RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlL520 2139127-1 SpruchL520 2139127-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 13.10.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 13.10.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der og. Beschwerdeführer stellte am 13.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als BFA bezeichnet) vom 21.07.2016, Zl. 1090869803-161227003, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG Asyl gewährt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als BFA bezeichnet) vom 21.07.2016, Zl. 1090869803-161227003, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl gewährt.
- Mit Schriftsatz vom 08.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter, ein als Vorlageerinnerung bezeichnetes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher derzeit beim BFA, Regionaldirektion Wien, anhängig sei. Aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes habe er am 20.05.2016 Säumnisbeschwerde erheben müssen. Gemäß § 16 VwGVG habe das BFA innerhalb von drei Monaten einen Bescheid zu erlassen oder die Beschwerde samt den Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine solche Vorlage sei bislang nicht erfolgt, weshalb er nunmehr beauftrage, es möge das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt die Vorlage der Beschwerde samt Akten auftragen (sic!), damit das Verfahren weitergeführt werden könne.
- Mit Schriftsatz vom 08.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016 eingelangt, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter, ein als Vorlageerinnerung bezeichnetes Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher derzeit beim BFA, Regionaldirektion Wien, anhängig sei. Aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes habe er am 20.05.2016 Säumnisbeschwerde erheben müssen. Gemäß Paragraph 16, VwGVG habe das BFA innerhalb von drei Monaten einen Bescheid zu erlassen oder die Beschwerde samt den Akten dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine solche Vorlage sei bislang nicht erfolgt, weshalb er nunmehr beauftrage, es möge das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt die Vorlage der Beschwerde samt Akten auftragen (sic!), damit das Verfahren weitergeführt werden könne.
- Nach Einlangen der "Vorlageerinnerung" erstellte des BVwG aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS und des IZR den Beschwerdeführer betreffend.
- Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 03.01.2017, welcher am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog der Beschwerdeführer seinen erhobenen Vorlageantrag betreffend die Säumnisbeschwerde vollinhaltlich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lauten: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)... Nachholung des Bescheides § 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." Zu A) Einstellung Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in Paragraph 73, Absatz 2, AVG in jenen Fällen, in denen auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Die in § 16 VwGVG 2014 vorgesehene Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut hingegen darauf auf, dass die Säumisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und nicht bereits mit deren Einbringung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (Hinweis E Ra 2015/19/0075).Die in Paragraph 16, VwGVG 2014 vorgesehene Möglichkeit der Nachholung des Bescheides baut hingegen darauf auf, dass die Säumisbeschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der säumigen Verwaltungsbehörde einzubringen ist und nicht bereits mit deren Einbringung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht (Hinweis E Ra 2015/19/0075). Die Anwendung des § 16 VwGVG 2014, der der Verwaltungsbehörde eine "zweite Chance" ermöglichen soll, setzt jedoch voraus, dass die Zuständigkeit noch nicht auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).Die Anwendung des Paragraph 16, VwGVG 2014, der der Verwaltungsbehörde eine "zweite Chance" ermöglichen soll, setzt jedoch voraus, dass die Zuständigkeit noch nicht auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.07.2016, Zahl: 1090869803-161227003, den Status des Asylberechtigten gewährte und somit in der ihr nach § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Frist entschieden hat und unter Verweis auf die zuvor dargestellte höchstgerichtliche Judikatur war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.07.2016, Zahl: 1090869803-161227003, den Status des Asylberechtigten gewährte und somit in der ihr nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingeräumten Frist entschieden hat und unter Verweis auf die zuvor dargestellte höchstgerichtliche Judikatur war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L520.2139127.1.00