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{'item': 'W114 2105692-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW114 2105692-1 SpruchW114 2105692-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz a

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 27.04.2011 stellte XXXX XXXX, XXXX, XXXX, nunmehr XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
  2. Am 27.04.2011 stellte römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nunmehr römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
  3. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr.
  4. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFA für das Jahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 100,44 ha, für die XXXX 61,20 ha und für die XXXX 266,98 ha Almfutterfläche beantragt.römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFA für das Jahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 100,44 ha, für die römisch 40 61,20 ha und für die römisch 40 266,98 ha Almfutterfläche beantragt.
  5. Am 28.07.2011 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 61,20 ha nur eine solche im Ausmaß von 55,64 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 14.10.2011, AZ GB I/TPD/114466448, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  6. Am 28.07.2011 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 61,20 ha nur eine solche im Ausmaß von 55,64 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 14.10.2011, AZ GB I/TPD/114466448, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  7. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115962098, der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 36,03 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 45,99 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,48 ha und eine ermittelte Fläche von 36,03 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 34,07 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und wurde rechtskräftig.
  8. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115962098, der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurden 36,03 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 45,99 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,48 ha und eine ermittelte Fläche von 36,03 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 34,07 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und wurde rechtskräftig.
  9. Am 26.06.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche im Ausmaß der beantragten Almfutterfläche, nämlich 100,44 ha, festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ GB I/TPD/117813081, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  10. Am 26.06.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche im Ausmaß der beantragten Almfutterfläche, nämlich 100,44 ha, festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ GB I/TPD/117813081, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  11. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117903289, der Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115962098, infolge Änderungen der zugrundegelegten Zahlungsansprüche insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr ausgehend von 31,46 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 45,99 ha eine ermittelte Fläche von 31,46 ha und eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 34,07 ha zugrunde gelegt wurde. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.
  12. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117903289, der Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115962098, infolge Änderungen der zugrundegelegten Zahlungsansprüche insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr ausgehend von 31,46 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 45,99 ha eine ermittelte Fläche von 31,46 ha und eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 34,07 ha zugrunde gelegt wurde. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.10.2012 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Darin führte die BF aus, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid die Betriebsprämie 2011 aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle mit einem historischen Flächenprüfbericht gekürzt worden sei. Sie habe den vorangegangenen Bescheid beeinsprucht, doch sei dieser Einspruch nicht berücksichtigt worden. Daher beeinspruche sie auch den nunmehr angefochtenen Bescheid und ersuche um Neuberechnung der Rückforderungsbeträge für das Antragsjahr
  14. Am 31.01.2014 langte bei der AMA eine mit 28.01.2014 datierte Bestätigung

"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2011, dass der Almbewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Bewirtschafter dieser Alm noch für die Bezirksbauernkammer XXXX erkennbar gewesen wäre.8. Am 31.01.2014 langte bei der AMA eine mit 28.01.2014 datierte Bestätigung

"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2011, dass der Almbewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Bewirtschafter dieser Alm noch für die Bezirksbauernkammer römisch 40 erkennbar gewesen wäre.

  1. Am 01.07.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die XXXX im Antragsjahr 2011 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.
  2. Am 01.07.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin ein, in welcher diese als bloße Auftreiberin auf die römisch 40 im Antragsjahr 2011 erklärt, dass sie sich als Auftreiberin auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der römisch 40 ausgehen können.
  3. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  4. Mit Report vom 28.07.2016 - Berechnungsstand zum 10.06.2016 - wurde dem erkennenden Gericht von der AMA mitgeteilt, dass nach Auffassung der AMA die von der Beschwerdeführerin vorgelegte §8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX sanktionsbefreiend wirke und daher davon auszugehen sei, dass betreffend das Antragsjahr 2011 gegen die BF keine Flächensanktion zu verfügen sei.
  5. Mit Report vom 28.07.2016 - Berechnungsstand zum 10.06.2016 - wurde dem erkennenden Gericht von der AMA mitgeteilt, dass nach Auffassung der AMA die von der Beschwerdeführerin vorgelegte §8i MOG-Erklärung hinsichtlich der römisch 40 sanktionsbefreiend wirke und daher davon auszugehen sei, dass betreffend das Antragsjahr 2011 gegen die BF keine Flächensanktion zu verfügen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt):
  7. Am 27.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.
  8. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die XXXX, die XXXX und die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 100,44 ha, für die XXXX 61,20 ha und für die XXXX 266,98 ha Almfutterfläche beantragt.
  9. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterinnen für das Antragsjahr 2011 ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2011 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 100,44 ha, für die römisch 40 61,20 ha und für die römisch 40 266,98 ha Almfutterfläche beantragt.
  10. Am 28.07.2011 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 61,20 ha nur eine solche im Ausmaß von 55,64 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 14.10.2011, AZ GB I/TPD/114466448, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  11. Am 28.07.2011 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 61,20 ha nur eine solche im Ausmaß von 55,64 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 14.10.2011, AZ GB I/TPD/114466448, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  12. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115962098, der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 36,03 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 45,99 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,48 ha und eine ermittelte Fläche von 36,03 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 34,07 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und wurde rechtskräftig.
  13. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115962098, der BF für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurden 36,03 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 45,99 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,48 ha und eine ermittelte Fläche von 36,03 ha sowie eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 34,07 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und wurde rechtskräftig.
  14. Am 26.06.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche im Ausmaß der beantragten Almfutterfläche, nämlich 100,44 ha, festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ GB I/TPD/117813081, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  15. Am 26.06.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 eine Almfutterfläche im Ausmaß der beantragten Almfutterfläche, nämlich 100,44 ha, festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ GB I/TPD/117813081, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  16. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117903289, infolge Änderungen der zugrundegelegten Zahlungsansprüche nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde seitens der AMA nunmehr ausgehend von 31,46 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 45,99 ha eine ermittelte Fläche von 31,46 ha und eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 34,07 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.
  17. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117903289, infolge Änderungen der zugrundegelegten Zahlungsansprüche nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde seitens der AMA nunmehr ausgehend von 31,46 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 45,99 ha eine ermittelte Fläche von 31,46 ha und eine festgestellte anteilige Almfutterfläche von 34,07 ha zugrunde gelegt. Eine Flächendifferenz ergab sich daraus nicht.
  18. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde vom 24.10.2012 angefochten.
  19. Am 31.01.2014 langte bei der AMA eine mit 28.01.2014 datierte Bestätigung

"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein, in welcher die Landwirtschaftskammer XXXX für die XXXX für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Almfutterflächenbeantragung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wäre und Flächenabweichungen weder für die Landwirtin noch für die Bezirksbauernkammer XXXX erkennbar gewesen wären.8. Am 31.01.2014 langte bei der AMA eine mit 28.01.2014 datierte Bestätigung

"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein, in welcher die Landwirtschaftskammer römisch 40 für die römisch 40 für das Antragsjahr 2011 bestätigt, dass die Almfutterflächenbeantragung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden wäre und Flächenabweichungen weder für die Landwirtin noch für die Bezirksbauernkammer römisch 40 erkennbar gewesen wären.

  1. Am 01.07.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin betreffend die Almfutterfläche der XXXX im Antragsjahr 2011 ein.
  2. Am 01.07.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin betreffend die Almfutterfläche der römisch 40 im Antragsjahr 2011 ein.
  3. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Insbesondere enthält die vorliegende Beschwerde auch keinen substanziierten Hinweis, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Zahlungsansprüche der BF nicht korrekt wären. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden von der BF nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen zutreffend sind. Ein von der BF behaupteter Einspruch gegen den dem angefochtenen Abänderungsbescheid vorangegangenen (bereits rechtskräftigen) Bescheid ist den dem erkennenden Gericht vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. In der Sache selbst: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(2)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
  2. Die Reduzierung der EBP 2011 im angefochtenen Bescheid erfolgt aufgrund einer Veränderung der Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr
  3. In diesem Zusammenhang wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass ursprünglich von 36,03 Zahlungsansprüchen ausgegangen wurde, während dem angefochtenen Bescheid nur mehr 31,46 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt wurden. Zur vorliegenden Reduktion der Zahlungsansprüche erfolgte kein Vorbringen in der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerde.
  4. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im Jahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt.
  5. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 im Jahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag

Art. 57VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen.

Demgemäß war für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zu verwenden. Das bedeutet, dass bei weiteren Berechnungen von einer ermittelten Fläche von 31,46 ha auszugehen ist. Damit ergibt sich keine Differenzfläche, die mit einer Sanktion zu belegen wäre.Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag

Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen.

Demgemäß war für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zu verwenden. Das bedeutet, dass bei weiteren Berechnungen von einer ermittelten Fläche von 31,46 ha auszugehen ist. Damit ergibt sich keine Differenzfläche, die mit einer Sanktion zu belegen wäre.

  1. Sofern die Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX vom 28.01.2014 darauf hinweist, dass der Almbewirtschafter für das Jahr 2011 die Flächen im Rahmen einer bei der Bezirksbauernkammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hat, ist dem entgegen zu halten, dass die Reduktion der EBP 2011 für die Beschwerdeführerin nicht auf vor Ort festgestellte Flächenabweichungen sondern auf eine Reduktion der Zahlungsansprüche der BF zurückzuführen ist. Eine Sanktion wurde ohnehin auch nicht verhängt. Selbiges gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" betreffend die Almfutterfläche der XXXX im Antragsjahr 2011.
  2. Sofern die Erklärung der Landwirtschaftskammer römisch 40 vom 28.01.2014 darauf hinweist, dass der Almbewirtschafter für das Jahr 2011 die Flächen im Rahmen einer bei der Bezirksbauernkammer römisch 40 erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hat, ist dem entgegen zu halten, dass die Reduktion der EBP 2011 für die Beschwerdeführerin nicht auf vor Ort festgestellte Flächenabweichungen sondern auf eine Reduktion der Zahlungsansprüche der BF zurückzuführen ist. Eine Sanktion wurde ohnehin auch nicht verhängt. Selbiges gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" betreffend die Almfutterfläche der römisch 40 im Antragsjahr
  3. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
  4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.
  7. Zu Spruchteil B:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Entscheidung, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht mehr zur Disposition steht, wenn darüber rechtskräftig entscheiden wurde, liegt vor (VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0051). Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111, oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/

  1. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Eine Entscheidung, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht mehr zur Disposition steht, wenn darüber rechtskräftig entscheiden wurde, liegt vor (VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0051). Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111, oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/
  2. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2105692.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.