Recht auf Vergeltung [rechtliche Bestrafung des Täters] verzichten oder aufgrund des Prinzips der Störung der Gesellschaft, trotz eines Verzichts von Angehörigen, eine Mindeststrafe von 10 Jahren Haft verhängen. Außerdem müssen die Bedingungen für einen Verzicht oder eine Kompensation vom Gericht genehmigt werden. Die Möglichkeit als Kompensation Frauen zu übergeben, wurde als illegal unter Strafe gestellt (AF 11.2011). Vier Verwandte einer schwangeren Frau, die sie zu Tode geprügelt hatten, da sie nicht mit ihrer Heirat übereinstimmten, wurden von einem pakistanischen Gericht im November 2014 zu Tode verurteilt (Reuters 19.11.2014). Es gibt immer noch eine hohe Unwissenheit oder Ignoranz, was das Gesetz betrifft, auch bei Anwälten und der Polizei, besonders in ländlichen Gegenden. In den Städten ist das Bewusstsein darüber bereits gewachsen. Die Verabschiedung des Gesetzes führte dazu, dass das Thema nun diskutiert wird. In den Medien Pakistans erhält es nun eine breite Abdeckung, die soziale Intoleranz diesem Verbrechen gegenüber wächst (AF 11.2011). Auch haben einige Stammesführer und Grundherren sich öffentlich von dieser Tradition distanziert (AF 11.2011; vgl. auch: DW 29.5.2014). In den letzten Jahren gab es eine wachsende Bewegung gegen Ehrverbrechen in verschiedenen Teilen der Gesellschaft Pakistans. Die Zivilgesellschaft hat sich lautstark des Themas angenommen (AHRC 2012). NGOs und Frauenrechtsorganisationen kämpfen dafür, dass Ehrenmorde als nicht beilegbares Verbrechen gegen den Staat geahndet werden (Dawn 23.7.2012). Die Pakistan Ulema Council (PUC) hat mit einer Fatwa eindeutig erklärt, dass das Morden von Frauen oder Mädchen im Namen der "Ehre" unislamisch ist (Dawn 6.6.2014).Es gibt immer noch eine hohe Unwissenheit oder Ignoranz, was das Gesetz betrifft, auch bei Anwälten und der Polizei, besonders in ländlichen Gegenden. In den Städten ist das Bewusstsein darüber bereits gewachsen. Die Verabschiedung des Gesetzes führte dazu, dass das Thema nun diskutiert wird. In den Medien Pakistans erhält es nun eine breite Abdeckung, die soziale Intoleranz diesem Verbrechen gegenüber wächst (AF 11.2011). Auch haben einige Stammesführer und Grundherren sich öffentlich von dieser Tradition distanziert (AF 11.2011; vergleiche auch: DW 29.5.2014). In den letzten Jahren gab es eine wachsende Bewegung gegen Ehrverbrechen in verschiedenen Teilen der Gesellschaft Pakistans. Die Zivilgesellschaft hat sich lautstark des Themas angenommen (AHRC 2012). NGOs und Frauenrechtsorganisationen kämpfen dafür, dass Ehrenmorde als nicht beilegbares Verbrechen gegen den Staat geahndet werden (Dawn 23.7.2012). Die Pakistan Ulema Council (PUC) hat mit einer Fatwa eindeutig erklärt, dass das Morden von Frauen oder Mädchen im Namen der "Ehre" unislamisch ist (Dawn 6.6.2014). Im Sindh wurden Karo-Kari Einheiten mit einer gebührenfreien Telefonnummer auch in den Bezirken Sukkur, Ghotki, Khairpur und Nausharo Feroze eingerichtet (USDOS 25.6.2015; vgl. auch: TET 21.4.2014). Ständige Komitees der Nationalversammlung hielten Anhörungen u.a. zu Ehrenmorden ab. Obwohl viele Fälle von Ehrenmord nicht berichtet werden, meinen Polizei und NGOs, dass die zunehmende Behandlung in den Medien es der Rechtsdurchsetzung ermöglicht, einige Aktivitäten gegen eine begrenzte Anzahl von Tätern zu unternehmen (USDOS 25.6.2015). Es werden auch spezielle Seminare für die Öffentlichkeit in Sindh gehalten, um Bewusstsein für die Problematik der Ehrenmorde zu schaffen (TET 21.4.2014).Im Sindh wurden Karo-Kari Einheiten mit einer gebührenfreien Telefonnummer auch in den Bezirken Sukkur, Ghotki, Khairpur und Nausharo Feroze eingerichtet (USDOS 25.6.2015; vergleiche auch: TET 21.4.2014). Ständige Komitees der Nationalversammlung hielten Anhörungen u.a. zu Ehrenmorden ab. Obwohl viele Fälle von Ehrenmord nicht berichtet werden, meinen Polizei und NGOs, dass die zunehmende Behandlung in den Medien es der Rechtsdurchsetzung ermöglicht, einige Aktivitäten gegen eine begrenzte Anzahl von Tätern zu unternehmen (USDOS 25.6.2015). Es werden auch spezielle Seminare für die Öffentlichkeit in Sindh gehalten, um Bewusstsein für die Problematik der Ehrenmorde zu schaffen (TET 21.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AF – Aurat Foundation

(2013): ANNUAL REPORT 2013 Situation of Violence Against Women in Pakistan, http://www.af.org.pk/PDF/VAW%20Reports%20AND%20PR/Annual%20Report%202013.pdf, Zugriff 5.10.2015 -Strichaufzählung AF - Aurat Foundation (11.2011): A Pilot Study on: Honour Killings in Pakistan and Compliance of law, http://www.af.org.pk/pub_files/1366345831.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AHRC - Asian Human Rights Commission (23.1.2013): A journalist cum human rights defender has been implicated in an honour killing and police refused to protect him, http://www.humanrights.asia/news/urgent-appeals/AHRC-UAC-007-2013, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung AHRC - Asian Human Rights Commission
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  1. Grundversorgung/Wirtschaft Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 - 30.06.2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vgl. auch TET 18.5.2015).Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 - 30.06.2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vergleiche auch TET 18.5.2015). Die Inflationsrate sank von 11 Prozent im Haushaltsjahr 2012/13 und 8,7 Prozent in 2013/14 auf 4,8 Prozent im Haushaltsjahr 2014/
  2. Das Haushaltsdefizit von 5,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2013/14 konnte nach Angaben der Regierung auf 5 Prozent im vergangenen Haushaltsjahr gesenkt werden. Die Staatsverschuldung Pakistans liegt bei 62 Prozent des BIP. Die Währungsreserven der Zentralbank liegen derzeit bei ca. 14 Mrd. US-Dollar. Defizitäre Staatsbetriebe belasten die öffentlichen Finanzen und benötigen regelmäßig staatliche Finanzspritzen. Pakistan hat mit knapp 9 Prozent des BIP eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt (AA 9.2015b). Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und –nachfrage (AA 9.2015b).Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und –nachfrage (AA 9.2015b). Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 58 Prozent zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 Prozent zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die etwa 65 Prozent aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Di

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