Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§§ 4§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlW123 2127657-1 SpruchW123 2127657-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Sikh, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 08.09.2015 erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er Afghanistan verlassen habe, da er und seine Familie aufgrund ihrer Religion verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien mehrmals geschlagen worden. Zudem sei seine Tochter getötet worden. "Sie" hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihre Religion aufgeben und zum Islam konvertieren.
- Im Rahmen der am 08.02.2016 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem Dorf in Kandahar aufhältig gewesen sei. Er habe ein Süßwarengeschäft besessen, welches er jedoch verkaufen habe müssen, da Hindus mit Moslems nicht zusammenleben könnten. Zudem sei sein Sohn XXXX weit vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Verkaufsraum dieses Geschäftes mit Maschinengewehren von Moslems getötet worden und dem Beschwerdeführer seien im Zuge dieses Angriffs 300.000,-- Afghani gestohlen worden. Der Sohn des Beschwerdeführers sei dabei alleine im Verkaufsraum gewesen. Diesen Anschlag könnten nur die Moslems verübt haben. Seine Tochter sei ebenfalls weit vor seiner Ausreise gestorben. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Anzeige erstattet, da die Polizei bestechlich sei.
- Im Rahmen der am 08.02.2016 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in einem Dorf in Kandahar aufhältig gewesen sei. Er habe ein Süßwarengeschäft besessen, welches er jedoch verkaufen habe müssen, da Hindus mit Moslems nicht zusammenleben könnten. Zudem sei sein Sohn römisch 40 weit vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Verkaufsraum dieses Geschäftes mit Maschinengewehren von Moslems getötet worden und dem Beschwerdeführer seien im Zuge dieses Angriffs 300.000,-- Afghani gestohlen worden. Der Sohn des Beschwerdeführers sei dabei alleine im Verkaufsraum gewesen. Diesen Anschlag könnten nur die Moslems verübt haben. Seine Tochter sei ebenfalls weit vor seiner Ausreise gestorben. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Anzeige erstattet, da die Polizei bestechlich sei. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan ursprünglich täglich den XXXX Tempel besucht, jedoch schlussendlich nur mehr jeden Freitag, weil er von den Taliban geschlagen worden sei und die Moslems keine Hindus mögen würden. In diesem Tempel habe er seinen Glauben frei ausleben können.Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan ursprünglich täglich den römisch 40 Tempel besucht, jedoch schlussendlich nur mehr jeden Freitag, weil er von den Taliban geschlagen worden sei und die Moslems keine Hindus mögen würden. In diesem Tempel habe er seinen Glauben frei ausleben können. Afghanistan sei voller Moslems, die den Beschwerdeführer belästigt hätten, jedoch hätten dem Beschwerdeführer nur diejenigen Probleme gemacht, die bewaffnet gewesen seien. Von der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan seien alle dort aufhältigen Menschen betroffen und nicht nur die Sikh. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da ihn die Moslems beschimpfen und bespucken würden und das Leben in Afghanistan sehr schwer sei. Die "allgemeinen Schikanen auf der Straße" hätten dem Beschwerdeführer "dann irgendwann gereicht". Dies sei der Auslöser für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan gewesen. Er verneinte, in Afghanistan jemals mit dem Gesetz oder den Behörden Probleme gehabt zu haben und politisch aktiv gewesen zu sein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Beweiswürdigung befand die belangte Behörde, dass die vorliegenden Länderberichte keine "Fälle" bezüglich religiöser Verfolgung oder Diskriminierung betreffend die Sikh-Minderheit enthalten würden. Da der Beschwerdeführer seine Geschäftseinnahmen - laut eigenen Angaben - aus dem Verkauf an die muslimische Bevölkerung bezogen habe, auch der Verkauf des Unternehmens problemlos möglich gewesen sei und seine Verwandten noch in Afghanistan aufhältig seien, sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevanten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien. Zudem sei bei einer Zusammenschau der aufgetretenen Widersprüche und inhaltlichen Steigerungen bezüglich der von dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen geltend gemachten Fluchtgründen des Todes des Sohnes und der Tochter des Beschwerdeführers, des Überfalls auf die Wohnung der Familie, der Entführung des Sohnes XXXX sowie der Lösegelderpressung nicht glaubhaft.In der Beweiswürdigung befand die belangte Behörde, dass die vorliegenden Länderberichte keine "Fälle" bezüglich religiöser Verfolgung oder Diskriminierung betreffend die Sikh-Minderheit enthalten würden. Da der Beschwerdeführer seine Geschäftseinnahmen - laut eigenen Angaben - aus dem Verkauf an die muslimische Bevölkerung bezogen habe, auch der Verkauf des Unternehmens problemlos möglich gewesen sei und seine Verwandten noch in Afghanistan aufhältig seien, sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevanten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien. Zudem sei bei einer Zusammenschau der aufgetretenen Widersprüche und inhaltlichen Steigerungen bezüglich der von dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen geltend gemachten Fluchtgründen des Todes des Sohnes und der Tochter des Beschwerdeführers, des Überfalls auf die Wohnung der Familie, der Entführung des Sohnes römisch 40 sowie der Lösegelderpressung nicht glaubhaft.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2016 Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Religion zeitlosen Diskriminierungen und Übergriffen durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Diese Übergriffe hätten in jüngster Zeit in der Ermordung des Sohnes und der Tochter des Beschwerdeführers, in der Entführung des Sohnes XXXX und in einem gewalttätigen Überfall auf die Wohnung der Familie gegipfelt. Aus den Länderfeststellungen lasse sich ableiten, dass die Minderheit der Sikh weitgehenden Diskriminierungen ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei daher einer Vielzahl religiös und kriminell motivierter Übergriffe ausgesetzt gewesen, während ihm der afghanische Staat den notwendigen Schutz aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verweigert habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus religiösen Gründen in Afghanistan Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sei, sei schlüssig und plausibel sowie asylrelevant.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.06.2016 Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Religion zeitlosen Diskriminierungen und Übergriffen durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Diese Übergriffe hätten in jüngster Zeit in der Ermordung des Sohnes und der Tochter des Beschwerdeführers, in der Entführung des Sohnes römisch 40 und in einem gewalttätigen Überfall auf die Wohnung der Familie gegipfelt. Aus den Länderfeststellungen lasse sich ableiten, dass die Minderheit der Sikh weitgehenden Diskriminierungen ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei daher einer Vielzahl religiös und kriminell motivierter Übergriffe ausgesetzt gewesen, während ihm der afghanische Staat den notwendigen Schutz aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verweigert habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus religiösen Gründen in Afghanistan Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sei, sei schlüssig und plausibel sowie asylrelevant.
- Am 21.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: R: Können Sie der heutigen Verhandlung gesundheitlich Folgen? BF3: Ich bin nicht gesund, meine Hände zittern, ich nehme viele Tabletten. Die Muslime haben mich am Kopf verletzt. Ich bin psychisch krank. Ich habe Gedächtnisschwund. Ich habe meine Adresse immer dabei. Ich vergesse oft den Weg nach Hause. Ich zeige Passanten dann den Zettel und sie zeigen mir den Weg nach Hause. R: Haben Sie ärztliche Bescheinigungen vorzulegen? BF3: Die Befunde sind zu Hause. R: Was machen Sie für einen Fluchtgrund geltend? BF3: Die Umstände in Afghanistan sind sehr schlecht. Die Muslime hassen die Hindus und Sikhs. Sie spucken uns an. Sie haben meinen Sohn entführt und einen Brief geschickt, dass wir Lösegeld zahlen soll, ansonsten wird er getötet. Ich habe 30.000 Dollar gezahlt. Sie haben uns auch zu Hause bestohlen und haben mich geschlagen. R: Seit wann bestehen die Probleme mit den Moslems? BF3: Seit 30 oder 40 Jahren. Seit der Krieg begonnen hat. Die Russen sind gekommen. Es gab Krieg. Aber auch davor war die Situation nicht gut. Die Moslems sind nicht gut. R: Warum sind Sie nicht schon früher geflohen? BF3: Wir haben immer gehofft, dass die Situation besser wird. R: Sie haben vor dem BFA am 08.02.2016 gesagt, dass Ihre Kundschaft im Süßwarengeschäft mehrheitlich Moslems waren und dass auch Ihre Mitarbeiter zum Teil Moslems waren. Gab es mit der Kundschaft bzw. Ihren Mitarbeitern jemals Probleme? BF3: Ja, in Ihren Herzen haben sie uns gehasst, weil wir nicht dieselbe Religion hatten wie sie. BF3 zeigt auf seinen Kopf und sagt er ist krank. Ich lüge nicht. R: Wissen Sie, warum Ihr Sohn bzw. Ihre Tochter ermordet wurden? BF3: Sie wollten, dass wir alle konvertieren. R: Wissen Sie, wer die Täter waren? BF3: Nein, das weiß ich nicht. R: Haben Sie die Morde bei der Polizei angezeigt? BF3: Nein, die Polizei hat selbst Angst. Ich bin nicht zur Polizei gegangen. Dort hat die Polizei keine Wichtigkeit. R: Können Sie heute bescheinigen, dass Ihr Sohn bzw. Ihre Tochter ermordet wurden? Haben Sie einen Totenschein bekommen? BF3: Nein. R: Kann das jemand von Ihrer Familie bescheinigen? BF3: Ich glaube nicht. Die Situation dort ist sehr schlecht. Die Moslems in Kandahar sind besonders schlimm. Sie haben unseren Sikhtempel geplündert. R: Wo hat Ihre Tochter vor Ihren Tod gewohnt? BF3: In XXXX, Helmand. Ich kann mich aber nicht erinnern, Sie können meinen Sohn fragen. Ich lüge nicht. Lieber sage ich, dass ich das nicht weiß.BF3: In römisch 40 , Helmand. Ich kann mich aber nicht erinnern, Sie können meinen Sohn fragen. Ich lüge nicht. Lieber sage ich, dass ich das nicht weiß. R: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihre Tochter ermordet wurde? BF3: Wir haben davon erfahren. R: Konnten Sie in Afghanistan Ihre Religion frei ausüben? BF3: Unsere Religion war in Gefahr. Die D merkt an, dass sie die Fragen immer wieder wiederholen muss, damit er überhaupt eine Antwort gibt. B3: Die Moslems wollten, dass wir konvertieren. R: Wie waren Sie in Afghanistan bekleidet? BF3: Dasselbe Gewand was ich jetzt anhabe. Mein Vater, mein Großvater, mein Urgroßvater haben auch dasselbe angehabt. Damals gab es keine Probleme. Ich habe auch gute Zeiten dort erlebt, aber dann kam der Krieg. R: Wurde Ihnen, bzw. Ihrer Familie jemals Gewalt von den Moslems angetan? BF3: Ja. Wenn wir dort nicht geschlagen wurden, wären wir nicht hierher geflüchtet. Mein Vater, mein Großvater sind dort geboren, die sind auch nicht geflüchtet. R: Ihre Gattin erwähnte vor dem BFA einen Überfall auf Ihr Haus. Können Sie mir dazu etwas erzählen? BF3: Diese Männer sind in unser Haus in der Nacht eingedrungen. Sie haben meine Hände nach hinten gebunden. Dann haben sie alles mitgenommen. Sie haben Kalashnikov gehabt und wir konnten uns nicht wehren. Mit der Kalashnikov haben sie mich geschlagen. Ich habe dort sehr viel erlebt, sie haben auch den Shor Bazar in Brand gesetzt. Ich bin 70-72 Jahre alt. Ich habe sehr viel erlebt. R: Haben Sie bei diesen Überfall bleibende Verletzungen davon getragen? BF3: Nein. Ich lüge nicht. Lügen ist eine Sünde. Sie sind nur gekommen um zu stehlen, aber meine Frau hat bleibende Schäden, da sie auf ihre Knie gestürzt ist. Sie hat Knieschmerzen. Sie können sie fragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Religion der Sikhs an. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte der Beschwerdeführer in Kandahar. Der Beschwerdeführer hält sich gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (W123 2127658-1), seinem Sohn XXXX (W123 2127655-1), seiner Schwiegertochter XXXX (W123 2127660-1) und seinen Enkelkindern XXXX (W123 2127662-1) und XXXX (W123 2127663-1) derzeit in Österreich auf.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Religion der Sikhs an. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte der Beschwerdeführer in Kandahar. Der Beschwerdeführer hält sich gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (W123 2127658-1), seinem Sohn römisch 40 (W123 2127655-1), seiner Schwiegertochter römisch 40 (W123 2127660-1) und seinen Enkelkindern römisch 40 (W123 2127662-1) und römisch 40 (W123 2127663-1) derzeit in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oft beschimpft und bespuckt. Er wurde zudem mehrfach bedroht und hierbei immer wieder aufgefordert, zum islamischen Glauben zu konvertieren. Sowohl eine Tochter als auch ein Sohn des Beschwerdeführers wurden aufgrund deren Weigerung, zum islamischen Glauben zu konvertieren getötet. Vor seiner Flucht aus Afghanistan wurde der Sohn des Beschwerdeführers Sohn XXXX (W123 2127655-1) entführt und das Süßwarengeschäft des Beschwerdeführers überfallen. Im Zuge dieses Überfalls wurde der Beschwerdeführer mit Kalaschnikows geschlagen und schlussendlich ausgeraubt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer die Bezahlung einer Geldsumme erpresst. Von diesem Überfall trug der Beschwerdeführer eine Kopfverletzung davon. Die gesamte Familie war aufgrund der Anfeindungen in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Aus Angst vor weiteren Anfeindungen und körperlichen Angriffen aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, verließ dieser gemeinsam mit seiner Familie schlussendlich Afghanistan.Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oft beschimpft und bespuckt. Er wurde zudem mehrfach bedroht und hierbei immer wieder aufgefordert, zum islamischen Glauben zu konvertieren. Sowohl eine Tochter als auch ein Sohn des Beschwerdeführers wurden aufgrund deren Weigerung, zum islamischen Glauben zu konvertieren getötet. Vor seiner Flucht aus Afghanistan wurde der Sohn des Beschwerdeführers Sohn römisch 40 (W123 2127655-1) entführt und das Süßwarengeschäft des Beschwerdeführers überfallen. Im Zuge dieses Überfalls wurde der Beschwerdeführer mit Kalaschnikows geschlagen und schlussendlich ausgeraubt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer die Bezahlung einer Geldsumme erpresst. Von diesem Überfall trug der Beschwerdeführer eine Kopfverletzung davon. Die gesamte Familie war aufgrund der Anfeindungen in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Aus Angst vor weiteren Anfeindungen und körperlichen Angriffen aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, verließ dieser gemeinsam mit seiner Familie schlussendlich Afghanistan. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: Ethnische Minderheiten: Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015). Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.9.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook: Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-f%C3%BCr-afghanistan/a- 17593741, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung GIZ (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Religionsfreiheit: 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.5.2012). Sikhs/Hindus Quellen: -Strichaufzählung - AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung - FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html, Zugriff 8.7.2014 -Strichaufzählung - Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung - USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan%202014.pdf, Zugriff 8.7.2014 -Strichaufzählung - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 Sikhs/Hindus: Es wird angenommen, dass Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft landesweit reduziert (RAWA 17.6.2013). Der Vizepräsidenten des Sikh- und Hindurates in Afghanistan gibt an, dass nur noch ein paar tausend Sikhs in Afghanistan übrig sind (RAWA 19.8.2014). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 600 Sikh-Familien und Hindu-Familien in Afghanistan leben, gemeinsam werden sie auf etwa 3.000 Personen geschätzt. Des Weiteren gaben diese Führer an, dass 700 Personen von den Sikhs und Hindus während des Jahres nach Europa oder anderswohin migriert waren (USDOS 14.10.2015). Kremation: In den vergangenen Jahren, gaben Hindus und Sikhs an, dass es ihnen aufgrund von Anrainer/innen die in der Nähe des Krematoriums wohnten nicht möglich war, ihre Toten im Rahmen ihrer Traditionen zu verbrennen.. Obwohl die Regierung aufgrund der Intervention eines Sikh-Senators das Land für eben diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat, gab es Beschwerden durch Sikhs, dass das Land zu weit entfernt lag und sich als unbrauchbar erwies. Außerdem bemächtigte sich angeblich ein Parlamentsmitglied dieses Landes, das der Sikh-Gemeinschaft in Lut-o Band, außerhalb von Kabul, gehörte und drohte mit dem Umbringen eines jeden, der versuchen würde dort einen Körper zu verbrennen. Während des Berichtszeitraumes, bestimmte die Regierung einen Kremationsort innerhalb der Stadt und stellte der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft polizeiliche Unterstützung zur Verfügung, während sie ihre Rituale durchführten (USDOS 14.10.2015). Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015). Der Sitz im Parlament wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 16.11.2015). Mindestens zwei Sikh hatten Regierungsposten inne (USDOS 14.10.2015; vgl. USCIRF 30.4.2015). Die Sikhführer gaben an, dass es ihnen an politischer Repräsentation mangelt und dass es den meisten Afghanen nicht möglich war zwischen einem Hindu und Sikh, trotz ihrer signifikanten religiösen Unterschiede, zu differenzieren (USDOS 14.10.2015).Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015). Der Sitz im Parlament wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 16.11.2015). Mindestens zwei Sikh hatten Regierungsposten inne (USDOS 14.10.2015; vergleiche USCIRF 30.4.2015). Die Sikhführer gaben an, dass es ihnen an politischer Repräsentation mangelt und dass es den meisten Afghanen nicht möglich war zwischen einem Hindu und Sikh, trotz ihrer signifikanten religiösen Unterschiede, zu differenzieren (USDOS 14.10.2015). USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbesserte: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben zu leben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Jedoch ist die lokale Hindu- und Sikhpopulation, obwohl es ihr erlaubt ist, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, Belästigung und manchmal auch Gewalt ausgesetzt (USCIRF 30.4.2015). Berichten zufolge zeigten sich Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft besorgt über Landstreitigkeiten. Sie ziehen es vor, aus Angst vor Vergeltung, Entschädigungen nicht durch Gerichte einzuklagen, speziell auch dann, wenn mächtige lokale Führer ihre Grundstücke besetzen. Mitglieder der beiden Gemeinden gaben an, dass sie allgemein ihre Fälle nicht an ein ziviles Gericht herantragen, sondern es vorziehen ihre Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde zu lösen. Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z.B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 25.6.2015). Die Regierung reagierte auf die vorrangegangenen Beschwerden bezüglich des Stroms, der für Moscheen gratis zur Verfügung gestellt wurde. Da weder Tempel (Gurdwaras) der Sikh-Gemeinde, noch Tempel (Mandirs) der Hindu-Gemeinde gratis Strom erhielten, segnete die Regierung eine Vorschrift ab, die gratis Strom für Mandirs und Gurdwaras zur Verfügung stellt (USDOS 14.10.2015). Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubensstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes (USDOS 28.7.2014; vgl. USDOS 14.10.2015).Die Regierung reagierte auf die vorrangegangenen Beschwerden bezüglich des Stroms, der für Moscheen gratis zur Verfügung gestellt wurde. Da weder Tempel (Gurdwaras) der Sikh-Gemeinde, noch Tempel (Mandirs) der Hindu-Gemeinde gratis Strom erhielten, segnete die Regierung eine Vorschrift ab, die gratis Strom für Mandirs und Gurdwaras zur Verfügung stellt (USDOS 14.10.2015). Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubensstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes (USDOS 28.7.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015). Es gibt noch vier hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten: zwei in Kabul einen in Jalalabad und einen in Helmand (USDOS 28.7.2014). Es gibt von der Regierung unterstützte Schulen für Sikhs in Kabul und Nangarhar. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt durch begrenzte Finanzierung Schulen der Sikhs, inklusive Lehrer/innen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. Hindus haben keine eigenen Schulen, senden ihre Kinder aber manchmal in Sikh-Schulen (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html, Zugriff 10.9.2014 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html, 10.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Die Lage der Sikhs und Hindus seit Ende des Taliban-Regimes im Jahre 2011: Erst nach dem Sturz des Taliban-Regimes wagte sich ein Teil der geflüchteten Sikhs und Hindus nach Afghanistan zurückzukehren. Sie dürfen wieder ihre Gebetshäuser öffnen und sie nehmen am Bazar-Leben teil. Allerdings sind ihre Wohnviertel besonders in Kabul im Bürgerkrieg zerstört worden, sodass sie fast alles neu aufbauen müssen. Nach ihrer Flucht haben die Mujaheddin-Kommandanten deren Wohnungen und Geschäfte enteignet. Diese Gruppen haben noch weniger Chance gegen die Mujaheddin-Kommandanten sich durchzusetzen. Die Regierung versucht, diesen Gruppen zu ermöglichen, ihre Besitztümer zurückzubekommen. Aber es ist der Regierung noch nicht gelungen, alle ihre Besitztümer und Heiligtümer von den ehemaligen Kommandanten zurückzubekommen. Es wird immer schwieriger, dass die Regierung diese Gruppen weiter unterstützen kann. Aus diesem Grund reisen auch die im Land zurückgebliebenen und neuerlich zurückgekehrten Sikhs und Hindus wieder aus dem Lande aus. Die Sikhs und Hindus sind wieder starken Diskriminierungen ausgesetzt und sie werden von den Taliban auf der Reise zwischen Distrikten und Provinzen angehalten und womöglich auch entführt. Allerdings ist bis jetzt kein Fall bekannt, dass Hindus oder Sikhs und Hindus sich in der Hand der Taliban befinden würden. Der Grund liegt darin, dass die Sikhs und Hindus vorsichtig sind und sich nicht unnötig der Gefahr aussetzen. Sie reisen in Gruppen und verlassen den Bazar vor dem Einbruch der Dunkelheit in Gruppen. Allerdings werden die Hindus und Sikhs in Jalalabad und Kabul nicht von den Muslimen in ihren Häusern aufgesucht und unterdrückt. Es kann vorkommen, dass der Pöbel auf der Straße die Sikh-Frauen besticht, ohne dafür von der Behörde oder anderen Stellen oder von der Bevölkerung getadelt zu werden. Das hat dazu geführt, dass sich die Sikh-Frauen vorsichtig in der Öffentlichkeit wagen. Sie verlassen das Haus nur für Einkaufszwecke mit großen Kopftüchern, außerhalb Kabuls sogar mit Burka (Gutachten zum Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2016, W222 2132237-1/5E).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck erweckte und sein Vorbringen sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht decken sich auch mit denen seiner Ehefrau, seines Sohnes und seiner Schwiegertochter. Überdies hinterließ der Beschwerdeführer in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung einen um sachliche Angaben bemühten, positiven Eindruck, sodass ihm im gesamten in den wesentlichen und für die zuerkennende Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten seines Vorbringen somit die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen war. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen glaubhaft sind und erfüllt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, sowie das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan Univ.-Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).
§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I 100 (Z 4).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2.
§ 3Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. 3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aus Angst vor weiteren Anfeindungen und körperlichen Übergriffen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Afghanistan verlassen habe (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls).Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aus Angst vor weiteren Anfeindungen und körperlichen Übergriffen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Afghanistan verlassen habe vergleiche Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72). Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der Religion in Afghanistan zu gewärtigen hat. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinaus gehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. zB VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinaus gehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche zB VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Dem Beschwerdeführer gelang es, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr: Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch der Beschwerdeführer persönlich betroffen war. Der Beschwerdeführer wurde dabei wiederholt Opfer von Schikanen und körperlichen Attacken und war ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen seitens moslemischer Afghanen ausgesetzt. Zudem wurden er und seine Familienangehörigen wiederholt aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Einer seiner Söhne und eine seiner Töchter wurden mangels Konversion zum islamischen Glauben von Moslems ermordet. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fällt der Beschwerdeführer als Angehöriger einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. Punkt. II.1.2.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa das Erkenntnis etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN).Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch der Beschwerdeführer persönlich betroffen war. Der Beschwerdeführer wurde dabei wiederholt Opfer von Schikanen und körperlichen Attacken und war ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen seitens moslemischer Afghanen ausgesetzt. Zudem wurden er und seine Familienangehörigen wiederholt aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Einer seiner Söhne und eine seiner Töchter wurden mangels Konversion zum islamischen Glauben von Moslems ermordet. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fällt der Beschwerdeführer als Angehöriger einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe vergleiche Punkt. römisch zwei.1.2.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa das Erkenntnis etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN). Die Umstände, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Sikhs ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen ausgesetzt war, lassen ihn in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit im erheblichen Maße gefährdet erscheinen (zur Indizwirkung von in der Vergangenheit gesetzten Verfolgungshandlungen siehe VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (vgl. VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob in Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen.Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist vergleiche VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob in Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan weiterhin den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.4.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.4.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614; 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614; 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, weil die Verfolgung aus Gründen der Religion im vorliegenden Fall im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten ist. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.5.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.5.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.2127657.1.00