Obsah (11)
§ 28Art. 133Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 227Artikel 228Artikel 229§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW114 2143144-1 SpruchW114 2143144-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz a
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 02.10.2016 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Antrag auf Gewährung der Milchreduktionsbeihilfe. Im Antrag, welchen er elektronisch im System der belangten Behörde einbrachte, gab er an, dass er im Juli 2016 aktiver Almmilcherzeuger war, jedoch im Juli 2016 keine Milch anlieferte.
- Am 02.10.2016 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Antrag auf Gewährung der Milchreduktionsbeihilfe. Im Antrag, welchen er elektronisch im System der belangten Behörde einbrachte, gab er an, dass er im Juli 2016 aktiver Almmilcherzeuger war, jedoch im Juli 2016 keine Milch anlieferte.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 21.10.2016, AZ I/3/8/RF, wurde der Antrag auf Gewährung der Milchreduktionsbeihilfe abgewiesen.römisch eins der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 21.10.2016, AZ I/3/8/RF, wurde der Antrag auf Gewährung der Milchreduktionsbeihilfe abgewiesen. Unter Hinweis auf Art. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 wurde diese Entscheidung damit begründet, dass Milcherzeugern eine Milchreduktionsbeihilfe gewährt werde, die im Zeitraum November und Dezember 2016 sowie Jänner 2017 (= zweiter Verringerungszeitraum) eine geringere Menge Milch an einen Erstkäufer liefern würden, als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung sei die Lieferung von Milch an einen Erstkäufer im Monat Juli
- Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2016 keine Milch an einen Erstkäufer geliefert habe, sei sein Antrag abzuweisen.Unter Hinweis auf Artikel eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 wurde diese Entscheidung damit begründet, dass Milcherzeugern eine Milchreduktionsbeihilfe gewährt werde, die im Zeitraum November und Dezember 2016 sowie Jänner 2017 (= zweiter Verringerungszeitraum) eine geringere Menge Milch an einen Erstkäufer liefern würden, als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung sei die Lieferung von Milch an einen Erstkäufer im Monat Juli
- Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2016 keine Milch an einen Erstkäufer geliefert habe, sei sein Antrag abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2016 Beschwerde. In dieser Beschwerde wies er neuerlich darauf hin, dass er im Alpsommer 2016 und damit auch im Juli 2016 seine gemolkenen Kühe auf der XXXX (BNr. XXXX) gesömmert habe, und von ihm keine Milch an einen Erstkäufer angeliefert worden wäre, zumal die Kühe auf der Alpe gemolken und die Milch zu Bergkäse verarbeitet worden wäre. Er ersuche den Antrag auf Gewährung der Milchreduktionsbeihilfe positiv zu beurteilen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.11.2016 Beschwerde. In dieser Beschwerde wies er neuerlich darauf hin, dass er im Alpsommer 2016 und damit auch im Juli 2016 seine gemolkenen Kühe auf der römisch 40 (BNr. römisch 40 ) gesömmert habe, und von ihm keine Milch an einen Erstkäufer angeliefert worden wäre, zumal die Kühe auf der Alpe gemolken und die Milch zu Bergkäse verarbeitet worden wäre. Er ersuche den Antrag auf Gewährung der Milchreduktionsbeihilfe positiv zu beurteilen.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2016 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Der Beschwerdeführer war in den Kalenderjahren 2015 und 2016 Milcherzeuger und hat folgende Milchmengen erzeugt: Referenzzeitraum Referenzmenge in kg November 2015 XXXXrömisch 40 Dezember 2015 XXXXrömisch 40 Jänner 2016 XXXXrömisch 40 Summe: November 2015 - Jänner 2016 XXXXrömisch 40
- Am 02.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Milchreduktionsbeihilfe und führte dabei aus, dass er eine beihilfefähige Reduktionsmenge von XXXX kg beantrage.
- Am 02.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Milchreduktionsbeihilfe und führte dabei aus, dass er eine beihilfefähige Reduktionsmenge von römisch 40 kg beantrage.
- Der Beschwerdeführer war auch im Juli 2016 aktiver Almmilcherzeuger, hat jedoch im Juli 2016 keine Milch an einen Erstkäufer angeliefert, sondern die anfallende Milch zu Käse verarbeitet.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten widerspruchsfreien Verfahrensunterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
§ 6Abs.
1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idg
F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der Sache selbst: Die in der gegenständlichen Angelegenheit maßgeblichen materiell rechtlichen Rechtsgrundlagen finden sich in Art. 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Art. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 vom 08.09.2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung. Diese weisen folgenden Inhalt auf:Die in der gegenständlichen Angelegenheit maßgeblichen materiell rechtlichen Rechtsgrundlagen finden sich in Artikel 219, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, sowie in Artikel eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 vom 08.09.2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung. Diese weisen folgenden Inhalt auf: Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007:Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234/2007: "Artikel 219 Maßnahmen gegen Marktstörungen
(1)Um effizient und wirksam gegen drohende Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder -rückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, und soweit diese Situation oder ihre Wirkung auf den Markt voraussichtlich andauert oder sich verschlechtert, wird der Kommission die Befugnis übertragen,
Artikel 227
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bereinigung dieser Marktsituation zu treffen, wobei den Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus den
dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften ergeben, und sofern andere verfügbare Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung offenbar unzureichend sind. Sofern dies in Fällen drohender Marktstörungen
Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen erforderlich ist, findet das Verfahren
Artikel 228
auf die
Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakte Anwendung. Solche unabweisbaren Dringlichkeitsgründe können die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung der Marktstörung umfassen, wenn die Gefahr einer Marktstörung so plötzlich oder unerwartet auftritt, dass Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um der Lage effizient und wirksam abzuhelfen, oder wenn Maßnahmen verhindern würden, dass die Gefahr einer Marktstörung eintritt oder andauert oder sich eine schwerere oder anhaltende Störung entwickelt, oder wenn der Aufschub von Sofortmaßnahmen die Störung zu verursachen oder zu verschlimmern drohte oder später umfangreichere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Störung erforderlich machen würde oder die Erzeugungs- oder Marktbedingungen beeinträchtigen würde. Mit diesen Maßnahmen können der Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte anderer in dieser Verordnung vorgesehener Maßnahmen in dem zur Behebung der Marktstörung oder der drohenden Marktstörung erforderlichen Umfang und Zeitraum ausgedehnt oder geändert werden oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden oder erforderlichenfalls Einfuhrzölle, auch für bestimmte Mengen oder Zeiträume, ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
(2)Die Maßnahmen
Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse.
(2)Die Maßnahmen
Absatz 1 finden keine Anwendung auf die in Anhang römisch eins Teil römisch 24 Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse. Die Kommission kann jedoch im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren
Artikel 228
erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung finden.Die Kommission kann jedoch im Wege von nach dem Dringlichkeitsverfahren
Artikel 228
erlassenen delegierten Rechtsakten beschließen, dass die Maßnahmen des Absatzes 1 auf die in Anhang römisch eins Teil römisch 24 Abschnitt 2 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung finden.
(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien für die Anwendung von Maßnahmen
Absatz 1 dieses Artikels erlassen. Diese Vorschriften können sich insbesondere auf Verfahren und technische Kriterien beziehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
Artikel 229
Absatz 2 erlassen." Artikel 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 08.09.2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung: "Artikel 1
(1)Unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen wird eine Unionsbeihilfe für beihilfefähige Antragsteller gewährt, die ihre Kuhmilchlieferungen im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum (im Folgenden "Bezugszeitraum") für einen Zeitraum von drei Monaten verringern (im Folgenden "Verringerungszeitraum"). Die Unionsbeihilfe wird für die Differenz zwischen der im Bezugszeitraum und der im Verringerungszeitraum gelieferten Menge gewährt und auf 14 EUR je 100 kg Kuhmilch festgesetzt. Die Unionsbeihilfe darf höchstens für eine Gesamtverringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden, die 150 000 000 EUR entspricht. Je beihilfefähigem Antragsteller darf die Unionsbeihilfe maximal für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen gewährt werden, die 50 % der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch entspricht.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Antragsteller" Milcherzeuger, die im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert haben. (...)" "Artikel 2
(1)Die Beihilfe wird auf der Grundlage entsprechender Anträge gewährt. Die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden, muss je Beihilfeantrag mindestens 1 500 kg betragen. Wird die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert werden, in Liter angegeben, ist diese Menge durch Multiplikation mit dem Koeffizienten 1,03 in kg umzurechnen.
(2)Beihilfefähige Antragsteller reichen ihre Beihilfeanträge bei dem Mitgliedstaat ein, in dem sie ansässig sind, und halten das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Verfahren ein. Beihilfeanträge sind so einzureichen, dass sie vor dem in Unterabsatz 3 festgelegten Stichtag bei dem Mitgliedstaat eingehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Beihilfeanträge auch von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften im Namen von beihilfefähigen Antragstellern eingereicht werden können. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beihilfe in voller Höhe an die beihilfefähigen Antragsteller weitergegeben wird, die ihre Kuhmilchlieferungen
den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen tatsächlich verringert haben. Es gelten folgende Stichtage für die Einreichung der vollständigen Anträge:
- a)21. September 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den ersten Verringerungszeitraum, d. h. Oktober, November und Dezember 2016;
- b)12. Oktober 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den zweiten Verringerungszeitraum, d. h. November und Dezember 2016 und Januar 2017;
- c)9. November 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den dritten Verringerungszeitraum, d. h. Dezember 2016 und Januar und Februar 2017;
- d)7. Dezember 2016, 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) für den vierten Verringerungszeitraum, d. h. Januar, Februar und März 2017. Antragsteller dürfen im Rahmen dieser Verordnung nicht mehr als einen Beihilfeantrag stellen. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge, so sind alle seine Anträge unzulässig. Allerdings können Antragsteller, die einen Antrag für den ersten Verringerungszeitraum eingereicht haben, einen weiteren Antrag für den vierten Verringerungszeitraum stellen.
(3)Damit ein Beihilfeantrag zulässig ist, muss er Folgendes enthalten:
- a)die nachstehenden Angaben auf einem vom betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellten Formular: i. Name und Anschrift des beihilfefähigen Antragstellers; ii. Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch; iii. Gesamtmenge an Kuhmilch, die im Verringerungszeitraum voraussichtlich geliefert wird; iv. geplante Verringerung der Kuhmilchlieferungen, für die die Beihilfe beantragt wird, wobei die Menge nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge unter Ziffer ii und nicht weniger als 1 500 kg betragen darf;
- b)Nachweise für die Gesamtmenge an Kuhmilch
Buchstabe a Ziffer ii; c) Nachweise, dass sich der Antrag auf einen Milcherzeuger bezieht, der im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer geliefert hat.
(4)Beihilfeanträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen um weniger als 1 500 kg werden abgelehnt. Beihilfeanträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen um mehr als 50 % der Gesamtmenge
Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii gelten als Anträge für eine Verringerung der Kuhmilchlieferungen in Höhe von 50 % der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Gesamtmenge." 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Art 1 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 legt klar und eindeutig fest, dass nur für einen Antrag eines beihilfefähiger Antragsteller eine Milchreduktionsbeihilfe gewährt werden kann, wobei unter einem beihilfefähigen Antragsteller ein Micherzeuger zu verstehen ist, der im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer angeliefert hat.Artikel eins, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 legt klar und eindeutig fest, dass nur für einen Antrag eines beihilfefähiger Antragsteller eine Milchreduktionsbeihilfe gewährt werden kann, wobei unter einem beihilfefähigen Antragsteller ein Micherzeuger zu verstehen ist, der im Juli 2016 Kuhmilch an Erstkäufer angeliefert hat. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt in seiner Beschwerde vom 08.11.2016, dass er im Juli 2016 keine Kuhmilch an einen Erstkäufer angeliefert hat. Eine Anlieferung von Kuhmilch an einen Erstkäufer ist jedoch unbedingte Voraussetzung für die Gewährung einer Milchreduktionsbeihilfe, sodass im Ergebnis der Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2016 auf Gewährung einer Milchreduktionsbeihilfe rechtskonform abgewiesen wurde. Somit war im Ergebnis auch die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil B:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2143144.1.00